V E R J Ä H R U N G S F R I S T E N

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "V E R J Ä H R U N G S F R I S T E N"

Transkript

1 V E R J Ä H R U N G S F R I S T E N Über 100 Verjährungsfristen Betrifft Gesetz Paragraph Frist Fristbeginn Anspruch Handelsrecht HGB 377 Abs. 1 Sofort Lieferungseingang Arbeitsrecht BetrVerfG 102 Abs. 1 Satz 3 3 Tage Kenntniserhalt von einer Kündigung Verwaltungsrecht AO 122 Abs. 2 Nr. 1 3 Tage Aufge zur Post Arbeitsrecht BetrVerfG 102 Abs. 1 Satz 1 1 Woche Kreditvertragsrecht Verbraucherkreditgesetz Kenntniserhalt von einer Kündigung 37 Abs. 1 1 Woche Abgabe einer Willenserklärung Gesellschaftsrecht GmbHG 51 Abs. 2 1 Woche Absendung der Einladung Gesellschaftsrecht GenG 46 Abs. 1 1 Woche Absendung der Einladung Frist der Untersuchungs- und Rügepflicht bei doppelseitigem Handelskauf Frist, in der ein Betriebsrat seine Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung beim Arbeitgeber anmelden kann Frist, innerhalb derer ein per Post im Inland zugestellter Verwaltungsakt als zugestellt gilt Frist, in der ein Betriebsrat seine Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung beim Arbeitgeber anmelden kann Frist, in der eine Privatperson eine auf den Abschluss eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann Frist, die bei Einladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung gewahrt werden muss ( 51 Abs. 2 GmbHG). Frist, die bei Einladung der Genossen zur Generalversammlung gewahrt werden muss ( 46 Abs. 1 GenG). Verwaltungsrecht ZPO 692 Abs. 1 Nr. 3 2 Wochen Zustellung Widerspruchsfrist bei gerichtlichem Mahnbescheid Verwaltungsrecht ZPO 697 Abs. 1 2 Wochen Arbeitsrecht KSchG 4 3 Wochen Arbeitsrecht BGB 622 Abs. 2 Nr Wochen zum 15. oder Monatsende Gesellschaftsrecht GmbHG 21 Abs. 1 Satz 3 1 Monat Widerspruch gegen einen Mahnbescheid Zugang der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (Keine Regelung, beliebiger Zeitpunkt) Zustellung der Aufforderung mittels eingeschriebenem Brief ( 21 s. 1 GmbHG) Frist, binnen welcher der Antragsteller eines Mahnbescheides im Falle des Widerspruches des Gläubigers nach Aufforderung des Gerichtes eine Klageschrift an das Gericht einzureichen hat, an welches die Streitsache abgegeben wird Frist, in der ein Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen kann um feststellen zu lassen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist Regelmäßige Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, Verlängerung auf bis zu sieben Monate zum Monatsende bei Arbeitsverhältnissen, die 20 Jahre bestanden haben Nachfrist, die GmbH-Gesellschaftern mindestens zu setzen ist, die ihre Stammeinlage nicht rechtzeitig eingezahlt haben

