Die Gesetzliche Krankenversicherung

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1 Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Fünftes Ergänzungsblatt zu Band 223 der Schriftenreihe Stand Marburger Die Gesetzliche Krankenversicherung Das vierte Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt werden. Zu den Seiten 9, 14, 15, 16, 20 bis 22, 23, 24 bis 26, 27 bis 29, 30 und 31, 32 bis 34, 35, 37, 43, 44 bis 46, 47, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 bis 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 67 und 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75 Zu Seite 9 Meldevordrucke gibt es nicht mehr Seit werden die Meldungen nicht mehr auf Papiervordrucken, sondern nur noch maschinell erstattet. Ausnahmen gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen für im Haushalt Beschäftigte. Zu Seite 14 Geänderte Zuständigkeit beim Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Seit ist Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See in Essen. Sie führt insoweit auch die Entgeltfortzahlungsversicherung durch. Neue Entgeltfortzahlungsversicherung Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz AAG) hat mit Wirkung ab die Entgeltfortzahlungsversicherung gebracht, die die frühere Lohnfortzahlungsversicherung ablöste. Ihr gehören in Zusammenhang mit dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Schwangerschaft und Mutterschaft alle Arbeitgeber an. Für den Ausgleich der Aufwendungen anlässlich der Entgeltfortzahlung gehören Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, der Entgeltfortzahlungsversicherung an. 1

2 Fünftes Ergänzungsblatt Zu Seite 15 Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II Seit gibt es die Leistung Arbeitslosenhilfe nicht mehr. Deshalb gehören Empfänger von Arbeitslosenhilfe nicht mehr zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung. Dagegen bestimmt 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, dass Personen in der Zeit versicherungspflichtig sind, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen. Das gilt allerdings nur, soweit sie nicht familienversichert sind (vgl. zur Familienversicherung Kapitel V der Broschüre). Ausgenommen sind auch solche Leistungsbezieher, die die Leistungen nur darlehensweise erhalten oder nur Leistungen nach 23 Abs. 3 Satz 1 des SGB II beziehen. Es geht hier um Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sowie um Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie um mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug des Arbeitslosengeld II geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Zu Seite 16 Neuerungen bei der Rentnerkrankenversicherung Nachdem Neuregelungen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht ergangen sind, gilt 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom (BGBl. I S. 2477). Dies bedeutet, dass als Vorversicherungszeiten auch Zeiten freiwilliger Versicherung anzurechnen sind. Zu den Seiten 20 bis 22 Den Begriff der Scheinselbständigkeit gibt es nicht mehr Mit Wirkung ab hat das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2002 S. 4621) 7 Abs. 4 SGB IV vollkommen neu gefasst. Die Vermutung einer Arbeitnehmerbeschäftigung gibt es nicht mehr. Auch sind die fünf Merkmale, von denen drei zu erfüllen waren, damit Scheinselbständigkeit vorlag, nicht mehr vorhanden. 7 Abs. 4 SGB IV bestimmt nunmehr, dass für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Existenzgründungszuschuss nach 421 l SGB III beantragt haben, widerlegbar vermutet wird, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieser Leistung gelten die genannten Personen als selbständig Tätige. Dies kann auch nicht widerlegt werden. Das Anfrageverfahren besteht nach wie vor. 2

3 Die Gesetzliche Krankenversicherung Neue Bezeichnung An die Stelle der BfA ist die Deutsche Rentenversicherung Bund getreten. Ausweitung des Anfrageverfahrens Seit gilt, dass die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse bzw. bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund das Anfrageverfahren zu beantragen hat, wenn sich aus der Anmeldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte entweder Ehegatte bzw. (gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund Versicherungspflicht festgestellt hat, dies für die Agenturen für Arbeit bei späteren Anträgen auf Leistungen bindend ist ( 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III). Zu Seite 23 Neue Geringfügigkeitsgrenze An die Stelle des Betrages von 325 Euro ist ein solcher von 400 Euro getreten. Zu den Seiten 24 bis 26 Jahresarbeitsentgeltgrenze Die Vorschriften über die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung sind mit Wirkung ab neu gefasst worden. So hängt die Höhe der Verdienstgrenze nicht mehr von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung ab. Vielmehr werden Einzelheiten zur Jahresarbeitsentgeltgrenze in den Absätzen 6 und 7 des 6 SGB V geregelt. Durch 6 Abs. 6 SGB V ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2003 auf Euro festgelegt worden. Sie ändert sich zum eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach 160 SGB VI fest. Abweichend von Vorstehendem betrug die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze ( Euro im Jahr bzw Euro im Monat) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahre 3

