freistehende und angebaute Gebäude Gebäude 7 Meter 1 13 Meter 1 Höhe 1 unbegrenzt 400 m 2 unbegrenzte NE, OKF 7 m OKF 13 m
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- Viktoria Koenig
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1 Risk-Management Ein Service für unsere Kunden. Brandschutz Erforderliche Maßnahmen beim Ausbau von Dachgeschossen.
2 Ausbau von Dachgeschossen Diese Broschüre behandelt die brandschutztechnischen Anforderungen beim Ausbau von Dachgeschossen. Grundlage sind die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung 2008 sowie Empfehlungen der Versicherungskammer Bayern. Begriffserklärungen Definition Dachraum Dachräume sind Räume, die durch Dachflächen (Dachschrägen) oder durch Decken zu Spitzböden begrenzt sind. Dabei ist es unerheblich, welche Dachform den Dachraum abschließt. Definition Aufenthaltsraum Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Definition Gebäudeklassen Gebäudeklassen 2 Nutzungseinheiten (NE) mit insgesamt max. 400 m 2, OKF 7 m 2 NE mit insgesamt max. 400 m 2, OKF 7 m unbegrenzte NE, OKF 7 m unbegrenzte NE mit jeweils max. 400 m 2, OKF 13 m 13 m 7 m 7 m 7 m Gebäudeklasse Bauform (Nutzung) Höhe 1 Nutzungseinheiten (max. Anzahl) Nutzungseinheiten 2 (max. Größe) freistehende Gebäude und alle land- und forstwirtschaftlichen Gebäude 7 Meter 1 2 insgesamt nicht mehr als 400 m 2 angebaute Gebäude 7 Meter 1 2 insgesamt nicht mehr als 400 m 2 1 Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses (OKF), in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (OFG). 2 Bei der Berechnung der Flächen nach Satz 1 bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht. OKF Oberkante Fußboden; OFG Oberfläche Gelände freistehende und angebaute Gebäude 7 Meter 1 unbegrenzt unbegrenzt freistehende und angebaute Gebäude 13 Meter 1 unbegrenzt jeweils nicht mehr als 400 m 2 freistehende und angebaute Gebäude unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 2 Dachgeschoss
3 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss Gebäudeklassen 1 bis 5 Gebäudeklasse 1 bis 5 Aufenthaltsräume im Dachgeschoss müssen eine für die Benutzung ausreichende Nutzfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m haben. Die lichte Höhe von mindestens 2,20 m muss über mindestens der Hälfte der Nutzfläche gegeben sein; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. 2,20 m 1,50 m Dachhaut (Dachdeckung), z.b. Dachziegel, Blech Sparren 1,50 m B 1 A B 2 Besonderheit bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Im Gegensatz zur erforderlichen lichten Höhe von 2,20 m genügt hier eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m. (Ausführung entsprechend Vollzugshinweisen zur BayBO 2008 der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom ). anrechenbare Nutzfläche Aufenthaltsraum Gesamtfläche Voraussetzung für einen Aufenthaltsraum: A (B 1 + B 2 ) Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 Dachhaut (Dachdeckung), z.b. Dachziegel, Blech Der nachträgliche Ausbau eines Dachraumes stellt eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Zustand dar. Dazu heißt es in der Bayerischen Bauordnung: Sparren Gebäude sind so zu ändern, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2,00 m 1,50 m B 1 A anrechenbare Nutzfläche B 2 Aufenthaltsraum Gesamtfläche Voraussetzung für einen Aufenthaltsraum: A (B 1 + B 2 ) 1,50 m Dachgeschoss 3
4 Rettungswege und Fenstergröße Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie z.b. Wohnungen oder Praxen, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Dies gilt vor allem für Geschosse im Dachraum, auch wenn diese nachträglich ausgebaut werden. Der erste Rettungsweg ist über eine notwendige Treppe zu führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sichergestellt werden. Erfolgt der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr und die Oberkante der Brüstung des zum Anleitern bestimmten Fensters oder Balkons liegt mehr als 8 m über der Geländeoberfläche, darf dieser Rettungsweg nur dann zum Ansatz gebracht werden, wenn die Feuerwehr über ein