Ämter und Finanzen. Ämter und Finanzen
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- Helga Schneider
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2 82 Arbeit (und) Lebensunterhalt Arbeitslosengeld (ALG I ) Zum Bezug von ALG I sind Sie dann berechtigt, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Höhe des ALG I richtet sich dabei nach Ihrem durchschnittlichen Wochenverdienst aus den letzten 52 Wochen Ihrer Beschäftigung. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zu beachten, dass drei Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur erfolgt. Unterstützung und Beratung bei der Arbeitsvermittlung Bei den Beratungsfachkräften der Agentur für Arbeit erhalten Sie Auskunft und Rat in Fragen der konkreten beruflichen (Wieder-)Eingliederung. Sie können sich hier auch bei einem ins Auge gefassten Berufswechsel oder einer Umschulung beraten lassen. Dabei werden Sie auch über die aktuelle Entwicklung des Arbeitsmarktes informiert. Die Agentur für Arbeit vermittelt sowohl Arbeitsplätze als auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die Ihnen bei der beruflichen Wiedereingliederung nützlich sein können. Bezüglich einer Erstausbildung ist für Personen bis zu 25 Jahren der Berufsberater Ansprechpartner. Beratung und Beantragung bei: Agentur für Arbeit Bayreuth Agentur für Arbeit Bayreuth Casselmannstr. 6 Außenstelle Pegnitz Bayreuth Bahnhofsteig 2 Tel.: Pegnitz Fax: Tel.: Fax: Hinweis: Alle Leistungen sind im Voraus zu beantragen; eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich! Arbeitslosengeld II (ALG II = Hartz IV) Anspruch auf ALG II haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (derzeit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. ab dem Geburtsjahrgang 1947 aufsteigend bis zu 67 Lebensjahren) noch nicht vollendet haben. Als erwerbsfähig gelten Sie, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ALG II - Berechtigten leben, erhalten das so genannte Sozialgeld. Die Sicherung des Lebensunterhalts umfasst sowohl pauschalierte Regelleistungen als auch Leistungen für die Unterkunft, für Mehrbedarfe, für einmalige Leistungen, für die Sozialversicherung und neu für das Bildungs- und Teilhabepaket.
3 83 Mehrbedarfe können Sie geltend machen: * als Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche * als Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl Ihrer Kinder * aufgrund einer Behinderung * wenn Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen Einmalige Leistungen sind bis auf wenige Ausnahmen mit in den Regelsatz einbezogen. Ausnahmen hiervon sind u. a.: * die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte * die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt Unterstützung und Beratung bei der Arbeitsvermittlung Die Beratungsfachkräfte unterstützen Sie, unter anderem durch Vermittlung von Kursen oder Maßnahmen, bei der beruflichen (Wieder-) Eingliederung. Kosten für Bewerbungsunterlagen und zu Vorstellungsgesprächen können erstattet werden. Beratung und Beantragung bei: Jobcenter Landkreis Bayreuth Jobcenter Stadt Bayreuth Casselmannstr. 6 Spinnereistr Bayreuth Bayreuth Tel.: (Leistungsbearbeitung) Tel.: (Leistungsbearbeitung) Tel.: (Arbeitsvermittlung) Fax: Fax: Fax: Tel.: (Arbeitsvermittlung) Jobcenter Landkreis Bayreuth Fax: Außenstelle Pegnitz Bahnhofsteig Pegnitz Tel.: (Leistungsbearbeitung) Tel.: (Arbeitsvermittlung) Fax: Hinweis: Alle Leistungen sind im Voraus zu beantragen; eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich! Sozialhilfe Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert Ihren Lebensunterhalt, wenn Sie bei Bedürftigkeit sonst keine Leistung erhalten. Anspruchsberechtigt sind Personen im erwerbsfähigen Alter, denen keine Erwerbstätigkeit möglich ist, so z. B. Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder längerfristig Erkrankte. Eine Rente wegen Erwerbsminderung berechtigt Sie nur dann zum Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h. länger als sechs Monate, außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten (volle Erwerbsminderung).
