FinfraG und andere regulatorische Herausforderungen. VBWF, Basel 13. Januar 2016

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1 FinfraG und andere regulatorische Herausforderungen VBWF, Basel 13. Januar 2016 Wollerau, im Januar

2 1. Begrüssung und Inhalt 1. Begrüssung und Inhalt 2. Kurzvorstellung Primecoach 3. FinfraG 3.1 Übersicht FinfraG 3.2 Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen 3.3 Handelsplätze im Speziellen 3.4 Übrige Infrastrukturen im Speziellen 3.5 Handel mit Derivaten 3.6 Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten 3.7 Zusammenfassung und Handlungsbedarf 4. FINIG und FIDLEG 5. Fragen und Antworten 6. Koordinaten 2

3 2. Kurzvorstellung Primecoach Primecoach ist eine unabhängige Beratungsgesellschaft mit Fokus auf die Finanzindustrie. Wir beraten Finanzinstitute in strategischen und operativen Fragestellungen. Dank unserem langjährigen und breiten Erfahrungsschatz unterstützen wir Sie entlang der gesamten Wertschöpfungskette und des Life-Cycle. Operating Excellence und robuste Governance stehen dabei im Vordergrund. Wir sorgen für praxisorientierte Lösungen. Zu unseren Kunden gehören: Banken Fondsgesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform Asset Manager (unabhängige Institute, Versicherungen, etc.) Vertriebsorganisationen Pensionskassen, Sovereign Wealth Funds Revisionsgesellschaften Aufsichtsbehörden, Regierungen und Berufsverbände 3

4 2. Kurzvorstellung Primecoach Marco Chinni (Partner / CEO) Erfahrung: 38 Jahre Erfahrung in der Finanzbranche davon über 15 Jahre im Asset Management Gründung Primecoach: Oktober 2008 Fachgebiete: General Management, Corp. Governance In- und Outsourcing, Riskmanagement Prozesssteuerung, Fondsadministration Vertriebscontrolling, Produktentwicklung Dr. iur. Beatrix Jäger (Partner / Senior Consultant) Erfahrung: 19 Jahre Erfahrung in der Finanzindustrie, davon 4 Jahre als Juristin, 10 Jahre FMA Liechtenstein (Leiterin Wertpapieraufsicht) Eintritt Primecoach: September 2010 Fachgebiete: Legal, Beratung in aufsichtsrechtlichen Fragen, Corp. Governance, Compliance Regulierungsaufgaben, Zulassungsverfahren 4

5 2. Kurzvorstellung Primecoach Unsere Kernkompetenzen: Sozialkompetenz Fachkompetenz Methodenkompetenz Praxiserfahrung Aufsicht Praxiserfahrung Finanzinstitute Praxisorientierte Lösungen 5

6 2. Kurzvorstellung Primecoach Primecoach Cockpit Unternehmensstrategie Kernkompetenzen Zielmärkte & -kunden Konjunktur Konkurrenzsituation Ressourcen Finanz- und Fondsmarktregulierung Produkte Kundenfront Handel Back Office Asset Mgt Revision Set-up Zulassung Betrieb Change Mgt Liquidation Corp. Center Finance, Human Resource, IT & Logistics Corporate Governance Compliance Risk Management Internal Audit 6

7 2. Kurzvorstellung Primecoach Aktuelle Themen: FinfraG FIDLEG und MiFID II FINIG GwV-FINMA und Online Identifikation Zulassungsverfahren Regulatory Monitoring und Impact Assessment Crossborder Vertrieb und entsprechende Risiken Compliance Management Risikomanagement Retrozessionen Digitalisierung im Finanzbereich Key Investor Information Documents und Basisinformationsblätter 7

8 3. FinfraG 1. Begrüssung und Inhalt 2. Kurzvorstellung Primecoach 3. FinfraG 3.1 Übersicht FinfraG 3.2 Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen 3.3 Handelsplätze im Speziellen 3.4 Übrige Infrastrukturen im Speziellen 3.5 Handel mit Derivaten 3.6 Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten 3.7 Zusammenfassung und Handlungsbedarf 4. FINIG und FIDLEG 5. Fragen und Antworten 6. Koordinaten 8

