Qualitätssicherungsvereinbarung mit Lieferanten (QSV Teil 1)

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1 Seite 1/5 Firmenname: Straße: PLZ: Ort: Telefon: Fax: Homepage: Allgemeine zwischen der Firma voestalpine Stamptec GmbH (nachfolgend VSBI genannt) und (nachfolgend Lieferant genannt) wird folgende Vereinbarung über die Durchführung eines gemeinsamen Qualitätsmanagements mit dem Ziel der Sicherung der Qualität der Produkte getroffen: 1.Vorwort Maßstab für die Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen ist die Zufriedenheit unserer Kunden. Als kundenorientiertes Unternehmen richten wir unser Qualitätsmanagement so aus, dass die Bedürfnisse unserer Kunden verstanden, erfasst und über die Erwartungen erfüllt werden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass wir auch unsere Lieferanten voll in unser Qualitätsmanagement einbeziehen. Wir sehen uns als Bindeglied in der Qualitätskette zwischen unseren Kunden und Lieferanten und sind damit für die Durchgängigkeit der Erfüllung der Qualitätsforderungen verantwortlich. Die besteht aus 2 Teilen. QSV Teil 1: Zur Sicherung des hohen Qualitätsstandards von VSBI Produkten legt dieser Teil die allgemeinen Grundlagen und Rahmenbedingungen für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit in den gemeinsamen Qualitätsbemühungen fest und regelt das gemeinsame Vorgehen sowie die Maßnahmen beider Partner zum Erreichen der Qualitätsforderungen verantwortlich. QSV Teil 2: Dieser Teil ist eine separate Vereinbarung mit der Bezeichnung Produktspezifische Qualitätssicherheitsvereinbarung und regelt im Detail die Vorgaben der produktspezifischen Qualitätsmerkmale. Je nach Auftrag wird die QSV Teil 2 ergänzender Bestandteil der QSV Teil 1. Beide en sind eigenständige Vertragswerke als Ergänzung zu den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen VSBI und den Lieferanten.

2 Seite 2/5 2.Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser QSV Teil 1 gelten zusammen mit unseren Einkaufsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung für alle zwischen VSBI und den Lieferanten bestehenden und zukünftigen vertraglichen Vereinbarungen. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus dieser vertraglichen Vereinbarung verpflichten. 3.QM-System 3.1 Auswahl und Darlegung des QM Systems Verbindliche Vorschrift für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagement-Systems ist mindestens eine der folgenden Normen in den jeweils aktuellen Ständen: - DIN EN ISO VDA Band 6, Teil1 - ISO/TS Auditierung/ Verifizierung Der Lieferant lässt sein QM-System durch einen akkreditierten Zertifizierer und durch geeignete Audits überwachen. Darüber hinaus wird VSBI und/oder dem VSBI-Kunden bedarfsabhängig das Recht auf Auditierung des Lieferanten und dessen Unterauftragnehmer, für die VSBI-Produkte liefern, eingeräumt. Dies kann z. B. mittels System-, Prozess-, oder Produktaudits erfolgen. 3.3 Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Produkten Lieferungen an VSBI werden entsprechend den Zeichnungsvorschriften mit Sachnummern, Charge und gegebenenfalls Herstellerzeichen eindeutig gekennzeichnet. Im Falle einer Reklamation muss der eindeutige Rückschluss auf die beanstandete Lieferung möglich sein, um eine Mengeneingrenzung schadhafter Teile und des Ausgangsmaterials durchführen zu können. 3.4 Lenkung besonderer Produkte Vor Auslieferung von besonderen Produkten mit Abweichungen an einzelnen Merkmalen, welche die festgelegten Zeichnungsvorschriften nicht erfüllen, ist eine Sonderfreigabe von VSBI einzuholen und die betroffenen Lieferungen sind eindeutig zu kennzeichnen. 3.5 Transport Bei Lieferungen frei Werk ist der Lieferant zur Sicherung der Qualität bis zum Bestimmungsort verpflichtet. Entsprechend dieser Forderung sind die Speditionen in das QM-System des Lieferanten einzubeziehen. Transportmittel und Verpackungen müssen von VSBI freigegeben worden sein.

