Elektronisches Arbeitshandbuch

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1 Elektronisches Arbeitshandbuch Hilfsmittelliefervertrag mit den Primärkassen Stand: Zwischen und dem Saarländischen Apothekerverein e.v. der AOK - Die Gesundheitskasse im Saarland der Knappschaft, Verwaltungsstelle Saarbrücken der IKK Südwest-Direkt (nachstehend SAV genannt) der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (nachstehend Landesverbände genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand 2 Geltungsbereich 3 Allgemeine Abgabebestimmungen 4 Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln 5 Abgabe von Hilfsmitteln 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen 7 Berechnung der Preise und Gebühren 8 Zuzahlung 9 Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung 10 Zeitpunkt und Form der Abrechnung 11 Rechnungsbegleichung 12 Befreiende Wirkung 13 Übermittlung der Daten 14 Weiterleitung der Verordnungsblätter 15 Berechnungsfähige Kosten 16 Verbesserung der Daten- und Abrechnungsqualität 17 Datenannahmestellen Stand: Seite 1 von 35

2 18 Übernahme zusätzlicher Aufgaben 19 Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern 20 Rechnungs- und Taxbeanstandungen 21 Kommunikation 22 Datenschutz 23 Allgemeine Zusammenarbeit 24 Klärung von Meinungsverschiedenheiten 25 Vertragsmaßnahmen 26 Inkrafttreten und Kündigung Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Protokollnotiz Beitrittserklärung zum Vertrag Vom Vertrag erfasste Hilfsmittel Zulassungsvoraussetzungen Zulassungsantrag Hilfsmittel Preisliste für Hilfsmittel Zahlung an Rechenzentren Kosten Nacherfassungsaufwand Datenannahmestellen Genehmigungsverfahren (1) Gegenstand dieses Vertrages sind 1 Gegenstand - die Versorgung der Versicherten der Krankenkassen mit Hilfsmitteln, - die Lieferung von Hilfsmitteln im Sprechstundenbedarf aufgrund vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Verordnungen. (2) Der Vertrag trifft Regelungen nach den 127 Abs. 1 und 302 SGB V und ergänzt den Rahmenvertrag nach 300 SGB V. 2 Geltungsbereich (1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für die Landesverbände und die ihnen angeschlossenen Krankenkassen. Die Bestimmungen des Vertrages finden auch für Krankenkassen mit Sitz außerhalb des Saarlandes Anwendung. (2) Ebenso gilt der Vertrag für die öffentlichen Apotheken, deren Leiter Mitglied des SAV sind. Filialapotheken gelten als Unternehmensteil einer Apotheke. (3) Öffentliche Apotheken, deren Leiter nicht dem SAV angehören, sind lieferberechtigt, wenn der Leiter der Apotheke durch Erklärung gemäß Anlage 1 diesen Vertrag einschließlich seiner Anlagen und den Rahmenvertrag nach 300 SGB V in den jeweils geltenden Fassungen gegenüber der von den Landesverbänden benannten Stelle anerkennt. Diese Stelle informiert den SAV über den Beitritt dieser Apotheken. Stand: Seite 2 von 35

3 (4) Öffentliche Apotheken, deren Leiter weder dem SAV angehören noch dem Vertrag beigetreten sind, sind von der Lieferung ausgeschlossen. (5) Der SAV stellt der von den Landesverbänden benannten Stelle ein Verzeichnis seiner Mitglieder zur Verfügung und unterrichtet diese regelmäßig über Beginn und Ende der Mitgliedschaften. 3 Allgemeine Abgabebestimmungen (1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer von Vertragsärzten/-zahnärzten, von ermächtigten ärztlichen Einrichtungen sowie von an der Notfallversorgung beteiligten Ärzten und Einrichtungen ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung (Absätze 2 und 3), für die grundsätzlich Muster 16 (Querformat) der Vordruckvereinbarung verwendet wird. (2) Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine Verordnung, wenn sie folgende Angaben enthält: a) Bezeichnung der Krankenkasse b) Kassennummer c) Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten d) Versicherten-Nummer e) Vertragsarzt-Nummer f) Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte g) Ausstellungsdatum h) Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach 267 Abs. 5 Satz 1 SGB V) i) Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend j) Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend k) Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend l) Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend m) Unterschrift des Vertragsarztes n) Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck (3) Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a bis n werden vom Arzt auf das Verordnungsblatt übertragen (Arztfeld), bei Anwendung des Ersatzverfahrens für die Krankenversichertenkarte in eingeschränktem Umfang. Ein Fehlen der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a oder b, c oder d, e, f und i bis l berechtigt nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können in Einzelfällen von der Apotheke geheilt werden; das Feld Gebühr frei darf von der Apotheke nur angekreuzt werden, wenn der Versicherte eine Befreiungsbescheinigung vorlegt. Änderungen sind von der abgebenden Person abzuzeichnen. (4) Die Bezeichnung des Kostenträgers durch den Vertragsarzt ist für die Krankenkassen verbindlich. Stand: Seite 3 von 35

4 (5) Verordnungen von Hilfsmitteln, die durch die Rechtsverordnung nach 34 Abs. 4 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind, dürfen nicht beliefert werden. Im Übrigen ist die Apotheke nicht verpflichtet, die Verordnungsfähigkeit eines Mittels zu überprüfen. (6) Das Abgabeverbot nach Absatz 5 gilt nur, wenn das verordnete Mittel in den ABDA-Stammdaten als nicht abgabefähig gekennzeichnet ist. (7) Verordnungen auf Privatrezept oder auf dem Vordruck Muster 16 mit den Vermerken "Kostenerstattung" oder "ohne Versicherungsnachweis" anstelle der Kassenangabe zahlt der Versicherte selbst. Ersetzt er innerhalb von 14 Tagen die Verordnung "ohne Versicherungsnachweis" durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung, hat er Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrages abzüglich zu leistender Zuzahlungen. Die Abgabe auf Grund eines Privatverordnungsblattes zu Lasten der Krankenkassen kann nach Absatz 1 ausnahmsweise erfolgen, wenn sie im ärztlichen Notfall- oder Sonntagsdienst von einem Nicht-Vertragsarzt ausgestellt und entsprechend gekennzeichnet ist. (8) Eine Verordnung darf nur innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung beliefert werden. Bei Fristüberschreitung entfällt der Anspruch auf Vergütung, es sei denn, die Apotheke macht glaubhaft, dass die Fristüberschreitung unvermeidbar war (z.b. aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung). Die Begründung für die Fristüberschreitung ist auf dem Verordnungsblatt zu vermerken. (9) Veränderungen der Abgabemenge müssen immer vom Arzt mit Unterschrift bestätigt werden. 4 Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte bedarf der Zulassung. Für die Zulassung sind die fachlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln" zu erfüllen. (2) Die Hilfsmittel, die von Apotheken nach den Bestimmungen dieses Vertrages geliefert werden dürfen, sind in Anlage 2 und 5 Abs. 4 aufgeführt. Die Anlage 2 wird entsprechend den Änderungen des Hilfsmittelverzeichnisses der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gemäß 128 SGB V regelmäßig überarbeitet. (3) Für die in der Anlage 2 mit A gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf es für die Zulassung eines besonderen Antrages; die Voraussetzungen für diese Zulassung sind in Anlage 3 geregelt. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Zulassung als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Zulassung nach 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen erforderlich. (4) Der Antrag auf Zulassung für die mit A gekennzeichneten Hilfsmittel ist mit Hilfe eines Formulars nach Anlage 4 an die Landesverbände der an diesem Vertrag Stand: Seite 4 von 35

