Wesentliche Änderungen im HVA B-StB, Ausgabe April 2010

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1 Anlage 2 zum ARS Nr. 09/2010 Referat StB 14 StB 14/7134.2/ Wesentliche Änderungen im HVA B-StB, Ausgabe April Allgemeines, redaktionelle Änderungen (1) Die Struktur des neuen HVA B-StB hat sich nicht verändert. Wie bisher besteht das HVA B-StB aus fünf Teilen, die alle fortgeschrieben wurden. Neben Änderungen und Ergänzungen in den bestehenden Abschnitten wurde im Teil 1 ein neuer Abschnitt 1.5 Teilnahmewettbewerb aufgenommen. (2) Wesentliche redaktionelle Änderungen sind: - Anpassung der bisherigen VOB-Zitate an die neue VOB, Ausgabe 2009, - Anpassung der bisherigen ZVB-Zitate an die neue ZVB/E-StB 2010, - Änderung der bisherigen Bezeichnung EG in EU, Verdingungsunterlagen in Vergabeunterlagen, Zuschlags-/Bindefrist in Zuschlagsfrist. Wegen der elektronischen Formularverwaltung erfolgt die Bezeichnung der Vordrucke nicht mehr in der Kopf- sondern in der Fußzeile. 2. Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen 2.1 Abschnitt 1.0 Allgemeines (1) Die Heftung Angebotsaufforderung und Angebot wird durch den neuen Vordruck HVA B-StB Eigenerklärung Eignung ergänzt. Die bisherige Regelung in Nr. (5), bei einem geringen Umfang der Vergabeunterlagen von einer unterschiedlichen Heftung abzusehen, wurde gestrichen. (2) Die Bewerbungsbedingungen wurden insbesondere in den Nr. 3.3, 3.4 und 3.7 fortgeschrieben. Regelungen, die in der VOB/A stehen, z. B. Nr. 5.1 alt, oder durch neue Regelungen überholt sind, z. B. die alte Nr. 8 Eignungsnachweise über den neuen Vordruck HVA B-StB Eigenerklärung Eignung, sind entfallen.

2 - 2 - Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands ist in den nationalen Bewerbungsbedingungen der Nachweis, dass Bieter mindestens 30 % der Teilleistungen im eigenen Betrieb zu erbringen haben, entfallen. (3) Das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen bzw. der Leistungen anderer Unternehmen wird an den Text der Bewerbungsbedingungen angepasst, so dass Widersprüche entfallen. (4) Neu aufgenommen wurde der Vordruck HVA B-StB Eigenerklärung Eignung zum Nachweis der Eignung der nicht in der allgemein zugänglichen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) aufgeführten Bieter (nicht PQpräqualifizierten Bieter), weil nach 6 Abs. 3 VOB/A ein Bieter seine Eignung über den Eintrag in die o. g. PQ-Liste oder über aktuelle Einzelnachweise nachweisen kann. Von den Bietern, die ihre Eignung durch Einzelnachweise nachweisen, verlangt die Vergabestelle zur Arbeitserleichterung zunächst nur Eigenerklärungen. Erst wenn diese Bieter in die engere Wahl kommen, sind die Erklärungen durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen ( 6 Abs. 3 Nr. 2 letzter Absatz VOB/A). Vergabestellen haben daher bei Öffentlicher Ausschreibung oder Offenen Verfahren den Vergabeunterlagen immer den neuen Vordruck HVA B-StB Eigenerklärung Eignung beizufügen, der von den Bietern, die ihre Eignung durch Einzelnachweise nachweisen wollen, ausgefüllt mit dem Angebot zurückgegeben wird. 2.2 Abschnitt 1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe (5) Insbesondere die Vordrucke HVA B-StB-Aufforderung und HVA B-StB-EU-Aufforderung wurden redaktionell fortgeschrieben. So wurden der Vordruck HVA B-StB- Eigenerklärung Eignung sowie die neuen Paragrafen der VOB/A übernommen. Weiterhin erfolgte in der Nummerierung eine Anpassung an die Gliederung im Hoch- und Wasserbau zur weiteren Vereinheitlichung dieses Vordrucks. 2.3 Abschnitt 1.2 Angebotsschreiben (6) Der Richtlinientext wurde redaktionell an die neuen Bestimmungen (GWB, VOB/A) angepasst, weiterhin werden Klarstellungen zur losweisen Vergabe aufgenommen.