4 Fünftes Ergänzungsblatt Euro ( 6 Abs. 7 SGB V). Die vorstehend geschilderten Regelungen über die Errechnung der Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelten entsprechend. Im Jahre 2004 betrug die Jahresarbeitsentgeltgrenze Euro. Dies entsprach einem Monatsbetrag von 3.862,50 Euro. Für Bestandsfälle ( 6 Abs. 7 SGB V) betrug sie Euro bzw ,50 Euro im Monat belief sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Euro. Das entspricht einem Monatsbetrag von Euro. Für Bestandsfälle ( 6 Abs. 7 SGB V) waren bzw Euro maßgebend. Vgl. RdW-Kurzbericht 346 b/2004. Im Jahre 2006 belief sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Euro. Dies entsprach einem Monatsbetrag von 3.937,50 Euro. Dagegen betrug die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr Euro und monatlich 3.562,50 Euro betrug die Jahresarbeitsentgeltgrenze Euro (monatlich 3.975,00 Euro). Für Bestandsfälle gelten die gleichen Werte wie Zu den Seiten 27 bis 29 Neuregelung des Rechts der geringfügig Beschäftigten Das Recht der geringfügig Beschäftigten hat sich zum grundlegend geändert. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt demnach vor, wenn monatlich kein höheres Entgelt als 400 Euro erzielt wird. Die wöchentliche Stundenzahl hat keine Bedeutung mehr. Bei den kurzzeitig Beschäftigten kommt es nicht mehr auf das letzte Jahr, sondern auf das Kalenderjahr an. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird keine Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung vorgenommen. Uneingeschränkt gilt dies aber nur, wenn lediglich eine geringfügige Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so wird die älteste dieser Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die Ausnahmeregelung in der Arbeitslosenversicherung gilt nach wie vor. Aus dem Betrag von 400 Euro ergeben sich für andere Zeiteinheiten die nachfolgenden Geringfügigkeitsgrenzen: Zeitraum Kalendertag 13,33 Woche 93,31 2 Wochen 186,62 4 Wochen 373,24 5 Wochen 466,55 Auch für Beschäftigte im Privathaushalt gelten die Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung ( 8 a SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts begründet wird. 4

5 Die Gesetzliche Krankenversicherung Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Rechts der geringfügig Beschäftigten durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 4621) ist in 7 Abs. 2 SGB V eine Übergangsregelung für den Bereich der Krankenversicherung geschaffen worden. Danach bleiben Personen, die am nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach 8, 8 a SGB IV erfüllt, und die nach dem nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach 10 SGB V erfüllen, in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie wurden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag musste bis zum gestellt werden. In diesem Fall trat die Versicherungsfreiheit zum ein. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung begrenzt. Die Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen und geringfügigen selbständigen Tätigkeiten datieren zurzeit vom Seeleute Seit sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des SGB V haben, versicherungsfrei. Zu den Seiten 30 und 31 Altersregelung gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II Der Ausschluss von Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Befreiung von der Versicherungspflicht Wegen der Möglichkeit, sich in Zusammenhang mit der Neuregelung des Rechts der geringfügig Beschäftigten von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung befreien zu lassen, wird auf die Ausführungen zu den Seiten 27 bis 29 der Broschüre verwiesen. An die Stelle der Arbeitslosenhilfe ist das Arbeitslosengeld II getreten. Zu den Seiten 32 bis 34 Freiwillige Versicherung für Rentenbezieher Seit enthält 9 Abs. 1 SGB V einen weiteren Personenkreis, der sich freiwillig versichern kann. Es handelt sich hier um Personen, die deshalb nach dem versicherungspflichtig wurden, weil ab diesem Zeitpunkt zur Erfüllung der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner 5