5 beteiligten Krankenkassen zu richten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, auf welche Hilfsmittel sich die Zulassung erstrecken soll. Über Anträge auf Zulassung wird von den Landesverbänden innerhalb von 6 Wochen entschieden. Vor Inkrafttreten dieses Vertrages erteilte Zulassungen gelten fort. 5 Abgabe von Hilfsmitteln (1) Die Apotheke stellt die Versorgung mit funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln sicher. Es gelten die Qualitätsstandards der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Abgabe und die Einweisung in den Gebrauch erfolgt nur durch ausgebildetes Fachpersonal; die Einweisung ist unentgeltlich. Die Apotheke hat den Service einschließlich Reparatur und Ersatzlieferung zu übernehmen und während der Nutzungszeit zu garantieren. Sie stellt sicher, dass Reparaturen kurzfristig durchgeführt werden und dem Versicherten - soweit erforderlich - ein entsprechendes Hilfsmittel für die Dauer der Reparatur leihweise zur Verfügung gestellt wird. (2) Wird ein Hilfsmittel ohne nähere Bezeichnung durch den Arzt verordnet, wählt die Apotheke unter Beachtung von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit eine zweckmäßige Ausführung aus. Stehen mehrere vergleichbare Mittel zur Verfügung, ist ein preisgünstiges Mittel abzugeben. Kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Verordnung eines Hilfsmittels nach Produktart nicht nach, indem er das Hilfsmittel unter Verwendung des Markennamens, der Pharmazentralnummer oder der zehnstelligen Hilfsmittelnummer verordnet, kann die Apotheke auch ein anderes Hilfsmittel aus der gleichen Produktart abgeben. Wünscht der Versicherte eine aufwändigere Versorgung, als sie mit vergleichbaren, preisgünstigen Hilfsmitteln möglich ist, hat die Apotheke darauf hinzuweisen, dass die Mehraufwendungen zu seinen Lasten gehen und nicht von der Krankenkasse getragen werden. Im Festbetragsbereich ist dem Versicherten eine Versorgung ohne Eigenanteil anzubieten. (3) Für die Abgabe der folgenden unter Anlage 2 fallenden Hilfsmittel bedarf es einer Genehmigung durch die Krankenkassen: - Hilfsmittel im Sinne von 7 Abs. 2, deren Einzelabgabepreis 125,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigt, - Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte. (4) Für die Abgabe von Hilfsmitteln, die nicht Gegenstand des Hilfsmittelverzeichnisses oder bei bestehenden Gruppen noch nicht aufgelistet sind, bedarf es der Genehmigung, wenn der Abgabepreis je Hilfsmittel den Zeilenwert von 50,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigt. (5) Hilfsmittel,ausgenommen PG und , die im Zusammenhang mit der Herstellung einer parenteralen Lösung nach Ziff. 1 der Anlage 3 des Vertrages zur Hilfstaxe abgegeben werden, unterliegen nicht der Genehmigungspflicht. (6) Eine Entscheidung über die Genehmigung ist unverzüglich (in der Regel binnen einer Woche) zu treffen. Das Nähere über das Genehmigungsverfahren wird in einer Protokollnotiz geregelt. Hat die Apotheke bei Einholung der Genehmigung für ein Hilfsmittel nach 7 Abs. 2 einen Kostenvoranschlag eingereicht, und liegt der Kran- Stand: Seite 5 von 35

6 kenkasse ein günstigeres Angebot vor, teilt sie der Apotheke den günstigeren Preis mit. Die Apotheke entscheidet, ob sie zu diesem Preis liefern will oder die Belieferung ablehnt. (7) Apotheken dürfen von der Lieferung der in Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel nicht ausgeschlossen werden, wenn sie bereit sind, zu den Vertragspreisen (Anlage 5) zu liefern, und die Krankenkassen die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln aus eigenen Beständen nicht gewährleisten können. (8) Informationen der Krankenkassen über Leistungserbringer, die Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen oder zum ermittelten Durchschnittspreis nach 127 Abs. 3 Satz 5 SGB V liefern, müssen sachlich zutreffend, vollständig und auf die zur Versorgung der Versicherten erforderlichen Angaben beschränkt sein. Wird in solchen Informationen an Versicherte auf andere Leistungserbringer als Apotheken hingewiesen, sind neben diesen Leistungserbringern auch die nach diesem Vertrag lieferberechtigten Apotheken in gleichartiger Weise als preisgünstig und als Leistungserbringer zu nennen, die bereit sind, zum Festbetrag oder zum Durchschnittspreis zu liefern. 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen Weicht bei Hilfsmitteln die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, ist durch Auswahl der Abgabemenge im Rahmen der ärztlichen Verordnung eine am Bedarf des Versicherten ausgerichtete wirtschaftliche Versorgung des Versicherten sicherzustellen. Dies kann im Einzelfall durch Abgabe der nächst kleineren Packung, eines Vielfachen dieser Packung oder der nächst größeren Packung geschehen. 7 Berechnung der Preise und Gebühren (1) Ist für ein Hilfsmittel ein Festbetrag nach 36 SGB V festgesetzt, sind der Krankenkasse Kosten bis zur Höhe des Festbetrages in Rechnung zu stellen. (2) Soweit keine Festbeträge nach 36 SGB V festgelegt oder Preise vereinbart sind (Preisliste nach Anlage 5), beträgt der Aufschlag auf die Einkaufspreise 18 %. Der Aufschlag erfolgt auf den handelsüblichen Einkaufspreis. (3) Allen sich auf Grund vorstehender Regelungen ergebenden Preisen und Entgelten ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzufügen. (4) Die Einzelpreise und der Gesamtbetrag der abgegebenen Mittel sind an der auf dem Verordnungsblatt vorgeschriebenen Stelle einzutragen. Sofern das Mittel vom Arzt nicht näher bezeichnet ist und keine zuordenbare Pharmazentralnummer oder Hilfsmittelnummer auf dem Verordnungsblatt aufgebracht ist, sind der Einkaufspreis, der Name des Herstellers oder Lieferanten, die Artikelnummer und die für die Preisfindung erforderlichen Maße (z.b. ein oder zwei von der Norm abweichende Messpunkte bei Kompressionsstrümpfen nach Maß) auf dem Verordnungsblatt zu vermerken. (5) Die Apotheke ist zur Auskunft über das Zustandekommen eines Preises verpflichtet, soweit ein Spielraum bei der Preisfindung besteht. Die Auskunftspflicht ist Stand: Seite 6 von 35

