BRANDSCHUTZ IN KRANKENHÄUSERN SICHERHEIT VS. BEHAGLICHKEIT?! Einleitung

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1 Ingenieure für Brandschutz BRANDSCHUTZ IN KRANKENHÄUSERN SICHERHEIT VS. BEHAGLICHKEIT?! Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher und Dipl.-Ing. Petra Winkler, hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Einleitung Bauteil 1 Bauteil 2 Bauteil 3 Feuerwehrumfahrt Der Neubau sowie die Sanierung und Modernisierung von Kliniken und Einrichtungen des Gesundheitswesens hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die baulichen Anforderungen sind in der Muster-Krankenhausbauverordnung (KhBauV) aus dem Jahr 1976 zusammengefasst. Allerdings wird dieses Regelwerk den heutigen Ansprüchen an moderne Krankenhäuser nicht mehr gerecht. Heutzutage bieten Kliniken den Patienten eine offene, wohnliche Atmosphäre und eine persönliche Betreuung. Gleichzeitig besteht der Anspruch, das Sicherheitsniveau beizubehalten bzw. zu erhöhen. Heliport Bauteil 4 Für die brandschutztechnische Beurteilung von Kliniken und Pflegeheimen sind neben den gesetzlichen Regelungen weitere Besonderheiten von entscheidender Bedeutung. Abb. 1: Lageplan ZOMII (Planausschnitt) Pflegheime fallen beispielsweise nicht unter den Geltungsbereich der Krankenhausbauverordnung, obwohl sie viele Parallelen zu Kliniken aufweisen. In beiden Gebäudearten halten sich viele Personen auf, die zumeist ortsunkundig und überwiegend auf fremde Hilfe angewiesen sind. Demgegenüber steht eine begrenzte Zahl an Pflegepersonal, das vor allem in Pflegeheimen während der Nachtstunden auf ein Minimum reduziert ist. Im Brandfall muss daher, anders als bei Bränden in anderen öffentlichen Gebäuden, die Feuerwehr die Personenrettung erheblich unterstützen oder sogar vollständig übernehmen. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Hauptsitz: Rotherstraße Berlin Phone +49 (0) Fax +49 (0) @hhpberlin.de Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher, Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän, Dipl.-Ing. Karsten Foth Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser, Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Bankverbindung: Deutsche Bank P+G AG BLZ Konto-Nr IBAN-Nr. DE Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE

2 Das Brandschutzkonzept sollte sich aufgrund der besonderen Umstände in Kliniken und Pflegeheimen auf folgende Schwerpunkte konzentrieren: Erforderliche Sicherheitstechnik (Brandmeldeanlagen, Feuerlöscheinrichtungen) Zufahrten und Zugänge für die Feuerwehr einschließlich der Löschwasserversorgung Größe und Wirksamkeit von Brandabschnitten Größe und Wirksamkeit von Rauchabschnitten einschließlich Maßnahmen zur Rauchableitung Erforderlicher Feuerwiderstand der Bauteile Anforderungen an die Auswahl der Baustoffe Gestaltung der erforderlichen Rettungswege Kenntnisse des Personals über Maßnahmen zur Gewährleistung des Brandschutzes und erforderliche Handlungen in Fall eines Brandes. Abb. 2: Legende zum Visualisierten Brandschutzkonzept ZOMII Risikobetrachtung Brände in Krankenhäusern und Pflegeheimen sind grundsätzlich nicht auszuschließen. Pflegeheime sind, aufgrund ihrer wohnungsähnlichen Einrichtung, hinsichtlich der Brandentstehungsund Brandausbreitungsgefahr sogar noch kritischer zu bewerten als Kliniken. Bei den Patienten bzw. Heimbewohnern handelt es sich hauptsächlich um Personen, die in ihrer Handlungsweise physisch und/oder psychisch eingeschränkt sind. Sie sind größtenteils auf fremde Hilfe angewiesen. Kritische Faktoren, die die Evakuierung von Personen im Gefahrenfall außerdem erschweren, sind: Gehbehinderungen, Teilweise bis ständige Bettlägerigkeit, Unberechenbares Verhalten in Stresssituationen sowie Die unvertraute Umgebung (vor allem in Krankenhäusern). Seite 2 von 6

