Kriterienkatalog (BU)

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1 Versicherungsbedingungen Ergänzende Bedingungswerke Frage: Neben der iv-individualvereinbarung als Sondervereinbarung zur Police gelten natürlich die "normalen" Versicherungsbedingungen. Diese Versicherungsbedingungen können hier aufgezählt werden. Wurde eine Aufzählung vorgenommen, so kann diese gemischt für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (=BUV) und gleichzeitig für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (= BUZ) erfolgen. Falls die Aufzählung dieser weiteren "Quellen" hier erfolgt, so erhebt diese keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vorläufiger Versicherungsschutz Vorläufige Deckung in der BU Frage: Bieten Sie einen vorläufigen Versicherungsschutz in der BU an? Wenn ja, dann geben Sie bitte die entsprechende Fundstelle und eventuelle Einschränkungen an. Bei der vorläufige Deckung ( 49 VVG) handelt es sich um einen eigenständigen Vertrag, der von dem sich in aller Regel anschließenden Hauptvertrag zu unterscheiden ist. Für die vorläufige Deckung gibt es meistens gesonderte Bedingungen, die u.a. Einschränkungen und Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes enthalten. Wesentliches Merkmal des Vertrags ist, dass der Versicherer das Risiko des VN für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum endgültigen Versicherungsschutz absichert. Vorläufiger Versicherungsschutz Beginn der vorläufigen Deckung Frage: Wann beginnt der vorläufige Versicherungsschutz? a) Beim Antragsmodell? b) Beim Invitatiomodell? Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eingangs des Antrags (Antragsmodell) bzw. des Eingangs der Annahmeerklärung zum Antrag (Invitatiomodell) in der Geschäftsstelle des VU. Vorläufiger Versicherungsschutz Gesonderte Prämie Frage: Verlangen Sie für die vorläufige Deckung eine gesonderte Prämie? Gemäß 51 Abs. 1 VVG kann das VU den Beginn des (vorläufigen) Versicherungsschutzes von der Zahlung der Prämie ausnahmsweise abhängig machen, wenn darauf im Versicherungsschein ausdrücklich hingewiesen wird oder eine entsprechende gesonderte Mitteilung in Textform erfolgt (deutlicher Warnhinweis). Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Vorläufiger Versicherungsschutz Maximale Laufzeit Frage: Geben Sie die maximale Laufzeit des vorläufigen Versicherungsschutzes an../. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Vorläufiger Versicherungsschutz Höchstsumme Frage: Geben Sie die maximale Rente (jährlich) beim vorläufigen Versicherungsschutz an../. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Anzeigepflicht Berufswechsel während Versicherungsdauer Frage: Muss der Versicherte nach Vertragsabschluss und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit dem Versicherer einen Berufswechsel melden? Falls ja, geben Sie bitte die Folgen einer Meldepflichtverletzung an. Die Pflicht zur Meldung eines Berufswechsels setzt eine vertragliche Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (z. B. in den Versicherungsbedingungen) voraus. Die meisten Versicherer vereinbaren so eine Meldepflicht nicht. Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Seite 1 von 27

2 Beurteilung der Berufsunfähigkeit I. Standard + II. Staffelregelung Frage: Weichen Sie bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit von der klassischen 50 % Standardregelung ab? Wenn ja, geben Sie diese Staffelregelung an. Hinweis 1: Geben Sie an, wenn Sie beide Regelungen anbieten. Hinweis 2: Geben Sie an, ab welchem Grad der BU (Prozentsatz) in der Staffelregelung (sofern diese als Tarifvariante angeboten wird) die Beitragszahlung komplett entfällt. I. Standardregelung: Die 50% Standardregelung legt fest, dass ab einem Einschränkungsgrad von mindestens 50% die volle vereinbarte Rente (also 100% der Rente) ausgezahlt wird. Die Standardregelung ist in der BU der Normalfall. II. Staffelregelung: Bei einer Staffelregelung wird die versicherte Leistung entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit erbracht. So kann beispielsweise eine Staffelreglung vorsehen, dass bereits ab einem Einschränkungsgrad von 25% gezahlt wird. Allerdings wird die Rente dann nicht in voller Höhe gezahlt, sondern prozentual nach der jeweiligen Einschränkung. Wenn der VN zu 25% eingeschränkt ist, erhält er somit 25% Rente, bei 50% Einschränkung erhält er 50% der Rente, bei 75% Einschränkung erhält er 100% der Rente. Beurteilung der Berufsunfähigkeit Leidensbedingter Berufswechsel Frage: Wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit vor Eintritt der BU leidensbedingt gewechselt hat: Wird bei der Prüfung der BU nur die aktuelle Tätigkeit zugrunde gelegt? Beispiele für einen leidensbedingten Berufswechsel: a) auf ärztliches Anraten erfolgte, b) unfreiwillig (z.b. wegen betriebsbedingter Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers) erfolgte, c) der Wechsel höchstens 24 Monate vor dem Eintritt der BU stattfand. Beurteilung der Berufsunfähigkeit Einschränkung des Verweisungsrechtes Frage: Schränken Sie das Verweisungsrecht ein? Wenn "Ja": Ausnahmen in den Fragen angeben. Hinweis: Aus "Nein" folgt: Das VU verzichtet nicht auf sein Verweisungsrecht und schränkt sein Verweisungsrecht auch nicht ein. Versicherer können abstrakte oder konkrete Verweisungsmöglichkeiten vorsehen oder auf diese Möglichkeit auch ganz verzichten, vgl. 172 (3) VVG. Versicherer können sich auf Verweisungsklauseln nur berufen, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Im Rahmen der Leistungsprüfung ist regelmäßig zunächst zu prüfen, ob die versicherte Person in dem für ihn maßgeblichen Beruf berufsunfähig ist. Wird dies bejaht, dann wird in einem 2. Schritt geprüft, ob er ggf. noch eine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann. Auf einen solchen Beruf kann die versicherte Person aber nur dann verwiesen werden, wenn dieser andere Beruf der bisherigen Lebensstellung sowie seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht. Gewisse Abstriche muss die versicherte Person hinnehmen, wobei es keine festen prozentualen Grenzen gibt. Anhaltspunkt für eine nicht mehr hinnehmbare Niveausenkung beim Einkommen des Verweisungsberufes sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Verluste bei mittlerem Einkommen ab ca. 25%. Bei geringeren Einkommensgruppen kann dieser Prozentsatz niedriger sein. Besonderer Hinweis zur Verwendung von Begriffen: In der iv-individualvereinbarung (= iv) gelten die Begriffe Ausbildung / Fähigkeiten" [= 172 (3) VVG], sowie die am Markt häufig gebrauchten Begriffe Ausbildung / Erfahrung" und "Kenntnisse / Fähigkeiten" IMMER als identisch. Es gibt in der "iv" keinen Unterschied in der Bewertung. Beurteilung der Berufsunfähigkeit Einkommensminderung Frage: Ab welchem Prozentsatz ist eine Einkommensminderung in jedem Fall unzumutbar?./. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Berufsgruppen Besondere Klauseln vorhanden? Frage: Gibt es eine besondere Klausel für bestimmte Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte)? Wenn ja, dann bitte diese Berufe angeben. Die Berufsgruppen: Beamte, Hausfrauen, Schüler, Azubis und Studenten werden nicht hier, sondern in den vorgesehenen Fragengruppen (3-6) behandelt. Seite 2 von 27

3 Berufsgruppen Verschlechterung durch "Besondere Bedingungen"? Frage: Gibt es bei den unter Frage genannten Berufen und Klauseln, bzw. "Besondere Bedingungen" eine VERSCHLECHTERUNG im Vergleich zu den normalen Bedingungen? Eine Ärzteklausel kann z. B. beinhalten, dass bei der Beurteilung der BU nicht auf die zuletzt konkret ausgeübte ärztliche Tätigkeit, sondern auf ein sehr allgemeines Berufsbild abgestellt wird (z.b. auch Aufgaben im administrativen Bereich, Forschung, Lehre). Bei Berufsgruppen wie Künstler oder Berufssportler beinhalten die "Besonderen Bedingungen" häufig Verschlechterungen gegenüber den normalen Bedingungen, weil diese Berufe sonst oft nicht versicherbar wären. Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Berufsgruppen Infektionsklausel Frage: Liegt BU vor, wenn aufgrund 31 Infektionsschutzgesetz bzw. behördlicher Anordnung ein Berufsverbot ausgesprochen wird? a) bei Ärzten b) bei Pflegepersonal (Arzthelfer, Krankenschwester, Altenpfleger sowie ähnliche Berufe und Tätigkeiten) Die Infektionsklausel sagt aus bzw. zielt darauf ab, dass medizinisches Personal, welches z.b. mit Aids, TBC infiziert ist, gemäß dem Infektionsschutzgesetz den Beruf nach Prüfung des Einzelfalls nicht mehr ausüben kann. Angestellte Umorganisation des Arbeitsplatzes Frage: Verzichten Sie bei der Leistungsprüfung auf die Prüfung der Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes bei weisungsgebundenen Mitarbeitern bzw. Angestellten? Wenn die Frage mit Nein beantwortet wurde, bitte mögliche Kriterien angeben (z. B. zumutbarer Einkommensverlust). Eine Umorganisation kann bei Angestellten nur verlangt werden, wenn ihnen ein Direktionsrecht (Weisungsrecht) zusteht (z.b. Geschäftsführer, die den Betrieb wie ein Inhaber leiten) und sie sich wie ein faktischer Betriebsinhaber behandeln lassen müssen. Selbständige Umorganisation des Betriebes Frage: Weisen Sie in den Bedingungen auf die Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes bei Selbständigen hin? Die Frage nach einer möglichen Umorganisation bei Selbständigen bzw. Unternehmern ist ständige Rechtsprechung und wird geprüft, auch wenn dazu in den Bedingungen nichts vermerkt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Vorliegen von BU bei Selbständigen unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsgestaltung und der im Betrieb etwa bestehenden Möglichkeiten einer Aufgabenumverteilung zu beurteilen. Die Umorganisation des Betriebes eines selbständigen VN kommt als BU ausschließende Alternative nur dann in Betracht, wenn die ihm dadurch eröffnete Beschäftigungsmöglichkeit möglich und zumutbar ist und dem VN ein wirtschaftlich sinnvolles Betätigungsfeld verbleibt. Verweisung bei Erstprüfung Verzicht auf abstrakte Verweisung Frage: Verzichten Sie bei der ERSTPRÜFUNG der BU auf die abstrakte Verweisung? Hinweis: Bitte Ausnahmen angeben, wenn nicht mit einem eindeutigen "Ja" geantwortet werden kann. Unterteilung in BG 1, 2, und 3 in Frage beantworten: Verzicht auf die abstrakte Verweisung Unterteilung in BG 4 in Frage beantworten: Verzicht auf die abstrakte Verweisung Sonderfälle siehe Fragen ff (zum Beispiel bei fortgeschrittenem Alter, kurze Restlaufzeit des Vertrages) Die abstrakte Verweisung ist (im Gegensatz zu der in Frage 2.4 behandelten konkreten Verweisung) eine Verweisung auf einen nicht ausgeübten Beruf. Das heißt, auf eine Tätigkeit, die der Versicherte nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. 172 (3) 2. Alternative VVG). Eine Verweisungsklausel muss also ausdrücklich vereinbart werden. Hinweis: Zu beachten ist auch Frage 2.6: Auch wenn der Versicherer bei der Erstprüfung der BU auf eine abstrakte Verweisung verzichtet, macht er eventuell von der abstrakten Verweisung bei der Nachprüfung der BU (also wenn der Leistungsfall bereits eingetreten ist) Gebrauch. Redaktioneller Hinweis: Verzichtet das Unternehmen in diesem Tarif nur teilweise auf das Recht der abstrakten Verweisung (siehe Fragen bis ), so erfolgt die Bewertung als "nicht eindeutige Ja-Nein-Antwort" (+). Seite 3 von 27

