Existenzgründung. Hinweise auf die wichtigsten Steuerarten, Aufzeichnungsund Buchführungspflichten (Basiswissen) Stand: Oktober 2004

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1 Existenzgründung Hinweise auf die wichtigsten Steuerarten, Aufzeichnungsund Buchführungspflichten (Basiswissen) Stand: Oktober 2004 Inhalt: 1. Vor der Gründung 1 2. Beginn des Geschäftsbetriebs Die wichtigsten Steuerarten Laufend wiederkehrende Maßnahmen des Unternehmers Vor der Gründung Schon bevor Sie sich selbständig machen, fallen Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen. So werden beispielsweise bereits vor der Betriebseröffnung oder vor der Gewerbeanmeldung Geschäftsräume angemietet, Berater entwerfen eine Unternehmenskonzeption, Sie kaufen Teile der Geschäftsausstattung oder unternehmen zur Anknüpfung von Geschäftskontakten Geschäftsreisen. In der Regel erzielen Sie in dieser Phase noch keine Einnahmen, so dass am Jahresende möglicherweise ein Verlust entsteht, den Sie von Ihren anderen Einkünften (z. B. den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen können. Beachten Sie: Sammeln Sie sämtliche Belege von solchen Ausgaben. Ihre Geschäftspartner müssen Ihnen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer getrennt in Rechnung stellen. Die Vorsteuerbeträge erhalten Sie vom Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung voll zurück. Allerdings kann das Finanzamt seit dem die Auszahlung der Vorsteuerüberhänge von einer Sicherheitsleistung (z.b. Bankbürgschaft) abhängig machen. 2. Beginn des Geschäftsbetriebs 2.1 Welche Aufzeichnungen muss ein Kleinbetrieb führen? Kasse Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammenhängen, sollen täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen. Wareneingang Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch die Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferer, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Soweit keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Warenausgang Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt werden, wenn z. B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmer geliefert werden. Aufzuzeichnen sind Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleg- Hinweis. Umsatzsteuer Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, alle vereinnahmten bzw. vereinbarten Entgelte für Warenverkäufe oder Dienstleistungen, getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen, aufzuzeichnen. Gleiches gilt für die entsprechenden Größen von empfangenen Lieferungen bzw. Leistungen.

2 Für Kleinunternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis zu Euro und einem voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr bis zu Euro (im Jahr der Geschäftsaufnahme Euro) gelten vereinfachte Aufzeichnungsvorschriften. Gewinnermittlung Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) dar. Diese Methode ist steuerlich aber nur zulässig, solange das Finanzamt nicht feststellt, dass Ihr Umsatz höher als Euro oder Ihr gewerblicher Gewinn höher als Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden in einem einfachen Journal alle Betriebseinnahmen, die bar oder auf einem Ihrer Konten eingehen, den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Es empfiehlt sich, die Betriebsausgaben in die wichtigsten Kostenblöcke aufzuteilen, z. B. Waren- und Materialeinkäufe, Löhne und Gehälter, soziale Abgaben, Reisekosten, Beiträge, Gebühren und Versicherungen, Bürokosten, Portokosten, Autokosten, betriebliche Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer etc.), Zinsen, sonstige Kosten, Abschreibungen. 2.2 Welche Bücher muss der größere Betrieb führen? Eine kaufmännische Buchführung ist dann einzurichten, wenn die genannten Grenzen überschritten werden oder wenn Sie als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sind. Steuerlich gesehen ist es unerheblich, ob Sie sich für die sogenannte Journalbuchführung, Durchschreibebuchführung oder EDV- Buchführung entscheiden. Wenn Sie sich bisher nur wenig um Buchführungsfragen gekümmert haben, empfiehlt es sich, einen Berater einzuschalten. Die Buchführung ist nicht nur eine lästige Pflicht gegenüber dem Finanzamt, sondern sie kann auch ein wichtiges Steuerungsinstrument für das Unternehmen sein. Wird eine Buchführung eingerichtet, ist zunächst ein Kontenplan aufzustellen, der den Vorschriften der 238 ff HGB entspricht und 2 auf die betrieblichen Erfordernisse abgestimmt ist. Danach ist die Eröffnungsbilanz, die über das Vermögen und die Schulden am Eröffnungstag Auskunft gibt, aufzustellen. In der Regel werden bei Einführung einer Buchführung die Sachkonten "Wareneinkäufe" und "Warenverkäufe" eingerichtet. In diesen Fällen kann auf eine gesonderte Aufzeichnung des Wareneingangs und des Warenausgangs verzichtet werden. Ebenfalls können die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen innerhalb der Buchführung vorgenommen werden. Weitere wichtige Konten: Lieferanten- und Kundenkonten (Kontokorrente), Sonderkonten für Geschenke, Bewirtung, Reisekosten und Autokosten sind aus steuerlichen Gründen einzurichten. Ein Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen ist aufzustellen. Bank-, Postgirobelege, Kassenquittungen, ausgehende Rechnungen und die Geschäftspost sind ordnungsgemäß aufzubewahren. Vgl. hierzu das IHK-Merkblatt "Aufbewahrungsfristen". 2.3 Was müssen kleine, aber auch größere Betriebe steuerlich noch beachten? Vom Finanzamt muss die Steuernummer angefordert werden. In der Regel sendet aber das Finanzamt nach der Gewerbeanmeldung von sich aus einen Betriebseröffnungsbogen zu. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, sind Lohnkonten einzurichten. Die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Umsatzsteuer ist zu organisieren. Für grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen Unternehmern innerhalb der Europäischen Union ist seit dem 1. Januar 1993 eine sog. Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen. Dies erfolgt beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, Industriestr. 6, Telefon: Telefax: Die wichtigsten Steuerarten 3.1 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Die von einem Unternehmer im Inland ausgeführten Lieferungen (z.b. Warenverkäufe) oder sonstige Leistungen (z. B. Dienstleistungen, Transportleistungen) unterliegen der

