VERWALTUNGS- VERFAHREN

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1 VERWALTUNGS- VERFAHREN

2 VERWALTUNGSVERFAHREN Hey Tina! Was lernt man in diesem Kapitel? Ganz einfach Tim! Hier lernt man alles rund um Verwaltungsverfahren. Du lernst wer Partei in einem Verfahren ist, was ein Bescheid ist und was gegen einen Bescheid unternommen werden kann. Und wozu lernen wir das? Damit wir wissen, in welcher Art und Weise und nach welchen Vorgaben und Richtlinien der Staat und in Folge dessen wir, als VerwaltungsassistentInnen, arbeiten müssen. Verwaltungsakademie des Bundes

3 INHALTSVERZEICHNIS Verwaltungsverfahren 1. Die Staatsfunktion Verwaltung Die Aufgaben des Staates Was ist also Verwaltung? Was ist materielles Verwaltungsrecht? Was ist das formelle Verwaltungsrecht? Verwaltungsverfahren Gesetzliche Grundlagen Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Allgemeine Grundsätze und Begriffe Prüfung der Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Befangenheit Manuduktionspflicht - Rechtsbelehrung Grundsatz der arbiträren Ordnung Grundsatz der Amtswegigkeit behördlichen Vorgehens ( Offizialmaxime ) und daraus abgeleitet der Untersuchungsgrundsatz Nicht fristgerechtes Handeln der Behörde Kosten eines Verfahrens Das Ermittlungsverfahren Verfahrensbeginn Mündliche Verhandlung Unterscheidung Parteien/Beteiligte Grundsatz der freien Beweiswürdigung Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel Verfahrensrechte einer Partei nach dem AVG Niederschrift und Aktenvermerk Erledigung Schriftliche Erledigungen Ausfertigungen Verwaltungsakademie des Bundes

4 3.3.3 Erfüllung eines Antrages ohne Erlassung eines als Bescheid bezeichneten Aktes Einstellung Bescheid Welche Inhalte müssen Bescheide aufweisen? Rechtskraft (Unabänderlichkeit des Bescheides) Mandatsbescheid Zustellung oder Verkündigung des Bescheides Zustellung Postalische Zustellung Zustellung ohne Zustellnachweis Zustellung mit Zustellnachweis Öffentliche Bekanntmachung Elektronische Zustellung Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis Fristen Der Beginn des Fristenlaufs Das Ende einer Frist Hemmung Unterbrechung Rechtsmittel Berufung Vorstellung Wiederaufnahme des Verfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Außerordentliches Rechtsmittel Verwaltungsakademie des Bundes

5 1. Die Staatsfunktion Verwaltung 1.1 Die Aufgaben des Staates Die Aufgaben des Staates lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Aufgaben des Staates Gesetzgebung Vollziehung Verwaltung Gerichtsbarkeit Unter Gesetzgebung, Vollziehung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung versteht man folgendes: Gesetzgebung heißt, Rechtsnormen (=Gesetze) zu schaffen. Meist werden Gesetze beschlossen, die für ganz Österreich gelten (Bundesgesetze). Diese Gesetze werden von den Gesetzgebungsorganen des Bundes, das sind der Nationalrat und der Bundesrat, geschaffen. Für die Landesgesetze ist aber der jeweilige Landtag zuständig. Vollziehung lässt sich unterteilen in die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung. Für die Vollziehung sind der Bund, die Länder und die Gemeinden zuständig. Gerichtsbarkeit heißt, dass die Gerichte über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Parteien urteilen. Unter Verwaltung wird ein Handeln durch weisungsgebundene Organe (Mitarbeiter von Behörden) verstanden, das dem Vollzug von Vorschriften dient. Von Verwaltung wird auch dann gesprochen, wenn auf der einen Seite Privatpersonen und auf der anderen Seite der Staat beteiligt ist. Verwaltung umfasst also die Erfüllung von Staatsaufgaben, die weder Gesetzgebung noch Gerichtsbarkeit sind. Verwaltungsakademie des Bundes

6 1.2 Was ist also Verwaltung? Verwaltungsverfahren Verwaltung ist die Erfüllung all jener Staatsaufgaben, die nicht Gesetzgebung und auch nicht Gerichtsbarkeit sind Was ist materielles Verwaltungsrecht? Vorschriften, die die Verwaltungstätigkeit inhaltlich regeln, sind die sogenannten Verwaltungsvorschriften = materielles Verwaltungsrecht Hier einige Beispiele für materielles Verwaltungsrecht: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt, wie schnell ein Fahrzeug im Ortsgebiet, auf der Freilandstraße oder auf der Autobahn unterwegs sein darf. Das Staatsbürgerschaftsrecht regelt, wann die Staatsbürgerschaft verliehen und wann sie entzogen werden kann. Das Berufsausbildungsgesetz legt die Pflichten der Lehrberechtigten bzw. Lehrlinge fest, und beschreibt, wann ein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann Was ist das formelle Verwaltungsrecht? Das Verwaltungsverfahrensrecht regelt das Verfahren, das bei der Tätigkeit der Verwaltungsorgane einzuhalten ist = formelles Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält also Bestimmungen, die die Durchführung des Verfahrens regeln. Hier einige Beispiele für Verwaltungsverfahrensrecht: Bestimmungen für den Inhalt und die Form von Bescheiden Vernehmung von Zeugen Mündliche Verhandlung Wir merken uns: Verwaltung ist die Erfüllung all jener Staatsaufgaben, die nicht Gesetzgebung und auch nicht Gerichtsbarkeit sind. Verwaltungsakademie des Bundes

7 2. Verwaltungsverfahren Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen für Verwaltungsverfahren lassen sich unterteilen in: Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 2.1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen regelt, welche Behörden in welchen Angelegenheiten welche Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG, VVG) anzuwenden haben. Bei der Aufzählung der Behörden im EGVG zeigt sich, dass nicht alle Behörden auch alle Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden haben. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) haben folgende Behörden anzuwenden: die Organe der Städte mit eigenem Statut (Magistrate) die Bezirkshauptmannschaften die Ämter der Landesregierungen unter bestimmten Voraussetzungen die Bundesministerien (z.b. wenn sie als erste Instanz oder als instanzenmäßig übergeordnete Behörde zu entscheiden haben) Unter Instanz versteht man folgendes: Die Instanz (=Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht bzw. einer bestimmten Behörde. In einem Verfahren ist in der Regel ein mehrstufiger Instanzenzug eröffnet. Instanzenzug ist also die Möglichkeit einer Überprüfung der getroffenen Entscheidung durch ein Gericht bzw. einer Behörde höherer Instanz. AVG und VStG sind außer von den oben genannten Behörden noch von folgenden Behörden anzuwenden: den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern den Zollämtern, Finanzämtern und Unabhängigen Finanzsenaten Festzuhalten ist, dass die genannten Behörden die Verwaltungsverfahrensgesetze nur bei Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Hoheitsverwaltung anzuwenden haben. Bei Erfüllung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung haben die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Gültigkeit! Verwaltungsakademie des Bundes