9 3.1. Übersicht FinfraG Einordnung FinfraG im Globalen Rahmen G20 Widerstandsfähige Finanzinstitutionen Too big to fail Stabile Derivatmärkte Shadow Banking Übrige Reformen Basel III Solvency II Vergütungspolitik Globale systemrelevante Institute Regional systemrelevante Institute National systemrelevante Institute Meldepflichten Money Market Funds «Verbriefungs -industrie» Abrechnung über zentrale Gegenparteien Makroprudenzielle Überwachung Intl. Kooperation in der Aufsicht Hedge Fund Regulierung 9

10 3.1. Übersicht FinfraG Einordnung FinfraG in Finanzmarktregulierung Schweiz BankG VAG KAG FiniG (BEHG) NBG FIDLEG FINMAG FinfraG* GWG* * Auch Privatsektor (nicht nur Finanzinstitute) betroffen 10

11 3.1. Übersicht FinfraG Ziel und Zweck des FinfraG Nationaler Nachvollzug von internationalen Regulierungsstandards für Finanzmarktinfrastrukturen (z.b. MiFID) und Nachhandelspflichten für Derivate (z.b. EMIR / Dodd Frank Act) G20 Verpflichtungen und FSB Empfehlungen Stärkung des Schweizer Finanzmarktes (System- und Funktionsschutz) und damit der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Finanzinstitute Erhöhung des Anlegerschutzes durch Reduktion der Gegenparteirisiken Verbesserung der Marktüberwachung auf Mikro- und Makroebene Transformation (teilweise) der Selbstregulierung der Börsen in eine prudenzielle Regulierung 11

12 3.1. Übersicht FinfraG Übersicht Handel mit Derivaten Offenlegungspflichten & Marktmissbrauch Börsen & MTF Organisierte Handelssysteme Zentralverwahrer Meldepflichten Clearingpflichten Offenlegung Zahlungssysteme Transaktionsregister Zentrale Gegenparteien Finanzmarktinfrastrukturen Risikominderungspflichten (Handelspflicht OTC über Handelsplatz/- system) Marktmissbrauch 12

13 3.2. Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen: Bewilligungspflichtig durch FINMA Bewilligungsvoraussetzungen Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung Anforderungen an: Aufbau- und Ablauforganisation Personelle Besetzung Mindestkapital BCP und Notfallplanung Delegation Auslandbezug Interessenkonflikte (!) Etc. Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Infrastrukturen 13

14 3.2. Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen Zeitachse Verabschiedung durch Parlament Inkrafttreten 06/ / / / / /2016 Ablauf Referendumsfrist Bewilligte/anerkannte Infrastrukturen stellen neues Bewilligungs- / Anerkennungsgesuch Neue Infrastrukturen: Meldung bei FINMA Neue Infrastrukturen: Bewilligungsgesuch bei FINMA und Einhaltung Anforderungen 14

15 3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen Einordnung Handelsplätze & Organisierte Handelssysteme Handelsplätze Organisierte Handelssysteme Strombörsen Börsen Multilaterale Handelssysteme 15

16 3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen Börsen: Einrichtung zum multilateralen Handel und Kotierung von Effekten, Austausch von Angeboten unter Teilnehmern nach nichtdiskretionären Regeln Organisatorische Anforderungen geordneter Handel Vor- und Nachhandelstransparenz Überwachung der Kursbildung (Marktmissbrauch) Zusammenarbeit Zulassungsreglement für Teilnehmer und Finanzinstrumente Unabhängige Beschwerdeinstanz Vermeidung von Interessenkonflikten Abtrennung von übriger Geschäftstätigkeit Organisatorische Abhilfemassnahmen Konfliktpotential Eigengeschäfte Multilaterales Handelssystem (MTF/MHS): Wie Börse, aber ohne Kotierung von Effekten 16

17 3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen Organisierte Handelssysteme Multilateraler Handel von Effekten od. anderen FI zum Austausch von Angeboten/Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln Multilateraler Handel von FI, die keine Effekten sind, zum Austausch von Angeboten/Vertragsabschluss nach nicht diskretionären Regeln Bilateraler Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, das den Austausch von Angeboten bezweckt. Voraussetzung für Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht: Bewilligung als Bank oder Effektenhändler oder als Handelsplatz Gewalten- und Funktionstrennung sowie Vermeidung von Interessenkonflikten Sicherstellung eines geordneten Handels Handelstransparenz (Vor- und Nachhandelstransparenz) Überwachung Aufzeichnungspflichten Geordneter Handel (auch für algorithmischer- und Hochfrequenzhandel) 17

