Was sollte man tun, wenn man sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt?
|
|
- Hilko Bruhn
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Faxabruf Mobbing ( ) Was ist Mobbing? Eine gesetzliche Definition von Mobbing gibt es bislang nicht. Allgemein versteht man darunter ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, ein Mitglied einer Gruppe durch dauerhaftes Schikanieren ausgrenzen. Dabei können die Schikanen aus Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Belästigungen oder Demütigungen bestehen. Bekannt geworden ist das Phänomen durch entsprechende Fälle in der Arbeitswelt. Hiernach ist auch die Schule als regelmäßiger Tatort festgestellt geworden. Neuerdings hat Mobbing als so genanntes Cyber- Mobbing leider auch im Internet eine Plattform gefunden. Ist Mobbing strafbar? Eine gesonderte strafrechtliche Vorschrift über Mobbing gibt es nicht. Je nach den Umständen des Falles können einzelne Schikanen, denen das Mobbing-Opfer ausgesetzt ist, jedoch einen allgemeinen Straftatbestand erfüllen, so etwa Körperverletzung, Nötigung oder Beleidigung. Was sollte man tun, wenn man sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt? Unabhängig von der Art der Schikanen, welcher ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, hat er das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung hinzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr 1
2 abzuhelfen. Berechtigt ist die Beschwerde jedenfalls dann, wenn die vom Arbeitnehmer erlittene Schikane eine Straftat darstellt. Auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit darf der Arbeitgeber, der von Mobbing im Betrieb erfährt, nicht tatenlos zusehen. Dies gilt insbesondere, wenn die festgestellten Schikanen wie häufig eine Benachteiligung beinhalten. Einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz leistet insoweit das am in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sein Ziel ist es, Benachteiligungen wegen folgender Kriterien zu verhindern oder zu beseitigen: - Rasse - Ethnische Herkunft - Geschlecht - Religion - Weltanschauung - Behinderung - Alter - Sexuelle Identität. Das AGG verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur, jegliche Benachteiligung wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale selbst zu unterlassen, sondern auch aktiv einzuschreiten, wenn er von der Diskriminierung eines Mitarbeiters durch Vorgesetzte oder Kollegen Kenntnis erlangt, und einer solchen Benachteiligung vorzubeugen. Beschäftigte, die sich diskriminiert fühlen, das Recht, sich bei der im jeweiligen Betrieb zuständigen Stelle zu beschweren. Das kann ein Vorgesetzter, ein Gleichstellungsbeauftragter oder eine eigens dafür eingerichtete Beschwerdestelle sein. Bei Vorliegen einer Belästigung oder sexuellen Belästigung kann der Betroffene, falls der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung derselben ergreift, seine Tätigkeit 2
3 einstellen, soweit das zu seinem Schutz erforderlich ist. Seinen Entgeltanspruch verliert er hierdurch nicht. Welche arbeitsrechtlichen Sanktionen drohen einem Arbeitnehmer, der als Vorgesetzter oder Kollege andere Arbeitnehmer diskriminiert? Nicht nur der Arbeitgeber sondern auch der Arbeitnehmer, der einen (anderen) Arbeitnehmer aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt, verstößt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Deshalb muss ein Arbeitnehmer, der als Vorgesetzter oder Kollege andere Arbeitnehmer diskriminiert, damit rechnen, dass er je nach den Umständen abgemahnt, umgesetzt, versetzt oder gar gekündigt wird. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber zum Schutz des diskriminierten Arbeitnehmers verpflichtet ist, alle im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. Welche Sanktionen drohen dem Arbeitgeber bei einer Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz? Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen das Benachteiligungsverbot, so hat er den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines nicht vermögensrechtlichen Schadens hat er eine angemessene Geldentschädigung zu leisten. Bei einer unterbliebenen Beförderung etwa kann der benachteiligte Arbeitnehmer, wenn er bei benachteiligungsfreier Auswahl hätte befördert werden müssen, die Differenz zwischen bisheriger und angestrebter Gehaltsgruppe verlangen. Ist eine Benachteiligung beim Entgelt gegeben, erfolgt eine Anpassung nach oben, der Arbeitnehmer kann also das Entgelt verlangen, was vergleichbaren, nicht 3
