Gesetze und Grenzen für die Wissenschaft
|
|
- Lorenz Heidrich
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetze und Grenzen für die Wissenschaft Gentechnik und Genomics WiSe 2007/2008 Kristian M. Müller Institut für Biologie III Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
2 Manipulierte Wesen gestern und heute
3 Achtung! GenTG 39 Abs. 2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ohne Genehmigung nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder 2. ohne Genehmigung nach 8 Abs. 1 Satz 2 eine gentechnische Anlage betreibt. Muss ich in Gefängnis, wenn ich nach dem Gentechnik Praktikum zu Hause auf meiner Kleidung ein Fleck mit Bakterien entdecke?
4 Beispiel BUFFALO, N.Y. A University of Pittsburgh geneticist will pay a $500 fine but avoid prison for sending bacteria to an artist friend for an exhibition. Dr. Robert Ferrell pleaded guilty in October to a misdemeanor count of mailing an injurious article to Dr. Steven Kurtz, a University at Buffalo faculty member and artist who still faces federal charges for obtaining the cultures.... Ferrell and Kurtz were indicted in 2004 following what began as an anti-terrorism investigation... Although investigators determined the equipment was part of Kurtz's artwork... Ferrell and Steven Kurtz were charged with mail and wire fraud. Prosecutors said Ferrell used his university account to order bacteria for Kurtz from a supply lab that does not do business with individuals. (FOXnews.com, 12. Februar 2008)
5 Gesetz zur Regelung der Gentechnik Kurztitel: Gentechnikgesetz Abkürzung: GenTG Regelt: Sicherheitsstufen/Sicherheitsmaßnahmen Genehmigung/Anmeldung gentechnischer Anlagen erstmalige gentechnische Arbeiten Genehmigungsvoraussetzungen Haftung
6 Art des Gesetzes Wegen der Gefährlichkeit der Gentechnik ist die zivilrechtliche Haftung als Gefährdungshaftung ausgestaltet ( 32). Ein Verschulden ist somit nicht notwendig. Die Haftung selbst ist auf 85 Millionen Euro ( 33) begrenzt. Eine Beweiserleichterung gilt für die Verursachung durch widerlegbare Vermutung, dass die Kausalität durch die gentechnisch veränderten Organismen gegeben ist ( 34). Das Gentechnikgesetz fordert den Unternehmen der Biotechnologie einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab ab, der auch durch Bußgeld- und Strafvorschriften in den 38, 39 GenTG zum Ausdruck kommt. Das Gentechnikgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.
7 Ergänzungen zum GenTG Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik- Sicherheitsverordnung - GenTSV) Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten (Bekanntmachung nach 5 Abs.6 Gentechnik- Sicherheitsverordnung) Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen (Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV) Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
8 Begriffsbestimmung Übersicht (nach 3 GenTG) Gentechnisch veränderter Organismus (GVO) ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind, Gentechnische Anlage Ein gentechnische Anlage ist eine Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Freisetzung Gezielte Ausbringen von GVO in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde.