3 Im Brandfall ist meist nicht der mangelnde Feuerwiderstand von Bauteilen problematisch sondern die Rauchentwicklung und -ausbreitung im Gebäude. Deshalb sollte ein besonderes Augenmerk auf Öffnungen in Wänden und Decken gelegt werden, da diese eine ungehinderte Rauchausbreitung zulassen. Um Schäden an Personen zu vermeiden, sind bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verhinderung der Rauchausbreitung vorzusehen. Außerdem sollten Voraussetzungen geschaffen werden, um die Anwesenden schnell aus den gefährdeten Bereichen in andere Rauchabschnitte zu retten. Brandfrüherkennung Die frühe Erkennung eines Brandes, die unverzügliche Alarmierung der Feuerwehr sowie die Information des Pflegepersonals sind entscheidende Punkte für eine erfolgreiche Brandbekämpfung und Schadensbegrenzung bei Krankenhäusern und Pflegeheimen. Die Gebäude sollten deshalb mit automatischen Meldern überwacht werden. Insbesondere in bestehenden Gebäuden mit baulichen Defiziten gewinnt der Einsatz automatischer Brandmelde- und Alarmierungsanlagen immer mehr an Bedeutung. Brandabschnitte Gemäß KhBauV sind Brandabschnittslängen bis zu 50 Metern zulässig, wobei sich in jedem Pflegegeschoss mindestens zwei Brandabschnitte befinden müssen. Größere Brandabschnitte können außerhalb von Pflegebereichen gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken bestehen. Türen in Brandwänden dürfen laut KhBauV innerhalb von allgemein zugänglichen Fluren dicht und selbstschließend sein, wenn die angrenzenden Wände in einem Bereich von 2,50 Metern auf beiden Seiten dieser Tür feuerhemmend und öffnungslos ausgeführt sind. Das bedeutet, dass hier eine auf der Länge von fünf Metern geschlossene Wand erforderlich wäre. Aus heutiger Sicht und bei dem Anspruch an eine sinnvolle Raumaufteilung erscheint dies allerdings kaum realisierbar. Zudem entspricht die Forderung nach dichten, selbstschließenden Türen schon seit längerer Zeit nicht mehr dem Stand der Technik. Stattdessen sollten Türen in feuerhemmender und rauchdichter Qualität in den Brandwänden allgemein zugänglicher Flure vorgesehen werden. So wird sowohl der erforderliche Raumabschluss als auch der erforderliche Rauchschutz sichergestellt. In Bestandsgebäuden wird oft der nachträgliche Einbau von Brandabschnitten gefordert. Dabei wird häufig nicht beachtet, dass auch die tragenden Bauteile dieser Wände mindestens feuerbeständig (d.h. mit einem Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten) ausgeführt werden müssen. Allerdings können bereits Trennwände einer horizontalen Brandausbreitung wirkungsvoll entgegenwirken, wenn sie mindestens denselben Feuerwiderstand wie die Geschossdecken aufweisen. Sind die Geschossdecken beispielsweise feuerhemmend ausgeführt (das entspricht einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten) und Maßnahmen zur Brandfrüherkennung vorgesehen, wird eine Ertüchtigung der Geschossdecken in der Praxis nicht für erforderlich erachtet. In vielen Krankenhaus-Neubauten wird die Gestaltung der Eingangshalle als Atrium favorisiert. Diese Art der Foyergestaltung soll eine offene, einladende Atmosphäre erzeugen, ist allerdings nicht unumstritten, da Brand- oder Rauchabschnitte durch Atrien häufig miteinander verbunden werden. Wichtig ist hierbei, dass Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandentstehung und - ausbreitung vorgesehen werden. Seite 3 von 6

