DNotI. Dokumentnummer: 20w49_09 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt, W 49/09 BGB 1925, 2265, 2267

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w49_09 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt, W 49/09 BGB 1925, 2265, 2267 Vereinte Geltentendmachung des Pflichtteils durch alle Kinder schließt Anwendbarkeit einer Sanktionsklausel im gegenseitigen Tetstament nicht aus

2 Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert der weiteren Beschwerde: bis Gründe I Die am geborene und am verstorbene Erblasserin und ihr am geborener und am vorverstorben Ehemann haben am ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthält: Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen, so soll es auch nach Ableben des überlebenden Ehepartners nur einen Pflichtteil bekommen. Die Beteiligten zu 1), 5) und 6) sind die drei Kinder der Eheleute. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die drei Kinder der Beteiligten zu 5), die Beteiligten zu 1) und 6) sind kinderlos. Die Beteiligten zu 1), 5) und 6) und die Erblasserin haben am einen notariellen Vertrag geschlossen. Darin haben die Beteiligten zu 1), 5) und 6) erklärt, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machten, den sie mit bezifferten. Dafür hat die Erblasserin zugesichert Ihnen zu gleichen Teilen zwei näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtwert von ca DM schenkweise zu übertragen. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben beantragt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben zu je einem Drittel ausweist. Die Beteiligten zu 5) und 6) haben den Erbscheinsantrag befürwortet. Die Beteiligte zu 1) ist ihm entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Eltern sich nur gegenseitig als Erben eingesetzt hätten ohne Schlusserben zu bestimmen. Deshalb hätten nach der Erblasserin die drei Kinder zu je 1/3 geerbt, nicht die drei Enkelkinder. Da alle drei Kinder den Pflichtteil geltend gemacht hätten, müssten sie auch hinsichtlich der Erbschaft gleich behandelt werden. Ansonsten hätte es der Erblasserin oblegen, bei der notariellen Beurkundung am den Hinweis zu erteilen, dass eines der Kinder durch die Kindeskinder bevorzugt werden solle. Eine Enterbung gemäß 1938 BGB hätten die Eltern sicher nicht gewollt. Der Pflichtteil sei aus steuerrechtlichen Gründen und nicht zum Nachteil der Mutter geltend gemacht worden. Man habe das Familienvermögen schonen und die Erblasserin steuerlich zu entlasten wollen. Diese Vorgehensweise sei auch im Sinne des vorverstorbenen Vaters gewesen. Mit dem am erlassenen Vorbescheid hat das Amtsgericht angekündigt, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 4) bis 6) als Miterben zu je 1/3 ausweist (Bl. 53 ff). Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, die Eltern hätten den Fall, dass alle Kinder auf Auszahlung des Pflichtteils bestehen würden, nicht geregelt. Es sei der hypothetische Erblasserwillen im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermitteln. Wenn der Vater bedacht hätte, dass seine Kinder den Pflichtteilsanspruch im Einverständnis mit seiner Ehefrau geltend machen würden, um insbesondere eine steuerrechtlich