9 Begriffsbestimmung ( 3 GenTG) 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Organismus jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, einschließlich Mikroorganismen, 1a. Mikroorganismen Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen, 2. gentechnische Arbeiten a) die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen, b) die Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Organismen sowie deren Verwendung in anderer Weise, soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
10 Gentechnik ( 3 GenTG) 3 a. Verfahren der Veränderung genetischen Materials in diesem Sinne sind insbesondere a) Nukleinsäure-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Einbringung von Nukleinsäuremolekülen, die außerhalb eines Organismus erzeugt wurden, in Viren, Viroide, bakterielle Plasmide oder andere Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus eingebracht werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen, b) Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingebracht wird, welches außerhalb des Organismus hergestellt wurde und natürlicherweise nicht darin vorkommt, einschließlich Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung, c) Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Material, das unter natürlichen Bedingungen nicht darin vorkommt, durch die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen mit Hilfe von Methoden gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen,
11 keine Gentechnik 3b. nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials gelten a) In-vitro-Befruchtung, b) natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion, Transformation, c) Polyploidie-Induktion, es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen verwendet oder rekombinante Nukleinsäuremoleküle, die im Sinne von den Nummern 3 und 3a hergestellt wurden, eingesetzt. Weiterhin gelten nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials a) Mutagenese und b) Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Pflanzenzellen von Organismen, die mittels herkömmlicher Züchtungstechniken genetisches Material austauschen können, es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger verwendet, 3c. sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt und sofern keine gentechnisch veränderten Organismen als Spender oder Empfänger verwendet werden, gelten darüber hinaus nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials a) Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) prokaryontischer Arten, die genetisches Material über bekannte physiologische Prozesse austauschen, b) Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen eukaryontischer Arten, einschließlich der Erzeugung von Hybridomen und der Fusion von Pflanzenzellen, c) Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Organismen, bestehend aus aa) der Entnahme von Nukleinsäuresequenzen aus Zellen eines Organismus, bb) der Wiedereinführung der gesamten oder eines Teils der Nukleinsäuresequenz (oder eines synthetischen Äquivalents) in Zellen derselben Art oder in Zellen phylogenetisch eng verwandter Arten, die genetisches Material durch natürliche physiologische Prozesse austauschen können, und cc) einer eventuell vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen Behandlung. Zur Selbstklonierung kann auch die Anwendung von rekombinanten Vektoren zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in diesem Organismus angewandt wurden,
12 Zulassung zur Freisetzung Um einen gentechnisch veränderten Organismus (GVO) freisetzen zu dürfen, muss ein Zulassungsverfahren beim BVL positiv durchlaufen werden. Das BVL ist seit dem 01. April 2004 als Bundesoberbehörde für die Genehmigung von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen verantwortlich. Entscheidungen über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen trifft das BVL im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Robert Koch-Institut (RKI). Das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI), der Ausschuss für Freisetzung und Inverkehrbringen der "Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit" (ZKBS) und die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes geben ebenfalls Stellungnahmen zum Freisetzungsvorhaben ab. In bestimmten Fällen wird auch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) beteiligt. Die Überwachung von Freisetzungen ist Aufgabe der Länder.
13 Gentechnik Labor Sicherheitsstufen (GenTG 7) 7 Abs 1a: Bestehen Zweifel darüber, welche Sicherheitsstufe für die vorgeschlagene gentechnische Arbeit angemessen ist, so ist die gentechnische Arbeit der höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen.
14 Festlegung der Sicherheitsstufen Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses nach 5 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung der in 1 Nr. 1 genannten Zwecke die Zuordnung bestimmter Arten gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen zu regeln. Die Zuordnung erfolgt anhand des Risikopotentials der gentechnischen Arbeit, welches bestimmt wird durch die Eigenschaften der Empfängerund Spenderorganismen, der Vektoren sowie des gentechnisch veränderten Organismus. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf die Beschäftigten, die Bevölkerung, Nutztiere, Kulturpflanzen und die sonstige Umwelt einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen zu berücksichtigen.
15 Anzeige und Genehmigungspflicht Sicherheitsstufe "S 1" Sicherheitsstufe "S 2" Sicherheitsstufe "S 3" Sicherheitsstufe "S 4" Errichtung und Betrieb Anzeige Anzeige (optional: Genehmigung # ) Genehmigung Genehmigung erstmalige gentechnische Arbeiten in einer Anlage Anzeige Anzeige (optional: Genehmigung # ) Genehmigung Genehmigung wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs Anzeige Anzeige (optional: Genehmigung # ) Genehmigung Genehmigung
16 ZKBS - rechtlich anerkanntes Expertengremium
17 Internationale Abkommen Protokoll über die Biologische Sicherheit und Biosafety Clearing House Das Protokoll über die Biologische Sicherheit (Biosafety Protocol, Cartagena Protocol on Biosafety) wurde im Januar 2000 in Montreal verabschiedet. Deutschland hat das Protokoll 2000 unterzeichnet und bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt. In Kraft getreten ist das Protokoll In der Europäischen Union sind die Verfahren des Protokolls über die Biologische Sicherheit in der Verordnung (EG) 1946/2003 geregelt. Diese Verordnung gilt in den EU- Mitgliedstaaten unmittelbar, einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es nicht. Das Cartagena-Protokoll regelt auf Völkerrechtsebene Maßnahmen vor allem zur grenzüberschreitenden Verbringung von gentechnisch veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind. Für gentechnisch veränderte Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind, findet das Protokoll keine Anwendung.