18 3.3. Handelsplätze und organisierte Handelssysteme im Speziellen Zeitachse Verabschiedung durch Parlament Inkrafttreten 06/ / / / / /2016 Ablauf Referendumsfrist Bewilligte/anerkannte Infrastrukturen stellen neues Bewilligungs- / Anerkennungsgesuch Neue Infrastrukturen: Meldung bei FINMA Neue Infrastrukturen: Bewilligungsgesuch bei FINMA und Einhaltung Anforderungen 18

19 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zentralverwahrer: Betreiber zentraler sstelle oder eines Effektenabwicklungssystems Abrechnung, Abwicklung, Zentralverwahrung von Effekten und anderen Finanzinstrumenten, gestützt auf einheitliche Regeln und Prozesse Diverse Anforderungen an Sicherheit, Liquidität, Fristen, Eigenmittel, etc. Segregierungspflichten durch Zentralverwahrer: Eigene Vermögensgegenstände des Zentralverwahrers von denjenigen der Teilnehmer und für jeden einzelnen Teilnehmer Angebot an Teilnehmer zur Trennung der Vermögenswerte bis auf Stufe Endkunde Segregierungspflichten durch die Teilnehmer: Trennung von eigenen Vermögenswerten von denjenigen seiner Endkunden auf Stufe Zentralverwahrer Einräumung der Wahlmöglichkeit: Einzelkunden-Depottrennung oder Omnibus-Depottrennung Bei Einzelkunden-Depottrennung: gesonderte Hinterlegung der überschiessenden, einzelnen Einschussforderungen. 19

20 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zahlungssysteme: Einrichtung, welche nach einheitlichen Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abwickelt. Als Bank ist keine zusätzliche Bewilligung notwendig Transaktionsregister: Einrichtung zur zentralen Sammlung, Verwaltung und Aufbewahrung von Daten über Transaktionen mit Derivaten Kaum Betroffenheit durch die Kantanalbanken, ausser als Nutzer von Transaktionsregister Datenaufbewahrung Datenveröffentlichung auf aggregierter und anonymisierter Basis Datenzugang für inländische und unter Umständen für ausländische Behörden Datenübermittlung auf aggregierter und anonymisierter Basis an Private erlaubt 20

21 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zentrale Gegenpartei (CCP): Einrichtung, welche nach einheitlichen Regeln und Verfahren als Käufer oder als Verkäufer zwischen Gegenparteien von Effektengeschäften oder Kontrakten in Finanzinstrumenten auftritt. Teilnehmer haben angemessene Sicherheiten zu leisten (Ersteinschusszahlungen, Nacheinschusszahlungen plus Beiträge an Ausfallfonds) Besondere Anforderungen an: Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Eigenmittel und Risikoverteilung Liquidität Verfahren bei Ausfall von Teilnehmern Segregierung Übertragbarkeit von Sicherheiten 21

22 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zentrale Gegenpartei (CCP): Segregierung durch die Teilnehmer: Trennung der Vermögenswerte des Teilnehmers von denjenigen seiner indirekten Teilnehmern in Omnibus- oder segregierten Konti / Depots Option: indirekte Teilnehmer können komplette Segregierung verlangen FINMA kann ausländische CCP anerkennen 22

23 3.4. Übrige Infrastrukturen im Speziellen Zeitachse Verabschiedung durch Parlament Inkrafttreten 06/ / / / / /2016 Ablauf Referendumsfrist Bewilligte/anerkannte Infrastrukturen stellen neues Bewilligungs- / Anerkennungsgesuch Neue Infrastrukturen: Meldung bei FINMA Neue Infrastrukturen: Bewilligungsgesuch bei FINMA und Einhaltung Anforderungen 23

