Taschen-ABC Sozialversicherung Arbeitsrecht Steuern. Bosch BKK. Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung
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- Hildegard Braun
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1 Taschen-ABC 2015 Sozialversicherung Arbeitsrecht Steuern Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung
2 Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, auch in diesem Jahr haben wir für Sie unseren Leitfaden mit allen wichtigen Zahlen, Daten und Fakten zum Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht neu aufgelegt. Mit aktuellen Werten wie beispielsweise den Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen, Rentenanpassung etc. Sein handliches Format und Ergänzungen wie Schulferienübersicht und Jahreskalender machen ihn zum praktischen Begleiter. Mit freundlichen Grüßen Ihre Redaktion MBO Verlag GmbH Feldstiege Münster 1. Auflage 2015 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlags. Redaktion: Kristin Koss, Andrea Schmidt-Meier Redaktionsschluss: Rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung. Hinweis: Die Informationen wurden gewissenhaft recherchiert, mehrfach überprüft und geben den Rechtsstand wieder. Aufgrund der ständigen Änderungen in der Sozialversicherung können wir leider keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. 1
3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz...5 Alternative Heilmethoden....6 Alterseinkünftegesetz....7 Altersvorsorge....9 Arbeitsentgelt Arbeitsförderung Arbeitskampf Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfall Arbeitszeit Arznei- und Verbandmittel Ärztliche Behandlung Ausbildungsfreibetrag Ausländische Arbeitnehmer Auslandsaufenthalt...24 Ausstrahlung Auswärtstätigkeit Auszubildende Basistarif Behandlungsfehler Behinderte Menschen Beitragsbemessungsgrenzen.. 31 Beitragsberechnung...31 Beitragseinzug Beitragsfreiheit...34 Beitragsfuß...34 Beitragsgruppen...35 Beitragsnachweis...36 Beitragspflichtige Einnahmen.. 37 Beitragssätze Beitragszuschuss Belastungsgrenze...40 Berufsgenossenschaft Berufskrankheit Beschäftigungsverbote Betreuungsgeld Betriebsprüfung Bewirtungskosten Bezugsgröße Bindungsfrist Brillen Bundesfreiwilligendienst Direktversicherung...50 Disease-Management-Programm (DMP) Ein-Euro-Job...52 Eingliederungszuschuss...53 Einmalzahlung Einstellung Einstrahlung Einzugsstelle Elektronische Gesundheitskarte.58 Elterngeld...58 Elternzeit Empfängnisregelung Entgeltersatzleistungen Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlungsversicherung Erwerbsminderung...65 Existenzgründer Fahrkosten Fälligkeit der Beiträge...68 Familienversicherung Firmen-PKW...71 Flexible Arbeitszeit Freiwillige Krankenversicherung.75 Freiwillige Pflegeversicherung.. 77 Freiwillige Rentenversicherung.78 2
4 Fristen Früherkennung und Verhütung von Krankheiten Geringfügige Beschäftigung...82 Geringverdienergrenze...83 Gesamtsozialversicherungsbeitrag Gesellschafter Gesundheitsfonds Gesundheitsvorsorge...87 GKV-Monatsmeldung Gleitzone Haushaltshilfe...90 Haushaltsscheckverfahren Häusliche Krankenpflege Heilmittel Hilfsmittel...93 Höchstbeiträge...94 Hospizleistungen IGeL Insolvenzgeld Integrierte Versorgung Jahresarbeitsentgeltgrenze Kieferorthopädische Behandlung Kindergeld Kontaktlinsen Kostenerstattung Krankengeld Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Krankenhausbehandlung Krankenkassenwahl Krankenversicherung der Rentner Krankenversicherungsfreiheit. 108 Kündigung Kündigungsfristen Kündigungsgrund Künstlersozialabgabe Kur Kurzarbeitergeld Lohnsteuerpauschalierung Märzklausel Medizinischer Dienst Meldungen Mindestlohn Mitarbeitende Familienangehörige Mitführungspflicht von Personaldokumenten Mitwirkungspflicht Mutterschaftsgeld Mutterschaftsleistungen Nachweisgesetz Nebenberufliche Tätigkeit Nichtraucherschutz Pauschalbeiträge Pflegebedürftigkeit Pflegeleistungen Pflegenoten Pflegeversicherung Pflegezeit Praktikanten Prävention Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen Psychotherapie Rehabilitation Reisekosten Rentenanpassung Rentenart/Hinzuverdienst