4 Verweisung - Unterteilung der Vorfrage Verzicht bei Berufsgruppe 1, 2 oder 3 Frage: Verzichten Sie bei der ERSTPRÜFUNG der BU auf die abstrakte Verweisung in den Berufsgruppen 1, 2 oder 3? (= Tätigkeit mit geringer bis mittlerer, körperlicher Beanspruchung oder geringem bis mittleren Gefährdungsgrad) BG 1 (BG = Berufsgruppe): Berufe mit ausschließlicher Tätigkeit in Büro-, Praxis- oder Kanzlei. Berufe mit einer überwiegend sitzenden oder aufsichtsführenden Tätigkeit. Im Allgemeinen fast ausschließlich sitzende oder vergleichbare Tätigkeit. Sowie Berufe mit einer überwiegend sitzenden oder aufsichtsführenden Tätigkeit. BG 2: Berufe mit einem geringen Grad an körperlicher Tätigkeit. Im Allgemeinen kombinierte sitzende/stehende Tätigkeit mit geringer körperlicher Komponente oder handwerkliche Berufe mit einem geringen Grad an körperlicher Tätigkeit. BG 3: Berufe, die immer eine körperliche Tätigkeit erfordern. Im Allgemeinen mit größerer Komponente im Bereich Heben/Tragen oder mit Zwangshaltung. Verweisung - Unterteilung der Vorfrage Verzicht bei Berufsgruppe 4 Frage: Verzichten Sie bei der ERSTPRÜFUNG der BU auf die abstrakte Verweisung in der Berufsgruppe 4? (= Berufe mit starker körperlicher Beanspruchung und/oder erhöhter Unfallgefährdung und/oder Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung). BG 4 (BG = Berufsgruppe ): Berufe mit starker körperlicher Beanspruchung und/oder erhöhter Unfallgefährdung und/oder Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung. Verweisung - Sonderfall "Restlaufzeit" Verzicht ab dem 55. Lebensjahr Frage: Verzichten Sie bei der ERSTPRÜFUNG der BU unabhängig von der Berufsgruppe immer auf die abstrakte Verweisung ab dem 55. Lebensjahr? Im Falle einer Antwort "Nein" in den beiden vorangehenden Fragen ( oder ) kann der Versicherer dennoch auf die "abstrakte Verweisung" ab dem 55. Lebensjahr verzichten. Sofern in den beiden (!) vorangehenden Fragen mit "Ja" geantwortet wurde, ist die hier gestellte Frage als Folge immer mit "Ja" zu beantworten. Abstrakte Verweisung - "NICHT körperlich" tätig Verweisung in einen nicht ausgeübten Beruf Frage: Verzichten Sie bei der ERSTPRÜFUNG der BU auf die abstrakte Verweisung bei vorwiegend kaufmännischen oder vorwiegend nicht "körperlich tätigen" Berufen? Hinweis: Bitte Ausnahmen angeben, wenn nicht mit einem eindeutigen "Ja" geantwortet werden kann. Beispiele für Ausnahmen: Verzicht erst ab einem bestimmten Lebensalter der versicherten Person oder wenn nur noch eine geringe Restdauer des Vertrages besteht. Die abstrakte Verweisung ist (im Gegensatz zu der in Frage 2.4 behandelten konkreten Verweisung) eine Verweisung auf einen nicht ausgeübten Beruf. Das heißt, auf eine Tätigkeit, die der Versicherte nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten ausüben kann und diese Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Abzustellen ist nur auf diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls erworben hat. Hinweis 1: Zu beachten ist auch Frage 2.6: Auch wenn der Versicherer bei der Erstprüfung der BU auf eine abstrakte Verweisung verzichtet, macht er eventuell von der abstrakten Verweisung bei der Nachprüfung der BU (also wenn der Leistungsfall bereits eingetreten ist) Gebrauch. Hinweis 2: Problematisch ist, dass die BU-Bedingungen die Begriffe "abstrakte" (vgl. 2.3 ff.) und "konkrete" Verweisung oft nicht kennen. Die Formulierungen "Verweisung in einen bisher nicht ausgeübten, gleichwertigen Beruf" (abstrakte Verweisung) oder auf eine andere konkret ausgeübte Tätigkeit (konkrete Verweisung) sind klarer. Hinweis 3: Gemäß 172 (3) VVG muss der Versicherer eine Verweisungsklausel vereinbaren, wenn er sich darauf berufen will. Auch nach dem neuen gesetzlichen Leitbild ist eine solche Vereinbarung zulässig. Abstrakte Verweisung - vorwiegend körperlich tätig Verweisung in einen nicht ausgeübten Beruf Frage: Verzichten Sie bei der ERSTPRÜFUNG der BU auf die abstrakte Verweisung bei vorwiegend "körperlich tätigen" Berufen? Hinweis: Bitte die Ausnahmen angeben, wenn nicht mit einem eindeutigen "Ja" geantwortet werden kann. Beispiele für Ausnahmen: Ab einem bestimmten Lebensalter der versicherten Person oder wenn nur noch eine geringe Restlaufzeit des Vertrages besteht. Siehe Vorfrage Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet. Seite 4 von 27

5 Verzicht auf konkrete Verweisung Verweisung in einen tatsächlich ausgeübten Beruf Frage: Verzichten Sie bei der ERSTPRÜFUNG auf die konkrete Verweisung in einen bis zum Eintritt der BU nicht ausgeübten, aber danach bis zum Zeitpunkt der Leistungsprüfung bereits tatsächlich ausgeübten, gleichwertigen Beruf? Hinweis 1: Bitte die Ausnahmen in der Frage angeben, wenn nicht mit einem eindeutigen "Ja" geantwortet werden kann. Hinweis 2: In dieser Konstellation fallen faktisch Erstprüfung und Nachprüfung zusammen, weil z. B. der BU Fall vom VN verspätet gemeldet wurde. Die konkrete Verweisung ist (im Gegensatz zu der in Frage 2.3 ff. behandelten abstrakten Verweisung) eine Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf. Das heißt, auf eine Tätigkeit, die der Versicherte zum Zeitpunkt der Leistungsprüfung tatsächlich ausübt. Auch dieser tatsächlich ausgeübte Beruf muss seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten sowie seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen. Hinweis 1: Zu beachten ist auch Frage 2.6: Auch wenn der Versicherer beim Eintritt der BU auf eine konkrete Verweisung verzichtet, macht er davon bei der Nachprüfung der BU (also wenn der Leistungsfall bereits eingetreten ist) grundsätzlich Gebrauch. Hinweis 2: Gemäß 172 (3) VVG muss der Versicherer eine Verweisungsklausel vereinbaren, wenn er sich darauf berufen will. Auch nach dem neuen gesetzlichen Leitbild ist eine solche Vereinbarung zulässig. Hinweis 3: Problematisch ist, dass die BU-Bedingungen die Begriffe "abstrakte" (vgl. 2.3 ff.) und "konkrete" Verweisung oft nicht kennen. Die Formulierungen "Verweisung in einen bisher nicht ausgeübten, gleichwertigen Beruf" (abstrakte Verweisung) oder auf eine andere konkret ausgeübte Tätigkeit (konkrete Verweisung) sind klarer. Verzicht auf konkrete Verweisung - teilweise Verweisung in einen tatsächlich ausgeübten Beruf - teilweiser Verzicht Frage: Wenn Frage (vollständiger Verzicht) mit "Nein" beantwortet wurde: I. Geben Sie die Fälle an, in denen Sie auf die konkrete Verweisung verzichten. II. Geben Sie die Fälle an, in denen Sie auf die konkrete Verweisung nicht verzichten. Beispiele: Ab einem bestimmten Lebensalter der versicherten Person oder wenn nur noch eine geringe Restlaufzeit des Vertrages besteht. Siehe Vorfrage /. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Vorübergehende Unterbrechung Erhalt des Versicherungsschutzes Frage: Bleibt der Versicherungsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Berufstätigkeit erhalten? Bei einer vorübergehenden Unterbrechung gibt der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nicht bewusst und gewollt auf, sondern unterbricht diese lediglich. Beispiele für eine vorübergehende Unterbrechung: Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunfähigkeit, ungewollte Arbeitslosigkeit. Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufstätigkeit kann jedoch in ein Ausscheiden aus dem Berufsleben übergehen. Der Versicherte ist aus dem Berufsleben ausgeschieden, wenn er jegliche berufliche Tätigkeit bewusst und gewollt aufgegeben hat oder wenn die Zeitspanne zwischen der Beendigung der früheren Tätigkeit und dem Versicherungsfall so groß ist, dass der Versicherte sie fachlich gar nicht mehr fortführen könnte (vgl. Frage 2.5.2). Ausscheiden aus dem Berufsleben Frist bei Beurteilung der BU Frage: Wenn der Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden ist: Nach wie vielen Jahren stellen Sie bei der Prüfung der BU nicht mehr auf die vor dem Ausscheiden zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit ab, sondern nur noch auf die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten? a) nach mehr als 3 Jahren b) nach mehr als 5 Jahren c) nach mehr als 10 Jahren d) Sonstiges: (bitte angeben) Ist der Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden, stellen die meisten Versicherer bei der Prüfung der BU nicht mehr auf die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit ab, sondern nur noch auf die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies hat zur Folge, dass der Versicherte abstrakt auf eine Tätigkeit verwiesen werden kann, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seiner Lebensstellung entspricht. Einige Versicherer sehen eine Schonfrist vor, vor deren Ablauf nur auf die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird. Der Versicherte bleibt in diesem Zeitraum von einer abstrakten Verweisung verschont. Je länger diese Frist ist, desto vorteilhafter ist die Regelung für den Versicherten. Seite 5 von 27