8 Unter Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung versteht man folgendes: Die Hoheitsverwaltung ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der mit hoheitlichen Mitteln vorgeht. Hoheitsverwaltung liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane berechtigt sind, Rechtsakte ohne Zustimmung der Betroffenen zu setzen. Im Gegensatz dazu spricht man von Privatwirtschaftsverwaltung, wenn der Staat wie ein Privater handelt. Die Grundlage für das Handeln des Staates ist der Vertrag. Ach so, das heißt also, wenn der Staat zum Beispiel einen Bescheid oder eine Verordnung erlässt, wird von Hoheitsverwaltung gesprochen. Und wenn der Staat für sich selbst ein Darlehen aufnimmt oder ein Grundstück erwirbt, wird von Privatwirtschaftsverwaltung gesprochen. Ja genau, Tim! Das EGVG nennt auch Fälle, bei denen die Verwaltungsverfahrensgesetze für die Behörden keine Anwendung finden. Für einige dieser Angelegenheiten gibt es jedoch eigene verfahrensrechtliche Bestimmungen. Solch eine verfahrensrechtliche Bestimmung ist beispielsweise: Die Bundesabgabenordnung (BAO). Sie ist das bedeutendste Gesetz des österreichischen Steuerrechts. Als so genanntes allgemeines Steuerrecht bzw. Verfahrensrecht regelt die Vorschrift, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden und Steuern festgesetzt werden. Keine Anwendung finden die Verwaltungsverfahrensgesetze auch bei Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese Akten werden ohne Ermittlungsverfahren gesetzt. Unter Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt versteht man folgendes: Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind Handlungen einer Behörde aufgrund des Gesetzes, die ohne vorhergehendes Verfahren gesetzt werden. Verwaltungsakademie des Bundes

9 Ein Beispiel dazu ist: Herr XY wird von einem Polizisten verhaftet, da er zu schnell und noch dazu alkoholisiert mit dem Auto gefahren ist. Bei der Verkehrskontrolle war seine Identität nicht feststellbar, weil er keinen Führerschein und sonstigen Ausweis bei sich hatte. Demzufolge wird er ohne vorhergehendes Verfahren verhaftet. 2.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Wird eingehend im Kapitel 3 erläutert 2.3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) Ein verwaltungsbehördliches Handeln wird grundsätzlich mit einem Bescheid beendet. Wenn nun in einem Bescheid ein bestimmtes Verhalten angeordnet wird, so muss der Staat natürlich auch über Möglichkeiten verfügen, das gewünschte Verhalten durchsetzen zu können. Die Regeln darüber, wie eine solche zwangsweise Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen erfolgen kann, enthält das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsmittel lassen sich wie folgt unterteilen: Vollstreckungsmittel Geldleistung vertretbare Leistung unvertretbare Leistung Vollstreckungsmittel: Geldleistung: Der Bescheid schreibt eine Geldleistung vor, die vom Bescheidadressaten nicht bezahlt wird. Es besteht die Möglichkeit der Lohnpfändung oder der Versteigerung. Vertretbare Leistung: Der Bescheid schreibt eine Leistung vor, die nicht nur vom Bescheidadressaten erbracht werden kann, sondern auch von einer dritten Person (=vertretbare Leistung). Es besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme, d.h., die Leistung wird auf Kosten des Bescheidadressaten von einem anderen durchgeführt. Unvertretbare Leistung: Die Behörde schreibt eine Leistung vor, die nur vom Verpflichteten selbst erbracht werden kann (=unvertretbare Leistung). Um bei Weigerung des Verpflichteten diese unvertretbare Leistung erzwingen zu können, besteht die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsstrafen (Geldstrafen oder Haft) oder die Anwendung unmittelbaren Zwanges (z.b. zwangsweise Vorführung vor die Behörde). Verwaltungsakademie des Bundes

10 Beispiele zur unvertretbaren Leistung sind: Die Befolgung einer gerichtlichen Ladung zu einer Verhandlung. Die Abgabe einer eigenhändigen Unterschrift. 2.4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) In Österreich sind mit der Ahndung von strafbarem Verhalten nicht nur Gerichte, sondern auch Verwaltungsbehörden betraut. Unter Ahndung versteht man folgendes: Ahndung bedeutet, dass der Gesetzgeber es beabsichtigt, Personen, die gegen Gesetze verstoßen, zu bestrafen. Das Verwaltungsstrafgesetz lässt sich in zwei Teile unterteilen: Verwaltungsstrafgesetz Allgemeiner Teil Verfahrensteil Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts finden sich im ersten Teil des VStG und regeln die folgenden Abschnitte: Was ist unter Schuld zu verstehen? Was ist ein Versuch? Was ist Anstiftung bzw. Beihilfe? Regelungen zur Verhängung von Freiheitsstrafen oder Geldstrafen. Das bei diesen Verfahren einzuhaltende Verfahren findet sich im zweiten Teil des Verwaltungsstrafgesetzes. Einige Beispiele dazu sind: Bestimmungen hinsichtlich einer Ladung von Personen durch das Gericht. Beweisaufnahmen öffentliche mündliche Verhandlung Nicht im VStG enthalten sind jedoch die Straftatbestände (=Verwaltungsübertretungen). Die Straftatbestände, also welches Verhalten strafbar ist, findet man im materiellen Verwaltungsrecht. Verwaltungsakademie des Bundes

