Alles über 400 -Jobs

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1 Ratgeber Alles über 400 -Jobs Immer mehr Landwirte beschäftigen Aushilfen auf 400 -Basis. Unser Ratgeber zeigt, wie flexibel Sie die Mini-Jobber einsetzen können und wo Sie aufpassen müssen, damit es bei Prüfungen keinen Ärger gibt. Sie sind oft die Retter, wenn zu viel Arbeit die Betriebsleiterfamilie an die Grenzen bringt: Flexible Arbeitskräfte, die als Verkäuferin im Hofladen, Schlepperfahrer in der Saison oder Hilfskraft im Stall Arbeitsspitzen auffangen. Besonders beliebt sind 400 -Jobs, bei denen die Aushilfe weder Steuern noch Sozialabgaben zahlt und ihren Lohn 1 : 1 ausgezahlt bekommt. Vorteilhaft für Arbeitgeber sind die flexible Arbeitszeitaufteilung und die unproblematische Handhabung des Jobs auch wenn die auf den Lohn zu zahlenden pauschalen Abgaben von mehr als 30 % relativ hoch sind. Wie flexibel Jobs mittlerweile sind, zeigt das Beispiel von Ackerbauer Schulze, der jedes Jahr von August bis Oktober gut zu tun hat. Dann stellt er Uwe als Treckerfahrer für 8 je Stunde ein. Uwe arbeitet in den drei Monaten jeweils 150 Stunden und erhält dafür monatlich In den übrigen 9 Monaten des Jahres ist Uwe nur einen Tag pro Monat auf dem Hof und erhält dafür 40 pro Monat. Trotz des vollen Einsatzes im Sommer bleibt Uwe 400 -Jobber, denn sein Verdienst von zusammengerechnet pro Jahr wird durch zwölf Monate geteilt, was im Durchschnitt 330 monatlich bedeutet. Auch beim Gehalt gibt es Spielraum: Hätte Uwe gerne ein gleichbleibendes Gehalt, könnte er mit Landwirt Schulze auch z. B. 330 monatlich für eine variabel abzuarbeitende Stundenzahl von 495 Stunden im Jahr verabreden. Die Voraussetzungen für diese flexiblen Einsätze: n Im Jahresdurchschnitt darf die Aushilfskraft maximal 400 /Monat verdienen inklusive Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Achten Sie darauf, dass die Beschäftigung nicht Mitte des Monats beginnt oder vor dem letzten Monatstag endet. Denn dann zählt dieser Monat bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes nicht voll mit. Beispiel: Ein 400 -Job endet am 13. Mai. Damit ist der Höchstverdienst in diesen Monat nicht 400, sondern 173, top agrar 3/2011 Vor allem der flexible Einsatz von 400 -Kräften ist in der Landwirtschaft Gold wert. Zeichnung: Schnitkemper

2 n In jedem Monat muss die Aushilfe mindestens 1 Tag auf Ihrem Betrieb arbeiten oder einen Urlaubstag nehmen, ansonsten zählt der Kalendermonat bei der Durchschnittsberechnung nicht mit. n Es darf maximal ein Monat zwischen den Einsätzen liegen: War der letzte Arbeits-/bzw. Urlaubstag der 31.1., muss der nächste spätestens der sein. n Bei gleichen monatlichen Gehältern muss der Arbeitnehmer die festgelegte Zeit innerhalb des Jahres abbauen. Welche Abgaben für den Landwirt? Stellen Sie eine 400 -Kraft ein, erhält diese den Lohn ohne Abzüge brutto für netto ausgezahlt. Die Sozialabgaben zahlen Sie in Form von Pauschalbeiträgen an die Bundesknappschaft, auch Minijobzentrale genannt. Wie Sie Ihre Aushilfen dort anmelden, lesen im top agrar-leserservice unter Im Jahr 2011 zahlen Sie als Arbeitgeber im Regelfall Abgaben in Höhe von 30,74 % des Lohns: n 15 % für die Rentenversicherung, n 13 % für die Krankenversicherung, falls die 400 -Kraft gesetzlich versichert ist. Das ist der Fall bei pflichtversicherten Angestellten, Rentnern, Arbeitslosen, frei wil lig Versicherten oder familienversicherten Aushilfen, wie z. B. Hausfrauen oder Schülern, n 2 % pauschale