Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 Hammer Straße / Auf dem Kreiter

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2 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 Hammer Straße / Auf dem Kreiter Planungsanlass Planungsziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62 Hammer Straße / Auf dem Kreiter ist, die planungs- und bauordnungsrechtliche Voraussetzung für den Bau einer Werkhalle (mechanische Werkstätten/Sozialtrakt) der Standard Metallwerke GmbH Werl zu schaffen. Ausgangslage war die gemeinschaftliche Antragstellung zur Änderung des Bebauungsplanes vom 17. Dez durch die Standard Metallwerke und den Architekt Ingo Born, Soest. Der Änderungsbeschluss wurde durch den Planungsausschuss in seiner Sitzung am 20. Febr gefasst. Bestand / Planung Der Bebauungsplan Nr. 62 setzt zur Zeit für den Änderungsbereich eine überbaubare Fläche (240 qm) fest, welche das ehemalige Villengebäude erfasste sowie eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern gem. 9 (1) 25 b BauGB. Das geplante Gebäude soll auf der Parzelle 321 der Flur 30, Gemarkung Werl errichtet werden. Im Südosten liegt das Gebäude außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung. Die bauordnungsrechtliche Voraussetzung ist hier durch 34 BauGB (Gebiet innerhalb der bebauten Ortslage) gegeben. Der Baumbestand wurde durch die Firma Hermann Stöteler im Juli 2002 gutachterlich erfasst. Die Lage und Ausformung des Grundstückes sowie der Funktionsablauf innerhalb und außerhalb der geplanten baulichen Anlage und die erforderliche allseitige Feuerwehrumfahrt erfordern eine Flächeninanspruchnahme, welche auf ein Minimalmaß abgestellt ist und für das Vorhaben nicht weiter reduziert werden kann. Dies bedeutet, dass auch erhaltenswerte Bäume abgängig sind. Im Zuge der Ausgleichsbilanzierung wurden die ausgleichenden Maßnahmen mit der Unteren Landschaftsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens abgestimmt. Art und Maß der baulichen Nutzung Die Gebietsausweisung erfolgt als Gewerbegebiet gem. 8 BauN VO (Baunutzungsverordnung) entsprechend der Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan. Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke gem. 1 (6) BauN VO ausgeschlossen. Die Ausgliederung dieser Nutzungsarten wird durch die Randlage des Änderungsbereiches zur Innenstadt begründet und nimmt diese Ausschlussregelung des Bebauungsplanes Nr. 62 Hammer Straße / Auf dem Kreiter auf. Des weiteren begründet sich dieser Ausschluss darin, dass bei zusätzlichem Bedarf an derartigen Einrichtungen geeignetere städtebauliche Standorte im Stadtgebiet vorhanden sind. Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nach 16 BauN VO, wird die Geschossflächenzahl (GFZ) nicht bestimmt. Die Obergrenze, 17 BauN VO GFZ = 2,4 wird bei der im GE-Gebiet zulässigen Dreigeschossigkeit (Höchstgrenze) und einer GRZ von 0,8 nicht überschritten. In dem GE-Gebiet gilt die offene Bauweise, jedoch ist die Errichtung von Gebäuden über 50 m Länge gem. 22 (4) BauN VO zulässig. Im Festsetzungskatalog zur Bebauungsplanänderung wurde analog zum Bebauungsplan Nr. 62 die Regelung übernommen, dass Einzelhandelsbetriebe nur zulässig sind, sofern diese i.

