VI.10 (ZVB Datenverarbeitung)

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1 Zusätzliche Vertragsbestimmungen zur Datenverarbeitung, zum Erstellen von Unterlagen und zum Datenaustausch Inhalt: A B C D E Erstellen von Planungs-, Bau- und Bestandsunterlagen und Datenaustausch Erstellen von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML Arbeiten auf der Vergabeplattform ( Erstellen von sonstigen Unterlagen Einsatz einer Austauschplattform Als Ergänzung zu den Regelungen im Vertrag sind folgende Vorgaben zur Datenverarbeitung zu beachten: A Erstellen von Planungs-, Bau- und Bestandsunterlagen und Datenaustausch 1. Richtlinie für die digitale Planerstellung Grundlage für die Erzeugung und Bearbeitung der graphischen und alphanumerischen Daten ist die Anlage VI.4 (ZVB Pflichtenheft) mit seinen Anhängen für Datenaustausch, Layerstruktur und Objektkatalog. Abweichungen hiervon und/oder notwendige Ergänzungen bzw. Anpassungen dieser Vorgaben müssen nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich vereinbart werden. 2. Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit dem im Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbogen) festgelegtem CAD-System zu erstellen. 3. Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) Hat der Auftragnehmer für seine Leistungen ein Raumbuch mit einem digitalen System zu erstellen, erhält er hierfür ein Erfassungswerkzeug. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist in Anlage VI.4 (ZVB Pflichtenheft) geregelt. 4. Grundlage für den Datenaustausch Grundlage für den Datenaustausch ist Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbogen) mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und den Ergebnissen des durchgeführten Testlaufes zum Datenaustausch. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass dem Auftraggeber die Daten nach Übermittlung vollständig und nach vorgegebener Struktur vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Hierdurch entstehende Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit setzt der Auftraggeber seine Prüfsoftware ein. Eine endgültige Übernahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. VHF Bayern Oktober 2018 Seite 1 von 6

2 B Erstellen von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB XML Der Auftragnehmer hat die vertraglich vereinbarten Leistungen für die Ausschreibungsunterlagen auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem nach den nachfolgenden Vorgaben zu erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programmsystems das STLB-Bau bzw. das LB StB-By in der jeweils neuesten Fassung anzuwenden, die Regelungen und Richtlinien im VHB Bayern zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung zu beachten. 1. Vertragliche Regelungen, Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis 1.1 Soweit einem Leistungsverzeichnis im Einzelfall Texte für Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) vorangestellt werden müssen, sind diese der jeweiligen Richtlinie des VHB Bayern zu entnehmen. Die daraus benötigten Texte sind allgemein dem ersten LV-Abschnitt (i.d.r. 01) im Sinne der Datenaustauschregeln des GAEB als vertragliche Regelungen (zusätzlicher Text) zuzuordnen. Die Standardtexte der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) werden dem Auftragnehmer nach Anforderung im Beuth-Format (Ascii-Format, Satzlänge = 105) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt unter: Für jede notwendige und in sich abgeschlossene vertragliche Regelung ist ein eigenes Textelement (Vorbemerkung/Hinweis) zu bilden (keine Bündelung mehrerer inhaltlich unterschiedlicher Vorbemerkungen in einem Textblock). Diese Textelemente sind so zu gestalten, dass sie im Langtext- Leistungsverzeichnis ausgegeben werden können. 1.3 Der Beginn der WBVB ist durch den Eintrag Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu kennzeichnen. Die Einzeltexte sind als Fortsetzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen im Formblatt Besondere Vertragsbedingungen gemäß VHB Bayern in der jeweils neuesten Fassung zu nummerieren. Mit dem Eintrag Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sind die WBVB abzuschließen. 1.4 Technische Angaben, die erforderlich sind, um die auszuschreibenden Leistungen eindeutig zu beschreiben, können den entsprechenden Abschnitten oder Positionen als Hinweis oder Ausführungsbeschreibung vorangestellt werden. 2. Ordnungszahl (OZ) 2.1 Die OZ ist zu gliedern in - 2 Stellen für den Abschnitt (BoQ-Level) - 2 Stellen für den Unterabschnitt (BoQ-Level) - 4 Stellen für die Position (Item) - 1 Stelle für Index (keinesfalls vorbelegen) 2.2 Das Leistungsverzeichnis ist numerisch zu gliedern. 2.3 Abschnitts- und Unterabschnittsnummer mit der Ziffer 0 sind nicht zugelassen. Jeder Abschnitt muss mindestens eine Position enthalten. Beim Wechsel von Abschnitten ist wieder mit Position 1 zu beginnen und fortlaufend mit der Schrittweite 1 zu nummerieren. Lücken in der Nummerierung sind nicht zugelassen. Positionen mit Indices sind nicht zu verwenden. VHF Bayern Oktober 2018 Seite 2 von 6