erforderliches Hubrettungsfahrzeug verfügt. Hierfür müssen Zufahrten und Aufstellflächen entsprechend den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr gegeben sein oder geschaffen werden. Erster und zweiter Rettungsweg dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über die Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Bei Unklarheiten empfehlen wir, sich mit der zuständigen Feuerwehr in Verbindung zu setzen. Treppen und Treppenräume In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 werden an die bauliche Ausbildung des ersten Rettungsweges (Flur und Treppe/Treppenraum) in brandschutztechnischer Hinsicht durch die Bauordnung gestellt! Die Treppe muss hier also nicht zwingend in einem eigenen, abgeschlossenen Treppenraum liegen. Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 ist ein Treppenraum für die notwendige Treppe erforderlich. Die Anforderungen sind in der Tabelle auf den Seiten 8 und 9 dargestellt. Ausnahmen sind für Treppen innerhalb einer Maisonettewohnung möglich. Wird beim Dachgeschossausbau in einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 auf eine brandschutztechnisch wirksame Abtrennung* der Geschosstreppe zu den einzelnen Geschossen (und auch zum Dachgeschoss) verzichtet, können sich Feuer und Rauch sehr schnell über alle Geschosse ausbreiten. Deshalb sollte in solchen Fällen aus unserer Sicht auf die Funktionsfähigkeit des zweiten Rettungsweges besonders geachtet werden. * z.b. durch mindestens e Wände und Türen mit Massivholzblatt. Beispiele für Rettungswege Treppenraum nicht erforderlich 2. RW Whg. 1. RW 2. RW Whg. 1. RW eine Whg. 2. RW Büro Laden 1. RW Laden Gebäudeklasse 1 (z.b. Wohnhaus mit Laden) Gebäudeklasse 2 (z.b. Reihenhaus) Gebäudeklasse 3 (z.b. Geschäftshaus mit Büro und Wohnung) 4 Dachgeschoss
5 Fenster Fenster, die zur Rettung von Menschen dienen, müssen im Lichten mindestens 0,60 m breit, mindestens 1 m hoch und von innen zu öffnen sein. Die Unterseite der lichten Öffnung darf dabei nicht mehr als 1,20 m über dem Fußboden liegen. Die Fenster müssen vom Freien aus gut einsehbar sein. Bei Abstand Fensterbrüstung Traufe > 1 m Austritte (oder bei steilen Dächern) Trittstufen, Leitern oder Ähnliches erforderlich Dachflächenfenster leicht und einfach zu öffnen. Freie Öffnungsfläche mindestens 0,6 x 1,0 m. Empfehlung: 0,9 x 1,20 m ca. 1 m Leiterüberstand Brüstungshöhe max. 1,20 m oder entsprechende Ausstiegshilfen Anstellwinkel tragbarer Feuerwehrleitern 68 bis RW Rettungshöhe 8 m Wohnung A 200 m 2 Whg.A Whg. A Arztpraxis 1. RW Wohnung A 200 m 2 Whg.A Whg. A 1. RW 2. RW Rettungshöhe 23 m Rettungshöhe 8 m Steckleiter Zufahrt und Aufstellflächen nötig Gebäudeklasse 4 (z.b. Wohnhaus und Praxen) Gebäudeklasse 5 Dachgeschoss 5
6 Brandschutztechnische Anforderungen an Rettungswege im Dachraum Treppen und Treppenräume Gebäudeklasse Notwendige Treppe Notwendige Treppe Treppenführung Einschiebbare Treppen und Leitern Tragende Teile notwendiger Treppen Notwendiger Treppenraum 1, 2 für notwendige Treppe Ausführung von Treppenraumwänden Oberer Abschluß Oberflächen Türen in Treppenraumwänden erforderlich Einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum sind zulässig. nicht erforderlich nichtbrennbar oder Tragende Teile von Außentreppen (nach Art. 33 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3) müssen nichtbrennbar sein. erforderlich Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1) für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, 2) als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. In einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen; sie müssen mit der Treppe im Dachraum unmittelbar verbunden sein; das gilt nicht für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann. nicht zulässig nichtbrennbar hoch auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung und nichtbrennbar Bauart von Brandwänden Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. hoch feuerbeständig Das gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. In notwendigen Treppenräumen müssen 1) Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2) Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, 3) Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen 1) zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerund ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens e, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 2) zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 3) zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens vollwandige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. 6 Dachgeschoss