7 auf Einzelfälle beschränkt, sofern nicht ein hinreichender Verdacht auf Falschabrechnung besteht. (6) Für die Preisberechnung ist der für den Tag der Abgabe in den ABDA-Stammdaten aufgeführte Apothekeneinkaufspreis maßgebend. Mittel, für die die ABDA- Stammdaten keine Preisangaben enthalten, werden auf der Basis der Lieferantenpreise berechnet. (7) Nicht abgeholte Mittel dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um besonders beschaffte Mittel handelt, die der Lieferant nicht mehr zurücknimmt und die auch nicht anderweitig abgegeben werden können. In diesen Fällen sind die Verordnungsblätter mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zu versehen und dürfen mit dem vollen Preis in Rechnung gestellt werden. 8 Zuzahlung (1) Die Apotheke behält die vom Versicherten gemäß 33 Abs. 2 i.v.m. 61 Satz 1 SGB V zu leistenden Zuzahlungen ein und verrechnet sie mit den Krankenkassen. (2) Ein Verzicht auf die Zuzahlung ist nicht zulässig. Krankenkassen dürfen weder gegenüber Versicherten noch gegenüber Apotheken auf die Geltendmachung der Zuzahlung verzichten, es sei denn, die Satzung einer Krankenkasse sieht die Ermäßigung der Zuzahlung aufgrund 65a Abs. 2 SGB V vor. 9 Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung (1) Die Abrechnung der nach diesem Vertrag und nach dem Arzneimittelliefervertrag abgegebenen Mittel erfolgt gemeinsam in einer Abrechnung. (2) Die Abrechnung kann durch die Apotheke selbst oder ein von ihr beauftragtes Rechenzentrum vorgenommen werden. Die Apotheke oder das Rechenzentrum teilen den Landesverbänden Beginn und Ende der Teilnahme der Apotheken an der zentralen Abrechnung durch Vorlage des Abrechnungsauftrages bzw. Widerrufs mit. (3) Soweit die Apotheke ein Rechenzentrum mit der Abrechnung beauftragt, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( 11 Bundesdatenschutzgesetz) auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung mit dem Auftragnehmer ist der von den Landesverbänden benannten Stelle vorzulegen. (4) Die Anwender von EDV-gestützten Abrechnungssystemen geben einer von den Landesverbänden beauftragten Stelle Gelegenheit, Sicherheit und Qualität der Abrechnung mit Hilfe von geeigneten Testverfahren zu überprüfen. (5) Die Abrechnung erfolgt aufgrund ordnungsgemäß ausgestellter Verordnungen ( 3 Abs. 2), die zusätzlich folgende Angaben enthalten: a) Kennzeichen nach 3 und 4 der Vereinbarung nach 300 SGB V b) (Mengen-)Faktor Stand: Seite 7 von 35

8 c) Bruttopreis je verordnetem Mittel, abrechnungsfähig nach 33 Abs. 2 SGB V d) Gesamt-Brutto (nach Buchstabe c) e) (Gesamt-)Betrag der gesetzlichen Zuzahlung f) Institutionskennzeichen der Apotheke nach 293 SGB V g) Apothekenstempel oder entsprechender Aufdruck, soweit keine Angabe nach Buchstabe f) erfolgt h) Abgabedatum i) Belegnummer des Verordnungsblattes 10 Zeitpunkt und Form der Abrechnung (1) Die Abrechnung durch die Apotheken erfolgt spätestens bis zum Ende des Monats, der auf den Liefermonat folgt. Die Abrechnung besteht aus der Rechnung, den Datensätzen nach der Technischen Anlage 3 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V, den Verordnungsblättern und den Verordnungsblättern in digitalisierter Form nach der Technischen Anlage 4 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V. Die Abrechnung umfasst grundsätzlich die Verordnungsblätter des Liefermonats. Soll die Abrechnung mehr als einen Monat nach dem in Satz 1 festgelegten Zeitpunkt erfolgen, bedarf dies der vorherigen Begründung gegenüber der Krankenkasse. (2) Die Rechnung enthält folgende Angaben: a) Rechnungsnummer b) Rechnungsdatum c) Name, Anschrift und Institutionskennzeichen des Rechenzentrums d) Gesamtzahl der korrigierten Zeichen des Vormonats nach 15 Abs. 2 e) Gesamtzahl der Verordnungsblätter. Sie ist in folgende Gruppen zu unterteilen: 000 = nicht zuzuordnen 100 = Mitglieder 300 = Angehörige 500 = Rentner und Angehörige 600 = BVG 650 = BSHG 670 = EWR/CH 710 = Hilfsmittel / Mitglieder 730 = Hilfsmittel / Angehörige 750 = Hilfsmittel / Rentner 790 = Hilfsmittel / Sprechstundenbedarf 810 = Impfstoffe / Mitglieder 830 = Impfstoffe / Angehörige 850 = Impfstoffe / Rentner 890 = Impfstoffe / Sprechstundenbedarf 900 = Sprechstundenbedarf. Stand: Seite 8 von 35

