Gemeinsame Kriterien für die Auslobung ohne Gentechnik

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1 Gemeinsame Kriterien für die Auslobung ohne Gentechnik Vorbemerkung Der folgende Text gibt im Wesentlichen den Inhalt eines Eckpunktepapiers des Arbeitskreises ohne Gentechnik wieder, eines informellen Zusammenschlusses von Unternehmen sowie von Mitgliedern der Zivilgesellschaft (in erster Linie NGOs), der bereits im Jahre 2008 der Gründung des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) im März 2010 vorausgegangen war. An der Erarbeitung dieser Eckpunkte haben in erster Linie die Mitglieder dieses Arbeitskreises aus Industrie, Landwirtschaft, Verbänden und NGOs mitgewirkt; dabei wurden sie beratend unterstützt von Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Hier wiedergegeben ist der letzte Stand dieser Eckpunkte vom 18. Februar Das Dokument gibt lediglich die Auffassung der seinerzeit damit befassten Arbeitskreismitglieder zum Ausdruck. Es hat keinerlei verbindliche Wirkung für den VLOG, seine Mitglieder oder Nutzer des Siegels Ohne GenTechnik. Der VLOG ist allerdings der Auffassung, dass die Eckpunkte geeignet sind, bei Anwendern und Verbrauchern Wissen und Verständnis zu vertiefen sowie zu Klarstellungen beizutragen. INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG II. GRUNDLAGEN UND ZIELE III. GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN IV. DEFINITIONEN V. DIE SICHT DES GESETZGEBERS 1. GEMEINSAME KRITERIEN FÜR DIE AUSLOBUNG OHNE GENTECHNIK 1.1 Risikobewertung und - kommentierung des gesamten Arbeitsprozesses 1.2 Vollständige Überprüfung der Systeme durch Externe 1.3 Abwesenheit von GVO Anforderungen an die Rohware bzw. an den Vorlieferanten 1.4 Punkte, die durch die Auslobung von ohne Gentechnik nicht erfasst werden VI. ZUSAMMENFASSENDE LEITSÄTZE DER KOMMUNIKATION Blatt 1 von 8

2 I EINLEITUNG Mit der ohne Gentechnik - Auslobung im Rahmen des neuen Gentechnikgesetzes hat die Bundesregierung 2008 unter anderem die Möglichkeit geschaffen, tierische Lebensmittel, wie Fleisch, Milch und Eier, die ohne den Einsatz von Gentechnik erzeugt wurden und bei denen sich diese Aussage explizit auf die verwendeten Futtermittelpflanzen bezieht, klar zu kennzeichnen. Mit Hilfe dieser Information können Verbraucher das Marktsegment, in dem das Gros gentechnisch veränderter Pflanzen verwertet wird, mit ihrem Kaufverhalten aktiv beeinflussen. Die Regelung löst die alte NLV (Verordnung zur Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel) ab. Das Ziel: die rechtlichen Rahmenbedingungen näher an die Praxis der landwirtschaftlichen Betriebe und an die Rahmenbedingungen der EU anzupassen. Bedingt durch verschiedene Ziele der Interessengruppen, aber oftmals auch durch mangelnde Information, sind Reaktionen und Haltungen zur neuen Kennzeichnung unterschiedlich. Umso hilfreicher ist eine klare Information darüber, was der Gesetzgeber mit der neuen Regelung verfolgt und wie diese transparent und kundenorientiert umgesetzt werden kann um ihre Anwendung am Markt zu ermöglichen. Hierzu will die Arbeitsgruppe Kennzeichnung `ohne Gentechnik ihren Beitrag leisten. Sie setzt sich vorrangig aus Vertretern des Lebensmittelhandels und verschiedenen Lebensmittelherstellern zusammen, die sich darum bemühen eine Auswahl entsprechend gekennzeichneter Lebensmittel im Markt zu fördern, und Wirtschaft sowie Verbraucher aktiv über Inhalte und Hintergründe einer Kennzeichnung ohne Gentechnik zu informieren. II GRUNDLAGEN UND ZIELE Die Auslobung ohne Gentechnik ist aus Sicht der Arbeitsgruppe sinnvoll und bestens geeignet, um den Kunden gegenüber besondere Leistungen der Landwirte und Verarbeiter deutlich zu machen. Seit ihrer Einführung auf dem EU- Markt im Jahre 1996 belegen Studien immer wieder, dass Verbraucher den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Lebensmitteln ablehnen. Die Gründe sind unterschiedlich; oft wird eine generelle Unsicherheit in Bezug auf die Wirkung dieser Organismen auf Mensch und Umwelt angeführt. Gerade