7 Treppen und Treppenräume Gebäudeklasse Belüftung Rauchableitung Bei außenliegenden Treppenräumen müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Feie führende öffenbare Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m 2 vorhanden sein. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe (nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2) von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m 2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. Notwendige Flure Gebäudeklasse Notwendige Flure 3 Unterteilung in Rauchabschnitte Flurwände Brennbarkeit von Bekleidungen Türen in Flurwänden nicht erforderlich erforderlich nicht erforderlich 1) innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m², 2) innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 hat. Unterteilung in Rauchabschnitte durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von max. 30 Meter Länge. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. in oberirdischen Geschossen. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke und ein er/feuerbeständiger Raumabschluss sichergestellt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass dies durch die Verwendbarkeitsnachweise für Wand und Decke abgedeckt ist. 1) Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2) Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen benötigen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke. Türen müssen dicht schließen. 1 Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 u. 2) 3 Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) 2 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss mind. ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. (Art. 33 Abs. 1 Satz 1) Dachgeschoss 7
8 Dachgeschossausbau Tabelle 1 Anforderungen an die Geschosse im Dachraum, welche unter dem obersten Geschoss im Dachraum liegen, in denen Aufenthaltsräume möglich sind (mehrgeschossiger Dachausbau). Lage des DG keine hoch feuerbeständig Aufenthaltsraum möglich kein Aufenthaltsraum möglich Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Bauteile im Dach Tragende und aussteifende Bauteile (Wände, Decken, Stützen) Trennwände 1, 2 Dach- bzw. Deckenanschluss von Trennwänden (s. Beispiel S. 11) Bauteile zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr 3 (Wände, Decken, Böden) Dachschrägen, wenn die raumabschließenden Bauteile (z.b. Decken) bis zur Dachhaut geführt werden Dachschrägen, wenn die raumabschließenden Bauteile (z.b. Decken) nicht bis zur Dachhaut geführt werden Gebäudeklasse hoch 4 bis zur Dachhaut führen bzw. der Rohdecke, die dann aber en 4 sein muss feuerbeständig keine 4 bis zur Dachhaut bzw. der en Rohdecke führen (gilt nicht für Wohngebäude feuerbeständig keine keine keine keine bis zur Dachhaut bzw. der en Rohdecke führen feuerbeständig feuerbeständig feuerbeständig bis zur Dachhaut bzw. der hochen Rohdecke führen hoch feuerbeständig bis zur Dachhaut bzw. der feuerbeständigen Rohdecke führen feuerbeständig 1 Trennwände nach Abs. 2 müssen raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (Art. 27 Abs. 1 BayBO 2 Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr. (Art. 27 Abs. 2 BayBO) 8 Dachgeschoss