3 - 3 - (7) Im Vordruck HVA B-StB Angebotsschreiben erfolgt in Nr. 5 eine Aktualisierung der geltenden Vertragsbestandteile. (8) In Nr. 6 konnte wegen des neuen Vordrucks HVA B-StB Eigenerklärung Eignung eine Bereinigung der abzugebenden Erklärungen vorgenommen werden. (9) In Nr. 7 wird die Erklärung der PQ-qualifizierten Bieter für Mitglieder einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft erweitert. Zur Vereinfachung der Prüfung der Eignung des Bieters und seiner wesentlichen Nachunternehmer/andere Unternehmer wird für nicht PQqualifizierte Bieter eine Erklärung aufgenommen, dass er nur Nachunternehmer/andere Unternehmer einsetzen wird, die PQ-qualifiziert sind. 2.4 Abschnitt 1.3 Besondere Vertragsbedingungen (10) Es erfolgen Klarstellungen zu Vertragsfristen und zur Beschleunigungsvergütung. Die Sicherheitsleistung in Nr. 7 des Vordrucks HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen und die zugehörige Nr. (19) des Richtlinientextes werden auf die neuen Regelungen in 9 Abs. 7 und 8 VOB/A und der Nr. 110 der ZVB/E-StB 2010 abgestimmt. Nr. (19) regelt die Ausnahmefälle, die im Vergabevermerk zu begründen sind. Als Regelfall (ohne besondere Begründung) dürfen Sicherheitsleistungen nur noch ab ohne USt. für Öffentliche Ausschreibungen und Offene Verfahren gefordert werden. 2.5 Abschnitt 1.4 Leistungsbeschreibung (11) Im Wesentlichen erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung dieses Abschnittes. Gestrichen wurden die Regelungen in Nr. (54) zum Baustoffverzeichnis. Das bisherige Muster und der Vordruck wurden daher nicht wieder aufgenommen, weil die Bieterangaben im Baustoffverzeichnis vertragsrechtlich in der Regel unbedeutend sind und eine falsche Verwendung des Baustoffverzeichnisses in den Vergabeunterlagen das Vergabeverfahren in der Regel um ein Vielfaches erschwert. Der bisherige Vordruck HVA B-StB-Vorankündigung wurde aktualisiert und in den Abschnitt 2.5 verlagert.

