Verfolgung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach 33 SGB II in der ARGE Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Lörrach (GAL)

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1 Verfolgung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach 33 SGB II in der ARGE Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Lörrach (GAL) Dokumentation über die Entwicklung des Bereichs Nachrangsicherung/ Unterhalt Matthias Kuntze 1. Sachbearbeiter Stand:

2 Zentrale SP II 21 alternative Organisationsformen spezielles/zentrales Unterhaltsteam Spezialisierte UH- Sachbearbeiter Sachbearbeitung prüft Leistungsund Unterhaltsrecht sonst. Teams integriert in die übrigen Teams ggfls. organisatorisch getr. gerichtl. Durchsetzung Variante 1 Vor-/Nachteile: + Bündelung von Fachwissen + unmittelbarer fachl. Austausch + Verteilung von Schwerpunktauf. - Schnittstellen zu den sonst. Teams (Weitergabe der UH-Fälle usw.) - schlechte Steuerung der Vorarbeiten Variante 2 Vor-/Nachteile: + UH-SB dienen als Multiplikatoren + keine Schnittstellen - fachl. Austausch muss organisiert werden - Verteilung von Schwerpunktaufgaben nur möglich, wenn Team gleichen Schwerpunkt hat (U25, Alleinerziehende) Variante 3 Vor-/Nachteile: - SB muss in zwei Rechtsgebieten umfangreiches Wissen vorhalten - Verfolgung der aktuellen UH-Rechtsprechnung unmöglich - Überwachung der UH-Fälle ist neben der sonstigen Sachbearbeitung nahezu unmöglich

3 Kuntze Organisationsschema ab Nachrang / Unterhalt in der GAL PAP ermittelt aus dem Leistungsantrag den unterhaltspflichtigen Personenkreis nach 33 Abs. 2 SGB II Unterhalt wird bereits gezahlt Unterhalt wird bereits verfolgt... Unterhalt wird noch nicht verfolgt Urteil liegt vor PAP rechnet an Urteil liegt nicht vor vom Rechtsanwalt vom Amt für Jugend & Familie Beistandschaft Urteil liegt vor Pflichtiger zahlt nicht Pflichtiger zahlt keinen Unterhalt PAP erlässt in allen Fällen eine Rechtwahrungsanzeige (s. SGB II - ABLAGE) Die Rechtswahrungsanzeige ist kein Verwaltungsakt, hat aber die Wirkung einer privatrechtlichen Mahnung, so dass ab Zugang der Mitteilung auch rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann. Aus diesem Grund ist der zeitnahe Erlass dieser Anzeige sehr wichtig. Eigentlich müsste der Zugang auch aus beweisrechtlichen Gründen dokumentiert werden (Postzustellungsurkunde). Aus Kostengründen werden wir aber erst dann förmlich, wenn bis zur Wiedervorlagefrist (14 Tage) keine Reaktion erfolgen sollte (Rücklauf des Anhörungsbogens). Zur Wiedervorlagefrist erfolgt künftig grundsätzlich die Abgabe an 718, mit oder ohne Unterlagen Abgabe an 718 Prüfung und Berechnung, Geltendmachung und Verfolgung des Anspruches durch 718, wie im Schema Überleitung Prüfung von Rückübertragungsmöglichkeiten nach 32 Abs. 4 SGB II n.f.

4 Zweck und Systematik des 33 SGB II 33 SGB II: Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ALG II und Sozialgeld nur gezahlt werden, weil Dritte (ausgenommen Leistungsträger des SGB I) z.b. Arbeitgeber, Unterhaltspflichtige Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen soll der SGB II-Träger die nicht erfüllten Ansprüche zu seinen Gunsten realisieren können Nachträgliche Herstellung des Nachrangs der SGB II - Leistungen

