KOLLEKTIVE ANGEBOTE 2016 Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)

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1 KOLLEKTIVE ANGEBOTE 2016 Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) Amt für Wirtschaft und Arbeit Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Allgemeine Informationen... 5 Ansprechpartner/innen 5 Leistungen für Weiterbildung, Umschulung und Wiedereingliederung 6 Bewilligungskriterien für die Finanzierung von AMM durch die ALV (Weiterbildung Umschulung) 7 Beratung und Bildung für Erwerbslose / los Geschäfts- und Beratungsstellen 9 Informations- und Beratungsstellen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 10 Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau 11 Förderung selbstständige Erwerbstätigkeit (FSE) 12 Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FsE) (Arbeitslosenversicherung Art. 71 a - d AVIG und Art. 95 a - e AVIV) Einarbeitungszuschüsse 16 Ausbildungszuschüsse 17 Berufspraktikum 18 Berufspraktikum SOMS 19 Ausbildungspraktikum 20 Pendlerkostenbeiträge / Wochenaufenthaltsbeiträge 21 Basisprogramm Bewerbungsdossier-Werkstatt 23 Standortbestimmung Ohne Berufsabschluss 26 Mit Berufsabschluss 27 50Plus ohne Berufsabschluss und integriertem Assessment 28 50Plus mit Berufsabschluss und integriertem Assessment 29 Teilzeit 30 Lehrabgänger und Lehrabgängerinnen 31 Untere und mittlere Kaderstufe 32 Obere Kaderstufe 33 Kader, Akademiker und Akademikerinnen, hochqualifizierte Fachkräfte 34 Bewerbung und Deutsch AA C 35 Fremdsprachige D G 36 Workshop INTENSIV 37 Bewerbungs-Coaching JobFit mit individuellem Coaching 39 Videobewerbung, Vorstellgespräche 40 Videobewerbung, Vorstellgespräche 50Plus 41 Nachbrenner ohne Berufsabschluss 42 Nachbrenner mit Berufsabschluss 43 Nachbrenner Kader 44 Job-Express (AA G) 45 gate2job 46 Assessment Assessment Solothurn (PvB) 48 Assessment KV Praxis 49 Persönliches Coaching Aufbauprogramm 51 Persönliches Coaching ask! 52 Tandem 50 plus (Mentoring-Angebot) 53 Deutsch Einstufungstest 55 Für den Arbeitsmarkt AA E 56 Praxisfirmen Allpower und Santibook 58 Verkauf Schulung für den Detailhandel 60 Informatik PC-Einführung 62 Informatik fürs Büro 63 Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 2

3 Lager Staplerkurs 65 Selbstständigkeit Existenzgründungskurs 67 Programme vorübergehende Beschäftigung (PvB) TRINAMO Aarau intern und externes Stellennetz 69 TRINAMO Wohlen intern 70 Stiftung Wendepunkt intern und externes Stellennetz 71 Zertifikatslehrgang Gastro, Logistik, Reinigung oder Verkauf 72 Lernwerk intern und externes Stellennetz 73 Pflegehilfe 74 stage-on-air intern und externes Stellennetz 75 Motivationssemester (SEMO) Starthilfe 77 Reload 78 level5 79 Second Chance 80 Die Autonauten 81 The Beautyfairies 82 Nationale und ausserkantonale Programme vorübergehende Beschäftigung 83 Kulturmarkt (ehemals Rats) 84 Assistenzprojekt für Psychologen und Psychologinnen 85 FAU Fokus Arbeit Umfeld 86 jobtv medienwerkstatt 87 FAU «Der Arbeitsmarkt» 88 BNF 89 Oltech 90 InnoPark 91 atelier93 92 Nationale Kurse innovation.tank 94 ONLINELABOR 95 DE-Nummern Standortbestimmung Ohne Berufsabschluss, JobFit 97 Ohne Berufsabschluss, los 98 Mit Berufsabschluss, JobFit 99 Mit Berufsabschluss, JobFit 100 Mit Berufsabschluss, los 101 Mit Berufsabschluss, NewPlacement 102 Mit Berufsabschluss, Santis Plus ohne Berufsabschluss, los Plus ohne Berufsabschluss, NewPlacement Plus mit Berufsabschluss, los Plus mit Berufsabschluss, los Plus mit Berufsabschluss, NewPlacement 108 Lehrabgängerinnen oder Lehrabgänger, los 109 Teilzeit, los 110 Teilzeit, los 111 Untere/mittlere Kaderstufe, Schmidhauser & Partner 112 Untere/mittlere Kaderstufe, Santis 113 Untere/mittlere Kaderstufe, CTS Impuls 114 Untere/mittlere Kaderstufe, cm-p 115 Obere Kaderstufe, cm-p 116 Akademiker/innen und hochqualifizierte Fachkräfte, Netzwerk Kadertraining 117 Bewerbung und Deutsch (AA C), Social Input 118 Bewerbung und Deutsch (AA C), ECAP 119 Fremdsprachige (D G), ECAP 120 Workshop INTENSIV, los 121 DE-Nummern Bewerbungscoaching JobFit mit individuellem Coaching, JobFit 123 Videobewerbungen, Vorstellgespräche, stage-on-air 124 Videobewerbungen, Vorstellgespräche 50Plus, stage-on-air 125 Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 3

4 Nachbrenner ohne Berufsabschluss, los 126 Nachbrenner mit Berufsabschluss, JobFit 127 Nachbrenner Kader, Netzwerk Kadertraining 128 Job-Express (AA G), Social Input 129 gate2job, Netzwerk Kadertraining 130 DE-Nummern Assessment Assessment Solothurn, Oltech 132 Assessment KV-Praxis, zb Zentrum Bildung 133 DE-Nummern Persönliches Coaching Aufbauprogramm, BWH-Holzer 135 Persönliches Coaching ask!, BDAG 136 DE-Nummern Deutsch Deutsch Einstufungstest, Social Input 138 Deutsch Einstufungstest, Social Input 139 Deutsch Einstufungstest, Social Input 140 Deutsch Für den Arbeitsmarkt (AA E), machbar 141 DE-Nummern Praxisfirmen ALLPOWER, Santis 143 SANTIBOOK, Santis 144 DE-Nummern Verkauf Schulung für den Detailhandel, out & in 146 DE-Nummern Informatik PC-Einführung, Computerschule West 148 PC-Einführung, First WebCollege 149 Informatik fürs Büro, Computerschule West 150 DE-Nummern Lager Staplerkurs, Trainingscenter Fördertechnik 152 DE-Nummern Selbstständigkeit Existenzgründungskurs, JobFit 154 DE-Nummern Programme vorübergehende Beschäftigung (PvB) PvB Aarau, Trinamo 156 PvB Wohlen, Trinamo 157 PvB, Stiftung Wendepunkt 158 PvB Zertifikatslehrgang, Stiftung Wendepunkt 159 PvB, Verein Lernwerk 160 PvB Pflegehilfe, Verein Lernwerk 161 PvB, stage-on-air 162 DE-Nummern Motivationssemester (SEMO) Starthilfe, Verein Lernwerk 164 Reload, Stiftung Wendepunkt 165 level5, Trinamo 166 Second Chance, libs 167 Die Autonauten, verein shift 168 The Beautyfairies, verein shift 169 DE-Nummern Nationale und ausserkantonale PvB Kulturmarkt (ehem. RATS) 171 Assistenzprojekt für Psychologinnen, BNF 172 FAU, Fokus Arbeit Umfeld 173 Medienwerkstatt, jobtv 174 FAU, Zeitschriftenredaktion "der arbeitsmarkt" 175 BNF 176 PvB Oltech 177 InnoPark 178 Atelier DE-Nummern Nationale Kurse innovation.tank, Verein VIA 181 ONLINELABOR 182 Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 4