4 Abschnitt 1.5 Teilnahmewettbewerb (12) Dieser Abschnitt wurde neu in das Handbuch aufgenommen zur Strukturierung der Unterlagen für einen Teilnahmewettbewerb durch vier neue Vordrucke: - Vordruck HVA B-StB Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb, - Vordruck HVA B-StB Bewerbungsbedingungen Teilnahmewettbewerb - Vordruck HVA B-StB Teilnahmeantrag, - Vordruck HVA B-StB Erklärung Bewerbergemeinschaft. (13) Der Teilnahmewettbewerb ist ein in sich abgeschlossenes Verfahren im Rahmen einer Vergabe. Die neu konzipierten Vordrucke können sowohl für nationale als auch EU- Teilnahmewettbewerbe verwendet werden. (14) Mit den neuen Unterlagen kann ein Teilnahmewettbewerb transparent und strukturiert abgewickelt werden. Nach der Bekanntmachung bewerben sich Unternehmen um die Teilnahme am Teilnahmewettbewerb. Die Vergabestelle fordert diese Bewerber mit der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf. Die Spielregeln des Teilnahmewettbewerbs sind in den Bewerbungsbedingungen Teilnahmewettbewerb sowie in der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb ggf. in den Informationsunterlagen zum Leistungsgegenstand geregelt. Zum in der Bekanntmachung angegebenen Einreichungstermin übergibt der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag ggf. ergänzt um die Eigenerklärung Eignung und die Erklärung Bewerbergemeinschaft, die in der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb angeforderten Unterlagen und Nachweise zur Prüfung und Wertung. Die Prüfung und Wertung der abgegebenen Unterlagen erfolgt auf der Grundlage der in der Vergabebekanntmachung bzw. in der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb vorgegebenen Wertungskriterien. Diese Prüfung und Wertung wird im Abschnitt 2.2 Behandlung der Bewerbungen geregelt. 3. Teil 2 Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren 3.1 Abschnitt 2.0 Allgemeines (1) Neben redaktionellen Anpassungen wird in Nr. (10) auf Wunsch der Anwender der bisher für nationale und EU-Vergaben konzipierte Vergabevermerk im Vordruck HVA B-StB Vergabevermerk in vier Vordrucke aufgeteilt:

5 Vordruck HVA B-StB Vergabevermerk EU, - Vordruck HVA B-StB Vergabevermerk National, - Vordruck HVA B-StB Vergabevermerk Teilnahmewettbewerb EU, - Vordruck HVA B-StB Vergabevermerk Teilnahmewettbewerb National. (2) Die Vordrucke HVA B-StB-Vergabevermerk EU und National sowie HVA B-StB Vergabevermerk Teilnahmewettbewerb EU und National haben eine weitgehend einheitliche Struktur. Die Vordrucke HVA B-StB Vergabevermerk Teilnahmewettbewerb EU und National ersetzen in den Vergabevermerken EU und National die Teile 1. Bis zur Bekanntmachung und 2. Bis zur Öffnung der Angebote. Mit den Vordrucken zum Vergabevermerk wird der neuen Regelung in 20 VOB/A Rechnung getragen, in der sowohl für die nationalen als auch für die EU-Vergaben eine zeitnahe, transparente Dokumentation in derselben Qualität vorgeschrieben wird. Die einzelnen Abschnitte und Bearbeitungspunkte der Vergabevermerke sind auf den regelmäßig anfallenden praktischen Prüfungs- und Wertungsablauf für Vergaben im Bundesfernstraßenbau abgestimmt. Besonderheiten können durch Anlagen ergänzt werden. Mit den vorliegenden Vordrucken kann die Bearbeitung eines Vergabevermerkes wesentlich rechtsicherer, transparenter und ökonomischer für die Vergabestelle abgewickelt werden. 3.2 Abschnitt 2.1 Bekanntmachung (3) Es erfolgten Klarstellungen zum Ausfüllen der EU-Bekanntmachung. In Nr. IV.4.2 Einlegung von Rechtsbehelfen wurde ein neuer Standardtext aufgenommen mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens nach Ablauf der Frist von 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB. (4) Bei den nationalen Vergabebekanntmachungen erfolgt eine Anpassung an 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A. Im Richtlinientext wird neu unter der Nr. (9) auf die ex-ante-information gemäß 19 Nr. 5 VOB/A für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A (Wertgrenzen) hingewiesen.

