BAR: Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen. Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen in der Fassung vom 1. Juli 2010
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- Viktoria Sabine Kuntz
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1 Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen in der Fassung vom 1. Juli 2010
2 Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen in der Fassung vom 1. Juli 2010
3 Impressum Inhalt Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.v. Solmsstraße 18, Frankfurt/Main Telefon: Telefax: Nachdruck nur auszugsweise mit Quellenangabe gestattet. Frankfurt/Main, Juli 2010 ISBN Vorwort 7 Einleitung 8 1 Gemeinsame Servicestellen 10 2 Aufgaben der Gemeinsamen Servicestellen 10 3 Anforderungen an Form und Ort der Beratung und Unterstützung 12 4 Qualifikation der Team-Mitglieder 13 5 Fort- und Weiterbildung 13 6 Öffentlichkeitsarbeit 14 7 Dokumentationspflicht 15 8 Qualitätssicherung 16 9 Inkrafttreten Materialien 17 Anlagen 18 Anlage 1: Falldokumentationsbogen 18 Anlage 2: Übersicht der zu berücksichtigenden Kriterien 19 Anhang 20 Plakat Beratung aus einer Hand 20 Flyer Beratung aus einer Hand 22 Faltblatt Infos und Tipps in leichter Sprache 26 Verzeichnis der Mitwirkenden
4 Vorwort Lotse sein so wird die Erwartung immer häufiger beschrieben, die mit einem guten Beratungsund Unterstützungsangebot verbunden wird. Mit ihren Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation stellen sich die Rehabilitationsträger dieser Herausforderung. Mit der neuen Fassung der Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen am 1. Juli 2010 wird das Handlungsfeld trägerübergreifender Beratung abgesteckt, die Akteure und ihre Funktionen definiert sowie die Anforderungen beschrieben. Lotse für Menschen mit Behinderungen zu sein das ist Arbeit, die Wertschätzung verdient und die mit Ausdauer und Überzeugungskraft geleistet werden muss, um überall ihre Wirkung zu entfalten. Eine Wirkung, die das effektive und effiziente Zusammenspiel der Rehabilitationsträger betrifft und auch Fragen wie etwa die nach einer trägerübergreifenden Bedarfsfeststellung berührt. Denn für Menschen mit (und ohne) Behinderungen gilt, dass sich ihre Anliegen, ihre Bedarfe und damit ihre Teilhabe nicht einfach portionieren lassen. Eine umfassende Beratung und Unterstützung bietet daher Alles inklusive - nicht als Rund-um-sorglos-Paket, sondern als Bedingung der Möglichkeit, selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu handeln. Lotse werden vieles wurde in den letzten zwei Jahren erarbeitet, um das dazu notwendige Selbstverständnis Gemeinsamer Servicestellen zu entwickeln. Neben der Rahmenvereinbarung hat eine Arbeitsgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit erarbeitet und Grundlagen für die Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschaffen. Ein Danke schön geht daher an alle Mitwirkende, die solche konkreten Hilfestellungen mit ihrem Einsatz ermöglicht haben. Neben den Rehabilitationsträgern waren es auch die Verbände von Menschen mit Behinderungen und die Verbände der Leistungserbringer, die die dazu notwendigen Prozesse konstruktiv begleitet haben - auch dafür ein besonderer Dank. Was wurde schon erreicht? Ein bundesweit einheitlich gestalteter Flyer wirbt für das trägerübergreifende Angebot. Ergänzt mit regionalen Informationen bietet er einen hohen Wiedererkennungswert und schafft gleichzeitig Bezüge im jeweiligen Sozialraum. Ein Plakat greift die eingeführten Botschaften und das Logo auf und wirbt in großem Format. Zusammen mit Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland wurde Neuland betreten und ein Faltblatt in leichter Sprache erstellt. Das soll sensibilisieren und vor allem für Menschen mit Lernschwierigkeiten eine Barriere abbauen. Lotse bleiben das geht nicht ohne ständige Bestimmung der eigenen Position und der Positionen Anderer. Die Rehabilitationsträger haben sich vorgenommen, die Gemeinsamen Servicestellen schrittweise weiterzuentwickeln. Wir freuen uns über ihre Anregungen. 6 Bernd Petri Geschäftsführer der BAR e.v. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 7
