Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1710 Fünfte Wahlperiode Gesetzentwurf

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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1710 Fünfte Wahlperiode Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 13. Januar 2009 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Wolfgang Böhmer Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt (Ausgegeben am )

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3 3 V o r b l a t t A. Zielsetzung Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts ist durch die Aufhebung der bisherigen Artikel 74a und 75 des Grundgesetzes sowohl die konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung als auch die Rahmenkompetenz des Bundes für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen entfallen. Gleichzeitig ist in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Regelung der Statusrechte und pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung übertragen worden. Der Bund hat mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und mit diesem Gesetz die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt. Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum 1. April 2009 tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) grundsätzlich außer Kraft. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist zum einen die Anpassung der beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt an das geänderte Bundesrecht. Zum anderen ist, insbesondere durch Nutzung der durch den Bund im Beamtenstatusgesetz eingeräumten Gestaltungsspielräume und der neuen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Laufbahnrecht, das öffentliche Dienstrecht in Sachsen-Anhalt weiterzuentwickeln. Die Neugestaltung des Laufbahnrechts wird insoweit im Mittelpunkt der Neuerungen stehen. Die Neugestaltung des Laufbahnrechts beruht auf folgenden Grundsätzen: - Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, - Flexibilisierung durch Erhöhung der Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht, - stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellung und beruflicher Entwicklung, - Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität und - Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt.

4 4 B. Lösung Die Anpassung der beamtenrechtlichen Bestimmungen an die veränderten Rahmenbedingungen erfordert eine umfängliche Änderung bestehender formeller wie materieller Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt. Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs steht, bedingt durch die Vielzahl der dem Regelungsbedürfnis nach Buchstabe A Rechnung tragenden Änderungen, der in Artikel 1 1 vorgesehene konstitutive Neuerlass eines auch namentlich so benannten Landesbeamtengesetzes zur Ablösung des Beamtengesetzes Sachsen- Anhalt (BG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290). Eckpunkte des Landesbeamtengesetzes sind: - Zusammenfassung der bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zu künftig nur noch zwei Laufbahngruppen (Laufbahngruppe 1 und Laufbahngruppe 2), - Gleichstellung der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen mit den durch einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen, - Verzicht auf einen formalen Aufstieg innerhalb der Laufbahngruppen, - stärkere Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens in Bezug auf die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppen, - Erleichterung der Einstellung im ersten Beförderungsamt bei entsprechender Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes, - Vereinheitlichung der Probezeit auf drei Jahre bei gleichzeitiger Erhöhung der Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit, - Übernahme der bundeseinheitlichen Regelungen des Beamtenstatusgesetzes zur länderübergreifenden Körperschaftsumbildung und - Beibehaltung der gesetzlichen Altersgrenzen und Antragsaltersgrenzen. Artikel 1 2 des Gesetzentwurfs enthält Änderungen, die ausschließlich auf die Anpassung an das geänderte Bundesrecht (Erlass des Beamtenstatusgesetzes, Wegfall des Beamtenrechtsrahmengesetzes) und den Erlass des Landesbeamtengesetzes zurückgehen (Folgeänderungen). Darüber hinaus gehende Änderungen zur Anpassung der bestehenden Rechtsordnung an geändertes Recht sind in den Artikeln 2 bis 6 des Gesetzentwurfs enthalten. Artikel 7 sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 2009 vor. Die Neuordnung des Landesbeamtenrechts würde demnach zeitgleich mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vollzogen. C. Alternativen Keine.

5 5 D. Kosten Durch die Neuordnung des Landesbeamtenrechts in der Anfangsphase vorübergehend entstehender Mehraufwand im Gesetzesvollzug kann mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden. Den nicht bezifferbaren Mehraufwendungen zur Verwirklichung des Grundsatzes Rehabilitation vor Versorgung stehen nicht bezifferbare Minderausgaben im Versorgungshaushalt gegenüber. Die mit dem Wegfall des Instituts der Anstellung verbundenen notwendigen haushaltsrechtlichen Umstellungen zur Schaffung von Planstellen erfolgen kostenneutral. E. Anhörung Zu dem Gesetzentwurf wurden der Deutsche Gewerkschaftsbund Sachsen-Anhalt (DGB), der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion Sachsen-Anhalt (dbb), der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) und der Landkreistag Sachsen- Anhalt (LKT) angehört, die jeweils eine Stellungnahme abgegeben haben. Im Allgemeinen: Der DGB hält es für erforderlich, dass die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen der Beamtinnen und Beamten auf gleicher Augenhöhe zwischen den Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite ausgehandelt werden. Er fordert, dass der Vertrag Verhandeln statt Verordnen endlich unterschrieben und umgesetzt wird, denn dies sei die Antwort auf die Herausforderungen der modernen Arbeitswelt. Wer über seine Vertretungen selbst in seinen eigenen beruflichen Angelegenheiten wie jeder Tarifbeschäftigte am Prozess demokratischer Beteilung teilnehmen kann, so der DGB weiter, werde unsere demokratische und soziale Staatsform leichter und besser vertreten können. Dem demokratiestaatlichen Anspruch komme angesichts der Erosionen Wahlverhalten, Verlust der Bedeutung der Volksparteien, partielle Wahlerfolge der rechtsextremistischen Populisten eine besondere Bedeutung zu, vor allem wenn man die Beamtinnen und Beamten als Rückgrat staatlicher Verwaltung und Garant der Demokratie und des Rechts- und Sozialstaates verstehe. Für die Weiterentwicklung des Berufsbeamtentums werde darum von entscheidender Bedeutung sein, dass es nicht nur Träger der demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung ist, sondern auch im Berufsalltag selbst daran teilhat. Dazu gehöre auch die Gewährung des Streikrechts für Beamtinnen und Beamte. Aus Sicht des dbb wird zu dem Gesetzentwurf grundsätzlich angemerkt, dass nur wenige maßgebliche Neuerungen zu verzeichnen seien. Hervorzuheben sei hier insbesondere der Bereich des Nebentätigkeitsrechts, der trotz neuer Optionen im Statusrecht die grundsätzliche Genehmigungspflicht beibehält. Insoweit werde der in 40 BeamtStG angelegte Paradigmenwechsel hin zu einer grundsätzlichen Anzeigepflicht nicht aufgegriffen. Der SGSA hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf geäußert.