9 Je Gruppe und insgesamt sind auszuweisen: a) die Summe der Bruttobeträge b) die gesetzlichen Rabatte c) die Summe der auf die Verordnungsblätter entfallenden Zuzahlungsbeträge d) die Summe der Nettobeträge e) die Anzahl der abgerechneten Verordnungsblätter. In der Rechnung sind gegenüber der kostenpflichtigen Krankenkasse die Umsätze der abgegebenen importierten Arzneimittel und der abgegebenen Fertigarzneimittel sowie die Wirtschaftlichkeitsreserve der abgegebenen importierten Arzneimittel anzugeben. Bei Anwendung einer verringerten Importquote ist zusätzlich der Anteil importfähiger Fertigarzneimittel mitzuteilen (3) Die Rechenzentren erstellen eine Sammelrechnung, die die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sowie die entsprechend Absatz 2 Satz 2 und 3 gegliederten Gesamtbeträge für alle abgerechneten Apotheken enthält. Die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 bis 5 werden zudem je Apotheke ausgewiesen. (4) Die Rechnung wird auf Datenträgern oder per Datenfernübertragung nach Maßgabe der Technischen Anlage 3 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V übermittelt. Die ordnungsgemäße Übermittlung der Rechnungsdaten wird von der Krankenkasse unverzüglich quittiert; die Fehlerhaftigkeit der Datenübermittlung wird spätestens einen Werktag nach Eingang der Daten mitgeteilt. In der Technischen Anlage 3 des Rahmenvertrages nach 300 SGB V nicht geregelte Angaben werden in anderer Form übermittelt. (5) Mit der Rechnung werden geltend gemacht - die Kostenpauschale für die Digitalisierung und Bereithaltung der Verordnungsblätter des Abrechnungsmonats in digitalisierter Form gemäß 7 der Vereinbarung nach 300 SGB V, - der Mehraufwand für die Korrektur der Arztfelder aus dem Vormonat nach 15 Abs. 2 dieses Vertrages. 11 Rechnungsbegleichung (1) Rechnungen werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang beglichen. Die Rechnungen gelten im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut als beglichen. Weiteres regelt die Anlage 6. (2) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Rechnungsprüfung. 12 Befreiende Wirkung Zahlungen an Rechenzentren erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für die Krankenkassen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Apotheke mit einem Rechtsmangel Stand: Seite 9 von 35

10 behaftet sind. Soweit Rechenzentren als Erfüllungsgehilfen handeln, hat die Apotheke deren Verschulden wie eigenes Verschulden zu vertreten ( 278 BGB). 13 Übermittlung der Daten (1) Die Übermittlung der Daten nach 6 Abs. 3 der Vereinbarung nach 300 SGB V auf Datenträgern bzw. mittels Datenfernübertragung erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist nach 11 Abs. 1. (2) Die Verordnungsblätter nach Muster 16 (Querformat) sind in digitalisierter Form (Images nach der Technischen Anlage 4 der Rahmenvereinbarung nach 300 SGB V) mit den Daten nach Absatz 1 zu übersenden. Nach Übergabe der Images an die Krankenkassen sind die zwischengespeicherten Images höchstens weitere 6 Wochen aufzubewahren. 14 Weiterleitung der Verordnungsblätter Die Verordnungsblätter werden den Krankenkassen, nach Beleg-Nummern aufsteigend sortiert, bis spätestens 6 Wochen nach dem Liefermonat zur Verfügung gestellt. 15 Berechnungsfähige Kosten (1) Für die Digitalisierung und Bereithaltung der Images leisten die Krankenkassen nach 7 Abs. 2 der Vereinbarung nach 300 SGB V eine Kostenpauschale von 0,0187 Euro zzgl. MwSt. je Verordnungsblatt. (2) Für die Nacherfassung nicht maschinenlesbarer Daten des Arztfeldes zahlen die Krankenkassen den in Anlage 7 vereinbarten Betrag. (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird zeitgleich mit der Lieferrechnung, die Beträge nach Absatz 2 mit der Lieferrechnung des folgenden Monats in Rechnung gestellt. 16 Verbesserung der Daten- und Abrechnungsqualität (1) Soweit für die Datenerfassung Scanner- und Interpretationssysteme eingesetzt werden, können die Landesverbände den Nachweis der Eignung im Testverfahren verlangen. Der Nachweis wird gegenüber einer von den Landesverbänden beauftragten Stelle erbracht. (2) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgruppe, die in regelmäßigen Abständen die Rezeptbedruckung im Arztfeld analysiert und sich durch geeignete Maßnahmen um eine Verbesserung der Datenqualität im Arztfeld bemüht. Stand: Seite 10 von 35

11 17 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen sind in Anlage 8 dieses Vertrages festgelegt. 18 Übernahme zusätzlicher Aufgaben Zusätzliche Serviceleistungen wie Imageverwaltung, Anforderung selektierter Teilmengen, Auswertungen im Auftrag oder Sonstiges und ihre Honorierung werden in gesonderten Verträgen zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Krankenkassen geregelt. 19 Verlust und Fälschung von Verordnungsblättern (1) Gehen Verordnungsblätter vor Eingang bei der Krankenkasse verloren, einigen sich die Krankenkassen und der SAV über eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Bezahlung der abgegebenen Mittel. (2) Für aufgrund gefälschter oder missbräuchlich benutzter Verordnungsblätter abgegebene Mittel besteht kein Anspruch auf Bezahlung, wenn die abgebende Person die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hatte oder hätte erkennen müssen. 20 Rechnungs- und Taxbeanstandungen (1) Rechnungs- und Taxbeanstandungen müssen innerhalb von neun Monaten nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen gegenüber der Apotheke geltend gemacht werden. (2) Die Prüfung der Taxation berücksichtigt Differenzen zugunsten und zuungunsten der Apotheken bzw. der Krankenkassen. (3) Taxbeanstandungen und Additionsfehler auf den Rezepten werden in Form von Differenzberechnungen mit Begründung mitgeteilt und durch Kopien der Rezepte oder Print-Images belegt. Eine Absetzung erfolgt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist oder Abschluss des Einspruchsverfahrens. (4) Einsprüche gegen Taxbeanstandungen der Krankenkassen sind unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten bei den Krankenkassen zu erheben. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens können formale Mängel durch die Apotheke geheilt werden. Wird der Einspruch nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet, gilt er als anerkannt. (5) Eine sofortige Absetzung in voller Höhe erfolgt nur bei Rezepten, a) auf denen ein anderer Kostenträger angegeben ist (Irrläufer) b) bei denen die abrechnende Stelle Status, Betrag oder Zuzahlung falsch übertragen hat, c) bei denen die Abgabefrist überschritten ist ( 3 Abs. 8) Stand: Seite 11 von 35