5 Einleitung Zentrales Anliegen des SGB IX sind die Selbstbestimmung, Rehabilitation und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen 1. Das SGB IX schreibt den Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger dabei eine wichtige Rolle zu. Die Rehabilitationsträger stellen mit den Gemeinsamen Servicestellen ein flächendeckendes, trägerübergreifendes und ortsnahes Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung, mit dem zu allen für behinderte Menschen in Betracht kommenden Rehabilitations- und Teilhabeleistungen umfassend, qualifiziert und bürgernah beraten sowie das Anliegen auf eine unverzügliche Leistungserbringung unterstützt wird. Anliegen des SGB IX sind die Selbstbestimmung, Rehabilitation und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Zentrales Menschen. Im Hinblick auf veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen und in der Zwischenzeit gewonnene Erfahrungen und Erkenntnisse entwickeln die Rehabilitationsträger die Rahmenempfehlung vom 24. April 2001 weiter. Der Rahmenvereinbarung haben auch folgende Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden zugestimmt: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Saarländisches Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Darüber hinaus ist der Rahmenvereinbarung auch folgender Landkreis beigetreten: Lahn-Dill-Kreis Ein Beitritt weiterer Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Träger der Sozialhilfe und der Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden zu dieser Rahmenvereinbarung ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation möglich und wird von den Vereinbarungspartnern begrüßt. 8 Daher vereinbaren auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) der AOK-Bundesverband, der BKK Bundesverband, der IKK e.v., die Knappschaft, der Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen die folgende Rahmenvereinbarung. 9 1 Falls im Text nicht anders erwähnt, sind nachfolgend mit der Bezeichnung behinderte Menschen auch von Behinderung bedrohte Menschen gemeint.
6 Kapitel 1, 2 Kapitel 2 1 Gemeinsame Servicestellen Mit der Einrichtung und dem Betrieb Gemeinsamer Servicestellen erfüllen die Rehabilitationsträger gesetzliche Verpflichtungen des SGB IX. Hierbei werden bestehende Strukturen der Rehabilitationsträger in ein Kooperations- und Kompetenznetzwerk einbezogen. Für behinderte Menschen sind mit dieser Verzahnung bestehender Beratungs- und Unterstützungsangebote zusätzliche regionale Anlaufstellen für eine trägerübergreifende, umfassende, unverzügliche, neutrale aber verbindliche Beratung und Unterstützung geschaffen worden. Die Rehabilitationsträger verbinden damit insbesondere eine Optimierung und Beschleunigung von Verfahren, einschließlich daraus resultierender möglicher Einsparungen in anderen Leistungsbereichen sowie zusätzliche berufliche Erfahrung für ihre Mitarbeiter. Durch regelmäßige Teamtreffen und Besprechungen sowie durch fallbezogene Aktivitäten stellen die Gemeinsamen Servicestellen unter Beteiligung der Integrationsämter und der Pflegekassen ihre Zusammenarbeit sicher. Für eine erfolgreiche Vernetzung gestalten die Gemeinsamen Servicestellen aktiv den Kontaktaufbau und die Kontaktpflege vor allem zu Verbänden behinderter Menschen, Selbsthilfeverbänden, Angehörigen, Beauftragten und Beiräten für behinderte Menschen, Pflegestützpunkten, Arbeitgebern, Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsärzten/Betriebsärztinnen 2, Ärzten, Gutachtern, Fachkräften in der Rehabilitation und weiteren Partnern wie z.b. Leistungserbringern, Wohlfahrts- und Sozialverbänden. Der Rehabilitationsträger, der die Gemeinsame Servicestelle betreibt, stellt die Mitarbeiter für den unmittelbaren Kontakt mit den Ratsuchenden zur Verfügung ( front-office ). Alle anderen Rehabilitationsträger benennen namentlich Mitarbeiter für das Team als Ansprechpartner ( back-office ). Jedes Team einer Gemeinsamen Servicestelle benennt einen Teamsprecher/Koordinator, der die Teamtreffen organisiert und eine Übersicht der Teammitglieder führt. Für die Arbeit und den Service der Gemeinsamen Servicestelle ist das gesamte Team gemeinsam verantwortlich. 