Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen"

Transkript

1 Thomas Bunge, Berlin Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen Referat im Rahmen der Tagung Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis am 9. und 10. Juli 2015 in Berlin Kurzfassung 1. Einleitung Die deutschen Regelungen über die gerichtliche Kontrolle von Behördenentscheidungen in Umweltangelegenheiten gehen zum großen Teil auf Art. 9 der Aarhus-Konvention und die Vorschriften der EU zu seiner Umsetzung zurück. In der Praxis spielen vor allem die Normen eine Rolle, mit denen Art. 9 Abs. 2 der Konvention implementiert wird, die also Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen betreffen, für die ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist. In erster Linie lässt sich hier das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nennen. Auch mehr als acht Jahre nach seinem Inkrafttreten ist allerdings nicht abschließend geklärt, ob seine Vorschriften durchweg mit der Aarhus-Konvention und dem Unionsrecht in Einklang stehen. Unabhängig hiervon wird seit einiger Zeit immer deutlicher, dass eine weitere Bestimmung der Konvention über den Zugang zu Gerichten Art. 9 Abs. 3 weder auf EU-Ebene noch in Deutschland ausreichend umgesetzt ist. Sie hat Rechtsbehelfe gegen die Verletzung des innerstaatlichen (objektiven) Umweltrechts zum Gegenstand und verfolgt einen neuen, hierzulande bisher eher ungewöhnlichen Ansatz. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Entwicklungslinien seit 2011 und die zur Zeit aktuellen Fragen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 und 3 der Konvention gegeben werden. 1 Dabei empfiehlt es sich aus systematischen Gründen, zwischen diesen beiden Normen zu differenzieren, weil sie jeweils verschiedene Gegenstände betreffen und das EU- ebenso wie das innerstaatliche Recht in unterschiedlichem Maß an ihre Vorgaben angepasst sind. 2. Zur Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 der Konvention Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hat die Klagemöglichkeiten anerkannter Umweltverbände deutlich verbessert, sowohl was den Kreis der Vereinigungen angeht, die Rechtsbehelfe einlegen können, als auch im Hinblick auf die anfechtbaren Behördenentscheidungen. In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass es in einer Reihe von Punkten nicht mit den völker- und unionsrechtlichen Anforderungen übereinstimmt oder doch umstritten ist, ob das deutsche Recht sich im Rahmen dieser Vorgaben hält. 1 Die Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 der Konvention (Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen) wird hier nicht näher behandelt.

2 2 2.1 Zu 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG (Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs eines anerkannten Umweltverbands) Der Gerichtshof der EU erklärte im Trianel-Urteil vom 12. Mai die damals geltende Beschränkung, dass Verbände nur die Verletzung von drittschützenden Vorschriften beanstanden konnten ( 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F.), für EU-rechtswidrig. Er sah darin einen Widerspruch zu den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben, nach denen die Gründe nicht beschränkt werden dürften, auf die ein Rechtsbehelf gestützt werden könne, und die einen weiten Zugang zu Gerichten ermöglichen sollten. Außerdem lasse sich die deutsche Norm nicht mit dem EU-rechtlichen Effektivitätsprinzip vereinbaren. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wurde daraufhin am 21. Januar 2013 novelliert. 3 Die fünfte Tagung der Aarhus-Vertragsparteien stellte im Juli 2014 fest, dass die Vorgabe des 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, nach der Verbände allein die Verletzung von Umweltschutzvorschriften rügen können, der Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Konvention widerspreche. 4 Damit übernahm sie die abschließende Empfehlung des Aarhus Convention Compliance Committee im Beschwerdeverfahren ACCC/C/2008/31. Das Committee hatte ebenfalls darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 2 es nicht erlaube, die Gründe für einen Rechtsbehelf zu beschränken. Der Beschluss der Tagung besitzt hohe politische Bedeutung und macht es erforderlich, 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG auch in diesem Punkt zu ändern. 2.2 Zu 2 Abs. 3 UmwRG (Präklusion) Seit 2006 wird gleichfalls kontrovers diskutiert, ob sich die Präklusionsvorschrift des 2 Abs. 3 UmwRG im Rahmen der völker- und unionsrechtlichen Vorgaben hält. Praktische Relevanz hat die Frage vor allem auch, weil die Rechtsprechung zu dieser Norm die Anforderungen an Inhalt und Detaillierungsgrad von Einwendungen anerkannter Umweltverbände sehr hoch schraubt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Vorschrift mit dem EU-Recht im Einklang. Sie diene der Rechtssicherheit, die auch aus Sicht des Gerichtshofs der EU grundlegende Bedeutung besitze, und genüge den unionsrechtlichen Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips. 5 Die Europäische Kommission hat 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, in dem sie unter anderem diese Norm und 73 Abs. 4 VwVfG als unionsrechtswidrig beanstandet (Rs. C-137/14). 6 Der Generalanwalt M. Wathelet hat sich dieser Ansicht in seinen Schlussanträgen vom 21. Mai 2015 angeschlossen: 7 (Auch) die Präklusionsvorschrift beschränke die Gründe, auf die ein Verband einen Rechtsbehelf stützen könne; sie lasse sich nicht mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit rechtfertigen, da bereits die Klagefristen hierfür genügten. Der weite Zugang zu Gerichten (Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie) besitze Vorrang gegenüber dem Ziel, das Verwaltungsverfahren effizient auszugestalten. Sofern der Gerichtshof der EU die Beurteilung des Generalanwalts übernimmt, muss das deutsche Recht entsprechend angepasst werden. In diesem Zusammenhang dürfte es sich dann ebenfalls empfehlen, die Regelung des 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG aufzuheben, nach der 2 Rs. C-115/09, ECLI:EU:C:2011:89. 3 BGBl. I S Entscheidung V/9h, Dok. ECE/MP.PP/2014/CRP.4 vom Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom C 21.09, NVwZ 2012, 176, Rn. 31 ff. 6 Wegen dieses Verfahrens stützt das BVerwG Entscheidungen zur Zeit nicht auf 2 Abs. 3 UmwRG, sondern geht auch auf verspätet vorgebrachte Einwendungen eines Umweltverbands in der Sache ein (vgl. etwa Beschluss vom VR 2.14 u.a., juris, Rn. 13; Beschluss vom VR 4.13, juris, Rn. 8). 7 Rs. C-137/14, Schlussanträge, Rn. 35 ff. (im Internet erhältlich über aufgerufen am ).