5 Mögliche Ansprüche, die der Nachrangsicherung unterliegen können und keine Unterhaltsansprüche sind: Mögliche Forderungen gegenüber: Private Kranken und und Pflegeversicherung Steuererstattungsansprüche Ansprüche aus aus ungerechtfertigter Bereicherung ( ( ff. ff. BGB) Pflichtteilsansprüche gegen Erben Ansprüche aus aus einem Übergabe oder oder Altenteilvertrag Ansprüche aus aus Kaufpreiszahlungen Darlehensrückzahlungen Beihilfen des des öffentlichen Dienstes Zusatzrenten Garantiefondzahlungen Schenkungsrückforderungsansprüche

6 Unterhaltsberechtigte nach 33 Abs. 2 SGB II Unterhaltsberechtigte nach 33 Abs. 2 SGB II Die Träger der Grundsicherung müssen wegen der Nachrangigkeit der Leistungen prüfen, ob andere Personen dem Hilfebedürftigen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Unterhaltsansprüche kommen nach 33 Abs. 2 SGB II bei nachfolgenden Personen in Betracht: Personenkreise: Minderjährige unverheiratete Kinder gegen ihre Eltern Minderjährige verheiratete Kinder gegen den Ehegatten und die Eltern Volljährige Kinder ohne abgeschl. Erstausbildung (stehen aktuell nicht in Ausbildung) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr gegen beide Elternteile Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten untereinander Vater während und nach der Zeit der Schwangerschaft sowie Ansprüche des allein erziehenden Elternteils gegen den anderen Elternteil 1615 l BGB neu geregelt durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom Gleichgeschlechtliche (eingetragene) Lebenspartnerschaft untereinander und zwar während des Getrenntlebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft

7 Tatsachen, die auf mögliche Ansprüche hindeuten, können z.b. sein: Tatsachen, die auf mögliche Ansprüche hindeuten, können z.b. sein: Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft lebt getrennt, ist geschieden oder ist unter 25 und in Ausbildung und hat Elternteil außerhalb des Haushaltes Unterhaltsanspruch wegen Verwandtschaft, bestehender Ehe oder nach Scheidung EHB betreut ein nichteheliches Kind EHB kann wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht arbeiten Unterhaltsanspruch nach 1615 l BGB

8 Der Der gesetzliche gesetzliche Forderungsübergang findet findet nach nach Abs. Abs. 2 SGB SGB II II in in folgenden folgenden Fällen Fällen nicht nicht statt: statt: Eine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person.. 1. mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt ( 7 Abs. 2 SGB II) 2. mit dem Unterhaltsverpflichteten verwandt ist und den Unterhalt nicht geltend macht (Wegfall des Elternunterhaltes) ausgenommen sind hier: minderjährige Leistungsempfänger Leistungsempfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben gegen die Eltern (diese Personen stehen aktuell während des Leistungsbezuges in einer Schul oder Berufsausbildung) oder 3. in einem Kindschaftsverhältnis* zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder 4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut (gilt auch für den Kindesvater) *Exkurs: Kindschaftsverhältnis: die eigenen Kinder der Eltern als auch angenommene Kinder (Adoptivkinder) Der Unterhaltsanspruch von Schwangeren ist nur auf die Eltern oder Adoptiveltern bezogen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche von Müttern oder Vätern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreuen. Diese Regelung gilt nicht bei Betreuung von Adoptiv-, Pflege-, und Stiefkindern. Unter Betreuung ist die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes zu verstehen.