9 Tabelle 2 Anforderungen an das Geschoss im Dachraum, über dem keine Aufenthaltsräume möglich sind (nur eingeschossiger Ausbau im Dachraum möglich bzw. bei mehrgeschossigem Ausbau des Dachraums, oberstes Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind). Lage des DG Eingeschossiger Dachgeschossausbau kein Aufenthaltsraum möglich Mehrgeschossiger Dachausbau oberste Dachgeschossebene kein Aufenthaltsraum möglich Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Bauteile im Dach Tragende und aussteifende Bauteile (Wände, Decken, Stützen) Trennwände 1, 2 Dach- bzw. Deckenanschluss von Trennwänden (s. Beispiel S. 11) Bauteile zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr 3 (Wände, Decken, Böden) Dachschrägen, wenn die raumabschließenden Bauteile (z.b. Decken) bis zur Dachhaut geführt werden Dachschrägen, wenn die raumabschließenden Bauteile (z.b. Decken) nicht bis zur Dachhaut geführt werden Gebäudeklasse keine keine keine keine keine 4 bis zur Dachhaut führen bzw. der Rohdecke, die dann aber en 4 sein muss feuerbeständig keine 4 bis zur Dachhaut führen bzw. der Rohdecke, die dann aber en sein muss feuerbeständig keine keine keine keine bis zur Dachhaut führen bzw. der Rohdecke, die dann aber en sein muss bis zur Dachhaut führen bzw. der Rohdecke, die dann aber en sein muss bis zur Dachhaut führen bzw. der Rohdecke, die dann aber en sein muss feuerbeständig feuerbeständig feuerbeständig 3 Bei feuerbeständigen Bauteilen müssen auch deren tragende und aussteifende Bauteile in den darunter liegenden Geschossen feuerbeständig ausgeführt werden, auch wenn das übrige Gebäude geringere Anforderungen zu erfüllen hat. 4 Bei en Bauteilen in der Gebäudeklasse 1 müssen auch deren tragende und aussteifende Bauteile in den darunter liegenden Geschossen ausgeführt werden, auch wenn an das übrige Gebäude an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden. Dachgeschoss 9
10 Bauteile Bauteile nach DIN 4102 Teil 4 errichten oder Komplettsysteme mit bauaufsichtlichem Prüfzeugnis verwenden. Bauaufsichtliche Nachweise Ist an das Bauteil (Decke, Wand, Dach) eine Anforderung zum Beispiel gestellt, müssen bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise vorliegen. Hier sind bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (erhältlich durch Dämmstoffhersteller oder Brandschutzplattenhersteller) maßgeblich. Diese können zugleich als Einbauanleitung dienen, die das gesamte Bauteil (zum Beispiel verwendete Baustoffe und verwendete Befestigungsmaterialien sowie Anschlusspunkte) beschreiben. Unabhängig vom bauaufsichtlichen Prüfzeugnis besteht die Möglichkeit, die Konstruktion entsprechend DIN zu errichten (siehe Beispiele). In diesem Fall sind, außer dem Hinweis auf die entsprechende Fundstelle der DIN, keine weiteren Nachweise erforderlich. Dachstuhl mit sichtbarer Holzschalung (1) Dachaufbau ohne Brandschutzanforderungen Bekleidung aus Profilholzbrettern bzw. Holzwerkstoffplatten b l b d 3 D d 1 Hinweis: Das alleinige Anbringen von Gipskartonplatten ohne Berücksichtigung der genannten Nachweise ergibt keinen Feuerwiderstand. Aus der Vielzahl von in der DIN 4102 Teil 4 Tabelle 65 genannten Möglichkeiten von en (F30-B) Trag- und Dachsystemen werden hier zwei gebräuchliche Systeme näher erläutert. (1) l = zulässige Spannweite (Achsabstand) der Sparren oder einer zusätzlichen Unterkonstruktion (z. B. Dachlatten) 625 mm b = Sparrenabmessung 40 mm d 1 = untere Bekleidung oder Schalung 19 mm Profilholzbretter mit Schattennut nach DIN bzw. Holzwerkstoffplatten 600 kg/m 3 d 3 = obere Beplankung oder Schalung 21 mm Bretter gespundet D = Dämmschicht mindestens normal entflammbar (bei Verwendung von nicht brennbaren Dämmstoffen wie z. B. Mineralfaserplatten sind im Rahmen der Nachweise meistens geringere Anforderungen an die Beplankungen gestellt) (2) l = zulässige Spannweite (Achsabstand) der Sparren oder einer zusätzlichen Unterkonstruktion (z. B. Dachlatten) 500 mm b = Sparrenabmessung 40 mm d 1 = untere Bekleidung oder Schalung 15 mm GKF d 3 = obere Beplankung oder Schalung 21 mm Bretter gespundet D = Dämmschicht mindestens normal entflammbar (bei Verwendung von nicht brennbaren Dämmstoffen wie z. B. Mineralfaserplatten sind im Rahmen der Nachweise meistens geringere Anforderungen an die Beplankungen gestellt) 10 Dachgeschoss