4 Dabei kann es sich beispielsweise um folgende Maßnahmen handeln: Brandlastarme Ausstattung des Atriums Brandschutztechnische Abtrennung zwischen dem Atrium und angrenzenden Räumen Anordnung einer Brandmelde- und Alarmierungsanlage Anordnung einer Löschanlage im Atrium Maßnahmen zur Rauch- und Wärmeableitung aus dem Atrium. Rauchabschnitte / Rauchableitung Die KhBauV enthält keine Festlegungen zur Länge von Rauchabschnitten. In der Praxis wird aus diesem Grund oft die jeweils geltende Landesbauordnung, mit den empfohlenen 30 Metern Rauchabschnittslänge, herangezogen. Dies trifft jedoch nicht immer zu, sodass durchaus auch Rauchabschnitte analog zur allgemein zulässigen Brandabschnittslänge mit mehr als 50 Metern Länge gebaut werden. Wird die Gefahr beurteilt, die eine Verrauchung langer Flurabschnitte erzeugt, erscheint eine Beschränkung der Rauchabschnitte auf maximal 30 Meter sinnvoll. Bei bestehenden Gebäuden lässt sich die Einteilung in Rauchabschnitte leichter realisieren als eine Brandabschnittsbildung. Dabei kann bezüglich der Rauchausbreitung ein annähernd gleicher Schutz wie bei Neubauten erreicht werden. Um die Flure im Gefahrenfall rauchfrei zu halten, sollten diese über Fenster verfügen, die sich leicht öffnen lassen und im Brandfall zur Rauchableitung dienen. In der Praxis werden jedoch häufig innen liegende und damit fensterlose Flure geplant und realisiert. In diesem Fall müssen die Flure laut Vorschrift über Abluftanlagen verfügen, die den Rauch (ohne andere Räume zu gefährden) abführen können. Details zur Ausführung der Anlagen sind nicht geregelt. In der Praxis werden dabei überwiegend Anlagen zur Rauchableitung mit einem 30-fachen Luftwechsel eingesetzt. Diese können bewirken, dass die schädlichen Rauchgase aus dem Brandraum in den Flur "gesaugt" werden. Dadurch wird der Flur zusätzlich verraucht und der Rauch kann in angrenzende Zimmer eindringen. Um dies zu verhindern, sollten Lüftungsanlagen in innen liegenden Fluren so genutzt werden, dass auch im Brandfall Frischluft in den Flur gelangen kann. Ist gleichzeitig eine Öffnung (Schacht oder Kanal mit einem Querschnitt von mindestens 0,5 m²) zum Freien vorhanden, kann der Flur mittels Frischluft so durchspült werden, dass eine gezielte Absaugung von Rauchgasen aus einem (Brand-)Raum in den Flur nicht erfolgt. Auch aus Operationsbereichen muss eine Rauchableitung ermöglicht werden. Aufgrund der hohen technischen Ausstattung wird es in diesen Bereichen wahrscheinlich zu einer starken Rauchgasentwicklung kommen. Mit hohen Temperaturen muss wegen der vergleichsweise geringen Brandlasten jedoch nicht gerechnet werden. Zur Rauchableitung aus den Räumen sollten deshalb Lüftungsanlagen ausreichen, die mit einem 10-fachen Luftwechsel betrieben werden. Außerdem sollten die Anlagen im Brandfall so wirken, dass sie den Raum nur entlüften. Flure Der Krankenhausbetrieb erfordert aus Gründen der Überwachung und Übersichtlichkeit die Verwendung zahlreicher Glasflächen (z. B. bei Säuglinsstationen, Stationen für Kleinkinder, Intensivstationen und Aufwachbereichen). In diesen Stationen steht im Gegensatz zu anderen Pflegebereichen überdurchschnittlich viel Personal zur Verfügung. Seite 4 von 6

5 Für Verglasungen in Flurwänden fordert die KhBauV, dass diese "ausreichend" widerstandsfähig gegen Feuer sein müssen. Werden die Bereiche allerdings im Sinne der Musterbauordnung als Interne Nutzungseinheiten betrachtet und wird zudem die ständige Überwachung durch das Personal in die brandschutztechnische Bewertung mit einbezogen, ist es möglich, auf spezielle Brandschutzanforderungen für die Verglasungen zu verzichten. Allerdings sollte ähnlich wie bei Hochhäusern eine gewisse Brüstungshöhe vorgeschrieben werden. Diese sollte, unter Beachtung der Transportmöglichkeiten für liegende Patienten, nicht weniger als 1,20 Meter betragen. Für eine zeitgemäße Betreuung der Patienten sind außerdem offene Empfangs- und Schwesternbereiche in den Fluren wünschenswert. Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, da diese Bereiche ständig überwacht sind. Allerdings gilt es auch hier, einige Grundsätze zu beachten: Diese Bereiche dürfen nicht wie übliche Aufenthaltsräume ausgestattet werden, sondern nur die Gegenstände enthalten, die für die Nutzung zwingend notwendig sind. Außerdem müssen hier nichtbrennbare bzw. mindestens schwerentflammbare Baustoffe eingesetzt werden. Aus diesen Gründen ist es ratsam, hinter dem Empfangs- oder Schwesternbereich einen Büroraum einzurichten, in dem alle notwendigen Unterlagen und Gegenstände aufbewahrt werden können. Zusätzlich sind anlagentechnische Maßnahmen, wie Rauchmelder zur Überwachung der offenen Bereiche, Möglichkeiten zur Rauchableitung oder Löschanlagen vorzusehen. Abb. 3: Planausschnitt der Brandschutzplanung Seite 5 von 6