6 6 Das Präsidium des LKT sieht die Neuordnung des Landesbeamtenrechts als Chance, dieses insgesamt zu deregulieren und zu flexibilisieren. Insoweit würden die Regelungsschwerpunkte Verschlankung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts, Stärkung des Leistungsprinzips und Gewährleistung der Mobilität und des flexiblen Personaleinsatzes grundsätzlich in die richtige Richtung weisen. Die Neuordnung des Landesbeamtenrechts müsse unter strikter Beachtung der Personalhoheit der Kommunen vorgenommen werden. Dies betreffe z. B. die Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Entlassung kraft Gesetzes bei kommunalen Beamtinnen und Beamten. Eine Zuständigkeit der obersten Aufsichtsbehörde sei insoweit abzulehnen. Im Einzelnen: Zu 3 (Begriffsbestimmungen) Nach Auffassung des SGSA entspreche die Regelung in Absatz 5 nicht der Rechtslage im kommunalen Bereich. Wer die Funktion der oder des Dienstvorgesetzten ausübt, ergebe sich abschließend aus dem Kommunalverfassungsrecht und nicht aus dem Aufbau der Kommunalverwaltung. Die ursprüngliche Formulierung aus 3 Abs. 4 des Referentenentwurfes spiegelte die kommunalen Belange besser wider. Stellungnahme der Landesregierung: Berücksichtigung. Die in 8 Abs. 2 Satz 2 enthaltene Regelung wird regelungssystematisch wieder in den Kontext zu 3 Abs. 5 gestellt. Damit wird der bisherige Rechtszustand weitgehend wieder hergestellt (vgl. 3 Abs. 2 Satz 3 BG LSA). Zu 4 (Vorbereitungsdienst) Aus Sicht des DGB muss bei Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sichergestellt werden, dass die Laufbahnbefähigung von anderen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes anerkannt wird. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Gemäß 4 Abs. 1 soll auch zukünftig der Vorbereitungsdienst grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden. Absatz 2 eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zuzulassen. Diese Option sieht auch der Musterbeamtengesetzentwurf des Verbundes der norddeutschen Küstenländer vor, an dessen Erstellung auch die Länder Rheinland- Pfalz und Sachsen-Anhalt beteiligt waren. Somit dürfte es zumindest in den beteiligten Ländern diesbezüglich keine Probleme bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung geben. Im Landesbeamtengesetz kann allerdings die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung durch andere Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes nicht geregelt werden, da dies in die Gesetzgebungskompetenz der anderen Bundesländer oder des Bundes eingreifen würde.

7 7 Zu 8 Abs. 9 (Wirkung der Ernennung) Der DGB kritisiert, dass das Nichtwiederaufleben eines vorherigen Arbeitsverhältnisses in all den Fällen zu einer unzumutbaren Härte führt, in denen die Gründe für die Rücknahme der Ernennung der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist. Der dbb wünscht eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass das privatrechtliche Arbeitsverhältnis bei einer nichtigen Ernennung automatisch wieder auflebt. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Während eine nichtige Ernennung von Anfang an unwirksam ist und somit das privatrechtliche Arbeitsverhältnis wieder auflebt einer ausdrücklichen Regelung zum Wiederaufleben bedarf es insoweit nicht, bleibt eine Ernennung, solange und soweit sie nicht zurückgenommen ist, wirksam. Die Rücknahme einer Ernennung wirkt zwar ex tunc; sie vermag aber nicht das Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses als Folge der ursprünglich wirksamen Ernennung zu beseitigen. Anders als bei der Nichtigkeit liegt die Rücknahme einer Ernennung in der Regel unmittelbar oder mittelbar in der Person der oder des Betroffenen begründet. Zu 9 (Stellenausschreibungspflicht) SGSA und LKT lehnen die Einführung einer generellen Stellenausschreibungspflicht, die auch die kommunalen Dienstherren umfassen soll, aus verfassungsrechtlichen Gründen (u. a. Eingriff in die Personalhoheit) ab. Uni sono wird insoweit die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage gefordert, nach der die Pflicht zur Stellenausschreibung auch nicht für die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt (vgl. 8 Abs. 2 Satz 2 BG LSA). Stellungnahme der Landesregierung: Berücksichtigung. 9 Satz 2 wird unter Berücksichtigung der Verbandsgemeinden entsprechend ergänzt. Zu 10 Abs. 2 (Sprachkenntnisse) Nach Ansicht des DGB kann die Formulierung Die deutsche Sprache muss [ ] im erforderlichen Maße beherrscht werden. zur Abweisung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern anderer europäischer Staaten führen. Hinter dem Begriff beherrschen verberge sich eine sehr hohe Anforderung, die leicht zu einem Ausschluss-Kriterium werden könne. Es stelle sich zudem die Frage, wie wer nach welchem Verfahren das Erfordernis prüfen solle. Insofern plädiert der DGB für eine weichere Formulierung. Es genüge, anfangs von den Bewerberinnen und Bewerbern zu erwarten, dass sie sich in der deutschen Sprache allgemein verständigen könnten und zu erwarten sei, dass sie diese bis zu einer Ernennung auf Lebenszeit in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrschten.