2 Aufgaben der Gemeinsamen Servicestellen Als Anlaufstelle erfüllt die Gemeinsame Servicestelle nach 22, 84 SGB IX umfassende Beratungs- und Unterstützungsaufgaben, insbesondere: Information (z.b. über Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger einschließlich deren Inhalt und Ablauf, Klärung der Zuständigkeit), Bedarfsklärung (z.b. Hilfe bei der Klärung des Teilhabe-/Rehabilitationsbedarfs, Antragstellung und -weiterleitung), Beratung (z.b. über besondere Hilfen im Arbeitsleben/bei Verwaltungsabläufen, bei der Inanspruchnahme von Leistungen, Hinwirken auf Entscheidungen), unterstützende Begleitung und Koordination (z.b. Vorbereitung der Entscheidung, Koordinierung und Vermittlung, Information des zuständigen Rehabilitationsträgers, falls voraussichtlich ein Gutachten erforderlich ist), beim Persönlichen Budget: Im gegliederten System stellen auch die Gemeinsamen Servicestellen sicher, dass potenzielle Budgetnehmer über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme insbesondere eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets umfassend informiert werden. Sie beraten und unterstützen potenzielle Budgetnehmer dabei in allen Belangen und tragen damit dem erweiterten Aufgabenkatalog nach 22 Abs.1 Nr. 2 SGB IX Rechnung, der eine Beratung und Unterstützung durch Gemeinsame Servicestellen auch bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets vorsieht. Der gesetzliche Handlungsrahmen zum Persönlichen Budget ist im SGB IX, der Budgetverordnung und in den Leistungsgesetzen der einzelnen Leistungsträger vorgegeben. Die Rehabilitationsträger haben sich mit den Handlungsempfehlungen Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget auf der Ebene der BAR auf weitere Konkretisierungen und einen offensiven Umgang mit der neuen Leistungsform Persönliches Budget verständigt. beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist als präventive Aufgabe von Arbeitgebern angelegt. Die Gemeinsamen Servicestellen verstehen sich dabei als Partner der Betriebe. Als Anlaufstelle sichern sie die umfassende Beratung von Betrieben über die gesetzlichen Grundlagen und die Möglichkeiten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und wirken darauf hin, dass alle erforderlichen Leistungen und Hilfen unverzüglich beantragt und erbracht werden. Bei Bedarf unterstützen die Gemeinsamen Servicestellen vor Ort die Arbeitgeber beim Erarbeiten betrieblicher Lösungen zur Überwindung von Arbeitsunfähigkeit bzw. zum Erhalt eines Arbeitsplatzes Die Gemeinsamen Servicestellen gewährleisten umfassende, qualifizierte und individuelle Beratung zu allen Fragen im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe. Bei Bedarf werden nach Abstimmung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger durch die Gemeinsame Servicestelle weitere Sachverständige, z.b. Ärzte, Sozialberater oder Fachberater beteiligter Rehabilitationsträger zur Beratung hinzugezogen. Vertreter anderer Institutionen oder Gruppen, z.b. Behindertenorganisationen, Wohlfahrtsverbände, Selbsthilfegruppen und Schwerbehindertenvertretungen, sind auf Wunsch des behinderten Menschen hinzuzuziehen. Der behinderte Mensch wird auf diese Möglichkeit hingewiesen. 2.2 Neben den gesetzlichen Regelungen richtet sich die Arbeit der Gemeinsamen Servicestellen an den Gemeinsamen Empfehlungen (GE) aus, die auf eine einheitliche und - bei Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger - koordinierte Leistungserbringung ausgerichtet sind Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die weibliche Form verzichtet.
7 Kapitel 3 Kapitel 4, 5 3 Anforderungen an Form und Ort der Beratung und Unterstützung 3.1 Beratung soll im persönlichen Gespräch stattfinden. Darüber hinaus kann sie auch im Rahmen mobiler Sprechtage oder über Service-Telefone erfolgen. 3.2 Beratung und Unterstützung erfolgen verständlich und vollständig. Sie werden darüber hinaus durch geeignetes Informationsmaterial bzw. mediengestützte Information ergänzt, z.b. über weitere in der Region vorhandene Beratungs- und Hilfeangebote. Genutzt werden dazu auch technische Möglichkeiten, wie sie z.b. mit Internet und zur Verfügung stehen. 3.3 Die Gemeinsamen Servicestellen sind nach dem SGB IX und in Anlehnung an die Definition des Begriffes Barrierefreiheit im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie unter Bezugnahme auf die geltenden Standards (vgl. 10. Materialien) barrierefrei zu gestalten. Dabei sind auch Anforderungen für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (z.b. hör-, seh-, sprach-, sinnes-, körper-, seelisch- und sog. geistig behinderte Menschen) zu berücksichtigen, z.b. hinsichtlich der: räumlichen Barrierefreiheit (z.b. Türen, Rampen, gute Ausleuchtung) und barrierefreien Kommunikation (z.b. Verfügbarkeit Gebärdensprachdolmetscher, Internet, technische Hilfsmittel) Bei besonderen Erfordernissen kann die Beratung auch in der Wohnung der Ratsuchenden oder an ihren sonstigen Aufenthaltsorten (z.b. Arbeitsplatz, Krankenhaus) erfolgen. Rehabilitationsträger stellen sicher, dass den von ihnen für die Gemeinsamen Servicestellen benannten Mitarbeitern für die Wahrnehmung der damit verbundenen Die Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung steht. 