von Wilhelm Achelpöhler Fachanwalt für Verwaltungsrecht Münster Dezember 2006

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1 Rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer vorherigen Sicherheitsüberprüfung aller ausländischen Studierenden bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Wilhelm Achelpöhler Fachanwalt für Verwaltungsrecht Münster Dezember 2006

2 A. Sachverhalt: Im Land Brandenburg werden aufgrund einer Weisung des Ministeriums des Inneren seit Juli 2006 die Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis für Angehörige bestimmter Staaten an zusätzliche sicherheitsbehördliche Überprüfungen geknüpft. In der schriftlichen Weisung des Ministeriums sind 26 Staaten aufgeführt. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird eine Sicherheitsüberprüfung dergestalt durchgeführt, dass die personenbezogenen Daten der Studierenden an Sicherheitsbehörden wie den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, das Zoll Kriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermittelt werden. Die Liste ergibt sich nach der Auskunft der Landesregierung Landtagsdrucksache 4/3711 aus einer Staatenliste des Bundesministeriums des Inneren. B. Rechtliche Würdigung: Fraglich ist, ob diese Übermittlung der personenbezogenen Daten aller ausländische Studierenden an Sicherheitsbehörden vor Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist. 1. Erfordernis einer Rechtsgrundlage Eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ist dann erforderlich, wenn es sich dabei um einen Grundrechtseingriff handelt. Insoweit kommt ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 65, 1 (43); 78, 77 (84); 84, 192 (194); 96, 171 (181); 103, 221 (32f); 113, 24 (46), zuletzt Beschluss vom , Aktenzeichen 1 BvR 518/02

3 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sichert seinen Trägern insbesondere den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf ihn bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten. Informationelle Selbstbestimmung setzt auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitung voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. vgl. BVerfGE, 65, 1 (42f) Die beobachtende oder observierende Tätigkeit der Polizei kann den grundrechtlichen Schutzbereich berühren und die rechtliche Qualität von Grundrechtseingriffen gewinnen. vgl. BVerfGE 110, 33 (56) Dies gilt namentlich, wenn personenbezogene Informationen zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung erhoben und gespeichert werden. In der Folge sind diese Daten nicht jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernung in Sekundenschnelle abrufbar, sie können darüber hinaus vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen. Die mit solchen technischen Möglichkeiten unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung einhergehende gesteigerte Gefährdungslage entspricht dem hierauf bezogenen Grundrechtsschutz. BVerfGE 65, 1 (42) Im vorliegenden Fall werden personenbezogene Daten an andere Behörden, nämlich Sicherheitsbehörden, übermittelt. Insoweit liegt also zweifelsfrei ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu.

4 Dieses Grundrecht steht, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, auch Ausländern zu, es wurzelt letztlich in dem Gebot der Beachtung der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Die Übermittlung der Daten stellt mithin einen Grundrechtseingriff dar. Damit ist eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung erforderlich Abs. 2 Aufenthaltsgesetz als Rechtsgrundlage Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten kommt 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Betracht. Die Bestimmung hat den folgenden Wortlaut: Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, dem militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. Nach der Übermittlung der Daten an die Polizeibehörden haben diese das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung den Ausländerbehörden mitzuteilen. Dazu bestimmt 74 Abs. 3 S. 1: Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach 5 Abs. 4 oder Sicherheitsbedenken nach Abs. 2 vorliegen. Ferner bestimmt das Gesetz, dass die Sicherheitsbehörden die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen können, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Fraglich ist zunächst, ob die generelle Überprüfung von Studierenden, die über eine bestimmte Staatsangehörigkeit verfügen, auf 73 Abs. 2 S. 1 gestützt werden kann. a) Wortlaut Die Übermittlung der Daten steht nach dem Wortlaut von 73 Abs. 2 im Ermessen der Ausländerbehörden. Diese können zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung

5 von Sicherheitsbedenken die bei ihr gespeicherten Informationen der betroffenen Person an die Sicherheitsbehörden übermitteln. Der Wortlaut räumt der Ausländerbehörde mithin ein Ermessen ein. Das Ermessen ist nach dem Wortlaut der Bestimmung auch auf die Überprüfung der jeweiligen Person bezogen. Dies legt es nahe, dass bereits nach dem Wortlaut eine Überprüfung nur dann erfolgen kann, wenn das nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich ist. b) Systematik des 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz Dieses sich nach dem Wortlaut der Norm ergebende Ergebnis wird auch durch den Vergleich der Bestimmung des 73 Abs. 2 S. 1 und 73 Abs. 2 S. 2 bestätigt. 73 Abs. 2 S. 2 ordnet nämlich an, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die gespeicherten personenbezogenen Daten den Sicherheitsbehörden zu übermitteln sind, wenn dies zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß 5 Abs. 4 zur Überprüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist. Anders als bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis steht also die Sicherheitsüberprüfung nach 73 Abs. 2 S. 2 im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht mehr im Ermessen der Behörde. Bei der Niederlassungserlaubnis ist regelmäßig eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, wenn das nach den Umständen geboten ist. Dadurch, dass der Gesetzgeber in 73 Abs. 2 S. 2 eine Sicherheitsüberprüfung verpflichtend für alle Fälle vorgeschrieben hat, in denen dies nach den Umständen des Falles geboten ist, lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass 73 Abs. 2 S. 1 gerade keine generelle Überprüfung von Ausländern gestützt werden kann. Der Minister des Inneren hat auf die Anfrage des Abgeordneten Peer Jürgens und der Fraktion der Linkspartei.PDS im Landtag Brandenburg Landtagsdrucksache 4/3711 die generelle Sicherheitsüberprüfung wie folgt begründet: Das Ministeriums des Inneren hat im April 2006 wie fast alle anderen Bundesländer auch für die Ausländerbehörden konkretisiert, in welchen Fällen von diesen Rechtsgrundlagen Gebrauch zu machen ist. In diesem Zusammenhang ist auch eine Staatenliste des Bundesministeriums des Inneren mit 26 (nicht 43) Staaten anzuwenden.

6 Dabei bezieht sich der Minister des Inneren offenbar auf die Bestimmung des 73 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Danach bestimmt das Bundesministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten, sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des 73 Abs. 1 Gebrauch gemacht wird. Die Ermächtigung des 73 Abs. 1 betrifft die Erteilung eines Schengen-Visums. Die Staatenliste des Bundesministeriums des Inneren betrifft mithin nicht die Regelung des 73 Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz, also die Fälle der Verlängerung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis, sondern die Staatenliste betrifft allein die Erteilung eines Visums für Schengen-Staaten. Dies ergibt sich letztlich aus dem Schengen-Abkommen. Nach dem schengenrechtlichen Konsultationsverfahren kann jeder Schengenstaat verlangen, dass vor der Erteilung eines Schengen-Visums an die Angehörigen bestimmter Staaten Personengruppen seine Sicherheitsbehörden von dem Schengen-Partner konsultiert werden (Art. 17 Abs. 2 SDÜ). Die Liste der konsultationspflichtigen Staaten ist für sämtliche Mitgliedstaaten bindend. Dementsprechend werden sowohl die bei deutschen Auslandsvertretungen als auch die bei Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten eingetragene Sichtvermerksanträge der zentralen Behörde derjenigen Schengenpartner zur Überprüfung übermittelt, die für die betreffenden Staatsangehörigkeiten eine Konsultation verlangt haben. Entgegen dem Eindruck, der in der Antwort des Ministers des Inneren auf die Anfrage der Fraktion der Linkspartei.PDS erweckt wird, ist also die Liste der Staaten, keineswegs durch eine Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums vorgegeben. Im Gegenteil: Diese Staatenliste bezieht sich allein auf das Visa-Verfahren und nicht auf das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ebenfalls unrichtig ist die Mitteilung der Landesregierung, in gleicher Weise würde von fast allen anderen Bundesländern verfahren. Insoweit kann auf den Evaluationsbericht der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz verwiesen werden. Dieser führt Folgendes aus: praktische Erfahrung Die Stellungnahmen der Länder haben gezeigt, dass die Länder diesen Spielraum sehr unterschiedlich nutzen. So erfolgen bei einigen Ländern Regelanfragen bei allen Staatsangehörigen von bestimmten Staaten zum Teil über die sogenannten Problemstaaten im Sinne des 73 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz hinaus im Falle von Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Andere Länder sehen dagegen Regelanfragen nur bei Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor. Wieder anderen Länder führen Abfra-