8 8 Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die Vorschrift beachtet die europarechtlichen Vorgaben; auf die Gesetzesbegründung zu 10 Abs. 2 wird verwiesen. Zu 14 (Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen) Der DGB fordert, dass alle Bachelor- und Masterabschlüsse im Bereich der Lehrkräfte als Zugangsvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, anerkannt werden sollen. Die eventuelle Einführung von Bachelorstudiengängen in der Lehrerausbildung dürfe nicht zu einer Benachteiligung im Laufbahnrecht führen. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die Zuordnung der Bildungsabschlüsse erfolgt fachrichtungsübergreifend im Gesetz. Demnach bleiben insbesondere zur Sicherung der Bildungsqualität sowie aufgrund der geltenden Beschlüsse der KMK/IMK die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 (als Einstellungsämter) grundsätzlich den Hochschulabsolventen mit Master- oder vergleichbaren Abschlüssen vorbehalten. Inwieweit Ausnahmen oder Erleichterungen für Absolventen von Bachelorstudiengängen zugelassen werden können, unterliegt der Entscheidung des zuständigen Fachministeriums (hier des Kultusministeriums) im Rahmen der Ausgestaltung der ihm obliegenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen, die insoweit insbesondere der Beteiligung des Ministeriums der Finanzen bedürfen. Zu 16 (Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung) Nach Ansicht des DGB ist bei dieser Regelung sicherzustellen, dass es zu keiner Benachteiligung von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Bundesländern kommt. Stellungnahme der Landesregierung: Wird im Laufbahnrecht berücksichtigt. Der Befähigungserwerb und die Ausgestaltung der Anerkennung unterliegen der gleichen Regelungsabfolge wie bereits zu 14 dargestellt. Demnach sind weiterführende Regelungen zur Anerkennung von Studienabschlüssen im Laufbahnrecht zu treffen. Allein schon aus Gründen der allgemeinen Zielsetzung, Mobilitätseinschränkungen zu vermeiden, sowie den absehbaren Erfordernissen der Personalgewinnung, dürften einschränkende Laufbahnregelungen nicht zu erwarten stehen. Zu 20 (Probezeit) Der DGB verlangt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die als Angestellte aus dem Landesdienst kommen, die Möglichkeit der Rückkehr in das Angestelltenverhältnis, sofern diese die Anforderungen innerhalb der Probezeit nicht erfüllen. Darüber hinaus wird Absatz 3 für überflüssig erachtet und im Bereich der Lehrkräfte aus Kapazitätsgründen für schwer realisierbar gehalten.

9 9 Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die erstgenannte Forderung ist nicht Regelungsgegenstand des Beamtenrechts. Die gesetzlich vorgesehene wiederholte Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen während der Probezeit dient dem Dienstherrn als Grundlage für seine Entscheidung über die Verbeamtung auf Lebenszeit und steht daher, schon gar nicht aus Kapazitätsgründen, zur Disposition. Zu 21 (Dienstliche Beurteilung) Der DGB äußert die grundsätzliche Kritik, dass das derzeitige Beurteilungssystem nicht geeignet ist, die maßgebliche objektive Grundlage für Entscheidungen wie z. B. Beförderungen zu sein. Darüber hinaus sei Absatz 2 abzulehnen, da sich in der Praxis gezeigt habe, dass nur eine formale Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorliege, die durch einheitliche Regelungen wieder eingeschränkt werde. Sinnvoller sei es, ein einheitliches System für vergleichbare Laufbahnen vorzuschreiben. Speziell im Bereich der Lehrkräfte gebe es zurzeit nur Anlassbeurteilungen und keine Regelbeurteilungen. Falls mit diesem Paragraph die Einführung von Regelbeurteilungen für Lehrkräfte beabsichtigt sei, erfordere dies einen erhöhten Arbeitsaufwand, der zu berücksichtigen sei. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die dienstliche Beurteilung bildet die Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierten Personalentscheidungen des Dienstherrn. 21 will dieses bedeutsame Instrument nunmehr gesetzlich verankern, überlässt aber die nähere Ausgestaltung ebenso wie eine ggf. erforderliche Differenzierung nach Beamtengruppen den obersten Dienstbehörden. Hinsichtlich 21 Abs. 2 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Kritik nur auf die unmittelbare Landesverwaltung beziehen kann. Der DGB verkennt in Bezug auf den Landesbereich, dass mit dieser Vorschrift insoweit dem Ressortprinzip nach Artikel 68 Abs. 2 der Landesverfassung Rechnung getragen wird. Eine gegenläufige Verwaltungspraxis ist nicht zu erkennen, nachdem mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 23. November 2004 (GVBl. LSA S. 808) die zuvor bestehende zentrale Zuständigkeit des Ministeriums des Innern für den Erlass von Beurteilungsrichtlinien für die unmittelbare Landesverwaltung aufgehoben wurde. Dieser Zuständigkeitsregelung widerspricht die Verwendung von abgestimmten Elementen (z. B. Beurteilungsformular) in den derzeitigen Beurteilungsrichtlinien nicht; Letzteres zeigt vielmehr, dass auch bei ressortbezogenen Beurteilungsrichtlinien die Vergleichbarkeit innerhalb der Landesverwaltung sichergestellt werden kann. Darüber hinaus eröffnet 21 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit, in den Beurteilungsrichtlinien bestimmte Beamtengruppen von der Beurteilungspflicht auszunehmen. Es obliegt hier der obersten Dienstbehörde, für Beamtinnen und Beamte, für die ausnahmsweise aus sachlichen Gründen eine Regelbeurteilung nicht in Frage kommt (wobei jedenfalls nicht allein auf den Arbeitsaufwand abzustellen sein wird), Sonderregelungen zu treffen.