4 diskriminierten Mitarbeitern gezahlt wird. Zu beachten ist, dass der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Darf der Arbeitgeber wegen Krankheit des Arbeitnehmers, die auf Mobbing durch Kollegen zurückzuführen ist, kündigen? Eine Kündigung wegen Krankheit wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann als sozial gerechtfertigt angesehen, wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, um häufige Kurzerkrankungen oder um eine dauerhafte krankheitsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers handelt, wobei diese zu einer unzumutbaren betrieblichen und wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen muss. Auf entsprechende Gründe kann sich der Arbeitgeber freilich dann nicht berufen, wenn die Erkrankung auf einer Diskriminierung durch Kollegen beruht und er selbst es versäumt hat, den Arbeitnehmer hiervor zu schützen. Was können Eltern tun, wenn ihr übergewichtiges Kind in der Schule von Klassenkameraden ständig gehänselt wird? Erster Ansprechpartner der Eltern sollte, wie auch sonst bei schulischen Problemen des Kindes, der Klassenlehrer sein. Dieser ist ausgebildeter Pädagoge und hat anderes als die Eltern des gemobbten Kindes - im Rahmen des täglichen Schulbetriebs die Möglichkeit, zeitnah Kontakt mit allen beteiligten Kindern aufzunehmen. Bleibt der Lehrer untätig oder fruchten seine Erziehungsmaßnahmen nicht, sollte als nächster Schritt erwogen werden, die Schulleitung zu verständigen. Sie ist befugt, weitergehende Ordnungsmaßnahmen wie etwa die Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht, 4
5 in gravierenden Fällen gar den Ausschluss von der Schule, zu ergreifen. Schwieriger und aufwändiger als Weg über Klassenlehrer und Schulleitung ist es für Eltern, das gegen ihr Kind gerichtete Mobbing dadurch abzustellen, dass sie sich an die Eltern der Täter wenden. Zum einen müssen sie sich insoweit in der Regel mit mehreren Personen auseinandersetzen. Zum anderen können sie von den Eltern des Mitschülers nicht die unbedingt gleiche Objektivität im Umgang mit den Vorwürfen erwarten, wie vom Lehrer. Eher abzuraten ist den Eltern eines Mobbing-Opfers davon, dessen Mitschüler unmittelbar zur Rede zu stellen. Diesen gegenüber haben sie anders als Lehrer und Schulleitung keine Erziehungsbefugnisse. Wie kann man sich gegen Ehrverletzungen wehren, die über das Internet verbreitet werden (Cyber-Mobbing)? Grundsätzlich gelten für Äußerungen im Internet die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie im realen Leben : Beleidigungen oder Bedrohungen sind strafbar, Persönlichkeitsrechte anderer dürfen nicht verletzt werden. Als Betroffener sollte man schnell reagieren und den Vorfall zunächst dokumentieren, etwa durch Screenshots oder Speicherung des ehrverletzenden Eintrags. Anschließend sollte man sich an den Betreiber der Plattform wenden und um Löschung bitten. Ist dies nicht erfolgversprechend, kann man sich unter Umständen an eine Beschwerdehotline wenden, z. B. Sind Kinder oder Jugendliche involviert, ist es ratsam, sich an die Eltern und die Schule zu wenden, damit die Vorfälle dort thematisiert werden. Bei schweren Beleidigungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollte eine Strafanzeige erwogen und anwaltlicher Rat eingeholt werden. 5
Soziale Verantwortung von Betrieben Mobbing: Ursachen und Lösungsansätze aus betrieblicher Sicht
Soziale Verantwortung von Betrieben Mobbing: Ursachen und Lösungsansätze aus betrieblicher Sicht Christian Wolff Zum Inhalt Grundsätzliche Überlegungen Mobbing im betrieblichen Alltag Betriebskultur und
MehrGrenzen setzen Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
Grenzen setzen Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Sie fühlen sich sexuell belästigt? Damit sind Sie nicht allein. Eine Studie zum Thema Gewalt gegen Frauen der E U- Grundrechteagentur F
MehrNach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen
Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrWas tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Christine Donner, Rechtsreferentin Stand: 6.07.2010 Was tun bei sexueller
MehrWer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen?