5 Allgemeine Informationen Ansprechpartner/innen Leitung Oetterli Stephan Bereichsleiter LAM Steinmann Caroline Stellvertreterin Arnoux Aline Assistentin Bereichsleitung LAM/QM AMM ohne Anspruch (59d, Migrationsamt, 1155) Janine Wassmer mobiles RAV Team Individuelle AMM (Beratung, Prüfung und Bearbeitung) Steinmann Caroline Teamleiterin Individuelle AMM Bendig Achim Produkteverantwortlicher Individuelle AMM Hunkeler Eduard Produkteverantwortlicher Individuelle AMM (eh) Jägle Luzia Produkteverantwortliche Individuelle AMM (lj) Stadelmann Othmar Produkteverantwortlicher Individuelle AMM (os) Strebel Ingrid Produkteverantwortliche Individuelle AMM (is) Meier Irene Sachbearbeiterin Administration Individuelle AMM Gernet Peter Produkteverantwortlicher Individuelle AMM (pg) Sammelpostfach FSE Praktika-PeWo-EAZ-AZ Team Kollektive AMM (Disposition, Bereitstellung und Qualitätssicherung) Rothen Patricia Teamleiterin Kollektive AMM Nückles Jacqueline Produkteverantwortliche Kollektive AMM (jn) Kirschner Lutz Produkteverantwortlicher Kollektive AMM (lk) Kroner Stephan Produkteverantwortlicher Kollektive AMM (sk) Kurz Gabi Produkteverantwortliche Kollektive AMM (gk) Maurer Monika Sachbearbeiterin Administration/Disposition Kollektive AMM (mm) Saccomanno Claudia Sachbearbeiterin Administration/Disposition Kollektive AMM (cs) Schlapfer Reto Sachbearbeiter Disposition/Administration Kollektive AMM (rs) Team Finanzen und Controlling AMM Lampart Andy Teamleiter Finanzen und Controlling AMM Meier Beda Fachspezialist Finanzen und Controlling AMM Häuptli Yvonne Sachbearbeiterin Finanzen und Controlling AMM Puma Carla Sachbearbeiterin Finanzen und Controlling AMM Rotonda Caterina Sachbearbeiterin Finanzen und Controlling AMM Regionale Arbeitsvermittlungszentren RAV Baden Stadtturmstrasse 5, Postfach, 5401 Baden AMM-Supporter: Stefan Reimann AMM-Supporterin: Pfeiffer Annina RAV Brugg Bahnhofstrasse 19, 5200 Brugg AMM-Supporterin: Merholz Esther AMM-Supporter: Meier Norbert RAV Rheinfelden Bahnhofstrasse 26, Postfach, 4310 Rheinfelden AMM-Supporterin: Vordermann Christine AMM-Supporter Stv: Gerber Willi RAV Suhr Bernstrasse West 73, Postfach, 5034 Suhr AMM-Supporterin: Storchenegger Isabella AMM-Supporterin: Merz Ruth AMM-Supporterin: Zwygart Katharina RAV Wohlen Zentralstrasse 17, Postfach, 5610 Wohlen AMM-Supporterin: Werner Katja AMM-Supporterin: Feurer Brigitte RAV Zofingen Strengelbacherstrasse 1, 4800 Zofingen AMM-Supporterin: Huber Sonja AMM-Supporter Stv: Fretz Andreas Pforte Arbeitsmarkt Hauptstrasse 2, 5737 Menziken AMM-Supporter: Münger Urs AMM-Supporterin Stv: Walter Claudia Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 5

6 Allgemeine Informationen Leistungen für Weiterbildung, Umschulung und Wiedereingliederung Voraussetzungen Zur öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) berechtigt, an Arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen Erschwerte Vermittlungsfähigkeit Arbeitsmarktliche Indikation Erhebliche Förderung Zeitliche und finanzielle Angemessenheit Ausgeschlossen sind Kurse bei Zuweisungen von Arbeitsstellen durch das RAV ungenügender Stellensuche vielen Bewerbungsmöglichkeiten Grundausbildung (Stipendien) gesundheitlicher Indikation (zuständig IV) allgemeiner beruflicher Weiterbildung beruflicher Verbesserung (Höherqualifizierung) betriebsüblicher Einarbeitung Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 6

