Regelungen zur Milchabgabe, Fortsetzungsfeststellungsklage, Bestandssperre eines Rinderbestandes

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: VwGO 43, 113 I 4 BayVwVfG Art. 44 Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes 6 I, II, 7 Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG Orientierungsätze: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose des Rindes; Anordnung der Tötung verdächtiger Tiere; Aussetzung der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit Regelungen zur Milchabgabe, Fortsetzungsfeststellungsklage, Bestandssperre eines Rinderbestandes Schlagworte: Bekämpfung, Tuberkulose, Rind, Anordnung, Tötung, Verdacht, Bestandssperre, Feststellungsinteresse Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Ziffer III. des Bescheids vom 31. Januar 2013 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 1/4 der Kläger und zu 3/4 der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1

2 Der Kläger wendet sich gegen Anordnungen betreffend seine Rinderhaltung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Tuberkulose. 2 Mit Allgemeinverfügung vom 6. November 2012 verpflichtete das Landratsamt... alle Halter von Rindern, ihre über sechs Monate alten Rinder nach näherer Anweisung auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Gegen diese Allgemeinverfügung legte der Kläger keine Rechtsbehelfe ein. 3 Bei seinem Betrieb wurden dann erstmals am 25. November 2012 sämtliche Rinder mittels eines Hauttests untersucht. Es ergab sich bei sieben Tieren ein fraglicher Befund. Das Landratsamt... ordnete daraufhin mit Bescheid vom 25. Januar 2013 an, dass sämtliche Rinder des Bestandes des Klägers der Sperre unterliegen und nur mit Genehmigung des Landratsamtes aus dem Bestand entfernt werden dürfen. Die Abgabe von Rohmilch aus dem Rinderbestand des Klägers wurde bis auf weiteres ausgesetzt. Die hiergegen erhobene Klage (Au 1 K ) wies die Kammer mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 10. Juli 2013 ab. 4 Am 28. Januar 2013 wurden bei den sieben betroffenen Tieren des Klägers Blutproben entnommen und vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit dem Bovigam-Test untersucht. Bei drei Tieren ergab sich dabei ein positives Ergebnis. Das Landratsamt ordnete daraufhin mit Bescheid vom 31. Januar 2013 an, dass die drei positiv getesteten Rinder zu töten seien, dass sämtliche Rinder des Bestandes des Klägers der Sperre unterliegen und nur mit Genehmigung des Landratsamtes aus dem Bestand entfernt werden dürfen. Weiter wurde die amtliche Anerkennung des Rinderbestandes als tuberkulosefreier Bestand ausgesetzt. Für die im Bestand gewonnene Milch wurden Abgaberegelungen getroffen. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Anordnung der Tötung der betroffenen Tiere beruhe auf Vorschriften des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes. Die angeordnete Schutzmaßnahme beruhe auf 6 der Tuberkulose-Verordnung. Danach dürften bei amtlicher Feststellung von Tuberkulose Rinder des Bestandes nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder dem sonstigen Standort entfernt werden. Die Anordnung zur Abgabe der Rohmilch stütze sich auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygiene- Vorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft. 5 Am 7. Februar 2013 wurden die drei genannten Tiere des Klägers getötet. Mit Bescheid vom 28. März 2013 hob das Landratsamt die Anordnungen unter den Ziffern II. und IV. des Bescheids vom 31. Januar 2013 auf. Der Betrieb wurde wieder auf anerkannt tuberkulosefrei gesetzt. 6 Der Kläger ließ gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 durch seine Bevollmächtigten am 25. Februar 2013 Klage erheben. Hierzu trug er vor, auf Anordnung des Landratsamtes habe er die gesamte aus seinem Betrieb gewonnene Milch in der Zeit vom 26. Januar bis zum 6. Februar 2013 in die Güllegrube schütten müssen. Die drei als positiv festgestellten Tiere seien am 6. Februar 2013 durch eine vom Landratsamt beauftragte Spedition abgeholt und in der Tierkörperbeseitigungsanstalt getötet worden. Seit dem 7. Februar 2013 werde die Milch vom Betrieb des Klägers wieder abgeholt. Eine Kontrolluntersuchung an den drei getöteten Tieren sei nach Auskunft des Landratsamtes bislang nicht erfolgt. Der Erreger Mycobacterium bovis (M. Bovis) sei beim Kläger nicht isoliert worden. Das Landratsamt habe nach aktuellem Stand dem Kläger eine mindestens 8-wöchige Bestandssperre auferlegt, welche erst dann aufgehoben werden soll, wenn alle Tiere bei einer weiteren Untersuchung mit negativem Ergebnis untersucht worden seien. Der Beklagte selbst gehe davon aus, dass für die bislang angeordneten Maßnahmen keine Rechtsgrundlage bestehe. Das Landratsamt habe mehrfach bestätigt, dass der Erreger M. Bovis bislang nicht gefunden worden sei und dies auch nicht mehr erwartet werde. Die Richtlinie Nr. 64/432/EWG beziehe sich ausschließlich und ausdrücklich nur auf die Tuberkulose mit dem Erreger M. Bovis. Auch die lebensmittelrechtliche Verordnung Nr. 853/2004 und die bundesrechtliche Tuberkulose-