2 Handelsrecht HGB 89 Abs. 1 1 Monat Zugang der Kündigung Gesellschaftsrecht AktG Monat Absendung der Einladung Verwaltungsrecht AO 122 Abs. 2 Nr. 2 1 Monat Aufgabe zur Post Vertragsrecht BGB 490 Abs. 1 6 Wochen Ende der Gewährleistung Handelsrecht HGB 89 Abs. 1 2 Monat Zugang der Kündigung Mietrecht BGB 565 Abs. 1 Nr Monate Handelsrecht HGB 264 Abs. 1 und Monate Gesellschaftsrecht GmbHG 19 Abs. 4 3 Monate Zum dritten Werktag eines Kalendermonats Abschluss des Geschäftsjahres ( 264 Abs. 1 HGB) Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand binnen den ersten 3 Jahren ( 19 Abs. 4 GmbHG) Arbeitsrecht HGB 61 Abs. 2 3 Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Gesellschaftsrecht HGB 61 Abs. 2 3 Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Gesellschaftsrecht AktG 284 Abs Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Gesellschaftsrecht AktG 88 Abs. 3 3 Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Handelsrecht HGB 89 Abs. 1 3 Monate Zugang der Kündigung Kündigungsfrist eines Handelsvertreters im ersten Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde Frist für die Einberufung der Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften Frist, innerhalb derer ein per Post im Ausland zugestellter Verwaltungsakt als zugestellt gilt Anspruch auf Wandlung und Schadensersatz aufgrund von Mängeln beim Viehkauf Kündigungsfrist eines Handelsvertreters im zweiten Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum, wenn die Miete monatlich gezahlt wird. Bei wöchentlicher Zahlung Kündigung am ersten Werktag einer Woche zum Samstag, bei Miete nach Tagen Kündigung kalendertäglich zum Ablauf des folgenden Tages möglich Frist, binnen derer die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) sowie den Lagebericht aufzustellen haben ( 264 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. 267 HGB haben 6 Monate Frist. Frist, innerhalb derer ausstehende Einlagen nachzuleisten sind, wenn sich innerhalb der ersten drei Jahre des Bestehens einer GmbH alle Kapitalanteile - zum Beispiel durch Kauf - in einer Hand vereinigen Schadensersatz des "Prinzipals" bei Wettbewerbsverstoß des Handlungsgehilfen, ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme aber in 5 Jahren Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß des Gesellschafters, ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme aber in 5 Jahren Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß des persönlich haftenden Gesellschafters ( 284 Abs. 2 und 3 AktG) Haftung der Vorstandsmitglieder bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot Kündigungsfrist eines Handelsvertreters im dritten bis fünften Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde

3 Strafrecht StGB 77 Abs. 1 3 Monate Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von Tat und Täter Erbrecht ErbStG 30 Abs. 1 3 Monate Kenntniserlangung vom Erwerb Steuerrecht AO 149 Abs. 2 5 Monate Mietrecht BGB 558 Abs. 1 6 Monate Ablauf des Zeitraumes, auf den sich eine Steuer bezieht Rückgabe der Mietsache (Vermieter), Beendigung des Mietverhältnisses (Mieter) Handelsrecht BGB 477 Abs. 1 6 Monate Übergang der Preisgefahr Handelsrecht BGB 638 Abs. 1 6 Monate Abnahme des Werkes Wertpapierrecht ScheckG 52 Abs. 1 6 Monate Ablauf der Vorlegungsfrist Wertpapierrecht WG 70 Abs. 3 6 Monate Einlösung oder gerichtliche Geltendmachung Wettbewerbsrecht UWG 21 Abs. 1 6 Monate Kenntnisnahme Verwaltungsrecht OWiG 31 Abs. 2 Nr. 4 6 Monate Tatvollendung Frist, innerhalb derer bei Antragsdelikten der Antrag auf Strafverfolgung zu stellen ist Frist, binnen derer jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb angezeigt werden muss Regelmäßige Frist zur Abgabe von Steuererklärungen, sofern die Steuergesetze nichts anderes bestimmen Mietrechtliche Verjährungsfrist für Ersatzansprüche aus Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, Ersatz von Verwendungen oder Gestattung der Wegnahme von Einrichtungsgegenständen Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz im Kaufvertrag bei beweglichen Sachen Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz - bei nicht arglistig verschwiegenen Mängeln - im Werkvertrag bei beweglichen Sachen Ansprüche des Scheckinhabers gegen Indossanten, Aussteller und andere Scheckverpflichtete Ansprüche eines Indossanten gegen einen anderen Indossanten und den Aussteller eines Wechsels Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis DM bedroht sind Grundstücksrecht BGB 477 Abs. 1 1 Jahr Übergabe Gewährleistungsanspruch bei Kaufverträgen über Grundstücke Grundstücksrecht BGB 638 Abs. 1 1 Jahr Abnahme des Werkes Handelsrecht BGB 124 Abs 1 1 Jahr Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage Wertpapierrecht WG 70 Abs. 2 1 Jahr Rechtzeitiger Wechselprotest Gesellschaftsrecht AktG 70 Abs. 3 1 Jahr Kauf eigener Aktien Erbrecht BGB Jahr Ende der Zwangslage durch Drohung oder Kenntnisnahme von der Täuschung Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz - bei nicht arglistig verschwiegenen Mängeln - im Werkvertrag bei Arbeiten an Grundstücken Anfechtungsfrist für Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung Ansprüche des Wechselinhabers gegen die Indossanten und den Wechselaussteller Frist, in der die im eigenen Besitz der Aktiengesellschaft befindlichen Aktien verkauft oder an Arbeitnehmer ausgegeben werden müssen Anfechtung des Erbschaftsvertrages wegen Täuschung oder Drohung