24 3.5. Handel mit Derivaten Einführung neuer Vorschriften und Pflichten: Meldepflichten für OTC und börsennotierte Derivate Clearingpflichten von bestimmten Derivatkontrakten über Zentrale Gegenparteien Risikominimierungspflichten von nicht zentral abgewickelten Derivatkontrakten (Handelspflicht von OTC Derivaten über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme - Plattformhandelspflicht) Bundesrat erlässt Implementierungszeitpunkt in Anlehnung an Einführung in der EU unter EMIR 24

25 3.5. Handel mit Derivaten Geltungsbereich: Finanzielle Gegenparteien: Banken, Versicherungen, Fondsleitung/SICAV, VV-KAG, Effektenhändler Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen Nicht finanzielle Gegenparteien: Alle übrigen Unternehmen (Kriterium: Handelsregistereintrag), ausser sie haben sich schriftlich dazu verpflichtet, keine Derivatgeschäfte zu tätigen (Überprüfung durch Revisionsstelle) Nicht unterstellt: Bund, Kantonen, Gemeinden, SNB, BIZ Privatpersonen ohne Handelsregistereintrag Nur Meldepflicht: multilaterale Entwicklungsbanken, Sozialversicherungseinrichtungen der öffentlichen Hand 25

26 3.5. Handel mit Derivaten Klassifizierung der Gegenpartei Kleine Grosse Finanzielle Gegenpartei Ausstehendes Volumen (brutto) über alle OTC-D.< CHF 8 Mrd. Alle nicht kleinen Nicht Finanzielle Gegenpartei Ausstehendes Volumen (brutto) pro Derivatkategorie: Kredit- und Aktien-D: CHF 1.1 Mrd. Zins-, Devisen-, Rohwahren-D: CHF 3.3 Mrd. alle nicht kleinen Korrekte Klassifizierung ist entscheidend, weil damit Pflichten oder Befreiung von Pflichten verbunden sind Selbstdeklarationsprinzip Bank darf sich darauf verlassen, wie sich die Gegenpartei selber einstuft (ausser es besteht Evidenz, dass die Selbstdeklaration falsch ist) Nicht einzurechnen sind Hedging Positionen, sofern sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, dem Liquiditätsmanagement oder der Vermögensbewirtschaftung zusammenhängen 26

27 3.5. Handel mit Derivaten Finanzielle Gegenpartei FC Nicht Finanzielle Gegenpartei NFC gross (+) klein (-) gross (+) klein (-) zentrale Clearing Pflicht Ja Nein Ja Nein Meldepflicht Ja Ja Ja Ja/Nein 1 Pflichten bei nicht zentral abgewickelten Derivaten: - Minimierung operationelle Risiken / Gegenparteirisiko: (Bestätigung, Abstimmung, Differenzbereinigung, Porfoliokompression) Ja Ja Ja Ja/Nein 2 - Bewertung (täglich) Ja Nein Ja Nein - Leistung von Sicherheiten Ja Ja Ja Nein - (Handelspflicht - zu späterem Zeitpunkt) Ja Nein Ja Nein 1 keine Meldepflicht bei zwei NFC- 2 Keine Portfolio Abstimmung bei zwei NFC- 27

28 3.5. Handel mit Derivaten Clearingpflicht über zentrale Gegenpartei: OTC Derivatgeschäfte zwischen grossen Gegenparteien (FC+ und NFC+) müssen zwingend über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden Ausnahmen: Von der Pflicht ausgenommene Derivate (Ermessen FINMA derzeit noch offen, wird im Q erwartet) Geschäfte mit kleinen Gegenparteien Weitere Bedingungen wie zugelassene Sicherheiten, Margen, Haircuts, etc. richten sich nach den Bestimmungen über CCP sowie deren internen Reglementen 28

29 Collateral Management 3.5. Handel mit Derivaten Operating Model zwischen FC+ (indirektes Clearing) Derivatkontrakt Bank A Bank xy Trade Repository Meldung Collateral Management Clearing Broker Zentrale Gegenpartei Collateral Management 29

30 Collateral Management 3.5. Handel mit Derivaten Operating Model zwischen FC+ und NFC+ Kunde Nicht finanzielle Gegenpartei Derivatkontrakt Bank A Trade Repository Meldung Collateral Management Bank A als Clearing Broker Clearing Broker Zentrale Gegenpartei Collateral Management Collateral Management 30