4 84 Die Höhe der Leistung liegt auf dem Niveau der Grundsicherung für Erwerbsfähige (ALG II). Ebenso haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mehrbedarf, einmalige Leistungen sowie das Bildungsund Teilhabepaket (siehe Punkt ALG II). Sozialamt Fachbereich: Soziale Hilfen Dr.-Franz-Str. 6 einschl. Grundsicherung, Senioren Bayreuth Markgrafenallee 5 Tel.: Tel.: Bildungs- und Teilhabepaket für bedürftige Kinder Kinder aus bedürftigen Familien haben Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen aus dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket. Als bedürftig eingestuft wird, wer Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht. Leistungen des Bildungspakets für Kleinkinder sind: * Mittagessen in der Kita * Pt Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Vereins-, Mitgliedsbeiträge) * Ausflüge der Kita Bezieher von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II: Jobcenter Landkreis Bayreuth Jobcenter Stadt Bayreuth Casselmannstr. 6 Spinnereistr Bayreuth Bayreuth Tel.: Tel.: Fax: Fax: Fax: Bezieher von Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag: Fachbereich: Soziale Hilfen Stadtjugendamt - Wirtschaftliche Jugendhilfe einschl. Grundsicherung, Senioren Dr.-Franz-Str. 6 Markgrafenallee Bayreuth Tel.: oder Tel.: Tel.:
5 85 Finanzielle Unterstützung Kindergeld Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und beträgt: * Für das erste und zweite Kind 184 Euro monatlich * Für das dritte Kind 190 Euro monatlich * Für jedes weitere Kind 215 Euro monatlich Das Kindergeld wird demjenigen Elternteil gezahlt, in dessen Obhut das Kind sich befindet. Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Hof Ostpreußenstr Hof Tel.: Download des Antragsformulars unter: Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf in Höhe des ALG II abdecken können, jedoch nicht den Bedarf ihrer minderjährigen Kinder. Anspruchsberechtigt sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt das Kind lebt und die für dieses Kind Kindergeld erhalten, wenn die monatlichen Einnahmen die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare bzw. 600 Euro für Alleinerziehende erreichen und die Höchsteinkommensgrenze nicht überstiegen wird. Der Kinderzuschlag kann nicht gleichzeitig mit ALG II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden. Die Leistung beträgt maximal 140 Euro zusätzlich zum Kindergeld und wird längstens für 36 Monate gezahlt. Ein eigenes Einkommen der Kinder mindert den Kinderzuschlag. Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Hof Ostpreußenstr Hof Tel.: Download des Antragsformulars unter:
6 86 Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag soll das Einkommen der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes (sächliches Existenzminimum) von der Steuerzahlung freistellen. Dieser Freibetrag beträgt 2184 Euro je Elternteil pro Jahr. Der Kinderfreibetrag wird vom Finanzamt statt des Kindergelds eingesetzt, wenn das Einkommen entsprechend hoch ist. Die Steuerfreistellung erfolgt also entweder durch das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt eine automatische Überprüfung und Verrechnung durch das Finanzamt, ob das Kindergeld oder die Inanspruchnahme der Freibeträge für den Einzelfall günstiger ist. Nur bei hohen Einkommen kommen die Freibeträge neben dem Kindergeld zum Tragen. Nähere Informationen bei: Finanzamt Bayreuth Maximilianstr. 12/ Bayreuth Tel.: Elterngeld Das Elterngeld gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder. Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen, erhalten eine Elterngeldleistung, die sich am entfallenen Nettoeinkommen vor der Geburt orientiert. Das entfallene Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt * von 1240 Euro und mehr zu 65%, * von 1220 Euro zu 66% und * zwischen 1000 Euro und 1200 Euro zu 67% ersetzt. Gering verdienende Eltern erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Als Geringverdiener gilt, wer im Jahr vor der Geburt monatlich durchschnittlich weniger als 1000 Euro netto verdient hat. Es gilt: Je niedriger das Nettoeinkommen war, desto höher wird der prozentuale Ausgleich sein. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Das Elterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro monatlich, wird aber bei Bezug von Leistungen aus dem SGB II und SGB XII als Einkommen angerechnet (Ausnahme: Elterngeldfreibetrag). Eine Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld ist möglich, jedoch nur bis zu 30 Stunden in der Woche. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus der Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld. Familien mit mehr als einem Kind können