3 Verordnung würden nur den Fall der Tuberkulose mit dem Erreger M. Bovis erfassen. Die Ziffer I. des Bescheids sei rechtswidrig. Voraussetzung für eine Tötungsanordnung nach der Tuberkulose-Verordnung sei mindestens der Verdacht oder gar die Feststellung der Tuberkulose. Dies könne nur angenommen werden, wenn im Rahmen einer Stichprobe am Schlachthof ein Tier des klägerischen Bestandes positiv auf Tuberkulose getestet worden sei. Dies sei nicht der Fall. Auch die Ziffer II. sei rechtswidrig. Für eine Bestandssperre sei Voraussetzung mindestens der Verdacht gemäß 1 Nr. 2 der Tuberkulose- Verordnung. Die Anordnung sei auch nicht verhältnismäßig, da sie zeitlich unbegrenzt erlassen worden sei. Auch die Ziffer III. sei rechtswidrig. Mit dieser sei die amtliche Anerkennung als tuberkulosefrei ausgesetzt worden. Eine Rechtsgrundlage nenne der Bescheid nicht, eine solche gebe es auch nicht. Schließlich sei auch die Ziffer IV. des Bescheids rechtswidrig. Mit dieser Ziffer sei eine uneingeschränkte Milchsperre bis zum Zeitpunkt der Tötung der unter Ziffer I. bezeichneten Tiere angeordnet worden. Auch hierfür sei Voraussetzung, was beim Kläger nicht der Fall sei, dass der Erreger M. Bovis isoliert worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Juli 2013 wurde vorgetragen, der streitgegenständliche Bescheid sei nichtig. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus den massiven Rechtsverletzungen, welche der Kläger auch bereits durch den Vollzug des Bescheids erlitten habe, zum anderen aus dem Umstand, dass der Beklagte eine Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Untersuchungen auf Tbc im Bestand des Klägers plane. Als Hintergrund für das vorliegende Tbc-Bekämpfungsverfahren ergebe sich aus den Akten die begründete Vermutung, das Verfahren werde ausschließlich bei Molkereien durchgeführt, welche Milch insbesondere nach Russland und China exportieren. Diesen solle es entgegen bestehender Milchlieferungsverträge mit Milcherzeugern durch die staatlichen Maßnahmen ermöglicht werden, zwar verkehrsfähige, jedoch von den Molkereien aus Imagegründen nicht gewünschte bzw. möglicherweise außerhalb von Europa nicht vermarktungsfähige Milch nicht abnehmen und nicht zahlen zu müssen. Die Behörden seien sich bewusst, dass keine geeignete Rechtsgrundlage für die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen bestehe. Die Anordnung der Milchsperre bzw. die zwangsweise Liefervorgabe an eine bestimmte Molkerei sei nichtig. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Tötungsanordnung. Diese pervertiere faktisch das Tierschutzgesetz, nach welchem gesunde Tiere ohne Grund nicht getötet werden dürfen. 7 Der Kläger beantragt: I. 8 Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts... vom 31. Januar 2013 nichtig ist. II. 9 Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts... vom 31. Januar 2013 rechtwidrig war. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 In der Sache trug das Landratsamt... vor, die tierseuchenrechtliche Bestandssperre gebe nur deklaratorisch die gesetzliche Regelung wieder. Das Verbot bedeute keine Anordnung durch Verwaltungsakt, eine Anfechtung sei nicht möglich. Die Tötungsanordnung in der Ziffer I. des Bescheids vom 31. Januar 2013 stütze sich auf die Tuberkulose-Verordnung. Die Aussetzung der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit beruhe auf der Richtlinie 64/432/EWG. Mit Bescheid vom 28. März 2013 sei der Betrieb des Klägers wieder als Tbc-frei anerkannt worden, damit sei die Aussetzung für die Zukunft aufgehoben

4 worden. Die Tötungsanordnung sei bereits mit Klageerhebung erfüllt gewesen. An einem Feststellungsinteresse fehle es. 13 Am 9. Juli 2013 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren Au 1 K ) sowie der beigezogenen Behördenakten. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, soweit sie im Hauptantrag darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit des Bescheids vom 31. Januar 2013 festzustellen. Sie ist unzulässig, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern I., II. und IV. des Bescheids begehrt wird. Soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffer III. des Bescheids begehrt wird, ist die Klage zulässig und begründet. I. 15 Gegenstand der Klage ist zunächst im Hauptantrag die begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 31. Januar 2013, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids. 16 Gegen die eventuale Antragshäufung bestehen im Rahmen des 44 VwGO keine Bedenken, da die Stellung des Hilfsantrags in Abhängigkeit von einer innerprozessualen Bedingung erfolgte. II. 17 Der auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 31. Januar 2013 gerichtete Hauptantrag ist zulässig. 18 Nach 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt Die Anordnungen in dem Bescheid vom 31. Januar 2013 stellen Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. 20 Dies sind hoheitliche Maßnahmen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Wesentlich für den Begriff des Verwaltungsakts ist dabei, dass dieser nach seinem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Regeln von Rechten und Pflichten oder eines Rechtssatzes gerichtet ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, 35 Rn. 88). 21 In Bezug auf die Ziffer I. des Bescheids bestehen hieran keine Zweifel. Dem Kläger wurde hoheitlich auferlegt, die drei konkret individualisierten Tiere zu töten. 22 Die in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Bestandssperre stellt ebenso eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar. Die Bestandssperre eines Rinderbestandes tritt zwar nach dem Wortlaut des 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV) kraft Gesetzes ein, wenn der Ausbruch der Tuberkulose