18 Biologische Sicherheit an der Universität Freiburg
19 Beispiel für die Aufzeichnug gentechnischer Arbeiten
20 Gesetz zum Schutz von Embryonen Kurztitel: Embryonenschutzgesetz, Abkürzung: ESchG, Strafgesetz Inhalt 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen 3 Verbotene Geschlechtswahl 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode 5 Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen 6 Klonen 7 Chimären- und Hybridbildung 8 Begriffsbestimmung 9 Arztvorbehalt 10 Freiwillige Mitwirkung 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt 12 Bußgeldvorschriften 13 Inkrafttreten
21 Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen Kurztitel: Stammzellgesetz; Abkürzung StZG; Strafrecht, gilt seit 2002 Das Gesetz verbietet grundsätzlich die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen ( 1 StZG und 4 Abs 1 StZG), es sei denn es liegt eine behördliche Genehmigung vor. Diese Genehmigung ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig: Die Stammzellen müssen vor dem 1. Januar 2002 zur Bewirkung einer Schwangerschaft erzeugt worden sein und müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden ( 4 Abs. 2 StZG). Die Stammzellen müssen hochrangigen wissenschaftlichen Zwecken dienen, für welche tierische Stammzellen nicht als Forschungsobjekte ausreichen ( 5 StZG). Diese Zwecke werden von der zentralen Ethik-Kommission überprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ist von der Genehmigungsbehörde zu beachten, eine Abweichung davon ist zu begründen ( 6 Abs. 3 StZG).
22 Inhalt StZG 1 Zweck des Gesetzes 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen 5 Forschung an embryonalen Stammzellen 6 Genehmigung 7 Zuständige Behörde 8 Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung 9 Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung 10 Vertraulichkeit von Angaben 11 Register 12 Anzeigepflicht 13 Strafvorschriften 14 Bußgeldvorschriften 15 Bericht 16 Inkrafttreten
23 Gängelung der Biologen? Behinderung des Fortschritts? Spiegel 28. Januar 2008 Stammzellforscher wirft Kirche Populismus vor Der Biologe Hans Schöler fordert eine neue Stichtagsregelung für den Import embryonaler Stammzellen nach Deutschland. Neuere Zelllinien seien für die Forschung unverzichtbar. Der Kirche warf er vor, sich in dem Streit vor allem profilieren zu wollen.
24 Sezieren von Leichen war lange Zeit verboten
25 Natürliche Variation Die zweijährige Lakshmi kam mit vier Armen und vier Beinen zur Welt
26 Quo Vadis? Intelligente Roboter die gewollte Zukunft? Intelligente Affen verboten (EschG 7)?
27 Nutzen oder Risiko?
28 Gene im Essen - Igitt Greenpeace Web-Seite: Müllermilch, einer der Größten in der Molkereibranche in Deutschland, weigert sich, das zu produzieren, was Verbraucher wollen: Milch - hergestellt ohne genmanipuliertes Tierfutter. Obwohl ausreichend Tierfutter ohne Gen-Pflanzen vorhanden ist, lässt Müller zu, dass seine Vertragsbauern Gen-Pflanzen verfüttern. Mit dieser Unternehmenspolitik ist der Konzern mitverantwortlich für die verheerenden ökologischen Auswirkungen von Gen-Pflanzen. Den Anbau dieser Risikotechnologie dürfen Verbraucher ungefragt mit jeder Buttermilch von Müller mitfinanzieren. Denn wer kann schon erkennnen, was die Kühe gefressen haben, deren Milch man da kauft? Tierische Lebensmittel unterliegen nämlich nicht der Kennzeichnungspflicht für Gen-Food.
29 Ende
Rekombinante Wirkstoffe. Prof. Dr. Theo Dingermann Ins2tut für Pharmazeu2sche Biologie Goethe- Universität Frankfurt frankfurt.