Lohnsteuer, es sei denn, die Aushilfe legt eine Lohnsteuerkarte vor, n Umlagen von 0,6 % für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (U 1) sowie 0,14 % für den Mutterschutz (U 2). Verdient Ihr Helfer 400 monatlich, zahlen Sie also zusätzlich 122,96 an Abgaben. Diese dürfen Sie nicht auf den Mini-Jobber abwälzen, auch nicht teilweise oder mit Zustimmung der Aushilfskraft. Etwas günstiger wird die Rechnung, wenn Sie privat krankenversicherte Aushilfen beschäftigen. Der 13%ige Krankenversicherungsbeitrag entfällt dann. Fast alle Betriebe in der Landwirtschaft müssen die Umlagen U 1 für die Lohnfortzahlung und U 2 für den Mutterschutz zahlen. Die Umlage U 2 fällt dabei auch für männliche Arbeitnehmer an! Eine Befreiung von der Umlagenpflicht U 1 gibt es nur, wenn Sie länger als vier Unsere Autorin Marion von Chamier, Assessorin jur. und Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft, Münster. Wer kann 400 -Kraft sein? F ast jeder kann einen 400 -Job annehmen: Von der Hausfrau über Rentner, Schüler, Selbstständige, Arbeitslose, Arbeitnehmer in Elternzeit bis zu Arbeitern und Angestellten mit Hauptjob. Je nach Gruppe ist zu beachten: n Für Arbeitskräfte mit sozialversicherungspflichtigem Hauptberuf ist der Minijob attraktiv, weil der Nebenverdienst ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte VI und damit ohne Abzüge ausbezahlt wird, unabhängig vom sonstigen Verdienst. Ein Landmaschinen-Mechaniker kann also nach Feierabend beim Landwirt als Mini-Jobber schrauben und sein Gehalt brutto für netto kassieren! Wichtig ist, dass der Minijob bei einem anderem Arbeitgeber stattfindet und neben dem Hauptberuf immer nur ein 400 -Job zulässig ist auch wenn die Gehälter insgesamt unter 400 lägen. Der zweite und später angefangene Monate pro Jahr mehr als 30 Vollzeit- Mitarbeiter beschäftigen. Auf freiwillige Rentenbeiträge hinweisen! Ob Hausfrau, Rentner oder Arbeitnehmer mit Hauptberuf der 400 -Job ist für viele attraktiv. Foto: Heil Minijob ist voll steuer- und sozialabgabenpflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. n Elternzeitler können beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber Jobber werden. Das Gehalt wird nicht auf das Elterngeld angerechnet! n Arbeitslose dürfen 165 dazuverdienen, was darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Erlaubt sind im Mini-Job außerdem max. 15 Stunden je Woche, sonst verlieren sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld. n Beamte und Selbstständige, also auch Landwirte, dürfen mehrere Minijobs annehmen, sofern die Gehaltssumme die 400 -Grenze nicht überschreitet. n Empfänger von Vorruhestands- oder Ausgleichsgeld wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) können Minijobs ausüben. Für alle Aushilfen ist die Beachtung der 400 -Grenze das Wichtigste. Denn von 400 bis 800 gelten die Regeln der Gleitzone : Für Arbeitgeber wird es dann zwar günstiger (19,72% Arbeitgeber anteil), aber auch komplizierter. Aushilfen lehnen solche Jobs oft ab, weil sie selbst Sozialversicherung zahlen und die Lohnsteuerkarte vorlegen müssen. Bei allen 400 -Jobbern fällig wird der 15%ige Rentenversicherungsbeitrag sogar für Rentner, deren Rente sich dadurch aber nicht erhöht. Bei den anderen Aushilfen ist der Zuwachs an Rentenansprüchen gering. Sie erwerben pro Jahr nicht 12 Monate Rentenanwartschaften, sondern nur 2 bis 3 Monate. Desweiteren fehlt der Schutz bei Erwerbsminderung, Invalidität und der Anspruch auf Kuren. Diese Ansprüche können