bei Lebensmitteln herrscht hier eine besondere Sensibilität. Viele Menschen lehnen aber auch die Freisetzung und den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ab, weil sie deren negativen Effekte auf die Natur nicht akzeptieren. Die Mitglieder des Arbeitskreises sehen es als ihre Aufgabe an, für eine nachhaltige Landwirtschaft einzutreten. Diese wird durch die Bewahrung der Artenvielfalt und eine Bewirtschaftungsweise charakterisiert, die die natürlichen Ressourcen auch für nachfolgende Generationen verfügbar hält. Die Kennzeichnung ohne Gentechnik kann dazu beitragen, eine traditionelle Landwirtschaft zu fördern, die sich dazu bekennt, keine gentechnisch veränderten Organismen einzusetzen. Damit kann der Eintrag von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt vermindert und eine gentechnikfreie Produktion von Saatgut und Lebensmitteln auch für unsere Nachkommen gesichert werden. Wenn dies erfolgreich gelingen soll, ist es notwendig, für Produkte, die ohne Verwendung gentechnisch veränderter Futtermittelpflanzen hergestellt wurden, eine ausreichende Nachfrage am Markt zu schaffen. Diese Nachfrage kann nur entstehen, wenn Kunden die Leistung des Landwirtes und der Lebensmittelhersteller einzuschätzen wissen. Hierzu bietet die neue Gesetzgebung eine Möglichkeit. Der Kunde kann bewusst entscheiden und gezielt eine entsprechende Nachfrage erzeugen. Landwirte können bewusst, auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, die Alternative zu gentechnisch verändertem Saatgut und zu gentechnisch veränderten Futtermitteln wählen. Die mit der Auslobung ohne Gentechnik verbundenen besonderen, der Nachhaltigkeit verpflichteten unternehmerischen Leistungen müssen den Kunden ausreichend und transparent kommuniziert wird. Dies beinhaltet auch die Grenzen der gesetzlich definierten Auslobung ohne Gentechnik. Blatt 2 von 8

3 In diesem Sinne soll dieses Eckpunktepapier zum einen aufzeigen, welche Regelungen und Systeme aus Sicht der Arbeitsgruppe notwendig sind, um eine Kennzeichnung ohne Gentechnik vorzunehmen und zum anderen verdeutlichen, welche Möglichkeiten zur Kommunikation gegenüber den Verbrauchern sich daraus ergeben. III GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Die neuen Vorgaben für die ohne Gentechnik- Kennzeichnung sind seit dem in Kraft. Sie sind im EG- Gentechnik- Durchführungsgesetz 3a u. 3b EGGenTDurchfG festgeschrieben. Zuvor war die Materie in der Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten- Verordnung (NLV) verankert, die 1998 veröffentlicht worden war. Bei der Novelle der Rechtsnorm flossen Erfahrungen mit der österreichischen Kennzeichnung Gentechnik- frei hergestellt, die im Codex alimentarius austriacus verankert sind, sowie mit der EG- Öko- Verordnung 2092/91 mit ein. Zentrales Ziel des Gesetzgebers ist die Konkretisierung der Regelungen für Fleisch, Milch und Eier, um die für die Verbraucher bestehenden Lücken des EU- Kennzeichnungsrechts teilweise schließen zu können und die Handhabbarkeit der bestehenden Regelung für die Unternehmen zu verbessern. Die Möglichkeiten der Konsumenten tierische Erzeugnisse wählen zu können, die ohne Gentechnikfutterpflanzen erzeugt wurden, soll damit auch über den Bio- Bereich hinaus geschaffen werden. Zu den Regelungen im Einzelnen: Lebensmittel dürfen nur mit einem Hinweis auf die Nichtanwendung gentechnischer Verfahren in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen der ohne Gentechnik- Regelung erfüllen. Es darf dabei ausschließlich die Angabe ohne Gentechnik" verwendet werden. Für Lebensmittel tierischer Herkunft gilt, dass die verwendeten Futtermittel keine Gentechnikkennzeichnung nach den Regeln der EU- VO 1829/2003 bzw. 1830/2003 tragen dürfen. Demnach sind sehr geringe Verunreinigungen zugelassener GV- Konstrukte im Tierfutter nur in Ausnahme- fällen geduldet, wenn sie entweder zufällige Einträge oder technisch unvermeidbar sind. Futtermittelzusatzstoffe, wie Vitamine oder Aminosäuren, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden, werden