6 Abschnitt 2.2 Behandlung der Bewerbungen (5) Die Regelungen im Unterabschnitt Teilnahmewettbewerb wurden wegen der Vordrucke im neuen Abschnitt 1.5 Teilnahmewettbewerb überarbeitet. Die bisher vorhandenen Vordrucke HVA B-StB Ausschlussprüfung Teilnahmewettbewerb sowie der Vordruck HVA B-StB Auswahlverfahren wurden aktualisiert. Neu aufgenommen wurde der Vordruck HVA B-StB Bewerberinformation Teilnahmewettbewerb zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs. (6) In einem neuen Unterabschnitt Besonderheiten bei Verhandlungsverfahren ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung, Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe sind die Regelungen für die Auswahl der Bewerber bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben aus dem ARS Nr. 09/2008 übernommen worden. 3.4 Abschnitt 2.3 Eröffnung der Angebote und erste Durchsicht (7) Neben der redaktionellen Überarbeitung enthält der Richtlinientext unter Nr. (9) neue Regelungen für den Eröffnungstermin mit elektronischen Angeboten. 3.5 Abschnitt 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote (8) Es erfolgte eine umfassende Überarbeitung des gesamten Abschnitts insbesondere wegen folgender neuer Regelungen in der VOB/A: - Nachfordern fehlender geforderter Nachweise und Erklärungen, - Prüfung und Wertung eines Angebots mit einem fehlenden unwesentlichen Preis, - Nachweis der Eignung der Bieter und der vorgesehenen wesentlichen Nachunternehmer/anderen Unternehmer bei nicht PQ-qualifizierten Bietern. Der neue Richtlinientext erläutert die Prüf- und Wertungsschritte in den Vordrucken der Vergabevermerke. (9) Im Unterabschnitt Aufklärung des Angebotsinhalts wird neu geregelt, dass solche Aufklärungen grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben und Bestandteil des Vergabevermerks werden. (10) Für die formale und rechnerische Prüfung der Angebote sowie die Prüfung auf Mischkalkulation wurden die Vordrucke HVA B-StB-Angebotsprüfung HA und HVA B-StB- Angebotsprüfung NA entsprechend den neuen Regelungen in 16 VOB/A überarbeitet sowie

7 - 7 - der Richtlinientext aktualisiert. Die Vordrucke werden jedem Angebot beigefügt, sie sind Bestandteil des Vergabevermerks. Für die bei Angebotsabgabe fehlenden geforderten Erklärungen und Nachweise mussten zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten in den vorgenannten Vordrucken aufgenommen werden. So ist zu dokumentieren, ob die nachgeforderten Erklärungen und Nachweise fristgerecht vorgelegt werden und für die weiteren Prüfungs- und Wertungsschritte vollständig sind. Neu aufgenommen werden mussten Regelungen, wie mit einem fehlenden unwesentlichen Preis umzugehen ist. Für die rechnerische Prüfung werden Vorgaben zur Nachrechnung gegeben. Solche Angebote sind künftig zweimal nachzurechnen, einmal mit dem EP = 0 sowie mit dem höchsten angebotenen Wettbewerbspreis (EP) der nicht ausgeschlossenen Hauptangebote. Eine abschließende Feststellung, ob dieses Angebot auszuschließen ist oder nicht, kann bei Abschluss der formalen und rechnerischen Prüfung nur dann vergaberechtsfehlerfrei erfolgen, wenn keine Nebenangebote zu berücksichtigen sind. Werden mit dem Hauptangebot auch noch zugelassene wertbare Nebenangebote abgegeben, kann eine abschließende Feststellung, ob ein Angebot mit einem fehlenden unwesentlichen Preis auszuschließen ist, erst nach Abschluss der Wertung der Nebenangebote zum Zeitpunkt der Ermittlung der Wertungssummen für die Angebote der engeren Wahl erfolgen. Nähere Ausführungen hierzu enthält der Richtlinientext unter den Nrn. (19) und (46). In den Vergabevermerken erfolgt die abschließende Feststellung eines solchen Ausschlusses daher erst nach Abschluss der Ermittlung der Wertungssummen der Bieter der engeren Wahl. Regelungen zur Zuschlagserteilung auf ein solches wirtschaftliches Angebot enthält Nr. (10a) im Abschnitt 2.5. (10) Überarbeitet werden musste die Prüfung und Wertung der Eignung der Bieter und der wesentlichen Nachunternehmer/anderen Unternehmer. Diese Prüfung erstreckt sich jetzt über mehrere Wertungsstufen. Zunächst erfolgt die Prüfung für jeden Bieter durch den Vordruck HVA B-StB Eignungsprüfung. Haben Bieter Nebenangebote abgegeben, erfolgt eine weitere gesonderte Prüfung im Vordruck HVA B-StB-Angebotsprüfung NA.