3 vorteilhafte Regelung zu finden, könne kein Zweifel daran bestehen, dass er es dann dabei belassen hätte, dass seine drei Kinder weiterhin zu gleichen Teilen erben würden wie in dem gemeinschaftlichen Testament mit seiner Ehefrau vorgesehen. Für eine andere Auslegung ergäbe sich nichts. Dies wäre zur Zeit der Testamentserrichtung auch der Wille der Erblasserin gewesen. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch kein Enkel auf der Welt gewesen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom (Bl. 119 ff bzw. 131 ff (korr. Fassung) ) zurückgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Aufhebung der landgerichtlichen und der amtsgerichtlichen Entscheidung die Abweisung des Erbscheinsantrags und die Erteilung eines Teilerscheins erstrebt, der sie zur Miterbin von einem Drittel ausweist. Die Beteiligte zu 1) rügt die Annahme des Landgerichts, dass sie und die Beteiligten zu 5) und 6), mit der Vereinbarung vom gegen die Pflichtteilsanktionsklausel verstoßen hätten und sie sowohl als Schlusserben als auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen seien. Sie bringt dazu vor, das Landgericht habe sich nicht mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt, dass die Eltern eine Strafklausel eingeführt hätten und dabei davon ausgegangen seien, dass eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen könnte. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Abfassung des Testaments noch keine Enkelkinder vorhanden gewesen seien. Es sei zu prüfen gewesen, was die Eltern gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass alle drei Töchter den Pflichtteil geltend machen. Sie hätten nicht gewollt, dass der Staat erbt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dann, wenn noch einer Tochter Kinder geboren würden, diese Kinder allein das ganze Vermögen erben sollten. Schließlich hätte das Landgericht insbesondere prüfen müssen, ob die Auslegung mit dem Willen des vorverstorbenen Vaters übereinstimme, denn der Pflichtteil sei nur geltend gemacht worden, um die steuerlichen Vorteile auszunutzen und um das Familienvermögen zu schonen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst ihren Anlagen verwiesen. II Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig ( 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG), aber nicht begründet. Die Ausführungen des Landgerichts enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1) ( 27 FGG, 546 ZPO). Die Rüge der Beteiligten zu 1), das Landgericht habe nicht zwei Beschlüsse erlassen dürfen, geht ins Leere. Das Landgericht hat keine zwei Beschlüsse erlassen. Die erste übersandte Beschlussausfertigung war lückenhaft und entsprach insoweit nicht dem Original, weshalb der Beteiligten zu 1) eine korrigierte Fassung übersandt worden war. Dies ist auf dem Empfangsbekenntnis vermerkt gewesen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament um ein wirksames Testament gemäß 2265,2267 BGB handelt, das keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, wer nach dem Tod des Letztverstorbenen Erbe sein soll. Ob das Testament eine Schlusserbeneinsetzung enthielt und welche Auswirkungen die Pflichtteilsstrafklausel hatte, war durch Auslegung zu ermitteln. Eine letztwillige Verfügung ist nach 133 BGB auszulegen, d.h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Palandt- Edenhofer (2010), 2084 BGB Rn 1). Da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, kommt es auf den Willen beider Erblasser an. Die Auslegung selbst obliegt den Tatsacheninstanzen. Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht an die vom Landgericht

4 vorgenommene Auslegung gebunden. Er kann die getroffene Auslegung nur daraufhin nachprüfen, ob diese nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, ob sie mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, ob sie dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind. Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, 27 Rn 42; BayObLG, FamRZ 1986, 610 ff, 611; BayObLG, NJW-RR 1988, 387 ff, 388). Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Das Landgericht ist im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass sich die Eltern zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen wollten. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung, dass eine Regelung, wie sie hier getroffen worden war, einen Anhaltspunkt dafür darstellen kann, dass die Ehegatten damit zugleich die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge als Erben des Letztversterbenden berufen wollten, weil sie dies als selbstverständliche Voraussetzung erachtet haben, die Erbeinsetzung sich gewissermaßen hinter der Strafklausel verbirgt (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1998 ff = NJW-RR 2004, 1520 ff = OLGR Hamm 2004, 210 ff, m. w. V; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 352 ff = = FGPrax 2001, 246 ff = NJWE-FER 2001, 293 ff = OLGR Frankfurt 2001, 289 ff = ZEV 2002, 109 ff) und ist auch hier nicht Gegenstand der Beanstandung der Beteiligten zu 1). Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Eltern hätten dafür Sorge tragen wollen, dass die Kinder ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nicht nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend machen. Sie hätten nicht nur die Erbenstellung des anderen Ehegatten absichern, sondern vielmehr dafür Sorge tragen wollen, dass der Überlebende das Erbe ohne Reduzierung durch Pflichtteilsansprüche erhält. Auch diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beteiligte zu 1) sich nicht darauf berufen kann, die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche sei lediglich von steuerlichem Vorteil für die Erblasserin gewesen. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird durch den Steuervorteil in keiner Weise ausgeglichen. Das Vermögen der Erblasserin wurde dadurch im Ergebnis vielmehr dauerhaft geschmälert. Da die Sanktionsklausel zum Schutz des länger lebenden Ehegatten gedacht war, machte es für ihre Anwendung grundsätzlich keinen Unterschied, ob eine der Töchter oder alle Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machten. Im Gegenteil stellt die vereinte Geltendmachung grundsätzlich für die wirtschaftliche Absicherung des länger lebenden Ehegatten ein größeres Problem dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Eltern wenn alle Kinder gleichwohl ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen - in diesem Fall doch lieber die Sanktionsklausel streichen. Es ist auch nicht so, dass in einem solchen Fall die Alternative sei, dass der Fiskus erben würde. Dies wäre nur der Fall, wenn keine sonstigen Verwandten mehr existierten. Dass die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche im Einvernehmen mit der Erblasserin erfolgte und zu einer weit über die Pflichtteile hinausgehenden Abfindung führte, änderte nichts daran, dass der Tatbestand der Pflichtteilsklausel erfüllt war. Die Beteiligten zu 1), 5) und 6) haben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, wie es auch in der notariellen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten ist. Zu einer anderen Annahme zwingt auch nicht die Formulierung der Klausel Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen. Dieser Formulierung bestehen könnte zwar im Vorfeld einer Pflichtteilsgeltendmachung Bedeutung zukommen, etwa wenn der Pflichtteil verlangt wird, davon aber wieder Abstand genommen wird. Hier könnte daran zu denken sein, dass dadurch das Erbrecht möglicherweise noch nicht verwirkt ist. Vorliegend ist die Pflichtteilsauskehrung aber nach Geltendmachung vollzogen worden, der Anspruch also durchgesetzt worden.