toleriert. Ebenso der Einsatz von Tiermedikamenten aus gentechnischen Verfahren. Tiere deren Produkte die ohne Gentechnik - Kennzeichnung tragen sollen, müssen zuvor über bestimmte Mindestzeiträume hinweg nach den hier beschriebenen Regeln gefüttert werden. Die Fristen wurden in Anlehnung an die Umstellungszeiträume, die für die Öko- Produktion gelten, festgelegt. Bei der Herstellung von Lebensmitteln dürfen Zutaten, die aus oder durch GVO hergestellt wurden oder GVO sind, keine Verwendung finden. Spuren werden bis max. 0,1 % toleriert. Sind notwendige Zusatzstoffe, wie Vitamine, nachweislich nicht mehr in gentechnikfreier Qualität am Markt verfügbar, können auch solche verwendet werden, die durch GVO hergestellt wurden. Voraussetzung dafür ist allerdings die Listung der betreffenden Stoffe durch die EU- Kommission. Damit gehen die Regelungen der ohne Gentechnik- Kennzeichnung deutlich über die der EU- Kennzeichnungs- vorschriften hinaus. Die Regelung stellt sicher, dass Erzeugnisse mit der ohne Gentechnik - Kennzeichnung praktisch gentechnikfrei sind. Es werden nur GVO- Spuren unterhalb der technischen Nachweisgrenze toleriert. Wer Lebensmittel mit der ohne Gentechnik- Kennzeichnung in Verkehr bringt, muss Nachweise über die regelkonforme Herstellung bzw. Fütterung führen. Dazu zählen je nach Einzelfall rechtsverbindliche Erklärungen des Vorlieferanten zum GVO- Status der Waren, Begleitdokumente der Rohstoffe, Analyseberichte oder eine Dokumentation aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind. Blatt 3 von 8

4 IV DEFINITIONEN Glossar Definitionen, die in diesem Glossar nicht erwähnt sind, können in den dazugehörigen Verordnungen und Richtlinien nachgelesen werden. In Bezug auf die im vorliegenden Dokument verwendeten Begriffe werden folgende Definitionen verwendet und respektiert. Begriff Audit Begutachter Betriebsbegehung (versus Interne Audits) Betriebsstätte Dienstleistung Endverbraucher Fließdiagramm GVO Händler Internes Audit Kontamination Definition Ein Audit ist eine systematische unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob die qualitätsbezogenen Tätigkeiten und damit zusammenhängenden Ergebnisse den geplanten Anforderungen entsprechen, und ob diese Anforderungen tatsächlich verwirklicht und geeignet sind, die Ziele zu erreichen. Von einer Akkreditierungsstelle eingesetzte Person, die allein oder als Teil eines Begutachtungsteams eine Konformitätsbewertungsstelle (Zertifizierungsstelle) begutachtet. Betriebsbegehungen umfassen spezifische Aspekte und können durch jede zuständige Person durchgeführt werden. Dies beinhaltet regelmäßige Besichtigungen in allen Bereichen und zu jedem Anlass, um die Konformität zu überprüfen (Hygiene, Schädlingskontrolle, Produktkontrolle, Produktion, Fremdkörpergefahren etc.). Standort eines Unternehmens siehe Produkt Ist der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet. Eine systematische Darstellung der Schritt- oder Betriebsablauffolge, die bei der Produktion oder Herstellung eines besonderen Lebensmittels angewandt wird. Genetisch veränderter Organismus : ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. Geschäftsbetrieb, welcher Produkte direkt an den Endverbraucher verkauft. Systematische und dokumentierte Untersuchung zur Erlangung und Bewertung objektiver Nachweise, um festzustellen, ob das System eines Unternehmens mit den selbst festgelegten Auditkriterien übereinstimmt. Eine Vermischung, Verschmelzung oder Durchdringung in Lebensmitteln oder im Lebensmittelumfeld. Die Kontamination umfasst: physikalische, chemische, biologische Kontamination. Blatt 4 von 8

