REGELUNG FÜR DIE ERSTATTUNG VON SPESEN FÜR REISE, VERPFLEGUNG UND UNTERKUNFT DER: 1. OMISSIS 2. OMISSIS 3. GELEGENTLICHEN MITARBEITER 4.
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- Mathilde Braun
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1 REGELUNG FÜR DIE ERSTATTUNG VON SPESEN FÜR REISE, VERPFLEGUNG UND UNTERKUNFT DER: 1. OMISSIS 2. OMISSIS 3. GELEGENTLICHEN MITARBEITER 4. OMISSIS
2 Genehmigt mit Beschluss des Gründungsrates Nr. 7 vom Abgeändert mit Beschluss des Gründungsrates Nr. 15 vom Abgeändert mit Beschluss des Gründungsrates Nr. 25 vom Abgeändert mit Beschluss des Gründungsrates Nr. 68 vom Abgeändert mit Beschluss des Gründungsrates Nr. 158 vom Abgeändert mit Beschluss des Universitätsausschusses Nr. 145 vom Abgeändert mit Beschluss des Universitätsausschusses Nr. 147 vom Abgeändert mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 182/2008 vom 18. April Abgeändert mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 244/2008 vom 31. Oktober 2008 Abgeändert mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 254/2008 vom 21. November 2008 (Achtung: Teil IV Gelegentliche Mitarbeiter tritt mit in Kraft) Abgeändert mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 268/2008 vom 19. Dezember 2008 (Achtung: Teil IV Gelegentliche Mitarbeiter tritt mit in Kraft) Abgeändert mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 284/2009 vom 27. Februar 2009 (Achtung: - die Änderungen betreffend den neuen 1. Titel treten mit Beginn des akademischen Jahres in Kraft - die Änderungen betreffend den neuen 2. Titel treten unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft - die Änderungen betreffend den neuen 3. Titel treten unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft). Abgeändert mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 289/2009 vom 27. März 2009 (Achtung: - der neue 4. Titel Dozenten des Sprachenzentrums tritt am in Kraft - die restlichen Änderungen treten mit Beginn des akademischen Jahres in Kraft. Abgeändert mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 317/2009 vom 12. Juni /
3 INHALT 1. OMISSIS... Error! Bookmark not defined. 2. OMISSIS 3. Titel Gelegentliche Mitarbeiter Abschnitt Reisespesen... 4 Art. 15 Erfordernisse für die Erstattung... 4 Art. 16 Transportmittel und Erstattungsbetrag Abschnitt Spesen für die Verpflegung... 5 Art. 17 Erfordernisse für die Ausbezahlung / Rückerstattung... 5 Art. 18 Modalitäten und Betrag der Ausbezahlung für die gelegentlichen Mitarbeiter,. 5 die eine Vergütung erhalten... 5 Art. 19 Modalitäten und Betrag der Rückerstattung für die gelegentlichen Mitarbeiter, 5 die keine Vergütung erhalten Abschnitt Spesen für Unterkunft... 6 Art. 20 Erfordernisse und Betrag der Ausbezahlung für die gelegentlichen Mitarbeiter, 6 die eine Vergütung erhalten... 6 Art. 21 Erfordernisse und Betrag der Rückerstattung für die gelegentlichen Mitarbeiter,6 die keine Vergütung erhalten... 6 Art. 22 Hotelreservierung Abschnitt Ausbezahlung der Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft... 7 Art. 23 Modalitäten für die Ausbezahlung / Rückerstattung OMISSIS 5. OMISSIS 3/
4 3. Titel Gelegentliche Mitarbeiter 9. Abschnitt Reisespesen Art. 15 Erfordernisse für die Erstattung 1. Die Reisespesen werden dem gelegentlichen Mitarbeiter nur dann rückerstattet, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht am Sitz der Freien Universität Bozen hat, an welchem er seine Tätigkeit ausübt (Bozen, Brixen oder Bruneck). 2. Die Rückerstattung der Reisespesen ist für die Strecke vom Wohnsitz des gelegentlichen Mitarbeiters bis zum Arbeitssitz an der Freien Universität Bozen vorgesehen und erfolgt nach Vorlage der Originalbelege (Fahrscheine, Mautbelege). Der gelegentliche Mitarbeiter, der eine Rechnung zu Lasten der Freien Universität Bozen ausstellt, kann eine Kopie der Belege beilegen. Art. 16 Transportmittel und Erstattungsbetrag 1. Die Überprüfung der Streckenentfernung erfolgt von den Dienststellen der Freien Universität Bozen anhand der in den Internetseiten bzw. angegebenen Kilometeranzahl für die empfohlene Strecke. 