Mini-Jobber aber erwerben, indem sie aus eigener Tasche aufstocken auf den vollen Beitragssatz in die gesetzlichen Rentenversicherung (2011: 19,9 %) zahlen. Dieser so genannte Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit funktioniert so: Mini- Jobberin Ina verdient 360 pro Monat. Arbeitgeber Schulze zahlt 15 % (54 ) an die Rentenversicherung. Ina will die Rentenversicherung aufstocken. Arbeitgeber Schulze behält die noch fehlenden 4,9 % (17,64 pro Monat) vom Lohn ein und führt sie an die Minijobzentrale ab. Wichtig für Arbeitnehmer mit mehreren Minijobs: Sie müssen die Aufstockung bei allen Jobs durchziehen. Mindestbeitrag sind 7,60 je Monat. Dazu kommt, dass 400 -Kräfte, die ihre Rentenversicherung aufstocken, versicherungspflichtig werden im Zusatzversorgungswerk der Land- und Forstwirtschaft (ZLF). Diese top agrar 3/

3 Pensionskasse erhebt monatlich 5,20 pro rentenversicherungspflichtiger Arbeitskraft bei den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebern. Das ZLF finanziert daraus Beihilfen beim Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Um Leistungen zu erhalten, muss der Arbeitgeber min destens 180 Monate an das ZLF eingezahlt haben. Als Arbeitgeber müssen Sie übrigens auf die mögliche Aufstockung hinweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen lassen. Sonst risikieren Sie, schadenersatzpflichtig zu werden etwa wenn 400 -Kräfte später erwerbsgemindert sind und keine Rente bekommen. Schriftlicher Arbeitsvertrag notwendig! Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist ab 4 Wochen Beschäftigungsdauer vorge schrieben. Wichtige Vertragsbestandteile sind: n Name und Anschrift von Arbeitgeber und Aushilfe, n Beginn der Beschäftigung, n vorgesehene Beschäftigungsdauer, n Arbeitsort und Tätigkeit, n Arbeitszeit und Arbeitsentgelt, n Urlaub und Kündigungsfristen, n Erklärung über den Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit, n Erklärung über weitere Beschäftigungen. Lohnsteuer Schließen Sie mit jedem Jobber einen Arbeitsvertrag ab. 48 top agrar 3/2011 Foto: Heil Pauschal oder mit Karte? Aushilfskräfte zahlen selbst keine Steuer für ihren 400 -Job. Dafür überweist der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschale von 2 % an die Minijobzentrale das ist der Normalfall. Alternativ ließe sich der Lohn aber auch per Lohnsteuerkarte versteuern. Der Arbeitgeber spart da bei bis zu 8 im Monat pro Aushilfe. Für Aushilfen in den Lohnsteuerklassen I und II ist das kein Nachteil, die Einkünfte bleiben komplett lohnsteuerfrei. Bei Klassen III oder IV kommt es auf das Gesamteinkommen an. Einen geeigneten Arbeitsvertrag mit Einstellungsfragebogen finden Sie bei top agrar im Internet unter im Bereich Leserservice. Wichtig zu wissen: Auch ohne Schriftform kommt ein Arbeitsvertrag zustande. Schwierig wird es im Streitfall dann können Sie möglicherweise nicht beweisen, was aus Ihrer Sicht tatsächlich verabredet war. Auch Befristungen und Kündigungen sind nur schriftlich wirksam. Wenn Sie dies nicht beachten, müssen Sie u. U. für mehrere Monate Löhne weiteroder nachzahlen. Urlaub und Krankengeld Genau wie für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gel ten auch für Minijobs die gesetzlichen Mindestanforderungen: n Die Höchstarbeitszeit pro Tag beträgt 8 Stunden oder pro Woche 48 Stunden. 