7 Allgemeine Informationen Bewilligungskriterien für die Finanzierung von AMM durch die ALV (Weiterbildung Umschulung) Grundsatz Die Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) sind Instrumente zur Verhütung von drohender und Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Als solche sind sie Leistungen zur Unterstützung des Ziels der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung der versicherten Personen in den Arbeitsmarkt. Sie müssen die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 15 AVIG), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern, die Gefahr von Langzeit-arbeitslosigkeit und Aussteuerung vermindern sowie die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Wo das Gesetz keine Regelung vorsieht, bemisst sich die Dauer der Massnahme nach der persönlichen Lage der versicherten Person. Als Arbeitsmarktliche Massnahmen gelten Bildungs-, Beschäftigungs- sowie spezielle Massnahmen. Bei der Ausgestaltung und dem Einsatz von AMM ist auf eine grösstmögliche Wirtschaftlichkeit zu achten. Umschulung Der Begriff der Umschulung setzt den der Schulung voraus. Hier ist das Augenmerk nicht auf die ursprüngliche Ausbildung, sondern auf ein wesentlich anderes Berufsziel gerichtet. Die Umschulung kann auch eine Neuausbildung sein. Diesbezüglich wird aber vorausgesetzt, dass der Versicherte bereits über eine Grundausbildung (im von der Arbeitslosigkeit betroffenen Beruf) verfügt und wenn die bisherige berufliche Grundausbildung des Versicherten nicht genügt hat, seine Arbeitslosigkeit zu verhindern, er auf dem Arbeitsmarkt mit seiner bisherigen beruflichen Ausbildungsrichtung kaum eine Chance hat. Weiterbildung Der Begriff der Weiterbildung setzt den Begriff der Bildung voraus. Unter dem Begriff der Weiterbildung ist jene Berufsbildung zu verstehen, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut. Massgebend ist hier der Arbeitsmarktbezug der Weiterbildung bzw. die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit durch den Besuch des Weiterbildungskurses. Die Möglichkeit, durch eine AMM eine anspruchsvollere Aufgabe auf dem Arbeitsmarkt übernehmen zu können, ist im Sinne der ALV zweitrangig. Jede durch die ALV finanzierte AMM muss eine arbeitsmarktliche Indikation aufweisen. Mit AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Nach Gesetz- und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der ALV, sondern allenfalls des Stipendienwesens. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die ALV finanziert unter festgelegten Voraussetzungen AMM, welche an den zuletzt ausgeübten oder erlernten Beruf bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Schweiz anknüpft. Ein rein theoretischer Nutzen allein oder die Annahme, dass eine Weiterbildungsmassnahme zu einem Stellenantritt verhelfen könnte, reicht für eine Kostengutsprache durch die ALV nicht aus. Ein weiteres Kriterium ist der Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob die fragliche AMM bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs auch besuchen würde, wenn er bei gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht wäre. Die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung als solche, ohne Berücksichtigung der arbeitsmarktlichen Indikation im Einzelfall, bloss wegen entsprechender bildungspolitischer und gesellschaftlicher Interessen zu fördern, fällt nicht in den Leistungsbereich der ALV. Es ist nicht Sache der ALV, berufliche Weiterbildungsmassnahmen zu fördern, die sozialüblich sind, d.h. die vom Berufsangehörigen üblicherweise erwartet werden können, um seinen beruflichen Standard aufrechterhalten zu können. Die Aufrechterhaltung des beruflichen Standards erfordert eine ständige und dem einzelnen Versicherten zuzumutende Anpassung seiner Fertigkeiten und Kenntnisse an die Entwicklung des Berufes. Ausbildungen, die einen eidgenössischen Abschluss oder Fachausweis nach sich ziehen, werden nicht von der ALV finanziert. Das Nachholen von Fachabschlüssen und die weitergehende berufliche Entwicklung bzw. Weiterbildung ist nicht Sache der ALV. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 7

8 Jede AMM muss spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es darf hier nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Kursangebote im Kanton Aargau stellen nicht automatisch und in jedem Falle eine arbeitsmarktliche Indikation dar, sondern werden von der zuständigen Amtsstelle individuell eingesetzt. Kollektive Kurse sind Weiterbildungsmassnahmen, die speziell für stellenlose Personen oder für von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen organisiert und gezielt auf deren Reintegration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden. Sofern die zur Reintegration (fachlich und kostenmässig) optimale Weiterbildung oder Umschulung einer versicherten Person nicht im Rahmen eines kollektiven Kurses absolvieren kann, ist auch ein individueller Kurs (Bildungsmassnahme auf dem freien Bildungsmarkt) möglich. Vor dem Besuch eines individuellen Kurses auf dem freien Bildungsmarkt ist der Besuch eines Standortbestimmungskurses als Basiskurs obligatorisch. Gesuche um Zustimmung für eine AMM sind spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen. Reicht eine versicherte Person das Gesuch erst nach Beginn der Massnahme ein, so werden allfällige Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchsstellung an ausgerichtet. Die ALV darf keine finanziellen Leistungen für AMM erbringen, wenn eine erschwerte Vermittelbarkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückzuführen ist. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen fällt in den Bereich der Invalidenversicherung (IV). Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der IV zusammen. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 8

9 Allgemeine Informationen Beratung und Bildung für Erwerbslose / los Geschäfts- und Beratungsstellen Beratung im Bereich Arbeitslosigkeit: Psychosoziale Fragestellungen Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht Finanzen/Budget Wenn die Beratenden nicht erreichbar oder die Stelle nicht besetzt ist, wird der Anruf nach Aarau umgeleitet. Adressliste Telefonzeiten Geschäftsstelle und Administration MO FR Uhr Kasinostrasse 25, (3. Stock) Telefon Aarau Fax Postadresse Postfach, 5001 Aarau sekretariat@los-aargau.ch Ruedi Bühlmann, Geschäftsführer r.bühlmann@los-aargau.ch los Aarau Kunz Karl Kasinostrasse 25 (3. Stock) 5001 Aarau Telefon , Fax k.kunz@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Baden Brand Ute Mellingerstrasse Baden Telefon , Fax u.brand@los.-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Brugg Brand Ute Kirchgasse 8, Postfach Brugg Telefon und Fax IncaMail u.brand@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Rheinfelden Zihlmann Dorothée Baslerstrasse Rheinfelden Telefon und Fax IncaMail d.zihlmann@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Wohlen Kunz Karl Zentralstrasse Wohlen Telefon , Fax IncaMail k.kunz@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung los Zofingen Kümmerli Thomas Im Römerquartier 4C 4800 Zofingen Telefon und Fax IncaMail t.kuemmerli@los-aargau.ch Termine nach Vereinbarung Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 9

10 Allgemeine Informationen Informations- und Beratungsstellen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Jede der sechs Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstellen im Kanton Aargau verfügt über ein Info-Zentrum, wo Sie sich während der Öffnungszeiten selbständig informieren können. Zu den verschiedenen Berufen, Funktionen und Ausbildungen stehen Ihnen Bücher, Broschüren, DVDs und Internetzugänge zur Verfügung. Sie erhalten detaillierte Informationen über sämtliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten wie Kosten, Dauer, oder Anforderungen einer gewünschten Ausbildung. Eine Fachperson steht für Informationsgespräche zur Verfügung. Der Besuch im Info-Zentrum ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich, die Medien können Sie ausleihen. Zum Klären von Interessen und Fähigkeiten, zum Beurteilen von beruflichen Möglichkeiten und Ausbildungswegen empfehlen wir das persönliche Gespräch mit einer Fachperson der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Voraussetzung für einen Termin bei den Beratungsdiensten ist eine Überweisung von Ihrem Personalberater oder Ihrer Personalberaterin. Die Berufs-, Studien- oder Laufbahnberatung hilft Ihnen, wenn Sie eine Klärung der persönlichen Ausgangssituation (Standortbestimmung) und der beruflichen Ziele wollen eine berufliche Veränderung erwägen Weiterbildungsmöglichkeiten prüfen wollen nach Orientierungs- und Entscheidungshilfen suchen Ihre Bewerbungssituation verbessern wollen Ihre Laufbahn planen wollen Die Standorte und Öffnungszeiten finden Sie auf der Homepage Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 10