Merkblatt für Mitarbeiter und Honorarkräfte Zielsetzung des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
MehrMerkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz I. Ziel des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Informationsbroschüre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen und nachgeordneter Behörden Vorwort Liebe Mitarbeiterin,
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität
MehrFür Vielfalt und Chancengleichheit
Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt
Mehrwww.glaube-denken-recht.de
www.glaube-denken-recht.de 2 Inhalt Freier Glaube. Freies Denken. Gleiches Recht. Religion und Weltanschauung in Deutschland 4 Themenjahr zur Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung 6 Zahlen
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrHINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrMerkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Liebe Mitarbeiterin, Lieber Mitarbeiter, am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Ziel, Benachteiligungen
MehrAnette Kramme. rrl +49 30 18 527-2660 rnx +49 3018527-2664
æ Bundesministerium für Arbeit und Soziales Präsidenten des Deutschen Bundestages Parla mentssekreta riat Platz der Republik 1 11011Berlin Anette Kramme Parlamentarische Staatssekretärin Mitglied des Deutschen
MehrSchutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Was ist Mobbing? Von Mobbing wird gesprochen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ständig und über einen längeren Zeitraum hinweg schikaniert
MehrRasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang
Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es beruht auf europarechtlichen Vorgaben, die die Mitgliedstaaten zu einem Rechtsschutz vor Diskriminierungen verpflichten. Art. 21 GrCh Richtlinie 2000/43/EG
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Information KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0 Fax: (0841) 880-1080 E-Mail: info@klinikum-ingolstadt.de
MehrAGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information
MehrMobbing unter Kollegen. - Was kann ich dagegen tun? -
Mobbing unter Kollegen - Was kann ich dagegen tun? - Definition: Beim Mobbing handelt es sich um fortbestehendes und systematisches Diskriminieren von Kollegen, Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern.
MehrBetriebsvereinbarung. der S-Bahn Berlin GmbH
Betriebsvereinbarung der S-Bahn Berlin GmbH Zwischen der S-Bahn Berlin GmbH vertreten durch die Geschäftsführung - nachstehend Geschäftsführung genannt - und dem Betriebsrat bei der S-Bahn Berlin GmbH
MehrEinführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de
Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Module für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung, Stand: DGB BILDUNGSWERK August 08 DGBe.V. BILDUNGSWERK e.v. bildungswerk.de Ziel des Gesetzes
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrMobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem
Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem aus juristischer Perspektive Bad Boll, 01.03.2013 Gliederung Juristische Randerscheinung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement
Mehr6. Diskriminierung aufgrund Nationalität/Staatsangehörigkeit?
Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz 1. Welche Arten von Diskriminierungen gibt es? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf
MehrDie Anti-Diskrimi nierungs-stelle des Bundes
Die Anti-Diskrimi nierungs-stelle des Bundes Anti-Diskriminierungs-Stelle des Bundes Das ist ein Büro für Menschen, die schlechter als andere behandelt werden. Obwohl sie nichts Schlimmes gemacht haben.