7 gen durch, wenn im Einzelfall entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Hingegen müssen die Staatsangehörigkeitsbehörden vor jeder Einbürgerung eine Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchführen (vgl. 37 Abs. 2 STAG). Der Evaluationsbericht der Bundesregierung sieht dann folgende Empfehlung vor: Nach Auffassung des Bundesministeriums des Inneren sollten in allen Ländern zumindest Regelanfragen vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie Regelanfragen bei allen Staatsangehörigen der sogenannten Problemstaaten im Sinne von 73 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz vor Erlass bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfolgen. Quelle: Evaluationsbericht der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz, Seite 206 f. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss: Eine verbindliche Überprüfung der Ausländer, die die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen, ist nicht bislang nicht verbindlich vorgegeben. Die vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom bestimmt etwa zur Sicherheitsüberprüfung nach 73 Abs. 2 S. 1: 73 Abs. 2 S. 1 enthält eine Rechtsgrundlage für Anfragen der Ausländerbehörden vor der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei den genannten Bundes- und Landesbehörden. Ebenso wie vor der Visumerteilung muss auch vor aufenthaltsrechtlich wichtigen Entscheidungen die Möglichkeit gegeben sein, dass Wissen aller bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Gefahrenabwehr befassten staatlichen Stellen für die Feststellung des Versagungsgrunds nach 5 Abs. 4 S. 1 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken heranzuziehen. Von dieser Möglichkeit ist dann Gebrauch zu machen, wenn dazu Anlass besteht.. Die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für alle Staatsangehörigen, die in der Liste des Bundesinnenministeriums nach 73 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz aufgeführt sind, ist mithin nicht verbindlich vorgegeben. Die Antwort des Ministers des Inneren auf die Anfrage der Linkspartei.PDS ist mindestens missverständlich. c) Entstehungsgeschichte der Norm Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich nichts Wesentliches. Klargestellt wird allerdings gleichfalls, dass die Frage, in welchem Umfang eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, Sache der Länder ist. Im Bericht heißt es insoweit: Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt es insoweit den zuständigen obersten Landesbehörden, festzulegen, gegenüber welchen Behörden und

8 in welchen Fällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, solange nicht die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats nach Artikel 84 Abs. 2 GG allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen hat. Terrorismusbekämpfungsgesetz, Bundesrat Drucksache 920/01, Seite 137 f. Die Entstehungsgeschichte ergibt sich mithin, dass eine verbindliche Vorgabe, dass die Angehörigen bestimmter Staaten einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, gerade nicht in der Verantwortung des Bundesinnenministeriums liegt, sondern allein von der Entscheidung der Landesministerien abhängt. 4. Verhältnismäßigkeit Fraglich ist, ob die generelle Überprüfung von ausländischen Studierenden bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verhältnismäßig ist. a) Eignung Ziel der Datenübermittlung ist die Feststellung von Versagungsgründen bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Sicherheitsabfrage ist geeignet, wenn sie diesen Zweck fördert. Davon kann ausgegangen werden. b. Erforderlichkeit Fraglich ist, ob die Datenübermittlung auch erforderlich ist. Daran können Zweifel bestehen. Fraglich ist nämlich, ob die Datenübermittlung in allen Fällen tatsächlich erforderlich ist. mangelnde Erforderlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Ausländerbehörden die Daten an die Verfassungsschutzbehörden übermitteln, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei den betreffenden Studierenden Sicherheitsbedenken beruhen oder sich diese Studierenden verfassungswidrig betätigen. Bei der weit überwiegenden Mehrzahl der Studierenden dürften derartige Anhaltspunkt nicht gegeben sein. Gegen die Erforderlichkeit der Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden spricht ferner der Umstand, dass die Verfassungsschutzbehörden ihrerseits die Ausländerbehörden informieren können, wenn dort Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Betätigung vorliegen, so kann also etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz gestützt auf 19 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz die Ausländerbehörden über verfassungsfeindliche Bestrebungen von Ausländern informieren kann, wenn diese Behörden von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch machen,