6 Fünftes Ergänzungsblatt auch Zeiten einer freiwilligen Versicherung angerechnet werden. Obwohl diese Personen dem Grundsatz nach versicherungspflichtig werden würden, konnten sie weiterhin freiwillig versichert bleiben. Voraussetzung ist, dass sie bis zum freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse waren. Neue Personengruppen Seit sind in 9 SGB V zwei weitere Personengruppen aufgenommen worden, die das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Beitreten können zunächst innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren nach dem Bundesvertriebenengesetz leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Personen bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Bescheinigung nach 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde. Bei dem zweiten beitrittsberechtigten Personenkreis handelt es sich um Personen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem beitreten konnten. Sie mussten in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sein. Zu Seite 35 Auch Kindeskinder sind familienversichert Seit gehören auch Kinder von familienversicherten Kindern zu dem Personenkreis mit Anspruch aus der Familienversicherung. Zu Seite 37 Grenzbetrag des Gesamteinkommens Ein Siebtel der Bezugsgröße belief sich 2004 und 2005 auf 345 Euro und 2007 waren bzw. sind 350 Euro maßgebend. Dieser Betrag gilt gem. 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im gesamten Bundesgebiet. Handelt es sich bei dem Familienangehörigen um einen Beschäftigten, dann gelten 400 Euro. Letztere Regelung gilt erst seit dem

7 Die Gesetzliche Krankenversicherung Kündigungsmöglichkeit bei Beitragserhöhung Zu Seite 43 Mit Wirkung seit dem ist durch das GKV-Modernisierungsgesetz die Kündigungsmöglichkeit eines Kassenmitgliedes, dessen Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, neu geregelt worden. In einem solchen Fall kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Bei der Bestimmung, dass die Bindungsfrist in solchen Fällen nicht gilt, ist es aber geblieben. Zu den Seiten 44 bis 46 Bezieher von Arbeitslosengeld II An die Stelle der Bezieher von Arbeitslosenhilfe sind die Bezieher von Arbeitslosengeld II getreten. Entbindungsgeld Die Leistung Entbindungsgeld gibt es nicht mehr. Zu Seite 47 Zu Seite 50 Keine Kontroll- und Sofortmeldungen Das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom (BGBl. I S. 2787) hat mit Wirkung ab die Kontrollmeldungen und Sofortmeldungen beseitigt. Hat der Beschäftigte am Tag des Beschäftigungsbeginns seinen Sozialversicherungsausweis dem Arbeitgeber nicht vorgelegt, muss er dies unverzüglich nachholen. Keine Papiervordrucke mehr Seit gibt es die Papiermeldungen nach der DEÜV nicht mehr. Vielmehr sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen bei im Haushalt Beschäftigten. 7

8 Fünftes Ergänzungsblatt Neue Meldefristen Seit müssen Anmeldungen mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, erstattet werden. Die Abmeldung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung, vorzunehmen. Die Jahresmeldung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum des folgenden Jahres, zu erstatten. Das gilt nicht für kurzzeitig geringfügig Beschäftigte. Im Jahre 2006 war zu beachten, dass der auf den Samstag vor Ostern fiel. Dadurch verschob sich die Meldefrist auf den (Dienstag nach Ostern). Für 2007 muss berücksichtigt werden, dass der ein Sonntag ist. Dadurch kommt es zu einer Verschiebung der Meldefrist auf den (Montag). Wie auf dem Meldevordruck, so sind auch auf der maschinellen Meldung viele Schlüsselzahlen anzugeben. Zu Seite 51 Entgeltfortzahlungsversicherung An die Stelle der Lohnfortzahlungsversicherung ist seit die Entgeltfortzahlungsversicherung getreten. Rechtsgrundlage ist das Aufwendungsausgleichsgesetz. Zu Seite 52 Änderungen im maschinellen Übermittlungsverfahren Eine Zulassung zur maschinellen Datenübermittlung ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr müssen die Arbeitgeber die Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Diese Programme werden allerdings geprüft und zertifiziert. Sie müssen sich einer Systemuntersuchung unterziehen. Das gilt auch für Ausfüllhilfen. Die Krankenkassen bieten solche Ausfüllhilfen kostenlos an. Es handelt sich dabei um das Programm sv-net. Zu Seite 53 Meldungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II Seit sind die Meldungen für Arbeitslosenhilfebezieher weggefallen. Die Agenturen für Arbeit haben die Meldungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu erstatten. Die Agenturen für Arbeit sind an die Stelle der Arbeitsämter getreten. 8

