Bankwesen und Zahlungsverkehr

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1 compendio Bankwesen und Zahlungsverkehr Updates zur Auflage 2011 Ausgabe Februar 2014

2 Ein von Compendio und Crealogix gemeinsam entwickeltes Lehrmittel für Blended Learning Bankfachliche Begleitung: CYP, Center for Young Professionals in Banking Die E-Learning-Module können bei Crealogix lizenziert werden Bankwesen und Zahlungsverkehr Updates zur Auflage 2011 Ausgabe Februar 2014 Grafisches Konzept und Satz: Mediengestaltung, Compendio Bildungsmedien AG, Zürich Druck: Edubook AG, Merenschwand Redaktion und didaktische Bearbeitung: Fabienne Thiemeyer Artikelnummer: Update Auflage: 3. Auflage 2014 Ausgabe: U1024 Sprache: DE Code: CYP Alle Rechte, insbesondere die Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Der Inhalt des vorliegenden Buchs ist nach dem Urheberrechtsgesetz eine geistige Schöpfung und damit geschützt. Die Nutzung des Inhalts für den Unterricht ist nach Gesetz an strenge Regeln gebunden. Aus veröffentlichten Lehrmitteln dürfen bloss Ausschnitte, nicht aber ganze oder gar das ganze Buch fotokopiert, digital gespeichert in internen Netzwerken der Schule für den Unterricht in der Klasse als Information und Dokumentation verwendet werden. Die Weitergabe von Ausschnitten an Dritte ausserhalb dieses Kreises ist untersagt, verletzt Rechte der Urheber und Urheberinnen sowie des Verlags und wird geahndet. Die ganze oder teilweise Weitergabe des Werks ausserhalb des Unterrichts in fotokopierter, digital gespeicherter oder anderer Form ohne schriftliche Einwilligung von Compendio Bildungsmedien AG ist untersagt. Copyright 2010, Compendio Bildungsmedien AG, Zürich

3 Die Bankenwelt verändert sich laufend. Und so verändert sich auch der Inhalt des Lerntexts von BT 2.0 von Jahr zu Jahr. Es ist ein zentrales Anliegen, dass der Inhalt von BT 2.0 immer aktuell gehalten wird. Deshalb gibt Compendio Bildungsmedien jedes Jahr auf den Beginn des neuen Schuljahrs hin eine aktualisierte und korrigierte Fassung von heraus. Dieses Update sorgt dafür, dass auch die Käufer der Auflage 2011 über die jeweils aktuellsten Informationen verfügen. Dieses Update wird während dreier aufeinanderfolgender Jahre jeweils per Anfang Februar ergänzt und auf publiziert. So ist sichergestellt, dass für die Vorbereitung der Abschlussprüfungen im Frühjahr bzw. Sommer sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Lehrmittels bekannt sind. Tipp: Wir empfehlen, die Änderungen und Ergänzungen des Updates früh in der Vorbereitungsphase im Lehrmittel zu vermerken bzw. in das Lehrmittel zu übertragen. So kann man von einem nicht zu unterschätzenden Repetitionseffekt profitieren. 2.1 Bankengruppen Die Vielfalt der Bankengruppen Abschnitt «Rechtsform» Die Bankengruppen nach der Nationalbankenstatistik Übrige Banken 3 Finanzplatz Schweiz 3.1 Finanzplatz Die Bank 1 Einführung in die Welt der Banken Nach aktuellem Recht dürfen Banken wieder als Genossenschaften gegründet werden. Der letzte Satz dieses Abschnitts kann deshalb gestrichen werden. Die PostFinance AG hat per Juni 2013 von der FINMA die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank und Effektenhändlerin erhalten. Die Schweizerische Nationalbank teilt die PostFinance der Bankengruppe «übrige Banken» zu. Folgende Zahlen belegen die Bedeutung der Banken für die schweizerische Wirtschaft (Quelle SwissBanking: Der Finanzplatz Schweiz und seine Bedeutung, Ausgabe 2012): Die Banken sind ein wichtiger Arbeitgeber. Über Personen arbeiten in der Schweiz im Bankenwesen. Das sind mehr als 3% der in der Schweiz tätigen Personen. Die Banken erbringen über 10% der gesamten schweizerischen Wirtschaftsleistung. 3

