Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt Die jeweiligen Leistungen sind bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.

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1 Familienpolitische Leistungen in Österreich Der Großteil der Familienförderung in Österreich wird vom Bund getragen und unabhängig vom Einkommen der Familie für jedes Kind gewährt. Im Allgemeinen werden die unten genannten Familienleistungen für jene Kinder gewährt, für die auch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (siehe Familienbeihilfe). Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt Die jeweiligen Leistungen sind bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Wochengeld Das Wochengeld bekommen unselbstständig erwerbstätige Frauen während der Schutzfrist, die 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung beginnt und 8 (bzw. 12 bei Früh- und Mehrlingsgeburten, Kaiserschnitt) Wochen danach endet. Das Wochengeld wird nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalendermonate berechnet. Anspruch auf Wochengeld besteht auch, wenn zu Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld, Karenzgeld oder eine sonstige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden oder wenn zu Schutzfristbeginn eine beitragsfreie Pflichtversicherung während des letzten Halbjahres einer zweijährigen Karenzzeit besteht. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld erhalten dann Wochengeld, wenn sie schon aufgrund der letzten Geburt (also für jenes Kind, für das sie Kinderbetreuungsgeld erhalten) Wochengeld erhalten haben. Betriebshilfe Selbstständige und Bäuerinnen bekommen während der Schutzfrist eine Betriebshilfe in der Höhe von etwa 22,30 EUR pro Tag. Kinderbetreuungsgeld Das Kinderbetreuungsgeld löst für Geburten ab 1. Jänner 2002 das bisherige Karenzgeld ab. Kinderbetreuungsgeld erhalten alle Mütter/Väter (Adoptiv- und Pflegeeltern), unabhängig von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt, also auch Hausfrauen, StudentInnen, etc., sofern das Kind im gemeinsame Haushalt lebt. Wenn keiner der beiden Elternteile Anspruch auf Familienbeihilfe hat, gebührt das Kinderbetreuungsgeld trotzdem, wenn gewisse Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 EUR täglich (etwa 436 EUR monatlich) und gebührt ab der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des 36. Lebensmonats. Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so endet der Bezug spätestens mit dem Ende des 30. Lebensmonats. Während eines Wochengeldanspruchs ruht das Kinderbetreuungsgeld. Ist das Wochengeld aber geringer als das Kinderbetreuungsgeld, so gebührt zusätzlich ein Differenzbetrag auf die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Kinderbetreuungsgeld gebührt immer nur für ein Kind. Wird während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren, so endet mit dieser Geburt der Anspruch für das ältere Kind und beginnt für das Neugeborene. Bei einer Mehrlingsgeburt steht das Kinderbetreuungsgeld nur einmal zu. Wird Kinderbetreuungsgeld bezogen, kann bis zu EUR brutto jährlich dazuverdient werden. Es werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteiles berücksichtigt, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, wird das gesamte im jeweiligen Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert. Es ist aber auch möglich, auf Teile des Kinderbetreuungsgeldes im Vorhinein und für ganze Kalendermonate

2 zu verzichten. Es kann immer nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen; im Zweifel hat derjenige Elternteil das Vorrecht, der das Kind überwiegend betreut. Innerhalb der drei Jahre können sich die Eltern zweimal für mindestens drei Monate abwechseln. Alleinstehende Eltern und Ehepaare (bzw. Lebenspartner) mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 EUR täglich beantragen. Es handelt sich hierbei um eine Art "Kredit", welcher zurückgezahlt werden muss, sobald das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab dem 21. Lebensmonat nur noch zur Hälfte (7,27 EUR täglich), wenn fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft bzw. fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat, wie sie im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehen sind, nicht vorgenommen wurden bzw. bis zum 18. Lebensmonat des Kindes nicht nachgewiesen werden. Für Geburten von bis bestehen Übergangsregelungen. Karenz (früher: Karenzurlaub) ArbeitnehmerInnen haben wie bisher Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung) bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes. Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung lauten weiterhin: Wird weder von der Mutter noch vom Vater Karenz in Anspruch genommen, kann mit dem/der ArbeitgeberIn längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung (= Herabsetzung der Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel) vereinbart werden. Wird jedoch Karenz in Anspruch genommen, verkürzt sich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung entsprechend. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz für ArbeitnehmerInnen endet wie bisher vier Wochen nach dem Ende der Karenz bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutzbzw. "Väter-Karenzgesetz". Über die gelockerten Zuverdienstgrenzen informieren Sie sich bitte auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ( unter dem Stichwort "Arbeitsrecht". Familienbeihilfe und steuerliche Begünstigungen Die jeweiligen Leistungen sind beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Familienbeihilfe Familienbeihilfe erhalten österreichische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich und zwar grundsätzlich für minderjährige Kinder. Mütter haben einen vorrangigen Anspruch. Für AusländerInnen gibt es Sonderregelungen. Für volljährige Kinder in Berufsausbildung wird die Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt; für volljährige Kinder, wenn sie erwerbsunfähig sind, ohne Altersgrenze. Die Familienbeihilfe ist nach dem Alter der Kinder unterschiedlich. Die Familienbeihilfe beträgt ab dem Jahr 2003 für ein Kind ab Geburt: 105,40 EUR ab 3 Jahren: 112,70 EUR ab 10 Jahren: 130,90 EUR von 19 bis 26 Jahren: 152,70 EUR