12 d) auf denen zwingend vorgeschriebene Angaben ( 3 Abs. 3 und 9, 9 Abs. 5 Buchstabe a) fehlen. Die Verordnungsblätter sind im Original der abrechnenden Stelle zurückzureichen. Irrläufer sind von der Apotheke oder der Abrechnungsstelle mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen. Andere Verordnungsblätter sind nach Abgabe einer Erklärung, die den Anforderungen des 3 Abs. 8 genügt, nach Heilung der Formfehler und/oder nachträglicher Genehmigung mit der nächstmöglichen Abrechnung bei der Krankenkasse einzureichen. (6) Die Rechenzentren erhalten eine Fehlerzusammenstellung in Form von Berichtigungslisten. Diesen Berichtigungslisten werden die an die Apotheken ergangenen Benachrichtigungen in Kopie beigefügt. 21 Kommunikation (1) Sofern eine Krankenkasse Erklärungen betreffend Abschläge und Berechnungen abgeben will, die das Rechenzentrum vorgenommen hat, kann sie diese auch gegenüber dem Rechenzentrum, über das die Apotheke abgerechnet hat, abgeben, und zwar in der von dem Rechenzentrum verwendeten Mitteilungsform. Die Erklärung gilt als gegenüber der Apotheke abgegeben, wenn die Krankenkasse die Korrekturbeträge je Apotheke unter Nennung des Institutionskennzeichens der Apotheke mitgeteilt und zuvor das Rechenzentrum die Berechnung je Apotheke spezifiziert übermittelt hat. Der SAV erhält von der Krankenkasse eine Kopie der Erklärung. (2) Eine Beanstandung muss innerhalb zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen erhoben werden. Das Rechenzentrum kann innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben. Der Einspruch gilt für alle betroffenen Apotheken. (3) Die betroffenen Apotheken können den Einspruch des Rechenzentrums durch eigene Argumente ergänzen, die von der Krankenkasse zu berücksichtigen sind. Die Möglichkeit der Apotheke, Einspruch gegen eine Beanstandung zu erheben, bleibt unberührt. (4) Eine Absetzung erfolgt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist oder Ablauf des Einspruchsverfahrens. Bevor eine Krankenkasse Rechnungsbeträge kürzt, prüfen die Vertragspartner, ob die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich, notfalls durch Führen eines Musterprozesses, gelöst werden können. 22 Datenschutz Die Apotheken dürfen die ihnen mit den Verordnungsblättern offenbarten personenbezogenen Daten nur in dem datenschutzrechtlich zulässigen Umfang verwenden. Stand: Seite 12 von 35

13 23 Allgemeine Zusammenarbeit Die Versicherten und die Vertragsärzte/Zahnärzte dürfen bei der Lieferung weder von den Apotheken zu Lasten der Krankenkassen noch von den Krankenkassen zu Gunsten bestimmter Apotheken oder Lieferanten beeinflusst werden. Dies gilt auch für die Zuweisung von Verordnungen an einzelne Apotheken/Lieferanten. 24 Klärung von Meinungsverschiedenheiten (1) Meinungsverschiedenheiten, die sich aus Taxfragen sowie über die Auslegung des Vertrages und/oder seiner Anlagen ergeben, werden von einem paritätisch besetzten Ausschuss bearbeitet, der sich aus je 3 Vertretern des SAV und der Landesverbände zusammensetzt. (2) Die Geschäfte des Ausschusses führt der SAV. Jede Vertragspartei benennt eine verantwortliche Stelle, mit der die Anrufung, die Terminierung und das Protokoll abgestimmt werden. Der Ausschuss tritt binnen 14 Tagen nach Anrufung zusammen. (3) Einstimmige Beschlüsse des Ausschusses sind für alle Beteiligten - auch für die Apotheke - verbindlich. Unabhängig von der Anrufung des Ausschusses bleibt es den Beteiligten unbenommen, eine gerichtliche Klärung der strittigen Fragen herbeizuführen; hierfür ist Gerichtsstand Saarbrücken. 25 Vertragsmaßnahmen Bei Verstößen gegen diesen Vertrag können die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen nach Anhörung des Betroffenen, bei Mitgliedsapotheken im Benehmen mit dem SAV, folgende Vertragsmaßnahmen aussprechen: a) Verwarnung b) Vertragsstrafe bis zu Euro 26 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Oktober 2006 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Arznei und Hilfsmittelliefervertrag vom 1. November 2004 außer Kraft. (2) Eine Kündigung ist jeweils zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zulässig, frühestens jedoch zum 30. Juni (3) Kündigt eine der Vertragsparteien den zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Arzneimittelliefervertrag, ist der andere Vertragspartner berechtigt, diesen Hilfsmittelliefervertrag abweichend von Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Kündigung des Arzneimittelliefervertrages zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Kündigung des Arzneimittelliefervertrages wirksam wird. (4) Die Anlagen können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgehoben o- der geändert werden, ohne dass es der Kündigung des Vertrages bedarf. Die nach Stand: Seite 13 von 35

14 7 Abs. 2 vereinbarte Preisliste kann gesondert unter Einhaltung der darin angegebenen Fristen gekündigt werden. (5) Für den Fall der Kündigung werden dieser Vertrag oder die Preisliste bis zum Zustandekommen einer Neuregelung, jedoch nicht länger als zwölf Monate, weiter angewendet. (6) Die Vertragspartner erklären sich bereit, bei Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen oder Änderungen der Rahmenverträge nach 129 und 300 SGB V, unverzüglich über eine Anpassung dieses Vertrages zu verhandeln. Stand: Seite 14 von 35

15 Anlage 1 ( 2 Abs. 3) Beitrittserklärung zum Vertrag Ich gehöre dem Saarländischen Apothekerverein nicht als Mitglied an. Als Eigentümer/Pächter/Verwalter der...-apotheke in erkläre ich den Beitritt zu a) den zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Landesverbänden der Primärkassen im Saarland geschlossenen Arzneimittelliefer- und Hilfsmittellieferverträgen, b) den zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Rahmenverträgen nach 129 und 300 SGB V einschließlich aller Anlagen. Künftige Änderungen und Beschlüsse des Vertragsausschusses erkenne ich als für mich verbindlich an. Stand: Seite 15 von 35

16 Anlage 2 ( 4 Abs. 2) Vom Vertrag erfasste Hilfsmittel In der Anlage sind die vom Liefervertrag erfassten Hilfsmittel aufgelistet. Mit A ist gekennzeichnet, für welche Hilfsmittel die Zulassung auf Grund eines besonderen Antrags nach 4 Abs. 3 erforderlich ist. Hilfsmittel- Nr. Produktbezeichnung 1 Produktgruppe Absauggeräte Atmungsorgane Sekret-Absauggeräte, netzabhängig Sekret-Absauggeräte, netzunabhängig Sekret-Absauggeräte mit Inhalator, netzabhängig Sekret-Absauggeräte mit Inhalator, netzunabhängig Brust Milchpumpen Ohne speziellen Anwendungsort / Zusätze Zubehör Abrechnungsposition 2 Produktgruppe Adaptionshilfen Häuslicher Bereich Anziehhilfen Eß-/Trinkhilfen Rutschfeste Unterlagen Greifhilfen Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene Schreibhilfen Lesehilfen 3 Produktgruppe Applikationshilfen Verdauungsorgane Spülsysteme NN NN Ohne speziellen Anwendungsort / Zusätze Spritzen Anwendungshilfen für Spritzen Pens Besonderer Antrag erforderlich Stand: Seite 16 von 35