5 amtlich festgestellt wurde. Gleichwohl hat das Landratsamt vorliegend nach dem objektiv zu ermittelnden Bedeutungsgehalt eine verbindliche Einzelfallregelung getroffen. Der Wortlaut der Ziffer II. des Bescheids ist insoweit eindeutig, da ein ausdrückliches Verbot formuliert wird. Auch den Bescheidsgründen kann bei sachgerechter Auslegung nicht entnommen werden, dass vom Landratsamt nur beabsichtigt war, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. In gleicher Weise spricht die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung dafür, dass eine verbindliche Einzelfallregelung beabsichtigt war. Eine anhand der genannten Kriterien vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinngehalts der Ziffer II. des Bescheids spricht somit dafür, dass das Landratsamt gegenüber dem Kläger eine verbindliche Regelung treffen wollte. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v CS ) geht davon aus, dass die Anordnung einer Bestandssperre nach der RindTbV einen Verwaltungsakt darstellt. 23 Die mit der Ziffer III. des Bescheids ausgesprochene Aussetzung der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand stellt in gleicher Weise eine einzelfallbezogene behördliche Regelung dar. Auch wenn der streitgegenständliche Bescheid hierfür keine gesetzliche Grundlage nennt, so wird dem Kläger von der Behörde doch eine früher verliehene Position oder Stellung wieder entzogen. Hieran knüpfen mehrere belastende Rechtsfolgen für den klägerischen Betrieb an, wie etwa die Einschränkung der Verkehrsfähigkeit seiner Milch. Eine nach objektiven Kriterien anzustellende Auslegung führt auch hier zu keinem anderen Ergebnis. Der Wortlaut ( wird ausgesetzt ) spricht eindeutig für eine rechtlich verbindliche Maßnahme, ebenso die Bezeichnung als Anordnung oder die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Für die Annahme, es läge nur ein deklaratorischer Hinweis vor, ist damit kein Raum. Dies wäre auch nicht mit der Tatsache vereinbar, dass die Anerkennung als amtlich tuberkulosefrei mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1996 über Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung eines amtlich anerkannten tuberkulosefreien Status von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen der Mitgliedstaaten (97/76/EG) verliehen wurde. In Art. 2 dieser Entscheidung der Kommission ist ausgeführt, dass alle Rinderbestände (u. a. im...) als amtlich tuberkulosefrei anerkannt werden. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, so bedarf es hierfür, wie durch den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid erfolgt, einer ausdrücklichen verbindlichen Einzelfallregelung. 24 Zuletzt ist auch die Regelung der Milchabgabe in der Ziffer IV. des Bescheids als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dem Kläger wird verbindlich vorgegeben, in welcher Art und Weise er für einen bestimmten Zeitraum mit der bei ihm produzierten Milch zu verfahren hat Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der genannten Regelungen geltend gemacht. 26 Ein berechtigtes Interesse i. S. d. 43 VwGO ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, 43 Rn. 24). 27 Hiervon kann im Fall des Klägers ausgegangen werden. Er ist der Auffassung, dass die genannten Untersuchungen jeglicher Rechtsgrundlage entbehren und gegen die guten Sitten verstoßen. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers, dies feststellen zu lassen. Er muss die Möglichkeit haben, belastende behördliche Maßnahmen, die zu der geltenden Rechtsordnung in einem krassen Missverhältnis stehen, auf ihre Nichtigkeit hin überprüfen zu lassen. 28

6 Aus dem Wortlaut des 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO folgt, dass ihm diese Möglichkeit auch dann zusteht, wenn er in gleicher Weise die Aufhebung der belastenden Maßnahmen im Rahmen einer Anfechtungsklage nach 42 Abs. 1 VwGO beantragen könnte. III. 29 Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 31. Januar 2013 ist unbegründet. 30 Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG auch nichtig, wenn einer der dort in den Nummern 1 bis 6 genannten Fehler vorliegt. 31 In Bezug auf die streitgegenständlichen Anordnungen im Bescheid vom 31. Januar 2013 kann hiervon nicht ausgegangen werden Die Verpflichtung, drei (positiv getestete) Rinder aus dem klägerischen Bestand zu töten, ist nicht nichtig. 33 Fehler i. S. d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, die die Nichtigkeit begründen, sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Maßgebend ist nicht primär der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften als solcher, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere auch gegen tragende Verfassungsprinzipien und das Ausmaß des Widerspruchs zu diesen (Kopp/Ramsauer, a. a. O., 44 Rn. 8). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Anordnung zur Tötung von Rindern ist, wie im Bescheid ausgeführt, in 7 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (RindTbV) vorgesehen, wenn die Tuberkulose festgestellt worden ist oder ein Verdacht hierauf besteht. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens hat sich das Landratsamt bewegt. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zu Unrecht angenommen wurden oder kein Ermessen ausgeübt wurde, liegt hierin kein offensichtlicher oder gravierender, die Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG begründender Fehler. 34 Auch ist keiner der in Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG genannten Tatbestände erfüllt. Ein Fall des Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG liegt nicht vor, da vom Kläger keine strafbare Handlung verlangt worden ist. Das Töten tuberkuloseverdächtiger Tiere ist auch nach Maßgabe des Tierschutzgesetzes gerechtfertigt und stellt keine strafbare Handlung dar. Nicht zu folgen vermag das Gericht dem Vortrag des Bevollmächtigten, es werde die Verwendung eines unwirksamen und nicht zugelassenen Tuberkulin-Tests gefordert, was strafbar sei. Dem Kläger wurde auferlegt, seine Tiere zu töten. Die Verwendung oder Anwendung einer bestimmten Testmethode wurde von ihm nicht verlangt. In gleicher Weise liegt kein Fall des Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG vor, da die Tötung seuchenverdächtiger Tiere nicht gegen die guten Sitten verstößt Die in Ziffer II. enthaltene Bestandssperre (Verbot der Entfernung der Tiere ohne Genehmigung) ist nicht nichtig. 36 Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG sind nicht erfüllt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat hierzu qualifiziert nichts vorgetragen. Auch ansonsten ist davon auszugehen, dass die Bestandssperre eine