9 Die Gesetzliche Krankenversicherung Beitragserhöhungen seit 2003 erschwert Zu Seite 54 Art. 7 des Beitragssatzsicherungsgesetzes hat die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen festgeschrieben. Danach waren bis zum Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem (Datum der 1. Lesung des Beitragssatzsicherungsgesetzes im Deutschen Bundestag) genehmigt worden sind. Dies galt allerdings nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich waren. Die Festschreibung galt ferner nicht für Krankenkassen, deren Mittel soweit erschöpft waren, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend erforderlich war, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu sichern. Dies war nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse auch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeitsreserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und Rücklagen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung standen, die unabweisbar notwendig waren, um die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten und ansonsten eine Kreditfinanzierung drohte. Seit dem sind die durch das GKV-Modernisierungsgesetz bewirkten Einsparungen durch Streichen und Vermindern von Leistungen bzw. Heraufsetzung und Neueinführung von Zuzahlungen für Beitragssatzsenkungen zu verwenden. Neu ist seit dem auch, dass der Bund zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr Milliarde Euro, für das Jahr ,5 Milliarden Euro, für das Jahr ,2 Milliarden Euro und für das Jahr ,5 Milliarden Euro zahlt. Die Zahlungen erfolgen jeweils am 1.5. und zur Hälfte über das Bundesversicherungsamt an die Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich eine Krankenkasse oder einen Verband als zentrale Stelle für die Abrechnung mit dem Bundesversicherungsamt. Dieses zahlt die Beteiligung des Bundes an die zentrale Stelle zur Weiterleitung an die berechtigten Krankenkassen. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Maßstab für die Verteilung sind die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen. Hierzu zählen z. B. die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes usw. Zusätzlicher Beitrag Mit Wirkung ab ist ein zusätzlicher nur von Krankenkassenmitgliedern (also nicht von ihren Arbeitgebern) zu zahlender Beitrag in Höhe von 0,9% des Entgeltes eingeführt worden. Er soll der Deckung der Kosten des Krankengeldes und des Zahnersatzes dienen. Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II Nach 246 SGB V gilt für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenversiche- 9

10 Fünftes Ergänzungsblatt rung, den das BMGS jeweils zum feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt jeweils vom des folgenden Jahres für ein Kalenderjahr. Zu Seite 55 Krankenversicherungsbeitrag für Studenten Für die Zeit ab dem Wintersemester 2006/2007 (seit ) und dem Sommersemester 2007 gilt ein monatlicher Studentenbeitrag von 43,34 Euro (Semester: 260,04 Euro). Maßgebend ist ein Beitragssatz von 10,0%. Zu diesem Studentenbeitrag kommt noch der zusätzliche Beitrag von 0,9%. Dies ergibt 4,19 Euro. Das bedeutet, dass Studenten insgesamt monatlich 47,53 Euro zu zahlen haben (Semester: 285,18 Euro). Zu den Seiten 56 bis 58 Neue Sachbezugswerte Im Jahr 2007 sind im gesamten Bundesgebiet für Verpflegung monatlich 205,00 Euro anzusetzen. Das entspricht einem täglichen Betrag von 6,83 Euro. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind für Frühstück 45,00 Euro, für Mittagessen 80,00 Euro, für Abendessen 80,00 Euro, monatlich anzusetzen. Der Wert einer Unterkunft beträgt in den alten Bundesländern 2007 monatlich 198,00 Euro. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beläuft er sich auf 168,30 Euro monatlich. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung in den alten Ländern mit 3,45 Euro/m 2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,80 Euro/m 2 monatlich bewertet werden. In den neuen Bundesländern sind 2007 anstelle des Betrages von 198,00 Euro als Wert der Unterkunft lediglich 192,06 Euro zu berücksichtigen. Ferner ist bei Überlassung der vollständigen Wohnung statt des Quadratmeterpreises von 3,45 Euro ein solcher von 3,35 Euro zugrunde zu legen. Bei einfacher Ausstattung sind 2,72 Euro/m 2 maßgeblich. Vgl. hierzu auch RdW-Kurzberichte d/