5 Rentenversicherung Durchschnittsentgelte Rentenversicherungsfreiheit Rentnerbeiträge Risikostrukturausgleich Sachbezüge Säumniszuschlag Schätzung Scheinselbstständigkeit Schüler Schwangerschaftsabbruch Schwarzarbeit Schwerbehinderte Menschen.162 Selbstständige Sonderkündigungsrecht Sozialversicherungsausweis Soziotherapie Spitzenverband Bund der Krankenkassen Stellenausschreibung Studenten Transplantationsgesetz Umlagen Unfallversicherung Unständig Beschäftigte Verjährungsfristen Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungspflicht in der Krankenversicherung Versorgungsbezüge Wahltarife Wehrdienst Wettbewerb Zahnärztliche Behandlung Zahnersatz Zusatzbeitragssatz Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Zuzahlung Schulferien Fristenkalender Steuerkalender Jahreskalender Jahreskalender Jahreskalender Werte der Sozialversicherung im Überblick Register Notizen
6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ( 6 ff. AGG) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, 1 AGG. Wesentliches Kernstück des AGG ist der in Abschnitt 2 geregelte Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung. Dieser Schutz gilt neben den bisher schon bestehenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Schutzmechanismen. Mit dem AGG sind auch bereits Bewerberinnen und Bewerber im Stadium der Vertragsanbahnung, also bei Einstellungen geschützt. Geschützt sind nach 6 Abs. 1 AGG alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, einschließlich der in Heimarbeit Tätigen. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Das AGG enthält zwei Bereichsausnahmen. Nach 2 Abs. 2 Satz 2 AGG gilt für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz. Nach 2 Abs. 4 AGG gelten für 1Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Benachteiligungen können wegen beruflicher Anforderungen ( 8 AGG), wegen der Religion oder der Weltanschauung ( 9 AGG), sogenannte Kirchenklausel, oder wegen des Alters ( 10 AGG) gerechtfertigt sein. Schließlich können nach 5 AGG unterschiedliche Behandlungen zulässig sein, wenn bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen. Als Rechtsfolgen einer verbotswidrigen Benachteiligung sieht 7 Abs. 2 AGG die Unwirksamkeit der Bestimmungen in Vereinbarungen vor, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Dem Beschäftigten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift, um Be- 5
7 lästigungen oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu unterbinden, 14 AGG. 15 AGG sieht in Abs. 1 einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch vor und in Abs. 2 einen vom Verschulden unabhängigen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Ansprüche enthält 22 AGG eine Beweislastverlagerung für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz ist schließlich innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, wenn die Tarifparteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Frist beginnt im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt, 15 Abs. 4 AGG. Eine Klage muss drei Monate nach schriftlicher Geltendmachung erhoben werden, 61b Abs. 1 ArbGG. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, das Gesetz im Betrieb bekannt zu machen. Außerdem wurden die arbeitgeberseitigen Organisationspflichten auf präventive Maßnahmen erweitert. Bei der 1Stellenausschreibung darf nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen werden, 11 AGG. Alternative Heilmethoden Unter den allgemeinen Begriff der alternativen Heilmethoden fallen verschiedenste Heil- und Diagnoseverfahren. Im Gegensatz zur wissenschaftlich begründeten Schulmedizin bedienen sich alternative Heilmethoden weitgehend ganzheitlicher, natürlicher und psychologischer Verfahren. Die alternativen Heilmethoden, auch Alternativmedizin genannt, und die Schulmedizin können sich ergänzen. Die Krankenkassen dürfen Leistungen allerdings nur im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Leis- 6
8 tungskataloges übernehmen. Eine Kostenübernahme von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören, ist nur in einem sehr eng begrenzten Rahmen möglich. Im Rahmen eines 1Wahltarifes können die Krankenkassen auch die Kostenübernahme der 1Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (homöopathische, phytotherapeutische und anthroposophische Arzneimittel) anbieten. In Erprobungsregelungen, auch Modellvorhaben genannt, können die Krankenkassen zusätzliche Leistungen erbringen, die nicht zum gesetzlichen Leistungskatalog gehören ( SGB V). Diese Modellvorhaben dienen der Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr Ziel ist die Gewinnung von wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen über Nutzen und Wirtschaftlichkeit der erprobten medizinischen Verfahren. Auf einer solchen Grundlage kann dann der Gesetzgeber entscheiden, ob diese Verfahren künftig in den Leistungskatalog aller