10 10 Zu 22 (Beförderung) Gemäß DGB ist darauf zu achten, dass die Anforderungen an die Qualifizierung nicht so gestaltet werden, dass die durch die Reduzierung der Laufbahnen angestrebte Flexibilisierung nicht wieder zunichte gemacht wird. Zudem sollte in den Sätzen 3 und 4 auf das jeweils erste Beförderungsamt oberhalb des Einstiegsamtes abgestellt werden. Das Einstiegsamt könne nach 13 Abs. 3 Satz 5 und Absatz 4 unterschiedlich sein. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. In den eher selteneren Fällen des Gebrauchtmachens von 13 Abs. 4 werden voraussichtlich jeweils Regelungen nur zu 1. Einstiegsämtern erfolgen. Das vom DGB aufgezeigte Problem wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stellen. Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass innerhalb einer Laufbahngruppe ein abweichendes 2. Einstiegsamt festgelegt wird, bliebe die Beachtung der Schwellenregelung nach 22 Abs. 1 unverändert sinnvoll; denn das sich aus 13 Abs. 3 und 14 ergebende Einstiegsniveau korrespondiert nicht zwangsläufig mit dem Bergriff Anforderungen in 13 Abs. 4. Zu den 30 und 31 (Abordnung und Versetzung) Der DGB weist darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte bei einer Abordnung oder Versetzung angehört werden müssen. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Soweit der DGB mit seinem Hinweis die Aufnahme einer entsprechenden (spezialgesetzlichen) Regelung beabsichtigte, ist diese entbehrlich, da sich die Verpflichtung zur Anhörung bereits aus 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit 28 VwVfG ergibt. Der dbb regt eine Ergänzung der Regelung in 31 Abs. 2 dahingehend an, dass die Tätigkeit zumindest aufgrund der Vor- oder Berufsausbildung zumutbar sein muss. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. In 31 Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte der Verpflichtung unterliegen, bei fehlender Befähigung für die andere Laufbahn an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Zu 34 (Entlassung durch Verwaltungsakt) Der DGB bittet zu prüfen, ob 34 Abs. 1 mit dem Beamtenstatusgesetz vereinbar ist. Im Weiteren sollte zur Klarheit die Formulierung von 23 Abs. 4 BeamtStG in das Landesbeamtengesetz aufgenommen werden, damit alle Beteiligten den Vorrang der Beendigung des Vorbereitungsdienstes mittels Prüfung anerkennen.

11 11 Stellungnahme der Landesregierung: Die Regelung in 34 Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage des Artikels 137 Abs. 1 GG. Danach können der Bund und die Länder, jeweils für seinen oder ihren Bereich, die Wählbarkeit von Beamtinnen und Beamten gesetzlich beschränken. Insofern steht 34 Abs. 1 bei verfassungskonformer Auslegung des 23 BeamtStG diesem nicht entgegen. Im Übrigen: Keine Berücksichtigung. 23 Abs. 4 BeamtStG gilt uneingeschränkt. Der Aufnahme einer bundesgesetzlichen Regelung in Landesrecht käme, ungeachtet der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, allenfalls deklaratorische Bedeutung zu. Der dbb spricht sich in 34 Abs. 3 für die Beibehaltung der ursprünglichen Regelung des Referentenentwurfs zur Entlassungsfrist aus, die bereits bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten eine Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres vorsah. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Im Hinblick auf eine Dienstzeit von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr, ist eine Entlassungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss angemessen; dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage. Im Annahmefall würde die vorgeschlagene Regelung zu einer Entlassungsfrist von bis zu 4 1/2 Monaten führen, in denen der oder die Betroffene weiterhin zu alimentieren wäre; die Verhältnismäßigkeit wäre nicht mehr gewahrt. Zu 49 Abs. 3 (Ärztliche Untersuchung) Der dbb spricht sich grundsätzlich für einen Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf vollständige Informationen ihren Gesundheitszustand betreffend aus und nicht erst im Ausnahmefall, wenn diese es gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausdrücklich erklären. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die Regelung in 49 Abs. 3 Satz 2 dient auch dem Schutz der Beamtin oder des Beamten. Aus praktischer Sicht ist die ungefragte Aushändigung von Informationen und Unterlagen an die Beamtin oder den Beamten nicht zu befürworten. Es darf nicht außer Acht bleiben, dass die oder der Betroffene zugleich als Patentin oder Patient anzusehen ist. Als solche oder solcher und als Beamtin oder Beamter hat sie oder er das Recht, von sich aus Einsicht in bestimmte Sachverhalte zu nehmen. Dies geschieht in den hier in Rede stehenden Fällen aber meist, um Rechtsbehelfe vorzubereiten oder deren Erfolgsaussichten prüfen zu lassen, keineswegs aber wird dieses Recht regelmäßig ausgeübt. Durch die Einräumung dieses Rechts werden die berechtigten Interessen der oder des Betroffenen gewahrt. Umgekehrt müssen und sollen diese Informationen der oder dem Betroffenen nicht ungefragt aufgedrängt werden, da die Kenntnisnahme auch der damit zusammenhängenden medizinischen Befunde durchaus negative Auswirkungen sowohl auf den reibungslosen Ablauf des Verfahrens als auch auf die Betroffene oder den Betroffenen selbst haben kann.