MehrRA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Am 01.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In der Sache handelt es sich weitgehend um das
MehrDienstvereinbarung. Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz
Dienstvereinbarung Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz 2 Präambel Zwischen dem Magistrat der Stadt Bremerhaven und dem Gesamtpersonalrat beim Magistrat der Stadt Bremerhaven wird nach 62 des
MehrKontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie
Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
MehrGrenzen setzen. Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
Grenzen setzen Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Sie fühlen sich sexuell belästigt? Damit sind Sie nicht allein. In einer Studie zum Thema Gewalt gegen Frauen der EU-Grundrechteagentur
MehrForschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG
Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Die Expertise im Überblick Die Expertise analysiert den rechtlichen Rahmen der Beschwerdemöglichkeiten nach 13 AGG
MehrArtikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An die bundesunmittelbaren 53113 Bonn Sozialversicherungsträger TEL +49 (0) 228 619-1990 FAX +49 (0) 228
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen
MehrGleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte
Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen
MehrKapitel 4 Basiskündigungsschutz
60 Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 1. Der Grundsatz Alle Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Minimalanforderungen genügen. Zahlreiche Vorschriften ziehen dem Arbeitgeber insoweit Grenzen, doch ist
MehrRatgeber für diskriminierte Jugendliche. DISSEN mit mir nicht! Amt für Integration und interkulturelle Angelegenheiten Antidiskriminierungsstelle
Ratgeber für diskriminierte Jugendliche DISSEN mit mir nicht! Amt für Integration und interkulturelle Angelegenheiten Antidiskriminierungsstelle Impressum Herausgeber: E-Mail: Verantwortlich für den Inhalt:
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Auskunft über die Beschäftigung in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4035 09. 05. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Heinrich Fiechtner fraktionslos und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
MehrRassismus im Betrieb und Ausbildung
Vortrag Rassismus im Betrieb und Ausbildung Kai Venohr, Berlin, 3. November 2016 www.dgb-bildungswerk.de www.forum-politische-bildung.de Überblick 1. Grundlagen im Kampf gegen Rassismus 2. AGG 3. Handlungsmöglichkeiten
MehrRechtliche Informationen
Rechtliche Informationen Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse,
MehrBenachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf
I. Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der Universität Gebäude: Schloss; Schlossplatz 4 Raum: 1.017 Ansprechpartner: Herr Micheler III/1 Telefon: +49 9131 8526610
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrDas Strafverfahren bei häuslicher Gewalt
Sicherheitsdepartement Kantonspolizei Das Strafverfahren bei häuslicher Gewalt Die wichtigsten Fragen und Antworten Das Strafverfahren bei häuslicher Gewalt Das Schweizerische Strafgesetzbuch behandelt
MehrThema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz
Nr. 29 Info-Brief der Landes-Stelle für Gleichbehandlung und gegen Diskriminierung Thema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz 2 Warum ist Gleichbehandlung für Sie wichtig? Behinderte
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
Mehr15 Verbraucherfragen 15 Tipps der Schieds- und Schlichtungsstelle der Handwerkskammer Hannover
15 Verbraucherfragen 15 Tipps der Schieds- und Schlichtungsstelle der Handwerkskammer Hannover 1. Ich bin mit der Leistung eines Handwerkers nicht zufrieden. Ich glaube, die Arbeit ist mangelhaft. Was
MehrDas Diskriminierungs- Quiz
Das Diskriminierungs- Quiz 1 von 6 Europäern musste in den letzten 12 Monaten Diskriminierung erleiden* Wie viele kennen Sie? * Eurobarometer-Umfrage 296 zu Diskriminierung in der Europäischen Union -
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Richtlinie zur Verhinderung von Belästigung, Diskriminierung, Mobbing und Stalking Grenzen wahren Vom 20. September 2017 - Beschlossen vom Senat der Otto-Friedrich-Universität
MehrTagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL
Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit
MehrFairness und Offenheit am Arbeitsplatz
Dienstvereinbarung Fairness und Offenheit am Arbeitsplatz für einen respektvollen, partnerschaftlichen Umgang, gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung zwischen der Deutschen Hochschule
MehrRichtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung. vom (Amtl. Bekanntmachung 08/2017)
Richtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung vom 24.05.2017 (Amtl. Bekanntmachung 08/2017) Aufgrund 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrDefinition der Schlüsselbegriffe
Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,
MehrUnterrichtssequenz Sechs mal Vielfalt - Was Vielfalt bedeutet und wie sie geschützt wird
Thomas Kugler Unterrichtssequenz Sechs mal Vielfalt - Was Vielfalt bedeutet und wie sie geschützt wird Wir empfehlen diese Unterrichtssequenz zur Vorbereitung einer pädagogischen Informationsveranstaltung
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und setzt 4 EU- Richtlinien in nationales Recht um. Die folgende Kurzübersicht
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrEntgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2015 - Grundsätzliches Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen
MehrOrdentliche und außerordentliche Kündigung.