Krankenkassen aufgenommen werden sollen oder nicht. Alterseinkünftegesetz Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Schrittweise wurde die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das bedeutet, dass Beiträge für die Altersvorsorge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z. B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. So können Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge als Sonderausgaben mit der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Andererseits unterliegen die Altersbezüge wie Renten, Pensionen etc. der Besteuerung. Begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu den landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie 7
9 zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar, nicht kapitalisierbar sind und eine monatliche Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr möglich ist. Seit 2005 dürfen 60 % der Vorsorgebeiträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Innerhalb einer Übergangszeit bis 2024 steigt dieser Satz jährlich um 2 %, sodass % der Versorgungsbezüge abgezogen werden können. Im Jahr 2025 wird die volle Abzugsmöglichkeit in Höhe von 100 % mit einem Höchstbetrag von EUR für Alleinstehende (Verheiratete EUR) erreicht sein. Die Übergangszeit für die Besteuerung von Altersbezügen dauert von 2005 bis Altersbezüge werden demnach seit 2005 zu 50 % besteuert. Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 per anno um 2 % und danach nur noch um 1 % pro Jahr, bis 2040 die vollen 100 % erreicht sind. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind auch die Beiträge für eine 1Direktversicherung steuerfrei gestellt. Bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu EUR erweitert. Überdies gibt es einen Rechtsanspruch auf Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften aus versicherungsförmigen Durchführungswegen auf einen neuen Arbeitgeber. Die Mitnahmemöglichkeit (Portabilität) bei Wechsel des Arbeitgebers wird durch diese Änderung verbessert. Entgeltumwandlungen zur Finanzierung von Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung verringern das 1Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung und damit das für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgelt sowie ggf. 8
10 die beitragspflichtigen Einnahmen. Die Entgeltumwandlungen haben in den einzelnen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen. Altersvorsorge Die Vorsorge für die finanzielle Absicherung im Alter sollte nach dem sogenannten Drei-Schichten-Modell aufgebaut sein. Die erste Schicht bezieht sich auf die Basisversorgung (Rürup-Rente, gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Alterssicherung der Landwirte). Die Zusatzversorgung (Riester, betriebliche Altersversorgung) bildet die zweite Schicht und die private Vorsorge, wie Lebens- oder Rentenversicherung, die dritte Schicht. Der Gesetzgeber strebt durch entsprechende Regelungen einerseits eine zukunftsfähige Sicherung der solidarisch getragenen gesetzlichen Rente, andererseits mit der Förderung der Eigenvorsorge eine Stärkung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge an. Bei der betrieblichen und privaten Altersvorsorge können Rentenversicherte, aber z. B. auch Beamte oder Kindererziehende, freiwillig eine staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge aufbauen, die sogenannte Riester-Rente. Staatlich gefördert werden nur Altersvorsorgeverträge, die u. a. staatlich zertifiziert sind. Die betriebliche Altersversorgung gliedert sich in Pensionsfonds, Pensionskassen, 1Direktversicherungen, Direktzusagen des Arbeitgebers, Unterstützungskassen. Bei der privaten Altersvorsorge können beispielsweise private Lebensversicherungen, Banksparpläne oder Fondssparpläne gefördert werden. 9
11 Arbeitsentgelt ( 14 SGB IV) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören auch 1Sachbezüge, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Unterkunft und Verpflegung kostenfrei oder verbilligt erhält. Auch geldwerte Vorteile, wie die private Nutzung des Dienstwagens, gehören zum Arbeitsentgelt. Das Bruttoarbeitsentgelt ist beitragspflichtig in der Kranken-, 1Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zur jeweiligen 1Beitragsbemessungsgrenze. Ausnahmen gelten bei einigen steuerfreien und bei pauschalbesteuerten Zuwendungen (z. B. Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber); diese Einnahmen sind beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Arbeitsförderung (SGB III) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen zu einem hohen Beschäftigungsstand verhelfen und die Beschäftigungsstruktur verbessern. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen. Die Aufgaben der Arbeitsförderung führen die Bundesagentur für Arbeit und die ihr nachgeordneten Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit aus. 10