10 Stunden täglich sind dann erlaubt, wenn im Schnitt von 24 Wochen 48 Stunden pro Woche eingehalten werden. Verstoßen Sie gegen die maximale Wochenarbeitszeit, müssen Sie mit ordnungs- und strafrechtlichen Folgen rechnen. n Jede Aushilfe hat pro wöchentlichem Arbeitstag gesetzlich mindestens 4 Tage bezahlten (!) Jahresurlaub. Bei z. B. zwei Tagen durchschnittlicher Wochenarbeitszeit sind das 8 Tage Urlaub im Jahr. Die Urlaubstage verfallen am des Folgejahres. Bei Beschäftigungsende hat die Aushilfe Anspruch auf Auszahlung der noch gültigen Urlaubstage. n Auch Minijobber profitieren von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das heißt: Sie müssen den Lohn bei Krankheit bis zu 6 Wochen weiter bezahlen. Allerdings erstattet die Bundesknapp schaft 80 % des wegen Krankheit gezahlten Lohns aus der Umlage U 1 zurück. Nach 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es für Minijobber kein Geld mehr auch nicht von der Krankenkasse. Erwartet eine 400 -Kraft ein Kind, müssen Sie 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Mutterschutzlohn zahlen dieser wird allerdings zu 100 % aus der U 2 von der Minijob-Zentrale erstattet. Mehr zum Verfahren lesen Sie im Leserservice unter Lohnunterlagen für die Prüfer Ein Risiko für Sie als Arbeitgeber besteht vor allem darin, dass Ihre Aushilfe möglicherweise weitere Minijobs verschweigt. Zwar überprüft die Bundesknappschaft jeden neuen Minijob und meldet sich bei etwaigen Unstimmigkeiten beim jeweiligen Arbeitgeber. Vor Nach zahlungen sind Sie aber nur sicher, wenn Sie Ihre Aushilfe innerhalb von 6 Wochen nach Arbeitsbeginn bei der Bundesknappschaft anmelden und sich von ihr unterschreiben lassen, ob und in welchen weiteren Mini- Jobs sie angestellt ist. Außerdem sind alle Mini-Jobber dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber jede neu angenommene Arbeit schriftlich zu melden. Haben Sie Zweifel über die Wahrheit der Angaben, müssen Sie diese ausräumen. Meldet sich der Prüfer der Rentenversicherung an, müssen folgende Lohnunterlagen da sein: n An- und Abmeldung bei der Bundesknappschaft, n Arbeitsvertrag mit Erklärungen über sonstige Beschäftigungen und den Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit, n Stundenlohnzettel mit Angaben zur täglichen Arbeitszeit, n Nachweise über das monatliche Arbeitsentgelt z. B. Überweisung, n Beitragsnachweise, n Meldungen zur Sozialversicherung, n Unterlagen der Lohnsteuerprüfung. Insgesamt können die Prüfer der Rentenversicherung in der Regel fünf Jahre rückwirkend kontrollieren, denn die gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren beginnt immer erst am 1.1. des Jahres. Extra-Geld für 400 -Kräfte Es gibt einige ganz legale Schlupflöcher für sozialversicherungs- und steuerfreie Lohnzahlungen an 400 -Kräfte. Das ist interessant, wenn n die 400 -Grenze erreicht ist, Sie die Arbeitskraft aber gerne noch mehr be-

4 50 Arbeitstage frei vereinbaren. Aufgepasst heißt es allerdings, wenn Sie die gleiche Arbeitskraft weiterhin beschäftigen wollen. Dies geht innerhalb der kurzfristigen Beschäftigung nur dann, wenn Sie einen neuen Rahmenvertrag abschließen mit einem Mindestabstand von 2 Monaten und auch über einen abweichenden Zeitraum, z. B. vom bis zum Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der kurzfristigen Beschäftigung nichts mehr im Wege. An Kosten kommen auf Sie als Arbeitgeber 0,74 % des Lohns für die Umlagen U 1 und U 2 an die Knappschaft zu und die Lohnsteuer. Mit welchem Betrag diese zu Buche schlägt, ist maßgeblich für die Kosten der kurzfristigen Beschäftigung. Es gibt drei Varianten: n Pauschale Versteuerung mit 5 %: Sehr günstig Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, die