3 3 der klagende Verband schon im Verwaltungsverfahren zur Beteiligung berechtigt gewesen sein und sich zur Sache geäußert haben muss. 2.3 Zu 2 Abs. 5 UmwRG (Begründetheit eines Rechtsbehelfs eines anerkannten Umweltverbands) Die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Verbands-Rechtsbehelfs ( 2 Abs. 5 UmwRG) korrespondieren mit denen, die für seine Zulässigkeit gelten ( 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG). Wegen des Trianel-Urteils des Europäischen Gerichtshofs musste deshalb zugleich die Beschränkung aufgehoben werden, nach der ein Verbands-Rechtsbehelf nur begründet war, wenn die angegriffene Behördenentscheidung drittschützende Vorschriften verletzt hatte. Eine entsprechende Folgerung ergibt sich nun auch aus dem erwähnten Beschluss der Tagung der Aarhus-Vertragsparteien, dass 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG insofern nicht mit der Aarhus-Konvention übereinstimmt, als der klagende Verband allein die Verletzung von Umweltschutzvorschriften beanstanden kann: Dieser Befund wirkt sich ebenso auf 2 Abs. 5 UmwRG aus. Ein Verbands-Rechtsbehelf muss daher künftig auch dann Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung sich zwar im Rahmen der einschlägigen Umweltschutzregelungen hält, aber anderen Normen widerspricht. 2.4 Zu 4 UmwRG (Fehler im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen) Umstritten sind des Weiteren die Rechtsfolgen von Mängeln bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Hier dürfte seit dem Altrip-Urteil des Gerichtshofs der EU vom 7. November zwar Einigkeit bestehen, dass 4 UmwRG zwar nur die beiden dort genannten schweren Fehler (das gänzliche Unterbleiben der Umweltverträglichkeits- oder der Vorprüfung des Einzelfalls) betrifft und bei anderen Defiziten nicht entsprechend angewandt werden kann, für solche anderen Mängel jedoch das schon zuvor maßgebliche Recht weitergilt ( 46 VwVfG: Kausalzusammenhang zwischen Fehler und abschließender Behördenentscheidung; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers). Wegen dieser letzteren Vorschriften hat ein Rechtsbehelf in der Praxis allerdings nur selten Erfolg, wenn er auf Rechtsverletzungen bei der Umweltverträglichkeits- oder Vorprüfung gestützt wird, die nicht von 4 Abs. 1 UmwRG umfasst werden. Ob die Anwendung des 46 VwVfG und des 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht, ist umstritten. Der Gerichtshof der EU hält es in solchen Fällen für EU-rechtskonform, 46 VwVfG zugrundezulegen, wenn das Gericht eine Feststellung über den Kausalzusammenhang treffen kann, ohne dass der Kläger hierfür die Beweislast trägt, und es sich nicht um einen schweren Fehler handelt. 9 8 Rs. C-72/12, ECLI:EU:C:2013: Urteil vom (Rs. C-72/12, Altrip), ECLI:EU:C:2013:712, Rn. 49 ff. Die Begründung ist in diesem Punkt nicht ganz klar formuliert: Ihr zufolge muss das Gericht bei der Klärung, ob die Entscheidung der Behörde ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, u. a. der Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers berücksichtigen und dabei insbesondere prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die ihr im Einklang mit den Zielen der UVP- Richtlinie den Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen sollen (Rn. 54 des Urteils).