3 3. Positionsbearbeitung 3.1 Allgemeines - Ein Deckblatt zur Leistungsbeschreibung ist nicht zu erstellen. - Ein manuell erstelltes Inhaltsverzeichnis für die LV-Abschnitte ist nicht zulässig. - In GAEB-XML mögliche Schrift-Formatierungen (Fett, Kursiv, Farbe) oder Tabellen und Aufzählungen dürfen nicht verwendet werden. - Nicht zugelassen ist das Einfügen von Zeichnungen und Bildern in die Positionstexte. Diese sind ggf. separat beizufügen Normalpositionen aus Standardtexten - Standardtexte und Mengeneinheiten dürfen nicht modifiziert werden. - Langtextergänzungen (des Ausschreibenden) sind zwingend auszufüllen Normalposition mit frei formuliertem Text Es ist strikt darauf zu achten, dass - zu jeder Position sowohl Lang- als auch Kurztext vorhanden und keine abweichenden Informationen zwischen Lang- und Kurztext enthalten sind. - für vom Aufsteller geforderte Bieterangaben die Datenfelder Beginn der Textergänzung (ComplCaption) = Fragetext Hauptteil der Textergänzung (ComplBody) = Punktfolgezeile Ende der Textergänzung (ComplTail)= vom Bieter einzutragen gesetzt sind. - nach der Umwandlung von Standardtexten in Freitexte die Textergänzungen des Ausschreibenden in Langtext umgewandelt worden sind Leit- und Unterbeschreibung Leit- und Unterbeschreibungen sind jeweils als eigene Positionstexte unmittelbar hintereinander zu erfassen. Es ist unzulässig, Unterbeschreibungen aus einzelnen Hinweistexten zusammenzustellen Mengeneinheiten - Es sind nur die im STLB-Bau bzw. der LB StB-By verwendeten Mengeneinheiten zugelassen. (siehe die beigefügte Aufstellung unter Nr. 6.3) - Die Änderung der Mengeneinheiten von Positionen mit Standardleistungstexten ist unzulässig (siehe auch Nr ) Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten (LB 893) sind bei begründetem Bedarf als Normalpositionen in einem eigenen Unterabschnitt zu erfassen. 3.2 Positionsarten Pauschalposition Pauschalpositionen mit einer Ausschreibungsmenge ungleich 1 sind unzulässig. VHF Bayern Oktober 2018 Seite 3 von 6

4 3.2.2 Nicht zugelassen sind: - Wahlposition (ehem. Alternativposition) - Bedarfsposition (ehem. Eventualposition) - Preisanfrageposition - Zuschlagsposition (nicht zu verwechseln mit Zulageposition) - Position mit "freier Menge" - Aufteilung des Einheitspreises einer Position in Material- und Lohnkosten - Bietertextergänzungen in Vorbemerkungen und Hinweistexten Bieterkommentare dürfen nicht erlaubt werden. 4. Anwendung von STLB-Bau bzw. LB StB-By Für die Beschreibung der Leistungen ist bei Hochbaumaßnahmen das STLB-Bau in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Die Aktualisierung des STLB-Bau erfolgt alle 6 Monate durch Beuth/GAEB (in digitaler Ausgabe). Für die Beschreibung der Leistungen ist bei Straßenbaumaßnahmen die LB StB-By in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Die Aktualisierung der LB StB-By erfolgt in der Regel jährlich (in digitaler Ausgabe). 5. Leistungsverzeichnisübergabe mittels GAEB-Datenaustausch 5.1 Der Datenaustausch wird nur auf der Grundlage der "Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis" des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) in der Version XML 3.1 ff. durchgeführt. 5.2 Die zulässigen Medien für die Datenübergabe sind, sofern nicht im Vertrag bzw. in Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbogen) angegeben: - Vergabeplattform - mit angefügter Datei Der Auftraggeber ist jederzeit befugt, für bestimmte Daten bestimmte Medien vorzuschreiben. 5.3 Mit Übergabe der endgültigen Fassung des Leistungsverzeichnisses hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Leistungsverzeichnis in der vereinbarten Datenaustauschphase (bepreistes Leistungsverzeichnis als X81 bzw. X82, Leistungsverzeichnis für die Vergabeplattform als X83) - zu übergeben. 5.4 Hinweise auf den freiberuflich Tätigen (FBT) sind im LV und in den Anlagen nicht gestattet. 6. Ergänzende Anmerkungen 6.1 Leistungsverzeichnisse, die Lose beinhalten sollen, sind so aufzuteilen, dass ein Los einem Leistungsverzeichnis entspricht (Leistungsverzeichnisse mit z.b. 3 Losen bestehen somit aus 3 gesonderten Dateien). Allgemeine Vorbemerkungen und vertragliche Regelungen sind in alle Lose zu übernehmen. 6.2 Zur Vermeidung von unnötiger Mehrarbeit beim Datenaustausch ist rechtzeitig ein Testlauf beim Auftraggeber durchzuführen, um evtl. Schwachstellen frühzeitig aufdecken und beheben zu können. VHF Bayern Oktober 2018 Seite 4 von 6