4 Qualifikation der Team-Mitglieder Bei der Benennung der Mitarbeiter für das Team der Gemeinsamen Servicestellen achten die Rehabilitationsträger auf die folgenden Kompetenzen (dies gilt in besonderem Maße für die Mitarbeiter im front-office ): Fachkompetenz/Berufserfahrung (u.a. trägerübergreifende Grundkenntnisse im Recht der Rehabilitation und Teilhabe, vertiefte Fachkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten im Leistungsbereich des entsendenden Trägers), Beratungskompetenz (z.b. Techniken der Gesprächsführung), Sozialkompetenz (u.a. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Kritikund Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (u.a. Eigenverantwortung, Motivation, Selbstständigkeit, hohe Belastbarkeit, prozessorientiertes und ganzheitliches Denken), Methodenkompetenz (u.a. Problemlösungsfähigkeit, Analysekompetenz, Zielsetzung). Mit dem Zusammenführen jeweils unterschiedlicher träger- und personenspezifischer Kompetenzen in den Gemeinsamen Servicestellen entsteht dort ein eigenständiges servicestellentypisches Kompetenzprofil. 5 Fort- und Weiterbildung Für die erfolgreiche Arbeit in einer Gemeinsamen Servicestelle ist eine kontinuierliche Weiterbildung zwingend erforderlich; die Rehabilitationsträger tragen für die insoweit notwendige Weiterbildung der von ihnen für die Gemeinsamen Servicestellen benannten Mitarbeiter Sorge. Dabei sollen die vielfältigen Angebote der Rehabilitationsträger, der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), aber auch von Verbänden behinderter Menschen und von Wohlfahrtsverbänden genutzt werden. Die Vereinbarungspartner verständigen sich auf einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Weiterbildung der Mitarbeiter im Rahmen der Tätigkeit in einer Gemeinsamen Servicestelle sowohl im front-office als auch im back-office. Auf dieser Grundlage wurden durch die Rehabilitationsträger auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ein Curriculum und ein Schulungshandbuch weiterentwickelt, die sich am trägerübergreifenden Ansatz des SGB IX ausrichten. Dabei folgt das Curriculum insbesondere der Handlungsorientierung/dem Praxisbezug als Grundsatz der Weiterbildung. Auf Landes- bzw. örtlicher Ebene vereinbaren die Rehabilitationsträger, welcher Träger in Zusammenarbeit und Abstimmung mit allen Rehabilitationsträgern die Maßnahmen zur einheitlichen trägerübergreifenden Weiterbildung koordiniert Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass den von ihnen für die Gemeinsamen Servicestellen benannten Mitarbeitern für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung steht. 13
8 Kapitel 6 Kapitel 6, 7 6 Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit: Die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinsamen Servicestellen ist elementarer Bestandteil eines trägerübergreifenden und umfassenden Beratungs- und Unterstützungsangebotes. Ziel der Reha-Träger ist ein einheitliches, abgestimmtes Erscheinungsbild mit einer einheitlichen Botschaft und ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Beratungs- und Dienstleistungsangebote der Reha-Träger. 6.2 Die Ziele der Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere: Nutzen der Inanspruchnahme einer Gemeinsamen Servicestelle vermitteln, Bekanntheitsgrad des Beratungsangebotes steigern, Beratungsangebot themen- und zielgruppenorientiert darstellen, Kontinuität in der Information sichern, Einheitliche Wahrnehmung durch die Außendarstellung mit allen Rehabilitationsträgern. Zielgruppen- und adressatenorientiertes Informationsmaterial wie z.b. Flyer, Broschüren, Plakate, Pressemitteilungen, Artikel in Fachzeitschriften und Einträge z.b. in kommunale Wegweiser/Ratgeber für behinderte Menschen und in das örtliche Telefonbuch, Gemeinsame Veranstaltungen, eigene Veranstaltungen und Teilnahme bei Veranstaltungen Dritter, Tage der offenen Tür, Arbeit mit Multiplikatoren, Kontaktgespräche, Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, Interne Öffentlichkeitsarbeit (z.b. Zeitschriften der Reha-Träger, Mitarbeiterinformationen). zu dokumentierender Fall im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gilt jede trägerübergreifende Beratung und/oder Unterstützung, die durch eine Gemeinsame Servicestelle geleistet wird und inhaltlich mindestens Als eine der unter Punkt 2.1 genannten Aufgaben erfüllt. 