Rekombinante Wirkstoffe Prof. Dr. Theo Dingermann Ins2tut für Pharmazeu2sche Biologie Goethe- Universität Frankfurt Dingermann@em.uni- frankfurt.de Empfohlene Literatur Arzneimittel Arzneimittel sind Stoffe
MehrNeues von den neuen Techniken
Neues von den neuen Techniken Dr. Dietmar Vybiral Bundesministerium für Gesundheit Abt. II/B/14 Runder Tisch: Neue Züchtungstechniken, 27. 02. 2017, AGES, Wien Grundlagen: RICHTLINIE 2001/18/EG DES EUROPÄISCHEN
MehrNeue Techniken in der Pflanzenzüchtung - die Position Österreichs und der EU-Kommission
Neue Techniken in der Pflanzenzüchtung - die Position Österreichs und der EU-Kommission Dr. Dietmar Vybiral Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abt. II/B/14 Informationsveranstaltung Neue Züchtungstechniken,
MehrNeue Züchtungstechniken im Lichte des EU Gentechnikrechts GVO ja oder nein?
Neue Züchtungstechniken im Lichte des EU Gentechnikrechts GVO ja oder nein? Dr. Dietmar Vybiral Bundesministerium für Gesundheit Abt. II/B/14 Saatgutgipfel - AGES, 12. 04. 2016, Wien Grundlagen: RICHTLINIE
MehrRekombinante Wirkstoffe. Prof. Dr. Theo Dingermann Institut für Pharmazeutische Biologie Goethe-Universität Frankfurt
Rekombinante Wirkstoffe Prof. Dr. Theo Dingermann Institut für Pharmazeutische Biologie Goethe-Universität Frankfurt Dingermann@em.uni-frankfurt.de Arzneimittel Arzneimittel Inhibitoren Arzneimittel Inhibitoren
MehrGesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) GenTG Ausfertigungsdatum: 20.06.1990 Vollzitat: "Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),
MehrU M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Als Gentechnik bezeichnet man die Gesamtheit der Methoden zur Charakterisierung und Isolierung von genetischem Material, zu dessen
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 2066 FNA: FNA Gesetz zur Regelung der Gentechnik Gentechnikgesetz
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: GenTG Neugefasst durch 16.12.1993 Bek. vom: Gültig ab: 01.07.1990 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 2066 FNA: FNA 2121-60-1 Gesetz zur Regelung der
MehrKonsolidierte Fassung des Gentechnikgesetzes (Lesefassung)
Informationsdienst Gentechnik Informationsdienst Gentechnik www.keine-gentechnik.de (Lesefassung) Auf Grundlage des Bundestagsbeschlusses vom 25.01.2008 zum Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
MehrGesetz zur Regelung der Gentechnik
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zur Regelung der Gentechnik Datum: 20. Juni 1990 Fundstelle: BGBl I 1990, 1080 Textnachweis ab: 24. 6.1990 Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. 41a
MehrGesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz GenTG)
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz GenTG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 BGBl. I S. 2066 * Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes
MehrAufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter
MehrGesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht
454 Besgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht Vom 22. März 2004 Der Bestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
MehrGentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen Gentechnische Arbeiten reichen weit über die Erzeugung von GVO hinaus. Dazu zählen auch die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Inaktivierung sowie der innerbetriebliche
MehrRisikobewertung von GVO im europäischen Zulassungsprozess
Risikobewertung von GVO im europäischen Zulassungsprozess Birgit Winkel Vilm, 09.09.2008 Rechtsgrundlagen Freisetzungsrichtlinie 2001/18 EG mit nationaler Umsetzung durch Gentechnikgesetz Regelt: Freisetzungen
Mehr"EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S.