5 Kontamination bedeutet auch die Wechselwirkung von Verpackungen untereinander. Korrektur Korrekturmaßnahme Kunde Lebensmittelsicherheit Nichtkonformität Produktanforderung Risikoanalyse Rückverfolgbarkeit System Unternehmen Validierung Verfahren Verifizierung Maßnahme zur Beseitigung eines bekannten Fehlers. Maßnahme zur Beseitigung einer festgestellten Nichtkonformität oder anderer unerwünschter Situationen. Ein Kunde ist eine Person oder ein Unternehmen, an den Produkte sowohl als Endprodukt oder Zwischenprodukt verkauft werden. Oberbegriff für alle Maßnahmen und Konzepte, die sicherstellen sollen, dass Lebensmittel für den Genuss durch die Verbraucher geeignet sind und von ihnen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schädigungen ausgehen können. Nichterfüllung einer spezifischen Anforderung. Nichtkonformität liegt vor bei der Nichteinhaltung von Gesetzesvorgaben, Lebensmittelsicherheit, interne Fehlfunktionen und Kundenbelange. Produktanforderung beinhaltet: Produktsicherheit, Produktqualität, Produktlegalität, Prozess und Spezifikation. Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation. Die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen. Geplante, nachhaltig strukturierte Vorgehensweise. Je nach Komplexität ist eine Dokumentation zu empfehlen. Ein System beinhaltet: Dokumentation, Verfahrensbeschreibung, Kontrolle/Überwachung, Korrekturmaßnahmen, Plan der Betriebsstätte. Allgemeine Organisation (wogegen die Betriebsstätte eine Einheit des Unternehmens ist) Erhalt des Nachweises, dass die Elemente des Systems wirksam sind. Die festgelegte Art und Weise, eine Tätigkeit auszuführen. Die Festlegung erfolgt in einer Verfahrensanweisung oder Prozessbeschreibung (z. B.: Fließdiagramm). Zusätzlich zur Überwachung angewandte Methoden, Verfahren, Analysen und sonstige Bewertungen, durch die ermittelt werden soll, ob die Systemvorgaben eingehalten werden. Blatt 5 von 8

6 V DIE SICHT DES GESETZGEBERS (Beitrag BMELV) 1 GEMEINSAME KRITERIEN FÜR DIE AUSLOBUNG OHNE GENTECHNIK 1.1 Risikobewertung und - kommentierung des gesamten Arbeitsprozesses Alle modernen Qualitätssicherungssysteme folgen dem Grundsatz der Risikoorientierung. Das bedeutet, dass es vor dem Aufbau von Kontrollinstanzen und Sicherheitssystemen notwendig ist, sich ein klares Bild über die möglichen Gefahren zu machen und im zweiten Schritt eine Abschätzung zu treffen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens ist und wie gravierend die daraus resultierenden Folgen sein können. Nach dieser Analyse müssen weitere Maßnahmen, Kontrollinstanzen, Regelungsparameter und Eingrenzungen ausgerichtet werden. Auf dieser Grundlage beruht das gesamte Europäische Hygiene- und Lebensmittelrecht. Auf unsere Fragestellung angepasst, bedeutet dies, dass auch Qualitätssicherungssysteme, die die Aussage ohne Gentechnik absichern sollen, zunächst eine risikoorientierte Betrachtung des gesamten Erzeugungsprozesses des Lebensmittels beinhalten müssen. Dieser Prozess beginnt mit der Produktion beziehungsweise der Beschaffung von Futtermitteln auf den landwirtschaftlichen Betrieben, der damit zusammenhängenden Logistik, Vermischung, Verarbeitung bis hin zur Verfütterung an die Tiere und den sich daran anschließenden Produktionsprozess des Fleisches oder anderer tierischer Lebensmittel. Um weiterführende Qualitätssicherungsmaßnahmen transparent und plausibel zu gestalten und um sie auch einer möglichen externen Überprüfung zugänglich zu machen (siehe Punkt 1.2) ist es sinnvoll, diese Risiko- und Gefahrenanalyse in schriftlicher Form als Startpunkt jeder Qualitätssicherungsinitiative zu dokumentieren. Diese Risikoanalyse muss auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzeiträume für die Fütterung mit gentechnikfreien Futterpflanzen berücksichtigen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Umstellung auf eine entsprechende Fütterung schon unter dem Aspekt der Risikominimierung (Eintragswahrscheinlichkeit) immer das ganze System und alle Produktionsstufen umfassen sollte und zeitgleich eine langfristige Planung voraussetzt. Kurzfristige Planungen, die ausschließlich auf der Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsfristen beruhen, erscheinen nicht geeignet um eine ausreichende Qualitätssicherung zu etablieren. 