12 12 Zu 51 Abs. 1 (Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung) Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Aussagegenehmigung fordert der SGSA zwischen unmittelbaren Landesbeamtinnen und beamten und mittelbaren Landesbeamtinnen und beamten nicht zu differenzieren. Auch für mittelbare Landesbeamtinnen und beamte solle unter bestimmten Voraussetzungen die oberste Dienstbehörde zuständig sein. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Auf Initiative des Landes Sachsen-Anhalt wurde durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) 39 Abs. 2 BRRG dahingehend geändert, dass die Möglichkeit eingeräumt wurde, durch Verlagerung der Zuständigkeit zur Erteilung der Aussagegenehmigung, Erschwerungen von Ermittlungsverfahren im Bereich kleinerer (in der Regel kommunaler) Dienstherrn zu vermeiden. Zu 52 (Diensteid) Der DGB fordert hinsichtlich der Beteuerungsformel so wahr mir Gott helfe unter Verweis auf Artikel 66 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage. Stellungnahme der Landesregierung: Berücksichtigung. Die Vorschrift wird dahingehend geändert, dass die religiöse Beteuerungsformel so wahr mir Gott helfe nicht mehr zwingender Bestandteil des Diensteides ist. Zu 63 (Arbeitszeit) Der DGB fordert, Fragen der Arbeitszeit (Pflichtstunden) für Lehrkräfte beziehungsweise wissenschaftliches Personal nicht einseitig durch Verordnung zu regeln, sondern durch eine Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften und der Landesregierung. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Wesentliche Regelungen, die die Beamtinnen und Beamten betreffen, werden in Rechtsvorschriften (Gesetzen und Verordnungen) getroffen. Außerdem muss das Land die europarechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit für die Beamtinnen und Beamten in Landesrecht umsetzen. Dies steht einer Vereinbarung von Eckwerten der Arbeitszeit entgegen. Der DBG fordert außerdem, die Regelung einer entschädigungs- und vergütungsfreien Mehrarbeit zu streichen. Dies widerspreche dem Grundsatz gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit".

13 13 Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, bis zu einem Achtel ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Ausgleich Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, ist angemessen und verhältnismäßig. Beamtinnen und Beamte werden alimentiert; die gewährte Besoldung ist keine Gegenleistung für eine konkrete Arbeitsleistung. Zu den 67 und 68 (Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit) Der DGB fordert die Streichung der jeweiligen Höchstdauer. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Eine zeitliche Begrenzung bleibt weiterhin erforderlich, da es sich bei der unterhälftigen Teilzeit ebenso wie bei der Beurlaubung ohne Dienstbezüge um Ausnahmen vom Regeltypus des Vollzeitbeamtenverhältnisses handelt. Zu den 73 ff. (Nebentätigkeitsrecht) SGSA, LKT und dbb kritisieren, dass die Möglichkeiten des 40 BeamtStG für einen Paradigmenwechsel nicht genutzt wurden (Anzeigepflicht statt Genehmigungsvorbehalt) und lehnen im Ergebnis das prinzipielle Festhalten an der bisherigen Rechtslage, insbesondere auch aus verfahrensökonomischer Sicht, ab. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die Beibehaltung der Rechtslage erfolgte mit Blick auf den gewollten Gleichklang mit dem vorgesehenen Richterrecht insoweit ist ein bundesweit einheitliches Vorgehen auf der Ebene der Justizstaatssekretäre vereinbart und auch mit Blick auf die unveränderte Rechtslage beim Bund. Verfahrensökonomische Gesichtspunkte müssen hinter der gewünschten Einheitlichkeit des Verfahrens zurückstehen. Zu 87 Abs. 3 (Einsichtnahme in Personalakten) Der DGB regt die Aufnahme einer Regelung an, die den Beamtinnen und Beamten einen Rechtsanspruch auf Überlassung eines Ausdruckes der automatisch gespeicherten Personalaktendaten entsprechend der geltenden Rechtslage zusichert. Stellungnahme der Landesregierung: Berücksichtigung. In 87 Abs. 3 wird eine dem bisherigen Recht entsprechende Regelung aufgenommen (vgl. 90c Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BG LSA). Zu 92 (Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften)