7 87 einen Ämter Geschwisterbonus und Finanzenerhalten. Das Elterngeld erhöht sich um 10 %, mindestens aber um 75 Euro im Monat bis das älteste Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei der älteren Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann jedoch höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen, 2 Monate sind für den anderen Elternteil vorgesehen (Partnermonate als Bonus). Alleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert, können das Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat des Kindes beziehen. Bedingung ist, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht ganz oder vorläufig allein zusteht. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern gelten die Voraussetzungen als nicht erfüllt. Des Weiteren könnte ein Elternteil die Partnermonate übernehmen sofern dem anderen Elternteil die Betreuung beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung objektiv unmöglich ist. Das Elterngeld kann auf 24 bzw. 28 Monate gedehnt werden, wobei sich der monatliche Auszahlungsbetrag allerdings entsprechend auf die Hälfte reduziert. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Elternzeit bleibt im bisherigen Umfang von drei Jahren erhalten. ZBFS -Zentrum Bayern Familie und Soziales- Oberfranken Hegelstr Bayreuth Tel.: Fax: poststelle.ofr@zbfs.bayern.de Antragsformulare für das Elterngeld sind des Weiteren erhältlich: * über die Standesämter * als Download unter: Landeserziehungsgeld Das Landeserziehungsgeld schließt sich unmittelbar an das Elterngeld an. Als Anschlussleistung beginnt der Anspruch zwingend nach dem Lebensmonat, für den letztmals Elterngeld für beide Elternteile gezahlt wurde. Das Landeserziehungsgeld beträgt höchstens * 150 Euro monatlich für das erste Kind für einen Zeitraum von 6 Monaten, * 200 Euro monatlich für das zweite Kind für einen Zeitraum von 12 Monaten, * 300 Euro monatlich ab dem dritten Kind für einen Zeitraum von 12 Monaten
8 88 Die Leistung ist einkommensabhängig. Für Geburten ab liegt die Grenze für das Nettoeinkommen für Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Lebensgemeinschaft bei Euro, für Alleinerziehende bei Euro. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3140 Euro. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes. Übersteigt das Einkommen die entsprechende Einkommensgrenze wird das Landeserziehungsgeld gemindert oder es entfällt. Eine Teilzeittätigkeit ist während des Bezuges möglich, jedoch nur bis zu 30 Stunden in der Woche. Voraussetzung für diese Leistung ist der Nachweis über die Früherkennungsuntersuchung U 6 (10. bis 12. Lebensmonat), bei Leistungsbeginn ab dem 25. Lebensmonat die U7 (21. bis 24. Lebensmonat). Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie als Antragsteller seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn Ihren Wohnsitz in Bayern haben. ZBFS -Zentrum Bayern Familie und Soziales- Oberfranken Hegelstr Bayreuth Tel.: Fax: poststelle.ofr@zbfs.bayern.de Download des Antragsformulars unter: Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind (freiwillig) Die Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen und Mütter mit Kleinkindern, die sich in einer Notlage befinden. Die Unterstützungen sind auf die individuelle Situation der Antragstellerin abgestimmt. Der Antrag muss erstmalig vor der Geburt des Kindes gestellt werden. Die Stiftungsleistung ist eine freiwillige Leistung und nachrangig gegenüber Leistungen nach Sozialhilfe oder ALG II. Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistung besteht nicht. - Staatl. anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen - Markgrafenallee 5 Tel.: Fax: schwangerenberatung@lra-bt.bayern.de