1.2 Vollständige Überprüfung der Systeme durch Externe Integrierte Systeme, die sich über verschiedene Stufen der Landwirtschaft, Verarbeitung und Handel erstrecken, weisen ein hohes Ausmaß an Komplexität auf. Die Systeme unterliegen über die Stufen hinweg mehr oder weniger intensiven Kontroll- und Beratungsintensitäten. Ein wesentliches Merkmal solcher Systeme ist die zentrale Bündelung aller Maßnahmen und Entwicklungen innerhalb der Gruppe. Um Eigenschaften oder Merkmale von derartigen Systemen gegenüber dem Verbraucher wahrheitsgemäß ausloben zu können, ist die Überprüfung der dazu notwendigen Maßnahmen und Tätigkeiten unerlässlich. Dies geschieht in den meisten Systemen durch die eigene Qualitätssicherung oder interne Berater. Die Validierung der Systeme muss aber insbesondere bei dem Thema ohne Gentechnik je nach Ergebnis der Risikoanalyse zusätzlich durch externe Spezialisten auditiert oder z.b. bei sehr komplexen Systemen mit hoher Risikoeinstufung, zertifiziert werden! Die Analytik der Rohware ist ebenfalls von dem Ergebnis der Risikoeinstufung und der Systemgestaltung abhängig zu machen. Bei dem Einsatz von potenziell durch GVO Eintrag gefährdeten Futterpflanzen wie Soja oder Mais ist eine Analyse in angemessenem Probenumfang unerlässlich. 1.3 Abwesenheit von GVO Anforderungen an die Rohware bzw. an den Vorlieferanten Geregelt wird diese Anforderung über die EU- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Diese beinhaltet, dass Futtermittel dann nicht zu kennzeichnen sind, wenn der Anteil an GVO - Material unter 0,9% liegt, und dieser Anteil zufällig oder technisch unvermeidbar ist. Blatt 6 von 8

7 Eine Verdeutlichung dieser Vorgabe nahm das Standing Committee on the Food Chain and Animal Health (SCoFCAH bekannt auch unter seiner inoffiziellen deutschen Abkürzung: StALuT) vor. Die deutsche Übersetzung dieser Vorgabe durch das BMELV lautet: Wenn Unternehmer vertraglich Vorsorge getroffen haben, um das Vorhandensein von genetisch verändertem Material streng zu begrenzen, beispielsweise durch ein IP- System, sollte das mögliche Vorhandensein derartigen Materials als zufällig oder technisch nicht zu vermeiden angesehen werden, und die Produkte müssen nicht nach Art. 13 oder 25 [EU- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, Anm. d. Verf.] mit dem Hinweis auf genetisch verändertes Material gekennzeichnet werden, wenn der Anteil unter 0,9% liegt. Dieser Ansatz gilt sowohl für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt sind, als auch für aus Drittstaaten importierte Produkte. Um den gentechnikfreien Ursprung der Futtermittelpflanzen ausreichend zu sichern und ausreichend Maßnahmen gegen den Eintrag von gentechnisch veränderten Futtermittelpflanzen im Laufe der Produktionskette zu etablieren, müssen entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Vorlieferanten vereinbart werden. Alle ohne Gentechnik - Konzepte gehen von der Abwesenheit von GVO aus. Alle eingesetzten Futtermittel werden nachweislich GVO- frei spezifiziert und beschafft, indem der Unternehmer vertragliche Vorsorge getroffen hat, um das Vorhandensein von genetisch verändertem Material auszuschließen. 1 Es gilt, über abgeschlossene Kontrakte oder Rahmenverträge schriftlich festzuhalten, dass eine Lieferung gentechnikfreier Ware vereinbart worden ist und diese darüber hinaus durch geeignete Sicherungssysteme entlang der gesamten Kette verifiziert wird. Ziel aller schriftlichen Vereinbarungen mit Vorlieferanten muss die konsequente Verhinderung jeglichen Eintrags von Bestandteilen aus gentechnisch veränderten Pflanzen sein. Wird trotz Bestehens eines solchen Sicherungssystems bei entsprechender Formulierung der Lieferverträge ein Eintrag von GVO - Anteilen bis zu 0,9% festgestellt, gilt dieser als zufällig oder technisch unvermeidbar; selbst bei wiederholtem Auftreten. Jedoch sind bei wiederholtem Auftreten entsprechende QS Maßnahmen einzuleiten, um eventuelle Fehlerquellen auszuschließen! Sofern das vorhandene Sicherungssystem entlang der gesamten Kette nachweislich auf Gentechnikfreiheit ausgelegt wurde, ermöglicht dieses die Anwendung der gesetzlichen Regelungen: Eine Kennzeichnung nach EU - VO (EG) Nr. 1829/2003 ist nicht erforderlich; es kann weiterhin als ohne Gentechnik ausgelobt werden. 