2. Bezüglich der benutzbaren Transportmittel und der anerkannten Rückerstattungen wird folgendes erläutert: Zug Es werden die Kosten für die Fahrkarten der 1. Klasse sowie für die eventuellen Zuschläge erstattet. Liegt der Wohnsitz des gelegentlichen Mitarbeiters mindestens 650 km vom Arbeitssitz an der Freien Universität Bozen entfernt, werden die Kosten für die Benutzung eines Schlafwagenabteils 1. Klasse erstattet. Folgende Spesen werden nicht rückerstattet: Bußgelder bei Erwerb der Fahrkarte im Zug oder wegen fehlender Entwertung der Fahrkarte; Abonnements; Wertkarten (z. B. Vorteilskarte, Bahnkarte, usw.). Privatfahrzeug a) Bei Benutzung des Privatfahrzeuges beträgt die Fahrtkostenrückvergütung 0,30.- Euro brutto pro Kilometer. Die Fahrtspesen werden maximal bis zu 500 Kilometer für die Hinfahrt und wietere 500 Kilometer für die Rückfahrt rückerstattet. b) Die Rückerstattung der Autobahngebühr erfolgt nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittung oder, für jene die eine Rechnung ausstellen, der Kopien. 4/
5 Bezüglich der in Österreich eingehobenen Gebühren für die Vignette und Europabrücke wird ausschließlich die Vignette für die Dauer von 10 Tagen (sog. Zehntages-Vignette) und die für die Einzelfahrt zu entrichtende Autobahngebühr Europabrücke rückerstattet. c) Die Parkgebühren werden nur rückerstattet, falls das Privatfahrzeug am Arbeitssitz der Freien Universität Bozen geparkt wird und in deren Garagen/Parkplätzen keine Autoabstellplätze verfügbar sind. Flugzeug und Taxi Für die Strecken über 650 km werden die Kosten des Flugtickets economy class rückerstattet. Für die Strecken bis zu 650 km werden die Kosten des Flugtickets economy class rückerstattet, sofern der gelegentliche Mitarbeiter belegt, dass diese Kosten geringer sind als jene für die Zugfahrkarte der 1. Klasse. Es werden auch die Kosten für die Verbindung zum und vom Flughafen rückerstattet, sofern öffentliche Transportmittel oder Taxi benützt werden. Mietwagen Es gelten die oben angeführten Regelungen für das Privatfahrzeug. 10. Abschnitt Spesen für die Verpflegung Art. 17 Erfordernisse für die Ausbezahlung / Rückerstattung 1. Die Rückerstattung der Spesen für Verpflegung ist vorgesehen falls: a) der gelegentliche Mitarbeiter seinen Wohnsitz nicht am Arbeitssitz der Freien Universität Bozen hat, an dem er die Tätigkeit ausübt (Bozen, Brixen oder Bruneck) b) sie sich auf jene Tage beziehen, an denen die vertraglich vorgesehene Tätigkeit geleistet wird. Art. 18 Modalitäten und Betrag der Ausbezahlung für die gelegentlichen Mitarbeiter, die eine Vergütung erhalten 1. Die Spesen für Verpflegung werden dem gelegentlichen Mitarbeiter, der eine Vergütung für die geleistete Tätigkeit erhält, mit folgendem Pauschalbetrag ausbezahlt: - 20,00.- Euro brutto, bei einer Tätigkeitsdauer von bis zu 4 Stunden - 40,00.- Euro brutto, bei einer Tätigkeitsdauer von über 4 Stunden. Art. 19 Modalitäten und Betrag der Rückerstattung für die gelegentlichen Mitarbeiter, die keine Vergütung erhalten 1. Die Spesen für Verpflegung werden dem gelegentlichen Mitarbeiter, der keine Vergütung für die geleistete Tätigkeit erhält, nach Vorlage der Originalbelege innerhalb folgender Höchstbeträge rückerstattet: - 20,00.- Euro, bei einer Tätigkeitsdauer von bis zu 4 Stunden - 40,00.- Euro brutto, bei einer Tätigkeitsdauer von über 4 Stunden. 5/
6 Der gelegentliche Mitarbeiter, der eine Rechnung zu Lasten der Freien Universität Bozen ausstellt, kann eine Kopie der Belege beilegen. 11. Abschnitt Spesen für Unterkunft Art. 20 Erfordernisse und Betrag der Ausbezahlung für die gelegentlichen Mitarbeiter, die eine Vergütung erhalten 1. Die Spesen für Unterkunft werden dem gelegentlichen Mitarbeiter, der eine Vergütung für die geleistete Tätigkeit erhält, mit einem Pauschalbetrag ausbezahlt. 2. Dem gelegentlichen Mitarbeiter, dessen Wohnsitz über 200 km vom Arbeitssitz an der Freien Universität Bozen entfernt liegt, wird für jeden Tag, an dem er eine Tätigkeit ausübt, ein Betrag von 100,00.- Euro brutto ausbezahlt. Weiters wird ihm ein Betrag von 100,00.- Euro brutto für den Ankunftstag entrichtet, falls dieser aufgrund der Uhrzeit des Tätigkeitsbeginnes oder der Ankunft der Transportmittel nicht mit dem Tag des Beginns der Tätigkeit übereinstimmen kann. In diesem Fall wird auch ein Betrag von 20,00.