11 Die Gesetzliche Krankenversicherung Mindestbetrag bei Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen In den Jahren 2004 und 2005 waren als Mindestbeträge an Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen 120,75 Euro zu berücksichtigen und 2007 waren und sind 122,50 Euro maßgebend. Seit dem haben Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge aus diesen Versorgungsbezügen mittels des vollen Beitragssatzes allein zu tragen. Beitragsabrechnung in der Gleitzone Seit sind besondere Bestimmungen über die Beitragsberechnung in der Gleitzone vorhanden. Eine Gleitzone liegt nach 20 Abs. 2 SGB IV bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Beitragspflichtige Einnahmen in der Gleitzone sind nach folgender Formel zu errechnen: F 400 (2 F) (AE 400) Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25% durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung, der zum des Jahres festgestellt wurde, in dem der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist. Für die Jahre 2004 und 2005 betrugen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 42% und der Faktor F 0, waren 0,5967 maßgebend gelten 42,0% als Beitragssatz und als Faktor F 0,7673. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum eines Jahres für das Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben ein Gemeinsames Rundschreiben zur Gleitzone herausgegeben, das vom datiert. Sie geben dort auch eine vereinfachte Formel an, die für die Jahre 2004 und 2005 lautete: 1,4048 AE 323, galt folgende Formel: 1,3902 AE 312, lautet die Formel: 1,2327 AE 186,16. Die Vorschriften über die Gleitzone gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. 11

12 Fünftes Ergänzungsblatt Zu Seite 59 Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Jahresarbeitsentgeltgrenze des 6 Abs. 7 SGB V. Vgl. zur Jahresarbeitsentgeltgrenze die Ausführungen zu den Seiten 24 bis 26 der Broschüre. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen zur Krankenversicherung in den wichtigsten Zeiträumen beträgt 2007: Lohnzahlungszeitraum Jahr ,00 Monat 3.562,50 Woche 831,25 Kalendertag 118,75 2 Wochen 1.662,50 4 Wochen 3.325,00 5 Wochen 4.156,25 Vgl. dazu RdW-Kurzberichte 368 b 370/2006. Zu Seite 60 Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Arbeitslosengeld II Seit gibt es die Leistung Arbeitslosenhilfe nicht mehr. An ihre Stelle ist das Arbeitslosengeld II getreten. Für diese Versicherten schreibt 232 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V vor, dass der dreißigste Teil des 0,3620-fachen der monatlichen Bezugsgröße die kalendertägliche Bemessungsgrundlage ist und 2007 bedeutete bzw. bedeutet dies einen Betrag von kalendertäglich 29,56 Euro (monatlich: 886,80 Euro). In Fällen, in denen diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung diesen beitragspflichtigen Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen insgesamt der vorstehend genannte Teil der Bezugsgröße gilt. Beiträge für Studenten Auf die Ausführungen zur Seite 55 der Broschüre wird verwiesen. 12

13 Die Gesetzliche Krankenversicherung Beitragssätze für freiwillige Mitglieder Zu Seite 61 Seit dem müssen freiwillig Versicherte für Renten und Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) die Beiträge mittels des allgemeinen Beitragssatzes zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit keinen Krankengeldanspruch haben. Durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz Auf die Ausführungen zu Seite 55 der Broschüre wird verwiesen. Zu Seite 62 Mindestbeiträge Im Jahre 2007 beläuft sich der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße auf 816,60 Euro im Monat. Für hauptberuflich selbständig erwerbstätige Personen sind 118,75 Euro täglich und 3.562,50 Euro im Monat maßgebend. Der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße beläuft sich 2007 auf kalendertäglich 61,25 Euro (1.837,50 Euro im Monat). Zu Seite 63 Auslandsaufenthalt Existenzgründer Bei Auslandsaufenthalt dürfen ,00 Euro im Monat als Beitragsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden. Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 4621) hat mit Wirkung ab Abs. 4 Satz 2 SGB V ergänzt. Danach ist für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach 421 l SGB III haben, mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Das gilt auch für Bezieher eines Gründungszuschusses nach 57 SGB III sind hier 40,83 Euro täglich zu berücksichtigen. Umgerechnet auf den Monat sind dies 1.224,90 Euro. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wird seit bestimmt, dass der Existenzgründungszuschuss selbst nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden kann. 13