8 - 8 - Aufgrund der Regelungen in 6 Abs. 3 i.v.m. 16 Abs. 2 VOB/A ist jetzt die Prüfung der Eignung von nicht PQ-qualifizierten Unternehmen mit einem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Solche Bieter geben zunächst eine Eigenerklärung mit Angebotsabgabe ab, die bei fehlenden Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist vervollständigt werden darf. Die formale Prüfung der Eigenerklärung erfolgt nach dem Vordruck HVA B- StB-Angebotsprüfung HA. Die Prüfung der Eignung der nicht PQ-präqualifizierten Bieter erfolgt dann auf der Grundlage der Eigenerklärung im Vordruck HVA B-StB-Eignungsprüfung. Kommen Angebote von geeigneten nicht PQ-qualifizierten Bietern in die engere Wahl für die Zuschlagserteilung, müssen von diesen Bietern für bestimmte im Vordruck HVA B-StB- Eigenerklärung angegebene Erklärungen Bestätigung der zuständigen Stellen unter Fristsetzung der Vergabestelle vorgelegt werden. Auch diese Prüfung wird im Vordruck HVA B- StB-Eignungsprüfung und im Vergabevermerk dokumentiert. Mit dem Vordruck HVA B-StB-Eignungsprüfung erfolgt weiterhin die Prüfung der Eignung der benannten Nachunternehmer (NU)/anderen Unternehmer (au) für wesentliche zugehörige Leistung. Hierbei sind 4 Fälle zu unterscheiden: 1. Nachweis der Eignung des/der NU/aU über PQ des Bieters, 2. Nachweis der Eignung des/der NU/aU über Eigenerklärung des Bieters im Angebotsschreiben nur PQ-qualifizierte NU/aU einzusetzen, 3. Nachweis der Eignung des/der NU/aU über PQ des/der NU bzw. au, 4. Nachweis der Eignung des/der NU bzw. au über Eigenerklärung des NU/aU mit späterer Bestätigung durch Einzelnachweise, wenn der Bieter in die engere Wahl kommt. Die Eignungsprüfung der Bieter wird mit der Prüfung auf Zuverlässigkeit bei Abschluss der Wertung abgeschlossen. Für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, hat die Vergabestelle die Auskunft über Eintragungen im Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einzuholen. Erst wenn Auskunft und Eigenerklärung des Bieters übereinstimmen, darf diesem Bieter der Zuschlag erteilt werden. (11) Durch das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen haben Bieter die Möglichkeit, nach Angebotsabgabe den Wettbewerb in ihrem Sinne zu beeinflussen. Wie mit Bietern umzugehen ist, die ein preislich günstiges Angebot abgegeben haben und in Kenntnis des Wett-