9 dann ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb in solchen Fällen, in denen vom Bundesamt für Verfassungsschutz keine Informationen an die Ausländerbehörden übermittelt werden, die Ausländerbehörden eine Anfrage an die Verfassungsschutzbehörden richten sollten. Mithin ist die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung bei allen Studierenden nicht erforderlich. c. Verhältnismäßigkeit Fraglich ist auch, ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind. Bei der Verhältnismäßigkeit ist abzuwägen, inwieweit durch die Maßnahmen die damit verfolgten Zwecke tatsächlich gefördert werden und welche Grundrechtseingriffe auf der anderen Seite damit für die Betreffenden verbunden sind. Dass die Ziele überhaupt in nennenswerter Weise gefördert werden, ist bislang nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus der Antwort des Ministeriums des Inneren. Umgekehrt ist der Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht. Das Gewicht informationsbezogener Grundrechtseingriffe richtet sich auch danach, welche Nachteile den Betroffenen aufgrund der Eingriffe drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden. vgl. BVerfGE, Entscheidung 100, 313 (376); 107, 299 (320) Das Bundesverfassungsgericht wies in seinem Beschluss vom , Aktenzeichen 1 BvR 518/02 ausdrücklich auf die stigmatisierende Wirkung derartiger Maßnahmen hin: Auch können informationsbezogene Ermittlungsmaßnahmen im Falle ihres Bekanntwerdens eine stigmatisierende Wirkung für die Betroffenen haben und so mittelbar das Risiko erhöhen, im Alltag oder im Berufsleben diskriminiert zu werden. Im Zusammenhang mit der Rasterfahndung, die im Jahre 2001/2002 gleichfalls wie die Sicherheitsüberprüfung vor allen Dingen Studierenden aus bestimmten Ländern mit einer Bevölkerung überwiegend islamischen Glaubens betraf, wies das Bundesverfassungsgericht insbesondere auf die stigmatisierende Wirkung hin: Ferner kann die Tatsache einer nach bestimmten Kriterien durchgeführten polizeilichen Rasterfahndung als solche wenn sie bekannt wird eine stigmatisierende Wirkung für diejenigen haben, die diese Kriterien erfüllen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Rasterfahndung an die besonderen persönlichkeitsbezogenen Merkmale des Artikel 3 Abs. 3 GG oder des Art. 140 GG i.v.m. Artikel 136

10 Abs. 3 WRV anknüpft. Auch dort wo keine Diskriminierung wegen der in Artikel 3 Abs. 3 GG aufgeführten Merkmale vorliegt, ist nicht nur die verfassungsrechtliche Bindung an den Gleichheitssatz umso enger (ständige Rechtsprechung vgl. nur BVerfGE 92, 26 (51)), sondern auch die Intensität mit der Ungleichbehandlung verbundenen Grundrechtseingriffs hier in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umso höher, je mehr sich die Merkmale, nach denen staatliche Maßnahmen differenzieren, den Artikel 3 Abs. 3 GG genannten annähern. So fällt etwa für die Rasterfahndung, die nach dem durchgeführt wurde, im Hinblick auf deren Eingriffsintensität ins Gewicht, dass sie sich gegen Ausländer bestimmter Herkunft und muslimischen Glaubens richten, wobei stets auch das Risiko verbunden ist, Vorurteile zu reproduzieren und diese Bevölkerungsgruppen in der öffentlichen Wahrnehmung zu stigmatisieren, vlg. Limbach, Ist die kollektive Sicherheit Feind der individuellen Freiheit? 2002, S. 10). Insbesondere die kaum vermeidbaren Nebeneffekte einer nach der Zugehörigkeit zu einer Religion differenzierenden und alle Angehörigen dieser Religion pauschal erfassenden Rasterfahndung erhöhen das Gewicht der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe und damit die von Verfassungs wegen an ihrer Rechtfertigung zu stellenden Anforderungen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom , Aktenzeichen 1 BvR 518/02 Diese Erwägungen sind ohne weiteres auf die Sicherheitsüberprüfung übertragbar. Auch aus einer Staatenliste, bei denen hier in Deutschland lebenden Ausländer einem Generalsverdacht ausgesetzt sind, ergibt sich eine stigmatisierende Wirkung. Die generelle Einbeziehung aller Staatsangehörigen von Ländern mit vorwiegend islamischer Bevölkerung stellt sich letztlich als eine Anknüpfung an die islamische Religionszugehörigkeit dar. Die pauschale Unterstellung, jeder Studierende aus einem Land mit vorwiegend islamischer Bevölkerung stelle ein potentielles Sicherheitsrisiko dar, ist mithin unverhältnismäßig. Gerechtfertigt wäre allenfalls eine anlassbezogene Sicherheitsüberprüfung, wie sie in anderen Bundesländern durchgeführt wird. Auch nur eine solche Überprüfung wäre dies ergibt sich aus den Ausführen des Bundesverfassungsgericht mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar. Nach Art. 3 Abs. 3 darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft seines Glaubens, seine religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies erfolgt aber bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung. Hier erfolgt die Sicherheitsüberprüfung nicht deshalb, weil bezogen auf den einzelnen Studierenden die Notwendigkeit einer Sicherheitsüberprüfung aufdrängt, vielmehr wird seine Heimat

11 und seine religiöse Überzeugung zum Anlass einer Sicherheitsüberprüfung genommen. Insoweit liegt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. C. Ergebnis: Die generelle Sicherheitsüberprüfung von Studierenden 73 Abs. 2 S. Aufenthaltsgesetz ist unverhältnismäßig und mit Art. 3 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Wilhelm Achelpöhler Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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