17 Hilfsmittel- Nr. Produktbezeichnung Besonderer Antrag erforderlich Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch) A Elektronische Infusionspumpen A Ernährungspumpen A Verbrauchsmaterialien zur enteralen Therapie Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie Zubehör zur enteralen/parenteralen Therapie Abrechnungspositionsnummern Abrechnungspositionsnummer für Zubehör Abrechnungspositionsnummer für Verbrauchsmaterialen Abrechnungspositionsnummer für Reparaturen A Abrechnungspositionsnummer für Wartungen A 4 Produktgruppe Badehilfen Häuslicher Bereich Badewannensitze Duschhilfen 5 Produktgruppe Bandagen als Fertigartikel Vor- und Mittelfuß Mittelfußbandagen A Sprunggelenk Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) A Funktionssicherungsbandagen A Stabilisierungsbandagen A Fuß Spitzfußbandagen A Knie Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) A Knieführungs-/Funktionssicherungsbandagen A Stabilisierungsbandagen A Hüfte Hüftdysplasie-/Luxationsbandagen A Hand Daumensattelgelenkbandagen A Handgelenkbandagen A Ellenbogen Kompressionsbandagen A Epicondylitisbandagen A Stand: Seite 17 von 35

18 Hilfsmittel- Nr Schulter Produktbezeichnung Besonderer Antrag erforderlich Schultergelenkbandagen A Schlüsselbeinbandagen A Leib/Rumpf Rippenbruchbandagen A Symphysenbandagen A Leibbinden A Brustbandagen A Halswirbelsäule Schaumstoffcervicalstützen A Anatomische Kunststoffcervicalstützen A Brustwirbelsäule BWS-Bandagen A Lendenwirbelsäule LWS-Bandagen A Bruch (Hernie) am jeweiligen Ort Bruchbänder A Nabelbruchbänder A Suspensorien A 7 Produktgruppe Blindenhilfsmittel Innenraum und Außenbereich/Straßenverkehr Blindenlangstöcke (Taststöcke) Einteilige Blindenlangstöcke Mehrteilige Blindenlangstöcke Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Abrechnungsposition für Verbrauchsmaterialien 8 Produktgruppe Einlagen Fuß Stoßabsorber 9 Produktgruppe Elektrostimulationsgeräte Haut Zweizellenbad-Iontophoresegeräte Nerven Schmerztherapiegeräte TENS Kombinierte Muskelstimulations-/Schmerztherapiegeräte Muskelstimulationsgeräte innerv. Musk. EMS Stand: Seite 18 von 35

19 Hilfsmittel- Nr. Produktbezeichnung Muskelstimulationsgeräte bei Skoliose Muskelstimulationsgeräte bei Inkontinenz Funktionelle Stimulationsgeräte bei Peronaeuslähmung Sonstige funktionelle Stimulationsgeräte Abrechnungspositionen 10 Produktgruppe Gehhilfen Innenraum Gehgestelle Gehwagen Gehübungsgeräte Innenraum und Außenbereich/Straßenverkehr Hand-/Gehstöcke Unterarmgehstützen Achselstützen Fahrbare Gehhilfen Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Zubehör Sonstige Gehhilfen Abrechnungspositionen für Zusätze 11 Produktgruppe Hilfsmittel gegen Dekubitus Fuß Fersenschützer Ellenbogen Ellenbogenschützer Leib/Rumpf Sitzhilfen zur Vorbeugung Sitzhilfen zur Be- oder Nachbehandlung Liegehilfen zur Vorbeugung Statische Positionierungshilfen Gesäß Sitzhilfen aus Weichlagerungsmaterialien Gelgefüllte Sitzhilfen Luftgefüllte Sitzkissen Sonstige Sitzkissen Besonderer Antrag erforderlich Stand: Seite 19 von 35

20 Hilfsmittel- Nr. Produktbezeichnung 12 Produktgruppe Hilfsmittel bei Tracheostoma Atmungsorgane Trachealkanülen ohne Innenkanülen Trachaelkanülen mit Innenkanülen Trachealkanülen mit Sprechventil Trachealkanülen zur Beatmung, ohne Manschette (Cuff) Trachealkanülen zur Beatmung, mit Manschette (Cuff) Innenkanülen Schutzzubehör für Tracheostoma Luftbefeuchter für Tracheotomierte (Laryngektomierte) Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Abrechnungspositionen 14 Produktgruppe Inhalations- und Atemtherapiegeräte Atmungsorgane Aerosol-Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Luftwege Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Abrechnungspositionen für , und Produktgruppe Inkontinenzhilfen Harn-/Verdauungsorgane Saugende Inkontinenzvorlagen Netzhosen für Inkontinenzvorlagen Saugende Inkontinenzhosen Externe Urinableiter Urin-Beinbeutel Urin-Bettbeutel Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme Auffangbeutel für Dauergebrauch Sonstige Urinauffangbeutel Stuhlauffangbeutel Zubehör für Auffangbeutel Urinalbandagen Urinableitsysteme für Frauen (Dauergebrauch) Einmalkatheter Verweilkatheter Besonderer Antrag erforderlich Stand: Seite 20 von 35

21 Hilfsmittel- Nr Katheterverschlüsse Analtampons Bettnässer-Therapiegeräte Produktbezeichnung Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskalatur Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme Intravaginale Kontinenztherapiesysteme NN Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Abrechnungspositionen 17 Produktgruppe Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Bein Besonderer Antrag erforderlich Med. Kompressionswadenstrümpfe, Serienfertigung A Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, Serienfertigung A Med. Kompressionsschenkelstrümpfe, Serienfertigung A Med. Kompressionsstrumpfhosen, Serienfertigung A Med. Kompressionsstumpfstrümpfe, Serienfertigung A Hilfsmittel zur Narbenkompression A Befestigungshilfen A Med. Kompressionswadenstrümpfe zur Ulcus cruris Behandlung A Med. Kompressionswadenstrümpfe nach Maß, rundgestrickt A Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe nach Maß, rundgestrickt A Med. Kompressionsschenkelstrümpfe nach Maß, rundgestrickt Med. Kompressionsstrumpfhosen nach Maß, rundgestrickt A Med. Kompressionswadenstrümpfe nach Maß, flachgestrickt A Med. Kompressions-Halbschenkelstrümpfe nach Maß, flachgestrickt A Med. Kompressionsschenkelstrümpfe nach Maß, flachgestrickt Med. Kompressionsstrumpfhosen nach Maß, flachgestrickt A Med. Kompressions-Caprihosen nach Maß, flachgestrickt A Med. Kompressionsbermudahosen nach Maß, flachgestrickt A Hand Hilfsmittel zur Narbenkompression A A A Stand: Seite 21 von 35