4 4 Zum Erfordernis Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers hat er im Altrip-Urteil nicht Stellung genommen. Im Vertragsverletzungsverfahren C-137/14 beanstandet nun auch die Kommission die Anwendung des 46 VwVfG und des 113 Abs. 1 Satz 1VwGO bei Fehlern, die nicht unter 4 UmwRG fallen. Der Generalanwalt schließt sich in seinen Schlussanträgen dieser Sichtweise an. Der Gerichtshof der EU wird sich deshalb voraussichtlich erneut mit der Thematik befassen und dabei wohl auch auf die Anforderung des 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Verletzung eines subjektiven Rechts des Klägers) eingehen. 2.5 Zu 5 UmwRG (Übergangsvorschriften) Im Altrip-Urteil kam der Gerichtshof der EU zu dem Ergebnis, dass 5 Abs. 1, Halbs. 1 UmwRG (keine Anwendung des Gesetzes auf Verfahren, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 25. Juni 2005 eingeleitet wurden oder hätten eingeleitet werden müssen) ebenfalls nicht mit dem Unionsrecht übereinstimme. 10 Er führte aus, grundsätzlich müssten unionsrechtliche Vorgaben in Richtlinien unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfrist angewandt werden; eine Ausnahme, wie sie bei komplexen und aufwendigen neuen Anforderungen angebracht sein könne, komme hier nicht in Betracht. Im laufenden Vertragsverletzungsverfahren C-137/14 stuft die Europäische Kommission zudem die Übergangsregelungen des 5 Abs. 1, Halbs. 2 UmwRG (Ausschluss von Entscheidungen, die am 15. Dezember 2006 bereits bestandskräftig waren) und des 5 Abs. 4 UmwRG (keine Anwendung des 2013 neugefassten für die Verbände günstigeren 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG auf Verfahren, die am 29. Januar 2013 schon rechtskräftig abgeschlossen waren) als EU-rechtswidrig ein. Die Schlussanträge des Generalanwalts in diesem Verfahren kommen zum selben Ergebnis. 3. Zur Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 der Konvention 3.1 Stand der Umsetzung Das Unionsrecht ist bisher kaum an Art. 9 Abs. 3 der Konvention angepasst worden. Eine Umsetzungsregelung findet sich allein in Art. 13 der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Die Europäische Kommission hatte allerdings bereits 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Implementation des Art. 9 Abs. 3 der Konvention vorgelegt. Sie hat diesen Entwurf jedoch Ende 2013 zurückgezogen, weil er bis dahin nicht verabschiedet worden war. Inzwischen arbeitet sie an einem neuen Vorschlag. In Deutschland hielt man bisher wohl überwiegend die allgemeinen prozessualen Vorschriften im Grundsatz für ausreichend, um den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 nachzukommen. Lediglich zur Umsetzung des Art. 13 der Umwelthaftungsrichtlinie ist 2007 eine eigene Norm ins Umweltschadensgesetz aufgenommen worden; sie findet sich heute in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Im Übrigen gibt es auch hier keine speziellen Umsetzungsnormen. 3.2 Rechtsprechung Der Gerichtshof der EU hat im Braunbären-Urteil vom 11. März 2008 betont, dass Art. 9 Abs. 3 der Konvention im Unionsrecht nicht unmittelbar wirke. Das innerstaatliche Prozessrecht müsse jedoch 10 Urteil vom (Rs. C-72/12, Altrip), ECLI:EU:C:2013:712, Rn. 22 ff.

