Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des 35 WpÜG

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1 Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des 35 WpÜG Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat mit Bescheid vom 13. Januar 2010 die VEM erste Treuhand GmbH, Köln, ("Antragstellerin zu 1)"), Herrn Dr. Martin Stockhausen, ("Antragsteller zu 2)"), die VEM zweite Treuhand GmbH, Köln, ( Antragstellerin zu 3) ) und Herrn Dr. Klaus Hubert Görg ( Antragsteller zu 4); gemeinsam die "Antragsteller") von der Verpflichtung gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die (bevorstehende) Kontrollerlangung an der Württembergische Leinenindustrie AG, Blaubeuren, zu veröffentlichen. Weiterhin wurde von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Württembergische Leinenindustrie AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Tenor, Nebenbestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Der Tenor einschließlich der Nebenbestimmungen des Bescheids hat folgenden Inhalt: A. I. betreffend Verfahren WA 16 Wp / Die Antraustellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) werden gemäß, 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG von den Verpflichtungen, nach 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Württembergische Leinenindustrie AG, Blaubeuren, zu veröffentlichen und gemäß 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die v. g. Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit, 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer I.1. ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall, dass a. das von dem so bezeichneten VEM Auftrag und Treuhandvertrag vom zwischen Herrn Ludwig Merckle (u.a.) und dem/der Antragsteller(in) (u. a.) gemäß Abschnitt A 3 des Vertrages erfasste Treugut nicht bis veräußert und verwertet wurde; b. der/die Antragsteller(in) - sei es unmittelbar oder mittelbar über die VEM Vermögensverwaltung GmbH - Stimmrechte aus Aktien der Württembergische Leinenindustrie AG entgegen oder ohne Weisung der Treugeber (gemäß der Definition im Rubrum des VEM Auftrag und Treuhandvertrages vom zwischen Herrn Ludwig Merckle (u. a.) und dem/der Antragsteller(in) (u. a.)) ausüben; 3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer I.1. ergeht unter der Auflage nach 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, jeden/s Umstand, Ereignis oder Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

2 II. betreffend Verfahren WA 16 - Wp / Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 4) werden gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG von den Verpflichtungen, nach 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Württembergische Leinenindustrie AG, Blaubeuren, zu veröffentlichen und gemäß 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die v. g. Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer II.1. ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall, dass a. das von dem so bezeichneten VEM Auftrag und Treuhandvertrag vom zwischen Herrn Ludwig Merckle (u. a.) und dem/der Antragsteller(in) (u. a.) gemäß Abschnitt A 3 des Vertrages erfasste Treugut nicht bis veräußert und verwertet wurde; b. der/die Antragsteller(in) - sei es unmittelbar oder mittelbar über die VEM Vermögensverwaltung GmbH - Stimmrechte aus Aktien der Württembergische Leinenindustrie AG entgegen oder ohne Weisung der Treugeber (gemäß der Definition im Rubrum des VEM Auftrag und Treuhandvertrages vom zwischen Herrn Ludwig Merckle (u. a.) und dem/der Antragstellerin) (u. a.)) ausüben; 3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer II.1. ergeht unter der Auflage nach 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, jeden/s Umstand, Ereignis oder Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Befreiung ist im Wesentlichen wie folgt begründet: B. I. Bei den Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) handelt es sich um Zweckgesellschaften, die als Treuhänder auf Grundlage eines am abgeschlossenen notariellen Vertrages über die Verwaltung und Verwertung der sog. Merckle-ratiopharm-Gruppe mit der treuhänderischen Verwaltung des Treuguts - bestehend aus sämtlichen Geschäftsanteilen an der VEM Vermögensverwaltung GmbH, Dresden, der VEM Beteiligungen GmbH, Dresden und der Pharma GmbH, Ulm - beauftragt wurden (folgend auch Treuhandvertrag"). Der Antragsteller zu 2) ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) und zugleich deren alleiniger Gesellschafter. Der Antragsteller zu 4) ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger

3 Gesellschafter der Antragstellerin zu 3). Zum Zwecke der geordneten Veräußerung der Merckle-ratiopharm-Gruppe haben sich die Antragsteller(innen) mit dem o.g. notariellen Vertrag vom verpflichtet, sämtliche Geschäftsanteile an der VEM Vermögensverwaltung GmbH, der VEM Beteiligungen GmbH und der Pharma GmbH zu erwerben. Der Anteil der Antragstellerin zu 1) an den v. g. Gesellschaften beläuft sich auf jeweils 94 %, zum Erwerb der jeweils restlichen 6 % hat sich die Antragstellerin zu 3) verpflichtet. Die VEM Vermögensverwaltung ist wesentlicher Aktionär der Württembergische Leinenindustrie AG, Blaubeuren (folgend: Zielgesellschaft " ). Die VEM Vermögensverwaltung GmbH hält ca. 91,47 % der Aktien und damit 91,47 % der Stimmrechte in der Zielgesellschaft. Der Erwerb der Geschäftsanteile an der VEM Vermögensverwaltung GmbH und der VEM Beteiligungen GmbH steht u.a. jeweils unter der in Abschnitt B 2.4.3a des Treuhandvertrages genannten aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Befreiung von den Pflichten des 37 WpÜG bzw. deren Versagung mangels Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft. Flankierend wurden die Antragsteller(innen) von den bisherigen Inhabern der Geschäftsanteile an der VEM Vermögensverwaltung GmbH und der VEM Beteiligungen GmbH mit jeweils einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus den Geschäftsanteilen dieser Gesellschaften, insbesondere der damit verbundenen Stimmrechte, ausgestattet (vgl. Abschnitt A 2a.1 und Abschnitt A 2a.2 des Treuhandvertrages). Nebenfolge des Treuhandvertrages ist, dass die Antragsteller(innen) mittelbar auch Aktien erwerben werden, die Stimmrechte in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft vermitteln. Die Veräußerung der von der VEM Vermögensverwaltung GmbH gehaltenen Aktien durch die Treuhänder ist hingegen nicht vorgesehen; die Transaktion dient ausweislich Abschnitt A 1.8 des Treuhandvertrages (nur) der - von den Parteien des Treuhandvertrages in der Summe auch als Asset Disposal bezeichneten - Vorbereitung von Desinvestitions- und Veräußerungsmaßnahmen, der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen, der Veräußerung und Verwertung der Merckleratiopharm-Gruppe sowie der anschließenden Erlösverteilung. Nach Abschnitt A 2.6 des maßgeblichen Treuhandvertrages sind die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) - auch nach dem Verständnis aller Vertragsparteien - an Weisungen der Treugeber gebunden, soweit diese nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung verändern würden (vgl, Abschnitt A 2.6 Satz 1: "Der Treuhänder ist nicht an Weisungen gebunden, welche den Vertragszweck... beeinträchtigen, den Aufgabenbereich des CRO [= Chief Restructuring Officers] betreffen oder den Wert des Treuguts... nicht unwesentlich verringern oder die berechtigten Interessen der Begünstigten beeinträchtigen...,"). Die Weisungsberechtigung gilt insbesondere uneingeschränkt, sofern sich diese auf Vermögenswerte bezieht, die - wie die Aktien der Zielgesellschaft - nicht Gegenstand des sog. Asset Disposals sind. Die Antragsteller(innen) sind der Ansicht, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Treugut - trotz dessen Übertragung auf die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) - bei den Treugebern verbleibt. Dem Charakter der Konstruktion Rechnung tragend sei ei-

4 ne doppelnützige Treuhand vereinbart worden, die im Verhältnis zu den Treugebern eine Verwaltungstreuhand und im Verhältnis zu den begünstigten Kreditinstituten, die diversen Gesellschaften der Merckle-Gruppe Darlehen gewährt haben, eine Sicherungstreuhand begründet habe. Neben der Antragstellerin zu 1) könne auch die Antragstellerin zu 3) infolge einer Interessenkoordination zwischen den beiden Treuhänderinnen beherrschenden Einfluss auf die VEM Vermögensverwaltung GmbH ausüben. Insoweit bestehe zwischen den Antragstellerinnen eine Absprache,,,... dass die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der VEM VV [= VEM Vermögensverwaltung GmbH] nur einheitlich ausgeübt werden". Insoweit bestehe - ausweislich eines Schriftsatzes vom eine,.. definitive Absprache...". Mit Schriftsatz vom wurde konkretisierend darauf verwiesen, dass die Antragstellerinnen,,... ihr Mandat gemäß dem VEM-Treuhandvertrag als einheitliches... betrachten". Dementsprechend werde vor anstehenden Entscheidung jeweils eine Abstimmung herbeigeführt werden; insbesondere werde die Antragstellerin zu 1) trotz ihrer im Verhältnis zur Antragstellerin zu 3) deutlich höheren Beteiligung an den o. g. Gesellschaften der Merckleratiopharm-Gruppe keine Gesellschafterbeschlüsse gegen den Willen der Antragstellerin zu 3), die infolgedessen über ein zumindest faktisches Vetorecht verfüge, fassen. Darüber hinaus sei der mittelbare Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu 1) gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG dem Antragsteller zu 2), derjenige der Antragstellerin zu 3) nach ebendieser Vorschrift dem Antragsteller zu 4) zuzurechnen. II. Im Hinblick auf die voneinander abweichende Beteiligung an der VEM Vermögensverwaltung GmbH und der Zielgesellschaft - die Antragstellerin zu 1) wird 94 % der Kapitalanteile der VEM Vermögensverwaltung GmbH und damit mittelbar rund 91,47 % der Stimmrechte vermittelnden Aktien der Württembergischen Leinenindustrie AG, die Antragstellerin zu 3) hingegen (lediglich) 6 % der Kapitalanteile der VEM Vermögensverwaltung GmbH halten - und den Umstand, dass die Antragstellerinnen ihrerseits nicht unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind, war angezeigt, diese unterschiedlichen Lebenssachverhalte voneinander getrennten Verfahren zuzuordnen. Mit der mittelbaren Beteiligung der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) befasst sich das Verfahren WA 16 - Wp /0091, die mittelbare Beteiligung der Antragstellerin zu 3) und des Antragstellers zu 4) ist Gegenstand des Verfahrens unter Geschäftszeichen WA 16 - Wp /0005. Den Anträgen auf Befreiung von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG war stattzugeben, weil sie gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG zulässig und begründet sind. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere konnten die Anträge nach 37 WpÜG gemäß 8 Satz 2 WpÜG- AngebotsVO schon vor Erlangung der Kontrolle gestellt werden. Denn der zeitnahe Kontrollerwerb durch die Antragsteller(innen) ist vorhersehbar. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Rechtsübergang des in Rede stehenden Treuguts unter aufschiebenden Bedingungen insbesondere gemäß Abschnitt B 2.4 des Treu-