6 NACHPRÜFUNG der BU Andere Verweisungsregeln als bei der Erstprüfung der BU Frage: Gelten bei der NACHPRÜFUNG der BU die gleichen Verweisungsregeln wie bei der Erstprüfung der BU? Unterschiede bitte angeben (z.b. Berücksichtigung nachträglich neu erworbener beruflicher Fähigkeiten). Unterschiede kann es insbesondere dann geben, wenn der Versicherte nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit einen völlig neuen Beruf tatsächlich ausübt (konkrete Verweisung), z.b. nach einer erfolgreichen Umschulung in einen Beruf, der seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Kapitel-Unterteilung bei Schülern Redaktionelle Hinweise zum Aufbau des Kapitels 3 Frage: Kapitel 3.1 betrifft allgemeine Fragen der BU bei Schülern. Unter anderem werden Fragen gestellt, die den Beginn und die Höchstsumme der Versicherung sowie die Verweisung der Schüler betreffen. Kapitel 3.2 betrifft die Fragen, was nach Beendigung der Schulausbildung mit der BU Absicherung passiert. Ob diese automatisch in einen BU- oder EU-Schutz übergeht, oder eine Umtauschoption in eine andere BU- Absicherung ausgeübt werden muss, muss in jeder Detailfrage nachgelesen werden. 3.3: Tarifwahl bei Schülern: Werden von einem VU 2 Tarife angeboten (z.b. normale BU und BU mit verbesserten Bedingungen), so muss dies grundsätzlich bereits bei Abschluss der Schüler-BU und bei der iv-anforderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach Beendigung der Schulzeit der leistungsstärkere Tarif gelten soll (vgl. Fragen und 3.2.3). Nur redaktioneller Hinweis für den Versicherungsnehmer - keine Fragestellung an den Versicherer../. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die BU bei Schülern Beginn des Versicherungsschutzes Frage: Ist der Schüler ab dem 1. Tag der Einschulung gegen die Schulunfähigkeit versichert? Schulunfähigkeit ist die Unfähigkeit, regelmäßig an einem regulären Schulunterricht teilzunehmen (zumindest: Grundschule, Hauptschule). Maßgeblich hierfür sind ausschließlich medizinische Gründe. Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet. BU bei Schülern Später beginnender Versicherungsschutz Frage: Ist der Schüler ab dem Beginn der gesetzlichen Schulpflicht gegen die Schulunfähigkeit versichert? Wenn Nein, dann bitte den genauen Zeitpunkt angeben. Hinweis: Wurde bereits die Vorfrage (3.1.1) mit Ja beantwortet, dann gilt in dieser Frage ebenfalls Ja. BU bei Schülern Höchstsumme Frage: Bis zu welcher maximalen Rente (jährlich) können Schüler versichert werden?./. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die BU bei Schülern Verweisung Frage: Gelten die allgemeinen Verweisungsregeln (Fragegruppe 2) a) für die Schulunfähigkeits-Versicherung (Abk.: SU ) während der Schulausbildung? b) nach der Schulausbildung, wenn die versicherte Person ihre SU in eine BU-Versicherung umtauscht oder diese automatisch in eine BU-Versicherung übergeht? Bitte geben Sie die eventuell unterschiedlichen Verweisungsregeln an. Seite 6 von 27

7 BU bei Schülern / Schulunfähigkeit Übergang : Automatischer Übergang von SU- in BU-Schutz Frage: Geht der SU-Schutz nach der abgeschlossenen Schulausbildung AUTOMATISCH in den BU-Schutz bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (bis zum 60./65./67. Lebensjahr) über, so wie er hier in dieser iv-individualvereinbarung beschrieben ist? Hinweis: Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an (z.b. kein Verzicht auf abstrakte Verweisung; Beschränkung der Höhe und Dauer; kürzere Vertragslaufzeiten trotz automatischen Übergangs; erneute Gesundheitsprüfung): Die Frage wird dann als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet. Automatischer Übergang bedeutet u.a., dass keine erneute Gesundheitsprüfung stattfindet und keine Umtauschoption ausgeübt werden muss. Bei der Antwort Nein muss die Frage in zu der Umtauschoption immer beantwortet werden. BU bei Schülern / Schulunfähigkeit Übergang : Automatischer Übergang von SU- in EU-Schutz Frage: Geht der SU-Schutz nach der abgeschlossenen Schulausbildung AUTOMATISCH in einen EU-Schutz bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (bis zum 60./65./67. Lebensjahr) über? Geben Sie eventuelle Einschränkungen an: z.b. Beschränkung der Höhe und Dauer; kürzere Vertragslaufzeiten trotz automatischen Übergangs (Hinweis: die Frage wird dann als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet.) BU bei Schülern / Schulunfähigkeit Übergang: Umtauschoption nach Ende der Schulausbildung Frage: Gibt es nach der Beendigung der Schulausbildung eine Umtauschoption in eine andere BU-Absicherung? Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an. Beispiele: a) Ausübung der Umtauschoption nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums: bitte angeben b) Beschränkungen der Höhe und Dauer c) erneute Gesundheitsprüfung d) Umtauschrecht nur in eine BU-Versicherung ohne den Verzicht des Versicherers auf die abstrakte Verweisung e) Wartezeiten nach dem Umtausch: bitte angeben f) Sonstiges BU bei Schülern / Schulunfähigkeit Bezugsdauer der Rente im Leistungsfall Frage: Wenn Sie Versicherungsschutz für Schüler gewähren und der Leistungsfall während der Schulausbildung eingetreten ist: Wann endet dann die Rentenleistung bei Schülern? a) Vorgegebenes Ende bitte diesen Zeitpunkt genau angeben: b) Vertragliche Leistungsdauer bitte diesen Zeitpunkt genau angeben: c) Sonstiges Hinweis: Bitte nicht auf die AVB = Allgemeine Versicherungsbedingungen verweisen! Die Voraussetzungen für den Bezug der Rente können jederzeit wieder entfallen. Beispiele: Die deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. auch Fragengruppe 2.6 / Nachprüfung der BU). BU bei Schülern / Schulunfähigkeit Leistung: Übergang von SU- in EU-Rente Frage: Wenn der Schüler im Rahmen der Schulunfähigkeits-Versicherung BU-Rente bezogen hat und die Leistungsdauer (vgl. Vorfrage) beendet ist: Wandelt sich die Rentenleistung bei Schülern zu einem bestimmten Zeitpunkt (zumindest) automatisch in eine EU-Rentenleistung um? Zusatzfragen: a) Wenn Ja : Geben Sie bitte den Zeitpunkt der Umwandlung an. b) Sofern eine Höchstleistungsdauer für die EU-Rente besteht, geben Sie diese bitte an. c) Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an. Hinweis: Geht die BU-Rente nicht automatisch, sondern erst nach einer Prüfung der Erwerbsunfähigkeit in eine EU-Rente über, wird die Antwort als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet. Tritt bei einem versicherten Schüler während der Schulausbildung ein Leistungsfall ein, so bezieht der Schüler bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Rente. Gefragt ist nun, ob dieser Schüler nach Ablauf dieser Leistungsdauer (vgl. Vorfrage) automatisch eine EU-Rente bekommt, sofern die Voraussetzungen für die EU-Rente erfüllt sind. Wichtiger Hinweis: Bei der BU bezieht sich die Leistungsprüfung nur auf den tatsächlich ausgeübten Beruf oder auf einen (direkt) vergleichbaren Beruf. In der EU ist die Leistungsprüfung sehr viel strenger. Die EU-Rente wird nur gezahlt, wenn der VN tatsächlich erwerbsunfähig ist, d.h. der VN muss dauerhaft außerstande sein, IRGENDEINE (!) Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich nachzugehen. Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet. Seite 7 von 27