11 Beispiele für materielles Verwaltungsrecht: Gewerbeordnung: Der Geltungsbereich der Gewerbeordnung umfasst alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten. Die ausgeübten Tätigkeiten dürfen aber nicht gesetzlich verboten sein (z.b. Drogenhandel). Bauordnung: Das Baurecht regelt die Errichtung von Neubauten und Umbauten. So müssen Gebäude sicher und in technischer, sanitärer und hygienischer Hinsicht einwandfrei sein. Das Baurecht ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, sodass für jedes Bundesland eine eigene Bauordnung besteht. Berufsausbildungsgesetz: Das Österreichische Berufsausbildungsgesetz regelt den betrieblichen Teil der Lehrausbildung. Es enthält Bestimmungen, die für die berufliche Ausbildung in der Lehre erlassen wurden. Also zusammenfassend kann ich mir zu den gesetzlichen Grundlagen im Verwaltungsverfahren folgendes merken: Gesetzliche Grundlagen im Verwaltungsverfahren Die gesetzlichen Grundlagen für Verwaltungsverfahren lassen sich unterteilen in: Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Das EGVG regelt, welche Behörden, in welchen Angelegenheiten, welche Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden haben. Das AVG regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren (von der Einleitung bis zum Abschluss). Das VVG regelt die zwangsweise Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen. Das VStG regelt, wie strafbares Verhalten von den Verwaltungsbehörden geahndet werden kann. Verwaltungsakademie des Bundes

12 3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz enthält die allgemeinen Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren. Das sind alle Schritte von dessen Einleitung bis zum Abschluss. 3.1 Allgemeine Grundsätze und Begriffe Prüfung der Zuständigkeit Unter Zuständigkeit versteht man folgendes: Die Zuständigkeit legt fest, welche Behörde im Einzelfall rechtlich zu hoheitlichem Handeln ermächtigt und verpflichtet ist. Die Verwaltungsbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die Zuständigkeit ist durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt. Die Parteien können sich nicht aussuchen, welche Behörde in welchem Verfahren zuständig sein soll. Erhält die Behörde ein Anbringen, für dessen Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat die Behörde dieses Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder denjenigen, der das Anbringen einbringt an die zuständige Stelle zu verweisen. Die Zuständigkeit lässt sich wie folgt unterteilen: Zuständigkeiten sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Unter sachlicher Zuständigkeit versteht man folgendes: Unter sachlicher Zuständigkeit versteht man den Aufgabenbereich einer Behörde, d.h. den Kreis der Aufgaben, den eine Behörde zu erledigen hat. Verwaltungsakademie des Bundes

13 Beispiel: Für den Bau eines Einfamilienhauses findet man die gesetzlichen Bestimmungen in den jeweiligen Bauordnungen des Bundeslandes. In der Bauordnung ist geregelt, dass das Baurecht eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist. Das heißt, dass die sachlich zuständige Behörde eine Gemeindebehörde ist. Die Baubehörde 1. Instanz ist der Bürgermeister. Die Erteilung einer Bewilligung zum Bau eines Einfamilienhauses fällt somit in den Aufgabenbereich der Gemeindebehörde, welche hierzu sachlich zuständig ist Örtliche Zuständigkeit Jeder Behörde ist ein bestimmtes Gebiet zugeordnet, in welchem sie die sachlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat. Diese örtliche Zuständigkeit der Behörde hängt unter anderem ab von: der Lage des unbeweglichen Gutes, dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, vom Wohnsitz des Betroffenen etc. Beispiel: Zur Erteilung einer Baubewilligung ist eine Gemeindebehörde (Behörde 1. Instanz = Bürgermeister) sachlich zuständig (siehe oben). Welche Gemeindebehörde, die Bewilligung zu erteilen hat, ist abhängig von der örtlichen Lage des Grundstückes, auf dem das Haus errichtet werden soll. Liegt das Grundstück im Gemeindegebiet der Gemeinde XY, so ist die Behörde der Gemeinde XY örtlich zuständig Befangenheit Verwaltungsorgane dürfen Eingaben nicht selbst bearbeiten, wenn Angehörige beteiligt sind oder wenn es Zweifel an der Unbefangenheit des Verwaltungsorgans gibt. Dies ist notwendig, damit der Grundsatz der Unparteilichkeit gewährleistet wird. Ausnahme ist hier wenn Gefahr im Verzug ist. Dann ist diese zu beseitigen und in der Folge der Fall abzutreten. Unter Gefahr im Verzug versteht man folgendes: Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn eine Bedrohung gegen Leib und Leben vorliegt, ein Nichthandeln das Verfahren gefährdet, oder z.b. irreparable Schäden gegen die Umwelt entstehen etc., die ein sofortiges Handeln der Behörde erfordern. Verwaltungsakademie des Bundes

14 3.1.5 Manuduktionspflicht - Rechtsbelehrung Verwaltungsverfahren Unter Manuduktionspflicht versteht man folgendes: Manuduktionspflicht heißt, dass Behörden jene Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter (z.b. Anwälte) vertreten sind, im Verfahren an der Hand führen müssen. So haben Behörden jenen Personen nötige Anleitungen (in der Regel mündlich oder telefonisch) zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen zu geben. Die Behörde hat die Personen weiters über die Rechtsfolgen zu belehren. Die Belehrungspflicht bezieht sich nur auf Verfahrenshandlungen und die damit verbundenen Folgen. Ein Beispiel dazu: Die Behörde hat bei Stattfinden einer mündlichen Verhandlung die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass sie ihren Status als Partei verlieren, wenn sie nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen vorbringen. Eine solche Einwendung ist z.b. das Vorbringen eines Nachbarn in einer Bauverhandlung. Der Nachbar könnte einwenden, dass der beabsichtigte Bau zu nahe an seine Grundstücksgrenze gebaut wird. Macht der Nachbar diese Einwendung nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung, verliert er seine Parteistellung. Wenn der Nachbar seine Parteistellung verloren hat, kann er auch gegen den Baubewilligungsbescheid keine Berufung mehr erheben. Deshalb ist es auch sehr wichtig, dass die Behörde die Partei im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht darauf aufmerksam macht, welche Folgen für sie die Unterlassung einer Verfahrenshandlung hat. Nicht verpflichtet ist die Behörde jedoch, die Partei über inhaltliche Rechtsfragen aufzuklären Grundsatz der arbiträren Ordnung Der Behörde steht es grundsätzlich frei, auf welche Weise sie das Ermittlungsverfahren durchführen will. Es obliegt der Behörde, wie sie den Ablauf des Ermittlungsverfahrens gestaltet. Die Behörde bestimmt den Gang des Verfahrens, sie ist Herrin des Verfahrens. Unter arbiträrer Ordnung versteht man folgendes: Arbiträre Ordnung heißt, dass die Behörde den Gang des Verfahrens bestimmt. Sie ist Herrin des Verfahrens. Verwaltungsakademie des Bundes