1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich
MehrDAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich
MehrAn besserer Arbeit arbeiten Betriebsräte und Vertrauensleute werden zu FAIRbesserern
Moderation - Beratung - Bildung An besserer Arbeit arbeiten Betriebsräte und Vertrauensleute werden zu FAIRbesserern Hinschauen, zuhören und handeln, wenn es um Belastungen am Arbeitsplatz geht Was auf
Mehr1.2 Anspruchberechtigter
Zeugnisrecht Da sich die gesetzlichen Regelungen in den Bestimmungen im Wesentlichen entsprechen 1, wird von einem einheitlichen Zeugnisrecht für alle Arbeitnehmer ausgegangen 2, das durch die Fürsorgepflicht
MehrEinführung. Aushangpflichtige Gesetze. Einführung
Inhalt Inhalt... 5 AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz... 7 Arbeitsgerichtsgesetz... 19 Arbeitsstättenverordnung... 20 Arbeitszeitgesetz... 41 Biostoff-Verordnung... 55 Bundesdatenschutzgesetz... 79 Bundeselterngeld-undElternzeitgesetz...
MehrDiskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG
Jura Carolin Bösking Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG Bachelorarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese
MehrRichtlinie. zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz. Präambel:
UNIVERSITÄT BAYREUTH,,.. Zerlifibl ~i1. 2006 aud'tf
MehrFairer Umgang am Arbeitsplatz. Arbeitsgerichtsbarkeit und betriebliche Streitschlichtung
Fairer Umgang am Arbeitsplatz Arbeitsgerichtsbarkeit und betriebliche Streitschlichtung Grundlagen des Arbeitsrechts Kollektives Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitsverfahrensrecht Arbeitsvertragsrecht
MehrDas allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeits- und Sozialrechts-Info Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Stand: 11/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrSie fühlen sich sexuell belästigt?
Sie fühlen sich sexuell belästigt? Damit sind Sie nicht allein. Jede zweite Frau hat bereits ein unerwünschtes sexuelles Verhalten am Arbeitsplatz erlebt, wie aus einem Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation
MehrArbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP
MehrTag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners
Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Kai Schweppe Geschäftsführer Arbeitspolitik Südwestmetall Südwestmetall - der Verband der Metall- und Elektroindustrie
MehrDas allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 11/2015 Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft getretene, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Benachteiligungen
MehrCREATING TOMORROW S SOLUTIONS CODE OF TEAMWORK AND LEADERSHIP
CREATING TOMORROW S SOLUTIONS CODE OF TEAMWORK AND LEADERSHIP INHALT Grundsätze 1 Vertrauen und Wertschätzung, Leistungswille und Eigenverantwortung 2 Leistung, Ergebnisse und Erfolg 3 Anerkennung, Rückmeldung
MehrFachforum Unterrichtspraxis Didacta 2016. Cybermobbing & Sexting - Herausforderung für den Sozialraum Schule
Fachforum Unterrichtspraxis Didacta 2016 Cybermobbing & Sexting - Herausforderung für den Sozialraum Schule 2 Vorstellung Gregory Grund Medienpädagoge Uni Frankfurt 99 Tipps Social Media Digitale Helden
MehrHingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.
Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird
MehrGrenzen setzen. Was kann ich bei sexueller Belästigung am Arbeits-Platz machen?