4 Steuerrecht EStG 23 1 Jahr Erwerb Spekulationsfrist, innerhalb derer Spekulationsgeschäfte in bewegliche Wirtschaftsgüter steuerpflichtig sind Schecks ScheckG 58 Abs. 2 1 Jahr Ausstellung des Schecks Scheckrechtliche Bereicherung Steuerrecht AO 169 Abs. 2 Nr. 1 1 Jahr Zugang der Steuererklärung Handelsrecht BGB 196 Abs. 1 2 Jahre Versicherungen VVG 12 Abs. 1 2 Jahre Schluss des Jahres der Fälligkeit der Leistung ( 198, 201 BGB) Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann Arbeitsrecht BGB 611a 2 Jahre Kenntnisnahme oder Ablehnung der Bewerbung Insolvenzrecht InsO 129, Jahre Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gesellschaftsrecht GenG 73 Abs. 3 2 Jahre Ausscheiden eines Genossen Mietrecht MHG 2 Abs. 1 Nr. 3 3 Jahre Mietrecht BGB 564b Abs. 2 Nr. 2 3 Jahre Eigentum BGB 823, 852 Abs. 1 3 Jahre Arbeitsrecht BGB 839, Jahre Insolvenzrecht InsO 62 3 Jahre (Keine Regelung, beliebiger Zeitraum) Begründung des Wohneigentums = ab Eigentümerwechsel Kenntniserlangung des Geschädigten über den Schädiger und den Schaden Kenntniserlangung des Geschädigten über den Schädiger und den Schaden Kenntniserlangung des Geschädigten über den Schaden und die Ersatzpflicht des Verwalters Festsetzungsverjährung für nicht hinterzogene Zölle, Verbrauchssteuern, Zollvergütungen und Verbrauchssteuervergütungen Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Landwirte im Endkundengeschäft, Transportgewerbe, Gastgewerbe, Lotteriegeschäft, gewerbl. Miete, Dienst- und Arbeitsverträge, Schulen und Unterricht, Erzieher, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Zeugen, Sachverständige (sinn Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen mit Ausnahme der Lebensversicherung Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot des 611a BGB. Insolvenzanfechtung Auszahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteiles an der Ergebnisrücklage nach 73 Abs. 3 GenG Zeitraum, innerhalb dessen Mieterhöhungen für Wohnraum, der nach dem hergestellt wurde, maximal 30 % betragen dürfen (bei Wohnraum, der vor dem fertiggestellt wurde, nur 20 %) Zeitraum, innerhalb dessen Eigenbedarfskündigungen bei Wohnraum durch neue Eigentümer nicht zugelassen sind Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ( 823 BGB) gemäß 852 Abs. 1 BGB. Höchstfrist: 30 Jahre ab Tatzeitpunkt ( 852 Abs. 1 BGB). Schadensersatzansprüche des verletzten Dritten gegen den schuldigen Beamten und dessen Dienstherrn Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters aus Pflichtverletzungen