31 3.5. Handel mit Derivaten Zeitachse Clearingpflicht Bekanntmachung durch FINMA* Clearing von D-TRX von direkten Teilnehmern untereinander T0 T0+6M T0+12M T0+18M Verwa hrung Clearing von D-TRX von direkten Teilnehmern mit anderen FC+ Clearing von D-TRX der übrigen FC+ Clearing aller übrigen D-TRX, welche der Clearingpflicht unterliegen *voraussichtlich Q

32 3.5. Handel mit Derivaten Meldepflichten: Alle Derivatgeschäfte (OTC und börsengehandelte) müssen an Transaktionsregister gemeldet werden, ausser Geschäfte unter NFC- Meldepflichtige Person: Bei zentral abgerechneten Derivaten = zentrale Gegenpartei Sonst: nach Hierarchieschema: Grosse Finanzielle Gegenpartei Finanzielle Gegenpartei Verkaufende Partei Oder gemäss indiv. Vereinbarung Zeitpunkt der Meldung: T+1! Inhalt der Meldung: diverse Angaben, insbesondere Identität der Gegenpartei Einholen der Zustimmung der betroffenen Person bei Meldung ins Ausland, sofern Personendaten gemeldet werden Format: Gemäss Verordnung (in Anlehnung an internationale Standards: LEI (20 Zeichen), UTI (52 Zeichen)) Meldung unterliegt einem Life Cycle Management während der Laufzeit des Kontrakts 32

33 3.5. Handel mit Derivaten Zeitachse Meldepflichten Bewilligung / Anerkennung Melderegister durch FINMA* T0 T0 + 6M T0 + 9 M T0 + 12M Start Meldepflicht von offenen D-TRX für FC+ und CCP Start Meldepflicht von offen D-TRX für FC- und NFC+ *voraussichtlich Q Start Meldepflicht für alle übrigen Gegenparteien 33

34 3.5. Handel mit Derivaten Risikominimierungspflichten: Alle Derivate, welche nicht zentral abgewickelt werden unterstehen Risikominimierungspflichten: Versand von Bestätigungen über Einzelgeschäft (T+2; ab 16:00 abgeschlossen oder komplexe TRX: T+3) Abstimmung der ausstehenden Geschäfte und Beherrschung der Risiken Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten Regelmässige Durchführung von Portfoliokompression sofern mehr als 500 ausstehende Geschäfte (mind. 2 mal p.a.) Tägliche Bewertung zu aktuellen Kursen (Marktpreis oder anerkanntes Bewertungsmodell) Nicht finanzielle Gegenparteien können Dritte zur Bewertung heranziehen Austausch von Sicherheiten Trennung von eigenen Vermögenswerten Insolvenzrechtliche Absicherungen Details gemäss Verordnung Gewisse Ausnahmen für NFC- 34

35 3.5. Handel mit Derivaten Zeitachse Risikominderungspflicht OTC D-TRX Inkrafttreten FinfraV = Bestätigung, Abstimmung, Streitbeilegung, Kompression: FC+, FC- und NFC+ Bestätigung, Abstimmung, Streitbeilegung, Kompression: NFC ab Start Bewertungspflicht für alle Start Nachschusszahlungspflicht ausser >3 000 Mrd. OTC D.* *Wenn ausstehende OTC D >3 000 Mrd., Beginn Nachschusszahlungspflicht per Start Ersteinzahlungspflicht ausser > 750 Mrd. OTC D. 35

36 3.6. Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten Führung Effektenjournal Neu: Klarstellung, dass auch Derivate, welche Effekten als Basiswerte haben, aufzuzeichnen sind! Börsengesetzliche Meldepflichten Neu: Angaben zur Identifizierung des Wirtschaftlich Berechtigten (WiBE - Definition gem. VSB 16(?) Neu: Klarstellung, dass auch Derivate, welche Effekten als Basiswerte haben, zu melden sind Neue Anforderungen an Valorenstammdaten Bei mehreren Effekten als Basiswerten: Meldung an einen Handelsplatz Zu Berücksichtigen: Umfangreiche Zusatzanforderungen an Valorenstamm unter FIDLEG Offenlegungspflichten: Neu: offenlegungspflichtig sind auch Personen, welche in eigenem Ermessen Stimmrechte ausüben dürfen (z.b. Proxy Advisors, etc.) 36