9 Der Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsüberganges nach 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II: Der Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsüberganges nach 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II: Anspruch für die Vergangenheit wenn Fälligkeit des Unterhalts vor Zugang der Mitteilung bereits eingetreten war können die Träger BA, kommunaler Träger außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts 1613 BGB (nächste Folie) nur von der Zeit an geltend machen, zu dem sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. i.d.r. ab dem Kalendermonat nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige = Rechtswahrungsanzeige, ggf. verbunden mit Mitteilung des Anspruchsüberganges u. Auskunftsersuchen oder Zahlungsaufforderung

10 Der Der Zeitpunkt Zeitpunkt des des gesetzlichen gesetzlichen Forderungsüberganges 1613, 1613, 1605, 1605, BGB BGB Für die Vergangenheit (ab dem 1. des Monats, in den das Ereignis fällt) kann der Berechtigte Erfüllung verlangen von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen 1605 ggf. i.v.m l (3), 1361 (4), 1580 BGB der Verpflichtete in Verzug gekommen ist, Mahnung ( 286 BGB) oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist Klagerhebung, Mahnbescheid

11 Unterhaltsvorschuss und und Unterhaltsvorschussgesetz!! Welche Rolle spielt in in diesem Zusammenhang das das Kreisjugendamt? Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres für höchstens 72 Monate die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und die von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt des maßgeblichen Regelsatzes nach der Regelbetragsverordnung erhalten Die Leistungen nach dem UVG sollen lediglich einen Ausgleich für die nicht erfolgte Unterhaltsleistung auf einem einheitlichen Mindestniveau sicherstellen. Soweit ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch besteht, kann dieser bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen durch den zuständigen Träger der Grundsicherung nach 33 SGB II übergeleitet werden. Nach 7 UVG geht der Unterhaltsanspruch in Höhe des ausgezahlten Unterhaltsvorschusses kraft Gesetzes auf das Land über, vertreten durch den Fachbereich Jugend & Familie beim Landratsamt. Eine gesonderte Abtretung braucht es hier nicht.

12 Unterhaltsvorschuss. Unterhaltsvorschuss. Solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, muss dieser als laufendes Einkommen nach 11 SGB II angerechnet werden. Sollte noch keine Antragstellung erfolgt sein, so ist darauf hinzuwirken, dass diese unverzüglich nachgeholt wird. Erstattungsanspruch ist nach 104 SGB X anzumelden. Laut Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5. Senat vom ) besteht zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein Nach- und Vorrangverhältnis i.s.d. 104 Satz 1 SGB X. Denn bei rechtzeitiger Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz wären diese Leistungen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Dieses noch zutreffende Urteil ist auf das SGB II anwendbar, da der Rechtsgrund nicht entfallen ist. Höhe: Kind alte Bundesländer neue Bundesländer bis unter 6 Jahre 125,00 109, Jahre 168,00 149,00 Der Regelbetrag ist jeweils vermindert um 50% des Kindergeldes

13 Welche Bedeutung hat hat die die Beistandschaft des des Fachbereichs Jugend & Familie beim Landratsamt Lörrach für für den den Unterhaltsbereich bzw. die die Leistung? Auf Antrag wird das Amt für Jugend & Familie beim Landratsamt als Beistand des Kindes tätig Es kümmert sich a. um die Feststellung der Vaterschaft und/oder b. um die Geltendmachung des Kindesunterhaltes Im zweiten Fall (b) prüft der Beistand das Einkommen Unterhaltspflichtiger und errechnet die Höhe des Unterhalts. Ist der Unterhalt streitig, vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Verfahren und leitet gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches ein. Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Beistand gehören sämtliche Ansprüche nach dem 1601 ff BGB (einschließlich möglicher Rückstände). Die Ansprüche können gegenüber sämtlichen in Frage kommenden Pflichtigen, also sowohl gegen Vater/oder Mutter, als auch gegenüber nachrangig Verpflichteter Verwandter geltend gemacht werden. Die Beistandschaft klagt den Unterhalt im Namen des Kindes ein, vereinnahmt diesen und zahlt ihn anschließend an den Berechtigten aus.

14 Beistandschaften Aufgrund dieser zufließenden Einnahmen verfügt das Kind über Einkommen, welches nach 11 SGB II angerechnet wird. Wird das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft tätig, erbringt es keine vorrangige Eigenleistung. Es leitet ausschließlich den Unterhalt, aufgrund der zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den Verpflichteten, an das Kind weiter. Daher besteht hier kein Erstattungsanspruch nach den 102 ff SGB X. Merke: Es besteht keine Verpflichtung der Mutter/ des Vaters eine Beistandschaft einrichten zu müssen. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung ist daher hier nicht möglich.