6.3 Die Zielgruppen (Adressaten) sind insbesondere: Behinderte Menschen, Arbeitgeber und Betriebe, 7 Dokumentationspflicht Ärzte (z.b. Personal-, Betriebs- und Hausärzte), Selbsthilfegruppen und Behindertenverbände, Mitarbeiter in Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen, Personen und Gremien im politischen Bereich (z.b. Abgeordnete), 7.1 Als zu dokumentierender Fall im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gilt jede trägerübergreifende Beratung und/oder Unterstützung, die durch eine Gemeinsame Servicestelle geleistet wird und inhaltlich mindestens eine der unter Punkt 2.1 genannten Aufgaben erfüllt. Sonstige Beratungs- und Betreuungsdienste (z.b. Schwerbehindertenbeauftragte, Sozialdienste). 6.4 Maßnahmen und Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere: Einheitliche Verwendung des Begriffs Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation und des Signums (Verwendung des neuen Signums z.b. bei Neubeschilderung oder Umzug), Gemeinsame Botschaft (Beratung aus einer Hand), 7.2 Die Erhebung und Erfassung von Daten (Falldokumentation) erfolgt bis bundesweit einheitlich mit dem BAR-Dokumentationsbogen (vgl. Anlage 1). Die Auswertung erfolgt in anonymisierter Form. 7.3 Als Grundlage für die Aufbereitung der Falldokumentationen liegt eine verbindliche Übersicht der zu berücksichtigenden Kriterien vor (vgl. Anlage 2). 14 Ausschilderung/Beschilderung der Gemeinsamen Servicestelle innerhalb und außerhalb des Gebäudes. Darüber hinaus sind u.a. möglich: Laufende Pflege der Daten Gemeinsamer Servicestellen (u.a. für das Verzeichnis im Internet Für den Bericht nach 24 Abs. 2 SGB IX teilen die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Abstand von drei Jahren, ihre Erfahrungen über die Einrichtung der Gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes und mögliche Verbesserungen mit. Die BAR bereitet diese Mitteilungen auf, beteiligt 15
9 Kapitel 7, 8, 9 Kapitel hierbei die zuständigen obersten Sozialbehörden, erörtert die Mitteilungen auf Landesebene mit den Verbänden behinderter Menschen, einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretung behinderter Frauen und berichtet darüber den zuständigen Bundesministerium und den Ländern. 7.5 Weitere z.b. trägerspezifische Auswertungen oder Befragungen der Nutzer von Gemeinsamen Servicestellen sind möglich. Sie können in Verantwortung des/der zuständigen Rehabilitationsträger auch auf Länderebene oder auf regionaler Ebene durchgeführt werden. 8 Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung der Gemeinsamen Servicestellen ist grundsätzlich Aufgabe der Rehabilitationsträger. Sie schaffen auf der Ebene der BAR bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen in der Qualitätssicherung, um so eine bundesweit einheitliche und hohe Beratungsqualität zu erreichen und zu sichern. 9 Inkrafttreten 9.1 Die Rahmenvereinbarung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und löst die Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender Servicestellen für Rehabilitation vom 24. April 2001 und die Durchführungshinweise zu der Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender Servicestellen für Rehabilitation vom 14. Mai 2001 ab. Die Rahmenvereinbarung i.d.f. vom 1. Juli 2010 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. 9.2 Die Partner der Rahmenvereinbarung werden auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in angemessenen Zeitabständen (spätestens nach Ablauf von 3 Jahren) prüfen, ob die Rahmenvereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden muss. 10 Materialien: 1. Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender Servicestellen für Rehabilitation vom 24. April 2001 (BAR) 2. Durchführungshinweise zu der Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender Servicestellen für Rehabilitation vom 14. Mai 2001 (BAR) 3. Curriculum zur Schulung der MitarbeiterInnen der gemeinsamen Servicestellen mit Stand 11. Dezember 2008 (BAR) 4. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 23. Juli Verordnung zur Durchführung des 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung Budget V) vom 27. Mai Einrichtung und Arbeitsweise Gemeinsamer Servicestellen für Rehabilitation. Wissenschaftliche Begleitforschung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Integrierter Abschlußbericht von Juli Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe nach 66 SGB IX von Dezember Berichte über die Gemeinsamen Servicestellen nach 24 Abs. 2 SGB IX vom 1. Dezember 2004 und vom 14. Dezember 2007 (BAR) 9. Einheitliche Weiterbildung aus einer Hand mit allen Reha-Trägern. Gemeinsames Konzept der DAK und BfA vom 30. Mai Öffentlichkeitsarbeit aus einer Hand mit allen Reha-Trägern. Gemeinsames Konzept der DAK und BfA vom 2. Juni Anforderungsprofil Servicestellenmitarbeiter in Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober Zwischenbericht der Wissenschaftlichen Begleitung des Modellprojekts zur Optimierung der Arbeit der Gemeinsamen Servicestellen im Bundesland Sachsen-Anhalt von November 2005 (Prof. Dr. Slesina, Universität Halle-Wittenberg) 13. Gemeinsame Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation von Dezember Informationen über das Pilotprojekt im Land Sachsen-Anhalt zur Fortentwicklung der Arbeit in den gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation sowie über weitere Aktivitäten auf Bundesebene für die BAR (DRV Bund 2006) 15. Handbuch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation, 2. Auflage, 2009 (BAR) 16. Handlungsempfehlungen Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget vom 1. April 2009 (BAR) 17. Handlungsleitfaden für Mitarbeiter/innen in den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation (Checkliste) mit Stand 8. Februar
10 Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Falldokumentation (Dokumentation erfolgt bei Fällen nach 2 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung) Gemeinsame Servicestelle: Für die Berichterstattung der Rehabilitationsträger nach 24 SGB IX werden aus dem Falldokumentationsbogen folgende Daten aufbereitet und an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gemeldet: 1. Gesamtzahl der Ratsuchenden/Versicherten, für die eine Beratung/Aktivität i.s. des 2 Persönliche Daten: Abs. 1 der Rahmenvereinbarung erbracht wurde Name, Vorname Geburtsdatum 2. Unterteilung der Gesamtzahl nach Geschlecht: männlich/weiblich Geschlecht: männlich weiblich 3. Art der Leistung, wegen der eine Beratung/Aktivität erfolgte, unterteilt nach: Medizinische Rehabilitation (einschl. Leistungen nach 31 SGB VI) Teilhabe am Arbeitsleben Art der Leistung: Medizinische Rehabilitation (einschließlich Leistungen nach 31 SGB VI) Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Andere Leistung, ggf. welche: Grund für die Einschaltung der Gemeinsamen Servicestelle: Zuständigkeit unklar Unzufriedenheit mit dem Reha-Träger Dauer des Verfahrens Koordinierungserfordernis aufgrund der Zuständigkeit unterschiedlicher Reha-Träger sonstige Gründe (in Stichpunkten): Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Andere Leistungen 4. Grund für die Einschaltung der Gemeinsamen Servicestelle, unterteilt nach: Zuständigkeit unklar Unzufriedenheit mit dem Reha-Träger Dauer des Verfahrens Koordinierungserfordernis aufgrund der Zuständigkeit unterschiedlicher Reha-Träger sonstige Gründe 5. Verteilung der Abstimmungen, unterteilt nach Trägergruppen: 18 Beratung und/oder Unterstützung zu Leistungen folgender Reha-Träger: Krankenversicherung Rentenversicherung einschließlich Alterssicherung der Landwirte Unfallversicherung Bundesagentur für Arbeit Sozialhilfe Jugendhilfe Kriegsopferfürsorge und -versorgung Schwerpunkte der Beratung/Aktivitäten (s. 2 Abs. 1 Rahmenvereinbarung): Information (z.b. Information über Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger einschließlich deren Inhalt und Ablauf, Klärung der Zuständigkeit) Bedarfsklärung (z.b. Hilfe bei der Klärung des Teilhabe-/Rehabilitationsbedarfs, Antragstellung und -weiterleitung) Beratung (z.b. Beratung zu besonderen Hilfen im Arbeitsleben/zu Verwaltungsabläufen, zur Inanspruchnahme von Leistungen, Hinwirken auf Entscheidungen) Unterstützende Begleitung und Koordination (z.b. Vorbereitung der Entscheidung, Koordinierung und Vermittlung, Information des zuständigen Rehabilitationsträgers, falls voraussichtlich Gutachten erforderlich ist) Persönliches Budget Betriebliches Eingliederungsmanagement Krankenversicherung/Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte/Unfallversicherung/Bundesagentur für Arbeit/Sozialhilfe/Jugendhilfe/ Kriegsopferfürsorge und -versorgung 6. Schwerpunkte der Beratung/Aktivitäten Information (z.b. Information über Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger einschließlich deren Inhalt und Ablauf, Klärung der Zuständigkeit) Bedarfsklärung (z.b. Hilfe bei der Klärung des Teilhabe-/Rehabilitationsbedarfs, Antragstellung und Weiterleitung) Beratung (z.b. Beratung zu besonderen Hilfen im Arbeitsleben/zu Verwaltungsabläufen, zur Inanspruchnahme von Leistungen, Hinwirken auf Entscheidungen) Unterstützende Begleitung und Koordination (z.b. Vorbereitung der Entscheidung, Koordinierung und Vermittlung, Information des zuständigen Rehabilitationsträgers, falls voraussichtlich Gutachten erforderlich ist) Persönliches Budget Betriebliches Eingliederungsmanagement 19