15 Beispiel: Die Behörde kann selbst entscheiden, welche Beweise aufgenommen werden, die Reihenfolge der Beweisaufnahmen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll oder nicht etc Grundsatz der Amtswegigkeit behördlichen Vorgehens ( Offizialmaxime ) und daraus abgeleitet der Untersuchungsgrundsatz Die Behörde hat grundsätzlich die Pflicht, von sich aus tätig zu werden ( Offizialmaxime ). Dies gilt für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, sowie auch für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Daraus resultiert der Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde hat den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen. Sie ist dabei nicht an das Vorbringen der Partei gebunden, d.h. sie darf nicht das, was von der Partei vorgebracht wird, ohne weiteres für wahr halten, sie muss vielmehr den Wahrheitsgehalt prüfen! Die Beweislast trifft also grundsätzlich die Behörde. Unter Beweislast versteht man folgendes: Die Beweislast legt fest, welche Partei für das Vorbringen von Beweisen verantwortlich ist. Einige Beispiele dazu sind: Die Erteilung einer Baubewilligung ist ein antragsbedürftiges Verfahren, d.h. ein Bauverfahren kann nur auf Antrag eines Bauwilligen eingeleitet werden. Die Behörde kann in diesem Fall nicht von sich aus ein Verfahren einleiten und Herrn XY sagen, dass er einen Bauplan einreichen soll, wenn er gar kein Haus bauen will. Obwohl die Partei X und die gegnerische Partei Y darin übereinstimmen, dass der vorliegende Brief von Herrn Z geschrieben worden ist, ist die Behörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, dies nachzuprüfen (z.b. durch Befragung von Herrn Z, Schriftproben etc.) Nicht fristgerechtes Handeln der Behörde Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist mittels Bescheid, steht als Rechtsbehelf der Devolutionsantrag zur Verfügung. Der Antrag hat zur Folge, dass die Zuständigkeit der Unterbehörde erlischt und die Oberbehörde zuständig wird. Der Devolutionsantrag richtet sich gegen ein Untätigsein der Verwaltungsbehörden. Die Behörden sind nämlich verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, Verwaltungsakademie des Bundes

16 spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Wird kein Bescheid innerhalb dieser Frist erlassen, so kann die Partei schriftlich verlangen (Devolutionsantrag), dass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Oberbehörde übergeht. Möglichkeiten für den Devolutionsantrag: 1. Instanz 2. Instanz Bürgermeister 1.Instanz Bezirksverwaltungsbehörde 1.Instanz Landeshauptmann Gemeindevorstand 2. Instanz Landeshauptmann 2. Instanz Bundesminister Beispiel: Herr X hat in der Gemeinde A einen Baubewilligungsantrag gestellt. Zuständig zur Entscheidung in 1. Instanz ist gemäß der Tiroler Bauordnung der Bürgermeister der Gemeinde A. Trotz zahlreicher Urgenzen wird vom Bürgermeister der Gemeinde A kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und nach sechs Monaten ist immer noch keine Entscheidung gefallen. Nun hat Herr X die Möglichkeit, mittels Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf die 2. Instanz zu verlangen. Das wäre in diesem Falle der Gemeindevorstand Kosten eines Verfahrens Jedes Verwaltungsverfahren verursacht Aufwendungen (z.b. Personal- und Sachkosten der Behörde sowie der Parteien). Als Grundsatz gilt, dass sowohl die Parteien als auch die Behörden die bei ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen haben. Man unterscheidet: Barauslagen Kommissionsgebühren Bundesverwaltungsabgaben Stempelgebühren Verwaltungsakademie des Bundes

17 Barauslagen Verwaltungsverfahren Unter Barauslagen versteht man Beträge, die von der Behörde an dritte Personen tatsächlich bezahlt werden. Dazu zählen z.b. die Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher. Kommissionsgebühren Werden Amtshandlungen außerhalb des Amtes vorgenommen, wie etwa ein Lokalaugenschein, so sind von der Partei an die Behörde Kommissionsgebühren zu bezahlen. Dies ist lediglich ein Beitrag zu den tatsächlichen Aufwendungen, die der Behörde erwachsen. Bundesverwaltungsabgaben Bundesverwaltungsabgaben sind für verliehene Berechtigungen oder sonstige wesentliche, im Privatinteresse liegende, Amtshandlungen zu entrichten (z.b. Ausstellung eines Reisepasses oder eines Waffenpasses; Erteilung einer Gewerbekonzession; Anmeldung eines KFZ). Auch diese stellen nur einen Beitrag zu den tatsächlichen Kosten der Verwaltungshandlungen dar. Stempel- und Rechtsgebühren Für bestimmte Schriften (z.b. Zeugnisse, Eingaben) und für bestimmte Rechtsgeschäfte (z.b. Mietverträge, Bürgschaften) sind Gebühren nach dem Gebührengesetz 1975 zu entrichten. Verwaltungsakademie des Bundes

18 Also zusammenfassend kann ich mir zum grundsätzlichen Teil der Verwaltungsverfahren folgendes merken: Zuständigkeit einer Behörde Sachliche Zuständigkeit: Aufgabenbereich einer Behörde Örtliche Zuständigkeit: für ein bestimmtes Gebiet Befangenheit Ein Verwaltungsorgan darf eine Eingabe nicht bearbeiten, wenn diese von einem Angehörigen eingebracht wurde, da nicht sicher ist, ob unparteiisch gehandelt wird. Grundsatz der arbiträren Ordnung Die Behörde kann selbst über den Ablauf des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Grundsatz der Amtswegigkeit behördlichen Vorgehens ( Offizialmaxime ) und daraus abgeleitet der Untersuchungsgrundsatz Die Behörde hat die Pflicht von sich aus tätig zu werden ( Offizialmaxime ). Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen ( Untersuchungsgrundsatz). Manduktionspflicht Die Behörde muss jene Personen im Verfahrensverlauf unterstützen, die durch keinen z.b. Anwalt vertreten werden. Sie muss sie an der Hand führen. Devolution Entscheidet eine Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten, so kann die Partei einen Devolutionsantrag stellen. Der Fall geht dann zur Entscheidung an die Oberbehörde. Kosten eines Verfahrens Ersatz für die durch das Verwaltungsverfahren entstanden Kosten sind Barauslagen Kommissionsgebühren Bundesverwaltungsabgaben Stempelgebühren Verwaltungsakademie des Bundes