11 Allgemeine Informationen Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau Aarau Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Martin Ziltener Tel Homepage: Jugendpsychologischer Dienst Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Brigitte Hiestand Tel Homepage: Baden Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Info-Zentrum Schmiedestrasse 13, Gebäude 1485, 5400 Baden Kontaktperson: Romana Lardelli Tel Homepage: Bad Zurzach Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Info-Zentrum Promenadestrasse 6, 5330 Bad Zurzach Kontaktperson: Romana Lardelli Tel Homepage: Lehrpersonenberatung Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Barbara Leu Tel Homepage: Rheinfelden Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Info-Zentrum Kaiserstrasse 8, 4310 Rheinfelden Kontaktperson: Romana Lardelli Tel Homepage: Information/Info-Zentren Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Kontaktperson: Susanna Häberlin Tel Homepage: Wohlen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Info-Zentrum Zentralstrasse 17, 5610 Wohlen Kontaktperson: Robert Morandi Tel Homepage: Geschäftsleitung/ Finanzen und Dienste Herzogstrasse 1, 5000 Aarau Tel Homepage: Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 11

12 Allgemeine Informationen Förderung selbstständige Erwerbstätigkeit (FSE) Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FsE) (Arbeitslosenversicherung Art. 71 a - d AVIG und Art. 95 a - e AVIV) Die Arbeitslosenversicherung unterstützt die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, indem sie Versicherten folgende Möglichkeiten gewährt: die Ausrichtung von Planungsphase-Taggeldern eine Übernahme des Verlustrisikos ohne Planungsphase-Taggelder eine Übernahme des Verlustrisikos mit Planungsphase-Taggelder Die ALV ist eine Arbeitnehmerversicherung und soll die Versicherten in erster Linie vor Erwerbsausfall bei einer Arbeitslosigkeit schützen. Diesem Zweck unterliegt auch die Förderung der Selbstständigkeit. Von den Unterstützungsleistungen der selbstständigen Erwerbstätigkeit können Versicherte profitieren, die eine wirtschaftlich tragfähige und dauerhafte Selbstständigkeit innert nützlicher Frist aufnehmen können. Innert nützlicher Frist soll heissen: Versicherte schätzen ihre Lage und Aussichten so ein, dass Sie schneller eine existenzsichernde Selbstständigkeit aufbauen können als eine zumutbare Anstellung zu finden. Es ist dabei zu beachten, dass eine Person nur dann als selbstständig gilt, wenn sie von der AHV- Ausgleichskasse als solche anerkannt werden kann. Die Massnahme dient nicht dazu, dem Versicherten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und soll nicht einzelne Branchen oder besondere wirtschaftliche Interessen bevorzugen. Der Hauptzweck besteht darin, den Versicherten aus der Arbeitslosigkeit herauszuführen oder eine solche zu verhindern. Bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit muss es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handeln. Teilzeitliche Tätigkeiten, bei denen der Versicherte teilweise arbeitslos bleibt, können nicht unterstützt werden. Planungsphase-Taggelder werden nur für die Planungs- bzw. Vorbereitungsphase eines Projektes ausgerichtet. Nicht subventioniert wird die Startphase eines Unternehmens (mangelnde Auftragslage usw.). Bei der Übernahme einer bereits bestehenden Firma und bei Versicherten, die in eine bereits bestehende Firma einsteigen wollen, können grundsätzlich keine Planungsphase-Taggelder ausgerichtet werden. Wer kann von diesen Leistungen profitieren? Von diesen Leistungen profitieren können Versicherte, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind und beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet sind. die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Taggeldern der ALV besitzen (anspruchsberechtigte gültige Rahmenfrist) und Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. im Moment der Leistungsausrichtung das 20. Altersjahr zurückgelegt haben. dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Geschäftskonzept zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen können. Dem Geschäftskonzept sind ebenfalls noch Kopien von folgenden Dokumenten beizulegen: tabellarischer Lebenslauf, Lehrabschlussprüfung, Berufsdiplom, Lizentiat, Bestätigungen bezüglich beruflicher Weiterbildung, besuchter Kurse usw. sowie Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten mit Angaben von Referenzpersonen. den Existenzgründungskurs zur selbstständigen Erwerbstätigkeit besucht haben. Vom Existenzgründungskurs kann abgesehen werden, wenn jemand den Nachweis erbringt, dass er die erforderten angemessenen Geschäftsführungskenntnisse bereits besitzt. Das eingereichte Unternehmenskonzept muss aber alle erforderlichen Kriterien enthalten. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 12