14 Fünftes Ergänzungsblatt Zu Seite 64 Geringverdienergrenze In der Zeit vom bis belief sich die Geringverdienergrenze auf monatlich 400 Euro. Seit beträgt sie wieder 325 Euro. Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte Seit sind als Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13% des gezahlten Entgelts zu berücksichtigen. Den Pauschalbeitrag hat das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 4621) eingeführt. Bezieher von Leistungen zur Eingliederung 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V sieht vor, dass für Bezieher von Leistungen zur Eingliederung nach 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende ) als Mindestbeitrag der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen ist sind dies 40,83 Euro täglich bzw ,90 Euro im Monat. Zu Seite 65 Tragung der Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld Seit gibt es keine Arbeitslosenhilfebezieher mehr. An ihre Stelle sind die Bezieher des Arbeitslosengeldes II getreten. Für sie werden die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Das gilt auch für die Beiträge der Bezahler von Arbeitslosengeld und von Unterhaltsgeld. Zu den Seiten 67 und 68 Höhe des Beitragszuschusses Der zu berücksichtigende durchschnittliche Beitragssatz beläuft sich im Jahre 2007 auf 14,3%. Als Beitragsbemessungsgrenze sind 3.562,50 Euro im Monat zu berücksichtigen. Der durchschnittliche Höchstbeitrag und der Zuschuss belaufen sich im Westen und im Osten Deutschlands auf 254,72 Euro. Bei Beschäftigten, die bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Krankengeldanspruch hätten, sind 229,25 Euro zu beachten. 14

15 Die Gesetzliche Krankenversicherung Zu Seite 69 Sterbegeld Die Leistung Sterbegeld gibt es seit dem nicht mehr. Kostenerstattung Zu Seite 70 Seit können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen alle Versicherten Kostenerstattung wählen. Sie sind von ihrer Krankenkasse vor ihrer Wahl zu beraten. Eine Beschränkung der Wahl auf den Bereich der ambulanten Behandlung ist möglich. Nicht im SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Vorgesehene Zuzahlungen sind von der Erstattungssumme abzuziehen. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen auch in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes mittels Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Zu Seite 71 Behandlung im Ausland Die Ausführungen in der Broschüre zur Übernahme der Behandlungskosten im Ausland nach 18 SGB V beziehen sich nur auf solche Länder, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (vgl. dazu die Ausführungen zu Seite 70). Zu Seite 72 Sterilisation Auf die Kostenübernahme einer Sterilisation durch die Krankenkasse besteht seit dem nur noch ein Anspruch, wenn eine Krankheit die Sterilisation erforderlich macht. Zu Seite 73 Zahnersatz Die Leistung Zahnersatz in bisheriger Form gibt es seit nicht mehr. Vielmehr werden befundbezogene Festzuschüsse gewährt. Die Festzuschüsse umfassen 50% der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge. Sie erhöhen 15

16 Fünftes Ergänzungsblatt sich bis auf 80%, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und in den letzten 10 Kalenderjahren vor der Behandlung die Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen wurden. Zuzahlungen Zuzahlungen sind nicht nur bei Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei Zahnersatz und Fahrkosten, sondern seit dem auch bei häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe, Soziotherapie zu entrichten. Bereits bisher waren Zuzahlungen im Falle eines Krankenhausaufenthaltes zu zahlen. Die Zuzahlungshöhe beläuft sich seit dem auf 10 Euro pro Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Die Zuzahlungen sind seit nur bis zur Höhe der Belastungsgrenze zu erbringen. Diese beläuft sich auf 2% des Bruttoeinkommens. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1% des Bruttoeinkommens. Für Zahnersatz gelten seit im Wesentlichen die bisherigen Härtefallregelungen weiter. Dabei belaufen sich 40% der monatlichen Bezugsgröße 2007 auf 980 Euro, 15% auf 367,50 Euro und 10% auf 245,00 Euro. Zu Seite 74 Höchstbetrag des Regelentgelts Der Höchstbetrag des Regelentgelts beläuft sich im Jahre 2007 auf 118,75 Euro. Entbindungsgeld Die Leistung Entbindungsgeld gibt es seit dem nicht mehr. Zu Seite 75 Sterbegeld Die Leistung Sterbegeld gibt es seit dem nicht mehr. 16

Die Gesetzliche Krankenversicherung

Die Gesetzliche Krankenversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 223 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Die Gesetzliche Krankenversicherung 3. Auflage Zu den Seiten 17, 21, 30, 36, 42

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