Mustervorspann zum Leistungsverzeichnis

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1 LV-Erstellung 1. Mustervorspann Mustervorspann, Stand /T Mustervorspann zum Leistungsverzeichnis Der Mustervorspann zum LV ist in Pallas im Ordner Vorlagedateien hinterlegt. Er gliedert sich in folgende Punkte Ergänzung der Angebotsanforderung Allgemeine Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBV) Weitere Zusätzliche Vertragsbedingungen (WZVB) Baubeschreibung Standardtexte für Stundenlohnarbeiten Mustervorspann, Stand /T

2 Mustervorspann zum Leistungsverzeichnis Tipps zum Vorspann Er ist bei jeder Ausschreibung erforderlich Insbesondere die WBV sind für die jeweilige Ausschreibung anzupassen. Der Mustervorspann wurde für Bauleistungen nach VOB erstellt und die WBV sind fortlaufend, beginnend mit 10.1 zu nummerieren. Für Leistungen nach VOL ist er insgesamt anzupassen. Die fortlaufende Nummerierung beginnt hier mit 9.1. Werden einzelne Ziffern der WBV nicht benötigt, bitte Text durch - Entfällt ersetzen, damit die Nummerierung nicht geändert werden muss. Mustervorspann, Stand /T Mustervorspann zum Leistungsverzeichnis Grundsätzliches zum Vorspann Der Vorspann wird aus den Leistungsbereichen 890, 891, 892 und 893 erstellt. Die Standardleistungsbücher stehen nur in elektronischer Form in Pallas zur Verfügung. Ein Vorspann gliedert sich in Ergänzung der Angebotsanforderung Weitere besondere Vertragsbedingungen Weitere zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (nur für S und I, Sonstige allgemeine technische Beschreibungen sind nur bei Titel bzw. Positionen zulässig) Baubeschreibung Bitte achten Sie darauf, dass die o.a. Teile des Vorspanns durch einen Seitenwechsel getrennt werden. Die Weiteren besonderen Vertragsbedingungen sind bei Ausschreibungen nach VOB gem. Formblatt 214.H beginnend mit 10.1 bzw. nach VOL gem. Formblatt L214 beginnend mit 9.1 fortlaufend zu nummerieren. Auf die meist unnötigen und widersprüchlichen Vertragsbedingungen und Hinweise der FBT s ist zu verzichten. Mustervorspann, Stand /T

3 Mustervorspann zum Leistungsverzeichnis Häufige Fehler: Werden Fabrikate vorgegeben, ist dies zu begründen (Entweder bei Vergabeeinleitung oder im LV) Bitte vermeiden Sie im Text des Leistungsverzeichnisses Unterlagen mit Angebotsabgabe anzufordern. Werden Nachweise gefordert, sind diese im FB 211 unter Nr. 3 aufzulisten. Termine sind im Formblatt 214 unter Nr. 1 zu vereinbaren, nicht im Vorspann. Eine Besichtigung der Baustelle vor Angebotsabgabe kann i.d.r. nur empfohlen werden. Eine Verpflichtung mit Verweis auf Ausschluss von Nachforderungen ist nur in besonderen Fällen zulässig. Mustervorspann, Stand /T Mustervorspann zum Leistungsverzeichnis. 2. LV-Erstellung Wird das LV durch einen FBT erstellt, ist ein GAEB-Prüfprotokoll zu verlangen und darauf zu achten, dass der Mustervorspann des StBA Freising verwendet wurde. Im Übrigen erfolgt die Prüfung in Anlehnung an die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB Ausgabe 1990 (Anlage zum FBT-Vertrag): in Pallas mit grünem Haken auf Fehlerfreiheit prüfen OZ- Maske fortlaufende Nummerierung Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Mustervorspann verwenden keine Textbündelung Weiterführung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (10.1 fortlaufend) Mustervorspann, Stand /T