22 Hilfsmittel- Nr Arm Produktbezeichnung Besonderer Antrag erforderlich Med. Kompressionsarmstrümpfe, Serienfertigung A Hilfsmittel zur Narbenkompression A Med. Kompressionsarmstrümpfe nach Maß, rundgestrickt A Med. Kompressionsarmstrümpfe nach Maß, flachgestrickt A Leib/Rumpf Hilfsmittel zur Narbenkompression A Kopf Hilfsmittel zur Narbenkompression A Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Apparate zur Kompressionstherapie A Abrechnungsposition für Zusätze A 19 Produktgruppe Krankenpflegeartikel Häuslicher Bereich Behindertengerechte Betten Behindertengerechtes Bettenzubehör Bettzurichtungen Stechbecken (Bettpfannen) Bettschutzeinlagen (Krankenunterlagen) Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Einmalhandschuhe Abrechnungsposition 20 Produktgruppe Lagerungshilfen nur als Fertigprodukte Bein Beinlagerungshilfen Ganzkörper Lagerungskeile Gesäß Sitzringe Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Abrechnungsposition für Zusätze 21 Produktgruppe Messgeräte für Körperzustände/-funktionen Atmungsorgane Spirometer Stand: Seite 22 von 35

23 Hilfsmittel- Nr Peripherer Kreislauf Blutdruck-Messgeräte Blut/Blutbildende Organe Produktbezeichnung Blutgerinnungs-Messgeräte (Quickwert) Blutzucker-Messgeräte Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Personenwaagen Abrechnungspositionen 25 Produktgruppe Sehhilfen Auge/Sehorgan Okklusionsfolien Okklusionspflaster Uhrglasverbände 26 Produktgruppe Sitzhilfen Innenraum Arthrodesensitzkissen 29 Produktgruppe Stomaartikel Künstliche Körperöffnungen (Stoma) Geschlossene Beutel Ausstreifbeutel Urostomiebeutel Stomakappen/Minibeutel Basisplatten Basisplatten, gewölbt Hautschutzplatten/-rollen Irrigatoren Anus Praeter-Bandagen Pflegemittel Zubehör 32 Produktgruppe Therapeutische Bewegungsgeräte Hand Eigenkraft aktivierende Fingertrainer 33 Produktgruppe Toilettenhilfen Häuslicher Bereich Toilettensitze Toilettenstützgestelle Besonderer Antrag erforderlich Stand: Seite 23 von 35

24 Hilfsmittel- Nr Toilettenaufstehhilfen Toilettenstühle Produktbezeichnung WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze Abrechnungsposition für Zusätze 99 Produktgruppe Verschiedenes Geschlechtsorgane Erektionsringe Vakuum-Erektionssysteme Besonderer Antrag erforderlich Stand: Seite 24 von 35

25 Anlage 3 ( 4 Abs. 3) Zulassungsvoraussetzungen Für die Abgabe von Hilfsmitteln, die in der Anlage 2 mit einem A gekennzeichnet sind, sind besondere Fachkenntnisse nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Zertifikate über die Teilnahme des Antragstellers oder die Teilnahme des Personals an Fortbildungsveranstaltungen in den entsprechenden Bereichen mit folgenden Ausbildungsinhalten erbracht werden: a. medizinische Grundkenntnisse b. Therapiemöglichkeiten c. Produktübersicht d. Produktkenntnisse e. Anwendetechniken und Patientenberatung f. apothekenrechtliche, sozialrechtliche und vertragsrechtliche Grundlagen. Seminarveranstaltungen werden von den Krankenkassen anerkannt, wenn sie den Anforderungen entsprechen, die am Ende dieser Anlage festgelegt sind. Die Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an einer den vertraglichen Anforderungen genügenden Seminarveranstaltung können durch den SAV ausgestellt werden. Der SAV stellt sicher, dass Inhalt und Durchführung der Seminare, über die von ihm Zertifikate ausgestellt werden, den in den Anhängen zu dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen entsprechen. Der SAV führt ein Register über diese Seminarveranstaltungen und gewährt den Krankenkassen auf Wunsch Registereinsicht mit Bereitstellung der Seminarnachweise. Die Krankenkassen können auch andere geeignete Nachweise anerkennen. Die Krankenkassen erkennen auch die Zertifikate an, die vor Inkrafttreten des Vertrages ausgestellt wurden. Der Nachweis fachlicher Kenntnisse gilt auch als erbracht, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine dreijährige einschlägige berufspraktische Tätigkeit des Antragstellers oder seiner Mitarbeiter nachgewiesen wird. Medizinische Bandagen Seminarinhalte 1. Medizinische Grundkenntnisse / Indikationen - Distorsion (Zerrung) - Kontusion (Prellung) - Schwellung (auch chronisch) - Gelenk - gelenknahe Weichteile - Degenerative Erkrankung mit rezidivierenden Reizzuständen - Gelenkinstabilität (leicht) - Chronische Sehnen- oder Muskelreizung - Chronische Gelenkentzündung - Rippenfraktur Stand: Seite 25 von 35

26 2. Therapiemöglichkeiten Körperteilumschließende oder körperteilanliegende (überwiegend konfektionierte) Hilfsmittel, deren Funktion es ist, komprimierend und/oder funktionssichernd (unterstützend, stabilisierend, bewegungslenkend) zu wirken. Sie bestehen im Grundmaterial aus flexiblem oder festem Material. 3. Produktübersicht - Bandagen aus elastischem Gewebe, die ein Körperteil umschließen oder ihm anliegen (auch mit zusätzlichen Kompressionselementen) - Bandagen aus elastischem oder unelastischem Gewebe mit Pelotten und/ oder Stabilisierungselementen, die ein Körperteil umschließen oder ihm anliegen - Bandagen aus festem Grundmaterial mit speziellen Korrekturzügen, Pelotten und/oder Stabilisierungselementen, die textilartig befestigt werden 4. Produktkenntnisse 5. Anwendungstechniken und Patientenberatung - Größenbestimmung / Anmessung - Anzieh- und Anwendungsunterweisung - Reinigungs- und Pflegehinweise Hilfsmittel zur enteralen und parenteralen Ernährung, Infusionspumpen 1. Medizinische Grundkenntnisse / Indikationen / Ernährungsphysiologische Grundlagen - Krankheitsbilder, für die die enterale und parenterale Ernährung in Frage kommen - Zusammensetzung von parenteraler Ernährung - Modellrezepturen Infusionslösungen - Bilanzierung von parenteralen Ernährungslösungen / Berechnung von Ernährungsregimes - Psychologisches Verhalten 2. Therapiemöglichkeiten - Einsatzmöglichkeiten der parenteralen Ernährung - Einsatzmöglichkeiten für Infusionslösungen 3. Produktübersicht - Vorstellung der am Markt befindlichen Pumpen und Zubehör 4. Produktkenntnisse (Einzelschulung) - Handhabung von Pumpen und Zubehör - Verpflichtungen nach dem Medizinproduktegesetz 5. Anwendetechnik und Patientenschulung - Mögliche Störfälle der Pumpen - Komplikationen bei der Applikation über zentralvenöse Zugänge wie z.b. Verstopfungen oder Infektionen - Therapiemonitoring - Psychologische Betreuung Stand: Seite 26 von 35