8 4.0 Kapitel-Unterteilung bei Auszubildenden/Azubis Redaktionelle Hinweise zum Aufbau des Kapitels 4 Frage: Kapitel 4.1 betrifft allgemeine Fragen, die sowohl die "Ausbildungsunfähigkeits" (= 4.2) als auch die "BU im Zielberuf" (= 4.3) betreffen. Kapitel 4.2 betrifft nur das Produkt Ausbildungsunfähigkeits- BU". Gegen BU versichert ist hier grundsätzlich die "Fähigkeit, die begonnene Ausbildung zu beenden". Oder für den Fall, dass die BU in der Ausbildungszeit eingetreten ist, eine Ersatz-Ausbildung zu beenden. Der Beruf des Auszubildenden ist zugleich die Tätigkeit des Auszubildenden. Nach dem Ende der Ausbildung gelten Regeln und Optionen, die in Kapitel 4.2 abgefragt werden. Kapitel 4.3 betrifft nur das Produkt "BU im Zielberuf". Gegen BU versichert sein sollen hier neben der "Fähigkeit, die Ausbildung zu beenden" grundsätzlich auch die Berufe, die ein Auszubildender in der Zukunft bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (z. B. bis zum 60./65./67. Lebensjahr) einmal ausüben möchte. Der Auszubildende wird fiktiv so gestellt, als ob er die Ausbildung bereits beendet hätte. Ob der angebotene bzw. ausgewählte Tarif diese Leistung tatsächlich beinhaltet, muss in jeder Detailfrage einzeln nachgelesen werden. Ob im konkreten Einzelfall für den VN (genauer: die versicherte Person) die "Ausbildungsunfähigkeits- BU" (= 4.2) oder die "BU im Zielberuf" (= 4.3) sinnvoller ist, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Nur redaktioneller Hinweis für den Versicherungsnehmer - keine Fragestellung an den Versicherer../. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Azubi / Ausbildungsunfähigkeit BU-Schutz ab dem 1. Tag Frage: Ist der Auszubildende ab dem 1. Tag der Ausbildung gegen die Unfähigkeit versichert, die Ausbildung zu beenden? Gefragt ist der Schutz in der BU gegen Unfähigkeit, die Ausbildung zu beenden. Insofern ist der Beruf des Auszubildenden zugleich die Tätigkeit des Auszubildenden. Vertiefende Fragestellungen zur Ausbildungsunfähigkeit siehe Fragengruppe 4.2. Hinweis: Gefragt ist nicht nach der bloßen EU-Absicherung (Erwerbsunfähigkeit). Wird nur die EU angeboten, so ist die Antwort immer Nein. Azubi / BU im Zielberuf BU-Schutz ab dem 1. Tag Frage: Ist der Auszubildende ab dem 1. Tag der Ausbildung gegen die BU im Zielberuf versichert? Hinweis zum Zielberuf: Gefragt ist, ob als Beruf die Tätigkeit versichert ist, die nach der Ausbildung einmal ergriffen werden soll. Zielberuf heißt: Der Auszubildende wird fiktiv so gestellt, als ob er die Ausbildung bereits beendet hätte (Beispiel: bestandene Gesellenprüfung). Vertiefende Fragestellungen zur BU im Zielberuf siehe Fragengruppe 4.3. Hinweis: Gefragt ist nicht nach der bloßen EU-Absicherung (Erwerbsunfähigkeit). Wird nur die EU angeboten, so ist die Antwort immer Nein. Azubi / Ausbildungsunfähigkeit Später beginnender BU-Schutz Frage: Ist der Auszubildende ab bestandener Probezeit oder spätestens mit Abschluss des 1. Ausbildungsjahres gegen die Unfähigkeit, die Ausbildung zu beenden, versichert? Bitte geben sie den genauen Zeitpunkt an. Hinweis: Später eintretende Zeitpunkte für den Eintritt des BU-Schutzes, wie z.b.: ab bestandener Zwischenprüfung oder ab dem Beginn des 3. Ausbildungsjahres - bitte unter Hinweise und Anmerkungen des Versicherers vermerken. Wurde bereits die Vorfrage (= BU-Schutz bei der Absicherung der reinen "Ausbildungsunfähigkeit" ab dem 1. Tag) mit Ja beantwortet, dann ist die Antwort in dieser Frage ebenfalls Ja. Azubi / BU im Zielberuf Später beginnender BU-Schutz Frage: Ist der Auszubildende ab bestandener Probezeit oder spätestens mit Abschluss des 1. Ausbildungsjahres gegen die BU im Zielberuf versichert? Bitte geben sie den genauen Zeitpunkt an. Hinweis: Später eintretende Zeitpunkte für den Eintritt des BU-Schutzes, wie z.b.: ab bestandener Zwischenprüfung oder ab dem Beginn des 3. Ausbildungsjahres - bitte unter Hinweise und Anmerkungen des Versicherers vermerken. Wurde bereits die Vorfrage (= BU-Schutz als Absicherung des Azubi im "Zielberufes" ab dem 1. Tag) mit Ja beantwortet, dann ist die Antwort in dieser Frage ebenfalls Ja. Seite 8 von 27

9 Azubi / Allgemeine Frage Höchstsumme BU bei Azubis Frage: Bis zu welcher maximalen Rente (jährlich) können Auszubildende versichert werden, wenn sie keine Angaben zu ihrem Einkommen machen? Bei einer BU-Versicherung ist es nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit erzielt. Versichert wird nicht das Einkommen, sondern die berufliche Leistungsfähigkeit. Azubi / Allgemeine Frage - Berufsgruppen 1-3 Verweisung: geringer bis mittlerer Gefährdungsgrad Frage: Gelten die allgemeinen Verweisungsregeln zur abstrakten und konkreten Verweisung (siehe Fragengruppe 2) auch bei einem Auszubildenden, wenn der Leistungsfall a) während der Ausbildung b) nach Beendigung der Ausbildung eingetreten ist? Bitte geben Sie die unterschiedlichen Verweisungsregeln an. BG 1 (BG = Berufsgruppe): Berufe mit ausschließlicher Tätigkeit in Büro-, Praxis- oder Kanzlei. Im Allgemeinen fast ausschließlich sitzende oder vergleichbare (z.b. aufsichtsführende) Tätigkeit. BG 2: Berufe mit einem geringen Grad an körperlicher Tätigkeit. Im Allgemeinen kombinierte sitzende/stehende Tätigkeit mit geringer körperlicher Komponente oder handwerkliche Berufe mit einem geringen Grad an körperlicher Tätigkeit. BG 3: Berufe, die immer eine körperliche Tätigkeit erfordern. Im Allgemeinen mit größerer Komponente im Bereich Heben/Tragen oder mit Zwangshaltung. Azubi / Allgemeine Frage - Berufsgruppe 4 Verweisung: hoher Gefährdungsgrad Frage: Gelten die allgemeinen Verweisungsregeln zur abstrakten und konkreten Verweisung (siehe Fragengruppe 2) auch bei einem Auszubildenden, wenn der Leistungsfall a) während der Ausbildung b) nach Beendigung der Ausbildung eingetreten ist? Bitte geben Sie die unterschiedlichen Verweisungsregeln an. BG 4 (= Berufsgruppe 4): Berufe mit starker körperlicher Beanspruchung und/oder erhöhter Unfallgefährdung und/oder Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung. Azubi / Ausbildungsunfähigkeit Übergang: Automatischer Übergang von BU- in BU-Schutz Frage: Geht der BU-Schutz der Ausbildungsunfähigkeit nach der abgeschlossenen Berufsausbildung AUTOMATISCH in einen dauerhaften BU-Schutz bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (bis zum 60./65./67. Lebensjahr) über? Hinweis: Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an (z.b. kein Verzicht auf abstrakte Verweisung; Beschränkung der Höhe und Dauer; kürzere Vertragslaufzeiten trotz automatischen Übergangs; erneute Gesundheitsprüfung); die Frage wird dann als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet. Automatischer Übergang bedeutet u.a., dass keine erneute Gesundheitsprüfung stattfindet und keine Umtauschoption ausgeübt werden muss. Bei der Antwort Nein muss die Frage zur Umtauschoption (4.2.3) beantwortet werden. Azubi / Ausbildungsunfähigkeit Übergang : Automatischer Übergang von BU- in EU-Schutz Frage: Geht der BU-Schutz der Ausbildungsunfähigkeit nach der abgeschlossenen Berufsausbildung AUTOMATISCH in einen EU-Schutz bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (bis zum 60./65./67. Lebensjahr) über? Geben Sie eventuelle Einschränkungen an: z.b. Beschränkung der Höhe und Dauer; kürzere Vertragslaufzeiten trotz automatischen Übergangs (Hinweis: die Frage wird dann als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet). Seite 9 von 27

10 Azubi / Ausbildungsunfähigkeit Übergang: Umtauschoption nach Ausbildungsende Frage: Gibt es nach der Beendigung der Ausbildung eine Umtauschoption in eine dauerhafte BU-Absicherung? Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an. Beispiele: a) Ausübung der Umtauschoption nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums: bitte angeben b) Beschränkungen der Höhe und Dauer c) erneute Gesundheitsprüfung d) Umtauschrecht nur in eine BU-Versicherung ohne den Verzicht des Versicherers auf die abstrakte Verweisung e) Wartezeiten nach dem Umtausch: bitte angeben f) Sonstiges Siehe Frage /. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Azubi / Ausbildungsunfähigkeit Leistung: Bezugsdauer der Rente im Leistungsfall Frage: Wenn bei Auszubildenden die Ausbildungsunfähigkeit abgesichert ist und der Leistungsfall während der Ausbildungszeit eingetreten ist: Wann endet dann die Rentenleistung? a) mit dem Ende der Ausbildung gemäß dem Ausbildungsvertrag inkl. der vertraglich möglichen Verlängerungen (z.b. wenn die Ausbildung aufgrund nicht bestandener Prüfung oder wegen Krankheit nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Ausbildungszeit erfolgreich beendet werden konnte): bitte angeben b) mit dem Ende der Ausbildung gemäß dem Ausbildungsvertrag inkl. vorgenommener Verlängerungen zzgl. einer festen Leistungsdauer von (höchstens) x Jahren: Anzahl der Jahre bitte angeben c) nach Ablauf einer Höchstleistungsdauer von x Jahren: Anzahl der Jahre bitte angeben d) Sonstiges Hinweis: In der Absicherung der AUSBILDUNGSUNFÄHIGKEIT wird die BU-Rente nie bis zu einem Ablaufalter 60./65./67 Lebensjahr geleistet. Die BU-Rente bis zu einem Ablaufalter 60./65./67 Lebensjahr ist nur bei einer echten BU IM ZIELBERUF der Fall dies gilt aber nur dann, wenn keine Leistungseinschränkungen vorgesehen sind oder Optionen ausgeübt werden müssen. Die Voraussetzungen für den Bezug der Rente können über den Weg der Nachprüfung entfallen. Beispiele: Die deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Frage 2.6 Nachprüfung der BU). Azubi / Ausbildungsunfähigkeit Leistung: Übergang von BU- in EU-Rente Frage: Wenn der Auszubildende im Rahmen der Ausbildungsunfähigkeits-Versicherung BU-Rente bezogen hat und die Leistungsdauer (vgl. Vorfrage) beendet ist: Wandelt sich die Rente bei Auszubildenden zu einem bestimmten Zeitpunkt (zumindest) automatisch in eine EU-Rente um? Zusatzfragen: a) Wenn Ja : Geben Sie bitte den Zeitpunkt der Umwandlung an. b) Sofern eine Höchstleistungsdauer für die EU-Rente besteht, geben Sie diese bitte an. c) Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an. Hinweis: Geht die BU-Rente nicht automatisch sondern nach einer Prüfung der Erwerbsunfähigkeit in eine EU-Rente über, wird die Antwort als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet. Tritt bei einem versicherten Auszubildenden während der Ausbildung ein Leistungsfall auf, bezieht er für einen bestimmten Zeitraum eine BU-Rente. Gefragt ist nun, ob dieser Auszubildende nach Ablauf der Leistungsdauer automatisch eine EU-Rente bekommt. Wichtiger Hinweis: Bei der BU bezieht sich die Leistungsprüfung nur auf den tatsächlich ausgeübten Beruf oder auf einen (direkt) vergleichbaren Beruf. In der EU ist die Leistungsprüfung sehr viel strenger. Die EU-Rente wird nur gezahlt, wenn der VN tatsächlich erwerbsunfähig ist, d.h. der VN muss dauerhaft außerstande sein, IRGENDEINE (!) Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich nachzugehen. Azubi / BU im Zielberuf Fortführen des BU-Schutzes nach Ausbildungsabschluss Frage: Wird der BU-Schutz im Zielberuf nach der abgeschlossenen Berufsausbildung automatisch und unverändert als BU-Schutz im tatsächlich ausgeübten Beruf bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (bis zum 60./65./67. Lebensjahr) fortgeführt? Bei der Antwort Nein muss die Frage in zu der Umtauschoption immer beantwortet werden. Die Frage kann mit keine Einschränkungen beantwortet werden. Seite 10 von 27