4 3 Finanzplatz Schweiz 3.2 Bankkundengeheimnis Abb. 17 Lösung Aufgabe 8 A Die Bank 1 Einführung in die Welt der Banken Änderung beim Auskunftsrecht der gesetzlichen Vertreter: Gesetzliche Vertreter: Gesetzliche Vertreter sind bei Jugendlichen die Eltern oder der Vormund. Dieser wird von den zuständigen Kindesschutzbehörden eingesetzt, wenn beide Eltern verstorben sind oder wenn ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Bei Erwachsenen wird ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, wenn sie wegen geistiger Behinderung, psychischer Störung oder eines ähnlichen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Ein solcher Beistand wird von der Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt. Diese legt auch fest, in welchem Umfang der Beistand die Geschäfte der verbeiständeten Person besorgen darf. Ehegatten bzw. eingetragene Partner: Ehegatten / eingetragene Partner sind grundsätzlich keine gegenseitigen gesetzlichen Vertreter. Ein Ehegatte / eingetragener Partner muss dem anderen eine Vollmacht erteilen, wenn er ihm Zugang zu seiner Bankverbindung geben will. Das Recht erlaubt heute den Vorsorgeauftrag. Darin bestimmt jemand eine Vertretung für den Fall, dass er z. B. wegen eines Unfalls urteilsunfähig wird. Diese Vertretung kann der Partner sein oder eine andere Person. Die Bank wird diese Person als Vertreter akzeptieren, wenn er eine Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde vorlegt. Eine gesetzliche Vollmacht hat ein Ehegatte / eingetragener Partner dann, wenn der andere z. B. urteilsunfähig wird und kein Vorsorgeauftrag vorliegt. Allerdings wird die Bank ihn auch in diesem Fall nur als Vertreter akzeptieren, wenn er eine Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde vorlegt. Halten wir fest: Die Bank darf einem Ehegatten / eingetragenen Partner ohne Vollmacht, ohne behördliche Anordnung oder ohne verbindlichen Gerichtsentscheid keine Auskunft über die Konti des Partners geben. Dass die Partner verpflichtet sind, sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben, ändert für die Bank nichts. Die Handelsbanken wurden als Untergruppe aus der Statistik gestrichen. Die korrekte Lösung lautet deshalb wie folgt: A] In dieser Bankengruppe sind viele verschiedene Banken zusammengefasst, die in Untergruppen eingeteilt wurden. Die Börsenbanken haben sich auf das Wertschriftengeschäft und die Vermögensverwaltung spezialisiert. Ausländisch beherrschte Banken sind vor allem im Investment Banking und in der Vermögensverwaltung ausländischer Kunden tätig. Zu den anderen Banken gehören Institute wie die WIR-Bank oder die cashgate AG Privatrecht Vormundschaftsrecht Auflösung einer Bank Abb. 12 Die Bank 2 Regulierung, Compliance, Jahresrechnung und Risk Management Änderung im Privatrecht Neu heisst das Vormundschaftsrecht Erwachsenenschutzrecht (ZGB Art ). Das Erwachsenenschutzrecht befasst sich mit Personen, die wegen Alter, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht mehr fähig sind, vernünftig für sich selbst zu handeln. Sie erhalten einen Beistand, der sie unterstützt oder sogar für sie handelt. In welchem Umfang der gesetzliche Vertreter die Geschäfte der verbeiständeten Person besorgen darf, legt die Erwachsenenschutzbehörde fest. Präzisierung zum Kollokationsplan Nach heute gültigem Recht sind Lohnforderungen der Mitarbeitenden nur noch bis zu einem bestimmten Maximalbetrag privilegiert. Dieser Maximalbetrag entspricht dem UVG-Lohnmaximum (2012: CHF ). Lohnteile von Mitarbeitenden über diesem Betrag werden wie Forderungen der 3. Klasse behandelt. 4