37 3.7. Zusammenfassung und Handlungsbedarf Hohe Komplexität mit zahlreichen Ausnahme- und Sonderregelungen Zahlreiche Fristen Aufklärung der Kunden Klassifizierung der Gegenparteien Korrekte Einschätzung betr. organisierte Handelssysteme Meldepflichten an Transaktionsregister Collateral Management Überwachung Überarbeitung aller Derivatverträge, Anschlussverträge Segregierungspflichten Interne Weisungen und Prozessdokumentationen Definition des Wirtschaftlich Berechtigten Ergänzung der Valorenstammdaten mit «underlayings» 37

38 3.7. Zusammenfassung und Handlungsbedarf Vorprojekt/Fitnesscheck: GAP-Analyse über Wertschöpfungskette Phase 1 Milestone 1 Phase 2 Milestone 2 Phase 3 Ausarbeitung Massnahmenplan Kostenevaluation Umsetzungsplanung & Target Operating Model Service Provider Selection: (z.b. Trade Repository, Clearing Broker, CCP, Collateral Manager) Anforderungsprofile, RFP, Auswertung, Empfehlung Implementierung: Vertragswesen Trading / Execution Clearing und Settlement Reporting Collateral Management Phase1 Knowhow Transfer Projektadministration & Reporting Projektmanagement Risikominimierung Segregierung Milestone 3 Melde- und Journalpflichten 38

39 4. FINIG und FIDGLEG 1. Begrüssung und Inhalt 2. Kurzvorstellung Primecoach 3. FinfraG 3.1 Übersicht FinfraG 3.2 Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen 3.3 Handelsplätze im Speziellen 3.4 Übrige Infrastrukturen im Speziellen 3.5 Handel mit Derivaten 3.6 Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten 3.7 Zusammenfassung und Handlungsbedarf 4. FINIG und FIDLEG 5. Fragen und Antworten 6. Koordinaten 39

40 4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines Die Finanzmarktregulierung wird neu geordnet 4 Kerngesetze FINMAG FINIG FIDLEG FinfraG Regelungsinhalte FINMAG FINIG FIDLEG FinfraG Aufsicht und Aufsichtsbehörde Bewilligung Finanzintermediäre Kundenbeziehung Funktionsfähigkeit Markt 40

41 4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines Die Finanzmarktregulierung wird neu geordnet Gesetze, werden durch bestehende Gesetze ergänzt FIDLEG / Kundenbeziehung auch Ausführungen im KAG, GwG, VVG, und in bisherigen Aufsichtsgesetzen FINIG ebenfalls Ausführungen im VAG, PfG, (Bankengesetz?) Historisch bedingt Neuordnung Markt Säulenmodell wird umgewandelt in Sektorenmodell Säulen funktionieren vertikal (alt) Sektoren funktionieren horizontal (neu) Die Verhaltensregeln werden aus den Spezialgesetzen entfernt und ins FIDLEG überführt Bewilligungsvoraussetzungen werden aus den Spezialgesetzen entfernt und ins FINIG überführt 41

42 4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines Ziele der Neuordnung Einheitliche Regelungen schaffen Für alle Finanzintermediäre Unterschiede nur dort, wo begründbar Regulierungsunterschiede (Regulatory Arbitrage) soll verhindert werden Insbesondere auch im Verhältnis zum Ausland Hauptziel: Vermögensverwalter sollen auch in der Schweiz einer prudentiellen Aufsicht unterstellt werden Vermögensberater ebenfalls erfasst Vorgaben gibt die EU MiFID (I und II) EMIR Alle «Säulen-Richtlinien» 42

43 4. FINIG und FIDLEG, Allgemeines Ziele der Neuordnung Aus der EU / International Erhöhung Kundenschutz Wiedergewinnung Kundenvertrauen Sicherung und Stärkung des Marktes Funktionieren des Marktes auch in Krisenzeiten Schweiz Gleiche Verhaltensregeln für alle Finanzdienstleister im FIDLEG Gleiche Voraussetzungen für die Tätigkeitsaufnahme (Bewilligungsvoraussetzungen) für alle Finanzdienstleister im FINIG Übernahme international gültiger Standards Erreichen des Marktzugangs in der EU für Schweizer Finanzdienstleister 43