3 Seite 3/5 3.6 Qualitätsaufzeichnungen Die Aufbewahrungsdauer für Qualitätsaufzeichnungen zwecks Auswertungsmöglichkeiten durch VSBI beträgt 10 Jahre nach Ablauf der Produktion des Endprodukts, in welches das vom Lieferanten gefertigten Teil eingebaut wird. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen VSBI zur Einsicht zugänglich. Diese Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen anderen Parteien nicht zugänglich gemacht werden. 3.7 Standortänderung/ Verfahrensänderung Bei maßgeblichen Änderungen der Produktionsstätten wird VSBI unverzüglich informiert. Vor Einsatz von Verfahrensänderungen müssen vom Lieferanten Überprüfungen in bezug auf Übereinstimmung mit den Zeichnungsforderungen und Vorschriften vorgenommen werden. Dazu gehören Fehlermöglichkeits- und Einflussanalysen. Vorher darf keine Erstbemusterung erfolgen. 4. Produkt oder prozessspezifische Forderungen zur Qualitätssicherung Der Lieferant hat die Verpflichtung, durch eine geeignete Überwachung und Weiterentwicklung der eingesetzten Fertigungstechnologie und Werkzeuge die Qualität der Produkte weiterzuentwickeln.zur Bestätigung der Produktkonformität ist hierzu eine Requalifikationsprüfung durchzuführen. Diese kann im Rahmen von Produktaudits erfolgen, es gelten die gleichen Q-Kriterien wie bei einer Bemusterung Die Häufigkeit der Requalifikationsprüfung richtet sich nach dem Umfang des Produktspektrums. Produktgruppenfestlegungen sind möglich. Davon abweichende Regelungen können mit den VSBI schriftlich vereinbart werden. 4.1 Prozess-FMEA Für die im Rahmen der Qualitätsplanung ermittelten funktionskritischen Merkmale wird eine detaillierte Prozess-FMEA erstellt. Die Einsichtnahme dieser Unterlagen durch VSBI ist nach Absprache möglich. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Prozess-FMEA an VSBI auszuhändigen. 4.2 Prozessfähigkeit Für funktionsrelevante Merkmale wird der Lieferant eine detaillierte Kurzzeitprozessfähigkeitsanalyse durchführen und dokumentieren. Bei Nichterreichen eines Cm k -Wertes von mindestens 1,67 werden unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entweder Maschinenoptimierungen und 100%-Prüfung geplant. Innerhalb der Serienproduktion werden für funktionsrelevante Merkmale mittels geeigneter Verfahren (z.b. SPC oder manuelle Regelkartentechnik) Prozessfähigkeiten von Cp k > 1,67 langfristig nachgewiesen. Für nicht funktionsrelevante Merkmale werden Cp k - Werte von > 1,33 als Ziel festgeschrieben. Werden diese Werte nicht erreicht, so muss der Lieferant seine Lieferungen mit geeigneten Prüfmethoden absichern und den Produktionsprozess unter Einsatz aller Kräfte optimieren, um die geforderten Prozessfähigkeiten zu erreichen. Der Lieferant ist für die Ermittlung und die ordnungsgemäße Festlegung der funktionsrelevanten Merkmale und evtl. der geeigneten Optimierungen der Herstellungsanlagen oder der geeigneten Prüfmethoden verantwortlich.