9 - 9 - bewerbsergebnisses die nach Angebotsabgabe angeforderten Erklärungen oder Nachweise nicht fristgerecht vorlegen, regelt Nr. (25). (12) Neu aufgenommen bei der Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise wurde weiterhin ein neuer Unterabschnitt mit Regelungen zu unerwartet hohen Angebotsendsummen. 3.6 Abschnitt 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens (13) Dieser Abschnitt wurde bereits 2009 durch das zur Modernisierung des Vergaberechts aktualisiert. Jetzt erfolgten vor allem redaktionelle Anpassungen an die neue VOB/A. Neu aufgenommen wurde in Nr. (10a) eine Regelung zur Zuschlagserteilung auf ein wirtschaftliches Angebot mit einem fehlenden Einheitspreis. Der Zuschlag erfolgt in diesem Fall entweder auf das unveränderte Angebot des Bieters oder nach 18 Abs. 2 VOB/A. Als maximale Vergütung ist der höchste Wettbewerbspreis zu vereinbaren. Neu ist ein Hinweis auf die Bekanntmachungspflicht nach Auftragserteilung für Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der EU in Nr. (23) 2. Absatz. Neu aufgenommen wurde der Vordruck HVA B-StB-Vorankündigung BaustellV. 4. Teil 3 Richtlinien für das Abwickeln der Verträge 4.1 Allgemeines (1) Alle Abschnitte wurden redaktionell an die neue Gliederung der VOB/B und die neuen Zitate der ZVB/E-StB angepasst. (2) Fachlich überarbeitet wurden die Abschnitte: Bauüberwachung, Abrechnung, Abrechnung mit IT-Anlagen, Sicherheitsleistungen, sowie die Vordrucke - HVA B-StB-Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft, - HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche.

10 Abschnitt 3.1 Bauüberwachung (1) Neben den Anpassungen an die neuen Regelungen in VOB/B und ZVB/E-StB wurden Klarstellungen zu den Aufgaben der Bauüberwachung vorgenommen und Selbstverständlichkeiten gestrichen. Neu ist auch die Regelung, dass im Bautagebuch nur Sachverhalte zu dokumentieren sind, die bei Anwesenheit auf der Baustelle festgestellt werden. 4.3 Abschnitt 3.2 Abrechnung (2) Wie im Abschnitt 3.1 erfolgte eine umfassende Überarbeitung insbesondere der Unterabschnitte Aufmaße, Wiege- und Lieferscheine, Stundenlohnzettel, Abrechnung nach Soll- Daten und Abrechnen pauschalierter Leistungen. Die Regelungen zu Frachtbriefen sind entfallen, weil sie Ausnahmefälle darstellten. (3) Im Vordruck HVA B-StB-Aufmaßblatt ist jetzt neu eine Unterschriftsleiste für den Auftraggeber und Auftragnehmer vorgesehen. Entfallen sind die Vordrucke Liste der Aufmaßblätter und Entsorgungsnachweis. 4.4 Abschnitt 3.3 Abrechnung mit IT-Anlagen (4) Dieser Abschnitt wurde umfassend fachlich überarbeitet und durch einen neuen Unterabschnitt Vergleichsberechnung des Auftraggebers ergänzt. Dieser enthält u. a. Vorgaben für maximale Toleranzen, die mit dem Auftragnehmer in der Vereinbarung zur Bauabrechnung festzulegen sind. Aktualisiert wurde auch der Vordruck HVA B StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung. 4.5 Vordruck HVA B-StB-Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft (5) Die Leistung der Bürgschaft wird VOB-konform an die neue ZVB/E-StB angepasst. Außerdem wird klargestellt, dass diese Bürgschaft sowohl für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche gilt. 4.6 Vordruck HVA B-StB Bürgschaft für Mängelansprüche (6) Die Leistung der Bürgschaft wird VOB-konform an die neue ZVB/E-StB angepasst.

11 Teil 4 Vordrucke (1) Fast alle Vordrucke des Teils 1 und 2 sowie die Vordrucke in den überarbeiteten Abschnitten 3.1, 3.2, 3.3 des Teils 3 und die Vordrucke für Bürgschaftsurkunden wurden aktualisiert. (2) Neu aufgenommen wurden Vordrucke im Abschnitt 1.0, 1.5, 2.0, 2.2 und Teil 5 Anhang (1) Aktualisiert wurden folgende Vorschriften bzw. Unterlagen: - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), - VOB/A Abschnitt 2, - VOB/B, - VOB/C Übersicht, - ATV DIN 18299, - ZVB/E/StB, - Mindestanforderungen für Nebenangebote. (2) Entfallen ist die Ausschlussregelung Illegaler. Die übrigen Unterlagen des Anhangs sind unverändert.

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