12 Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gehören die Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen, Arbeitgeberberatung, Förderung der Berufsausbildung, Förderung der beruflichen Weiterbildung, Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen, Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen und 1Entgeltersatzleistungen, wie z. B. 1Arbeitslosen- oder 1Insolvenzgeld. Außerdem unternimmt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarktbeobachtung und -forschung. Ferner zahlt sie im Auftrag des Bundes als Familienkasse das 1Kindergeld. Ihr sind auch Ordnungsaufgaben aus dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs übertragen. Alle Leistungen der Arbeitsförderung werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind, und grundsätzlich auch die entsprechenden Arbeitgeber. Auch für arbeitsunfähige Arbeitnehmer sind Beiträge aus Entgeltersatzleistungen zu zahlen, wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Bei Bezug von Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld wird der Leistungsträger allein mit den Beiträgen belastet. Arbeitskampf Ein Arbeitskampf ist die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Überwindung von Interessengegensätzen. Mittel des Arbeitskampfes aufsei- 11
13 ten der Arbeitnehmer ist u. a. der Streik und aufseiten der Arbeitgeber die Aussperrung. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Arbeitnehmers während eines Arbeitskampfes ist davon abhängig, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt. Während eines rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampfes bleibt die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zu einem Monat erhalten. Das gilt auch bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf für die Mitgliedschaft in der Kranken- und 1Pflegeversicherung. Darüber hinaus bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendigung erhalten. Wird ein rechtmäßiger Arbeitskampf länger als einen Monat geführt, ist das Ende des ersten Monats des Arbeitskampfes vom Arbeitgeber zu melden. Die Krankenkasse kann anhand der 1Meldung erkennen, ob die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung endet oder ggf. die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter besteht. Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung ist der im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes über einen Monat hinausgehende Zeitraum beitragspflichtig. Im Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus 1Arbeitsentgelt für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird seitens des GKV-Spitzenverbandes empfohlen, die über einen Monat hinausgehenden Tage nicht als sozialversicherungspflichtige Tage zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf 1Arbeitslosengeld für die Dauer des Arbeitskampfes besteht nicht. 12
14 Arbeitslosengeld ( 136 ff. SGB III) Das Arbeitslosengeld wird als 1Entgeltersatzleistung von der zuständigen Arbeitsagentur gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat und 3. eine Anwartschaftszeit (Vorversicherungszeit) erfüllt hat. Arbeitslos ist, wer eine Beschäftigung sucht, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und durch Eigenbemühungen versucht, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Arbeitslose ist verpflichtet, alle sich bietenden Beratungs- und Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu nutzen. Die Arbeitslosmeldung hat unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch 1Kündigung) bekannt wird. Bei Zeitarbeitsverträgen ist die Arbeitslosmeldung frühestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld ist erfüllt, wenn in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) zwölf Monate Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestanden hat. Je nach Vorversicherungszeit wird das Arbeitslosengeld sechs bis zwölf Monate gezahlt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres erhalten Arbeitslose das Arbeitslosengeld für max. 15 Monate. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr beträgt die Höchstanspruchsdauer 18 Monate. Bis zu zwei Jahre können Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres Arbeitslosengeld beziehen. Als Arbeitslosengeld wird grundsätzlich das zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt), vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Leistungsentgelt), der Berechnung zugrunde gelegt. Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, 13