5 5 so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte ausgelegt werden, um es einer Umweltschutzorganisation [ ] zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. 11 Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat anerkannten Umweltverbänden deswegen mit Urteil vom 5. September 2013 (Luftreinhalteplan Darmstadt) eine Klagebefugnis aufgrund des 42 Abs. 2, 2. Halbs. VwGO eingeräumt, um umweltrechtliche Entscheidungen von Behörden anzufechten: Sie besäßen eine prokuratorische Rechtsstellung, die es ihnen erlaube, auch den öffentlichen Belang des Umweltschutzes wahrzunehmen. Wende eine Behörde Umweltschutzvorschriften, die auf EU-Recht zurückgingen, nicht oder falsch an, könne eine Verbandsklage mithin auf diese Norm gestützt werden. 12 Die eben skizzierte weite Interpretation des 42 Abs. 2 VwGO wird ihrerseits freilich unterschiedlich verstanden. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ansicht, anerkannte Umweltverbände könnten aufgrund dieser Norm nur die Verletzung drittschützender Vorschriften beanstanden Fünfte Tagung der Aarhus-Vertragsparteien Die fünfte Tagung der Aarhus-Vertragsparteien stellte im oben erwähnten Beschluss ebenfalls fest, dass Deutschland die Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 der Konvention nicht ausreichend umgesetzt habe. Das Aarhus Convention Compliance Committee hatte in seiner zugrundeliegenden Empfehlung darauf hingewiesen, dass das deutsche Verwaltungsprozessrecht prinzipiell nur Klagen erlaube, mit denen die Verletzung eines subjektiven Rechts der Klägerin/des Klägers geltend gemacht werde. Ausnahmen gebe es lediglich für Verbandsklagen aufgrund des Bundesnaturschutz-, des Umwelt-Rechtsbehelfs- und des Umweltschadensgesetzes. Der Beschluss der Tagung legt es ebenso wie das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 nochmals nahe, eigene innerstaatliche Rechtsvorschriften über den Themenkomplex zu entwickeln. 4. Fazit Die meisten eben angesprochenen Entwicklungen machen es nötig, das deutsche Verwaltungsprozessrecht erneut anzugleichen, soweit es um die Themenbereiche des Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus-Konvention geht. Unter Umständen kommen mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-137/14 noch weitere Novellierungspunkte hinzu. 4.1 Zur Anpassung an Art. 9 Abs. 2 der Konvention Dabei ist es rechtlich wenn auch nicht politisch relativ einfach, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz völker- und unionskonform auszugestalten, weil die einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs der EU und der fünften Tagung der Aarhus-Vertragsparteien hier jeweils auf einzelne konkrete Defizite hinweisen, die sich durch Streichung der betreffenden innerstaatlichen Vorgaben beseitigen lassen. Sofern der Gerichtshof der EU sich den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-137/14 anschließt, müssen allerdings auch andere Gesetze geändert werden, was zu weiterreichenden und ebenfalls umstrittenen Neuerungen führen könnte. 11 Rs. C-240/09 (Lesoochranárske zoskupenie VLK), ECLI:EU:C:2011:125, Rn C 21.12, BVerwGE 147, 312, Rn. 38 ff. 13 Urteile vom 12. November C 34.13, NVwZ 2015, 596, Rn. 23 f., und vom 18. Dezember C 35.13, NVwZ 2015, 656, Rn. 57 f.