5 Produkthaftung ProdHaftG 12 Abs. 1 3 Jahre Kenntniserlangung des Geschädigten über den Schädiger und den Schaden Ansprüche des Geschädigten aus Produkthaftung gegen den Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten Wertpapierrecht WG 70 Abs. 1 3 Jahre Verfall Ansprüche aus Wechseln gegen den Annehmer Schutzrechte GebrMG 23 Abs. 1, 2 3 Jahre Tag der Anmeldung Anfängliche gebrauchsmusterrechtliche Schutzdauer ( 23 Abs. 1 GebrMG), Verlängerung auf maximal 10 Jahre möglich Handelsrecht BGB Jahre Annahme der Anweisung Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Abnahme Handelsrecht HGB 439 Abs. 1 Satz 2 Haftung des Frachtführers/Spediteurs/Lagerhalters bei Vorsatz 3 Jahre Kenntniserlangung und 463, 475a oder Fahrlässigkeit Steuerrecht BRAO 51 3 Jahre Anspruchsentstehung Ansprüche gegen Rechtsanwalt oder Steuerberater aus deren Berufstätigkeit ( 51b BRAO, 68, 72 StBerG). Insolvenzrecht InsO 62 Satz 1 3 Jahre Kenntniserlangung Haftung des Insolvenzverwalters Produkthaftung ProdHaftG 12 Abs. 1 3 Jahre Kenntniserlangung Anspruch des Ersatzberechtigten bei Schäden durch fehlerhafte Produkte Erbrecht BGB 2287, Jahre Erbanfall, Kenntnisnahme Verschiedene erbrechtliche Ansprüche Ordnungswidrigkeit OWiG 31 Abs. 2 Nr. 1 3 Jahre Tatvollendung Strafrecht StGB 78 Abs. 3 Nr. 5 3 Jahre Tatvollendung Vertragsrecht BGB 196 Abs. 2 4 Jahre Schluss des Jahres der Fälligkeit der Leistung ( 198, 201 BGB) Höchste Verjährungsfrist des OWiG für Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von über DM bedroht sind Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr bedroht sind Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Landwirte im Geschäftskundengeschäft, Lotteriegeschäft an Weiterverkäufer Vertragsrecht BGB Jahre Schluss des Jahres der Fälligkeit der Leistung ( 198, 201 BGB) In Verzug befindliche Schulden aus Dauerschuldverhältnissen wie Zinsen, Mieten, Pachten oder Unterhaltsleistungen Handelsrecht HGB 88 4 Jahre Schluss des Jahres der Fälligkeit Ansprüche der Handelsvertreter aus Agenturverträgen Sonstiges BGB 804 Abs. 1 4 Jahre Fälligkeit Auszahlung von abhandengekommenen, vernichteten oder sonst nicht mehr vorhandenen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilsscheinen Verwaltungsrecht SGB I 45 4 Jahre Verwaltungsakt Arbeitslosenhilfe Verwaltungsrecht KostO 17 Abs. 1, $ Jahre Kostenfestsetzung Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Kosten der Amtsnotare Wettbewerbsrecht GWB 80 Abs. 7 4 Jahre Gebührenfestsetzung Gebührenpflichtige Handlungen der Kartellbehörde nach 80 GWB

6 Verwaltungsrecht SGB X 50 4 Jahre Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist ( 50 Abs. 4 SGB X) Abgaben AO 169 Abs. 2 Nr. 2 4 Jahre Zugang der Steuererklärung Gesellschaftsrecht HGB 26 Abs. 1 5 Jahre Ende des Tages, an dem der neue Inhaber im Handelsregister eingetragen wird Gesellschaftsrecht GmbHG 22 Abs. 3 5 Jahre Anmeldung des Überganges eines GmbH-Geschäftsanteiles beim Handelsregister Gesellschaftsrecht GmbHG 6 Abs. 2 5 Jahre Rechtskraft des Urteils Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen Festsetzungsverjährung für nicht hinterzogene Steuern, die keine Zölle, Verbrauchssteuern, Zollvergütungen und Verbrauchssteuervergütungen sind Haftungshöchstdauer eines neuen Inhabers eines Handelsgewerbes für Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bei Erwerb des Handelsgeschäftes Haftpflicht des Rechtsvorgängers für nicht eingezahlte Beträge der Stammeinlage Frist, in der ein wegen Konkursstraftaten Verurteilter nicht GmbH- Geschäftsführer sein kann Gesellschaftsrecht GmbHG 9 Abs. 2 5 Jahre Handelsregistereintragung Nachzahlungsfrist bei Überbewertung von Sacheinlagen Versicherungen VVG 12 Abs. 1 5 Jahre Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann Vertragsrecht BGB 368 Abs. 1 5 Jahre Abnahme des Werkeb Schutzrechte GeschmMG 9 Abs. 1 und 2 5 Jahre Tag, der auf Anmeldung folgt Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz (sofern nicht arglistig verschwiegene Mängel) im Werkvertrag bei Arbeiten an Gebäuden Anfängliche geschmacksmusterrechtliche Schutzdauer ( 9 Abs. 1 GeschmMG), Verlängerung auf maximal 10 Jahre möglich ( 9 Abs. 2 GeschmMG). Insolvenzrecht HGB 130a Abs. 3 5 Jahre Keine Anordnung Haftung wegen Konkursverschleppung Sonstiges HGB 323 Abs. 5 5 Jahre Beendigung der Tätigkeit Haftung des Abschlussprüfers ( 323 Abs. 5 HGB) und der Verschmelzungsprüfer ( 11 Abs. 2 UmwG) Gesellschaftsrecht GmbHG 9a, 9b Abs. 2 5 Jahre Handelsregistereintragung Haftung der Gesellschaft wegen falscher Angaben bei Errichtung Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht GmbHG GmbHG GmbHG 43 Abs. 4, 52 Abs Abs. 2, 43 Abs Abs. 3, 43 Abs. 4 5 Jahre Keine Anordnung Haftung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder wegen Obliegenheitsverletzungen 5 Jahre Keine Anordnung Geschäftsführerhaftung wegen Konkursverschleppung 5 Jahre Keine Anordnung Schadensersatzanspruch gegen den Liquidator wegen Verstoßes gegen das Sperrjahr