15 67 % (erhöhter Leistungssatz), für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des Leistungsentgelts. Arbeitslosengeld II ( 19 SGB II) Das Arbeitslosengeld II ist Teil der im SGB II geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende und ersetzt für erwerbsfähige Arbeitslose seit die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Ist der Anspruch auf 1Arbeitslosengeld erschöpft, kommt nach einer Bedürftigkeitsprüfung die Zahlung von Arbeitslosengeld II in Betracht. Das Arbeitslosengeld II umfasst ab den Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige Aufwendungen des täglichen Lebens für Alleinstehende oder Alleinerziehende in Höhe von bundeseinheitlich 399 EUR, 360 EUR für volljährige Partner, 320 EUR für Erwachsene im Alter zwischen 18 und 24, 302 EUR für Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17, 267 EUR für Kinder im Alter zwischen 6 und 13, 234 EUR für Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, 2. den Mehrbedarf für Alleinerziehende, bei Mutterschutz, Behinderung, 3. Kosten für Unterkunft und Heizung, 4. einen befristeten Zuschlag, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde und 5. weitere Sozialleistungen, wie Beiträge zur Kranken-, 1Pflege- und Rentenversicherung. Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Misch index) vorgenommen. Das Bundesministerium für 14
16 Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. Eigenes Einkommen und Vermögen wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Hierbei gibt es Ausnahmeregelungen bzw. Freibeträge. Ist das Einkommen oder das Vermögen zu hoch, wird Arbeitslosengeld II nicht oder erst dann gezahlt, wenn das Vermögen abgebaut ist. Zuständig für die Leistungserbringung ist die aus der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern gebildete Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Haben kommunale Träger von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht, werden auch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt durch die Kreise und kreisfreien Städte erbracht. Sofern Kommunen sich weder an der Arbeitsgemeinschaft beteiligen noch von dem Optionsrecht Gebrauch machen, ergibt sich eine geteilte Zuständigkeit. Die Kommunen gewähren dann ausschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Einmalleistungen. Seit führen die Einrichtungen der Kommunen die Bezeichnung "Jobcenter". Die bisherige Bezeichnung "ARGE" wurde mit gleichem Datum durch die Bezeichnung "Gemeinsame Einrichtung" ersetzt. Arbeitsunfähigkeit ( 2 AU-RL) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen 15
17 erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung fort. Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Die vorherige Tätigkeit ist unerheblich. Die Teilnahme an einer stationären Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (1Kur), die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat, ist wie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu werten. Das Bundesarbeitsgericht definiert Arbeitsunfähigkeit als "einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der den Arbeitnehmer daran hindert, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, oder ihn in Gefahr bringt, sie nur unter Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erbringen zu können". Kurz gesagt: Arbeitsunfähigkeit ist die persönliche Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit. Seine Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach 5 Abs. 1 EFZG unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Die Bescheinigung muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag beim Arbeitgeber eingehen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher zu verlangen. Dieses wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt (BAG, AZR 886/11). Solange der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht schuldhaft nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die 1Entgeltfortzahlung zu verweigern. Darüber hinaus kommt nach Ausspruch einer Abmahnung auch eine verhaltensbedingte 1Kündigung infrage. 16