19 3.2 Das Ermittlungsverfahren Verwaltungsverfahren Wenn ein Bescheid erlassen werden soll, muss vorher grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden (Ausnahme siehe Punkt Mandatsbescheid). Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es: den Sachverhalt einer Verwaltungssache festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben Verfahrensbeginn Der Beginn eines Verwaltungsverfahrens kann wie dargestellt erfolgen: Verwaltungsverfahren von Amts wegen auf Antrag Beginn des Verfahrens von Amts wegen: Es liegt ein Sachverhalt vor, der die Behörde zum amtswegigen Vorgehen berechtigt oder sogar verpflichtet. Unter von Amts wegen versteht man folgendes: Von Amts wegen bedeutet, dass eine Behörde eine bestimmte Handlung von sich aus vornimmt/vornehmen muss. Ist eine Behörde für ein Anbringen nicht zuständig, so hat sie dieses unverzüglich an die richtige Behörde weiterzuleiten. Beginn des Verfahrens auf Antrag (Anbringen): Unter Anbringen versteht man folgendes: Unter Anbringen von Beteiligten sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen zu verstehen. Beteiligte sind Personen, die die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Handlung der Behörde bezieht. Verwaltungsakademie des Bundes

20 Solche Anbringen zielen meist auf die Erlassung eines Bescheides ab. Somit trifft die Behörde eine Entscheidungspflicht. Ein Anbringen kann auch auf die Erbringung einer behördlichen Leistung (Ausstellung eines Reisepasses, eines Führerscheins ) gerichtet sein. Die Verweigerung der beantragten Leistung hat mittels Bescheid zu erfolgen. Der Gegenstand muss in dem Anbringen enthalten sein. Eine genaue Bestimmung des Gegenstandes ist wichtig, weil dadurch die Verwaltungssache bestimmt wird. Für Anbringen von Beteiligten besteht weitgehende Formfreiheit. Formfreiheit heißt doch, dass es schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden kann, oder? Ja genau, Tim! Das Anbringen mit ist jedoch nur möglich, wenn für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Eine Ausnahme besteht für Rechtsmittel: Diese sind schriftlich einzubringen Mündliche Verhandlung Die mündliche Verhandlung stellt eine besondere Form der Durchführung des Ermittlungsverfahrens dar. Einer mündlichen Verhandlung sind alle bekannten Beteiligten und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen beizuziehen. Wenn ein Augenschein damit verbunden ist, soll die Verhandlung womöglich an Ort und Stelle abgehalten werden (Lokalaugenschein). Über den Verlauf einer mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen Unterscheidung Parteien/Beteiligte Einer Person, die durch den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens voraussichtlich betroffen sein wird, wird durch das AVG die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Verwaltungsverfahren eröffnet. Die Qualität der Teilnahme ist davon abhängig, ob der Person die Stellung einer Partei oder nur die eines Beteiligten zuerkannt wird. Parteien sind Beteiligte, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einem Verfahren haben. Beteiligte sind jene Personen, die die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht. Die beteiligte Person wird nicht in ihren Rechten berührt. Sie besitzt am Ausgang des Verfahrens ein rein faktisches, insbesondere wirtschaftliches Interesse. Verwaltungsakademie des Bundes

21 Alle Parteien fallen somit unter den Begriff der Beteiligten, aber nicht alle Beteiligte sind Parteien. Der große Unterschied zur Partei besteht in den fehlenden Verfahrensrechten. So beschränkt sich die Teilnahme des Beteiligten am Verwaltungsverfahren auf eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes, z.b. gesetzliche Interessensvertretungen Grundsatz der freien Beweiswürdigung Die Behörde ist an keine Beweisregel gebunden. Die Behörde würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Das bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Die Behörde muss aber in der Entscheidung nachvollziehbar erklären, welche Bedeutung sie welchen Beweismitteln zugemessen hat. Einige Beispiele zur freien Beweiswürdigung: Das Gutachten eines Amtssachverständigen hat nicht deshalb einen höheren Beweiswert als das Gutachten eines Privatsachverständigen, weil es von einem Amtssachverständigen stammt. Sie sind grundsätzlich gleichwertig. In einer Verwaltungsangelegenheit stellt sich die Frage, ob bei einem Auffahrunfall der Lenker des vorderen Wagens geblinkt hat oder nicht. Der Zeuge X teilt mit, dass er ein Blinklicht am vorderen Wagen gesehen habe. Ein zum Zeitpunkt des Unfalls auch anwesend gewesener Polizist gibt an, kein Blinken gesehen zu haben. Die Aussagen der Privatperson X und des Polizisten sind grundsätzlich gleichwertig. Die Behörde hat die Zeugenaussagen nach freier Überzeugung zu beurteilen Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel Als Beweismittel kann von der Behörde alles herangezogen werden, was sich zur Feststellung des Sachverhalts eignet. Mögliche Beweismittel sind: Urkunden, Zeugen, Sachverständigenbeweise, Auskunftspersonen etc. Unter Urkunde und Zeuge versteht man folgendes: Eine Urkunde ist eine Gedankenerklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch ihren Aussteller erkennen lässt. Öffentliche Urkunden haben im Verwaltungsverfahren volle Beweiskraft. Beispiele für Urkunden sind Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Testamente, Schulzeugnisse oder Kaufverträge, Patente usw. Als Zeuge wird eine natürliche Person bezeichnet, die hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes durch eigene Wahrnehmung Angaben zur Sache machen kann. Verwaltungsakademie des Bundes

22 3.2.6 Verfahrensrechte einer Partei nach dem AVG Wie oben bereits dargelegt, wird den Parteien durch das AVG die Möglichkeit der Teilnahme an einem Verwaltungsverfahren eröffnet. Folgende Rechte stehen den Parteien zu: Akteneinsicht Parteiengehör Ablehnung nichtamtlicher Sachverständiger Zustellung oder Verkündigung des Bescheides Berufung Akteneinsicht Die Behörde hat den Parteien Einsicht in die betreffenden Akten zu gestatten. Die Parteien können sich auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Akten dürfen den Parteien jedoch nicht mitgegeben werden! Akteneinsicht kann auch über das Internet für die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden. Ausgenommen ist die Akteneinsicht, wenn die Einsichtnahme berechtigte Interessen einer anderen Partei oder dritter Personen schädigen würde. die Aufgabe der Behörde gefährdet werden würde. sie den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Auch darf niemals in interne Beratungsprotokolle sowie Erledigungsentwürfe eingesehen werden! Parteiengehör Die Parteien müssen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am Verfahren beteiligt werden. Die Behörde hat daher den Parteien Gelegenheit zu geben, alles vorzubringen, was ihren Standpunkt stützt. Die Behörde hat sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen. Sie ist auch verpflichtet, den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Verwaltungsakademie des Bundes