6 6 4.2 Zur Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 der Konvention Komplexer dürfte die Aufgabe sein, Vorschriften zur Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 der Konvention zu entwickeln. 14 Diese völkerrechtliche Norm soll sowohl Einzelpersonen als auch Umweltverbänden die Möglichkeit geben, mit Hilfe der Gerichte die Einhaltung des innerstaatlichen Umweltrechts kontrollieren zu lassen. Sie dient nicht allein dem Schutz subjektiver Rechtspositionen, sondern maßgeblich auch der Durchsetzung des (objektiven) Rechts 15 und damit öffentlichen Zwecken. Sie verfolgt mithin ein grundsätzlich anderes Ziel als Individualklagen aufgrund des 42 Abs. 2 VwGO. In diesem Zusammenhang stellt sich wohl vor allem die Frage, wie der Kreis der Klageberechtigten definiert werden kann: Art. 9 Abs. 3 der Konvention erlaubt es den Staaten, die Rechtsbehelfsbefugnis von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Freilich dürfte es der Intention dieser Bestimmung widersprechen, wenn die in 42 Abs. 2 VwGO für Einzelpersonen normierten Anforderungen auch im hier interessierenden Zusammenhang unverändert beibehalten würden. Was Verbandsklagen betrifft, lässt sich dagegen mit dem Bundesverwaltungsgericht an die Anerkennungsvoraussetzungen des 3 UmwRG anknüpfen. Hier wird man im Übrigen keine strengeren Anforderungen festlegen können, als sie für Verbandsrechtsbehelfe gemäß Art. 9 Abs. 2 der Konvention gelten. 16 Geklärt werden muss auch, wie sich solche neuen Vorschriften zu den bestehenden Regelungen über die Verbandsklage verhalten sollen. Die Absätze 2 und 3 des Art. 9 der Konvention überschneiden sich in ihrem Anwendungsbereich teilweise; das legt es nahe, die Rechtsbehelfsbefugnis von Verbänden (und die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Verbandsrechtsbehelfe) in beiden Fällen einheitlich zu regeln, um Widersprüche zu vermeiden. Insgesamt empfiehlt es sich, die neuen Bestimmungen nicht zu eng zu fassen. Zum einen hat nämlich auch die Einführung der Verbandsklage in Deutschland seit den 1980er Jahren keineswegs zu einer Klageflut geführt, wie man sie damals teilweise befürchtet hatte: Schon das Prozesskostenrisiko zwingt die Umweltverbände ja immer, die Erfolgschancen eines Rechtsbehelfs sorgfältig zu prüfen. Zum anderen liegt der umweltpolitische Nutzen dieser Rechtsbehelfsmöglichkeiten ganz generell wohl in erster Linie in ihrer Rückwirkung auf die Verwaltungspraxis also darin, dass sie immer zur Effektivität und besseren Anwendung des Umweltrechts beitragen, unabhängig davon, ob ein Verband im Einzelfall Klage erhebt oder nicht. Gerade wegen der erheblichen Komplexität vieler umweltrelevanter Vorschriften sollte man diese positive Wirkung nicht unterschätzen. 14 Hier dürfte wohl davon abzuraten sein, erst den Erlass einer entsprechenden EU-Richtlinie abzuwarten, weil unklar ist, ob und ggf. wann eine solche Regelung verabschiedet wird. 15 Vgl. United Nations Economic Commission for Europe: The Aarhus Convention: An Implementation Guide, 2 nd ed., 2014, Art. 9 Abs. 2 statuiert eine ähnliche Einschränkung für Verbände (Unterabs. 2 Satz 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 5 der Konvention).

Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen

Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen Thomas Bunge, Berlin Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen Tagung Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen am 9.

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen Deutscher Bundestag Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen Seite 2 Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen

Mehr

Berliner Kommentare Bunge_UmwRG_BKom.indd :04

Berliner Kommentare Bunge_UmwRG_BKom.indd :04 Berliner Kommentare UmwRG Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar Von Prof. Dr. iur. Thomas Bunge Direktor und Professor beim Umweltbundesamt a. D., Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin

Mehr

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Mitteilung der Kommission vom 28 April 2017 Berlin, 1. Dezember 2017 Weshalb eine Mitteilung? Vorschriften zum Zugang zu Gerichten finden sich in einigen Rechtsakten

Mehr

Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Anmerkungen zu EuGH v. 15.10. 2015, Rs. C 137/14 Halle, 10. November 2015 Universität Trier I. Einführung:

Mehr

Der Rechtsschutz im Umweltrecht im europäischen Kontext

Der Rechtsschutz im Umweltrecht im europäischen Kontext Der Rechtsschutz im Umweltrecht im europäischen Kontext Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Thorsten Siegel auf der Tagung Der Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis am 10. Juli 2015 in Berlin I. Einleitung

Mehr

Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Bundesfachtagung Naturschutz am 17./18.09.2015 Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Dr. Christof Sangenstedt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Berlin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 13.12 OVG 1 A 35.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland. Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt (FH) Umweltbundesamt, Dessau

Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland. Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt (FH) Umweltbundesamt, Dessau Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt (FH) 23.10.2008 Umweltbundesamt, Dessau 1 Gliederung / Einführung 1. Das System des Individualrechtsschutzes

Mehr

Rechte von Umweltverbänden im Verwaltungsprozess

Rechte von Umweltverbänden im Verwaltungsprozess Bedeutung und Folgen der Trianel - und Braunbär -Entscheidungen des EuGH Dr. Henning Berger Rechtsanwalt und FA Verwaltungsrecht Umweltschutz bei großen Infrastrukturvorhaben Fallbeispiel (I) Beispiel:

Mehr

2 Jahre ohne Präklusion Auswirkungen und praktische Erfahrungen aus Sicht von Verwaltung, Wirtschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Umweltverbänden

2 Jahre ohne Präklusion Auswirkungen und praktische Erfahrungen aus Sicht von Verwaltung, Wirtschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Umweltverbänden 2 Jahre ohne Präklusion Auswirkungen und praktische Erfahrungen aus Sicht von Verwaltung, Wirtschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Umweltverbänden Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb

Mehr

Die Auswirkungen der Präklusions- Rechtsprechung des EuGH auf das Bauplanungsrecht

Die Auswirkungen der Präklusions- Rechtsprechung des EuGH auf das Bauplanungsrecht Die Auswirkungen der Präklusions- Rechtsprechung des EuGH auf das Bauplanungsrecht Prof. Dr. Ute Mager Institut für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht Universität Heidelberg I. Die EuGH-Entscheidung

Mehr

Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG)

Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) UmwRG Ausfertigungsdatum: 07.12.2006 Vollzitat: "Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 44.13 VGH 4 S 3411/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Arne Maier. - Rechtsanwalt - Arne Maier Baden-Württemberg - Rechtsanwalt -

Arne Maier. - Rechtsanwalt - Arne Maier Baden-Württemberg - Rechtsanwalt - Arne Maier - Rechtsanwalt - RA Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen Verwaltungsgerichtshof Arne Maier Baden-Württemberg - Rechtsanwalt - Mitglied der Schubertstr. 11 Rechtsanwaltskammer Stuttgart

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Der Zugang zu Gerichten in Umweltsachen

Der Zugang zu Gerichten in Umweltsachen Der Zugang zu Gerichten in Umweltsachen Umweltverbandsklage, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in fünf Punkten Das Klagerecht für Umweltverbände bleibt in Deutschland

Mehr

Zur Klagebefugnis anerkannter Umweltverbände

Zur Klagebefugnis anerkannter Umweltverbände AUFSÄTZE Thomas Bunge Zur Klagebefugnis anerkannter Umweltverbände Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 In einem spektakulären Urteil vom 5. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94. In der Verwaltungsstreitsache

BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94. In der Verwaltungsstreitsache BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat, des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin

Mehr

Klagerechte von Umweltverbänden

Klagerechte von Umweltverbänden Klagerechte von Umweltverbänden Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht Vortrag zum IDUR-Seminar; 22.04.2017 in Frankfurt/Main Kanzlei Philipp-Gerlach und Teßmer Niddastr. 72 60329 Frankfurt

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Erweiterung der verwaltungsprozessualen Klagerechte von Umweltverbänden

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Erweiterung der verwaltungsprozessualen Klagerechte von Umweltverbänden Deutscher Bundestag Erweiterung der verwaltungsprozessualen Klagerechte von Umweltverbänden Gesetzgeberischer Handlungsbedarf nach dem EuGH-Urteil vom 12. Mai 2011 Seite 2 Erweiterung der verwaltungsprozessualen

Mehr

Rechtliche Anforderungen an die Heilung von Fehlern im Planfeststellungsverfahren

Rechtliche Anforderungen an die Heilung von Fehlern im Planfeststellungsverfahren Rechtliche Anforderungen an die Heilung von Fehlern im Planfeststellungsverfahren Prof. Dr. Sabine Schlacke Institut für Umwelt- und Planungsrecht (IUP) 2 Überblick I. Grundlagen des Verfahrensfehlerfolgenrechts

Mehr

Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Tagung Der Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis am 9. und 10. Juli 2015 in Berlin Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) MinR Dr. Christof Sangenstedt, BMUB, Referat G I 2 RDir Matthias Sauer,

Mehr

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Teresa Weber, Universität Salzburg 15 Jahre Aarhus-Konvention Wo stehen wir?, Wien, 17.6.

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Teresa Weber, Universität Salzburg 15 Jahre Aarhus-Konvention Wo stehen wir?, Wien, 17.6. Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Teresa Weber, Universität Salzburg 15 Jahre Aarhus-Konvention Wo stehen wir?, Wien, 17.6.2016 Übersicht 1. Völker- und unionsrechtliche Vorgaben 2. Umsetzungsfragen

Mehr

Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2013 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DE REM 06/02 DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7-4-2004 K(2004)1298 NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION Vom 07-04-2004 zur Feststellung, dass die

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.10.2010 SEK(2010) 1286 endgültig RESTREINT UE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Seite 2 Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Verfasser/in:

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 15. Oktober 2015 *

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 15. Oktober 2015 * URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 15. Oktober 2015 * Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Richtlinie 2011/92/EU Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 KR 71/13 B ER Az.: S 33 KR 10/13 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 2.13 VGH 1 A 161/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

AKTUELLE FRAGEN DER VERFAHRENSBETEILIGUNG. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer

AKTUELLE FRAGEN DER VERFAHRENSBETEILIGUNG. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer AKTUELLE FRAGEN DER VERFAHRENSBETEILIGUNG Univ-Prof Dr Andreas Hauer 1 RECHTS- GRUNDLAGEN AARHUS-ÜBEREINKOMMEN Art 2 Aarhus: Im Sinne dieses Übereinkommens 4 bedeutet Öffentlichkeit eine oder mehrere natürliche

Mehr

Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten im Umbruch?

Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten im Umbruch? Matthias Sauer * Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten im Umbruch? Versuch eines Überblicks zum Stand der Diskussion AUFSÄTZE Das deutsche Verwaltungsprozessrecht, das traditionell auf der Schutznormtheorie

Mehr

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung

Mehr

Erweiterte Klagerechte in Umweltangelegenheiten

Erweiterte Klagerechte in Umweltangelegenheiten - Tobias Kroll - (Rechtsanwalt) Frankfurt, 12. April 2014 Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) www.idur.de Ausgangssituation Behörde / Genehmigungsakt Unternehmer / Vorhabenträger Vorhaben / Anlage Nachbarn,

Mehr

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.5.2015 COM(2015) 209 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verhängung einer Geldbuße gegen Spanien wegen der Manipulation von Defizitdaten in der Autonomen

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN,

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Fragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG

Fragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG Bearbeitung: Bund-Länder-Arbeitskreis Badegewässer (BLAK Badegewässer) Fragen und Antworten zur EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG Quellen: EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG (ABl. EU Nr. L64 S. 37)

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 6 Obersatz: Gericht wird der Klage stattgeben, soweit diese zulässig und begründet. I. Zulässigkeit (+), insb. Weiterführung des Prozesses

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

A. Problem und Ziel. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs.

A. Problem und Ziel. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs. 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtsache C-72/12 A. Problem und Ziel Der Gerichtshof

Mehr

Der Rechtsschutz im Umweltrecht vor und nach der Novellierung: Bestandsaufnahme und Ausblick

Der Rechtsschutz im Umweltrecht vor und nach der Novellierung: Bestandsaufnahme und Ausblick Der Rechtsschutz im Umweltrecht vor und nach der Novellierung: Bestandsaufnahme und Ausblick Prof. Dr. Sabine Schlacke Institut für Umwelt- und Planungsrecht www.jura.uni-muenster.de/de/institute/institut-fuer-umwelt-und-planungsrecht/

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/11 BESCHLUSS vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS Abschrift BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 A 13.16 (9 A 9.15) In der Verwaltungsstreitsache des Landesnaturschutzverbandes vertreten durch den Vorstand, Burgstraße 4, 24103 Kiel, Schleswig-Holstein

Mehr

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.6.2016 COM(2016) 400 final 2016/0186 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur

Mehr

Waffenrecht und Schießstandsachverständige. Fortbildung für Schießstandsachverständige 2010

Waffenrecht und Schießstandsachverständige. Fortbildung für Schießstandsachverständige 2010 Waffenrecht und Fortbildung für 2010 Zur Erinnerung - Änderung WaffG 2008: Schießstandrichtlinien Anerkennung von SSV Fortbildung von SSV zukünftige öffentliche Bestellung Übergangsregelung 2013 zu finden

Mehr

1. Zusammenfassung des Urteilstenors

1. Zusammenfassung des Urteilstenors An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-426/05/0003-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 7. Juli 2016 Fachbereich: PE 6: Die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht

Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht Europarecht V. Rechtschutz im Unionsrecht Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 2 1. Die Gerichtsbarkeit

Mehr

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: 10 ZB 11.2156 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 12.02.2014 T e n o r I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 15.04 VGH 25 B 98.3582 In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Eine Pfändung ist nur dann unwirksam, wenn analog 44 VwGO ein schwerwiegender Mangel vorliegt und dieser offenkundig ist.

Eine Pfändung ist nur dann unwirksam, wenn analog 44 VwGO ein schwerwiegender Mangel vorliegt und dieser offenkundig ist. Lösung Fall 17: 1. Sind die einzelnen Pfändungen wirksam? Als Hoheitsakte sind Vollstreckungsakte auch dann als wirksam anzusehen, wenn sie fehlerhaft ergangen sind oder gar nicht hätten ergehen dürfen.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5

Mehr

Redemittel für wissenschaftliche Texte (zusammengestellt von Natalia Schultis, PH Freiburg)

Redemittel für wissenschaftliche Texte (zusammengestellt von Natalia Schultis, PH Freiburg) 1. Thema nennen Redemittel für wissenschaftliche Texte (zusammengestellt von Natalia Schultis, PH Freiburg) sich befassen mit in... geht es um der Vortrag, Text, ect. handelt von sich widmen + Dat. ( diese

Mehr

GdW Stellungnahme. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Stand: 10.09.