11 Azubi / BU im Zielberuf Übergang: Umtauschoption nach Ausbildungsende Frage: Wenn die Frage mit Nein beantwortet wurde: Gibt es nach der Beendigung der Ausbildung eine Umtauschoption in eine dauerhafte BU-Absicherung? Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an: a) Ausübung der Umtauschoption nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums: bitte angeben b) Beschränkungen der Höhe und Dauer c) erneute Gesundheitsprüfung d) Umtauschrecht nur in eine BU-Versicherung ohne den Verzicht des Versicherers auf abstrakte Verweisung e) Wartezeiten nach dem Umtausch f) Sonstiges Eine BU im Zielberuf wird nach Ausbildungsabschluss automatisch ohne Änderung der Leistungen als BU im tatsächlich ausgeübten Beruf fortgeführt. Sobald eine Umtauschoption ausgeübt werden muss, handelt es sich nur um eine vorübergehende BU im Zielberuf. Azubi / BU im Zielberuf Leistungsprüfung bei Ausbildungswechsel Frage: Wie erfolgt die Leistungsprüfung des im Antrag angegebenen Zielberufs, wenn der Azubi seine Ausbildung wechselt? a) Erfolgt dann die Prüfung der BU dennoch nach dem im Antrag angegebenen Zielberuf? b) Oder gilt dann automatisch der neue Zielberuf in der neuen Ausbildung? Azubi / BU im Zielberuf Nachmeldepflicht Frage: Ist der Auszubildende zur Nachmeldung eines Wechsels der neuen Ausbildungsrichtung verpflichtet? Falls ja, geben Sie bitte die Folgen einer Meldepflichtverletzung an. Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Hinweise zur Kapitel-Unterteilung bei Studenten Redaktionelle Hinweise zum Aufbau des Kapitels 5 Frage: Kapitel 5.1 betrifft allgemeine Fragen, die sowohl die "Studierunfähigkeits- BU" (= 5.2) als auch die "BU im Zielberuf" (= 5.3) betreffen. Kapitel 5.2 betrifft nur das Produkt Studierunfähigkeits- BU". Gegen BU versichert ist hier grundsätzlich die "Fähigkeit, das begonnene Studium zu beenden". Oder für den Fall, dass die BU in der Studienzeit eingetreten ist, ein Ersatz-Studium zu beenden. Der Beruf des Studenten ist zugleich die Tätigkeit des Studenten. Nach dem Ende des Studiums gelten Regeln und Optionen, die in Kapitel 5.2 abgefragt werden. Kapitel 5.3 betrifft nur das Produkt "BU im Zielberuf". Gegen BU versichert sein sollen hier neben der "Fähigkeit, das Studium zu beenden" grundsätzlich auch die Berufe, die ein Student in der Zukunft bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (z. B. bis zum 60./65./67. Lebensjahr) einmal ausüben möchte. Der Student wird fiktiv so gestellt, als ob er das Studium bereits beendet hätte. Ob der angebotene bzw. ausgewählte Tarif diese Leistung tatsächlich beinhaltet, muss in jeder Detailfrage einzeln überprüft werden. Ob im konkreten Einzelfall für den VN (genauer: die versicherte Person) die "Studierunfähigkeit" (= 5.2) oder die "BU im Zielberuf" (= 5.3) sinnvoller ist, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Nur redaktioneller Hinweis für den Versicherungsnehmer - keine Fragestellung an den Versicherer../. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Student / Studierunfähigkeit BU-Schutz ab dem 1. Tag Frage: Ist der Student ab dem 1. Tag des Studiums gegen die Unfähigkeit versichert, das Studium zu beenden? Gefragt ist der Schutz in der BU gegen Unfähigkeit, das Studium zu beenden. Insofern ist der Beruf des Studenten zugleich die Tätigkeit des Studenten. Vertiefende Fragestellungen zur Studierunfähigkeit siehe Fragengruppe 5.2. Hinweis: Gefragt ist nicht nach der bloßen EU-Absicherung (Erwerbsunfähigkeit). Wird nur die EU angeboten, so ist die Antwort immer Nein. Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet. Seite 11 von 27

12 Student / BU im Zielberuf BU-Schutz ab dem 1. Tag Frage: Ist der Student ab dem 1. Tag des Studiums gegen die BU im Zielberuf versichert? Hinweis zum Zielberuf: Gefragt ist, ob als Beruf die Tätigkeit versichert ist, die nach dem Studium einmal ergriffen werden soll. Zielberuf heißt: Der Student wird fiktiv so gestellt, als ob er das Studium bereits beendet hätte. Vertiefende Fragestellungen zur BU im Zielberuf siehe Fragengruppe 5.3. Hinweis: Gefragt ist nicht nach der bloßen EU-Absicherung (Erwerbsunfähigkeit). Wird nur die EU angeboten, so ist die Antwort immer Nein. Student / BU als Studierunfähigkeit Später beginnender BU-Schutz Frage: Ist der Student ab dem Erreichen a) eines Zwischenstandes wie z.b.: dem Vor-Bachelor (Erreichen der Voraussetzungen für das Hauptstudium), des Vor-Diploms / der Zwischenprüfung oder vergleichbarer Zwischenstände (Beispiel: Studium im Ausland, Studium Jura, Medizin und andere) b) ab dem Erreichen eines akademischen Grades (z. B. Bachelor oder vergleichbarer Abschluss eines ersten Studiums) gegen die Unfähigkeit versichert, das Studium zu beenden? Bitte geben Sie den genauen Zeitpunkt an. Wurde bereits die Vorfrage (= BU-Schutz der "Studierunfähigkeit" ab dem 1. Tag) mit Ja beantwortet, dann gilt in dieser Frage ebenfalls die Antwort Ja. Student / BU im Zielberuf Später beginnender BU-Schutz Frage: Ist der Student ab dem Erreichen a) eines Zwischenstandes wie z.b.: dem Vor-Bachelor (Erreichen der Voraussetzungen für das Hauptstudium), des Vor-Diploms / der Zwischenprüfung oder vergleichbarer Zwischenstände (Beispiel: Studium im Ausland, Studium Jura, Medizin und andere) b) ab dem Erreichen eines akademischen Grades (z. B. Bachelor oder vergleichbarer Abschluss eines ersten Studiums) gegen die BU im Zielberuf versichert? Bitte geben Sie den genauen Zeitpunkt an. Wurde bereits die Vorfrage (= BU-Schutz im Zielberuf ab dem 1. Tag) mit Ja beantwortet, dann gilt in dieser Frage ebenfalls die Antwort Ja. Student / Allgemeine Frage Höchstsumme der BU für Studenten Frage: Bis zu welcher maximalen Rente (jährlich) können Studenten versichert werden, wenn sie keine Angaben zu ihrem Einkommen machen? Bei einer BU-Versicherung ist es nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit erzielt. Versichert wird nicht das Einkommen, sondern die berufliche Leistungsfähigkeit. Student / Allgemeine Frage - Verweisung Ohne künstlerische oder sportorientierte Studienausprägung Frage: Gelten die allgemeinen Verweisungsregeln zur abstrakten und konkreten Verweisung (siehe Fragengruppe 2) auch bei einem Studenten, wenn der Leistungsfall a) während des Studiums b) nach Beendigung des Studiums eingetreten ist? Bitte geben Sie die unterschiedlichen Verweisungsregeln an. Student / Allgemeine Frage - Verweisung Mit künstlerischer oder sportorientierter Studienausprägung Frage: Gelten die allgemeinen Verweisungsregeln zur abstrakten und konkreten Verweisung (siehe Fragengruppe 2) auch bei einem Studenten, wenn der Leistungsfall a) während des Studiums b) nach Beendigung des Studiums eingetreten ist? Bitte geben Sie die unterschiedlichen Verweisungsregeln an. Seite 12 von 27