7 Grundlage in der RindTbV findet, ein Verdachtsfall beim Kläger gegeben war und das Landratsamt sich somit jedenfalls vom Grundsatz her in rechtlich zulässigen Bahnen bewegt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Eilentscheidungen vom 9. Juli 2013 (20 CS und 20 CS ) davon ausgegangen ist, dass vieles dafür spricht, dass sich die Maßnahme der Bestandssperre und deren Beibehaltung als rechtmäßig erweist und keine Veranlassung besteht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hiergegen anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bringt damit jedenfalls unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Anordnung einer Bestandssperre in bestimmten Verdachtsfällen gerechtfertigt ist. Für die Annahme, eine solche Maßnahme sei mit der geltenden Rechtsordnung in keiner Weise vereinbar, ist damit kein Raum. 37 Auch ist keiner der in Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG genannten Fälle gegeben. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, der Verwaltungsakt würde vom Kläger die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangen (Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dem Kläger wird aufgegeben, dass sämtliche Rinder nur mit Genehmigung des Landratsamts aus dem Bestand entfernt werden dürfen. Eine strafbare Handlung im Sinne des Strafgesetzbuchs oder auch nur eine Ordnungswidrigkeit stellt dies in keiner Weise dar. Ebenso ist auch nicht erkennbar, dass der Verwaltungsakt i. S. d. Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG gegen die guten Sitten verstoßen sollte. Auch hierzu wurde qualifiziert nichts vorgetragen. In gleicher Weise ist den Behördenakten nichts zu entnehmen, was diese Annahme rechtfertigen könnte. Es handelt sich um eine dem Grundsatz nach gesetzlich vorgesehene Anordnung zur Bekämpfung der Tuberkulose Die Aussetzung der amtlichen Anerkennung (Ziffer III. des Bescheids) leidet auch an keinem die Nichtigkeit begründenden Fehler. 39 Es liegt kein Fall des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG vor. Aus der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) ergibt sich, dass der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestandes grundsätzlich ausgesetzt werden kann, wenn bestimmte Tatbestände vorliegen (Anhang 3A. der Richtlinie). Damit kann die hier streitige Regelung jedenfalls vom Ansatz her in Betracht kommen. Ob nach nationalem Recht dann tatsächlich eine die Richtlinie hinreichend umsetzende Befugnisnorm vorliegt und deren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren, ist keine Frage der Nichtigkeit, sondern der Rechtmäßigkeit. 40 Die in Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG genannten Konstellationen sind gleichfalls nicht erfüllt Auch die Regelungen über die Milchabgabe in der Ziffer IV. des angegriffenen Bescheides sind nicht nichtig. 42 Sie leiden zunächst unter keinem offensichtlichen Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid die einschlägigen Rechtsgrundlagen genannt, welche vom Grundsatz her jedenfalls geeignet sind, solche Anordnungen zu rechtfertigen. Auch die vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragenen pauschalen Behauptungen, das Landratsamt habe sich nur an den Interessen einzelner Industriezweige orientiert, sind nicht geeignet, die Nichtigkeit zu begründen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass es Ziel und Intention des Landratsamtes gewesen wäre, einzelnen Abnehmern oder Abnehmerzweigen der Milch einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Vielmehr spricht vieles dafür, dass es - unabhängig von der Frage der hier nicht zu klärenden Rechtmäßigkeit der Regelungen - Ziel des Landratsamts war, die Ausbreitung der Tuberkulose bei Rindern im... zu bekämpfen