3 Für ein zweites Kind erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich 12,80 EUR, ab dem dritten Kind um monatlich 25,50 EUR pro Kind. Für erheblich behinderte Kinder gibt es einen Zuschlag von 138,30 EUR monatlich. Kinderabsetzbetrag Jedem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, steht ein Kinderabsetzbetrag zu. Der monatliche Kinderabsetzbetrag beträgt für jedes Kind 50,90 EUR. Dieser Betrag wird ohne eigenen Antrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Mehrkindzuschlag Ab 1. Jänner 2002 steht ein Mehrkindzuschlag von 36,40 EUR monatlich für jedes dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat (im Jahr 2001 sind das ,09 EUR). Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Dieser Absetzbetrag in Höhe von 364 EUR jährlich steht jedem/r AlleinverdienerIn bzw. jedem/r AlleinerzieherIn zu. Ist die errechnete Einkommensteuer so niedrig, dass sich der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht auswirken, wird dieser Absetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt (Negativsteuer). Unterhaltsabsetzbetrag Wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und dafür keine Familienbeihilfe bezieht, hat Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 25,50 EUR für das erste Kind, 38,20 EUR für das zweite Kind und 50,90 EUR für jedes weitere Kind. Dieser Betrag wird bei der (Arbeitnehmer-) Veranlagung berücksichtigt. Leistungen für SchülerInnen, Lehrlinge und StudentInnen Teilnahmeberechtigt sind SchülerInnen im Inland, die eine öffentliche bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besuchen. Altersmäßige Obergrenze ist das vollendete 26. Lebensjahr. Schülerfreifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln Die Antragsformulare mit der Schulbesuchsbestätigung sind beim jeweiligen Verkehrsunternehmen einzureichen. Als Eigenanteil pro Schüler und Schuljahr ist ein Pauschalbetrag von 19,60 EUR zu leisten. Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr Wenn kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, können Gemeinden und Schulerhalter einen Gelegenheitsverkehr anbieten. Eigenanteil pro Schüler wie oben. Schulfahrtbeihilfe Wenn der Schulweg mindestens 2 km lang ist und keine Schülerfreifahrt in Anspruch genommen werden kann, kann eine Schulfahrtbeihilfe beantragt werden. Sie beträgt zwischen 4,40 und 39,20 EUR pro Monat und ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Lehrlingsfreifahrt Teilnahmeberechtigt sind Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, Auszubildende nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz (Lehrlingsstiftungen) sowie jene, die eine Vorlehre gemäß dem Berufsausbildungsgesetz (Novelle 1998) absolvieren, für