1 of 5 06-May-09 22:16 Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter
MehrGesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) ESchG Ausfertigungsdatum: 13.12.1990 Vollzitat: "Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das zuletzt durch Artikel
MehrANGABEN ZUM EMPFÄNGERORGANISMUS 1
ANGABEN ZUM EMPFÄNGERORGANISMUS 1 I. CHARAKTERISIERUNG DES EMPFÄNGERORGANISMUS 1. Vollständiger Name, taxonomischer Name bei Mikroorganismen sowie Zellkulturen (i.s. von 3 Nr. 1 und 1a GenTSV) Ursprung
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes (2. GenTG-ÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 14/8230 14. Wahlperiode 13. 02. 2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes (2. GenTG-ÄndG) A. Problem und Ziel
MehrRechtliche Voraussetzungen der Gentechnik beim Anbau von Getreide. Dr. Steinberger, Bundessortenamt Hannover
Rechtliche Voraussetzungen der Gentechnik beim Anbau von Getreide Dr. Steinberger, Bundessortenamt Hannover 1 Gentechnisch veränderte Pflanzen Anbaufläche 2008 weltweit Anbaufläche (Mio. ha) Fläche GVO
MehrGesamtinhaltsübersicht
Ordner1:GenTR Vorwort Stichwortverzeichnis GenTR Stichwortverzeichnis BioMedR Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Teil I: Recht der Gentechnik Inhaltsübersicht A. Einführung I. Gentechnik und Recht
MehrGenTVfV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV) GenTVfV Ausfertigungsdatum: 24.10.1990 Vollzitat:
Mehrzeitgemäß? Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Seite 1
Ist das Embryonenschutzgesetz noch zeitgemäß? Prof. Dr. Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Seite 1 1. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) vom 13. Dezember 1990 in Kraft getreten am 1. Januar
MehrGentechniküberwachung in Thüringen. Dr. Michael P.W. Moos D34 / Gentechniküberwachung
Gentechniküberwachung in Thüringen Dr. Michael P.W. Moos D34 / Gentechniküberwachung Rechtsgrundlagen Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten Die mit der
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII
Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Einleitung... 1 Kapitel 1. Internationale Regelungen als rechtliche Rahmenbedingungen der Biomedizin... 5 A. Internationale Regelungen... 5 I.
MehrKlinische Prüfung von Medizinprodukten
Klinische Prüfung von Medizinprodukten Änderung durch die 4. MPG Novelle Marktharmonisierung trifft auf Patientensicherheit Felix Michnacs Accovion GmbH Helfmann-Park 10 65760 Eschborn, Germany Begriffsdefinition
MehrGesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz GenTG)
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz GenTG) vom 16. Dezember 1993, BGBl. I S. 2066; zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes vom 16.08.2002 (BGBl I,
MehrIn der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 BGBl. I S. 2747
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz EschG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 BGBl. I S. 2747 Inhaltsübersicht 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
MehrAnwendungen in der modernen Tierzucht
Anwendungen in der modernen Tierzucht möglichst schnelle und damit wirtschaftliche Nachzucht aus züchterisch wertvollen Elterntieren => Reproduktionstechniken: künstl. Besamung ; Klonierung Zucht von transgenen
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales
Landesamt für Gesundheit und Soziales 1 Gentechnik in Berlin - Allgemeine Informationen Was ist Gentechnik? Gentechnik ist eine Methode zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Dabei werden einzelne Gene
MehrTierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine
MehrWestfälische Wilhelms-Universität Münster Rechtsanwalt Thomas Meinke Vorlesung Patentrecht und gewerblicher Rechtsschutz
1 Westfälische Wilhelms-Universität Münster Rechtsanwalt Thomas Meinke Vorlesung Patentrecht und gewerblicher Rechtsschutz Biotechnologie-Patente (Skript) Artikel 53 (b) EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen)
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...VI Literaturverzeichnis... X Weiterführende Websites
Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis II Abkürzungsverzeichnis............VI Literaturverzeichnis............ X Weiterführende Websites XXV 1 Einleitung 1 2 Chancen und Risiken gentechnischer Produkte 4
MehrVerordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch
Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (Cartagena-Verordnung, CartV) vom... Entwurf für die Anhörung Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel
MehrEinzelfragen zur Gentechnik und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
Einzelfragen zur Gentechnik und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Gentechnik und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG Verfasserin: Aktenzeichen:
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2277 FNA: FNA , GESTA K014
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: StZG Ausfertigungsdatum: 28.06.2002 Gültig ab: 01.07.2002 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2277 FNA: FNA 2121-61, GESTA K014
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1990, 2746 FNA: FNA Gesetz zum Schutz von Embryonen Embryonenschutzgesetz
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ESchG Ausfertigungsdatum: 13.12.1990 Gültig ab: 01.01.1991 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1990, 2746 FNA: FNA 453-19 Gesetz zum
MehrUmwelt- und Technikrecht
Umwelt- und Technikrecht Schriftenreihe des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier Herausgegeben von Prof. Dr. Reinhard Hendler Prof. Dr. Peter Marburger Prof. Dr. Peter Reiff und
Mehr002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742
002067/EU XXV. GP Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
Mehr1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004.