13 Ausrichtung von maximal 90 Planungsphase-Taggeldern Die Planungsphase-Taggelder entsprechen der normalen Arbeitslosenentschädigung und verfolgen den Zweck, den Versicherten während der Vorbereitungsphase seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit finanziell zu unterstützen. Während dem Bezug dieser Planungsphase-Taggelder muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein und ist deshalb von den Kontrollpflichten sowie von den Stellenbemühungen befreit. Vor Ablauf der Planungsphase- Taggelder hat der Versicherte dem AWA schriftlich mitzuteilen, ob er die selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder nicht. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss er sich beim AWA als Arbeitsloser abmelden. Seine Rahmenfrist wird in diesem Fall nach einer Wiederanmeldung von der Arbeitslosenkasse um weitere zwei Jahre verlängert (jedoch erst nach einer allfälligen Wiederanmeldung). Beim Scheitern des Projektes erhält der Versicherte so wieder die Möglichkeit, innerhalb dieser Rahmenfrist, falls sein Guthaben noch nicht erschöpft ist, sich wieder zur Arbeitsvermittlung anzumelden und Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Der Versicherte kann innerhalb seiner um zwei Jahre verlängerten Rahmenfrist im Umfang seines Taggeldhöchstanspruches entschädigt werden. Die Versicherungsleistungen dürfen insgesamt die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen. Wer nach Abschluss der Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und wieder Leistungen der ALV beanspruchen will, darf im Bereich seines geförderten Projektes keinen Zwischenverdienst mehr erzielen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden. Wer nach Abschluss der Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit aus eigenem Verschulden nicht aufnimmt ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Gesuchsverfahren: Nach Besuch des Existenzgründungskurses zur selbstständigen Erwerbstätigkeit kann das Gesuch um Planungsphase-Taggelder mit dem entsprechenden Formular und sämtlichen notwendigen Unterlagen beim AWA gestellt werden. Das Gesuchsformular «Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit» ist beim AWA oder beim RAV erhältlich. Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko ohne Planungsphase-Taggelder Die Arbeitslosenversicherung kann für Bürgschaften, die bei einer gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaft aufgenommen wurden, 20% des Verlustrisikos übernehmen. Im Verlustfall wird der Taggeldanspruch des Versicherten um den bezahlten Betrag an die Bürgschaftsgenossenschaft herabgesetzt. Die für den Kanton Aargau zuständige Bürgschaftsgenossenschaft ist die Ostschweizerische Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft, OBTG, St. Gallen. Diese Unterstützungsvariante ist für Versicherte vorgesehen, die bereits über ein ausgearbeitetes Projekt verfügen und deshalb keine Planungsphase mehr benötigen, sich aber im Falle eines Verlustes gleichwohl bei der Arbeitslosenversicherung gegen die Folgen absichern möchten. Die Bürgschaftsgenossenschaft stellt selber keine Kredite, sondern lediglich die Garantie zur Verfügung, dass sie in einem Verlustfall für den verbürgten Betrag aufkommt. Der Kredit muss schlussendlich von einer Bank gewährt werden. Gesuchsverfahren: Das Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit beim AWA einzureichen. Das Gesuch muss Angaben über die berufliche Kenntnisse des Versicherten, sowie ein ausgearbeitetes Geschäftskonzept, welches den Anforderungen der Bürgschaftsgenossenschaft genügt, enthalten. Informationen zur Bürgschaftsgewährung erhalten Sie bei der Ostschweizerischen Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft, OBTG, St. Gallen, Rorschacherstr. 150, 9006 St. Gallen. Das AWA überprüft die formellen Voraussetzungen und ob das Geschäftskonzept vollständig ist. Sind alle formellen Erfordernisse erfüllt, stellt das AWA innert max. 4 Wochen eine Verfügung aus und leitet das Bürgschaftsgesuch an die OBTG, St. Gallen weiter. Die Bürgschaftsgenossenschaft informiert die Versicherten innert 4 Wochen über ihren Entscheid. Der Entscheid der Bürgschaftsgenossenschaft ist nicht anfechtbar. Bei Bewilligung des Bürgschaftsgesuches durch die OBTG wird vom AWA verfügt, dass im Verlustfall die Arbeitslosenversicherung 20% des Bürgschaftsverlustes zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft übernimmt. Der Versicherte ist verpflichtet, bereits vor der Einreichung des Bürgschaftsgesuches abzuklären, ob seine Bank bereit wäre, bei Gutheissung der Bürgschaft, den entsprechenden Kredit zu gewähren. Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko mit Planungsphase-Taggeldern Bei dieser Unterstützungsvariante werden die beiden Leistungen «Gewährung von besonderen Taggeldern» und «Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko» miteinander kombiniert (siehe vorhergehende Abschnitte). Gesuchsverfahren: Der Antrag ist auf dem Formular Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, erhältlich beim AWA, innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit beim AWA einzureichen. Bei Gutheissung durch das AWA werden die Planungsphase-Taggelder gewährt und der Versicherte erhält die Verfügung mit der Auflage, spätestens nach dem Bezug der ersten 40 Planungsphase-Taggelder der Bürgschaftsgenossenschaft das Bürgschaftsgesuch mit einem Geschäftskonzept, welches den Anforderungen der OBTG, St. Gallen, erfüllt, einzureichen. Der Entscheid der Bürgschaftsgenossenschaft ist nicht anfechtbar. Der Versicherte ist verpflichtet, bereits vor der Einreichung des Bürgschaftsgesuches abzuklären, ob seine Bank bereit wäre, bei Gutheissung der Bürgschaft, den entsprechenden Kredit zu gewähren. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 13

14 Existenzgründungskurs Selbstständige Erwerbstätigkeit Während dem Existenzgründungskurs wird in Begleitung eines Unternehmungsberaters das Unternehmungskonzept erarbeitet oder überarbeitet, Informationen über Rahmenbedingungen und Probleme der selbstständigen Erwerbstätigkeit abgegeben, sowie die Erfolgschancen des Projektes beurteilt. In Ausnahmefällen kann das AWA vom Kursbesuch absehen, wenn der Versicherte glaubhaft machen kann, dass er die erforderlichen angemessenen Kenntnisse besitzt. Die können aus der Broschüre Angebote für Stellensuchende des AWA entnommen werden. Die Anmeldungen zum Existenzgründungskurs werden generell beim Beratungsgespräch FsE mit einem Kursgesuch, dem Projektbeschrieb und tabellarischem Lebenslauf eingereicht. Grundsätze zu Weiterbildungs- und Umschulungskursen Kurse vor Beginn der Planungsphase: Vor Einreichung eines Gesuches um Planungsphasen-Taggelder kann der Existenzgründungskurs verfügt werden, der Aufschluss über die Eignung der versicherten Person im Hinblick auf die selbstständige Erwerbstätigkeit geben soll. Im weiteren steht es im Ermessen der zuständigen LAM-Fachstelle, in jedem Einzelfall die Anzahl und die Dauer von Weiterbildungs- und Umschulungskursen nach den normalen Bewilligungskriterien zu bewilligen. Diese Kurse fallen somit formell nicht in die Planungsphase gemäss Artikel 71a Absatz 1 AVIG. Kurse während der Planungsphase: Während der Planungsphase dürfen nur Kurse bewilligt werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stehen z. B. der Existenzgründungskurs. Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Ersatz eventueller Kursauslagen. Selbstständige Erwerbstätigkeit und Zwischenverdienst Unter folgenden Voraussetzungen kann eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen vom Zwischenverdienst ausgeübt werden: Der Versicherte ist weiterhin vermittelbar, erbringt Stellenbemühungen und erfüllt die Kontrollpflichten. Es wurden keine Dispositionen getroffen, die die Annahme einer Stelle erschwert oder verunmöglicht (zum Beispiel für die Ausführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit wurden keine grösseren Investitionen getätigt, es wurden keine längerfristigen Mietverträge abgeschlossen, keine grösseren Warenlager angeschafft usw.). Die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt zwecks Schadenminderung als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit. Der Versicherte würde grundsätzlich eine geeignete Arbeitnehmertätigkeit vorziehen nimmt aber wegen fehlender Stellenangebote eine (meist «arbeitnehmerähnliche») selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Bei Vorliegen einer zumutbaren Stelle würde und könnte die selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb nützlicher Frist aufgegeben werden. Als Zwischenverdienste können grundsätzlich nur solche selbstständige Erwerbstätigkeiten gelten, die auf die kurzfristige Überbrückung der Arbeitslosigkeit zwischen zwei unselbstständigen Anstellungsverhältnissen ausgelegt sind. Bei einer auf längerfristigen Gewinn ausgerichteten Tätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in Frage gestellt und überprüft werden. Das aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Netto-Einkommen hat der Versicherte monatlich auf dem Zwischenverdienstformular der Arbeitslosenkasse zu bescheinigen. Das entsprechende Formular «Bescheinigung über den Zwischenverdienst» ist beim RAV erhältlich. Nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hat die Anrechnung eines Einkommens aus selbstständiger Zwischenverdiensttätigkeit nach dem Entstehungsprinzip und nicht nach dem Realisierungsprinzip zu erfolgen. Das heisst, ein Einkommen gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben wird. Üben Versicherte in einer Kontrollperiode, für die sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, eine selbstständige oder unselbstständige Zwischenverdiensttätigkeit aus, haben sie sich das vereinbarte Entgelt in der gleichen Periode, in welcher sie die geldwerte Leistung erbracht haben, anrechnen zu lassen. Diese Anrechnung erfolgt somit unabhängig davon, welchen Fälligkeitstermin die Parteien vereinbart haben. Vom Bruttoeinkommen dürfen nur die nachgewiesenen Auslagen abgezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit dem aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen stehen. Ausgaben mit Investitionscharakter können nur in sehr beschränktem Rahmen abgezogen werden. Das Netto-Einkommen muss in der Regel dem «orts- und branchenüblichen» Lohn entsprechen. Wer mit Unterstützungsleistungen für die selbstständige Erwerbstätigkeit gefördert wurde und nach Abschluss der Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, darf im Bereich seines geförderten Projektes keinen Zwischenverdienst mehr erzielen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 14