3 Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Steuersatz der Umsatzsteuer beträgt 16 Prozent des Nettoumsatzes, in Ausnahmefällen sieben Prozent (z. B. bei Nahrungsmitteln, Druckerzeugnissen). Soll die Umsatzsteuer aus einem Bruttobetrag herausgerechnet werden, so ist dieser mit dem Faktor 0,1379 bzw. 0,0654 zu multiplizieren. Sie haben in den ersten zwei Jahren ab der Gründung Ihres Unternehmens die von Ihnen getätigten Umsätze und die darauf entfallende Steuer in der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung - ab dem dritten Geschäfts- 3 jahr ist auch eine vierteljährliche Voranmeldung möglich - und der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erklären. Von der sich hiernach ergebenden Umsatzsteuerschuld können Sie die von Ihren Vorlieferanten für Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Differenz haben Sie als Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt abzuführen. Übersteigt der Vorsteuerabzug die ausgewiesene Umsatzsteuer, so wird der Differenzbetrag vom Finanzamt gutgeschrieben bzw. erstattet. Beispiel (bei Steuersatz 16 Prozent): Verkaufte Waren Euro + Umsatzsteuer Euro Euro Im gleichen Zeitraum tätigen Sie Wareneinkäufe in Höhe von Euro + Umsatzsteuer Euro Euro und kaufen Büromaterial für Euro + Umsatzsteuer 640 Euro Euro Die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Voranmeldungszeitraum berechnet sich demnach wie folgt: Umsatzsteuer aus Warenlieferungen Euro - abzugsfähige Vorsteuer Euro Zahllast an das Finanzamt 160 Euro Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist es für Sie als Existenzgründer nicht unbedingt erforderlich, schon Umsätze zu tätigen. Sie können Vorsteuerbeträge auf Gründungskosten und auf Anschaffungen im Zusammenhang mit der Existenzgründung beim Finanzamt selbst dann geltend machen, wenn die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Allerdings kann das Finanzamt seit dem die Auszahlung der Vorsteuerüberhänge von einer Sicherheitsleistung (z.b. Bankbürgschaft) abhängig machen. Wichtig ist nur, dass die gesamten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem künftigen Unternehmen stehen. Werden beispielsweise Maschinen und Einrichtungen im März angeschafft und erfolgt die tatsächliche Betriebseröffnung erst mit Ablauf des Monats Juni, so kann die Rückerstattung der auf den Anschaffungen lastenden Vorsteuern mit Ablauf des Monats März beim Finanzamt beantragt werden. Bei Umsätzen an andere Unternehmer ist der Warenwert und der Steuerbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen: Beides zusammen ergibt den Verkaufspreis. Bei Verkäufen an Letztverbraucher ist diese Aufteilung nicht erforderlich. Hier darf bei der Preisauszeichnung (z. B. Schaufenster) nur der Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden.