4 Mustervorspann zum Leistungsverzeichnis. Langtext vollständig (auch ohne Kurztext) Keine Formatierungen, Sonderzeichen und Bilder (z.b. kursiv, Unterstreichung) GAEB-konforme Bieterabfragen (Kennziffer Nr. 61), Keine oder keine Bietertextergänzungen im Hinweistext (können auf der Vergabeplattform nicht ausgefüllt werden, bei Bedarf Ausführungsbeschreibung verwenden) Bedarfsposition/Wahlposition/Zuschlagsposition/Preisanfrageposition nicht zulässig Stundenlohnarbeiten nach StLB, geringer Umfang, keine Materialkosten kein fabrikatsgebundener Ausschreibungstext (oder gleichwertig) sind Bezüge auf andere Positionen richtig gesetzt auf zugelassene Einheiten achten Siehe auch Zusätzliche Vertragsbestimmungen zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB Ausgabe 1990 (Anlage zum FBT-Vertrag) Mustervorspann, Stand /T

5 Auftragsnummer: VI.6 Zusätzliche Vertragsbestimmungen zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB Ausgabe 1990 Als Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen zur Datenverarbeitung sind folgende Vorgaben zu beachten: 1. Vertragliche Regelungen, Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Soweit einem Leistungsverzeichnis im Einzelfall Texte für Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) vorangestellt werden müssen, sind diese der Richtlinie zu 214.H aus dem VHB Bayern zu entnehmen. Die daraus benötigten Texte sind allgemein dem ersten LV-Abschnitt (i.d.r. 01) im Sinne der Datenaustauschregeln des GAEB entweder als vertragliche Regelungen (ZA T0, T1 und T9) oder als Hinweistexte (ZA 20 und 26) zuzuordnen. Dabei sind die jeweils benötigten Bereiche durch Blattwechsel voneinander abzugrenzen. Die Standardtexte der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) werden dem Auftragnehmer nach Anforderung im DOS-ASCII-Zeichensatz (Satzlänge = 105) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 1.1 Für jede notwendige und in sich abgeschlossene vertragliche Regelung ist ein eigenes Textelement (Vorbemerkung/Hinweis) zu bilden (keine Bündelung mehrerer inhaltlich unterschiedlicher Vorbemerkungen in einem Textblock). Diese Textelemente sind so zu gestalten, dass sie im Langtext-Leistungsverzeichnis ausgegeben werden können und dürfen max. 999 Zeilen umfassen. Dabei ist zu beachten, dass je Zeile max. 72 Zeichen für vertragliche Regelungen und 55 Zeichen bei Hinweistexten (nur Langtext) zugelassen sind. 1.2 Der Beginn der WBVB ist durch den Eintrag Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu kennzeichnen. Die Einzeltexte sind als Fortsetzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen des Formblatts 214.H VHB Bayern in der jeweils neuesten Fassung - zu nummerieren. Mit dem Eintrag Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sind die WBVB abzuschließen. 1.3 Technische Angaben, die erforderlich sind, um die auszuschreibenden Leistungen eindeutig zu beschreiben, können den entsprechenden Abschnitten oder Positionen vorangestellt werden. 2. Ordnungszahl (OZ) Die OZ ist zu gliedern in - 2 Stellen für den Abschnitt - 2 Stellen für den Unterabschnitt - 4 Stellen für die Position Es ist die OZ-Maske 1122PPPPI des GAEB zu verwenden. Vorangestellte Nullen der OZ können im Ausdruck entfallen (z.b oder ). Abschnitts- und Unterabschnittsnummer mit der Ziffer 0 sind nicht zugelassen. Jeder Abschnitt muss mindestens eine Position enthalten. Beim Wechsel von Abschnitten ist wieder mit Position 1 zu beginnen und fortlaufend mit der Schrittweite 1 zu nummerieren. Lücken in der Nummerierung sind nicht zugelassen. Entsprechend vorstehender OZ-Maske sind Positionen mit Indices (1 9 und a,a z,z) nicht zu verwenden. Muss aus triftigen Gründen von obiger OZ-Maske abgewichen werden, ist dies mit VHF Bayern Stand November