6 Fassaden Nach wie vor enthält die KhBauV die Anforderung, dass der Weg für einen Feuerüberschlag im Bereich der Fassade mindestens einen Meter betragen muss. Wenn man die heute vorliegenden Erkenntnisse bezüglich der Brandausbreitung im Fassadenbereich einbezieht, stellt sich allerdings die Frage, inwieweit diese Forderung überhaupt noch zeitgemäß bzw. sinnvoll ist. Nicht erfasst ist in der Verordnung beispielsweise ob bzw. welche Maßnahmen vorgesehen werden müssen, um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch über die Fassade in Rettungswege zu verhindern. Dies ist besonders in solchen Bereichen relevant, wo im Bereich der Außenwände brandlasthaltige Räume im 90 -Winkel an Rettungswege angrenzen. In der Praxis liegt diese Beurteilung im Ermessensspielraum der Behörden, d.h. zwischen F0 und F90 (Feuerwiderstandsdauer von 0 Minuten bzw. 90 Minuten). Um hier nun entsprechende Maßnahmen realistisch planen zu können, gilt es, die Ausgangslage detailliert zu betrachten: Welche Brandszenarien sind im Katastrophenfall wahrscheinlich? Welche Maßnahmen sind bereits zur Branderkennung, Brandmeldung und Alarmierung vorgesehen? Grundsätzlich kann es als ausreichend erachtet werden, wenn die Außenwand im Eckbereich von Fluren, die eine Flucht in zwei Richtungen ermöglichen, auf einer Länge von drei Metern aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Der Raumabschluss bei Stichfluren sollte eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten aufweisen. In den Eckbereichen von Treppenräumen erscheint eine Anlehnung an die entsprechende Regelung für Hochhäuser (Forderung einer geschlossenen Fassade auf einer Länge von drei Metern) sinnvoll. Fazit In Krankenhäusern und Pflegeheimen besteht im Brandfall eine erhöhte Personengefahr. Ein Großteil der Anwesenden kann sich im Fall eines Brandes nicht selbständig in Sicherheit bringen, sondern ist teilweise oder vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Aus diesem Grund muss die frühzeitige Erkennung eines Brandes sowie die unverzügliche Alarmierung der Rettungskräfte oberste Priorität besitzen. Um Personenschäden zu vermeiden, muss ein entsprechendes Brandschutzkonzept die Voraussetzungen schaffen, um Personen in kurzer Zeit aus den gefährdeten Bereichen in andere Brand- und Rauchabschnitte zu bringen. Außerdem müssen bauliche und anlagentechnische Maßnahmen vorgesehen werden, um die Rauchausbreitung zu verhindern. Die Muster-Krankenhausbauverordnung (KhBauV) stellt eine Norm dar, die den Anforderungen an moderne Kliniken und Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht mehr gerecht wird. Außerdem sollte der Bau und Betrieb von Pflegeheimen rechtlich geregelt werden, indem diese beispielsweise den Krankenhausbauvorschriften zugeordnet werden. Eine Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung (BbgKPBauV) ist erstmalig im Jahr 2003 in Brandenburg eingeführt worden. In den übrigen Bundesländern werden Kliniken weiterhin auf der Grundlage der KhBauV geplant. Ganzheitliche Brandschutzkonzepte, die die Risiken eines Brandfalles abschätzen und ingenieurmäßige Methoden anwenden, können ein angemessenes Brandschutzniveau gewährleisten. Dennoch wäre ein ergänzendes, bundesweit einheitliches Regelwerk, das grundsätzliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime festlegt, wünschenswert. Seite 6 von 6

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