7 Gesellschaftsrecht AktG 37, 51 5 Jahre Keine Anordnung Haftung der deutschen Bundesbank, Postbank, Kreditinstitute bei fehlendem Nachweis der eingezahlten Einlagen Gesellschaftsrecht AktG 37, 51 5 Jahre Handelsregistereintragung Ersatzansprüche gegen Gründer und Gründungsprüfer Gesellschaftsrecht AktG 62 Abs. 3 5 Jahre Leistungsempfang Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen Gesellschaftsrecht AktG 309 Abs. 5, Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern wegen 5 Jahre Keine Anordnung 130 Pflichtverletzungen bei Beherrschungsverträgen Umwandlung UmwG 25, 27 5 Jahre Bekanntmachung des Haftung der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger Verschmelzungseintrages und des übernehmenden Rechtsträgers Umwandlung UmwG 133 Abs. 6 5 Jahre Gesamtschuldnerische Haftung der an einer Spaltung beteiligten Bekanntmachung Rechtsträger gegenüber Gläubigern und Inhabern von Spaltungseintrag Sonderrechten Umwandlung UmwG 134 Abs. 3 5 Jahre Bekanntmachung Spaltungseintrag Gesamtschuldnerische Haftung der Anlagegesellschaft für Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft Umwandlung UmwG 157 Abs. 1 5 Jahre Ausgliederungseintrag Haftung des Einzelkaufmannes für übertragene Verbindlichkeiten Umwandlung UmwG 224 Abs. 2 5 Jahre Bekanntmachung HR-Eintrag Haftung der Gesellschafter bei Formwechsel Sonstiges WPO 51a, 56 5 Jahre Ende der Prüfung Haftung der Wirtschaftsprüfer Wettbewerbsrecht GWB 81 Abs. 3 Satz 2 5 Jahre Tatvollendung Verjährung von Bußgeldern, die aufgrund von 81 Abs. 1 GWB verhängt werden Abgaben AO 169 Abs. 2 5 Jahre Tatvollendung Festsetzungsverjährung bei leichtfertig hinterzogenen Steuern ( 169 Abs. 2 AO), d. h. bei Steuerordnungswidrigkeiten Abgaben AO Jahre Tatvollendung Verfolgungsverjährung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den 378 bis 380 AO Strafrecht StGB 78 Abs. 3 Nr. 4 5 Jahre Tatvollendung Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem und unter fünf Jahren bedroht sind ( 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Aufbewahrung HGB 257 Abs. 1 Nr Jahre Handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für empfangene Schluss des Kalenderjahres der Handelsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe und bis letzten Eintragung, Buchung usw für die Buchungsbelege Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners ( 287 Abs. 2 Insolvenzrecht InsO 287 Abs. 2 7 Jahre Beginn des Insolvenzverfahrens InsO) bei Insolvenzverfahren. Diese Frist "überlagert" andere, Aufbewahrung HGB 257 Abs. 1 Nr Jahre Schluss des Kalenderjahres der letzten Eintragung, Buchung usw. längere Fristen. Handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte einschließlich aller zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen und Arbeitsanweisungen, also Eigentum BGB 937 Abs Jahre Inbesitznahme Sachenrechtliche Ersitzungsfrist