4 Beachten Sie: Vorsteuerbeträge, die auf Anschaffungen, z. B. Büromaterial, Schreibmaschine, Geschäftseinrichtung, entfallen, können auch dann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Unternehmen erst später eröffnet wird. Das Umsatzsteuerrecht sieht eine besondere Regelung für Kleinunternehmer vor. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz im Vorjahr Euro nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Jahresumsatz Euro nicht übersteigen wird. Die von Lieferanten in Rechnung gestellten Vorsteuern gehen somit in die Wareneinkaufskosten und in die sonstigen Kosten ein. Machen Sie von dieser Regelung Gebrauch, dürfen Sie keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen, Ihr Abnehmer hat dann auch keinen Vorsteuerabzug. Durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt können Sie auf die Steuerbefreiung verzichten und die Umsätze normal versteuern. Dies bietet sich immer dann an, wenn Sie hohe Vorbezüge haben (z. B. Warenbezüge und Anlagenzugänge), die mit Vorsteuern belastet sind oder wenn sich Ihr Kundenkreis aus Unternehmen zusammensetzt. Zu beachten ist dabei allerdings, dass Sie an diesen Verzicht für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden sind. 3.2 Einkommensteuer In die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer geht der Gewinn ein, den Sie im Rahmen Ihres Gewerbebetriebs erzielen. Dieser Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Das Einkommensteuerrecht kennt folgende Einkunftsarten: aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen in 22 Einkommensteuergesetz genannten Einkünfte (beispielsweise Ertragsanteil einer Rente, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften). Erzielen Sie Einnahmen einer oder mehrerer Einkunftsarten, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteu- 4 er die positiven Einkünfte, aber auch gegebenenfalls Verluste bei den einzelnen Einkunftsarten grundsätzlich zusammenzurechnen. Nach Abzug bestimmter sach- und personenbezogener Beträge ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Die Steuersätze beginnen nach Berücksichtigung des Freibetrages von Euro mit 16 Prozent und steigen bis auf 45 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von Euro (bei Ledigen). 3.3 Körperschaftsteuer Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer juristischer Personen. Haben Sie eine GmbH gegründet, so unterliegt das Einkommen dieser Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab Januar 2001, unabhängig davon ob der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht, 25 Prozent des zu versteuernden Einkommens (im Jahr ,5 %). Ausschüttungen der GmbH an den Gesellschafter werden nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Das bedeutet, dass die hälftige Gewinnausschüttung steuerfrei ist und die andere Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert wird. Die erste Vorauszahlung auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach der Betriebseröffnung setzt das Finanzamt nach Ihren Angaben im Betriebseröffnungsbogen fest, sofern Sie mit einem Gewinn rechnen. Nach Ablauf des ersten Kalenderjahres ist eine unterschriebene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Erklärung nach amtlichem Muster, ferner eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (evtl. mit Geschäftsbericht) oder eine Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt einzureichen. 3.4 Lohnsteuer Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies muss bis spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Der Lohnsteuer-

5 Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei sehr geringen Beträgen kann auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum sein. Neben der Lohnsteuer müssen auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. Letzteres natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt. In Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz zur Zeit 8 v. H., der Solidaritätszuschlag liegt deutschlandweit bei 5,5 v. H.. Bemessungsgrundlage ist die einzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse. Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Mini-Jobs - Neuregelungen für den Niedriglohnbereich. 3.5 Gewerbesteuer Der Gewerbesteuer unterliegt jeder inländische Gewerbebetrieb. Angehörige freier Berufe müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben; sie ist deren Hauptfinanzierungsquelle. Gewerbeertrag Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Gewerbeertrag. Grundlage des Gewerbeertrags ist der nach EStG oder KStG ermittelte Gewinn. Dieser wird durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert. Beispielsweise sind Zinsen für langfristige Gründungsdarlehen, die als Betriebsausgaben abgezogen wurden, wieder zur Hälfte hinzuzurechnen. Berechnung der Gewerbesteuer Der Gewerbeertrag ist zunächst auf volle 100 Euro abzurunden und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen solchen Freibetrag. Als nächstes wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Sie 5 beträgt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften für die ersten Euro 1 v. H. für die weiteren Euro 2 v. H. für die weiteren Euro 3 v. H. für die weiteren Euro 4 v. H. für alle weitern Beträge 5 v. H. bei Kapitalgesellschaften generell 5 v. H. Beispiel: Gewerbeertrag einer OHG: Euro Abgerundet Euro Abzüglich Freibetrag Euro Korrigierter Gewerbeertrag Euro davon Euro x 1 v. H 120 Euro Euro x 2 v. H 240 Euro Euro x 3 v. H. 54 Euro Steuermessbetrag 414 Euro Der Steuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, in der Ihr Betrieb ansässig ist. Gewerbesteuerschuld: 414 Euro x 390 v. H. (Heidelberg) = 1.614,60 Euro. Anrechnung auf die Ertragsteuer Die Gewerbesteuer kann im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen erfolgt zusätzlich eine pauschalierte Anrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Anrechnung erfolgt in Höhe des 1,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Vorauszahlungen Der Steuerpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen an die Gemeinde abzuführen, wo der Betrieb angesiedelt ist, und nach Ende des Erhebungszeitraumes (in der Regel das Kalenderjahr) beim zuständigen Finanzamt (Betriebsfinanzamt) eine Steuererklärung abzugeben. Die Vorauszahlungen werden dann mit der Steuerschuld verrechnet. Detailliertere Informationen über die Gewerbesteuer finden Sie auch in unserem Merkblatt Gewerbesteuer und Grundsteuer, das Sie im Internet unter