5 handvertrages steht. Denn insbesondere im Hinblick auf die einschlägige steuerrechtliche Behandlung der Übertragung von Geschäfts- und Kommanditanteilen sind angabegemäß (zumindest) bereits Anträge auf verbindliche Auskunft gemäß 89 Abs. 2 AO bei den zuständigen Finanzämtern gestellt worden und wird die Erteilung aus Sicht der Antragsteller(innen) positiver verbindlicher Auskünfte soweit nicht schon geschehen - als sehr wahrscheinlich eingeschätzt. Die Anträge sind zudem begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG vorliegen. Mit dem Erwerb von 94 % der Kapitalanteile der VEM Vermögensverwaltung GmbH, die ihrerseits rund 91,47 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält, wird die Antragstellerin zu 1) die mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Die von der VEM Vermögensverwaltung GmbH gehaltenen Stimmrechte sind ihr gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG i.v.m. 2 Abs. 6 WpÜG zuzurechnen; denn die VEM Vermögensverwaltung GmbH wird gemäß 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin zu 1) nur" als Treuhänderin eingesetzt ist, da sie das (Voll-)Eigentum an dem Treugut erlangen wird. Die von der VEM Vermögensverwaltung GmbH gehaltenen Stimmrechte werden auch dem Antragsteller zu 2) in voller Höhe gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WpÜG i.v.m. 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet werden, da dem Antragsteller zu 2) als Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 1) die Mehrheit der Stimmrechte an der Antragstellerin zu 1) zusteht ( 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB), so dass die Antragstellerin zu 1) als sein Tochterunternehmen anzusehen ist. Daneben ist die VEM Vermögensverwaltung GmbH gemäß 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs, 2 Nr. 1 HGB (auch) ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3), denn die vorgetragene, der Interessenkoordination der Treuhänderinnen dienende, Absprache im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der VEM Vermögensverwaltung GmbH begründet eine gemeinsame Beherrschung dieser Gesellschaft (sog. Mehrmütterherrschaft). Aufgrund der v.g. mündlichen Absprache zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 3) ist sichergestellt, dass die Stimmrechte auf der Gesellschafterversammlung insbesondere der VEM Vermögensverwaltung GmbH einheitlich ausgeübt werden. Insoweit ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin zu 1) ihrer - infolge ihrer (Mehrheits-)Beteiligung bestehenden - (Allein-) Beherrschungsmöglichkeit begeben hat, und somit mit den Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) mehrere Rechtssubjekte auf rechtlich gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass die Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. Hüffer, AktG, 17, Rn, 13 m.w.n.). Denn eine Folge des zumindest faktischen Vetorechts der Antragstellerin zu 3) ist, dass die Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen gegen den Willen dieser Gesellschaft - trotz des eher untergeordneten Umfangs ihrer Beteiligung - nicht in Betracht kommt. Die von der VEM Vermögensverwaltung GmbH gehaltenen Stimmrechte werden schließlich auch dem Antragsteller zu 4) in voller Höhe gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WpÜG i.v.m. 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet werden, da dem Antragsteller