Hilfskräfte keine Fachkräfte sind (eine Lehre oder die Herkunft vom Hof macht sie bereits dazu), saisonale Hilfsarbeiten erledigt werden und der Stundenlohn 12 nicht übersteigt. n Pauschale Versteuerung mit 25 %: Sie spielt in der Praxis nur eine geringe Rolle. Denn mit Umlage, Kirchensteuer und Lohnsteuer erreichen die Abgaben auch fast 30 % wie bei einem 400 -Job, der aber viel einfacher zu verwalten ist. n Die Versteuerung auf Lohnsteuerkarte ist besonders günstig in den Lohnsteuerklassen I und II. Der Verdienst ist dort bis monatlich 893 bei Klasse I (Alleinstehende ohne Hauptjob, Studenten, Schüler) und monatlich bei Klasse II (für Alleinerziehende) steuerfrei. Beispiel: Landwirt Heinze stellt die alleinerziehende Hausfrau Gaby per befristeten Rahmenarbeitsvertrag vom 1.3. bis zum mit max. 50 Arbeitstagen im Hofladen ein. Gaby hat keine weiteren Jobs und legt Lohnsteuerklasse II vor. Sie arbeitet 8-mal im Monat 8 Stunschäftigen würden oder n die Arbeitskraft unter der 400 -Grenze liegt, Sie aber Pauschalabgaben und Steuern sparen wollen. Die Zauberworte heißen: Steuerfrei zugewendete Lohnbestandteile und Betriebliche Altersversorgung. Solche Zahlungen gefährden den Status der Minijobs nicht und lassen sich als Betriebsausgaben absetzen. Über die Betriebliche Altersversorgung können Sie über eine Direktversicherung oder Pensionskasse Ihrer 400 -Kraft bis zu 220 monatlich steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Vereinbaren Sie dazu mit ihrer Aushilfskraft eine Summe, die Sie direkt an eine Versicherung überweisen, die auf den Mitarbeiternamen läuft. Voraussetzung ist, dass der Mini-Jobber nur dieses eine Beschäftigungsverhältnis hat. Beispiel: Aushilfe Arnold verdient 390 pro Monat. Nun soll sein monatliches Gehalt auf 520 steigen. Arnold will 400 -Kraft bleiben, sein Chef zahlt deshalb per Entgeltumwandlung 130 pro Monat in eine Direktversicherung. Die steuerfrei zugewendeten Lohnbestandteile müssen Sie zusätzlich zum bisher gezahlten Lohn zahlen, damit sie steuer- und pauschalabgabenfrei bleiben: n Beim Kindergartenzuschuss für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder darf der Zuschuss die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Dazu ein Praxisbeispiel für eine Hofladenhilfe: Ida verdient 200, Arbeitgeberin Müller möchte sie mehr beschäftigen. Sie vereinbaren 100 Kindergartenzuschuss. Ida erhält nun 300 monatlich, Frau Müller legt einen Originalbeleg über die Kindergartenkosten zu ihren Unterlagen. Die Arbeitgeberin spart die Pauschalbeiträge bei 100 zusätzlich immerhin gut 30 monatlich! n Warengutscheine dürfen nicht in Euro lauten, damit sie steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, sondern müssen die Sache bezeichnen: z. B. 30 Liter Diesel. Der Arbeitgeber muss an die Tankstelle Wann der 400 -Job nicht 1. Wahl ist Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei und manchmal eine günstige Alternative zum 400 -Job. Foto: Harms Die 400 -Jobs sind flexibel, einfach zu managen und bei den Aushilfen beliebt aber mit gut 30 % Abgaben für den Arbeitgeber relativ teuer. Erheblich günstiger ist die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung, die aber nicht für alle Aushilfen und zu allen betrieblichen Abläufen passt. Sie macht nur Sinn, wenn Sie die Aushilfe für saisonale Arbeiten beschäftigen wollen. Der dauerhafte Einsatz ist ausgeschlossen. Die genauen Spielregeln: n Kurzfristig Beschäftigte dürfen nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate (bzw. 60 Kalendertage) im Jahr arbeiten. Welcher Zeitraum gilt, hängt von den Arbeitstagen pro Woche ab. Arbeiten die Arbeitskräfte an weniger als fünf Tagen pro Woche, gilt der Zeitraum von 50 Arbeitstagen als Höchstgrenze. n Wenn die kurzfristig Beschäftigten mehr als 400 im Monat verdienen, dürfen sie außerdem nicht berufsmäßig arbeiten. Das heißt, der Aushilfsjob muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Nicht berufsmäßig arbeiten Selbstständige, Hausfrauen, Schüler, Rentner, Studenten, Beamte und Arbeitnehmer im sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mit bezahltem Urlaub. Berufsmäßigkeit unterstellt wird dagegen bei Arbeitslosen, Beziehern von Sozialhilfe oder Unterhaltsgeld, Müttern und Vätern in der Elternzeit, Schulabgängern, die anschließend eine Ausbildung aufnehmen sowie Arbeitnehmern mit unbezahltem Urlaub. n Anders als beim 400 -Job gibt es keine Entgelthöchstgrenze. n Kurzfristig Beschäftigte dürfen nicht regelmäßig arbeiten. Wollen Sie eine Kraft über einige Monate ein- bis mehrmals wöchentlich einsetzen, können Sie aber einen Rahmenarbeitsvertrag abschließen, der dann als Ausnahme zur Regelmäßigkeit gilt. Er muss klar befristet sein, z. B. vom 1.3. bis zum Innerhalb dieser Zeit können Sie bis zu 50 top agrar 3/2011

5 zahlen, max. 44 monatlich sind erlaubt. n Geschenke wie Bücher usw. bis zu 40 pro besonderem persönlichen Anlass. n Geld für Arbeitskleidung, Werkzeug. Wir halten fest den auf dem Hof Heinze und erhält dafür 448. Heinze zahlt dafür lediglich 0,74 %, also 3,31, für die Umlagen an die Minijobzentrale! So günstig ist die Lösung aber nur bei den Lohnsteuerklassen I und II. Für Hausfrauen mit Lohnsteuerklasse V oder Arbeitnehmer mit Hauptbeschäftigung und Lohnsteuerklasse VI sind die Einkommensteuersätze wesentlich höher. Übrigens: Kurzfristig können Sie auch Aushilfen beschäftigen, die bereits einen 400 -Job haben. Einkünfte und Arbeitszeiten der Beschäftigungen werden nicht summiert, wenn es zwei verschiedene Arbeitgeber gibt. Denn alle Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber zählen in der Sozialversicherung grundsätzlich als Einheit. Für Betriebe, die z. B. an einer GmbH oder GbR beteiligt sind, gibt es seit neuestem die Möglichkeit, über die Gesellschaft den gleichen Arbeitnehmer noch einmal zu den günstigen Konditionen der 400 -Kräfte bzw. als kurzfristig Beschäftigten einzustellen Job für Studenten ungünstig Studenten sollten Sie nicht als Kraft einstellen es ist zu teuer. Falls die kurzfristige Regelung passt, ist sie die erste Wahl. Ist ein regelmäßiger Einsatz geplant, stellen Sie Studenten am besten so ein, dass sie weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Höhe der Arbeitsentlohnung ist dann nicht entscheidend, Sie zahlen den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherung von 9,95 % und der Student trägt den gleichen Arbeitnehmeranteil. Die Lohnsteuer rechnen Sie am besten über die Lohnsteuerkarte ab. Meistens sind Studenten in der Lohnsteuerklasse I und können damit bis zu 893 pro Monat steuerfrei verdienen. Aushilfen arbeiten wegen der Abgabenfreiheit gerne als 400 -Kraft, Arbeitgeber profitieren von der Flexibilität und relativ einfachen Handhabung. Die pauschalen Abgaben lassen sich in manchen Fällen geschickt senken, prüfen Sie aber auch, ob statt 400 -Job eine kurzfristige Beschäftigung für Ihre Aushilfe in Frage kommt. -hatop agrar 3/

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