8 und dafür zu sorgen, dass keine belastete Milch auf den Markt kommt. Hierbei handelt es sich um legitime Zwecke, Anhaltspunkte für eine von Anfang an rechtswidrige Vorgehensweise sind nicht erkennbar. 43 In gleicher Weise liegen auch hier die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG nicht vor. Eine strafbare Handlung (Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG) wird vom Kläger nicht verlangt. Milch nicht oder nur an bestimmte Abnehmer abzugeben, stellt keine strafbare Handlung dar. Auch verstößt dies nicht gegen die guten Sitten i. S. d. Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG. IV. 44 Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 31. Januar 2013 ist zulässig, soweit sie sich auf die Ziffer III. des Bescheids bezieht, ansonsten unzulässig. 45 Nach 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 46 Hier liegen vier Anordnungen gegenüber dem Kläger vor, die sich erledigt haben. Die Bestandssperre sowie die Beschränkungen bei der Milchabgabe wurden mittlerweile durch Bescheid vom 28. März 2013 aufgehoben. Mit demselben Bescheid wurde auch die Aussetzung der Anerkennung als tuberkulosefrei abgeändert. Die Anordnung der Tötung der Tiere wurde schließlich alsbald nach Erlass des Bescheides erfüllt. 47 Der Kläger hat jedoch nur hinsichtlich der Ziffer III. des Bescheids ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Für das nach 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO notwendige Feststellungsinteresse genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Hauptfälle, in denen ein Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist, sind die Präjudizialität für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, die Wiederholungsgefahr, die Rehabilitation oder schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen (Kopp/Schenke a. a. O., 113 Rn. 129, 136 ff.). Vorliegend fehlt es an einem solchen Interesse, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern I., II. und IV. begehrt wird. Die gerichtliche Feststellung der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Anordnungen wäre bei objektiver Sichtweise nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers in irgendeiner Weise zu verbessern. Die von der Rechtsprechung für die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses entwickelten Fallkonstellationen sind letztendlich nicht erfüllt. Anders ist dies hinsichtlich der Ziffer III. des Bescheids zu beurteilen Hinsichtlich der Tötungsanordnung in der Ziffer I. des Bescheids vom 31. Januar 2013 kann der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit geltend machen. 49 Auf eine mögliche Wiederholungsgefahr kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Landratsamt in vergleichbarer Art und Weise nochmals eine solche Anordnung gegen den Kläger erlassen wird. 50 Die hinreichend konkrete Gefahr einer erneuten Anordnung auf der Grundlage gleicher Testungen ist nicht denkbar. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, der streitige Monotest werde nicht mehr bei der erstmaligen Testung der Rinder verwendet. Es werde mittlerweile nur noch der Simultantest eingesetzt. Auch werde nur noch einmal getestet, nachfolgende Tests würden nicht stattfinden.

9 Der Bevollmächtigte des Klägers hat dies bestätigt. Die Beteiligten trugen dann übereinstimmend vor, dass seit März 2013 neue Testverfahren durchgeführt würden. Es fände derzeit ein Ringversuch hinsichtlich des Bovigam-Tests statt. Hieraus ergibt sich, dass die Testung mittlerweile auf eine vollkommen neue Grundlage gestellt wurde. Eine hinreichend konkrete Gefahr, dass aufgrund des streitigen Bovigam-Tests Anordnungen gegenüber dem Kläger ergehen, ist somit nicht mehr gegeben. 51 In gleicher Weise ist anzuführen, dass seit dem Erlass der streitgegenständlichen Anordnung die maßgeblichen Rechtsgrundlagen in der RindTbV zweimal geändert wurden. Zuletzt erfolgte dies durch die 2. Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl I S. 2441). 52 Somit ist es zwar möglich, dass auch künftig tierseuchenrechtliche Anordnungen oder eine Tötungsanordnung dem Kläger gegenüber ergehen. Diese Anordnungen werden dann aber andere Testmethoden, andere Rechtsgrundlagen und andere behördliche Entscheidungsmuster zur Grundlage haben. Mit der vorliegend in Streit stehenden Anordnung wären sie kaum zu vergleichen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der jetzt verhängten Tötungsanordnung würde für eine zukünftige Anordnung damit keinerlei Aussagen oder rechtliche Folgen mit sich bringen. 53 Der Kläger kann auch kein Rehabilitierungsinteresse geltend machen. Notwendig hierfür wäre, dass die Anordnung für ihn diskriminierenden Charakter hat. 54 Hieran fehlt es. Zum einen ist schon nicht erkennbar, wer überhaupt von der Tötung der drei Tiere erfahren sollte. Daneben sagt die Tötungsanordnung im Falle des Tuberkulose-Bekämpfungsverfahrens auch nichts über den Zustand eines Betriebes, die Führung des Betriebs durch den Inhaber etc. aus. Auch der Kläger hat im gesamten Klageverfahren nichts vorgetragen, was auch nur ansatzweise einen Anhalt dafür geben könnte, dass sich die Tötungsanordnung in irgendeiner Weise negativ auf seinen Betrieb oder ihn selbst auswirken würde. Irgendwelche nachwirkenden oder diskriminierenden Folgen wurden von ihm nicht genannt. Vielmehr hat der Kläger vorgetragen, er könne seinen Betrieb mittlerweile wieder ohne Einschränkungen führen. 55 Auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt nicht vor. Die Anordnung der Tötung der drei Tiere tangiert den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers, stellt damit grundsätzlich einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Allerdings wird nicht in die Substanz des Betriebes eingegriffen. Von den 70 Tieren des Klägers mussten drei entfernt werden. Hierfür hat der Kläger von der Tierseuchenkasse eine ausreichende Entschädigung erhalten. Es ist nicht erkennbar, dass sein Betrieb nachhaltig oder substantiell durch die Tötungsanordnung getroffen worden ist. 56 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die begehrte Feststellung für spätere Ersatzoder Schadensersatzansprüche zu benötigen. 57 Einem Feststellungsinteresse steht insoweit schon entgegen, dass das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten ist. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung wird nach der neueren Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist (Kopp/Schenke a. a. O., 113 Rn. 136). Dies ist hier nicht der Fall. Die Tötung der Tiere erfolgte bereits am 7. Februar 2013, die Klageerhebung erst am 25. Februar Hinzu kommt, dass dem Kläger ein relevanter Schaden nicht entstanden ist. Der Kläger wurde auf seinen Antrag hin von der Tierseuchenkasse für den entstandenen Verlust entschädigt. Er hat nicht vorgetragen,