44 4. FINIG und FIDLEG FINIG Bundesgesetz über die Finanzinstitute Gegenstand & Zweck (Art. 1) Wer gewerbsmässig Finanzdienstleistungen für Dritte erbringt, untersteht prudentieller Aufsicht - ALLE Vergleichbare Anforderungen und Voraussetzungen für alle Zweck Kundenschutz Anlegerschutz Schutz Funktionsfähigkeit Markt Schutz Stabilität System Ein Rahmengesetz Details regelt Verordnung Vieles noch offen 44

45 4. FINIG und FIDLEG FINIG Bundesgesetz über die Finanzinstitute Geltungsbereich (Art. 2) Vermögensverwalter Vermögensverwalter von individuellen Vermögen Qual. VV (VV von KKA, Kollektivvermögen, Vorsorgeeinrichtungen) Trustees Wertpapierhäuser (Effektenhändler) Fondsleitungen Banken Höhere Bewilligung «schluckt» niedrigere Bewilligung (Bewilligungskaskade) Ausnahme: Fondsgeschäft 45

46 4. FINIG und FIDLEG FINIG Bundesgesetz über die Finanzinstitute Für alle geltende Bestimmungen (Art. 4 ff.) Bewilligungspflicht Damit verbunden: staatliche Aufsicht Gewährsanforderungen Aktionär (qualifizierte: =/> 10% ) VR und GL Steuerkonformität (Art. 11) Delegationen (Übertragung) Beaufsichtigt durch FINMA Beaufsichtigt durch Aufsichtsorganisationen Vermögensverwalter individueller Vermögen Trustees 46

47 4. FINIG und FIDLEG FINIG Bundesgesetz über die Finanzinstitute Aufsichtsorganisation Prinzip der Selbstregulierung Von FINMA bewilligt Unabhängig Kompetenzen Bewilligung Aufsicht Sanktionen Der Aufsichtsorganisation sind unterstellt: Unabhängige Vermögensverwalter (VV von Individualvermögen) Trustees 47

48 4. FINIG und FIDLEG FINIG Bundesgesetz über die Finanzinstitute Ausführliche Regelungen über: Vermögensverwalter (Art. 17 ff) Qualifizierte Vermögensverwalter ( Art. 21 ff) Fondsleitungen (Art. 28 ff.) Wertpapierhäuser (Art. 38 ff.) Banken, inkl. Bestimmungen für systemrelevante Banken (Art. 42 ff.) 48

49 4. FINIG und FIDLEG FINIG Bundesgesetz über die Finanzinstitute Übergangsbestimmungen (Art. 125) Für bestehende Bewilligte: Anpassung innerhalb Jahresfrist ab Inkrafttreten Wer neu untersteht 6 Monate ab Inkrafttreten für Meldung 2 Jahre ab Inkrafttreten für Einreichen Bewilligungsgesuch Grandfathering-Regel Ausführung Tätigkeit seit mindestens 15 Jahren Keine neuen Kunden 49

50 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Zweck und Gegenstand (Art. 1) Kundenschutz Schaffen vergleichbarer Bedingungen für alle Finanzdienstleister Definition Anforderungen Erbringung Tätigkeit: getreu, sorgfältig, transparent Anbieten von Durchsetzung von Ansprüchen Organisation / Zulassung Kundenberater inkl. Registrierungsstelle Prospekte Ombudsstelle Regelung der Beziehung Finanzintermediär / Kunde von A bis Z 50

51 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Begriffe (Art. 3) Wenig Begriffe definiert: Bst. a h Finanzdienstleister Gewerbsmässig In und von der Schweiz aus Finanzdienstleistung (Bst. d) Finanzinstrumente (MiFID?) Öffentliches Angebot Effekten Kundenberater 51

52 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Informationspflichten über Produkte Prospektpflicht Basisinformationsblatt (BIB) Weitere Informationspflichten Finanzdienstleister Dienstleistung Produkte Alles im Zusammenhang mit Bewilligung Aus- und Weiterbildung der Kontaktpersonen Ombudsstelle... «rechtzeitig vor Vertragsabschluss» Etc. 52