11 Dachstuhl mit Gipskarton-Feuerschutzplatte (2) Dachaufbau ohne Brandschutzanforderungen I b Bei Bekleidungen aus Brettern ist die wirksame Dicke d 1 bzw. d 3 wie folgt zu messen: (Nut und Feder erforderlich) d 1,3 d 1, 3 b d 1, 3 15 mm dicke Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF) mit einer Spannweite l 500 mm (Lattenabstand) d 3 D d 1 Beispiel von Trennwandanschlüssen an Dächer, die ohne Feuerwiderstandsdauer errichtet werden sollen (vgl. Tabellen 1 und 2 auf Seite 8/9 Dach-/ Deckenanschluss von Trennwänden) Beispiel Massivwand Satte Aufmörtelung in Trennwandbreite Blechspangen Dämmung nichtbrennbar, + raumbeständig, + druckbelastbar, + Schmelzpunkt Mörtelbett Trennwand Unterdeckbahn*: Baustoffklasse B1 + brandlastarm Mörtelglattstrich Dachschräge ohne Feuerwiderstandsdauer Dachgeschoss 11
12 Europäische Klassifizierung Einführung des europäischen Klassifizierungssystems für den Brandschutz in das deutsche Baurecht Zur Beachtung der unterschiedlichen Sicherheits- und Schutzniveaus in den einzelnen Mitgliedstaaten sind Klassen für die Anforderungen und Leistungsniveaus vorgesehen, denen die Bauprodukte genügen müssen. Zwischen den Klassen und Leistungsstufen können die Mitgliedsstaaten je nach Verwendungszweck wählen. Welche Klassen und Leistungsstufen zur Gewährleistung des deutschen Sicherheitsniveaus erforderlich sind, ist in den Gremien der Bauaufsicht beraten und entschieden worden. Im Unterschied zur bisherigen nationalen Klassifizierung nach DIN 4102 stellt das europäische Klassifizierungssystem eine größere Vielfalt von Klassen und Klassenkombinationen zur Verfügung. Dies war erforderlich, um allen Mitgliedstaaten der Europäschen Union die Möglichkeit zu geben, ihr spezifisches Sicherheitsniveau ausdrücken zu können. Durch Zuordnung der europäischen Klassen zu den bauaufsichtlichen Begriffen normalentflammbar, schwerentflammbar, nichtbrennbar wird für Deutschland verbindlich festgelegt, welche Brandverhaltensklassen zur Gewährleistung der in Deutschland geltenden Sicherheitsniveaus mindestens einzuhalten sind. Das europäische Klassifizierungssystem regelt zusätzlich zum Brandverhalten die Brandnebenerscheinungen. Jeweils drei Klassen für die Rauchentwicklung und das brennende Abtropfen/Abfallen eines Baustoffes sind festgelegt. Der Anwender wird also künftig mit einer Vielzahl von Klassen und Kriterien konfrontiert sein, die ein bestimmtes Verhalten des Baustoffes im Brandfall ausdrücken. Diese so klassifizierten Baustoffe muss er in das deutsche Anforderungssystem einordnen. Nicht jeder Baustoff, der mit A gekennzeichnet ist, erfüllt beispielsweise die deutschen Anforderungen an nichtbrennbare Baustoffe. Die Rauchentwicklung und das brennende Abtropfen/Abfallen werden abgestuft in Klassen ausgedrückt und sind entscheidend für eine Zuordnung zu der bauaufsichtlichen Anforderung. Die Rauchklassen sind s1, s2 und s3 und Klassen für das brennende Abtropfen/Abfallen sind d0, d1 und d2. Für Deutschland ist entschieden worden, dass die Klasse s1 einzuhalten ist, wenn besondere Anforderungen an die Rauchentwicklung gestellt werden, und die Klasse d0, wenn die Anforderung besteht, dass ein Baustoff im Brandfall nicht brennend abfallen oder abtropfen darf. Ein schwerentflammbarer Baustoff, der beispielsweise in einem Bereich angewendet werden soll, wo zusätzliche Anforderungen an eine geringe Rauchentwicklung gestellt werden und der nicht durch brennendes Abtropfen/Abfallen die Nutzer oder die Einsatzkräfte der Feuerwehr gefährden darf, muss die Rauchklasse s1 und die Abtropfklasse d0 erfüllen. Zur Verdeutlichung werden in der Tabelle (s. Seite 13) alle möglichen Klassifizierungsvariationen, mit denen ein Bauprodukt nach dem europäischen Klassifizierungssystem gekennzeichnet sein kann, den bauaufsichtlichen Benennungen zugeordnet. Die Brandverhaltensklassen, die zur Einhaltung der jeweiligen Anforderung mindestens erforderlich sind, sind hier besonders hervorgehoben. Bei nichtbrennbaren Baustoffen der Klasse A1 wird vorausgesetzt, dass sie keinen Beitrag zur Brandentwicklung oder zu einem voll entwickelten Brand leisten und insoweit kein Gefährdungspotential