5 2.6 Bankenkonkurs Auflösung einer Bank Welche Forderungen sind privilegiert Auflösung einer Bank Beispiele André Perrin und Silvia Zysset 2.6 Bankenkonkurs Einlagensicherung 2.6 Bankenkonkurs Einlagesicherung für privilegierte Forderungen Lösung Aufgabe 6 C Lösung Aufgabe 7 B Die Bank 2 Regulierung, Compliance, Jahresrechnung und Risk Management Änderung der Rechtslage betreffend Metallkonti. Neu gilt: Nicht privilegiert sind Metallkonti, bei denen der Kunde nicht Eigentümer des Metalls ist, sondern bloss eine Forderung gegen die Bank auf Herausgabe von Edelmetall hat. Tippfehler in der rechten Spalte der untersten Zeile: Der Kontostand auf dem Konto von Silvia Zysset beträgt CHF und nicht Präzisierung zum Unterschied zwischen privilegierten und gesicherten Forderungen: Ein grosser Teil der privilegierten Einlagen ist durch die Einlagensicherung abgesichert. Zu den gesicherten Einlagen gehören: Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen, also z. B. Privat-, Spar-, Anlage-, Lohn-, Nummern-, Depositenkonten und Kontokorrent. Kassenobligationen, die im Namen des Inhabers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind. Damit durch diese Verpflichtung keine Kettenreaktion von Bankkonkursen entsteht, wird der Gesamtbetrag für die Auszahlung auf ein Maximum von CHF 6 Milliarden beschränkt. Dieses Geld zahlen die Banken im Verhältnis ihrer eigenen privilegierten Forderungen an den Verein zur Einlagensicherung ein, wenn ein Konkurs eintritt. Neu tritt der Verein «Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler» unter der Marke esisuisse auf. Alle Mitglieder der esisuisse unterzeichnen die «Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung». Wird eine Bank oder ein Effektenhändler in der Schweiz zahlungsunfähig, stellen die anderen Mitglieder von esisuisse umgehend die benötigten Gelder bereit. Die richtige Lösung zu Aufgabe 6 C lautet: Die Bankengesetzgebung kennt folgende zwei Mittel zur raschestmöglichen Auszahlung der privilegierten Forderungen: Kleinguthaben werden ausserhalb des Konkurses sofort aus den liquiden Mitteln ausbezahlt. Die FINMA legt im Konkursfall den Betrag fest. Ein grosser Teil der privilegierten Einlagen ist durch das gesetzlich verankerte Einlagensicherungssystem von esisuisse abgesichert. Mit der Einlagensicherung garantieren die Banken, den Kunden mit gesicherten Forderungen maximal CHF auszuzahlen. Das Metallkonto ist nicht privilegiert. Die richtige Lösung zu Aufgabe 7 B lautet: 2. Klasse Privatkonto CHF Geschenksparkonto CHF Zinsstufensparkonto CHF Kassenobligation CHF Total 2. Klasse CHF Maximaler Betrag CHF Übertrag in 3. Klasse CHF Klasse Übertrag der 2. Klasse CHF Total 3. Klasse CHF

6 Geldwäscherei Keine Korrekturen bekannt Lösung Aufgabe 16 Passivgeschäft Die Antwort auf die Teilaufgabe B) ist nach dem neuen Verrechnungssteuerrecht falsch. Der Verrechnungssteuerabzug ist 0, weil auf Konti die Verrechnungssteuer erst für Zinserträge von über CHF 200. erhoben wird. Die Lösung zu D) trifft nur zu, wenn das Kontokorrent jährlich abgeschlossen wird. In der Regel erfolgt der Abschluss aber quartals- oder semesterweise. Deshalb wird die Verrechnungssteuer auch für Beträge unter CHF 200. geschuldet. Die Rechnung sieht wie folgt aus: Brutto-Habenzins (CHF 188. ) Sollzinsen (CHF 54. ) = Habenzinsüberschuss (CHF 134. ) Verrechungssteuerabzug: CHF (35% von CHF 134. ) 2 Die Zahlungssysteme Dritter Abschnitt 2.2 Zahlungsabwicklung in Europa Die Swiss Euro Clearing Bank (SECB) 2.2 Zahlungsabwicklung in Europa Die Swiss Euro Clearing Bank (SECB) Basisdienstleistungen Die Aussage «Der Zahlungsverkehr ist eine der volkswirtschaftlichen der Banken.» ist begrifflich nicht korrekt. Richtig müsste es heissen: «Die Zahlungsvermittlung ist» Begründung: Zahlungsvermittlung meint die Funktion der Banken aus der Sicht der gesamten Wirtschaft, also aus volkswirtschaftlicher Sicht. Vom Zahlungsverkehr spricht man dagegen, wenn es um die Ausführung der Zahlungen geht. Der Abschnitt muss richtig lauten: Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU und hat keinen direkten Anschluss an die europäischen Zahlungssysteme. Deshalb wurde die Swiss Euro Clearing Bank (SECB) in Frankfurt gegründet. Die SECB hat Zugang zu den europäischen Zahlungssystemen und wickelt mithilfe des eurosic den schweizerischen Zahlungsverkehr in Euro ab. Die Teilnehmer (anstatt: Schweizer Mitgliederbanken) haben ein Verrechnungskonto im eurosic, das über ein Girokonto bei der SECB täglich abgeglichen wird. Nur die Zahlungssysteme der Euro-Staaten sind durch TARGET 2 verbunden. Daher wurden die EU-Staaten ersetzt durch die Euro-Staaten: Innerhalb von Europa gab es zahlreiche Zahlungssysteme. So wie die Schweiz das SIC hat, hat jedes Land sein eigenes nationales Zahlungssystem. Diese Zahlungssysteme sind innerhalb der Euro-Staaten durch das übergeordnete System TARGET 2 verbunden. 2.2 Die aktuelle Geldpolitik der SNB Abb. 10 Drei-Monats-Libor Die Schweizerische Nationalbank Der Libor (London Interbank Offered Rate) wird neu täglich in London durch eine Tochtergesellschaft der NYSE Euronext ermittelt. 6

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