Grenzen setzen Was kann ich bei sexueller Belästigung am Arbeits-Platz machen? 1. Sie fühlen sich sexuell belästigt? Sexuelle Belästigung ist zum Beispiel: Sie werden angefasst. Zum Beispiel an der Brust
MehrWahlkampf, Behinderung und Beeinflussung bei der BR-Wahl
Wahlkampf, Behinderung und Beeinflussung bei der BR-Wahl Arbeitsrecht am Abend, 10.03.2010 Sebastian Stoffregen Rechtsanwalt Rechtsgrundlage Zentrale Norm 20 BetrVG (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats
MehrLeseprobe aus "Mutterschutz & Karenz" 2. Auflage Mai 2012
Vorwort Eine Schwangerschaft bringt für DienstnehmerInnen und Dienstgeber zahlreiche Verpflichtungen aber auch Rechte mit sich. Wie komplex die Rechtsmaterie rund um die Geburt eines Kindes geworden ist,
MehrPositive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG
Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Tagung Diversity und Diversity Management Schwerpunktthema: Nationalität, Ethnizität, Migrationshintergrund Migrationshintergrund & Diversity
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...xv. Abkürzungsverzeichnis...xxxv. Einführung...1 I. Einleitung...1 II. Gang der Untersuchung...
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...xv Abkürzungsverzeichnis...xxxv Einführung...1 I. Einleitung...1 II. Gang der Untersuchung...4 1. Kapitel: Schadensersatz und Entschädigung nach deutschem Recht...7
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend
Mehr2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs
Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn
MehrNewsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit
Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Liebe Leserin, lieber Leser, viele von Ihnen haben schon von Zeitarbeit gehört, einige von Ihnen haben damit zu tun. Die Beschäftigungszahlen der
Mehrextra Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)*
18. August 2004 Schä/Co Ausgabe 10 Thema : Betriebsübergang 613a BGB Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* Betriebsübergänge
MehrMobbing am Arbeitsplatz
Jura Cornelia Verdianz Mobbing am Arbeitsplatz Studienarbeit Mobbing am Arbeitsplatz Was wird unter Mobbing am Arbeitsplatz verstanden? Heinz Leymann definiert Mobbing als eine konfliktbelastete Kommunikation
MehrDas Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht
Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A
MehrInhaltsübersicht. Beschwerde
Beschwerde Inhaltsübersicht 1. Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach 84 BetrVG 1.1 Allgemeines zum Beschwerderecht des Arbeitnehmers 1.2 Hinzuziehung des Betriebsrats 1.3 Pflichten des Arbeitgebers 1.4
MehrAGB Private Kinderbetreuung
AGB Private Kinderbetreuung 1. Allgemeines Das Angebot der Wertheim Boarding House GmbH (im folgenden 'Wertheim') beinhaltet den Service einer privaten Einrichtung zur Betreuung von Kindern. Betreiber
MehrArbeitsrecht für Arbeitgeber
Arbeitsrecht für Arbeitgeber - aktuelle Entwicklungen - Otto Heer, Rechtsanwalt, Vortragsüberblick 1. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber 2. Whistleblowing 3. Allg. Gleichbehandlungsgesetz
Mehr«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag»
November 2009 «Kreuzberg für Akzeptanz und Gleichbehandlung» Plakatkampagne 2009 Infomappe für Gewerbetreibende und Unternehmen «Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» Ein Projekt
MehrMobbing - ein System-Problem?
Wirtschaft Heiko Sieben Mobbing - ein System-Problem? Studienarbeit Seminararbeit Mobbing: - ein System-Problem? - Fachhochschule Nordostniedersachsen Fachbereich Wirtschaftspsychologie Einführung in
MehrVortragsübersicht I/II
Alkohol in der Arbeitswelt Früherkennung von Suchtproblemen Die Präsentation ist nur für ihren internen dienstlichen Gebrauch vorgesehen. Ein Vervielfältigung ist urheberlich geschützt. Dr. Jürgen Fleck
MehrEntgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1
Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und
Mehr