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter
MehrDer Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation
Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter Einbeziehung der
MehrRegulierung pflanzlicher Stoffe in Lebens- und Futtermitteln Aufgaben des BVL Viertes BfR-Forum Verbraucherschutz am 5. und 6. Juli 2007 in Berlin
Regulierung pflanzlicher Stoffe in Lebens- und Futtermitteln Aufgaben des BVL Viertes BfR-Forum Verbraucherschutz am 5. und 6. Juli 2007 in Berlin BVL 06. Juli 2007 Seite 1 Inverkehrbringen von Lebensmitteln
MehrNovelFood Was verbirgt sich dahinter?
NovelFood Was verbirgt sich dahinter? Wissenschaftliches Symposium Bad Langensalza am 31. Mai 2012 Novel Food Definition Unter den Begriff Novel Food fallen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor
Mehrder Abgeordneten Frau Rust, Frau Saibold und der Fraktion DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/7750 24.08.90 Sachgebiet 2125 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Rust, Frau Saibold und der Fraktion DIE GRÜNEN Zulassung genetisch veränderter oder
MehrGesamtinhaltsübersicht
Ordner 1: Kommentar und Materialien Vorwort Stichwortverzeichnis GenTR Stichwortverzeichnis BioMedR Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Teil I: Recht der Gentechnik Inhaltsübersicht A. Einführung
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5
MehrAlte Gentechnik, neue Gentechnik Mit Biotechnologie die Welt ernähren?
Alte Gentechnik, neue Gentechnik Mit Biotechnologie die Welt ernähren? Gliederung 1. Gentechnik ein Auslaufmodell? 2. Alte Gentechnik, neue Gentechnik? 3. Aus Sicht der Agrarkonzerne: Keine Gentechnik!
MehrStellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (BR-Drs.
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (BR-Drs. 317/15) Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt
MehrGrüne Gentechnik. Parlamentarischer Abend der Deutschen Forschungsgemeinschaft am 22. März 2010 in Berlin
Grüne Gentechnik Parlamentarischer Abend der Deutschen Forschungsgemeinschaft am 22. März 2010 in Berlin Was bringt die Grüne Gentechnik in der Pflanzenzüchtung? Christian Jung, Universität Kiel Die Entwicklung
MehrIm Einzelnen sind folgende zentrale Regelungen vorgesehen:
Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Einsatz der Fracking- Technologie Zur Umsetzung des Punkts Fracking
MehrDie Zukunft der ökologischen Pflanzenzüchtung auf dem Feld oder im Labor?