27 Kompressionsstrümpfe bzw. Strumpfhosen 1. Medizinische Grundkenntnisse / Indikationen - Herzkreislauf und Beinvenen - Antriebskräfte der venösen Zirkulation inkl. Wadenmuskelpumpe und Fußgelenkpumpe - Beinleiden - Ursachen und Risikofaktoren 2. Therapiemöglichkeiten - medikamentöse Therapie - Kompressions-Verbände - medizinische Kompressionsstrümpfe - Indikationen und Kompressionsklassen und Druckverläufe 3. Produktübersicht - Kompressionsstrümpfe - Kompressionsstrumpfhosen - Herstellung und Material - Gütezeichen-Qualitätsnorm - Körper-Maßtabelle 4. Anwendungstechniken und Patientenberatung - Ausmessen von medizinischen Kompressionsstrümpfen - Praktische Übungen - Behandlung und Pflege von medizinischen Kompressionsstrümpfen - Organisatorische Hilfsmittel Apothekenrechtliche, sozialrechtliche- und vertragsrechtliche Grundlagen - SGB V und Hilfsmittellieferungsvertrag, insbesondere: Leistungsanspruch des Versicherten Qualität des Hilfsmittels Zulassung der Leistungserbringer Verordnung von Hilfsmitteln Abgabe von Hilfsmitteln durch den Apotheker Hilfsmittelpreise Abrechnung durch Apotheken - Sonstige rechtliche Vorschriften: Medizinproduktegesetz Apothekenbetriebsordnung Stand: Seite 27 von 35

28 Anlage 4 ( 4 Abs. 4) Zulassungsantrag Hilfsmittel Zulassungsantrag gemäß 126 SGB V für die Abgabe von Hilfsmitteln 1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER Antragstellerin/Antragsteller Name und Anschrift der Apotheke Ich/wir beabsichtigen, ab... Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben und beantragen die Zulassung gemäß 126 SGB V. 2. ANGABEN ÜBER ART UND UMFANG DER ABZUGEBENDEN HILFSMITTEL Es sollen folgende Hilfsmittel abgegeben werden: O Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch) Elektronische Infusionspumpen Ernährungspumpen Abrechnungspositionsnummer für Reparaturen Abrechnungspositionsnummer für Wartungen O 05 Medizinische Bandagen O 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie 3. ANGABEN ZUR BETRIEBSSTÄTTE Die sachliche und räumliche Ausstattung meiner/unserer Apotheke ist für die Abgabe der beantragten Hilfsmittel geeignet. Die Apotheke verfügt über: O O eine Offizin mit Beratungsmöglichkeit ein Beratungszimmer/Beratungskabine Die Wartung und Instandsetzung der von mir/uns abgegebenen Hilfsmittel erfolgt durch: O O eine vertragliche Gewährleistungswerkstatt eine eigene Werkstatt Stand: Seite 28 von 35

29 4. NACHWEIS DER SACHKENNTNIS Zum Nachweis der Sachkenntnis füge ich die Bescheinigungen über die Teilnahme an Seminaren für folgende Produktgruppen bei (nur erforderlich, wenn nicht Erklärung nach Nr. 5): ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLERIN/DES ANTRAGSTELLERS Ich und/oder die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter meiner Apotheke erfülle/n auf Grund einschlägiger berufspraktischer Tätigkeit die fachlichen Voraussetzungen zur Abgabe von Hilfsmitteln. (nur erforderlich, wenn nicht Erklärung nach Nr. 4): Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, die erforderlichen Reparaturund Serviceleistungen für die von mir/uns abgegebenen Hilfsmittel zu gewährleisten. Über eine künftige Veränderung des Leistungsangebotes oder den Wechsel der Betriebserlaubnisinhaberin/des Betriebserlaubnisinhabers werde(n) ich/wir die zulassende Stelle unverzüglich informieren. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zum Widerruf der Zulassung führen..... Ort, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers Stand: Seite 29 von 35

30 Anlage 5 ( 7 Abs. 2) Preisliste für Hilfsmittel 1. Der in der Preisliste ausgewiesene Betrag ist der Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. Die angegebenen Prozentsätze werden auf den Apothekeneinkaufspreis aufgeschlagen. Der Aufschlag erfolgt auf den handelsüblichen Einkaufspreis. Die Apotheke berechnet den vom Vorlieferanten in Ansatz gebrachten Mehrwertsteuersatz weiter. 2. Diese Preisliste kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Quartals, frühestens jedoch zum , gekündigt werden. 01 Absauggeräte Milchpumpen Mietpreis je Tag 1,48 Die Summe der abgerechneten Tagesmietpreise darf den Verkaufspreis des jeweiligen Geräts nicht übersteigen. Wenn die Summe der Tagesmietpreise den Verkaufspreis erreicht hat, gilt eine evtl. über den abgerechneten Zeitraum hinausgehende erforderliche Mietdauer mit den Tagesmietpreisen als abgegolten. Ist auf der Verordnung keine Mietdauer angegeben, beträgt diese höchstens vier Wochen. Das Gerät verbleibt in diesem Fall nur dann über vier Wochen hinaus beim Versicherten, wenn dieser vor Ablauf der vier Wochen eine neue ärztliche Verordnung vorlegt. 03 Applikationshilfen a) Spritzen Einzelverordnung 18 % Sprechstundenbedarf 10 % Insulin-Glasspritzen / Metall-Glasspritzen Insulin-Kunststoffspritzen Insulinspritzen mit Dosisfesteinstellung sonstige Kunststoffspritzen Spritzen zur Verwendung mit Spritzenpumpen Insulin-Pens Sonstige Pens b) Hilfsmittel zur enteralen Ernährung 3 % Überleitsysteme zur Schwerkraftapplikation ohne integrierten Beutel Überleitsysteme zur Schwerkraftapplikation mit integriertem Beutel Überleitsysteme zur Pumpenapplikation ohne integrierten Beutel Überleitsysteme zur Schwerkraftapplikation mit integriertem Beutel Ernährungsbeutel/-container Infusionsständer Mandrin für Ernährungssonden Stand: Seite 30 von 35

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