5 6.3 Zugelassene Einheiten Einheit a cm cm2 d h Jr kg km km2 kwh kwp l m m2 m3 mm Mt psch St t Wo md mmt mwo m2d m2mt m2wo m3d m3mt m3wo Sth Std StMt StWo St/M St/J Hinweistext, vertragliche Regelung Jahr Zentimeter Quadratzentimeter Tag Stunde Jahr Kilogramm Kilometer Quadratkilometer Kilowattstunde Kilowatt peak Liter Meter Quadratmeter Kubikmeter Millimeter Monat Pauschal Stück Tonne Wochen m x Tag m x Monat m x Woche m2 x Tag m2 x Monat m2 x Woche m3 x Tag m3 x Monat m3 x Woche Stück x Stunde Stück x Tag Stück x Monat Stück x Woche Stück pro Monat Stück pro Jahr VHF Bayern Oktober 2018 Seite 5 von 6

6 C Arbeiten auf der Vergabeplattform Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Zugangsdaten (Benutzername und Startpasswort) einmalig zur Verfügung (keine Mehrfachzugangsdaten von mehreren Mitarbeitern). Das Startpasswort ist vom Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen nach der ersten Anmeldung zu ändern. Es ist Sache des Auftragnehmers, sich in die Funktionsweise der Vergabeplattform einzuarbeiten. Siehe Hilfen unter: m Unterlagen für die Vergabeplattform Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Vergabeplattform ( erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftragnehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten, im Internet verfügbaren GAEB- Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das im Internet verfügbare GAEB-Prüfprogramm zu verwenden, die Internetadresse und das Passwort sind beim Auftraggeber zu erfragen. Die geprüften Dateien hat der Auftragnehmer wie in Anhang VI.4.1 des Pflichtenhefts (Datenaustauschbogen) festgelegt, zu übergeben Der Auftraggeber ist jederzeit befugt, für bestimmte Daten bestimmte Medien vorzuschreiben. CAD-Zeichnungen sowie Skizzen und Scans sind in ein pdf-format umzuwandeln und je nach Verlangen des Auftraggebers auf die Vergabeplattform hochzuladen oder elektronisch zu übermitteln. D Erstellen von sonstigen Unterlagen und Datenaustausch Der Auftragnehmer hat seine Terminpläne mit einem System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das Terminplanungssystem des Auftraggebers über geeignete Schnittstellen ermöglicht. Der Auftragnehmer hat alle über die im Vertrag, in Anlage VI.4 oder in dieser Anlage einzeln benannten Unterlagen hinausgehenden sonstigen Unterlagen im Microsoft Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber gemäß den Regelungen des Vertrages zu übergeben. Dies können z.b. Erläuterungsbericht, Kostenberechnung, Kostenanschlag, Unterlagen der Kostenkontrolle, Flächen-, Kubatur- und sonstige Berechnungen sein. E Einsatz einer Austauschplattform Sofern der Auftraggeber als Plattform für Kommunikation und Datenaustausch der Projektbeteiligten für die Dauer der Projektabwicklung eine Austauschplattform zur Verfügung stellt, sind zusätzlich zu diesen Vorgaben die Regelungen der Anlage VI.5 (Zusätzliche Vertragsbestimmungen zum Einsatz einer Austauschplattform) zu beachten. VHF Bayern Oktober 2018 Seite 6 von 6

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