11 20 BAR: Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen Rehabilitation und Teilhabe zu Fragen rund um Eingliederungsmanagement w Beratung zum Betrieblichen w Unterstützung beim Persönlichen Budget Antragsverfahren w auf Wunsch Betreuung im laufenden Leistungsträger w Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gemeinsame Servicestellen gibt es in den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten. Weitere Informationen und Adressen finden Sie im Internet unter: von Leistungen w Unterstützung bei der Beantragung Verbleib und Rückkehr ins Berufsleben und für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft w Eröffnung von Chancen für Eingliederung, Leistungsarten und Leistungsformen w umfassende Beratung zu allen Die Gemeinsamen Servicestellen bieten: In den Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger finden Sie kostenlose Beratung und Unterstützung rund um die Themen Rehabilitation und Teilhabe. Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation Beratung aus einer Hand Anhang Plakat Beratung aus einer Hand BAR: Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen 21
12 Anhang Flyer Beratung aus einer Hand Rehabilitation und Teilhabe Die Gemeinsamen Servicestellen beraten und unterstützen kostenlos w behinderte Menschen, w Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, w deren Vertrauenspersonen und Angehörige w Arbeitgeber sowie Beratung aus einer Hand w Hausärzte bei allen Fragen rund um das Thema Rehabilitation und Teilhabe. Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation 22 23
13 Anhang Flyer Beratung aus einer Hand Bei uns sind Sie bei allen Fragen rund um die Themen Rehabilitation und Teilhabe richtig. Ansprechpartner w Bundesweit Egal, ob medizinische, berufliche oder soziale Rehabilitation und Teilhabe das können Sie von uns erwarten: w umfassende Beratung zu allen Leistungsarten und Leistungsformen w Eröffnung von Chancen für Eingliederung, Verbleib und Rückkehr ins Berufsleben und für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft w Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen w Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Leistungsträger w auf Wunsch Betreuung im laufenden Antragsverfahren w Unterstützung beim Persönlichen Budget Gemeinsame Servicestellen gibt es in den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten. In den Gemeinsamen Servicestellen arbeiten zusammen: w Krankenkassen w Rentenversicherung w Unfallversicherung w Landwirtschaftliche Sozialversicherung w Bundesagentur für Arbeit w Integrationsämter w Jugend- und Sozialhilfe w Träger des sozialen Entschädigungsrechts w Landkreise w Städte und Gemeinden Weitere Informationen und Adressen finden Sie im Internet unter: w Regional Bitte informieren Sie sich über die Adressen im beiliegenden Einlegeblatt. w Beratung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Impressum Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Walter-Kolb-Straße Solmsstraße Frankfurt am Main Telefon: , Telefax: info@bar-frankfurt.de Layout: Deutsche Rentenversicherung Bund 24 25
14 Anhang Faltblatt Infos und Tipps in leichter Sprache Unterstützung und Teilhabe Möchten Sie mehr wissen über Unterstützung und Teilhabe im Alltag? Was können Sie fragen? Zum Beispiel zum Thema: Behinderung oder Teilhabe Teilhabe heißt: Leben, arbeiten und wohnen wie jeder andere auch. Behinderte Menschen müssen überall mitmachen können. Hier bekommen Sie Infos und Tipps. Wen können Sie fragen? In ganz Deutschland gibt es Büros. Da sitzen Menschen, die Ihnen helfen können. Da bekommen Sie Informationen und Tipps