4 die Familienbeihilfe bezogen wird. Sie ist beim Verkehrsunternehmen zu beantragen; der Eigenanteil pro Lehrling und Lehrjahr beträgt 19,60 EUR. Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge Wenn der Weg zur Ausbildungsstätte mindestens 2 km lang ist und keine Lehrlingsfreifahrt in Anspruch genommen werden kann, kann eine Fahrtenbeihilfe beantragt werden. Sie beträgt zwischen 5,10 und 7,30 EUR pro Monat und ist beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Schulbücher SchülerInnen aller Schulstufen erhalten über die Schule unentgeltliche Schulbücher, die in das Eigentum der SchülerInnen übergehen. Pro Schulbuch ist ein Selbstbehalt von 10% zu leisten. Für behinderte Kinder entfällt der Selbstbehalt für Schulbücher und therapeutische Unterrichtsmittel. Schulbeihilfe Ab der 10. Schulstufe können SchülerInnen mit einem gewissen Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen eine Schulbeihilfe erhalten, wenn das Familieneinkommen unter einem bestimmten Betrag liegt. Formulare gibt es in der Schuldirektion. Heimbeihilfe Anspruchsberechtigt sind SchülerInnen ab der 9. Schulstufe mit einem gewissen Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen, wenn für den Schulbesuch eine Unterkunft außerhalb des elterlichen Wohnorts erforderlich ist. Formulare sind in der Schuldirektion erhältlich. Studienbeihilfe Sozial bedürftige StudentInnen mit günstigem Studienerfolg können eine Studienbeihilfe beantragen. Die Höhe ist nach dem Familienstand des/r Studenten/in, dem eigenen Einkommen und dem Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten gestaffelt. Sie ist bei der jeweiligen Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde (Adressen liegen an den Hochschulen und Lehranstalten auf) zu beantragen. Familienleistungen der Länder Neben den Leistungen des Bundes für alle Kinder gibt es eine Reihe von Familienförderungen der Bundesländer, die von einkommensabhängigen Familienzuschüssen bis zur Ausstattung mit Kinderbetreuungseinrichtungen reichen. Da die Anspruchsvoraussetzungen und Unterstützungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind, sollten sie bei den Landesregierungen nachgefragt werden (z.b. für Oberösterreich oder für Tirol). Ergänzende Maßnahmen Kindererziehungszeiten Die ersten 18 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gewertet. Die weiteren Zeiten der Kindererziehung gelten bis maximal zum 4. Geburtstag als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes Personen, die ihre Arbeitskraft gänzlich zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, einsetzen, können sich in der Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Beiträge für die Pensionsversicherung

5 werden - längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes - zur Gänze aus dem Familienlastenausgleichsfonds bezahlt. Wenn die pflegende Person bereits berufstätig war, ist sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, sonst bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, zu beantragen. Pflegefreistellung DienstnehmerInnen können sich zur Pflege eines kranken Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt, oder wenn die Betreuungsperson des Kindes ausfällt (Krankenhausaufenthalt, Tod), für eine Woche vom Dienst freistellen lassen. Wenn die 1. Woche verbraucht ist und der zu pflegende Angehörige ein im Haushalt lebendes erkranktes Kind bis 12 Jahre ist, besteht Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung. Der Antrag muss beim Dienstgeber gestellt werden. Unterhaltsvorschuss Anspruchsberechtigt sind österreichische oder staatenlose Kinder und Kinder mit EU- Staatsbürgerschaft unter 18 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt leben, wenn die zum Unterhalt verpflichtete Person ihrer gesetzlichen Geldunterhaltspflicht nicht nachkommt und ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (d.h., das Gericht muss das Recht auf Geldunterhalt und dessen Höhe bestätigt haben) besteht. All jene Kinder, die am (= Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001) das 14. Lebensjahr vollendet hatten, haben Rechtsanspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zum 19. Geburtstag. Die Vorschüsse werden jeweils für längstens 3 Jahre ausbezahlt, dann ist ein neuer Antrag und Überprüfung der Situation nötig. Der Antrag muss beim Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht gestellt werden. Auskünfte erteilt das Jugendamt. Familienhärteausgleich Unverschuldet in Not geratene Familien und alleinstehende Personen, die Familienbeihilfe beziehen, sowie werdende Mütter können Geldzuwendungen bzw. Darlehen erhalten, wenn sie Österreichische Staatsbürger (in bestimmten Fällen auch EU-Bürger in Österreich), anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose sind. Voraussetzung ist eine unverschuldete, existenzbedrohende Notsituation, die durch ein unabwendbares, besonderes Ereignis (z.b. Todesfall, Krankheit, Behinderung, Erwerbsunfähigkeit, Unfall, Naturkatastrophe) ausgelöst wurde und von der Familie auch mit allen gesetzlich zustehenden Leistungen nicht selbst bewältigt werden kann. Es können nur Überbrückungshilfen gewährt werden; Unterstützungen zum laufenden Lebensunterhalt einer Familie sind nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Familienhärteausgleich besteht nicht. Ansuchen können formlos an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Abteilung V/4, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 51, gerichtet werden. Abfertigung bei Selbstkündigung Wird das Dienstverhältnis seitens der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers aus Anlass der Elternschaft gelöst, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dennoch eine Abfertigung zu erhalten. Über die Möglichkeiten und Umstände einer Beendigung aufgrund der Elternschaft erhalten Sie Informationen bei Ihrer Interessensvertretung (Betriebsrat, Personalvertretung, Gewerkschaft, Arbeiterkammer) oder beim Bundesministerium für

6 Wirtschaft und Arbeit. Weitere Informationen Website des Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz: Servicetelefon des Familienservice: 0800/ (zum Nulltarif)

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