13 Student / Studierunfähigkeit Übergang : Automatischer Übergang von BU- in BU-Schutz Frage: Geht der BU-Schutz der Studierunfähigkeit nach dem abgeschlossenen Studium AUTOMATISCH in einen dauerhaften BU-Schutz bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (bis zum 60./65./67. Lebensjahr) über? Hinweis: Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an (z.b. kein Verzicht auf abstrakte Verweisung; Beschränkung der Höhe und Dauer; kürzere Vertragslaufzeiten trotz automatischen Übergangs; erneute Gesundheitsprüfung); die Frage wird dann als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet. Automatischer Übergang bedeutet u.a., dass keine erneute Gesundheitsprüfung stattfindet und keine Umtauschoption ausgeübt werden muss. Bei der Antwort Nein muss die Frage zur Umtauschoption (5.2.3) beantwortet werden. Student / Studierunfähigkeit Übergang : Automatischer Übergang von BU- in EU-Schutz Frage: Geht der BU-Schutz der Studierunfähigkeit nach dem abgeschlossenen Studium AUTOMATISCH in einen EU-Schutz bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (bis zum 60./65./67. Lebensjahr) über? Geben Sie eventuelle Einschränkungen an: z.b. Beschränkung der Höhe und Dauer; kürzere Vertragslaufzeiten trotz automatischen Übergangs (Hinweis: die Frage wird dann als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet.) Student / Studierunfähigkeit Übergang: Umtauschoption nach dem Studium Frage: Gibt es nach der Beendigung des Studiums eine Umtauschoption in eine dauerhafte BU-Absicherung? Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an. Beispiele: a) Ausübung der Umtauschoption nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums: bitte angeben b) Beschränkungen der Höhe und Dauer c) erneute Gesundheitsprüfung d) Umtauschrecht nur in eine BU-Versicherung ohne den Verzicht des Versicherers auf die abstrakte Verweisung e) Wartezeiten nach dem Umtausch: bitte angeben f) Sonstiges Student / Studierunfähigkeit Leistung: Bezugsdauer der Rente im Leistungsfall Frage: Wenn bei Studenten die Studierunfähigkeit abgesichert ist und der Leistungsfall während der Studienzeit eingetreten ist: Wann endet dann die Rentenleistung: a) mit dem Ende der Regelstudienzeit inkl. der vertraglich möglichen Verlängerungen um x Semester (z.b. wenn die Ausbildung aufgrund nicht bestandener Prüfung oder Krankheit nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Ausbildungszeit erfolgreich beendet werden konnte): bitte angeben b) mit dem Ende der Regelstudienzeit inkl. möglicher Verlängerungen um x Semester zzgl. einer festen Leistungsdauer von (höchstens) x Jahren: Anzahl der Jahre bitte angeben c) nach Ablauf einer Höchstleistungsdauer von x Jahren: Anzahl der Jahre bitte angeben d) Sonstiges Hinweis: In der Absicherung der STUDIERUNFÄHIGKEIT wird die BU-Rente nie bis zu einem Ablaufalter 60./65./67 Lebensjahr geleistet. Die BU-Rente bis zu einem Ablaufalter 60./65./67 Lebensjahr ist nur bei einer echten BU IM ZIELBERUF der Fall dies gilt aber nur dann, wenn keine Leistungseinschränkungen vorgesehen sind oder Optionen ausgeübt werden müssen. Die Voraussetzungen für den Bezug der Rente können über den Weg der Nachprüfung entfallen. Beispiele: Die deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. Frage 2.6 Nachprüfung der BU). Seite 13 von 27

14 Student / Studierunfähigkeit Leistung: Übergang von BU- in EU-Rente Frage: Wenn der Student im Rahmen der Studierunfähigkeits-Versicherung BU-Rente bezogen hat und die Leistungsdauer (vgl. Vorfrage) beendet ist: Wandelt sich die Rente bei Studenten zu einem bestimmten Zeitpunkt (zumindest) automatisch in eine EU-Rente um? Zusatzfragen: a) Wenn Ja : Geben Sie bitte den Zeitpunkt der Umwandlung an. b) Sofern eine Höchstleistungsdauer für die EU-Rente besteht, geben Sie diese bitte an. c) Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an. Hinweis: Geht die BU-Rente nicht automatisch sondern nach einer Prüfung der Erwerbsunfähigkeit in eine EU-Rente über, wird die Antwort als keine eindeutige Ja-Nein-Antwort bewertet. Tritt bei einem versicherten Studenten während des Studiums ein Leistungsfall auf, bezieht der Student für einen begrenzten Zeitraum eine BU-Rente. Gefragt ist nun, ob dieser Student nach Ablauf der Leistungsdauer automatisch eine EU-Rente bekommt. Wichtiger Hinweis: Bei der BU bezieht sich die Leistungsprüfung nur auf den tatsächlich ausgeübten Beruf oder auf einen (direkt) vergleichbaren Beruf. In der EU ist die Leistungsprüfung sehr viel strenger. Die EU-Rente wird nur gezahlt, wenn der VN tatsächlich erwerbsunfähig ist, d.h. der VN muss dauerhaft außerstande sein, IRGENDEINE (!) Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich nachzugehen. Student / BU im Zielberuf Fortführen des BU-Schutzes nach Abschluss des Studiums Frage: Wird der BU-Schutz im Zielberuf nach dem abgeschlossenen Studium automatisch und unverändert als BU-Schutz im tatsächlich ausgeübten Beruf bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages (bis zum 60./65./67. Lebensjahr) fortgeführt? Bei der Antwort Nein muss die Frage in zu der Umtauschoption immer beantwortet werden. Die Frage kann mit keine Einschränkungen beantwortet werden. Student / BU im Zielberuf Übergang: Umtauschoption nach Abschluss des Studiums Frage: Wenn die Frage mit Nein beantwortet wurde: Gibt es nach der Beendigung des Studiums eine Umtauschoption in eine dauerhafte BU-Absicherung? Bitte geben Sie eventuelle Einschränkungen an: a) Ausübung der Umtauschoption nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums: bitte angeben b) Beschränkungen der Höhe und Dauer c) erneute Gesundheitsprüfung d) Umtauschrecht nur in eine BU-Versicherung ohne den Verzicht des Versicherers auf abstrakte Verweisung e) Wartezeiten nach dem Umtausch f) Sonstiges Eine BU im Zielberuf wird nach dem Abschluss des Studiums automatisch ohne Änderung der Leistungen als BU im tatsächlich ausgeübten Beruf fortgeführt. Sobald eine Umtauschoption ausgeübt werden muss, handelt es sich nur um eine vorübergehende BU im Zielberuf. Student / BU im Zielberuf Leistungsprüfung bei Studiumswechsel Frage: Wie erfolgt die Leistungsprüfung des im Antrag angegebenen Zielberufs, wenn der Student sein Studium wechselt? a) Erfolgt dann die Prüfung der BU dennoch nach dem im Antrag angegebenen Zielberuf? b) Oder gilt dann automatisch der neue Zielberuf in dem neuen Studium? Student / BU im Zielberuf Nachmeldepflicht Frage: Ist der Student zur Nachmeldung eines Wechsels des neuen Studiums verpflichtet? Falls ja, geben Sie bitte die Folgen einer Meldepflichtverletzung an. Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Hausfrauen / Hausmänner Versicherung der BU (nicht EU - Erwerbsunfähigkeit) Frage: Versichern Sie Hausfrauen/-männer bei Antragstellung nach den normalen BU-Bedingungen? Gemeint ist die BU (und nicht nur die EU) ab Beginn des Versicherungsschutzes bzgl. der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Die Versicherer, die diese Frage mit "Ja" beantwortet haben, verstehen die hauswirtschaftliche Tätigkeit als Beruf mit den jeweiligen, individuellen Anforderungsprofilen. Dieses Tätigkeitsbild ist Ausgangspunkt der Leistungsprüfung, wenn die hauswirtschaftliche Tätigkeit bei Eintritt der BU auch ausgeübt wurde. Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet. Seite 14 von 27

15 Hausfrauen / Hausmänner Maximale versicherbare BU-Rente Frage: Bis zu welcher maximalen BU-Rente (jährlich) können Hausfrauen/-männer versichert werden?./. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Beamte Dienstunfähigkeitsklausel vorhanden? Frage: Gibt es eine Dienstunfähigkeitsklausel a) ohne Nachprüfungsrecht des Versicherers? b) mit Nachprüfungsrecht des Versicherers? Hinweis: Gibt es keine Dienstunfähigkeitsklausel, beurteilen Versicherer die Berufsunfähigkeit von Beamten nach den allgemeinen BU-Klauseln. 1. Bei der Dienstunfähigkeitsklausel ohne Nachprüfungsrecht reicht die behördliche Entscheidung des Dienstherrn aus, um die DU zu bejahen. Es genügt, wenn der Dienstherr die DU festgestellt und den Beamten aus dem öffentlichen Dienst entlassen oder in den Ruhestand versetzt hat. Ob eine - nach medizinischen Gesichtspunkten nachprüfbare - DU tatsächlich vorliegt, kann vom VU nicht überprüft werden. 2. Bei der Dienstunfähigkeitsklausel mit Nachprüfungsrecht hat der Versicherer ein eigenes Überprüfungsrecht. Der Versicherer kann selbst ergänzende ärztliche Informationen einholen, um die DU festzustellen. Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet Beamte DU-Klausel für folgende Beamte Frage: Wenn eine Dienstunfähigkeitsklausel angeboten wird (Vorfrage 6.2): Für welche Beamten gibt es eine DU-Klausel? a) Beamte auf Lebenszeit b) Beamte auf Widerruf c) Beamte auf Probe d) Beamte im Innendienst e) Polizisten im Außendienst f) Beamte im Vollzug Beamte DU-Klausel: Zeitliche Beschränkung Frage: Gibt es eine zeitliche Beschränkung für die Anwendung der DU-Klausel? Wenn ja, geben Sie bitte die zeitliche Beschränkung und die betroffenen Beamten an. a) Beamte auf Lebenszeit b) Beamte auf Widerruf c) Beamte auf Probe d) Beamte im Innendienst e) Polizisten im Außendienst f) Beamte im Vollzug Sofern die DU-Klausel nur zeitlich beschränkt anwendbar ist, beurteilt der Versicherer die BU nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach den allgemeinen BU-Vorschriften. Bedingungen: Optionstarif Dread Disease - Schwere Krankheiten Frage: Bieten Sie im Rahmen der BU-Versicherung zusätzlich eine Dread Disease Versicherung an? Wenn ja, als a) einmalige Kapitalleistung b) (zusätzliche) Rentenleistungen c) Sonstiges Anders als bei einer BU-Versicherung wird bei einer Absicherung gegen schwere Krankheiten (z.b. Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Multiple Sklerose) eine einmalige Versicherungsleistung oder Rentenleistung bereits bei Diagnosestellung fällig. Die Leistung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Tätigkeit des Versicherten eingeschränkt ist oder nicht und unabhängig davon, ob eine BU-Rente bezahlt wird. Eine Kürzung der (eventuell zu zahlenden) BU-Rente erfolgt durch die Dread Disease (andere Begriffe: schwere Krankheiten oder 3D ) Leistung nicht. Wegen der hohen Prämien in der BU in den vorwiegend körperlich tätigen Berufsgruppen könnte die Dread Disease bei diesen Berufsgruppen eine Alternative sein. Seite 15 von 27