8 Schutzrechte GebrMG 23 Abs. 1 und 2 10 Jahre Tag der Anmeldung Gebrauchsmusterrechtliche Höchstschutzdauer. Steuerrecht EStG 23 Abs. 1 Nr Jahre Erwerb Spekulationsfrist, innerhalb derer Spekulationsgeschäfte in Grundstücke steuerpflichtig sind Abgaben AO 169 Abs. 2 5 Jahre Tatvollendung Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung Strafrecht StGB 78 Abs. 3 Nr Jahre Tatvollendung Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf und unter zehn Jahren bedroht sind Schutzrechte PatG 16 Abs Jahre Tag, der auf Patenteintragung folgt Schutzrechte GeschmMG 9 Abs. 1 und 2 20 Jahre Tag, der auf Anmeldung folgt Strafrecht StGB 78 Abs. 3 Nr Jahre Tatvollendung Sonstiges BGB Jahre Entstehung des Anspruches Wertpapierrecht BGB 801 Abs. 1 Satz 2 30 Jahre Entstehung des Anspruches Sonstiges BGB 218 Abs Jahre Entstehung des Anspruches Patentrechtliche Schutzdauer Geschmacksmusterrechtliche Höchstschutzdauer, zunächst fünf Jahre ( 9 Abs. 1 GeschmMG), Verlängerung um je 5 Jahre möglich ( 9 Abs. 2 GeschmMG). Verjährung von Straftaten, die mit einer nicht lebenslangen Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind Regelmäßige Verjährungsfrist, gültig für alle Ansprüche, für die keine andere Verjährungsfrist gegeben ist Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen, ab Vorlegung jedoch nur noch 2 Jahre Ansprüche, die durch Urteil oder sonst rechtskräftig festgestellt worden sind Darlehen BGB 609 ff. 30 Jahre Entstehung des Anspruches Darlehensrückzahlungsanspruch Bürgschaft BGB 765 ff. und Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch des Bürgen, auch dann, wenn die Hauptschuld in kürzerer Frist verjährt ist Sonstiges BGB Jahre Entstehung des Anspruches Schadensersatzanspruch aus Sachbeschädigung Sonstiges BGB 339 ff. 30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch auf Vertragsstrafe Sonstiges BGB 426 Abs. 1 Satz 1 30 Jahre Entstehung des Anspruches Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner Vertragsrecht BGB 433 Abs. 1 Satz 1 30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch des Käufers auf Lieferung der Ware Vertragsrecht BGB 433 Abs Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch des Verkäufers auf Abnahme durch den Käufer Sonstiges BGB 27 Abs, 3, 669, Anspruch des Vereinsvorstandes auf Vorschuss und 30 Jahre Entstehung des Anspruches 670 Aufwendungsersatz Arglistiges Verschweigen wegen Mängel einer Sache beim Kauf Vertragsrecht BGB 560, 563, 651a ff. 30 Jahre Entstehung des Anspruches (u. a. 460 BGB, Schadensersatz 463 BGB), Reisevertrag ( 651a ff. BGB) Arbeitsrecht BGB Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch auf Arbeitszeugnis ( 630 BGB, 73 HGB, 113 GewO). Arbeitsrecht Jahre Entstehung des Anspruches Vergütungsansprüche für Dienstreisen Gesellschaftsrecht BGB 705 ff. 30 Jahre Entstehung des Anspruches Ansprüche aus Gesellschafterverhältnis ( 705ff. BGB)

9 Gesellschaftsrecht BGB Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch der Gesellschafter der GbR, OHG, KG sowie der GmbH ( 29 Abs. 1 GmbHG) auf Gewinnanteil ( 721 BGB) Gesellschaftsrecht GmbHG Jahre Entstehung des Anspruches Ausfallhaftung für Fehlbeträge Sonstiges BGB Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch aus Schuldanerkenntnis Sonstiges BGB 821 ff. 30 Jahre Entstehung des Anspruches Bereicherungsansprüche aller Art Sonstiges BGB 823 ff. 30 Jahre Entstehung des Anspruches Ansprüche aus unerlaubter Handlung Sonstiges Jahre Entstehung des Anspruches Erteilung einer Pensionszusage Handelsrecht Jahre Entstehung des Anspruches Sorgfaltspflicht in Handelsgeschäften Strafrecht StGB 78 Abs. 3 Nr Jahre Tatvollendung Schutzrechte UrhG 64 Abs Jahre Tod des letzten Urhebers ( 64 Abs. 1 UrhG) Verjährung von Straftaten, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind ( 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Urheberrechtliche Schutzdauer, zehn Jahre nach Veröffentlichung bei nachgelassenen Werken, die nach 60, aber vor 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht werden.