- Euro brutto für die Spesen für Verpflegung ausbezahlt. 3. Sollte der gelegentliche Mitarbeiter einen Kontinental- oder Interkontinentalflug nehmen müssen, dann wird ihm ein Betrag von 100,00.- Euro brutto für den Abflugstag ausbezahlt, falls dieser aufgrund der Uhrzeit der Tätigkeitsbeendigung oder des Fluges nicht mit dem letzten Tag, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, übereinstimmen kann. In diesem Fall wird auch ein Betrag von 20,00.- Euro brutto für die Spesen für Verpflegung ausbezahlt. Art. 21 Erfordernisse und Betrag der Rückerstattung für die gelegentlichen Mitarbeiter, die keine Vergütung erhalten 1. Die Spesen für Unterkunft werden dem gelegentlichen Mitarbeiter, der keine Vergütung für die geleistete Tätigkeit erhält, nach Vorlage der Originalbelege rückerstattet. Der gelegentliche Mitarbeiter, der eine Rechnung zu Lasten der Freien Universität Bozen ausstellt, kann eine Kopie der Belege beilegen. 2. Dem gelegentlichen Mitarbeiter, dessen Wohnsitz über 200 km vom Arbeitssitz an der Freien Universität Bozen entfernt liegt, wird für jeden Tag, an dem er eine Tätigkeit ausübt, ein Höchstbetrag von 100,00.- rückerstattet. Weiters wird ein zusätzlicher Rückerstattungsbetrag von höchstens 100,00.- Euro für den Ankunftstag anerkannt, falls dieser aufgrund der Uhrzeit des Tätigkeitsbeginnes oder der Ankunft der Transportmittel nicht mit dem Tag des Beginns der Tätigkeit übereinstimmen kann. In diesem Fall werden auch die zusätzlichen Spesen für Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von 20,00.- Euro rückerstattet. 3. Sollte der gelegentliche Mitarbeiter einen Kontinental- oder Interkontinentalflug nehmen müssen, dann wird ihm ein Höchstbetrag von 100,00.- Euro für den Abflugstag rückerstattet, falls dieser aufgrund der Uhrzeit der Tätigkeitsbeendigung oder des Fluges nicht mit dem letzten Tag, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, übereinstimmen kann. In diesem Fall werden auch die zusätzlichen Spesen für Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von 20,00.- Euro rückerstattet. 6/
7 Art. 22 Hotelreservierung 1. In den Fakultätsverwaltungen / Dienststellensekretariaten der Freien Universität Bozen sind die Listen jener Hotels in Bozen, Brixen und Bruneck verfügbar, mit denen die Freie Universität Bozen eine Konvention abgeschlossen hat. Die Fakultätsverwaltungen / Dienststellensekretariate der Freien Universität Bozen übernehmen, nach schriftlicher Anfrage von Seiten des gelegentlichen Mitarbeiters, die Reservierung eines Zimmers mit Frühstück in einem Hotels. 12. Abschnitt Ausbezahlung der Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft Art. 23 Modalitäten für die Ausbezahlung / Rückerstattung 1. Die Ausbezahlung / Rückerstattung der Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft erfolgt nach Durchführung der Tätigkeit und gleichzeitig mit der Liquidierung des eventuellen Honorars oder anhand der Ausstellung einer eigenen Spesennote / Rechnung. 2. Die Spesen für die Unterkünfte und die Verpflegung werden mit dem Hotel abgerechnet vom a) gelegentlichen Mitarbeiter, der eine Vergütung für die geleistete Tätigkeit erhält b) gelegentlichen Mitarbeiter, der keine Vergütung für die geleistete Tätigkeit erhält, oder direkt von der Freien Universität Bozen, falls diese die Hotelreservierung vorgenommen hat. 3. Die Spesen für die Flüge des gelegentlichen Mitarbeiters, der keine Vergütung für die geleistete Tätigkeit erhält, werden direkt von der Freien Universität Bozen mit der Reiseagentur abgerechnet, falls die Universität die Buchungen vorgenommen hat. 4. Die Anträge auf Ausbezahlung / Rückerstattung der Spesen für Reise, Verpflegung und Unterkunft müssen der zuständigen Fakultätsverwaltung / Dienststellensekretariat innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem sie angefallen sind, übermittelt werden. Die Anträge, die nach der oben angeführten Frist eingereicht werden, sind unzulässig und die diesbezüglichen Spesen werden nicht rückerstattet. 7/
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