15 Geprüfte Unterhaltsfälle Erledigte Unterhaltsfälle (W v. 2 Jahre) Entgültig erl. Unterhaltsfälle Erledigte Unterhaltsfälle insgesamt Verhältnis geprüfter Fälle zu erledigten Fällen

16 Verhältnis der Unterhaltsarten nach 33 SGB II in der GAL Betreuungsunterhalt ( 1615 l BGB ) Betreuungsunterhalt ( 1615 l BGB ) und Kindesunterhalt Ehegatten - und Kindesunterhalt 574 Ehegattenunterhalt (Trennungs - und nachehelicher Unterhalt) Kindesunterhalt nach 33 SGB II 61 Unterhalt gesamt 0 1 Unterhaltsarten nach 33 SGB II

17 Verhältnis der Forderungen zu den bereits eingerechneten Unterhaltszahlungen 2489; 0% ,00 ; 37% Forderungen/mtl. Zahlungen/mtl. Anzahl der geprüften BG ,00 ; 63%

18 Aufteilung der Rückstände zwischen den Trägern Vereinnahmte Unterhaltsrückstände 1/2005-9/2007 (BA) Vereinnahmte Unterhaltsrückstände 1/2005-9/2007 (KT) Vereinnahmte Unterhaltsrückstände insgesamt , , , , ,00 Summe , , , , , ,00-1 Träger

19 Bearbeitungszuständigkeiten nach erfolgter Rückübertragung gem. 33 Abs. 4 SGB II 8% 22% 70% Bearbeitung durch Rechtsanw älte Bearbeitung durch die Beistandschaft Bearbeitung durch 718

20 Entwicklung der Posteingänge bei 718 seit dem August Juli Mai Juni Februar März April Septem ber Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August Septem ber Oktober November Dezemb er Januar Monate/Jahre April Mai Juni Juli August Februar März Januar Anzahl der Poststücke im M onat

21 Rangfolge der Berechtigten nach der Unterhaltsreform Großeltern und weitere Verwandte 6 Eltern Alle weiteren Ehegatten (aktuell oder geschieden), die Kinder betreuen Verpflichteter Ehegatten, wenn Ehe von langer Dauer Minderj., unverh. vollj., unverh l BGB Kinder Kinder in Ausbildung Geschiedene (nicht betreuende) Ehepartner nach kurzer Ehe 3 M. Kuntze Eingetragene Lebenspartner fehlen Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen (z.b. Studenten) 4

22 Reihenfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten (bis zum ) Reihenfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten (bis zum ) Großeltern 7 Eltern 6 1 Ehegatte gleichrangig mit Kindern i.s.v. c1603 Abs. 2 BGB, bei Vorrang des früheren Ehegatten im Rang nach den Kindern Verpflichteter Früherer Ehegatte vorrangig vor neuem Ehegatten in den fällen des 1582 BGB sonst gleichrangig 1 Minderjähriges, unverheiratetes Kind 1603 Abs. 2 BGB Volljähriges, unverheiratestes Kind in allgem. Schulausbildung im Haushalt der Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 1 1 Mutter eines Kindes gemäß 1615 l BGB 2 (früherer) Lebenspartner 4 3 Volljähriges Kind Enkelkinder 5

23 Reihenfolge bei mehreren Unterhaltsverpflichteten (bis zum ) Reihenfolge bei mehreren Unterhaltsverpflichteten (bis zum ) Großeltern, Urgroßeltern usw. Eltern 3 Ehegatte Früherer Ehegatte Lebenspartner Früherer Lebenspartner haftet vor den Verwandten ( 1608 BGB) 1 Berechtigter Kinder 2 Enkel, Urenkel usw.

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