1.4 Punkte, die durch die Auslobung von ohne Gentechnik nicht erfasst werden Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ohne Gentechnik - Regelung die Möglichkeit geschaffen, dass die Verfütterung von gentechnikfreien Futterpflanzen an Produkten wie Fleisch und Milch und Eiern mit ohne Gentechnik ausgelobt werden kann. Dabei wird auf die EU- Verordnungen VO 1829/2003 und 1830/2003 Bezug genommen. Das bedeutet, dass der Betrieb, der sich an einer Produktion ohne Gentechnik beteiligt, im Rahmen seiner Qualitätssicherungssysteme nachweisen muss dass die verwendeten Futtermittelpflanzen bzw. daraus hergestellte Rohware aus einem Ursprung stammen, bei dem eindeutig und nachweisbar ohne Gentechnik produziert wurde. Hiervon ausgenommen sind Futtermittelzusatzstoffe wie Vitamine, Aminosäuren und Enzyme, die zum Teil mit Hilfe von gentechnischen Verfahren in geschlossenen Systemen (Fermentern) hergestellt werden, selber aber keine gentechnisch veränderten Organismen sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des deutschen Gentechnikgesetzes im Jahre 2008 waren diese Produkte hinsichtlich der Transparenz ihrer Herstellungsmethode und ihrer Rückverfolgbarkeit auf dem europäischen Markt nicht ausreichend reguliert, so dass es bei der Umsetzung der ohne Gentechnik - Kennzeichnung zu großen Unsicherheiten gekommen wäre. Bei der Herstellung von Futtermittelzusatzstoffen kommt es zu keiner Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt und damit zu keiner Gefährdung der gentechnikfreien Landwirtschaft (beispielsweise durch eine Verunreinigung von Saatgut und Ernten). 1 Vgl. zu diesem Themenbereich: Koester J., Schwellen der Auslobbarkeit, 2008, Blatt 7 von 8

8 Verbraucher kommen mit diesen Zusatzstoffen in Futtermitteln nicht in Berührung. Der Einsatz von derartigen Zusatzstoffen in verarbeiteten tierischen Produkten wie Joghurt, Wurst oder Käse ist verboten, solange einzelne Zusatzstoffe nicht auf besonderen Antrag erlaubt sind, etwa weil es keine Alternative am Markt gibt. Das ist bislang nicht der Fall. Bei Lebensmitteln sind die gesetzlichen Bestimmungen für eine Auslobung ohne Gentechnik wesentlich strenger als bei Futtermitteln. Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitsgruppe entschieden, zunächst die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Futtermittel mit den bekannten Ausnahmen zu akzeptieren. Jedoch muss eine Ausweitung auf den Bereich der Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen eines kontinuierlichen Weiterentwicklungsprozesses der Sicherungssysteme ein nächster sinnvoller Schritt sein. VI. Zusammenfassende Leitsätze der Kommunikation Ø Verbraucher, die zu Produkten greifen, die als ohne Gentechnik gekennzeichnet sind, können mit ihrem Kauf den gentechnikfreien Anbau von Futterpflanzen wie Mais, Soja und Raps unterstützen Ø Verbraucher, die Produkte nachfragen, die als ohne Gentechnik gekennzeichnet sind, unterstützen generell den langfristigen Erhalt einer Landwirtschaft und Lebensmittelherstellung, bei der gentechnisch veränderte Saaten konsequent vermieden werden. Ø Verbraucher, die zu Produkten greifen, die als ohne Gentechnik gekennzeichnet sind, können sicher sein, dass diese keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten. Die Futtermittel dürfen Zusatzstoffe enthalten, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen hergestellt sind, Lebensmittel nicht. Diese dürfen ähnlich wie im ökologischen Landbau auch keine Zusatzstoffe aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten. Ø Die Deklaration ohne Gentechnik stellt hohe logistische und finanzielle Anforderungen an Landwirte, Hersteller und Verarbeiter, weil sich die Maßnahmen gegen Einträge aus gentechnisch veränderten Pflanzen über die gesamte Produktionskette hinweg erstrecken müssen. Blatt 8 von 8

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