bezüglich der Rauchentwicklung und des brennenden Abfallens/Abtropfens darstellen. Besondere Rauch- und Abtropfklassen sind deshalb nicht ausgewiesen. Baustoffe der Klasse A2 müssen für eine Anwendung in Deutschland zusätzlich in die Rauchklasse s1 und die Abtropfklasse d0 eingestuft sein, um die bauaufsichtliche Anforderung der Nichtbrennbarkeit zu erfüllen. Ein Baustoff der Klasse A2 s2 d0 oder A2 s1 d1 erfüllt demnach im ersten Fall nicht die Kriterien an die Rauchentwicklung und im zweiten Fall nicht an das brennende Abtropfen und ist in Deutschland nicht als nichtbrennbarer Baustoff verwendbar. Er ist deshalb ein schwerentflammbarer Baustoff. Künftig wird in der europäischen Klassifizierung der Buchstabe A allein also kein Indiz für die Nichtbrennbarkeit sein, sondern die zusätzlichen Klassen für die Rauchentwicklung und das brennende Abfallen/Abtropfen sind zu beachten. 12 Dachgeschoss
13 Tabelle: Klassifizierung des Brandverhaltens (ohne Bodenbeläge) nach DIN EN (Anlage zur Bauregelliste A Teil 1 Ausgabe 2006/2) Bauaufsichtliche Anforderungen Nichtabrennbar Schwerentflammbar Zusatzanforderungen kein Rauch kein brenn. Abfallen/ Abtropfen Europäische Klassen nach DIN EN Bauprodukte, lineare Rohrdämmstoffe ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe A1 A2 - s1, d0 B - s1,d0 C - s1,d0 A2 - s2,d0 A2 - s3,d0 B - s2,d0 B - s3,d0 C - s2,d0 C - s3,d0 A2 - s1,d1 A2 - s1,d2 B - s1,d1 B - s1,d2 C - s1,d1 C - s1,d2 A2 - s3,d2 B - s3,d2 C - s3,d2 A1 L A2 L - s1,d0 B L - s1,d0 C L - s1,d0 A2 L - s2,d0 A2 L - s3,d0 B L - s2,d0 B L - s3,d0 C L - s2,d0 C L - s3,d0 A2 L - s1,d1 A2 L - s1,d2 B L - s1,d1 B L - s1,d2 C L - s1,d1 C L - s1,d2 A2 L - s3,d2 B L - s3,d2 C L - s3,d2 Klassen nach DIN A1 A2 B1 Besondere Anforderungen hinsichtlich der Rauchentwicklung bestehen in Deutschland bei normalentflammbaren Baustoffen nicht. Bei den Baustoffen der Klasse D ist die Rauchentwicklung Bestandteil der Prüfung und daher als Kriterium in der Klassifizierung enthalten, dies ist für den Einsatz der Baustoffe jedoch unbeachtlich. Die Klasse E enthält keine Kriterien für die Rauchentwicklung, diese ist deshalb nicht besonders klassifiziert. Sie wird in der Brandprüfung nicht geprüft und ist daher auch kein zusätzliches Kriterium bei der Klassifizierung. Normalentflammbare Baustoffe, die hinsichtlich des brennenden Abfallens/Abtropfens erfüllen, müssen mindestens in die Klasse E d2 eingestuft sein. Eine zusätzliche Klassifizierung des brennenden Abfallens/Abtropfens wird in der Klasse E nur vorgenommen, wenn diese Branderscheinung während der Prüfung auftritt. Normalentflammbar D - s1,d0 D - s2,d0 D - s3,d0 E - s1,d0 - s2,d0 - s3,d0 E L D - s1,d1 D - s2,d1 D - s3,d1 D - s1,d2 D - s2,d2 D - s3,d2 E - d2 - s1,d1 - s2,d1 - s3,d1 - s1,d2 - s2,d2 - s3,d2 E L - d2 B2 Leichtentflammbar F F L B3 Dachgeschoss 13
14 Baustoffe Beim Ausbau eines Dachraumes zu Wohnzwecken ist die Verwendung brennbarer Bauprodukte in der Regel zulässig. Sie müssen dabei jedoch mindestens der Baustoffklasse B2 normal entflammbar angehören und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet sein. Zulässige Baustoffe Baustoffklasse (BSK) nach DIN A A1 A2 B B1 B2 B3 Bauaufsichtliche Anforderungen nicht brennbare Baustoffe brennbare Baustoffe schwer entflammbare Baustoffe normal entflammbare Baustoffe leicht entflammbare Baustoffe Grundsätzlich dürfen leicht entflammbare Baustoffe (B3) nicht verwendet werden. Das bedeutet, die eingesetzten Baustoffe müssen mindestens einen Verwendbarkeitsnachweis für die Baustoffklasse B2 (normal entflammbar) besitzen. Der Nachweis, welche Stoffe einer bestimmten Baustoffklasse angehören, ist durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis beziehungsweise eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen. Zudem sind in der DIN Baustoffe aufgelistet, die ohne die genannten Nachweise klassifiziert sind. Baustoff gebräuchliche Bezeichnung BSK bzw. zusätzliche Anforderungen Ziegel, Mörtel, Beton, Porenbeton, Leichtbeton, Steinzeug; Bauplatten aus mineralischen Bestandteilen Gipskarton-Verbundplatten