15 Planungsphase-Taggelder Inhalt Für die Vorbereitungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit können max. 90 Planungsphase-Taggelder gewährt werden, während denen der Versicherte von den Kontrollpflichten und den Stellenbemühungen gem. Art. 17 AVIG befreit ist. Gesuchsverfahren Einreichungsfristen Abschluss der Planungsphase und Rahmenfristen Unverschuldete Arbeitslosigkeit. Das 20. Altersjahr vollendet. Erfolgsversprechendes Geschäftskonzept. Besuch des Existenzgründungskurses zur selbstständigen Erwerbstätigkeit. Einreichung Gesuch beim AWA mit vollständig ausgefülltem Formular «Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit» und allen notwendigen Unterlagen. AWA stellt ihren Entscheid in Form einer Verfügung an den Versicherten aus. Eine Kopie erhalten ALK und RAV. Keine Planungsphase-Taggelder nur innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist möglich. Nach Ablauf der Planungsphase-Taggelder teilt der Versicherte dem AWA schriftlich mit, ob er die selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder nicht. Falls ja, wird seine jetzige Rahmenfrist um weitere 2 Jahre verlängert (jedoch erst nach einer allfälligen Wiederanmeldung). Falls nein, kann er, wenn er wieder vermittlungsfähig ist, ALE beanspruchen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden. Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko-Garantie ohne Planungsphase-Taggelder Inhalt Gesuchsverfahren Einreichungsfristen Abschluss der Planungsphase und Rahmenfristen Bei Aufnahme einer Bürgschaft bei der OBTG St. Gallen, kann die Arbeitslosenversicherung zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft max. 20% des Verlustrisikos übernehmen. Unverschuldete Arbeitslosigkeit. Das 20. Altersjahr vollendet. Besuch des Existenzgründungskurses zur selbstständigen Erwerbstätigkeit. Bürgschaft durch die OBTG St. Gallen zugesichert. Einreichung eines detaillierten Geschäftskonzeptes, welches den Anforderungen der Bürgschaftsgenossenschaft genügt mit allen notwendigen Unterlagen an das AWA. AWA stellt ihren Entscheid an den Versicherten aus und leitet bei Gutheissung das Bürgschaftsgesuch an die Bürgschaftsgenossenschaft weiter. Innerhalb der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Bei Gewährung der Bürgschaft durch die Bürgschaftsgenossenschaft wird die jetzige Rahmenfrist um weitere 2 Jahre verlängert (jedoch erst nach einer allfälligen Wiederanmeldung). Übernahme Bürgschaftsverlustrisiko-Garantie mit Planungsphase-Taggelder Inhalt Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsvoraussetzungen Gesuchsverfahren Einreichungsfristen Abschluss der Planungsphase und Rahmenfristen Kumulation der beiden Unterstützungsleistungen. Unverschuldete Arbeitslosigkeit. Das 20. Altersjahr vollendet. Besuch des Existenzgründungskurses zur selbstständigen Erwerbstätigkeit. Bürgschaft durch die OBTG St. Gallen zugesichert. Einreichung Gesuch beim AWA mit Formular «Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit» und allen notwendigen Unterlagen. AWA stellt ihren Entscheid an den Versicherten aus. Bei Gutheissung ist ein detailliertes Geschäftskonzept, welches den Anforderungen der Bürgschaftsgenossenschaft genügt mit allen notwendigen Unterlagen an die Bürgschaftsgenossenschaft einzureichen. Innerhalb der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Bei Gewährung der Bürgschaft durch die Bürgschaftsgenossenschaft wird die jetzige Rahmenfrist um weitere 2 Jahre verlängert (jedoch erst nach einer allfälligen Wiederanmeldung). Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 15