14 14 Der DGB sieht kleine Verbesserungen gegenüber dem derzeit geltenden 94 BG LSA. Er fordert allerdings, dass alle Regelungen unterhalb eines Gesetzes im formellen Sinne durch Vereinbarungen mit den Gewerkschaften zu treffen sind und anschließend als Verordnung oder anderes Recht umgesetzt werden. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die Vorschrift ist inhaltlich hinreichend bestimmt und sichert den Gewerkschaften angemessene Beteiligungsrechte zu. Nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen zu Regelungsentwürfen, über die der Gesetzgeber zu befinden hat, sind dem Landtag nebst einer Begründung mitzuteilen. Diese Vorgabe ermöglicht dem Gesetzgeber eine objektive Entscheidungsfindung. Darüber hinaus verpflichtet die Vorschrift die zuständigen obersten Landesbehörden, im Rahmen regelmäßiger Gespräche mit den Spitzenorganisationen zusammen zu kommen, um einen fortlaufenden Dialog zu führen. Die Notwendigkeit weiterführender Vorgaben durch das Landesbeamtengesetz ist insofern nicht ersichtlich. Die Forderung, untergesetzliche Regelwerke aufgrund vorheriger Vereinbarung auszugestalten, stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Der dbb erkennt an, dass in 92 Abs. 2 und 3 im Vergleich zum geltenden Recht auch regelmäßige Gespräche über allgemeine und grundsätzliche Fragen zwischen den Gewerkschaften und den zuständigen obersten Landesbehörden vorgesehen sind. Die in Absatz 3 geplante Regelung entspreche der bisherigen Praxis des Beteiligungsverfahrens, die allerdings dem Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf eine angemessene, eigenverantwortliche Interessenvertretung angesichts erweiterter Zuständigkeiten infolge der Föderalismusreform nicht genüge. Die vorgeschlagene Regelung statuiere lediglich den Anspruch auf Beteiligung, ohne dafür die für die Praxis entsprechenden Modalitäten, wie etwa den Zeitpunkt, zu dem das Beteiligungsverfahren einzusetzen hat oder die für eine Stellungnahme einzuräumende Frist näher zu bestimmen. Aufgrund der erweiterten Zuständigkeiten infolge der Föderalismusreform sollte nach Auffassung des dbb der beiderseitige Wille bestehen, die Interessen der beamteten Beschäftigten frühzeitig in die Ausgestaltung der beamtenrechtlichen Regelungen einzubeziehen. Im Interesse einer inhaltlich weitergehenden Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens wird daher wie folgt vorgeschlagen: Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze angefügt: (2) Vorläufige Referentenentwürfe, die Regelungen im Sinne von Satz 1 enthalten (Gesetzentwürfe, Verordnungsentwürfe, Erlassentwürfe), werden den Spitzenorganisationen als fachkundige Beteiligte zeitgleich mit der Übersendung an andere Ressorts auf Arbeitsebene zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind innerhalb der für die Ressorts geltenden Frist abzugeben ( erste Beteiligungsrunde ). Die zugeleiteten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Die Spitzenorganisationen verpflichten sich, diese vor zugriffen unberechtigter Dritter zu bewahren. Die Weiterleitung an einzelne Mitgliedsgewerkschaften erfolgt nur, wenn diese betroffen sind.

15 15 (3) Nach Fertigstellung der Entwürfe und Freigabe durch die Hausleitungen/die Landesregierung erfolgt eine förmliche Anhörung. Die Frist zur Stellungnahme beträgt in der Regel sechs Wochen. Es können im Einzelfall auch andere Fristen vereinbart werden. Beide Seiten können während der Frist die mündliche Erörterung der Entwürfe verlangen. Sofern die in der ersten Beteiligungsrunde abgegebenen Vorschläge und Einwände zu den Regelungsentwürfen ganz oder teilweise unberücksichtigt geblieben sind, teilen die beteiligten Ministerien den Spitzenorganisationen die dafür maßgeblichen Gründe mit, soweit diese nicht der Verschwiegenheit oder der Geheimhaltung unterliegen. (4) Vorschläge und Einwände der Spitzenorganisationen werden dem Kabinett (Entwürfe zu Verordnungen der Landesregierung, Gesetzentwürfe) und dem Landtag (Gesetzentwürfe) in der jeweiligen Vorlage dargestellt und in Fällen, in denen diese nicht berücksichtigt wurden, die Gründe dafür genannt. Der Absatz 2 wird Absatz 5. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: (6) Die Spitzenorganisationen können den beteiligten Ministerien Vorschläge für beamtenrechtliche Regelungen vorlegen. Diese prüfen die Vorschläge und nehmen hierzu schriftlich Stellung. Der Absatz 3 wird gestrichen. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. In Gesetzgebungsverfahren ist eine angemessene Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften sichergestellt, indem die Landesregierung den Spitzenorganisationen ihren Gesetzentwurf übermittelt, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, auf der Grundlage der Äußerung und Vorschläge der Spitzenorganisationen abschließend entscheidet und den Landtag über die wesentlichen Einzelheiten unterrichtet. Die vom dbb vorgeschlagene Beteiligung der Spitzenorganisationen zu vorläufigen Referentenentwürfen vor einer ersten Beschlussfassung der Landesregierung greift in den internen Willensbildungsprozess der Landesregierung, den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung ein und wird deshalb nicht von der Landesregierung befürwortet. Entsprechendes gilt für Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung. Im Übrigen sind die Vorschläge des dbb auch Gegenstand von nicht abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen zum Abschluss einer Vereinbarung. Zu 94 Abs. 2 (Landespersonalausschuss, Mitglieder) Dem DGB erschließt sich nicht, warum die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, nicht aber die der Gewerkschaften erhöht wird. Stellungnahme der Landesregierung: Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, ist die Erhöhung der Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände von einem Mitglied auf zwei Mitglieder darauf zurückzuführen, dass in Sachsen-Anhalt zwei Spitzenverbände (Landkreistag Sachsen-Anhalt, Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt) bestehen. Nach bisherigem Recht kann von beiden Verbänden nur ein Mitglied vorgeschlagen werden. Die beiden Spitzenorganisationen der