mit geschlossener Oberfläche, DIN A2 Holzwolle-Leichtbauplatten HWL-Platten (z. B. Heraklith-Pl.) n. DIN 1101 B1 Mineralfaser-Mehrschicht- Mineralfaser-ML-Platten nach DIN 1101 B1 Leichtbauplatten Gipskarton-Verbundplatten mit gelochter Oberfläche nach DIN B1 Hartschaum-Mehrschicht- Hartschaum-ML-Platten aus einer B2 Leichtbauplatten nach DIN 1101 Hartschaumschicht und einer einoder beidseitigen Schicht aus mineralisch gebundener Holzwolle A1 Holz sowie Holzwerkstoffe mit einer Rohdichte mindestens B2 400 kg/m 3 und dicker als 2 mm oder mit einer Rohdichte mindestens 230 kg/m 3 und dicker als 5 mm Gipskarton-Verbundplatten Verbundplatten mit Polystyrol- oder B2 Polyurethan-Hartschaum nach DIN Beispiel einer Baustoffkennzeichnung nach DIN Nebenstehende Tabelle führt die gebräuchlichsten mindestens normal entflammbaren Baustoffe der DIN auf. genormte Holzwerkstoffe; dicker als 2 mm und mit Holzfurnieren; B2 Schichtpressstoffplatten nach DIN EN 438 Teil 1 beschichtet Fußbodenbeläge auf PVC-Beläge, Elastomerbeläge, B2 beliebigem Untergrund Linoleumbeläge oder textile Fußbodenbeläge nach DIN Dachgeschoss
15 Genehmigungsverfahren bei nachträglichem Ausbau von Dachgeschossen Genehmigungsverfahren Unter der Voraussetzung, dass die dargestellten brandschutztechnischen Vorschriften eingehalten werden oder für gewünschte Abweichungen die entsprechende Erteilung der Bauaufsichtsbehörde oder die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen vorliegt, gilt zum nachträglichen Dachgeschossausbau noch Folgendes. Verfahrensfrei sind diese Maßnahmen: a) Die Errichtung und Änderung nicht tragender und nicht aussteifender Bauteile in den hier behandelten Gebäuden. b) Die Errichtung und Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden. c) Die Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden (im Dachgeschoss von überwiegend zu Wohnzwecken genutzter Gebäude) wenn dabei die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert werden. c) Die Errichtung und Änderung von Fenstern und Türen bzw. von in der Dachfläche liegenden Fenstern d) Die Errichtung und Änderung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten, sofern die in Frage stehenden Gebäude im Geltungsbereich einer (städtebaulichen) Satzung liegen, die Regelungen über die Zulässigkeit und die Größe der Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten enthält, und die Errichtung oder Änderung der Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten nach den einschlägigen Festsetzungen der Satzung erfolgen soll. e) Die Änderung der Nutzung im Dachgeschoss, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlichrechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder die in diesem Zusammenhang stehende Errichtung oder Änderung nach Art. 57 Abs. 1 u. 2 BayBO verfahrensfrei wäre. Anmerkung: Ergibt sich durch den Dachgeschossausbau ein erhöhter Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge, ist die Frage, wo diese Stellplätze bereitgestellt werden können, mit der Bauaufsichtsbehörde zu klären. Auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben müssen die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hinweis Diese Information für Kunden kann nur einen Überblick über die Thematik geben. Für die Errichtung der genannten Gebäudeteile sind die einschlägigen Vorschriften (BayBO, DIN) und behördlichen Auflagen zu beachten. Architekten, Bauunternehmen und Behörden geben Ihnen dazu Auskunft. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte über Ihren Betreuer bei der Versicherungskammer Bayern an die Brandschutzingenieure der Abteilung Risk-Management. Telefon (0 89) Die Inhalte dieser Broschüre wurden sorgfältig und nach bestem Wissen von uns geprüft und aktualisiert. Alle Angaben dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratung dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zusammengestellten Informationen wird nicht übernommen. Dachgeschoss 15
16 Versicherungskammer Bayern Risk-Management München ; 12/08
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