3 V. m. Handwerksbetrieben stehen und der handwerkliche Teil überwiegt oder für den Vertrieb von an gleicher Stätte eigengefertigten Produkten. Auf Grund der Lage des Änderungsbereiches zur Mischnutzung an der Hammer Straße, findet der Abstandserlass vom (Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft) Anwendung. Es wird festgesetzt, dass Betriebe der Abstandsklasse I VI des Erlasses nicht zulässig sind. Betriebsarten der Abstandsklasse VII und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad sind zulässig. Auszug aus dem Abstandserlass / s. Anlage hier: Betriebsarten der Abstandsklasse VII Erschließung Die Erschließung der geplanten baulichen Anlage erfolgt über die Grundstückszu- und abfahrt an der Hammer Straße sowie durch betriebsinternen Verkehr auf dem Werksgelände. Entsorgung Die Schmutz- und Niederschlagswasser können in den Mischwasserkanal in der Hammer Straße eingeleitet werden. Quellen, Bachläufe und Dränungen von Freiflächen dürfen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Bei der Erschließung von Fußwegen und Parkplätzen ist wasserdurchlässiges Material zu verwenden. Hierdurch soll ein hoher Grad an Versickerung des Niederschlagswassers erreicht werden. Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft Die mit der Änderung des Bebauungsplanes einhergehende Baumaßnahme stellt gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) und Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der kompensationsfähig ist. Als Eingriff in Natur und Landschaft gelten alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Rechtsgrundlage hierzu sind 8 BnatSchG (2002), 4-6 LG NW sowie 1a BauGB (2002). Als Bewertungsgrundlage für die Eingriffsbilanzierung wurde die Arbeitshilfe für die Bauleitplanung des Landes NW, Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2002), herangezogen. Das Plangebiet beherbergt einen alten, standortgerechten Gehölzbestand, der als Inselbiotop in einer stark versiegelten, industriell geprägten Umgebung wichtige ökologische Funktionen insbesondere als Vernetzungselement und Filter wahrnimmt. Der Gehölzbestand, bestehend aus 49 hochstämmigen Bäumen, tritt optisch aus dem typischen Ortsbild einer Gewerbeansiedlung hervor. Vier großkronige Laubbäume außerhalb des Plangebietes tragen an seiner westlichen Grenze mit zum Gesamteindruck des begrünten Areals bei. Einige Bäume im Plangebiet weisen eine nur noch eingeschränkte Vitalität auf. Das überplante Gebiet ist bedeckt mit einer durchschnittlich 50 cm mächtigen Erdanfüllung, so dass es sich um einen nicht natürlich gewachsenen Standort handelt. In diesem Zustand sind die Beeinträch-

4 tigung der Vitalität des Baumbestandes sowie teilweise eine Einschränkung der ökologischen Funktionen zu erwarten. Die Beurteilung des Ausgangszustandes (Tab. A) erfolgt unter Berücksichtigung des Gutachtens Überprüfung der Standsicherheit von mehreren Bäumen mit Hilfe der VTA-Methode sowie Einsatz eins Resistographen nach Bedarf der Firma Stöteler vom , so dass 20 Bäume, die zum Zeitpunkt der Bestandskartierung im Gelände vorhanden sind, jedoch gutachterlich zur Beseitigung empfohlen werden, als nicht vorhanden gewertet werden. Die zu bewertenden 29 Bäume mit ihren Traufbereichen werden in der Bilanzierung aufgrund ihrer verschieden großen Stammdurchmesser mit Korrekturfaktoren von 1,1 sowie 1,3 und 1,5 aufgewertet, womit dem Alter des Gehölzbestandes Rechnung getragen wird. Eine weitere Aufwertung erfährt der gesamte Gehölzbestand aufgrund seiner ortsbildprägenden Wirkung durch Anwendung des Korrekturfaktors von 1,5. Gleichzeitig erfolgt für die Baumgruppen sowie die Brachfläche in der Bestandsbeurteilung aufgrund der anthropogenen Erdanfüllung eine Abwertung durch Korrektur mit dem Faktor 0,7. Der Planungszustand (Tab. B) erfordert im Bereich der versiegelten Fläche die Beseitigung von 18 erhaltenswerten, hochstämmigen Bäumen. Die aus dem Bestand zu erhaltenden Bäume (34 % der Gehölzfläche im Ausgangszustand) besitzen auch im Planungszustand eine positive ortsbildprägende Wirkung und werden aufgewertet, hier jedoch aufgrund des kleineren, lückenhaften Bestandes mit dem Korrekturfaktor 1,2 in geringerem Ausmaß. Ein Teil des ökologischen Ausgleichs sowie der Kompensation der optischen Einbuße des Gehölzbestandes erfolgt innerhalb des Plangebietes. Zum einen ist die Pflanzung von 11 hochstämmigen, einheimischen und standortgerechten Laubbäumen mit Unterpflanzung/-saat von einheimischen Stauden und Kräutern (oder Selbstberasung) geplant (s. Tab. B, Flächennummer 2). Die neu zu pflanzenden Bäume werden so angeordnet, dass der entstehende Baukörper halbkreisförmig umrahmt wird, so dass zukünftig nach ca. einer Generation gemeinsam mit den Bäumen außerhalb des Plangebietes eine Grünkulisse den Blick auf das Gebäude von Norden, Westen und Süden verhindert. Zum anderen hat zum Erhalt des vorhandenen Baumbestandes (s. Tab. B, Flächennummer 1) ein Abtrag der Bodenanfüllung im Bereich der Baumgruppen zu erfolgen, was sich in der fehlenden Abwertung der Biotoptypen im Vergleich zum Ausgangszustand (Tab. A) äußert. Das nach Treffen der beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes durch den Eingriff verbleibende Defizit von Biotopwertpunkten ist extern zu kompensieren. Hierzu bietet sich eine adäquate Ersatzleistung im Flächenpool Stadtwald an, wo versiegelte Flächen entsiegelt und aufgeforstet werden.