9 89 Psychologische Beratungsstelle Psychologische Beratungsstelle - Staatl. anerkannte Beratungsstelle - Staatl. anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen - für Schwangerschaftsfragen - Kolpingstr. 1 Außenstelle Pegnitz Bayreuth Hauptstr. 77 Tel.: Pegnitz Fax: Tel.: schwangerenberatung@diakonie-bayreuth.de Mutterschaftsgeld Berufstätige Frauen erhalten während des gesetzlichen Mutterschutzes (sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht bzw. bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen danach) Mutterschaftsgeld. Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder aber es besteht ein Anspruch auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit. Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe von 13 Euro pro Tag und einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. (vgl. 13 MuschG) Zu beantragen beim Arbeitgeber und der zuständigen Krankenkasse. Kindesunterhalt Unterhaltsansprüche bestehen ab Geburt des Kindes. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden, um Unterhalt geltend machen zu können. Der Unterhalt ist unabhängig vom Umgang in der festgelegten Höhe zu zahlen, die sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle richtet. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes und ist in der Regel nicht barunterhaltspflichtig. Dies ist nur der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Auch bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsforderungen gegen den anderen Elternteil geltend machen und ggf. vor dem Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen. Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist, d.h. ein entsprechender Titel in Form eines Beschlusses oder einer Urkunde vorliegt. Titulieren können Notariate, das Amtsgericht und das Jugendamt. Voraussetzung für die Zahlung von Unterhalt ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ihm muss ein sogenannter Selbstbehalt verbleiben. Ebenso hat der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder in dessen Obhut sich das Kind befindet die Möglichkeit eine Beistandschaft beim Jugendamt zu beantragen, bspw. zur Vaterschaftsfeststellung oder Geltendmachung des Unterhaltsanspruches.
10 90 Nähere Informationen bei: Stadtjugendamt Fachbereich Jugend und Familie Vormund-/Beistandschaften, Beurkundungen Markgrafenallee 5 Dr.-Franz-Str Bayreuth Tel.: Tel.: (A-F) Tel.: Tel.: (G-M) Tel.: (N-Z) Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keine, zu geringe oder keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen für Ihr Kind bekommen, können einen Antrag auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen (dies gilt auch bei ungeklärter Vaterschaft). Das Jugendamt ist dann verpflichtet, die Vorschusszahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil einzufordern. Der Unterhaltsvorschuss wird längstens für einen Zeitraum von 72 Monaten und bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht den untersten Beträgen in der Unterhaltstabelle (Mindestbetragssatz) abzüglich des Kindergeldes. Stadtjugendamt Fachbereich Jugend und Familie Unterhaltsvorschusskasse Markgrafenallee 5 Dr.-Franz-Str Bayreuth Tel.: (A-L) Tel.: oder Tel.: (M-Z) Kinderbetreuungskosten Es gibt eine Vielfalt an zwar kostenpflichtigen Betreuungsangeboten. Diese können aber steuerlich geltend gemacht werden. Nähere Informationen bei: Finanzamt Bayreuth Maximilianstr. 12/ Bayreuth Tel.: Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Kinderbetreuungskosten ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, sofern die zumutbare finanzielle Belastung der Eltern überschritten ist.
11 91 Stadtjugendamt Fachbereich Jugend und Familie Wirtschaftliche Jugendhilfe Markgrafenallee 5 Dr.-Franz-Str Bayreuth Tel.: oder Tel.: oder Weitere pädagogische Leistungen Neben finanziellen Leistungen bieten die pädagogischen Fachkräfte des Stadtjugendamtes Bayreuth und des Fachbereiches Jugend und Familie des es Bayreuth auch Beratung zu verschiedenen Fragen rund ums Kind, sowie Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung an. Nähere Informationen bei: Stadtjugendamt Fachbereich Jugend und Familie Pädagogische Jugendhilfe Markgrafenallee 5 Dr.-Franz-Str Bayreuth Tel.: Tel.: Tel.: Witwen- und Waisenrente Leistungen für Hinterbliebene können aus der Renten-, Unfallversicherung oder aus der Beamtenversorgung gewährt werden. Bedingung für eine Rentenzahlung ist, dass der verstorbene Ehegatte Rente bezogen hat oder mindestens 60 Monate (die sog. Wartezeit) versichert war. Anspruch auf Waisenrente haben leibliche Kinder und Adoptivkinder. Auch Stief- und Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben. Ein Anspruch besteht in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. Schul- und Berufsausbildung, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Nähere Informationen bei: Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Wittelsbacherring 11 Versicherungsamt Bayreuth Dr.-Franz-Str. 6 Tel.: (Terminvereinbarung) Bayreuth Tel.: Antragformulare finden Sie unter anderem in den Rathäusern der Städte, Märkte und Gemeinden. Des Weiteren erhalten Sie Auskunft über die Außensprechtage der Deutschen Rentenversicherung.