16 16 Gewerkschaften hingegen können bereits nach geltendem Recht je ein Mitglied vorschlagen. Im Übrigen wird durch das zusätzliche Mitglied die Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses, die dann vorliegt, wenn mindestens sechs der sieben Mitglieder anwesend sind, verbessert. Zu 119 (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen) Der DGB fordert die Übernahme der hälftigen Kosten, falls sich Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Darüber hinaus könnte die Verordnungsermächtigung in Absatz 6 in Widerspruch zum Erfordernis einer formell gesetzlichen Regelung stehen, da Höchstbeträge und nähere Einzelheiten durch Verordnung geregelt werden könnten. Zwar habe eine Rechtsverordnung unbestritten eine höhere Qualität als Verwaltungsvorschriften, gleichwohl habe das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, selbst hinzuschauen, was in diesem sensiblen Bereich passiere. Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Beamtinnen und Beamte sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V befreit. Aufgrund dieser bundesgesetzlich normierten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Beamtinnen und Beamte von Ihrem Dienstherrn Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Die Beihilfe selbst ist eine eigenständige beamtenrechtliche Fürsorgeleistung. Durch sie trägt der Dienstherr der der Beamtin oder dem Beamten und ihren oder seinen Familienangehörigen gegenüber bestehenden beamtenrechtlichen und sozialen Verpflichtung Rechnung, sich in angemessener Form an den Krankheitskosten zu beteiligen, soweit diese durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt sind. Die Gewährung von Beihilfen als ergänzende Fürsorgeleistung resultiert aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dem System der Beihilfe entspricht es dabei nicht, dass dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden Beamtinnen und Beamten ein Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird. Ausfluss des Alimentationsgebots ist allein die angemessene Beteiligung an den Krankheitskosten, nicht jedoch an den Kosten für die Krankenversicherung selbst. Die Beihilfe ist immer nur eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung in Krankheits- Pflege- und Geburtsfällen. Die Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung in 119 Abs. 6 greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (angeführt in der Gesetzesbegründung zu 119) sind bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zwingend nur die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst habe das Leistungssystem zu bestimmen, das der Beamtin oder dem Beamten und ihrer oder seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit biete, festzulegen, welche "Risiken" erfasst würden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden könnten, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen würden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Diese Vorgaben wurden bei der Neuregelung in

17 beachtet. Detailfragen wie z. B. die Höchstbeträge gehören nicht zu den angeführten Strukturprinzipien der Beihilfegewährung; die Delegation auf den Verordnungsgeber ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Zu 122 Abs. 1 (Reise- und Umzugskosten) Der DGB fordert die Streichung der Wörter Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember Stellungnahme der Landesregierung: Keine Berücksichtigung. Die in das Landesbeamtengesetz übernommene Regelung des bisherigen 88 Abs. 1 Satz 2 BG LSA erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Errichtung des Landesverwaltungsamtes vom 12. Dezember Der Landesrechnungshof kam bereits in einer Stellungnahme vom 7. Juli 2004 zu dem Ergebnis, dass die Haushaltssituation es nicht rechtfertige, über das gesetzliche Maß hinaus freiwillige Leistungen zu erbringen, um die Akzeptanz bei Bediensteten für Reformmaßnahmen zu fördern und hielt es für unerlässlich, dass die Regelungen des BUKG restriktiv gehandhabt werden. Wegen der hohen Zahl leerstehender Wohnungen in den von den Strukturmaßnahmen hauptsächlich betroffenen Städten könne von einem Wohnungsmangel, der eine pauschalierte Verlängerung des Zeitraumes mit Trennungsgeldberechtigung rechtfertigen würde, nicht gesprochen werden. Bei den folgenden Verwaltungsreformen wurden daher keine weiteren Anwendungsfälle für ausgedehnte Trennungsgeldberechtigungen zugelassen. Eine generelle Gewährung von Trennungsgeld (über die Überlegungen zum 2. Funktionalreformgesetz hinaus) für Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes (bei allen künftigen Reformmaßnahmen mit Stellenabbau) im geforderten Umfang wäre bundesweit einmalig und sachlich nicht begründbar.