53 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Eignungs- und Angemessenheitsprüfung (Art. 10 ff.) Eignungsprüfung bei Vermögensverwaltung Beratung Angemessenheitsprüfung bei Geschäften mit Finanzprodukten Pflichten des Finanzdienstleisters Abhängig von der Tätigkeit «execution only» und «reverse solicitation» nicht! Anlageberatung nur bei bestimmten Geschäften Aber: Anlageberatung Einschätzung des Gesamtportfolios Bei fehlenden Informationen Dokumentation Bei allen anderen Geschäften immer! 53

54 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Dokumentation (Art. 15) und Rechenschaft (Art. 16) Im Vertrag vereinbartes Leistungsziel Vom Kunden erhaltene Informationen Beratungsprotokoll Unterzeichnet? Angemessenheitsprüfung Eignungsprüfung Berichtspflichten Ausgeführte Transaktionen Kosten (direkt und indirekt) Leistungsausweis 54

55 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Transparenz & Sorgfalt (Art. 17 ff.) Gleichbehandlung Unverzügliche und korrekte Ausführung Immer im Interesse des Kunden Kundeninformation Best Execution (Art. 18) Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen Bestmögliches Ergebnis Finanziell Zeitlich Qualitativ Interne Weisung 55

56 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Organisatorische Anforderungen (Art. 21 ff.) Angemessene Organisation Qualifikation Mitarbeiter Beizug Dritter (Dienstleisterkette) Interessenkonflikte (Art. 25 ff.) Organisatorische Anforderungen (interne Weisung) Vermeiden! Sonst offenlegen Transparenz hinsichtlich Annahme von Vorteilen Weitergabe an Kunden Verzicht des Kunden Mitarbeitergeschäfte 56

57 4. FINIG und FIDLEG FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Kundenberater (Art. 28 ff) Ausbildungspflicht Verhaltensregeln Fachwissen Definition durch Verband? Registrierungspflicht Voraussetzungen Stelle Prospekt Art. 37 ff Basisinformationsblatt Art. 58ff Gerichtswege / Ombudsstelle / Schiedsgericht / Verfahren / Kosten 57

58 4. FINIG und FIDLEG, Zeitplan FINIG FIDLEG Veröffentlichung «Vision» Februar 2013 Februar 2013 Vernehmlassungsvorlagen Juni Okt 2014 Juni Okt 2014 Botschaft Dezember 2015 Dezember 2015 Beratung im Parlament Frühjahr 2016 Frühjahr 2016 Inkrafttreten 2017? 2018? 2017? 2018? 58

59 4. FINIG und FIDLEG Primecoach bietet Unterstützung Regulatory Monitoring als Ausgangspunkt Impact Assessment «Pflicht««Kür» Know-how Vermittlung Erkennen, ergreifen und umsetzen von Strategischen Fragestellung Operativen Fragestellungen Auswirkungen auf Die Wertschöpfungskette Den Life-Cycle Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam praxisorientierte Lösungen, grössenangepasst und spezialisiert auf Ihr Unternehmen 59

60 5. Fragen und Antworten 1. Begrüssung und Inhalt 2. Kurzvorstellung Primecoach 3. FinfraG 3.1 Übersicht FinfraG 3.2 Finanzmarktinfrastrukturen im Allgemeinen 3.3 Handelsplätze im Speziellen 3.4 Übrige Infrastrukturen im Speziellen 3.5 Handel mit Derivaten 3.6 Journal- und Meldepflichten sowie Offenlegungspflichten 3.7 Zusammenfassung und Handlungsbedarf 4. FINIG und FIDLEG 5. Fragen und Antworten 6. Koordinaten 60

61 5. Fragen und Antworten 61

62 6. Koordinaten Vielen Dank für Ihr Interesse. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren FinfraG, FINIG und FIDLEG Projekten. Neue Ideen für die Finanzindustrie Ihre Ansprechpartner: Marco Chinni: Beatrix Jäger: Tel.: Tel.: Mobile: Mobile: Primecoach AG Verenastrasse 4b CH 8832 Wollerau 62

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