16 Zusatzbausteine Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeitsversicherung Frage: Bieten Sie sonstige Formen einer Absicherung der Arbeitskraft wie z.b. Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeitsversicherung an? Bitte geben Sie diese Formen an. Bei der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung leistet der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer KEINERLEI Tätigkeit über eine vereinbarte tägliche Stundenzahl (in der Regel bei weniger als 3 Stunden) mehr ausüben kann. Im Gegensatz zu der BU-Versicherung muss der Versicherungsnehmer bei der EU-Versicherung IRGENDEINE Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Denn hier wird nicht die berufliche Tätigkeit wie bei der BU-Versicherung versichert, sondern lediglich die allgemeine Erwerbsfähigkeit. Die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bisherige berufliche Einkommen, sowie die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben dabei unberücksichtigt. Bei der Grundunfähigkeitsversicherung versichert sich der VN für den Fall ab, dass er bestimmte grundlegende Fähigkeiten wie Sehen, Hören oder Gehen aufgrund von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall verliert. Dagegen ist es unerheblich, ob der VN in der Lage ist, einen Beruf auszuüben. Bedingungen Flugrisiko Frage: Bestehen bedingungsgemäß Leistungseinschränkungen zum Flugrisiko? Wenn Ja, dann müssen die Leistungseinschränkungen hier angegeben werden! Hinweis: Die Antwort "Ja" hilft niemandem. Erst durch die Auflistung der Einschränkungen wird sie für den VN wertvoll. Beispiele: Medizinisches Personal bei Luftrettungen, Begleitpersonen, Ballonfahrten, Piloten, Besatzungsmitglieder, Flugpersonal in der Zivilluftfahrt, in der militärischen Luftfahrt, Ballonfahrten. Hinweis: Möglicherweise werden in diese Frage nachträglich Ausnahmen eingefügt. Alle Leistungseinschränkungen, die nicht aufgezählt sind, gelten als versichert! Hinweis: Gefragt ist nicht allein nach dem Begriff "Fluggast". Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Schadensminderungspflicht: Operationen Verzicht auf Operationen Frage: Verzichten Sie gegenüber dem Versicherten ausdrücklich auf Operationen, auch wenn diese einfach, gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind, sowie sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten? Nach der Rechtsprechung muss der Versicherte einer ärztlichen Operationsempfehlung u.u. aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit nachkommen, wenn die Operation einfach und gefahrlos ist, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet. Hierauf kann das VU zugunsten des Versicherten verzichten. Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist der Versicherte überdies dazu verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit durch zumutbare Behandlungen und Medikamente wiederherzustellen bzw. zu erhalten. Das VU kann vom Versicherten daher verlangen, zumutbare technische Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch die Berufsunfähigkeit abgewendet werden kann (z.b. Brillen, Bandagen, orthopädische Schuhe, u.ä.), selbst wenn in den Versicherungsbedingungen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Sonstige Ausschlüsse oder Klauseln Höchstgeschwindigkeitsfahrten Frage: Gibt es Ausschlüsse in den Bedingungen zur Teilnahme an Höchstgeschwindigkeitsfahrten (inklusive Fahrer, Mechaniker, Berichterstatter, Zuschauer und dergleichen)? Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Sonstige Ausschlüsse und Klauseln Krieg, humanitäre Hilfe, Natoeinsätze... Frage: Gibt es Ausschlüsse in den Bedingungen zur passiven Teilnahme an kriegerischen Ereignissen (alle Begrenzungen angeben: zeitlich, Versorgung von Verletzten, humanitäre Hilfe über Hilfsorganisationen; Natoeinsätze usw.). (Mögliche Unterscheidung: a) Alte Kriegsklausel; b) Passiv unbegrenzt; c) Humanitäre Einsätze von Hilfsorganisationen; d) Einsätze unter Nato-/UN-Mandat)? Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Seite 16 von 27

17 Sonstige Ausschlüsse oder Klauseln Typische Risiko- und Leistungsausschlüsse Frage: Schließen Sie Ihre Leistungspflicht aus, wenn die BU herbeigeführt wurde durch: a) absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Selbstverletzung b) widerrechtliche Handlungen c) vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen d) vorsätzlichen Einsatz oder Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen Alle Antworten zu: a, b, c, d bitte jeweils mit: Ja/Nein beantworten. Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Sonstige Ausschlüsse oder Klauseln Strahlenrisiko Frage: Gibt es Ausschlüsse in den Bedingungen zum Strahlenrisiko (berufsmäßig oder Bestrahlung für Heilzwecke, Unfälle im Kernkraftwerk bei Mitarbeitern oder Dritten)? Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Sonstige Ausschlüsse oder Klauseln Terroranschläge Frage: Gibt es in den Bedingungen Ausschlüsse zu Terrorrisiken? Wenn ja, geben Sie diese bitte an. Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Zusätzliche Leistungen Optionen, nach denen nicht gefragt wird Frage: Werden zusätzliche Leistungen angeboten, nach denen in dieser Ausschreibung nicht gefragt wird? Hinweis: Immer angeben, worin der (echte, sinnvolle) Leistungsvorteil für den VN besteht und warum diese nicht schon durch die normalen BU-Leistungen abgedeckt sind. Beispiele: a) Übergangshilfe bei Anerkennung der BU b) Übergangshilfe bei Wiedereingliederung c) Ausbaugarantie für Berufsanfänger in den ersten x-jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung d) Wiedereingliederungshilfe bei Umschulung e) Überbrückungsleistung f) Übergang von -Krankentagegeld zur BU-Rente - "Übergangsloser Versicherungsschutz" g) Sonstiges Nachversicherungsgarantie Optionen zu Lebensphasen Frage: Gewähren Sie vor Eintritt des BU-Falles bedingungsgemäß Optionen auf Erhöhung der Versicherungsleistungen und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung? Wenn "Ja", welche Optionen bieten Sie an? Beispiel: a) Heirat; b) Geburt eines Kindes; c) Existenzgründung; d) Scheidung; e) Sonstiges Bei gewissen Ereignissen kann der Versicherer dem Versicherten während der Beitragszahlungsdauer das Recht einräumen, die Anwartschaft auf BU-Rente zu erhöhen. Nachversicherungsgarantie Altersgrenze Frage: Falls Sie Frage mit Ja beantwortet haben: Bis zu welchem Lebensjahr besteht die Nachversicherungsgarantie? Nachversicherungsgarantie Frist für Ausübung Frage: Gibt es eine Frist, innerhalb der das Änderungsbegehren geltend gemacht werden muss? Wenn ja, geben Sie die Frist bitte an. Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Seite 17 von 27

18 7.8.1 Geltungsbereich EU-weit und weltweit Frage: Besteht unbegrenzter Versicherungsschutz nach Vertragsabschluss auch beim Aufenthalt des Versicherten außerhalb der BRD EU-weit und weltweit? Wenn Ja : Unter welchen Einschränkungen oder Bedingungen? Nur wenn der Versicherungsvertrag bereits geschlossen ist, kann der Geltungsbereich unproblematisch auf Gebiete außerhalb der BRD erweitert werden. Anders ist es, wenn der Vertrag noch nicht abgeschlossen ist und nur eine Anbahnung vorliegt. Maßgeblich ist bei einer bloßen Anbahnung das Gestaltungsrecht einzelner Ländern, wie bzw. nach welchem Recht der VN versichert werden kann. Redaktioneller Hinweis: Der Versicherungsschutz gilt so wie er in Deutschland gelten würde, wenn alle anderen Bedingungen und Antworten der iv-individualvereinbarung erfüllt sind (siehe auch Ausnahmen: z.b. bei Kriegsereignissen, vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles und ähnlich.) Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet Geltungsbereich Untersuchungspflicht Frage: Wenn Frage mit Ja beantwortet wurde: Genügt Ihnen der erstmalige Nachweis der Berufsunfähigkeit durch einen außerhalb der BRD ansässigen Arzt? Einschränkungen bitte angeben. Es muss zwischen dem Nachweis durch den VN und der Untersuchungspflicht durch das VU unterschieden werden. Während der erstmalige Nachweis einer BU durch den VN regelmäßig durch einen Arzt seiner Wahl genügt, kann das VU im Rahmen einer Untersuchungspflicht auf die Untersuchung eines von ihm bestellten Gutachters bestehen. Prognose von Berufsunfähigkeit Voraussichtlich ununterbrochen 6 Monate BU - reicht aus Frage: Gilt die Berufsunfähigkeit als sofort eingetreten, wenn sie gesundheitsbedingt voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zu erwarten ist (Prognose)? Es ist erforderlich, dass mindestens eine 6 Monate andauernde gesundheitsbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit zu erwarten ist. Die zur BU führenden Gesundheitsstörungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen müssen vom VN durch Atteste der behandelnden Ärzte über Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Prognose von Berufsunfähigkeit Voraussichtlich dauernde BU Frage: Wenn Frage 8.1 mit Nein beantwortet wurde: Welcher Prognosezeitraum reicht aus, damit Sie die BU als sofort eingetreten anerkennen? Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass mindestens eine 3 Jahre andauernde gesundheitsbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit zu erwarten ist. Berufsunfähigkeit (ununterbrochener Zustand) Rückwirkender Eintritt der BU ab dem 1. Monat Frage: Falls eine Prognose über die voraussichtliche Dauer zunächst nicht gestellt werden konnte und die BU nun tatsächlich 6 Monate ununterbrochen bestanden hat: Gilt die BU rückwirkend ab dem 1. Monat (ab Beginn der BU) als eingetreten? Für den Eintritt der BU ist die rückschauende Feststellung des Zeitpunkts, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung (Widerherstellung der Arbeitsfähigkeit) rechtfertigte. Je nach vereinbarter Karenzzeit setzt die Leistungspflicht aber entsprechend später ein. Berufsunfähigkeit (ununterbrochener Zustand) Eintritt der BU erst ab dem 7. Monat Frage: Falls eine Prognose über die voraussichtliche Dauer zunächst nicht gestellt werden konnte und die BU nun tatsächlich 6 Monate ununterbrochen bestanden hat: Gilt die BU erst ab dem 7. Monat (nach Beginn der BU) als eingetreten? Bei der Frage 8.3 gibt es eine rückwirkende Leistung, bei der Frage 8.4 gibt es diese nicht. Wer die Frage 8.3 mit "Ja" beantwortet hat, muss in 8.4 mit "Nein" antworten, weil dies in der BU (!) die eindeutig schlechtere Leistung darstellt. Bei einer vereinbarten Karenzzeit (Grund: geringere Versicherungsprämie) setzt die Leistungspflicht entsprechend später ein (z. B. 6, 12 Monate). Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Seite 18 von 27