5 Schließlich ist es unerheblich, ob die Beteiligte zu 1) sich bewusst war, dass sie gegen die Klausel verstieß oder ob sie mit den Folgen einverstanden war. Solche subjektiven Elemente als Eingriffsvoraussetzung vermag der Senat in der Klausel nicht zu erkennen. Das Landgericht war deshalb nicht gehalten, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Angaben der Beteiligten zu 5) und 6) zutreffend waren und der Notar bei der Abfindungsregelung vom über das Eingreifen der Klausel ausdrücklich belehrt hat. Insoweit wirkt sich aus, dass automatische Ausschlussklauseln wie sie die Eltern hier verwendet haben - höchst unflexibel, starr und erbschaftssteuerlich kontraproduktiv sind (vgl. Reymann in: jurispk-bgb, 4. Aufl. 2008, 2269 BGB Rn 50 m.w.n.). Ob vorliegend die individuelle Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel ergeben kann, dass sich die Eltern in Anbetracht der nicht ausdrücklich für regelungsbedürftig gehaltenen Schlusserbeneinsetzung für den Zweiterbfall nicht binden wollten und die Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich sein sollte, so dass die Erblasserin auch noch anderweitig hätte verfügen können (vgl. hierzu Reymann in: jurispk-bgb, 4. Aufl. 2008, 2270 BGB Rn 31 m.w.n), kann dahinstehen, denn die Erblasserin hat nicht anderweitig zu Gunsten ihrer Töchter verfügt. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass der gesamte Stamm wegfallen sollte, so liegt darin kein Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Enkelkinder noch nicht geboren waren. Zutreffend hat es auf den hypothetischen Willen abgestellt, also den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte und zwar unter Berücksichtigung aller Veränderungen, die für diesen Willen von Bedeutung sein können und ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Eltern in einem solchen Fall nicht die gesetzliche Erbfolge zweiter Ordnung gemäß 1925 BGB des zuletzt Versterbenden gewollt hätten. Sie wollten auch nicht, dass der Fiskus erbt. Näherliegend sei vielmehr, dass dann die Enkel erbten. Diese Schlussfolgerung ist möglich und in dem oben aufgezeigten Prüfungsrahmen rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Beteiligten zu 1) nicht verletzt. Das Landgericht brauchte sich in seinem Beschluss nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten zu 1) ausdrücklich auseinanderzusetzen. Insgesamt laufen die Rügen der Beteiligten zu 1) ohnehin darauf hinaus, dass sie ihre Auslegung des Testaments an die Stelle der Auslegung durch das Landgericht setzen will. Dies muss im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolglos bleiben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 13 a I 2 FGG, 131 II, 30 KostO. Außergerichtliche Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Gegenseite nicht angefallen; hinsichtlich der Beteiligten zu 5) und 6) lag darüber hinaus auch keine Parteistellung im Sinne von wechselseitigem Obsiegen und Unterliegen vor. Bei der Wertfestsetzung hat sich der Senat an der dem Wert des den Beteiligten zu 2) bis 4) streitig gemachten Erbrechts orientiert.

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