12 92 Wohngeld Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbstgenutzten Wohnraum geleistet. Ein Rechtsanspruch ist in der Regel abhängig von: * der Anzahl der zum Haushalt zu rechnenden Familienmitglieder, * der Höhe des Gesamteinkommens und * der Höhe der (berücksichtigungsfähigen) Miete oder Belastung. Als Empfänger von ALG II, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei den Leistungen, die Sie erhalten die Kosten für die Unterkunft bereits berücksichtigt sind. Für Familienmitglieder, die keine dieser Leistungen erhalten, besteht grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Wohnungsamt Dr.-Franz-Str Bayreuth wohnungsamt@stadt.bayreuth.de Wohnungsvergabe: Tel.: (A K) Tel.: (L Z) Wohngeld, Miet- und Lastenzuschuss Tel.: (A Fq) Tel.: (Fr I) Tel.: (J Pn) Tel.: (Po Z) Fachbereich Ausbildungsförderung, Wohngeld, Wohnungsbauförderung Markgrafenallee 5 Tel.: Wohngeld, Miet- und Lastenzuschuss Tel.: (A Ga) Tel.: (Gb Ko) Tel.: (Kr Schu) Tel.: (Schw Z) Wohnberechtigungsschein Tel.: Tel.: Voraussetzung für den Bezug einer Sozialwohnung (Wohnung, die durch öffentliche Mittel gefördert wird) ist ein sog. Wohnberechtigungsschein. Entsprechend der Zuständigkeit kann dieser im oder beantragt werden. Zusätzlich erhalten Sie bei GEWOG: Gutenbergstr. 8, Bayreuth Tel.: oder im Statteilbüro am Menzelplatz: Menzelplatz 8, Bayreuth Tel.: Auskunft über günstigen Wohnraum der Stadt Bayreuth. Rechtliches Vaterschaft Die Feststellung der Vaterschaft ist aus unterschiedlichen Gründen wichtig. Zunächst hat jeder Mensch ein
13 93 Recht Ämter darauf und zu Finanzen wissen, wer seine Eltern sind. Durch die Vaterschaftsfeststellung wird das Verwandtschaftsverhältnis eines Kindes zu seinem Vater definitiv geklärt. Aus der Verwandtschaft ergeben sich sowohl Unterhalts-als auch Erbansprüche des Kindes gegenüber seinem Vater. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann ist entsprechend dem Gesetz der Mann Vater des Kindes * der die Vaterschaft anerkannt hat, oder * dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft kann bei jedem Jugendamt, im Notariat oder im Standesamt erklärt und beurkundet werden. Dies ist auch bereits vor Geburt des Kindes möglich. Zur Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Zusätzlich gibt es beim Jugendamt die Möglichkeit eine sogenannte Beistandschaft zur Vaterschaftsfeststellung zu beantragen. Ist eine Klärung der Vaterschaft nicht möglich, so kann diese auf Antrag gerichtlich festgestellt werden. Bei Fragen oder Problemen können sie sich an das Jugendamt wenden, sich anwaltlich vertreten lassen oder aber bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen. (vgl BGB) Nützliche Adressen siehe Punkt Sorgerecht! Sorgerecht Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst dabei die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes, sowie dessen Vertretung. Verheiratete Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht. Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die elterliche Sorge die volljährige Mutter. Es besteht aber die Möglichkeit eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, dies kann zum Beispiel beim Jugendamt oder einem Notar erfolgen. Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht. Die Eltern haben die Pflicht die elterliche Sorge weiterhin im gegenseitigen Einvernehmen und zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen sich zu einigen. Grundsätzlich ist in diesen Fällen zu einer Sorgevereinbarung zu raten. Inhalt der Sorgevereinbarung sind Punkte wie: * der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes * der Umgang * die Aufgabenverteilung in einzelnen Angelegenheiten des täglichen Lebens * der Kindesunterhalt * die Vorgehensweise im Streitfall