Die Zukunft der ökologischen Pflanzenzüchtung auf dem Feld oder im Labor? Klaus-Peter Wilbois Fulda, 15.11.2014 Schwindende Agro- Biodiversität Trends & Zahlen zur Agro-Biodiversität Seit Anfang des 20ten
MehrEnq u e t e- Kom missi on Recht und Ethik der modernen Medizin
Enq u e t e- Kom missi on Recht und Ethik der modernen Medizin Stammzel lforschung und die Debatte des Deutschen Bundestages zum Import von menschlichen embryonalen Stammzellen Deutscher Bundestag Referat
MehrZulassung gentechnisch veränderter Pflanzen
Grafik: Hans Guldner Gesetze, Verordnungen und Richtlinien Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen Hans-Jörg Buhk Ob zu Versuchszwecken oder zur kommerziellen Verwertung: Jede gentechnische Veränderung
MehrDate de réception : 04/04/2017
Date de réception : 04/04/2017 Id Publié : C-528/16 Numéro de pièce : 7 Numéro de registre : 1039951 Date de dépôt : 18/01/2017 Date d'inscription au registre : 18/01/2017 Type de pièce : Observations
MehrVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
MehrBeschlußempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/6778 27.03.90 Sachgebiet 212 Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (13. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf
Mehr(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
30.4.2015 L 112/81 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/700 R KOMMISSION vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708
MehrANZEIGE, ANMELDUNG ODER ANTRAG AUF GENEHMIGUNG NACH DEM GENTECHNIKGESETZ IN DEN SICHERHEITSSTUFEN 2 BIS 4
Formblatt A ANZEIGE, ANMELDUNG ODER ANTRAG AUF GENEHMIGUNG NACH DEM GENTECHNIKGESETZ IN DEN SICHERHEITSSTUFEN 2 BIS 4 1. Betreiber: 1.1 Name, Bei Institutionen: Bezeichnung; Name, Vorname der vertretungsberechtigten
MehrANGABEN ZUM GENTECHNISCH VERÄNDERTEN ORGANISMUS (GVO)
Formblatt GO ANGABEN ZUM GENTECHNISCH VERÄNDERTEN ORGANISMUS (GVO) Ähnliche GVO können in einem Formblatt GO zusammengefasst werden. I. CHARAKTERISIERUNG DES GVO 1. Bezeichnung des GVO: 2. Beschreibung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
Mehr(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
L 112/6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/684 R KOMMISSION vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von genetisch verändertem Mais der Sorte NK603 (MON-ØØ6Ø3-6) und über die Erneuerung
MehrInformationen für Universität/UMG Gentechnik Antragsstellung, wesentliche Änderungen und Mitteilungspflichten
Inhalt 1. Zeitplan für die Antragsstellung und den Beginn der gentechnischen Arbeiten... 1 2. Errichtung und Betrieb von gentechnischen Anlagen (Erstmalig)... 1 3. Weitere gentechnische Arbeiten gemäß
Mehr13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten
MehrRechtliche und fachliche Anforderungen an das Monitoring der Umweltwirkungen von GVO
Rechtliche und fachliche Anforderungen an das Monitoring der Umweltwirkungen von GVO Armin Benzler Monitoring von Genmais Mon810 NABU-Workshop 15. 02. 08 Gliederung Stand der Zulassungen in der EU Rechtliche
Mehr2. Arbeitstreffen Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften Zwischenbilanz und weitere Schritte
2. Arbeitstreffen Stellungnahmen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften Zwischenbilanz und weitere Schritte H. Tönnies Robert Koch-Institut Geschäftsstelle der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) www.rki.de\geko
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
30.4.2015 L 112/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/683 R KOMMISSION vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)
23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrKOMMISSION (2003/701/EG)
8.10.2003 L 254/21 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 29. September 2003 zur Festlegung gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates des Formulars für die Darstellung der
MehrService Energietechnik SF 6. -Training und Zertifizierung Rückgewinnung von SF 6. -Gas
SF 6 -Training und Zertifizierung Rückgewinnung von SF 6 -Gas Zertifizierung für die Rückgewinnung von SF 6 -Gas Die europäische Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sehen
MehrBettina Heberer. Grüne Gentechnik. Hintergründe, Chancen und Risiken
essentials Essentials liefern aktuelles Wissen in konzentrierter Form. Die Essenz dessen, worauf es als State-of-the-Art in der gegenwärtigen Fachdiskussion oder in der Praxis ankommt. Essentials informieren