Verjährungsfristen. Im Beitrittsgebiet ist Art. 231 6 EGBGB zu beachten. 1. Handelsrecht. Frist Fristbeginn

Verjährungsfristen. Im Beitrittsgebiet ist Art. 231 6 EGBGB zu beachten. 1. Handelsrecht. Frist Fristbeginn Verjährungsfristen Im Beitrittsgebiet ist Art. 231 6 EGBGB zu beachten. 1. Handelsrecht Frist Fristbeginn 1 Anspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, 84 ff. 195, 199

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator 5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

Aufbewahrungspflichten

Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Stichwort zu Handelsbüchern, Inventaren, Eröffnungsbilanzen, sabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten (siehe Organisationsunterlagen) Aufzeichnungen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Aufbewahrungspflichten

Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Stichwort Aufbewahrung nach Handelsrecht nach Steuerrecht Arbeitsanweisungen zu Handelsbüchern, Inventaren, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht

Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht Die deutsche Aufbewahrungspflicht aus steuer- und handelsrechtlicher Pflicht Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der steuer- und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Buchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012

Buchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012 Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Fach: Rechnungswesen Rechtsstand: 2011 / 2012 Gesetzliche Mehrwertsteuer

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.

Mehr

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) HRegGebV Ausfertigungsdatum: 30.09.2004 Vollzitat: "Handelsregistergebührenverordnung

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO Firma Firmenanschrift PLZ Ort IHK Region Stuttgart Referat 43 Jägerstr. 30 70174 Stuttgart Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO - Antragsteller:

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

M e r k b l a t t. Verjährung

M e r k b l a t t. Verjährung Stand: Januar 2015 M e r k b l a t t Verjährung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter

Mehr

S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016)

S A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016) S A T Z U N G VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München (gültig ab März 2016) Satzung VSA GmbH, ab März 2016 2 Inhalt 1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr... 3 2 Gegenstand des Unternehmens...

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit

3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV

Mehr

rechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen

rechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen 70% GmbH 15% ohg 9% KG 4% andere Rechtsformen 2% AG 1% GbR ( 705-740 BGB) Ziel Gründung Firma Vertretung Nach außen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf

Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf - Wertpapier-Kenn-Nr. 527 400 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, 02.07.2012, 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in

Mehr

Verjährungsfristen. Anspruch Frist Fristbeginn. 197, 201 BGB 30 Jahre wie vor. 30 Jahre. 438 I Nr. 1 BGB. 438 I Nr. 2 BGB. 5 Jahre

Verjährungsfristen. Anspruch Frist Fristbeginn. 197, 201 BGB 30 Jahre wie vor. 30 Jahre. 438 I Nr. 1 BGB. 438 I Nr. 2 BGB. 5 Jahre Verjährungsfristen Anspruch Frist Fristbeginn Alle Ansprüche, deren Verjährung nicht besonders geregelt ist Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, vollstreckbarer Vergleiche und vollstreckbarer Urkunden

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Praktikerforum März 2009 Frank Porrmann Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es erst seit 1999/2001 dauert

Mehr

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen Manuela Ruck Online Vorlesung Externes Rechnungswesen Jahresabschluss Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung

Mehr

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten

Mehr

Teil I: Jahresabschlussrecht

Teil I: Jahresabschlussrecht Teil I: Jahresabschlussrecht Aufgabe 1: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen kurz Stichwortartig Stellung (,, kurze Begründung/ Ergänzung der Aussage, Hinweis auf gesetzliche Vorschrift): a) Der Jahresabschluss

Mehr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Auszug aus Gesellschaftsvertrag

Auszug aus Gesellschaftsvertrag Auszug aus Gesellschaftsvertrag (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz Ethos gemeinnützige GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Werne. 2 Zweck der Gesellschaft (1) Zweck der Gesellschaft

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

InsO-Reform 2012/2013

InsO-Reform 2012/2013 InsO-Reform 2012/2013 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte RegE vom 12.07.2012 Ehret / Sb Ortenaukreis Hofmeister / SB München Inhalte / Ziele: Änderungen

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht HR 3: Unternehmenspublizität 1 Unternehmenspublizität Handelsregister und Unternehmensregister 8 ff. HGB Firma 17 ff. HGB Rechnungslegung 238 ff. HGB 2 I. Handels- und Unternehmensregister

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen Verjährung von Forderungen Vor Jahresablauf sollten Unternehmen ihre Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen. Vielen Gläubigern droht zum Jahreswechsel durch Verjährung ein Rechtsverlust,

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Übertragung von Gesellschaftsanteilen Übertragung von Gesellschaftsanteilen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften GbR GmbH OHG Limited KG GmbH & Co. KG Band 3 Personengesellschaften: GbR Personengesellschaften: GbR Übertragung grds.

Mehr