14 94 Bei Fragen oder Problemen besteht die Möglichkeit sich fachlich beraten zu lassen, entweder beim Jugendamt oder in einer Beratungsstelle. Können sich Eltern in einzelnen Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann eine Entscheidung des Familiengerichts auf Antrag eines Elternteils herbeigeführt werden. (vgl ff BGB) Nützliche Adressen: Stadtjugendamt Vormund-/Beistandsschaften, Beurkundungen Dr.-Franz-Str Bayreuth Tel.: (A F) Tel.: (G M) Tel.: (N Z) Fachbereich Jugend und Familie Markgrafenallee 5 Tel.: Tel.: Umgangsrecht Familiengericht Bayreuth Friedrichstr Bayreuth Tel.: Amtsgericht Bayreuth - Rechtsantragsstelle - Wilhelminenstr Bayreuth Tel.: Fax: Amtsgericht Bayreuth - Rechtsantragsstelle - Außenstelle in Pegnitz Bahnhofsteig Pegnitz Tel.: Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes dient. Dem entsprechend hat das Kind einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen, aber auch mit anderen Personen, die ihm besonders nahe stehen, wie zum Beispiel Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern usw., sofern der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht besteht unabhängig von der Regelung des Sorgerechts. Aus diesem Umgangsrecht des Kindes insbesondere mit den Eltern, resultiert das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Ein umgangsberechtigter Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und ist nicht berechtigt auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten. Zudem haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Kind selbst hat zur Wahrnehmung des Umgangsrechts Anspruch auf Hilfe durch das Jugendamt. Wünschen Sie als umgangsberechtigter Elternteil eine Änderung des Umgangsrechts und ist eine einvernehmliche Lösung zwischen beiden Elternteilen nicht möglich, so ist es sinnvoll, sich zunächst Rat und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen.
15 95 Ist auf diesem Wege keine Lösung möglich, kann das Familiengericht auf Ihren Antrag hin das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn durch den Umgang das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Des Weiteren kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit mitwirkungsbereiter Dritter stattfinden darf. (vgl BGB) Nützliche Adressen: Stadtjugendamt Pädagogische Jugendhilfe Dr.-Franz-Str. 6, Bayreuth Tel.: Adressen der zuständigen Gerichte siehe Punkt Sorgerecht! Elternzeit Der gesetzliche Anspruch auf drei Jahre Elternzeit steht nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beiden Elternteilen zu und ermöglicht es berufstätigen Müttern und Vätern, sich ihrem Kind zu widmen. Nach dem Ende der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen oder einer gleichwertigen Tätigkeit. Voraussetzung für die Elternzeit: * Das Kind lebt in ihrem Haushalt. * Sie betreuen und erziehen das Kind überwiegend selbst. * Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden. Die Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Dabei müssen Sie gleichzeitig erklären, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Als Eltern haben Sie die Möglichkeit die Elternzeit abwechselnd oder gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Zudem besteht die Möglichkeit die Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufzuteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber, mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen Arbeitgeber oder in selbstständiger Tätigkeit, zulässig. (vgl. 15 ff BEEG) Nützliche Adressen: ZBFS -Zentrum Bayern Familie und Soziales- Oberfranken Hegelstr. 2, Bayreuth Tel.: Fax: poststelle.ofr@zbfs.bayern.de
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