23 Ablehnung nichtamtlicher Sachverständiger Unter Sachverständiger versteht man folgendes: Sachverständige sind Personen, die auf einem Gebiet über ein besonderes Fachwissen verfügen. Sie sind daher geeignet, gewisse Tatsachen zu erheben und Schlussfolgerungen daraus zu ziehen (z.b. Ärzte, Baumeister, Rauchfangkehrer,...). Die Behörde hat primär Amtssachverständige heranzuziehen. Amtssachverständige sind Verwaltungsorgane, die zur Erstattung von Gutachten öffentlich bestellt sind. Sie können, müssen aber nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen (z.b. Amtsarzt). Die Behörde kann aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn ein amtlicher Sachverständiger nicht zur Verfügung steht. Dieser nichtamtliche Sachverständige kann von einer Partei abgelehnt werden, wenn sie Umstände glaubhaft macht, die die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung ist bis zur Vernehmung des Sachverständigen geltend zu machen. Zustellung und Berufung Die Themen Zustellung oder Verkündigung des Bescheides Rechtsmittel werden in Kapitel 4 und 6 behandelt Niederschrift und Aktenvermerk Niederschrift Unter Niederschrift versteht man folgendes: Eine Niederschrift ist die formgebundene Beurkundung einer Verfahrenshandlung. Sie kommt unter Mitwirkung der Beteiligten (Unterschrift!) zu Stande. Das AVG ordnet die Aufnahme einer Niederschrift in zwei Fällen zwingend an: über den Verlauf und Inhalt von mündlichen Verhandlungen. über Inhalt und Verkündung eines mündlich erlassenen Bescheides. Niederschriften sind weiters erforderlichenfalls über den Inhalt mündlicher Anbringen, über die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen aufzunehmen. Verwaltungsakademie des Bundes

24 Form von Niederschriften Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten: Ort, Zeit, Gegenstand, Benennung der Behörde, Namen der anwesenden Beteiligten (Amtshandelnde, Sachverständige, Beteiligte), Zeugen und Inhalt (Sachverhalt) Fertigung von Niederschriften: Werden der Amtshandlung nicht mehr als drei Beteiligte beigezogen, so ist die Niederschrift von allen anwesenden Personen (Leiter, Beteiligte, Zeugen, Sachverständige,...) zu unterschreiben. Werden der Amtshandlung mehr als drei Beteiligte beigezogen, so kann auf die Unterschrift durch alle beigezogenen Beteiligten unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriftsleistung ein genau definiertes elektronisches Verfahren treten. (siehe Kapitel 3.4.2) Aktenvermerk Unter Aktenvermerk versteht man folgendes: Der Aktenvermerk dient der Beurkundung von Verfahrenshandlungen. Er unterscheidet sich von der Niederschrift durch eine geringere Förmlichkeit und vor allem dadurch, dass er ohne Unterschrift der Beteiligten zustande kommt. Unterschrieben wird der Aktenvermerk nur vom Amtsorgan. Wird der Aktenvermerk elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriftsleistung ein genau definiertes elektronisches Verfahren treten. Im Aktenvermerk können alle Vorkommnisse festgehalten sein, welche die Behörde als erforderlich erachtet und für die die Aufnahme einer Niederschrift nicht vorgesehen ist. Verwaltungsakademie des Bundes

25 Beispiele dazu sind: amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen (diese können der Behörde auch telefonisch zugehen), mündliche Belehrungen, Aufforderungen Also zusammenfassend kann ich mir zum Ermittlungsverfahren folgendes merken: Beginn des Verfahrens von Amts wegen : Die Behörde hat die Pflicht von sich aus tätig zu werden. Aufgrund eines Anbringens: Anträge, Gesuch, Anzeige, Beschwerde etc. Mündliche Verhandlung Einer mündlichen Verhandlung sind alle bekannten Beteiligten und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen beizuziehen. Parteien/Beteiligte Beteiligte sind Personen, die vom Ausgang eines Verfahrens voraussichtlich betroffen sind. Parteien sind Beteilige, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse am Verfahren haben. Freie Beweiswürdigung Die Behörde hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel Von der Behörde können alle Beweise herangezogen werden, die zur Feststellung des Sachverhalts geeignet sind. Akteneinsicht Die Behörde hat den Parteien Einsicht in die betreffenden Akten zu gestatten (Abwägung der Interessen). Verwaltungsakademie des Bundes

26 Parteiengehör Die Behörde hat den Parteien Gelegenheit zu geben im Ermittlungsverfahren alles vorzubringen, was ihren Standpunkt stützt. Ablehnung eines nicht amtlichen Sachverständigen Grundsätzlich hat die Behörde einen beeideten amtlichen Sachverständigen bei Verfahren einzusetzen. Steht dieser nicht zur Verfügung, kann ein nicht amtlicher Sachverständiger vorgeschlagen werden. Dieser kann von der Partei abgelehnt werden (z.b. wenn kein Vertrauen in das Fachwissen dieser Person besteht). Niederschrift Eine Niederschrift ist eine formgebundene Beurkundung einer Verfahrenshandlung. Aktenvermerk Ein Aktenvermerk ist ähnlich einer Niederschrift, die Formalerfordernisse sind allerdings geringer. Verwaltungsakademie des Bundes

27 3.3 Erledigung Verwaltungsverfahren Unter Erledigung versteht man folgendes: Unter einer Erledigung ist jener Akt zu verstehen, mit dem ein Verwaltungsorgan eine ihm gestellte Aufgabe erfüllt. Inhalt einer Erledigung kann vielerlei sein: das Erfüllen eines Auskunftsbegehrens, die Erlassung eines Bescheides, das Ausstellen eines Staatsbürgerschaftsnachweises, etc. Erledigungen haben nur dann schriftlich nach außen zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist, ihre Zustellung erforderlich ist oder von der Partei verlangt wird. In allen anderen Fällen steht es der Behörde frei, ob sie die Sache schriftlich oder mündlich erledigt Schriftliche Erledigungen Schriftliche Erledigungen ( Urschriften ) sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift ein gesetzlich genau geregeltes elektronisches Verfahren treten Ausfertigungen Unter Ausfertigung versteht man folgendes: Eine Ausfertigung ist eine schriftliche Ausführung einer behördlichen Entscheidung, die nach außen geht. Die Ausfertigung muss folgende Merkmale aufweisen: 1. Bezeichnung der genehmigenden Behörde, 2. Datum der Genehmigung, 3. Namen des Genehmigenden und 4. Amtssignatur (siehe Thema Büroordnung) Fehlt die Behördenbezeichnung oder der Name des Genehmigenden ist der Akt absolut nichtig! Verwaltungsakademie des Bundes