6 Auftragsnummer: VI.6 dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, da für diesen Fall die elektronische Bauabrechnung nicht eingesetzt werden kann. 3. Positionsbearbeitung 3.1 Allgemeines - Das Deckblatt zur Leistungsbeschreibung wird vom Bauamt vorgegeben. - Ein manuell erstelltes Inhaltsverzeichnis für die LV-Abschnitte ist nicht erforderlich Normalpositionen aus dem STLB-Bau - Standardtexte und Mengeneinheiten des STLB-Bau dürfen nicht modifiziert werden. - Langtext- und Kurztextergänzungen von Positionsbeschreibungen sind zwingend auszufüllen Normalposition mit frei formuliertem Text Es ist strikt darauf zu achten, dass - Fließtexte von Positionen und Hinweisen im Langtext (ZA 26) nicht mehr als 55 Zeichen je Zeile enthalten, da sie sonst beim Datenaustausch automatisch umgebrochen werden (gemäß Nr.: Satzaufbau der GAEB-Richtlinie 10/90), wobei jedes Leerzeichen als eigenes Zeichen zählt (Kurztexte von Positionen können bis zu 70 Zeichen je ZA 25 enthalten); - in Texten mit Ausnahme von Leerzeichen keine anwendungsabhängigen Formatierungen wie z.b. Aufzählungen per Nummerierung oder Spiegelstrich, Tabulatorsprünge oder Tabellen verwendet werden; - Textattributierungen (kursiv, Fettdruck, Unterstreichungen per Binde- oder Unterstrich, Ist- Gleich-Zeichen oder Punkt) von der GAEB-Schnittstelle nicht unterstützt werden; - Unterstreichungen per Binde- oder Unterstrich, Ist-Gleich-Zeichen oder Punkt/Punktfolgen nicht GAEB-konform und damit nicht zulässige Zeichen sind; - für vom Aufsteller geforderte Bieterangaben in Hochkommata gesetzte Punktfolgezeile (Kenn Nr. 61ff in DA 81) mit anschließender Konstante: "vom Bieter einzutragen" zwingend anzulegen sind; - Textergänzungen bei der Umwandlung von STLB-Bau Positionsbeschreibungen nicht verloren gehen. Bei den so erzeugten Positionen sind die STL-Nummern aus dem Text zu entfernen Leit- und Unterbeschreibung Leit- und Unterbeschreibungen sind jeweils als eigene Positionstexte unmittelbar hintereinander zu erfassen. Es ist unzulässig, Unterbeschreibungen aus einzelnen Hinweistexten zusammenzustellen Mengeneinheiten - Es sind nur die im STLB-Bau verwendeten Mengeneinheiten zugelassen. (siehe die beigefügte Aufstellung unter Nr. 6.3). - Eine Änderung der Mengeneinheiten von Positionen aus dem STLB-Bau ist unzulässig (siehe auch Nr und 3.2.2) Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten (LB 893) sind als Normalpositionen in einem eigenen Unterabschnitt zu erfassen und werden nicht mit einem gesonderten Kennzeichen für Stundenlohn versehen. 3.2 Positionsarten Pauschalposition Pauschalpositionen mit einer Ausschreibungsmenge ungleich 1 sind unzulässig. VHF Bayern Stand November