10 dass er mit der Höhe dieser Entschädigung nicht einverstanden gewesen wäre. Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, dass er die durch Bescheid der Tierseuchenkasse festgesetzte Entschädigung in irgendeiner Weise angezweifelt oder angegriffen hätte Auch hinsichtlich der Bestandssperre in der Ziffer II. des Bescheids kann der Kläger kein berechtigtes Feststellungsinteresse geltend machen. 60 Hinsichtlich der möglichen Wiederholungsgefahr kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. 61 Auch ein schützenswertes Rehabilitationsinteresse liegt nicht vor. 62 Die Bekämpfung der Tuberkulose des Rindes erfolgte im... bei praktisch allen Rinderhaltern. Bei sehr vielen Haltern wurden Tests durchgeführt, bei einigen Landwirten ergaben sich fragliche Ergebnisse. Mit diesen war aber in keiner Weise ein irgendwie gearteter Vorwurf an die betreffenden Landwirte verbunden. Die Herkunft des Tuberkulose-Erregers ist nach wie vor nicht hinreichend verlässlich geklärt. Sicher ist aber, dass ein fraglicher Befund bei einzelnen Tieren nicht auf eine irgendwie geartete schlechte Betriebsführung oder sonstige Nachlässigkeiten zurückzuführen ist. Hinzu kommt, dass die Maßnahmen nur kurzfristig erfolgen und bei entsprechend neuer Testung wieder aufgehoben werden. Diskriminierende Wirkung kommt einer Bestandssperre damit bei objektiver Sichtweise nicht zu. Auch der Kläger hat letztlich nichts vorgetragen, was ernsthaft die Annahme begründen könnte, die Sperre des Rinderbestandes sei für ihn mit einem Unwerturteil verbunden, an dessen Beseitigung er ein ernsthaftes Interesse habe. 63 Auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist mit der Bestandssperre nicht verbunden. 64 Zwar wird der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb des Klägers durch die Bestandssperre in gewisser Weise negativ betroffen. Die Maßnahmen, die im Bescheid vom 31. Januar 2013 angeordnet wurde, bezogen sich allerdings nur auf einen begrenzten Zeitraum und hatten dauerhafte oder nachteilige negative Folgen für den klägerischen Betrieb nicht mit sich gebracht. Ein Eingriff in die betriebliche Substanz ist damit nicht verbunden, allenfalls zeitlich begrenzt wirkende Einschränkungen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Sperre seines Bestandes nachteilige Folgen auf Dauer gehabt hätte. Soweit erkennbar, hat er nicht einmal die Erteilung einer Genehmigung, wie dies in Ziffer II. des Bescheids vorgesehen ist, beantragt. Für die Kammer ergibt sich daraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Interesse oder betriebliches Bedürfnis des Klägers bestand, Tiere aus seinem Bestand zu entfernen. Ein beachtlicher Eingriff in den Betrieb durch die Bestandssperre scheidet damit aus. 65 Auch ein möglicher Schadensersatzanspruch, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte, ist nicht gegeben. 66 Es wurde hinsichtlich eines möglichen Ersatzanspruchs vom Bevollmächtigten des Klägers nichts vorgetragen. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass im Schriftsatz vom 4. Juli 2013 ein Diskussionspapier des Beklagten zitiert wird. Auch im Schriftsatz vom 11. März 2013 wird von einer Existenzgefährdung gesprochen, näher begründet wird dies aber nicht. Sonstige Angaben, die einen irgendwie gearteten Schaden begründen könnten, finden sich im gesamten Klageverfahren nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst hierzu nichts vorgetragen. Er hat nicht einmal geltend gemacht, in der Zeit, in der die Bestandssperre galt, irgendwelche Tiere entfernen zu wollen. Auch hier gilt, dass er noch nicht einmal die Genehmigung beantragt hat, Tiere aus dem Bestand entfernen zu dürfen. Ein irgendwie gearteter Schaden ist somit nicht erkennbar.