MehrHelge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt Petersburg, 04.06.2015
Personaldaten - Datenübermittlung ins Ausland und Lokalisierungsanforderungen: Bestehende Beschränkungen und Neuregelungen Helge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt
MehrGesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) LegRegG Ausfertigungsdatum: 12.09.2003 Vollzitat: "Legehennenbetriebsregistergesetz vom
MehrBiotechnologie - Produktionssysteme
Biotechnologie - Produktionssysteme Mikroorganismen Bakterien Pilze Algen (Viren) Zellen von höheren Organismen Pflanzenzellen Insektenzellen Zellen von Säugetieren Humanzellen Wildtyp genetisch optimiert
MehrVerordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel- Härtefall-Verordnung - AMHV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen (Arzneimittel- Härtefall-Verordnung - AMHV) AMHV Ausfertigungsdatum: 14.07.2010 Vollzitat: "Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
MehrBESCHLÜSSE. (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
L 199/16 26.7.2016 BESCHLÜSSE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1215 R KOMMISSION vom 22. Juli 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte
MehrTechnische Universität München
Technische Universität München Lehrstuhl für VWL- Umweltökonomie und Agrarpolitik Diplomarbeit Auswirkungen von Gentechnik auf den Zucht- und Saatgutsektor Bearbeiter: Apfelbeck Josef, Agrarwissenschaften,
MehrInternationale Regulierung der Gentechnik
Olav Hohmeyer Bärbel Hüsing Sabine Maßfeiler Thomas Reiß Internationale Regulierung der Gentechnik Praktische Erfahrungen in Japan, den USA und Europa Mit 1 Abbildung und 8 Tabellen Physica-Verlag Ein
MehrRegierungspräsidium Gießen Abteilung Staatliches Umweltamt Marburg
Regierungspräsidium Gießen Abteilung Staatliches Umweltamt Marburg Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) Verfahrensbuch Dezernat 46 2 Inhaltsübersicht Stand: April 2003 1. ZWECK UND ZIEL DES
MehrKennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel Amtliche Überwachung in Sachsen-Anhalt
Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel Amtliche Überwachung in Sachsen-Anhalt Dr. Dietrich Mäde Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt FB 3 Lebensmittelsicherheit Dez. 33 Gentechnisch
MehrNeue gentechnische Verfahren. Dr. Eva Gelinsky und Stefanie Hundsdorfer IG Saatgut Bingenheim, 2. August 2018
Neue gentechnische Verfahren Dr. Eva Gelinsky und Stefanie Hundsdorfer IG Saatgut Bingenheim, 2. August 2018 Gliederung 1. Techniken 2. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs & die Frage der Regulierung
MehrRekombinante Antikörper
Frank Breitling und Stefan Dübel 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Rekombinante Antikörper Technische
MehrÜbersicht zum Rechtsrahmen der Grünen Gentechnik*
Übersicht zum Rechtsrahmen der Grünen Gentechnik* 12. April 2005 Zulassungsverfahren Freisetzung/Inverkehrbringung von GVO Zulassung von GVO-Saatgut Zulassung von GVO-Lebens- und Futtermitteln Umgangsverfahren
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION
28.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 344/59 BESCHLUSS R KOMMISSION vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xMIR604
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrBiotechnologie - Produktionssysteme
Biotechnologie - Produktionssysteme Mikroorganismen Bakterien Pilze Algen (Viren) Zellen von höheren Organismen Pflanzenzellen Insektenzellen Zellen von Säugetieren Humanzellen Wildtyp genetisch optimiert
MehrVerordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung PIDV) Vom Auf Grund des 3a Absatz 3 Satz 3 des Embryonenschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes
Mehr2 Naturwissenschaftliche und embryologische Grundlagen _ 7
Inhaltsverzeichnis: Abbildungsverzeichnis Glossar XV XVI 1 Einleitung 1 2 Naturwissenschaftliche und embryologische Grundlagen _ 7 2.1 Frühe Embryonalentwicklung 7 2.1.1 Eizellreifung und Reifeteilung
MehrGentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln
Vermeidbare Risiken für Mensch und Umwelt: Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln Dr. sc. agr. Ina Walenda BUND Schleswig-Holstein e. V. Lerchenstraße 22 24103 Kiel 1 Was ist Gentechnik? Isolierung
MehrKlonen von Nutztieren: Diskussion um gesetzliche Regelungen
Klonen von Nutztieren: Diskussion um gesetzliche Regelungen Stand: April 2015 Testbiotech e.v. München www.testbiotech.org info@testbiotech.org Testbiotech stärkt durch industrieunabhängige Expertise die
Mehr