5 Altlasten / Hinweise In der Aufstellung Erfassung von Altlasten im Kreis Soest ist der Änderungsbereich nicht aufgeführt; für einen Altlastenverdacht bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise. - Sollten bei Erdarbeiten Abfälle, Bodenkontaminationen oder sonstige kontaminierte Materialien entdeckt werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft des Kreises Soest umgehend zu benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle, kontaminierter Boden etc. sind zu separieren und zu sichern. - Bei der Baumaßnahme anfallende Abfälle sind gemäß 5 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist ( 5 Abs. 4 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, sind als überlassungspflichtige Abfälle auf den Entsorgungsanlagen im Kreis Soest zu beseitigen. - Mutter- und Unterboden sind zu separieren und einer schadlosen Verwertung zuzuführen. Bei der Verwertungsmaßnahme dürfen die natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt sowie schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden ( 2, 4 und 7 Bundes-Bodenschutzgesetz BbodSchG). - Seit 1995 besteht in Nordrhein-Westfalen eine allgemein zugängliche Boden- und Bauschuttbörse, mit deren Hilfe die Verwertung von unbelastetem Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und ausgewählten Baureststoffen (z. B. Holz, Metall, Dämmmaterial) gefördert werden soll. Anbieter können ihr Angebot selbst unter ins Internet eingeben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, über die Entsorgungswirtschaft Soest GmbH (ESG) oder die Abteilung Abfallwirtschaft des Kreises Soest, Angebote in die Boden- und Bauschuttbörse aufnehmen zu lassen. Ansprechpartner der ESG ist Herr Ruhte (Tel.: ). Ansprechpartner der Kreisverwaltung Soest ist Herr Schulte (Tel.: ). - Ist eine Verwertung des Unterbodens technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ( 5 Abs. 4 KrW-/AbfG) oder stellt eine Beseitigung die umweltverträglichere Lösung dar ( 5 Abs. 5 KrW-/AbfG), ist der Bodenaushub als überlassungspflichtiger Abfall auf einer dafür zugelassenen Bodendeponie im Kreis Soest zu entsorgen. Verfügt der Erzeuger bzw. Besitzer von Abfall selbst über eine zugelassene Anlage i. S. des 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG im Gebiet des Kreises Soest und wird der Abfall zu dieser Anlage verbracht, entfällt die v.g. Überlassungspflicht. - Sofern bauliche Anlagen abgebrochen werden, ist der Abbruchbeginn der Abteilung Abfallwirtschaft spätestens zwei Arbeitstage vorher durch eine Abbruchmeldung anzuzeigen. Bei ehem. gewerblich genutzten baulichen Anlagen, ist dem Kreis Soest vor Beginn der Rückbaumaßnahme zusätzlich ein Abbruch- und Materialentsorgungskonzept vorzulegen.

6 Denkmäler und denkmalpflegerische Belange Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als untere Denkmalbehörde und / oder dem Westfälischen Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel ), Fax: ) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monate in Besitz zu nehmen ( 16 Abs. 4 DSchG NW). Werl, im Juli /30 We/Schu Der Bürgermeister

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