6 neckar.ihk24.de in der Rubrik Recht und Fair Play/Steuerrecht abrufen können. 4. Laufend wiederkehrende Maßnahmen des Unternehmers Monatlich Lohnabrechnungen Löhne und Gehälter müssen monatlich (s. oben 3.4) abgerechnet und die einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt werden. Auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen berechnet und entrichtet werden. Arbeiten Sie genau, die Krankenkassen und das Finanzamt kommen zu Ihnen und prüfen nach. Intrastat-Meldungen Beim Statistischen Bundesamt sind monatlich sogenannte Intrastat-Meldungen abzugeben über Warenbewegungen in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein, und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Monatlich/vierteljährlich Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist in den ersten zwei Jahren ab der Gründung des Unternehmens monatlich abzugeben. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht werden. Gleichzeitig ist die entsprechende Zahlung fällig. Ist Ihre Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, die Sie Ihren Kunden berechnet haben, entsteht ein Steuerüberhang zu Ihren Gunsten. Ab dem dritten Geschäftsjahr ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Regel vierteljährlich abzugeben. Es bleibt jedoch bei der monatlichen Abgabe, wenn die Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr mehr als Euro betragen hat. Wurde im Vorjahr kein Umsatz getätigt, so kann die geschätzte Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuer minus Vorsteuerbeträge) für das laufende Jahr als Orientierungsgröße dienen. Führen Sie Ihre Aufzeichnungen sorgfältig. Vorsteuern werden wie Steuervergütungen betrachtet, die entfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 6 Für die Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung kann beim Finanzamt ein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt werden. Die Abgabe der Voranmeldung und die Zahlung des errechneten Steuerbetrags kann so um einen Monat verschoben werden. Bei steuerpflichtigen Erwerben aus anderen EU-Mitgliedstaaten fällt eine sogenannte Erwerbsteuer (16 Prozent bzw. sieben Prozent) an. Sie ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert auszuweisen und kann gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden. Über Warenlieferungen in einen anderen EU- Mitgliedstaat ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abzugeben. Einkommensteuer Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen richten sich zunächst nach der Höhe des von Ihnen erwarteten Einkommens. Das Finanzamt setzt die ersten Vorauszahlungen nach Ihren Angaben im Betriebseröffnungsbogen fest; sie sind vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Notieren Sie sich den Betrag und die Termine. Gewerbesteuer Bei der Gewerbesteuer haben Sie ebenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Dies gilt nicht für Personenunternehmen, bei denen der bei der Gewerbesteuer geltende Freibetrag für den Gewerbeertrag ( Euro) nicht überschritten wird. Jährlich Am Jahresende werden umfassende Abschlussarbeiten fällig. Hierzu gehören die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme (zählen, messen, wiegen), eine Inventarliste, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens, die Abstimmung und der Abschluss der Buchführung, die Gewinnermittlung (vereinfachte Methode oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), Abschluss der Lohnkonten, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei den Arbeitnehmern und Ausfüllen der Lohnsteuerkarten.

7 Weiterhin ist die Umsatzsteuer-Erklärung anzufertigen, die Gewerbesteuer-Erklärung abzugeben und die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Erklärung einzureichen. Formulare für all diese Erklärungen werden Ihnen von Ihrem Finanzamt zugesandt. Vergessen Sie nicht, einen Fachmann einzuschalten, wenn Sie glauben, den steuerlichen 7 Anforderungen an Ihre Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht gewachsen zu sein. Schieben Sie Ihre Probleme nicht auf, wenn Sie sich vor bösen Überraschungen schützen wollen. Unordnung im steuerlichen Bereich hat schon manchem Jungunternehmer große Schwierigkeiten gebracht. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen ersten Einblick in die wichtigsten Steuerarten, Aufzeichnungsund Buchführungspflichten vermitteln. Weitergehende Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt "Steuern für Existenzgründer - Aufbauwissen" im Internet unter in der Rubrik Recht und Fair Play/Steuerrecht. Sie können es auch bestellen bei Jolande Maier: Tel / , Fax: 06221/ , per Post (Adresse s. unten) oder Jolande Maier@rhein-neckar.ihk24.de. Bitte verstehen Sie dieses Informationsblatt als eine Orientierungshilfe. Eine (steuerliche) Beratung können und dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen an einen Steuerberater bzw. an das für Sie zuständige Finanzamt. Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch unter

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