16 Allgemeine Informationen Einarbeitungszuschüsse (AVIG Art. 65 und 66; AVIV Art. 90) Die Arbeitslosenversicherung hat die Möglichkeit, schwervermittelbaren Versicherten beim Antritt einer Festanstellung Einarbeitungszuschüsse zu gewähren, wenn diese eine ausserordentliche Einarbeitung benötigen. Einarbeitungszuschüsse sollen einem Arbeitgeber jenen Zusatzaufwand abgelten, der ihm wegen seiner Bereitschaft entsteht, eine(n) schwervermittelbare(n) statt eine(n) andere(n) Arbeitnehmer(in) einzustellen. Die Zuschüsse sind dazu da, besonders benachteiligte Versicherte wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse hat, wer eine gültige Rahmenfrist aufweist und aus einem der folgenden Kriterien Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt hat aufgrund fortgeschrittenen Alters aufgrund einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung aufgrund ungenügender beruflicher Voraussetzungen aufgrund einer bereits länger andauernden Arbeitslosigkeit (mindestens 150 bezogene Arbeitslosentaggelder) In Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit (wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3% übersteigt) können EAZ nach AVIG Art. 90 Abs 1 Bst. e auch für junge arbeitslose Personen mit mangelnder Berufserfahrung bewilligt werden. Der Arbeitgeber stellt eine versicherte Person zu einem orts- und branchenüblichen Lohn unbefristet ein. Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann. Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf bis zu zwölf Monaten Einarbeitungszuschüsse. Einarbeitungszuschüsse werden direkt dem Arbeitgeber ausbezahlt, welcher über dem gesamten Betrag die Sozialleistungen abrechnet. Wie werden Einarbeitungszuschüsse geltend gemacht? Das Formular "Gesuch um Einarbeitungszuschüsse" kann beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV oder beim AWA bezogen werden und ist diesem vollständig ausgefüllt, mit der Bestätigung des Arbeitgebers und den verlangten Unterlagen (Einarbeitungsprogramm / Stellenbeschreibung / Lebenslauf) der versicherten Person spätestens 10 Tage vor Stellenantritt einzureichen. Beispiele : Abstufung der Einarbeitungszuschüsse bei orts- und branchenüblichem Lohn für Versicherte unter 50 Jahren Monat Monat Monat Anteil Arbeitgeber 40 % 60 % 80 % Anteil Arbeitslosenversicherung 60 % (Einarbeitungszuschüsse) 40 % 20 % Abstufung bei über 50-jährigen Versicherten: Für die ersten 6 7. bis max. 12. Monat Monate Anteil Arbeitgeber 40 % 60 % Anteil Arbeitslosenversicherung 60 % (Einarbeitungszuschüsse) 40 % Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 16

17 Allgemeine Informationen Ausbildungszuschüsse Die Arbeitslosenversicherung kann durch Ausbildungszuschüsse versicherte Personen finanziell unterstützen, welche sich mit einer fundierten Berufsausbildung den Weg aus der Arbeitslosigkeit langfristig sichern wollen. Anspruch auf Ausbildungszuschüsse hat, wer: arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist und eine gültige Rahmenfrist besitzt mindestens 30 Jahre alt ist und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt oder im erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Bei der Massnahme muss es sich um eine Ausbildung mit eidgenössisch oder kantonal anerkanntem Berufsabschluss handeln, welcher die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgebend fördert. Die Ausbildung muss den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (Eignungsabklärung bei der Berufsberatung). Der Ausbildungsbetrieb muss einen Ausbildungsvertrag sowie ein detailliertes Ausbildungskonzept für die ganze Ausbildungsdauer erstellen. Der Ausbildungslohn bemisst sich während der gesamten Ausbildungszeit nach dem für das letzte Berufsausbildung-Lehrjahr orts- und branchenüblichen Ansatz (d.h. während der gesamten Ausbildung nach dem monatlichen Ansatz des 3. bzw. 4. Lehrjahr-Lohnes). Während der Ausbildung sind halbjährlich Ausbildungsberichte über den Verlauf der Ausbildung der Sektion Arbeitsmarktliche Massnahmen einzureichen. In welchem Umfang werden Ausbildungszuschüsse ausgerichtet? Die Ausbildungsdauer darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Ausbildungszuschüsse entspricht der Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber bezahlten Ausbildungslohn und dem zum Leben notwendigen Betrag. Der Gesamtlohn (Ausbildungslohn und Ausbildungszuschüsse) kann jedoch maximal Fr betragen. Der Ausbildungsbetrieb muss die Sozialversicherungsbeiträge über dem Gesamtlohn abrechnen. Er kann die Arbeitnehmerbeiträge dem Auszubildenden weiterbelasten. Werden Ausbildungszuschüsse gewährt, wird die Rahmenfrist der versicherten Person bis Ende der Ausbildung verlängert. Wie werden Ausbildungszuschüsse geltend gemacht? Das Formular Gesuch um Ausbildungszuschüsse kann beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV oder AWA bezogen werden und ist diesem vollständig ausgefüllt, mit der Bestätigung des Ausbildungsbetriebes und den verlangten Unterlagen, spätestens acht Wochen vor Ausbildungsbeginn einzureichen. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 17

18 Allgemeine Informationen Berufspraktikum Zweck: Ziel ist die Eingliederung von Versicherten ins Berufsleben mittels Erwerb von Berufserfahrungen und das Herstellen von beruflichen Kontakten im angestammten oder einem nahe verwandten Berufsfeld. Für Versicherte mit abgeschlossener Berufsausbildung, jedoch ohne Berufserfahrung, kann die Arbeitslosenversicherung (ALV) die Eingliederung in das Erwerbsleben in Form eines Berufspraktikums im gelernten oder einem nahe verwandten Beruf unterstützen. Das Praktikum kann in privaten Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung stattfinden. Das Praktikum darf keine bestehende Arbeitsplätze konkurrenzieren. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) Während der gesamten Praktikumsdauer bleibt die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) angemeldet. Die Praktikumsfirma gewährt ihr die notwendige Zeit zur Stellensuche und für das monatliche Gespräch beim RAV. Die während des Praktikums ausgeübte Tätigkeit soll nicht in erster Linie produktiv sein und muss den beruflichen Kenntnissen des Praktikanten bzw. der Praktikantin entsprechen. Das Unternehmen, welches für eine Praktikumsstelle in Frage kommt, muss grundsätzlich bereit sein, Lernende auszubilden oder wenn das nicht der Fall ist, über die notwendige Infrastruktur und Personal verfügen, um einen guten Verlauf der Massnahme zu gewährleisten. Ein Berufspraktikum dauert maximal 6 Monate. Der Praktikant/die Praktikantin erhält Taggelder, welche durch die Arbeitslosenkasse ausbezahlt werden. Diese betragen im Minimum CHF pro Tag. Die Praktikumsfirma übernimmt 25% der Kosten, mindestens jedoch CHF monatlich. Versicherte Personen können während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen an einem Berufspraktikum teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen 6 Monate in der Schweiz 3.3% übersteigt. Der Praktikumsbetrieb bestätigt wahrheitsgetreu mit dem Formular "AMM-Bescheinigung" die Anzahl der effektiv geleisteten Arbeitstage. Vorgehen des Praktikumsbetriebes: Private oder öffentliche Unternehmen im Kanton Aargau, die einen Praktikumsplatz anbieten können, melden sich bei den zuständigen Arbeitgeberberatern. Praktikumsplätze können auf Wunsch gesamtschweizerisch oder regional ausgeschrieben werden. Wie gehen die Praktikanten/die Praktikantinnen vor? Wer ein Berufspraktikum mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung machen will, muss beim RAV als arbeitslos gemeldet sein und Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben. Falls Sie noch nicht als arbeitslos registriert sind, melden Sie sich bitte bei Ihrer Wohngemeinde an. Der Praktikant/die Praktikantin sucht selbständig oder mit Unterstützung des RAV eine Praktikumsstelle. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 18