11 67 3. Auch in Bezug auf die Regelung zur Milchabgabe besteht kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. 68 Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitierungsinteresses und des möglichen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs kann auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen werden, die hier in gleicher Weise gelten. 69 Auch ist kein das Feststellungsinteresse begründender möglicher Schaden oder Schadensersatzanspruch erkennbar. 70 Der Kläger erhielt nach seinen eigenen Angaben 80% seines Ausfalls an Milchgeld vom Milchfond erstattet, zudem weitere 20% von der Molkerei. Sollten ihm überhaupt noch weitere Schäden entstanden sein, so kann er diese Posten beim Landratsamt formlos geltend machen. Dies hat er, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auch schon getan. Aus Sicht der Kammer besteht damit offensichtlich kein Interesse des Klägers, Ersatzansprüche gerichtlich gegen den Freistaat geltend zu machen. Ein nennenswerter Schaden ist auch nicht erkennbar. 71 Hinzu kommt, dass sich die in Nummer 1. enthaltene Verpflichtung zur Beseitigung der Milch bereits vor Klageerhebung erledigt hat. In gleicher Weise hat sich die Untersagung der Milchabgabe in der Nummer 2. bereits vor Klageerhebung erledigt. Die Genehmigung in Nummer 3. stellt für den Kläger eine rein begünstigende Regelung dar, die einen Schadensersatzanspruch keinesfalls begründen kann Soweit die Klage auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffer III. gerichtet ist, besteht hingegen ein berechtigtes Feststellungsinteresse. 73 Beim Betrieb des Klägers wurde (zunächst ohne zeitliche Grenze) die Anerkennung als amtlich anerkannt tuberkulosefreier Bestand aberkannt bzw. ausgesetzt. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers und damit den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Mit der Aussetzung des amtlichen Status als tuberkulosefreier Betrieb sind weitreichende Folgen verbunden. Die Milchabgabe ist nicht mehr oder nur noch in sehr engen Grenzen möglich, weitere Beschränkungen begrenzen die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten erheblich. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses war auch nicht erkennbar, wie lange dieser Zustand anhalten wird. Die Aussetzung erfasste den gesamten Betrieb des Klägers und letztlich seine zentralen Grundlagen. Sie schränkte auf zunächst unbestimmte Zeit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des auf Rinderhaltung und Milchwirtschaft ausgerichteten Betriebs somit massiv und nachhaltig ein. 74 Aus Sicht der Kammer besteht somit ein berechtigtes Interesse, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung feststellen zu lassen. V. 75 Die Klage ist - soweit zulässig - auch begründet. 76 Die Aussetzung der amtlichen Anerkennung des Rinderbestandes als tuberkulosefreier Bestand war rechtswidrig, da hierfür keine Rechtsgrundlage gegeben war. 77

12 Grundlage für eine solche Aberkennung ist zunächst nicht die Richtlinie 64/432/EG. Diese regelt nach ihrem Art. 1 den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern. In Art. 2 Abs. 2 d) der Richtlinie ist definiert, dass ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand ein Rinderbestand ist, der die Anforderung gemäß Anhang A Teil I Nrn. 1 und 2 erfüllt. Im Anhang A wiederum ist näher definiert, wann ein Rinderbestand amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist und wie lange der Status erhalten bleibt. Die Richtlinie enthält weiter in ihrem Anhang A unter 3A. die Regelung, dass der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Rinderbestandes ausgesetzt werden kann, wenn ein bestimmter Tatbestand vorliegt. In Anhang B der Richtlinie ist unter geregelt, dass der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit eines Bestands ausgesetzt und Tiere aus diesem Bestand gesperrt werden können, bis der Gesundheitsstatus der Tiere geklärt ist. Die Richtlinie ist nach ihrem Art. 20 jedoch ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie enthält keine Regelungen, welche Stellen in den Mitgliedstaaten für die genannten Entscheidungen zuständig sind. Sie enthält auch keine konkreten Befugnisnormen, die einzelne Behörden ermächtigen würden. Die Richtlinie stellt damit keine taugliche Rechtsgrundlage für die konkrete Aberkennung im Einzelfall dar. Sie ermächtigt oder verpflichtet nur die Mitgliedstaaten, entsprechende Regelungen zu erlassen. Es verbleibt somit bei der bereits oben zitierten Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1996, wonach die Rinderbestände im... als amtlich tuberkulosefrei anerkannt sind. 78 Auch sonst ist eine Rechtsgrundlage für die Aberkennung nicht erkennbar. Angesichts der mit dem Entzug und mit der Aussetzung verbundenen Folgen wäre es geboten, dass der nationale Gesetzgeber die hierbei zu beachtenden wesentlichen Fragen regelt. Dies ist im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Bescheides nicht der Fall gewesen. Erst mit der 2. Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl I S. 244) wurde in 13 eine Regelung aufgenommen, wonach die zuständige Behörde dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei entzieht, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine vergleichbare Regelung nicht vorhanden. VI. 79 Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass auch die weiter getroffenen Regelungen im Bescheid vom 31. Januar 2013 teilweise auf Bedenken stoßen Es spricht einiges dafür, dass die Tötungsanordnung in der Ziffer I. des Bescheids rechtswidrig war. 81 Grundlage hierfür ist 7 RindTbV. Danach ordnet die zuständige Behörde die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist. 82 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 7 Satz 1 RindTbV sind nicht erfüllt. Notwendig hierfür wäre, dass die Tuberkulose festgestellt worden ist. Nach 1 Nr. 1 RindTbV (damals geltende Fassung) liegt Tuberkulose vor, wenn diese durch allergische Untersuchung oder bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung festgestellt ist. Dies war, wie der in der mündlichen Verhandlung hierzu befragte Amtstierarzt ausgeführt hat, nicht der Fall. Er hat nachvollziehbar und für das Gericht plausibel vorgetragen, der Bovigam-Test sei weder eine allergische, noch eine bakteriologische Untersuchung. Es handle sich um einen Interferon-Gamma-Freisetzungstest, der erst jetzt in die Verordnung aufgenommen wurde. Der Bovigam-Test sei auch keine molekularbiologische Untersuchung. Damit lag Tuberkulose i. S. d. 1 Nr. 1 RindTbV nicht vor, eine Tötung nach 7 Satz 1 RindTbV schied damit aus. 83 Die Voraussetzungen des 7 Satz 2 RindTbV waren gegeben. Der bei den Tieren durchgeführte Mono- Test im Zusammenhang mit dem Bovigam-Test ließ den Verdacht auf Tuberkulose entstehen. Eine