18 Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich keinen geringeren Beweiswert, muss aber erkennen lassen, dass der Arzt zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Ernsthafte Zweifel des Arbeitgebers können den Beweiswert erschüttern. Vom Bundesarbeitsgericht bejaht wurde dies z. B. bei 1Schwarzarbeit während der Arbeitsunfähigkeit oder für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat, wenn er den beantragten Urlaub nicht erhält. Hat der Arbeitgeber Zweifel, so kann er den Arbeitnehmer beispielsweise durch einen Detektiv überwachen lassen oder aber auch eine persönliche Vorstellung beim 1Medizinischen Dienst der Krankenversicherung veranlassen. Arbeitsunfall ( 8 SGB VII) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Voraussetzung für Versicherungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls ist grundsätzlich, dass der Unfall bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit entstanden ist. Versichert sind alle Tätigkeiten, die vom Standpunkt des Versicherten aus dem Unternehmer objektiv dienlich sein können. Dazu gehören u. a. Dienstreisen und die Instandhaltung von Arbeitsgeräten. Auch für betriebliche Veranstaltungen besteht Versicherungsschutz. Die Teilnahme am Betriebssport ist dann versichert, wenn sie u. a. dem Ausgleich für die Belastungen während der Arbeit dient und die Grenze zum Wettkampfsport nicht überschritten wird. Unterbricht der Versicherte die Tätigkeit für eine private Verrichtung, so besteht für diese Zeit grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich u. a. auch auf Unfälle von: 17
19 Kindern im Kindergarten, Schülern während des Besuchs von allgemeinen oder berufsbildenden Schulen, Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten, Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, 1Arbeitslosengeld- oder 1Arbeitslosengeld II-Empfänger, die der Meldepflicht unterliegen und einer Aufforderung des zuständigen Trägers nachkommen. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf dem Weg von und zu einer Tätigkeit, die unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Wegeunfall). Dabei sind auch Umwege versichert, die z. B. notwendig werden, um Kinder während der 1Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften oder bei Umleitungen. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen 1Unfallversicherung beginnt für den Versicherten dabei mit dem Verlassen der Wohnung ab der Außenhaustür. Führt der Arbeitsunfall zu einer 1Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss dies vom Arbeitgeber an die zuständige 1Berufsgenossenschaft durch eine Unfallanzeige gemeldet werden. Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es auf das Verschulden des Versicherten nicht an. Ausgenommen sind jedoch Unfälle, die maßgeblich durch Trunkenheit verursacht sind. Ebenso können die Leistungen ganz oder teilweise für Unfälle versagt werden, die der Versicherte sich vorsätzlich zugezogen oder die er beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten hat. Die gesetzliche Unfall- 18
20 versicherung tritt grundsätzlich nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden ein. Arbeitszeit Arbeitszeit ist das Zeitvolumen, in dem der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Die Arbeitszeit beginnt mit Aufnahme der Arbeit und hört mit dem Arbeitsende auf. Unterbrochen wird sie insbesondere durch Pausen. Nicht zur Arbeitszeit zählen Wegezeiten, es sei denn, es handelt sich um Dienstreisen, bei denen der Arbeitnehmer während der Reisezeit nicht eigenen Tätigkeiten nachgehen kann, z. B. beim Steuern eines Fahrzeuges. In der Regel wird auch das Waschen und Umkleiden nicht zur Arbeitszeit gezählt. Geregelt wird die Arbeitszeit in unterschiedlichen Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und auch im Arbeitsvertrag. Neben dem Arbeitszeitgesetz enthalten z. B. das Ladenschlussgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz Regelungen zur Arbeitszeit. Abgesehen von bestimmten Arbeitnehmergruppen, für die spezielle Vorschriften gelten (z. B. Jugendliche, Schwangere, 1schwerbehinderte Menschen), beträgt die Höchstarbeitszeit acht Stunden pro Werktag ( 3 Satz 1 ArbZG). Dies bedeutet eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden ( 3 Satz 2 ArbZG). Nach der Regelung des 7 Abs. 2a ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung auch eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit ohne Ausgleich zugelassen werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen 19
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