19 Allgemeine Informationen Berufspraktikum SOMS SOMS (Berufspraktikum in der Bundesverwaltung) Diese Berufspraktika sind vor allem für Frauen und Männer geeignet, welche nach Abschluss ihrer Ausbildung (häufig Hochschulabschluss oder KV mit allgemeiner Ausrichtung) einen Einstieg in ihr zukünftiges Berufsfeld benötigen, sich in einen speziellen Bereich einarbeiten möchten, eine neue berufliche Ausrichtung suchen oder nach einem längeren Unterbruch wieder berufstätig werden möchten. Die organisatorische Betreuung der Praktikantin / des Praktikanten erfolgt durch die Koordinationsstelle des Vereins "Social-Management-Services" der Schweiz. "Ost-Management Stiftung" in St. Gallen, welche Interessierte erst zu einem Beratungsgespräch einlädt und anschliessend das weitere Vorgehen zusammen mit Ihrem RAV-Personalberater koordiniert. Einige der zur Verfügung stehenden Praktikastellen können auf der SOMS-Webseite eingesehen werden. Organisation Stiftung Arbeitsgestaltung - SOMS Aarbergergasse Bern Telefon muehlethaler@arbeitsgestaltung.ch Homepage: Kontaktperson: Frau Edlys Mühlethaler Offene Stelle / ch-stiftung (Berufspraktikum in einer anderen Sprachregion in der Schweiz) Das Programm «Offene Stellen» ist ein Berufspraktikum für stellenlose Lehr- und Studienabgänger/innen. Die ch-stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit organisiert das Programm im Rahmen des ch- Jugendaustausches im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco). Das Programm in Stichworten - 6 Monate Praktikum auf dem erlernten Beruf in einer anderen Sprachregion der Schweiz. - 80% Arbeit (4 Tage pro Woche), 20% Sprachausbildung. - Entschädigung in Form der Arbeitslosen-Taggelder gemäss versichertem Verdienst (Anteil Praktikumsfirma 25%). - Finanzierungshilfe für die Unterkunft, bezahlte Sprachkurse (Fr für 6 Monate). - Grösstenteils finanziert durch das seco/arbeitslosenkassen. Teilnahmebedingungen - Abgeschlossene Ausbildung (Lehre, Uni usw.). - Beim RAV als arbeitslos gemeldet. - Grundkenntnisse der anderen Landessprache. - Keine/wenig Berufserfahrung. Nach einer ersten Kontaktaufnahme ist das weitere Vorgehen mit Ihrem RAV-Personalberater zu besprechen. Informationen durch ch Jugendaustausch Dornacherstrasse 28A, Postfach 246, 4501 Solothurn Telefon Frau Laura Fassora, Programmverantwortliche «Offene Stellen» Fax piaget@chstiftung.ch Homepage: Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 19

20 Allgemeine Informationen Ausbildungspraktikum Zweck: Das Ausbildungspraktikum bezweckt im Wesentlichen eine bewusste Ergänzung der beruflichen Kenntnisse der Versicherten in einem Bereich, in dem sie Lücken aufweisen. Es geht darum, die beruflichen Kenntnisse der Versicherten im praktischen Bereich zu festigen und auszubauen. Das Ausbildungspraktikum kann in privaten Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung stattfinden. Im Ausbildungspraktikum sollen die Kenntnisse der Teilnehmenden vertieft werden, damit ihre Vermittlungsfähigkeit deutlich verbessert wird und es ihnen möglich ist, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Am Ende eines Ausbildungspraktikums erhalten die Versicherten vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis, in dem die Tätigkeitsbereiche sowie die besonderen Fähigkeiten des Praktikanten/der Praktikantin aufgeführt sind. Bedingungen seitens des Praktikumsbetriebes: Das Ausbildungspraktikum dauert maximal 3 Monate. Das Unternehmen, welches für eine Praktikumsstelle in Frage kommt, muss grundsätzlich bereit sein, Lernende auszubilden oder wenn das nicht der Fall ist, über die notwendige Infrastruktur und Personal verfügen, um einen guten Verlauf der Massnahme zu gewährleisten. Es muss darauf geachtet werden, dass der Praktikant/die Praktikantin keinen Ferienanspruch während dem Ausbildungspraktikum hat (keine Betriebsferien oder selbst eingereichte Freitage). Es wird kein Lohn an den Praktikanten/die Praktikantin ausbezahlt (der Praktikant/die Praktikantin erhält in dieser Zeit von der zuständigen Arbeitslosenkasse normale Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt). Der Praktikumsbetrieb bestätigt wahrheitsgetreu mit dem Formular "AMM-Bescheinigung" die Anzahl der effektiv geleisteten Arbeitstage. Nach Abschluss des Praktikums stellt der Ausbildungsbetrieb dem Praktikanten/der Praktikantin ein Arbeitszeugnis aus. Bedingungen seitens des Praktikanten/der Praktikantin: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Während des Ausbildungspraktikums bleibt der Praktikant/die Praktikantin beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Die Praktikumsfirma gewährt ihm/ihr die notwendige Zeit zur Stellensuche und für das monatliche Gespräch beim RAV. Der Praktikant/die Praktikantin darf während dem Ausbildungspraktikum keine Ferien (kontrollfreie Tage) beziehen. Vorgehen: Der Praktikant/die Praktikantin sucht einen geeigneten Ausbildungspraktikumsplatz oder erhält nach vorgängiger Absprache beim zuständigen RAV die nötige Unterstützung. Der Praktikant/die Praktikantin oder der Ausbildungsbetrieb klärt bei der zuständigen Koordinationsstelle Praktika ab, ob dies die geeignete Arbeitsmarktliche Massnahme für die versicherte Person ist und beantragt die notwendige Vereinbarung. Die Ausbildungspraktikumsvereinbarung muss 10 Tage vor dem geplanten Praktikumsantritt an die zuständige Koordinationsstelle Praktika eingereicht werden. Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Kanton Aargau Seite 20

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