18 18

19 19 E n t w u r f Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts. Artikel 1 Gesetz zur Neustrukturierung des Landesbeamtenrechts 1 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz LBG LSA). * I n h a l t s ü b e r s i c h t Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung 3 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Beamtenverhältnis 4 Vorbereitungsdienst 5 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte 7 Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit 8 Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung 9 Stellenausschreibung 10 Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Sprachkenntnisse 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 12 Rücknahme der Ernennung Kapitel 3 Laufbahn 13 Laufbahn 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen 15 Laufbahnwechsel 16 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG 18 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber * 10 Abs. 2 und 17 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1). 83 Abs. 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 216 S. 12), geändert durch Artikel 3 Nr. 15 der Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165 S. 21).

20 20 19 Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe 20 Probezeit 21 Dienstliche Beurteilung 22 Beförderung 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten 24 Aufstieg 25 Fortbildung 26 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich 27 Laufbahnverordnungen 28 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen Kapitel 4 Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung 29 Grundsatz 30 Abordnung 31 Versetzung 32 Umbildung von Körperschaften Kapitel 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Abschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte 33 Entlassung kraft Gesetzes 34 Entlassung durch Verwaltungsakt 35 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung 36 Ausscheiden bei Wahlen 37 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens 38 Gnadenrecht Abschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand 39 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 40 Ruhestand auf Antrag 41 Einstweiliger Ruhestand 42 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften 43 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden 44 Beginn des einstweiligen Ruhestandes Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit 45 Verfahren bei Dienstunfähigkeit 46 Begrenzte Dienstfähigkeit 47 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe 48 Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 49 Ärztliche Untersuchung

21 21 Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen 50 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten Kapitel 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Abschnitt 1 Allgemeines 51 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung 52 Diensteid 53 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 54 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen 55 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten 56 Schadensersatz 57 Befreiung von Amtshandlungen gegen sich selbst und gegen andere 58 Wohnungswahl, Dienstwohnung 59 Aufenthalt in erreichbarer Nähe 60 Dienstkleidungsvorschriften 61 Amtsbezeichnung 62 Dienstzeugnis Abschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub 63 Arbeitszeit 64 Teilzeitbeschäftigung 65 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 66 Altersteilzeit 67 Urlaub ohne Dienstbezüge 68 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit 69 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot 70 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung 71 Urlaub 72 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub Abschnitt 3 Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 73 Nebentätigkeiten 74 Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten 75 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 76 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 77 Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit 78 Verfahren 79 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneten Nebentätigkeiten 80 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten 81 Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

22 22 Abschnitt 4 Fürsorge 82 Mutterschutz und Elternzeit 83 Arbeitsschutz Abschnitt 5 Personalakten 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten 85 Beihilfeunterlagen 86 Anhörung 87 Einsichtnahme in Personalakten 88 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten 89 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten 90 Aufbewahrungsfristen 91 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten Kapitel 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen 92 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Kapitel 8 Landespersonalausschuss 93 Aufgaben des Landespersonalausschusses 94 Mitglieder 95 Rechtsstellung der Mitglieder 96 Geschäftsordnung und Verfahren 97 Beschlüsse 98 Beweiserhebung, Amtshilfe 99 Geschäftsstelle Kapitel 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz 100 Anträge und Beschwerden 101 Vertretung des Dienstherrn 102 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Kapitel 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen 103 Allgemeines 104 Zuständigkeiten Abschnitt 1 Beamtinnen und Beamte beim Landtag

23 23 Abschnitt 2 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte 105 Laufbahnen 106 Altersgrenze 107 Polizeidienstunfähigkeit 108 Gemeinschaftsunterkunft und verpflegung 109 Dienstausrüstung 110 Dienstkleidung 111 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen 112 Verbot der politischen Betätigung in Uniform 113 Anwendung von Vorschriften 114 Altersgrenze 115 Zuständigkeiten Abschnitt 3 Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes Abschnitt 4 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes 116 Anwendung von Vorschriften Abschnitt 5 Politische Beamtinnen und politische Beamte Abschnitt 6 Mitglieder des Landesrechnungshofs Abschnitt 7 Steuerverwaltung 117 Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung Kapitel 11 Finanzielles Dienstrecht 118 Übergang von Schadensersatzansprüchen 119 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 120 Heilfürsorge 121 Reise- und Umzugskosten 122 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, Ablieferungspflicht

24 24 Kapitel 12 Übergangs- und Schlussvorschriften 123 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe 124 Zuordnung der Laufbahngruppen 125 Übergangsregelung für die Berufung des Landespersonalausschusses Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln. 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung Wenn die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium entscheidet. 3 Begriffsbestimmungen (1) Beamtinnen und Beamte, die das Land zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte. Beamtinnen und Beamte, die eine Gemeinde, eine Verbandsgemeinde, eine Verwaltungsgemeinschaft, einen Landkreis oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn haben, sind mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte. (2) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer oder eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten war. (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr.

25 25 (4) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. (5) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist. (6) Fachministerium im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Landesbehörde, der die in der jeweiligen Laufbahn überwiegend zu erledigende Fachaufgabe als Ressortzuständigkeit zugewiesen ist. Fachministerium für die Laufbahnen des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsdienstes ist das für Beamtenrecht zuständige Ministerium. (7) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde. Kapitel 2 Beamtenverhältnis 4 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst wird vorbehaltlich der Ausnahme nach 15 Abs. 2 im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von 7 Abs. 1 Nr. 2 und 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie 119 die für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. 5 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte die leitende Funktion bereits wahrgenommen hat, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann

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