GdW Stellungnahme. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Stand: 10.09. GdW Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Stand: 10.09.2015) November 2015 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher

Mehr

RESTREINT UE. Straßburg, den 1.7.2014 COM(2014) 447 final 2014/208 (NLE) This document was downgraded/declassified Date 23.7.2014. Vorschlag für eine

RESTREINT UE. Straßburg, den 1.7.2014 COM(2014) 447 final 2014/208 (NLE) This document was downgraded/declassified Date 23.7.2014. Vorschlag für eine EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 1.7.2014 COM(2014) 447 final 2014/208 (NLE) This document was downgraded/declassified Date 23.7.2014 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 21 AS 1418/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A., 4. A., vertreten durch A., Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-4:

Mehr

Prüfungsergebnisse Empfehlungen Vorgehen der geprüften Organisationseinheit

Prüfungsergebnisse Empfehlungen Vorgehen der geprüften Organisationseinheit Kurzübersicht Anlage 2 Aktenzeichen: B/001/03 Geprüfte Organisationseinheit: Städt. Zentralwäscherei München Gegenstand der Prüfung Verträge über vergebenen Leistungen bei der Städt. Zentralwäscherei München

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN ORIGINAL: englisch DATUM: 29. Oktober 2015 INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN Genf G ERLÄUTERUNGEN ZUR AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS NACH DEM UPOV-ÜBEREINKOMMEN Vom Rat angenommenes

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.12.2015 COM(2015) 674 final 2015/0309 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-Phenyl-2-(1-Pyrrolidin-

Mehr

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Landesamt für Gesundheit und Soziales Landesamt für Gesundheit und Soziales Rechtliche Situation im Zusammenhang mit psychologischen Zusatzbegutachtungen im Land Berlin Initiative zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Dr. Marion Lenk

Mehr

Streithilfe und Streitverkündung

Streithilfe und Streitverkündung Streithilfe und Streitverkündung A. Einführung... 1 B. Streithilfe (Nebenintervention)... 2 I. ZWECK: INTERVENTIONSWIRKUNG IM FOLGEPROZESS!... 2 II. RECHTSSTELLUNG DES STREITHELFERS IM VORPROZESS... 3

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

1. Urteilstenor 402/07

1. Urteilstenor 402/07 An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-402/07/0005-V/7/2009 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Fälligkeit von Abschlagszahlungen chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den

Mehr

Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen

Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen www.justiz.nrw.de Sie haben einen gelben Umschlag vom Gericht zugestellt bekommen. Inhalt: Ein Computerausdruck mit der Überschrift

Mehr

Ende der materiellen Präklusion und die Folgen aus Sicht der Verwaltung Achim Halmschlag Bezirksregierung Köln, Dez. 53 Immissionsschutz

Ende der materiellen Präklusion und die Folgen aus Sicht der Verwaltung Achim Halmschlag Bezirksregierung Köln, Dez. 53 Immissionsschutz Ende der materiellen Präklusion und die Folgen aus Sicht der Verwaltung Achim Halmschlag Bezirksregierung Köln, Dez. 53 Immissionsschutz Berlin, 30. 11. 2017 Ende der Präklusion nach der Entscheidung des

Mehr

Rechtsschutz der Öffentlichkeit im EU-Vergleich. Siim Vahtrus Wien,

Rechtsschutz der Öffentlichkeit im EU-Vergleich. Siim Vahtrus Wien, Rechtsschutz der Öffentlichkeit im EU-Vergleich Siim Vahtrus Wien, 17.06.2016 Inhalt des Vortrags Besonderheiten des Rechtsschutzes im Bereich Umweltrecht Hintergrund und Begründung der Regeln Sonderregeln

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 3.13 OVG 1 KO 823/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das

Mehr

Die grenzüberschreitende Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die grenzüberschreitende Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung Verena Sonnenwald Die grenzüberschreitende Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung PETER LANG Europäischer Vertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung....

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 8.07 OVG 20 A 2136/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Protect-Urteil und die Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis in der Kleinwasserkraft

Protect-Urteil und die Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis in der Kleinwasserkraft Protect-Urteil und die Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis in der Kleinwasserkraft RA Mag. Paul Reichel Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH 1 www.nhp.eu

Mehr

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 227/09 BESCHLUSS vom 21. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt,

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung); Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden - E-Mail-Verteiler U1 - der Länder - E-Mail-Verteiler U2 - HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 24.10.2003 KOM(2003) 624 endgültig 2003/0246 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang zu Gerichten

Mehr

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres

Mehr