4 Seite 4/5 4.3 Muster- und Vorserienteile Lieferungen und Dokumentationen von Prototypen, Mustern und Vorserienteilen erfolgen zu den mit VSBI abgesprochenen Bedingungen. 4.4 Erstmusterprüfungen Für Erstmuster gelten die Richtlinien der VDA, Band 2. Für den zu erstellenden Erstmusterprüfbericht nach Vorlagestufe 2 (Deckblatt, Prüfergebnisse, Muster, freigegebene Zeichnung, Prozessablaufdiagramm, Bestätigung zur Einhaltung der gesetzlichen Auflagen bzgl. Umwelt, Sicherheit und Recycling) werden, soweit keine andere Absprache getroffen wird, jeweils 10 Teile geprüft und im Erstmusterprüfbericht dokumentiert. Erstmuster sind grundsätzlich nach dem für die Serienfertigung vorgesehenen Arbeitsablauf und mit den für die Serienfertigung vorgesehenen Maschinen, Werkzeugen und Anlagen zu fertigen. Dabei sind Prüfungen in Fertigung und Endkontrolle mit den für die Serienfertigung vorgesehenen Prüfeinrichtungen und Lehren vorzunehmen. Abweichungen hiervon können für die statistische Prüfung der Erstmuster zur Untersuchung der Prozessfähigkeit nötig sein. Zur Ermittlung der Kurzzeitprozessfähigkeit müssen mindestens 50 Teile ausgemessen werden. Merkmale sind die in der von VSBI freigegebenen Zeichnung angegebenen Maße. Eine Freigabe als Serienlieferant kann erst nach einem positiv beurteilten Erstmusterprüfbericht und der Freigabe des Produktes durch VSBI erfolgen. 5. Null-Fehler-Ziel Im Rahmen des QM ist der Lieferant dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet. Erforderlichenfalls vereinbart VSBI mit dem Lieferanten, in welchem Zeitraum und über welche Zwischenziele das Null-Fehler-Ziel erreicht werden muss. Der Lieferant wird VSBI unverzüglich unterrichten, sobald nachteilige Abweichungen vom vereinbarten Zielkorridor absehbar werden. Die Vereinbarung eines Zielkorridors berührt die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von VSBI wegen Mängeln der Lieferungen nicht. Vielmehr haftet der Lieferant aufgrund der vertraglichen Bestimmungen auch dann für etwaige Mängel, wenn die Fehlerhäufigkeit im Rahmen des vereinbarten Zielkorridors liegt. 6. Haftungs- und Gewährleistung Regelung der Folgekosten bei fehlenden Produkten Für Mehraufwendungen von VSBI, die aufgrund von Lieferungen fehlerhafter Produkte entstehen (z. B.: Sortieraktionen, Nacharbeiten und Rückrufaktionen) kann vom Lieferanten Schadensersatz gefordert werden. Bei drohenden Montagestillständen muss der Lieferant auf Verlangen von VSBI für Sofortmaßnahmen sorgen. Dies können z. B. Sortier- und Nacharbeiten sein, die bei Bedarf auch von einem Beauftragten (ortsansässigen Nacharbeitsfirma) innerhalb des geforderten Zeitraums durchgeführt werden können. Aufgrund der Übertragung der Gesamtverantwortung für das Produkt an den Lieferanten werden die Gewährleistung und die Wahrung der Haftungsansprüche auf die im Lastenheft/Zeichnung festgelegten Mindestanforderungen (zugesicherte Eigenschaften) erweitert. Für anfallende Kosten durch fehlerhafte Teile und die dadurch verursachten Ausbau- sowie Folgekosten kann vom Lieferanten Schadensausgleich gefordert werden.

5 Seite 5/5 7. Geheimhaltung Die Partner Lieferer und Kunde verpflichten sich, die wechselseitig erhaltenen Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen, geheim zu behandeln und insbesondere in keiner Weise Dritten zugänglich zu machen. Die Partner werden, sowie auch ihre Mitarbeiter, zur Geheimhaltung entsprechend verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn es sich um allgemeine Kenntnisse handelt oder solche, die dem anderen Partner nachweislich vorher bekannt waren. 8. Gültigkeitsdauer Diese QSV - Teil 1 gilt unbefristet. Sie kann mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Firmenstempel voestalpine Stamptec GmbH Datum/Unterschrift Firmenstempel Lieferant Datum/Unterschrift

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