7 Auftragsnummer: VI Nicht zugelassen sind: - Wahlposition (ehem. Alternativposition) - Bedarfsposition (ehem. Eventualposition) - Preisanfrageposition - Zuschlagsposition - Position mit "freier Menge" - Aufteilung des Einheitspreises einer Position in Material- und Lohnkosten - Bietertextergänzungen in Vorbemerkungen und Hinweistexten - Hinweistexte in Abschnitten ohne Positionen Zeichnungen, Tabellen können nicht im Datenaustausch (GAEB DA 81/DA 83) übergeben werden, sie sind deshalb als separate Dateien und als kopierfähige Anlagen dem LV beizufügen. 4. Anwendung des STLB Bau Für die Beschreibung der Leistungen ist das STLB Bau in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Die Aktualisierung des STLB Bau erfolgt alle 6 Monate durch Beuth/GAEB (in digitaler Ausgabe). 5. Leistungsverzeichnisübergabe mittels GAEB-Datenaustausch 5.1 Der Datenaustausch wird nur auf der Grundlage der "Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis" des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) in der Version 1990 durchgeführt. 5.2 Beim Einlesen werden die Texte so übernommen, wie sie in der jeweiligen Datenart übergeben werden. Das beim Auftraggeber eingesetzte AVA-Programmsystem generiert die Positionstexte aus der StL-Nummer und vergleicht diesen mit dem übergebenen Positionstext (Lang- und Kurztext). Werden bei der Datenübernahme Fehler festgestellt, weil die vorgenannten Regelungen nicht berücksichtigt wurden, muss das Leistungsverzeichnis vom FBT überarbeitet werden. 5.3 Zulässige Medien für die Datenübergabe: - Diskette 3 ½ (MS-DOS oder kompatibel) - CD-Rom / DVD - mit angefügter Datei und für das Erstellen der Vergabeunterlagen: - Vergabeplattform Das Leistungsverzeichnis ist mit dem IBM-PC-Zeichensatz (IBM-ASCII) zu formatieren. Andere Zeichensätze, wie ANSI-ASCII bzw. EBCDIC, führen zu Problemen mit den Umlauten und sind unbrauchbar. 5.4 Mit Übergabe der endgültigen Fassung des Leistungsverzeichnisses in Schriftform hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch das Leistungsverzeichnis in der vereinbarten Datenaustauschphase - Kennung 81 / 82 / 83 - zu übergeben. Werden Abweichungen zwischen dem Inhalt der Datenaustauschdatei und der schriftlichen Fassung des Leistungsverzeichnisses festgestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Daten umgehend mit der Schriftform in Übereinstimmung zu bringen und dem Auftraggeber wieder zu übermitteln. VHF Bayern Stand November

8 Auftragsnummer: VI.6 Hinweise auf den freiberuflich Tätigen sind im LV und in den Anlagen nicht gestattet. Das endgültige (versandfertige) Leistungsverzeichnis wird beim Auftraggeber ausgedruckt. 6. Ergänzende Anmerkungen 6.1 Leistungsverzeichnisse, die Lose beinhalten sollen, sind so aufzuteilen, dass ein Los einem Leistungsverzeichnis entspricht (Leistungsverzeichnisse mit z.b. 3 Losen bestehen somit aus 3 gesonderten Dateien). Allgemeine Vorbemerkungen und vertragliche Regelungen sind in alle Lose zu übernehmen. 6.2 Zur Vermeidung von unnötiger Mehrarbeit beim Datenaustausch ist rechtzeitig ein Testlauf beim Bauamt durchzuführen, um evtl. Schwachstellen frühzeitig aufdecken und beheben zu können. 6.3 Zugelassene Einheiten. Einheit cm cm2 d h Jr kg km km2 kwh l m m2 m3 Mt psch St t Wo md mmt mwo m2d m2mt m2wo m3d m3mt m3wo Sth Std StMt StWo St/M St/J Hinweistext, vertragliche Regelung Zentimeter Quadratzentimeter Tag Stunde Jahr Kilogramm Kilometer Quadratkilometer Kilowattstunde Liter Meter Quadratmeter Kubikmeter Monat Pauschal Stück Tonne Wochen m x Tag m x Monat m x Woche m2 x Tag m2 x Monat m2 x Woche m3 x Tag m3 x Monat m3 x Woche Stück x Stunde Stück x Tag Stück x Monat Stück x Woche Stück pro Monat Stück pro Jahr VHF Bayern Stand November

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