13 Anordnung nach 7 Satz 2 RindTbV wäre somit in Betracht gekommen. Allerdings hat das Landratsamt das ihm nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Dieser Ermessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung Die Bestandssperre im Bescheid vom 31. Januar 2013 ist nach Auffassung der Kammer rechtmäßig ergangen. 85 Nach 6 Abs. 2 RindTbV gelten die Maßregeln nach 6 Abs. 1 Nr. 1 RindTbV (und damit auch die Bestandssperre) auch bei einem Verdacht auf Tuberkulose. Dieser liegt nach 1 Nr. 2 RindTbV (damals geltende Fassung) dann vor, wenn u. a. eine allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des angegebenen Bescheids beim klägerischen Betrieb erfüllt. Der am 22. Januar 2013 durchgeführte Test hat bei sieben Rindern einen fraglichen Befund ergeben. Es handelte sich, wie der hierzu befragte Amtstierarzt nachvollziehbar ausgeführt hat, um eine allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten. Auch ansonsten sieht das Gericht keine Gründe, an dieser fachlich qualifizierten Aussage zu zweifeln. Selbst wenn der damals verwendete Test Ungenauigkeiten aufwies und nicht in jeder Hinsicht verlässliche Ergebnisse brachte, war er doch geeignet, den Verdacht auf Tuberkulose zu begründen. Der durch den Mono-Test begründete Verdacht wurde durch den durchgeführten Bovigam- Test bei drei Tieren bestätigt. Die Tatsache, dass bei vier anderen Tieren kein positiver Befund festgestellt wurde, lässt den Verdacht nicht gänzlich entfallen. Für einen Verdacht i. S. d. Vorschrift reicht dies nach Auffassung der Kammer aus. 86 Legt man die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den beiden Eilentscheidungen vom 9. Juli 2013 (20 CS und 20 CS ) vertretene Rechtsauffassung zugrunde, so ist die Bestandssperre gleichfalls rechtmäßig ergangen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf 13 und 79 TierSG davon aus, dass im Schreiben des Veterinäramtes an die Vollzugsverwaltung die Feststellung der Tuberkulose liegt. Ausgehend hiervon waren die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Nr. 1 RindTbV erfüllt Die Regelungen zur Milchabgabe sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 88 Die Anordnung in Nr. 1 (Beseitigung der Milch) hat ihre Grundlage in 6 Abs. 1 Nr. 2 RindTbV. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt ist. Hiervon kann nach Auffassung der Kammer nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt dann, wenn man, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen, im Schreiben des Veterinäramtes unter Hinweis auf 13 und 79 TierSG die Feststellung der Tuberkulose sieht. 89 Die Regelung in der Nr. 2 stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung muss Rohmilch bestimmte Anforderungen erfüllen. Im Anhang III Abschn. IX Kap. I Nr. I. 2. b) i) der Verordnung ist vorgeschrieben, dass die Rohmilch nur von Tieren stammen darf, die einen i. S. d. Richtlinie 64/432/EG amtlich anerkannten tuberkulosefreien Bestand angehören. Die Tiere des Klägers gehörten, wie oben ausgeführt, auch zum 31. Januar 2013 einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Bestand an, da dieser Status nicht wirksam ausgesetzt oder entzogen worden ist. 90 Unabhängig hiervon ist nicht erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage das Landratsamt die getroffene Anordnung stützt. Der Anhang der VO (EG) Nr. 853/2004 enthält umfangreiche Vorgaben für Lebensmittel tierischen Ursprungs, allerdings keine Eingriffsermächtigung für die mit der Kontrolle dieser Vorgaben beauftragten Behörden. Die weiter genannte Richtlinie 64/432/EWG richtet sich an die Mitgliedstaaten und

14 beinhaltet, wie oben ausgeführt, auch keine unmittelbar geltende Befugnisnorm. Schon im Hinblick auf den mit der Anordnung verbundenen Eingriff in den klägerischen Betrieb wäre es erforderlich, dass die wesentlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm gesetzlich festgelegt sind. 91 Ziffer IV. Nr. 3. des Bescheids enthält eine den Kläger begünstigende Regelung, weil ihm genehmigt wird, seine Milch an bestimmte Stellen abzugeben. Sie begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. VII. 92 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 VwGO. 93 Die Beteiligten haben teils obsiegt, teils sind sie unterlegen. Aus Sicht der Kammer erschien es sachgerecht, dem Kläger ein Viertel der Kosten aufzuerlegen und dem Beklagten drei Viertel. Dies folgt aus der hohen Bedeutung, die die Kammer der Aussetzung der amtlichen Anerkennung als anerkannter tuberkulosefreier Betrieb zumisst. Sie ist letztlich Grundlage für wesentliche wirtschaftliche Einschränkungen und auch für die weiteren Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid. 94 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 95 Die Berufung war nach 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

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