6 zu 4) als Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 3) die Mehrheit der Stimmrechte an der Antragstellerin zu 3) zusteht ( 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB), so dass die Antragstellerin zu 3) als sein Tochterunternehmen anzusehen ist. Die VEM Vermögensverwaltung GmbH ist nach dem oben Gesagten wiederum als mehrfach abhängiges Tochterunternehmen der Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) anzusehen. Die beabsichtigte Zielsetzung der Antragsteller(innen) rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft die Befreiungen von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Denn die Antragsteller(innen) verfolgen keine eigenen geschäftspolitischen Ziele bezüglich der Zielgesellschaft. Daher droht den außenstehenden Aktionären der Württembergische Leinenindustrie AG vorliegend nicht die Gefahr, dass ein neuer kontrollierender Aktionär die Willensbildung der Zielgesellschaft nachhaltig beeinflusst und deren Geschäftspolitik neu ausrichtet. Vielmehr sind die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) an die Vereinbarungen des einschlägigen Treuhandvertrages gebunden und orientieren sich, diesem Umstand Rechnung tragend, an den Interessen der weisungsberechtigten Treugeber sowie der am Veräußerungserlös Berechtigten. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller zu 2) und zu 4) - auch als Geschäftsführer der Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) - von den Treugebern und den kreditgebenden Banken als neutrale Treuhänder ausgewählt wurden, um die Restrukturierung, Sanierung und Verwertung der Merckleratiopharm-Gruppe zu begleiten und dadurch die Verbindlichkeiten der Merckle-ratiopharm-Gruppe zu reduzieren. Dieser Konstruktion trägt insbesondere der Umstand Rechnung, dass die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) gemäß Abschnitt A 2.6. des Treuhandvertrages im Wesentlichen an Weisungen der Treugeber gebunden sind. Dieses Weisungsrecht gilt - auch nach angabegemäß übereinstimmendem Verständnis der Vertragsparteien - uneingeschränkt, soweit nicht Weisungen erteilt werden, die den Vertragszweck beeinträchtigen, den Wert des Treugutes nicht unwesentlich verringern und/oder die berechtigten Interessen der aus dem Treuhandvertrag Begünstigten beeinträchtigen. Die den Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) in Abschnitt A 2a.1 des Treuhandvertrages erteilten Vollmachten erstrecken sich indessen ausdrücklich nicht auf die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Neubewertung der Investitionsentscheidung der außenstehenden Aktionäre nicht geboten. Insoweit kann auch auf die Erwägungsgründe des Gesetzgebers zu 9 Satz 1 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass der Kontrollerwerb (nur) zum. Zweck der Forderungssicherung ein Pflichtangebot i.s.v. 35 WpÜG nach sich zieht. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Sicherungsnehmer, wenn er im Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherheiten auch die Stimmrechte an einer Zielgesellschaft erwirbt, regelmäßig keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft nehmen möchte, sondern allein Sicherungsinteressen verfolgt, und seine Eigentümerstellung unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks und der entsprechenden Sicherungsabrede zeitlich begrenzt ist (vgl. BT-Ds. 14/7034, S. 81). Bei wertender Betrachtung unterscheidet sich die Interessenlage der Antragsteller(innen) nicht von derjenigen der originären Gläubigerin einer gesicherten Forderung; in beiden Fällen handelt es sich um eine Kontrollerlangung, der nicht die - die Abgabe eines Pflichtangebots rechtfertigende - Ab-

7 sicht zu Grunde Iiegt, die Geschäftspolitik und/oder die unternehmerische Ausrichtung der Zielgesellschaft zu beeinflussen. Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragsteller(innen) an einer Befreiung von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller(innen) deutlich. Denn die beschriebene Übertragung der Beteiligung zu treuen Händen der Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) zum Zweck der Restrukturierung, Sanierung und Verwertung der Merckle-ratiopharm-Gruppe gibt den anderen Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus 35 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht lm Raum. Zur Absicherung des Befreiungszwecks waren die Befreiungen gemäß Ziffern I.1. und II.1. des Tenors dieses Bescheides mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffern I.2. und I.3. bzw. II.2. und II.3. des Tenors dieses Bescheides zu versehen. Durch den Widerrufsvorbehalt in Ziffer I.2. bzw. II.2. des Tenors dieses Bescheides ist sichergestellt, dass die Antragsteller(innen) die avisierte Veräußerung und Verwertung des Treuguts nicht über Gebühr verzögern oder gar davon Abstand nehmen können, ohne ggf. den Verpflichtungen aus 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nachkommen zu müssen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Antragsteller(innen) Stimmrechte aus Aktien der Ziergesellschaft entgegen oder ohne Weisung der Treugeber ausüben. Der Überwachung des vorstehend beschriebenen Widerrufsvorbehalts dient die Auflage in Ziffer I.3. und II.3. des Tenors dieses Bescheides, nach der die Antragsteller(innen) verpflichtet sind, jeden/s Umstand, Ereignis oder Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung rechtfertigen könnte, der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. VEM erste Treuhand GmbH Dr. Martin Stockhausen VEM zweite Treuhand GmbH Dr. Klaus Hubert Görg

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