28 Unter Nichtigkeit versteht man folgendes: Verwaltungsverfahren Nichtigkeit heißt, dass der Akt einen so schweren Mangel aufweist, dass er nicht wirksam werden kann. So ein Akt kann beispielsweise folgendermaßen aussehen: 1. BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT für Musterbeispiel 2341 Muster, Bahnstraße 2 Maxima Musterfrau Mustergasse 1A 2340 Muster Bearbeiter: Dr. Muster 2. Datum: 30. November 2011 Betrifft: Gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung Ausfertigung Sehr geehrte Frau Musterfrau, TEXT Der Bezirkshauptmann Dr. Anton Muster 3. Ausfertigungen müssen unterschrieben werden und sind mit einer Amtssignatur zu versehen (näheres zur Amtssignatur erfährst du im Modul Büroordnung)! Verwaltungsakademie des Bundes

29 Ausfertigungen lassen sich unterscheiden in: Verwaltungsverfahren Ausfertigungen elektronische Ausfertigungen Papierausfertigungen immer mit Amtssignatur versehen mit Amtssignatur versehen ohne Amtssignatur versehen Papierausfertigungen, die mit einer Amtssignatur versehen sind, brauchen weder eine physische Unterschrift, noch eine Beglaubigung. Der Adressat kann aufgrund der Amtssignatur davon ausgehen, dass das Dokument tatsächlich von der Behörde stammt und er kann das auch über z.b. das Internet überprüfen. Papierausfertigungen ohne Amtssignatur müssen enthalten: Die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden. Die Beglaubigung der Kanzlei: z.b. Für die Richtigkeit der Ausfertigung und die Unterschrift des Kanzleiorgans. Eine Papierausfertigung ohne Amtssignatur könnte dann so aussehen: Für die Richtigkeit der Ausfertigung Hubert Gams Bürgermeister Markus Wein Amtsrat Verwaltungsakademie des Bundes

30 3.3.3 Erfüllung eines Antrages ohne Erlassung eines als Bescheid bezeichneten Aktes Es kann auch einem Antrag stattgegeben werden, ohne dass ein Bescheid erlassen werden muss. Beispiele dazu sind: Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises In diesen Fällen ist ein Bescheid nur dann erforderlich, wenn der Antrag aufgrund fehlender Voraussetzungen abzulehnen ist Einstellung Unter Einstellung versteht man folgendes: Die Einstellung ist die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ohne Erlassung eines Aktes, der nach außen in Erscheinung tritt. Folgende Fälle der Einstellung sind zu unterscheiden: Ein Verfahren, das auf Antrag eingeleitet wurde, wird eingestellt, wenn die Partei ihren Antrag zurückzieht. Auch wenn die Partei stirbt und für die Erben die Parteistellung nicht in Frage kommt, wird das Verfahren eingestellt. Ein Beispiel dazu ist: Es wird ein Ansuchen zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt. Wenn die antragsstellende Partei den Antrag zurückzieht, wird das Verfahren eingestellt. Das Verfahren wird auch eingestellt, wenn die antragsstellende Person verstirbt. Ihre Erben können nicht Partei des Verfahrens werden. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet worden ist, wird eingestellt, wenn sich herausstellt, dass kein Anlass zu weiterer behördlicher Tätigkeit besteht. Auch wird das Verfahren eingestellt, wenn sich ergibt, dass niemand Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat. Verwaltungsakademie des Bundes

31 Ein Beispiel dazu: Aufgrund einer Anzeige überprüft die Behörde eine Betriebsanlage in der Gemeinde X. Während der Überprüfung stellt sich heraus, dass kein Anlass für behördliche Maßnahmen gegeben ist. Das Verfahren wird eingestellt. Also zusammenfassend kann ich mir zum Thema Erledigung folgendes merken: Schriftliche Erledigungen Bei schriftlichen Erledigungen ist eine Unterschrift vom Genehmigungsberechtigten erforderlich. Ausfertigungen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden beinhalten. Erfüllung eines Antrages ohne Erlassung eines als Bescheid bezeichneten Aktes Dies ist zum Beispiel die Ausstellung eines Reisepasses oder Staatsbürgerschaftsnachweises. Einstellung Einstellung ist die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ohne Erlassung eines Aktes. Es gibt zwei Möglichkeiten: Die Partei zieht ihren Antrag zurück. Es besteht kein Anlass zu weiterer behördlicher Tätigkeit. Verwaltungsakademie des Bundes

32 3.4 Bescheid Verwaltungsverfahren Welche Inhalte müssen Bescheide aufweisen? Insgesamt müssen Bescheide 7 verschiedene Inhalte aufweisen. Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid Spruch Begründung Rechtsmittelbelehrung Datum Unterschrift In manchen Fällen kann es noch spezielle Hinweise, die im Zusammenhang mit den Rechtmitteln wichtig sind, geben. Die einzelnen Inhalte werden nun im Detail beschrieben: 1. Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat Für die Partei muss erkennbar sein, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wird. Fehlt die Nennung der Behörde, liegt KEIN Bescheid vor. 2. Ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid Die Bezeichnung dient der Rechtssicherheit. Die Partei kann somit klar erkennen, dass es sich um einen Bescheid handelt. 3. Spruch Der Spruch ist wesentlicher Bestandteil eines Bescheides. Im Spruch wird die Verwaltungsangelegenheit entschieden. Nur die Anordnungen, die in dem Spruch aufgenommen werden, entfalten Rechtswirkungen (d.h. die Anordnungen sind für die Parteien verbindlich). Nur die Anordnungen können behördlich durchgesetzt werden. Nur der Inhalt des Spruchs kann rechtskräftig werden, d.h. nur dieser Teil kann nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Im Spruch sind weiters folgende Inhalte festzuhalten: Die gesetzlichen Bestimmungen, die der Entscheidung zugrundeliegen (Anführung der Gesetzesstellen: z.b. 2 AVG). Kosten Fristen für eine Leistungserbringung (z.b. bis wann der Abriss eines Hauses zu erfolgen hat). Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung. Verwaltungsakademie des Bundes