19 Berufsunfähigkeit (ununterbrochener Zustand) Leistung auch bei Arbeitsunfähigkeit Frage: Setzt die Leistung aus der BU - auf Antrag des VN - auch dann ein, wenn eine ARBEITSUNFÄHIGKEIT tatsächlich 6 Monate besteht? Hinweis: Gemeint sind die Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt (frühere Bezeichnung: "gelbe Zettel"). Hinweise für den VN: Hat der Versicherer diese Frage 8.5 zur Leistung bei AU mit Ja beantworte, so gilt: a) Der VN muss sehr genau überlegen, ob er diese Leistung erhalten möchte! Grund: Sobald der VN eine Leistung aus der BU erhält, kann der Krankenversicherer seine Leistung einstellen und ggf. ab dem Zeitpunkt der BU-Leistung das KT zurückfordern. b) Um Gefälligkeitsatteste zu vermeiden und Missbräuche auszuschließen, kann der Versicherer zum Nachweis der Leistungsvoraussetzungen ergänzende ärztliche Berichte zur medizinischen Diagnose und Dauer der voraussichtlichen AU anfordern. Laut BGH kann eine Arbeitsunfähigkeit einer Berufsunfähigkeit nicht gleichgesetzt werden. Trotz einer mehr als 6 Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit setzt die Leistung aus der BU erst dann ein, wenn weitergehende Nachweise der BU erbracht werden können. Gefragt ist danach, ob das Versicherungsunternehmen - auf Antrag des VN - bereits dann eine BU-Rente leistet, wenn allein die ärztliche Bescheinigung einer 6 Monate bestandenen Arbeitsunfähigkeit in Form der sog. "gelben Zettel" eingereicht wird! Prognose von Berufsunfähigkeit Andere Voraussetzungen Frage: Gelten bei Ihnen andere Voraussetzungen als in 8.1/ 8.2 oder 8.3 / 8.4 gefragt, so geben Sie diese bitte an. Erläuterung siehe Frage /. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die BU-Leistung Anzeigefrist für den Eintritt der BU Frage: Haben Sie eine Anzeigefrist für die Geltendmachung der BU-Leistung? Hinweis: In den Fragen ab "8.3" wird die "Leistungspflicht" behandelt, im Fragenkreis "9" der "Leistungsbeginn". Trotz des Verzichtes auf eine Anzeigefrist könnte sein, dass die BU-Leistung erst ab der Meldung der BU (und nicht rückwirkend) erfolgt. Sollte im Rahmen der Ausschreibung so ein Fall auftreten, so wird eine eventuell in dieser in Frage gegebene "Nein"-Antwort in "Ja" abgeändert und die Anzeigefrist in Frage "9.2" angegeben. Eine gesetzliche Anzeigefrist gibt es nicht. Häufig wird verlangt, dass die Meldung unverzüglich zu erfolgen hat, d.h. dass der VN nach der Kenntnis seiner BU die Meldung nicht schuldhaft verzögern darf. Der Versicherer kann eine Anzeigefrist (Ausschlussfrist) in seinen Bedingungen vorsehen. Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. BU-Leistung Länge der Anzeigefrist Frage: Wenn die Frage 9.1 mit "Ja" beantwortet wurde: Wie lange ist diese Anzeigefrist? Hinweis: Nach 1 Absatz 4 der Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung des GDV vom muss die Meldung innerhalb von 3 Monaten nach dem Eintritt der BU erfolgen. Wird eine Anzeigefrist versäumt, so besteht der Anspruch auf Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf BU-Rente mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist, sofern die BU innerhalb der vorgesehenen Frist (Frage 9.1/9.2) angezeigt wurde. Dieser Leistungsbeginn gilt auch für Versicherer, die in ihren Bedingungen keine Anzeigefristen vorsehen. Hinweis: Nach der Rechtsprechung kann sich der Versicherer auf die Versäumung der Anzeigefrist nicht berufen, wenn den VN kein Verschulden trifft. Das fehlende Verschulden muss der VN allerdings beweisen. BU-Leistung Erheblich verspätete Anzeige Frage: Zusatzfrage, wenn die Frage 9.1 mit Nein beantwortet wurde: Leisten Sie in jedem Fall rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der BU, auch wenn die Anzeige Monate oder Jahre später erfolgte? Hinweis: Von dieser Frage werden nicht die allgemeinen Verjährungsfristen erfasst. Unabhängig davon, ob die Frage mit Ja beantwortet wurde, muss der VN die Verjährungsfristen beachten. Häufig wird keine starre Meldefrist festgelegt, sondern verlangt, dass die Meldung unverzüglich zu erfolgen hat, d.h. dass der VN nach der Kenntnis seiner BU die Meldung nicht schuldhaft verzögern darf. Dabei muss der VN geltende Verjährungsfristen beachten. Konsequenz ist, dass der Versicherer erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige leisten muss und nicht rückwirkend ab Eintritt der BU. Hinweis: Wurde bei Vertragsbeginn eine Karenzzeit vereinbart, so verschiebt sich der Leistungsbeginn um die vereinbarte Karenzzeit (vgl. Erläuterung in Frage 8.4). Seite 19 von 27

20 BU-Leistung Leistungsentscheidung: Bearbeitungsgarantie Frage: Innerhalb welcher Frist informieren Sie den VN bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen über Ihre Leistungsentscheidung? BU-Leistung Zeitlich befristetes Anerkenntnis Frage: Gibt es eine Höchstgrenze der Befristung, wenn Sie ein zeitlich befristetes Anerkenntnis abgeben? Ein zeitlich befristetes Anerkenntnis wird abgegeben, wenn von der abschließenden Prüfung einzelner Punkte (z.b. Verweisungstätigkeit) vorläufig abgesehen wird, weil sie zeitnah nicht möglich ist. Von diesen nicht abschließend geprüften Merkmalen abgesehen hat der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht. Ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis ist bis zum Ablauf der Frist für den Versicherer bindend. Ein solches Anerkenntnis darf nur einmalig abgegeben werden. Außerdem ist ein sachlich hinreichender Grund dafür erforderlich, dass der Versicherer noch kein endgültiges Anerkenntnis abgibt. Beim unbefristeten Anerkenntnis befindet sich der VN in einer gesicherten Rechtsposition. Daher möchte der VN beim befristeten Anerkenntnis zumindest wissen, wann eine endgültige Entscheidung über die Leistungspflicht erfolgt../. Dieses Leistungskriterium kann in der automatischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, da die Stundung der Beitragszahlung Stundung möglich? Frage: Der Versicherte hat einen Antrag auf BU-Leistungen gestellt. Frage: Wird die Beitragszahlung bis zur Entscheidung des VU über die BU-Leistung zurückgestellt (gestundet)? Die Stundung erfolgt entweder auf Antrag oder automatisch. Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet. Stundung der Beitragszahlung Verzicht auf Stundungszinsen Frage: Wenn Frage 10.1 mit "Ja" beantwortet wurde: Wird auf die Verzinsung dieser Beiträge (Stundung) verzichtet a) bei Anerkennung des Antrages auf BU-Leistung durch das VU? b) bei Ablehnung des Antrages auf BU-Leistung durch das VU? c) bis zur letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung? Alle Antworten zu: a,b,c bitte jeweils mit Ja/Nein beantworten. Garantie-Erklärung (als selbständige) BUV Keine Leistungskürzungen im laufenden Vertrag Frage: Sehen Sie eine einseitige Bedingungs- und/ oder Tarifanpassung im laufenden Vertrag vor? Hinweis: Die Frage bezieht sich auf die gesamte Vertragsdauer (Versicherungsdauer und Leistungsdauer). Gemeint sind hier NICHT Änderungen: - der tariflichen Beiträge oder - der künftigen Überschussbeteiligung - Änderungen von Bedingungen, die durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ( 164 VVG). Hinweis: Diese Frage bezieht sich nur auf die selbständige BUV. Die BUZ ist ein "anderer Tarif". Nein In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges NEIN positiv gewertet. Garantie-Erklärung (selbständige) BUV VVG Keine Beitragsanpassung Frage: Verzichten Sie auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung nach 163 (1) VVG? Hinweis: Bitte teilen Sie es uns mit, wenn Sie auf die Rechte des 163 (1) VVG zwar nicht verzichten, diese Rechte aber ganz außerordentlich beschränken. Der Verweis auf die Ergebnisse des unabhängigen Treuhänders oder der Aufsichtsbehörde ist in diesem Sinne keine Einschränkung des 163 VVG. Der 163 VVG gibt dem Versicherer die Möglichkeit, unter bestimmten, strengen Voraussetzung die tariflichen Beiträge zu ändern. Die Berechtigung zur Änderung muss durch einen unabhängigen Treuhänder oder durch die Aufsichtsbehörde geprüft und bestätigt werden. Hinweis: Diese Frage bezieht sich nur auf die selbständige BUV. Die BUZ ist ein "anderer Tarif". Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet Garantie-Erklärung (selbständige) BUV Keine Kürzung zugesagter Überschüsse Frage: Verzichten Sie auf die Kürzung bereits zugesagter Überschüsse? Hinweis: Diese Frage bezieht sich nur auf die selbständige BUV. Die BUZ ist ein "anderer Tarif". Ja In der Auswertung zu dieser Frage wurde nur ein eindeutiges JA positiv gewertet. Seite 20 von 27

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