15 Anhang Faltblatt Infos und Tipps in leichter Sprache Wer kann die Infos bekommen? Menschen mit Behinderung Kranke Menschen Familien und Freunde von Menschen mit Behinderung und kranken Menschen Arbeit-Geber Der Haus-Arzt Die Haus-Ärztin Dazu können Wir Ihnen etwas sagen: Wenn Sie zum Beispiel Unterstützung brauchen, helfen wir Ihnen gerne. Wir reden gemeinsam mit Ihnen darüber, welche Hilfen Sie brauchen. Wenn Sie Hör-Hilfen brauchen. Oder einen Rollstuhl. Wie Sie Arbeit finden können. Wie Sie einen Brief an ein Amt schreiben. Wenn Sie eine Kur machen wollen. Das machen wir noch für Sie: Sie sind lange krank oder haben eine Behinderung. Wir helfen Ihnen dabei wieder zu arbeiten. Wir helfen Ihnen bei Anträgen. Wir reden mit den Ämtern. Wir beraten Sie zum Persönlichen Geld. Dieses Geld bekommen behinderte Menschen. Damit können sie die Hilfen bezahlen, die sie brauchen. Hilfen beim Wohnen und bei der Arbeit
16 Anhang Faltblatt Infos und Tipps in leichter Sprache Diese Infos und Tipps kosten kein Geld. Wir unterstützen Sie gerne. Wo können Sie diese Infos bekommen? Kommen Sie zu uns: Unsere Adresse steht auf einem extra Blatt. Das liegt in diesem Info-Faltblatt. Oder klicken Sie hier: Die Infos und Tipps sind in schwerer Sprache. Diese Einrichtungen arbeiten in Deutschland zusammen. Damit man Ihnen gut helfen kann. Die Kranken-Kassen Sie kümmern sich um kranke Menschen. Die Renten-Versicherung Sie gibt alten Menschen Geld. Die Unfall-Versicherung Sie hilft Menschen, die einen Unfall bei der Arbeit hatten. Die Land-wirtschaftliche-Sozial- Versicherung Sie kümmert sich um Menschen, die auf dem Land arbeiten. Zum Beispiel auf einem Bauernhof. Die Bundes-Agentur für Arbeit Sie sucht Arbeits-Plätze. Für Menschen, die keine Arbeit haben
17 Anhang Faltblatt Infos und Tipps in leichter Sprache Die Integrations-Ämter Sie unterstützen Menschen mit Behinderung bei der Arbeit. Die Jugend-Hilfe und Sozial-Hilfe Sie unterstützen Eltern und Kinder bei Problemen. Die Einrichtungen des sozialen Entschädigungs-Rechts Das sind Einrichtungen, von denen manche Menschen Geld bekommen. Zum Beispiel: Herr Meier wurde Opfer einer Gewalttat. Jetzt bekommt er Geld von einer Einrichtung des sozialen Entschädigungs-Rechts. Das ist ein Info-Faltblatt der BAR Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße Solmsstraße Frankfurt am Main Leichte Sprache: Mensch zuerst Netzwerk People First Deutschland e.v. Bilder: Reinhild Kassing, Mensch zuerst Netzwerk People First Deutschland e.v. Bilder: ClipArts Die Land-Kreise Die Städte
18 Mitwirkende Verzeichnis der Mitwirkenden: An der Erarbeitung der Rahmenvereinbarung und der Erstellung der Materialien haben mitgewirkt: Dr. Sandro Blanke, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin Bernd Finke, Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Münster Klaus Gerkens, Verband der Ersatzkassen (vdek) e.v., Berlin Marion Götz, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Doris Habekost, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Berlin Frank Hassenpflug, Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel Helmut Hellstern, Deutsche Rentenversicherung Baden Württemberg, Stuttgart Kristin Hetzer, AOK-Bundesverband, Berlin Gisela Köhler, Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Stuttgart Rainer Kranzusch, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Angelika Kvaic, Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg Mario Lewerenz, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Jörg Nielandt, DEGEMED - Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e. V., Berlin Werner Otte, Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsförderungswerke, Goslar Dr. Ute Polak, AOK-Bundesverband, Berlin Norbert Ritz, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Matthias Rösch, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, Mainz Melanie Scheer, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Peter Schmitz, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Düsseldorf Dr. Tomas Steffens, Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, Berlin Christian Vedder, Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, Karlsruhe Waltraud Wagner, IKK e.v., Berlin Verantwortlich bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.v., Frankfurt am Main: Bernd Giraud Regina Labisch 34 35
19 Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. ist die gemeinsame Repräsentanz der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der Bundesländer, der Spitzenverbände der Sozialpartner, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Förderung und Koordinierung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
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