33 4. Begründung Verwaltungsverfahren Jeder Bescheid ist zu begründen. Ausnahmsweise entfällt die Begründung, wenn die Behörde zur Gänze im Sinne des Antrages der Partei entschieden hat. In der Begründung sind klar und übersichtlich zusammenzufassen: die Ermittlungsergebnisse = der ermittelte Sachverhalt (z.b. Darlegung des Gesundheitszustandes des Beamten im Ruhestandsversetzungsverfahren), die Überlegungen zur Beweiswürdigung (z.b. Darlegung der Gründe, warum die Behörde dem Zeugen X und nicht dem Zeugen Z geglaubt hat), die Beurteilung der Rechtsfrage (es muss erklärt werden, warum die im Spruch genannte Gesetzesbestimmung anwendbar ist). 5. Rechtsmittelbelehrung Hier ist anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel (z.b. Berufung) zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde es einzubringen ist. 6. Datum Durch Anführung des Datums soll nachvollziehbar sein, wann die Entscheidung von der Behörde getroffen wurde. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist aber der Zeitpunkt der Zustellung wesentlich (siehe unter Punkt und 4.) und nicht das Datum! 7. Unterschrift Bescheide haben die Unterschrift und die leserliche Beifügung des Namens von demjenigen zu enthalten, der die Erledigung genehmigt hat. Es kann aber auch eine Beglaubigung durch die Kanzlei erfolgen oder eine Beurkundung auf elektronischer Weise. Hinweise Nur wenn gegen Bescheide kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (sogenannte letztinstanzliche Bescheide), muss der Bescheid einen Hinweis enthalten. Der Bescheid muss darauf hinweisen, dass Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und/oder den Verfassungsgerichtshof möglich sind. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. den Verfassungsgerichtshof muss innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides erfolgen. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. den Verfassungsgerichtshof muss die Unterschrift eines Rechtsanwalts aufweisen. Verwaltungsakademie des Bundes

34 Der Bescheid muss darauf hinweisen, dass bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. den Verfassungsgerichtshof eine Gebühr von Euro 220, zu entrichten ist. So ein Bescheid kann beispielsweise folgendermaßen aussehen: 1. Musterbundesministerium für Musterbeispiele Herr Mustermann Beispielstraße Musterstadt Straße: Musterstraße 23 Ort:1050 Wien Tel.: 01/ Fax.: 01/ Datum: Bearbeiter: Hans Glück Betreff: Gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung 3. BESCHEID Spruch: Über den Antrag von Herrn Mustermann vom , eingelangt am , gem. 74 ivm 353 GewO auf Erteilung der behördlichen Betriebsanlagengenehmigung ergeht folgender Spruch: Auf Basis des Antrages wird festgestellt, dass die Anlage keine Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen isd 74 Abs. 2 GewO mit sich bringt. Dieser Bescheid gilt gem. 359b Abs. 1 GewO als Genehmigungsbescheid. Art und Umfang der Betriebsanlage: [ ] Auflagen: 1. Die Fenster sind während der Betriebszeiten des Lokals ständig geschlossen zu halten. 2. Die Musikanlage ist mit einem elektronischen Leistungsbegrenzer auszustatten. 3. Über den vier Ausgängen ist jeweils ein Notbeleuchtungskörper anzubringen. Rechtsgrundlagen: 77, 359 Abs. 1 GewO 4. Begründung: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: [ ] Die Behörde hat Beweis erhoben durch die Einreichunterlagen, Schreiben des Hubert Nachbar vom , Ortsaugenschein vom , Gutachten eines immissionstechnischen Sachverständigen. Rechtlich folgt: Gem. 359b GewO hat die Behörde das sog. vereinfachte Verfahren durchzuführen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen ergibt [ ]. Herr Hubert Nachbar hat von seinem Anhörungsrecht als Nachbar fristgerecht Gebrauch gemacht [ ]. 5. Rechtsmittelbelehrung: Es besteht das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit die Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie binnen zwei Wochen schriftlich, telegrafisch, mit Telefax bei dem Bundesministerium für Musterbeispiele eingebracht werden. Der Abteilungsleiter der Abteilung IV/2 Dr. Hans Glück Verwaltungsakademie des Bundes

35 3.4.2 Rechtskraft (Unabänderlichkeit des Bescheides) Formelle Rechtskraft = Unanfechtbarkeit Formell rechtskräftig ist ein Bescheid, wenn er mit ordentlichen Rechtsmitteln (z.b. Berufung) nicht mehr angefochten werden kann. Die formelle Rechtskraft beginnt daher mit der Erlassung eines Bescheides der höchsten Instanz, oder mit ungenütztem Verstreichen der Rechtmittelfrist, oder auch bei einem ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht. Zwei Beispiele dazu: Herrn XY wurden von der Baubehörde 1. Instanz (= Gemeindebehörde = Bürgermeister) eine Baubewilligung erteilt. Der Grundstücksnachbar Herr Z, wendet während des Verfahrens ein, dass bei dem geplanten Bau der vorgeschriebene Abstand zu seinem Grundstück nicht eingehalten werde. Diese Ansicht teilt die Behörde nicht und erlässt einen Bescheid zu den Gunsten von Herrn XY. Herr Z lässt die Frist zur Erhebung der Berufung (=Rechtsmittelfrist) ungenützt verstreichen, weil er momentan viel im Garten zu tun hat. Nach Ablauf der genannten Frist findet er Zeit, eine Berufung zu formulieren dieser Berufung ist jedoch kein Erfolg beschieden, zumal die Frist abgelaufen ist und somit kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Der Bescheid ist formell rechtskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr durch Parteienantrag abgeändert werden. Herrn AB wurde von der Baubehörde 1. Instanz (= Gemeindebehörde = Bürgermeister) eine Baubewilligung erteilt. Der Grundstücksnachbar Herr C, wendet während des Verfahrens ein, dass bei dem geplanten Bau der vorgeschriebene Abstand zu seinem Grundstück nicht eingehalten werde. Diese Ansicht teilt die Behörde nicht und erlässt einen Bescheid zu den Gunsten von Herrn AB. Herr C weiß, dass er für die Formulierung einer Berufung zurzeit keine Zeit hat. Er gibt der Behörde noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt, dass er auf die Erhebung der Berufung verzichtet. Herr AB begleitet Herrn C auf die Gemeinde und gibt bekannt, auch kein Rechtsmittel erheben zu wollen. Herr AB und Herr C haben somit einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Der Bescheid ist damit formell rechtskräftig. Möchte Herr C nun später doch eine Berufung erheben, so ist dies nicht mehr möglich, weil der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Materielle Rechtskraft = Unwiderrufbarkeit Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass der Bescheid von der Behörde grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden kann. Die Behörde ist also an ihren Bescheid gebunden. Der Sinn dieser Rechtskraftregelung ist in der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit begründet. Eine einmal durch einen Bescheid geschaffene Rechtslage soll nicht von der Behörde, aber auch nicht von den Parteien, auf Wunsch geändert werden können. Verwaltungsakademie des Bundes

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