Merkblatt für Arbeitnehmer im Iran

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1 Merkblatt für Arbeitnehmer im Iran Arbeiten im Iran - Grundsätzliches: Ausländer brauchen eine Arbeitserlaubnis, die sehr schwierig zu erhalten ist. Der zukünftige Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Stelle nur durch den Antragsteller ausgefüllt werden kann (und ein/e Iraner/In dies nicht zu leisten vermag). Außerdem wird der Besteuerung von Ausländern ein fiktives Gehalt zu Grunde gelegt, was deren Einstellung sehr teuer macht. Beispiele: Das Gehalt eines westeuropäischen Geschäftsführers wird mit 35% besteuert, bei einem fiktiven Gehalt von 7000 US$ (dazu kommen noch Zulagen für Wohnung und Auto); eine westeuropäische Sekretärin wird mit 35% besteuert, bei einem fiktiven Gehalt von 4000 US$. Stellenangebote/Stellengesuche Die Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer ist keine offiziellen Stellenbörse. Stellenangebote können aber selbstverständlich an die DIIHK (Jutta Marin) geschickt werden. Das Stellengesuch kann in der Kammer ausgehängt, in der Kammerzeitschrift veröffentlicht, per Mail verschickt oder anders weitergeleitet werden. Arbeitsuchende sollten persönlich bei der Kammer vorsprechen. In der Kammerzeitschrift kann man z. B. in deutsch, englisch und/oder Farsi unter Chiffre eine - kostenpflichtige - Stellenanzeige aufgeben. Stellengesuche können auch auf der Internet-Seite der Kammer aufgegeben werden: Außerdem kann eine aktuelle Liste der Niederlassungen und Repräsentanzen deutscher Unternehmen im Iran erworben werden - für eine etwaige freie Bewerbung. Hinweis: Es ist wenig sinnvoll, von Deutschland aus eine Stellensuche in Angriff zu nehmen, hier kommt man nur vor Ort weiter.

2 RECHTSSTATUS DER AUSLÄNDER Grundsätzlich decken sich die Rechte und Pflichten der Ausländer, die im Iran vorübergehend oder dauerhaft leben, mit denen der Iraner. Allerdings wird die Erteilung von Aufenthalt- und Arbeitserlaubnissen sehr restriktiv gehandhabt. AUFENTHALTSRECHT Deutsche Staatsbürger, die in den Iran einreisen wollen, benötigen eine Einreiseerlaubnis (Visum). Diese muss bei den entsprechenden iranischen Konsulaten in Deutschland beantragt werden. Wird ein längerer Aufenthalt als drei Monate geplant, ist eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Das iranische Recht unterteilt das Aufenthaltsrecht in zwei Kategorien: dauerhaft und vorübergehend. Im ersten Fall erklärt der Ausländer Iran zu seinem Wohnsitz. Ausländer, die sich länger als drei Monate in Iran aufgehalten haben, benötigen bei der Ausreise eine Re-Entry-Genehmigung, wobei sie unter Umständen den Beweis führen müssen, dass sie alle notwendigen Steuern und Abgaben entrichtet haben. ARBEITSRECHT Grundsätzlich benötigen im Iran arbeitende Ausländer eine Arbeitserlaubnis, die vom Arbeitsministerium ausgestellt wird. Die Erteilung der Arbeitserlaubnis hängt davon ab, ob die Arbeit, die der Ausländer leisten will, im Iran notwendig ist. Demnach ist im Falle des Fehlens bestimmter Fachkräfte die Erteilung einer Arbeitserlaubnis möglich. Diese Arbeitserlaubnis muss jedes Jahr erneuert werden. Dabei kann das Arbeitsministerium die Arbeitserlaubnis für ungültig erklären, wenn die Arbeitskraft des Ausländers für unzweckmäßig erachtet wird. In Ausnahmefällen

3 kann auch eine vorübergehende Arbeitserlaubnis erteilt werden. Diese darf jedoch nicht länger als drei Monate gelten. Die ausländischen Arbeitskräfte, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die gemäß dem Investitionsgesetz (FIPPA) registriert wurden, sind grundsätzlich befugt, die Hälfte ihres Einkommens (nach Entrichtung von Steuern) in ihre Heimat zu überweisen. IMMOBILIENERWERB Ausländer können im Iran Immobilien erwerben, wenn es dem Zwecke des Wohnens oder der wirtschaftlichen Betätigung dient. Sie sind jedoch nicht berechtigt, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben. Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer wird in der Regulations Concerning Acquisition of Property by Foreign Nationals in Iran geregelt. Danach müssen Ausländer, die Immobilien in Iran erwerben wollen, sich an die örtliche Registrierungsbehörde wenden, um einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dabei müssen sie mitunter den Zweck des Immobilienerwerbs angeben. Der Antrag wird dann an das iranische Außenministerium weitergeleitet. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist unter anderem, dass der Ausländer seinen Wohnsitz im Iran hat. Andernfalls kann er nur dann Immobilien erwerben, wenn der Council of Ministers eingeschaltet wird. Dieser wird die gewünschte Genehmigung erteilen, wenn der Ausländer regelmäßig in den Iran einreist. Ein Ausländer, der Immobilien im Iran hält, muss für den Fall, dass er seinen Wohnsitz im Iran aufgibt, innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlassen des Landes, seine Immobilien auf einen Iraner oder einen zum Immobilienbesitz berechtigten Ausländer übertragen. Andernfalls verkauft der Staat die in Frage stehenden Immobilien.

4 Hat der Ausländer gemäß den Gesetzen des Landes Immobilien erworben, kann er nicht willkürlich enteignet werden. Fallen die erworbenen Immobilien unter den Anwendungsbereich des Investitionsgesetzes (FIPPA), so werden die Immobilien entsprechend geschützt. Sollten die Immobilien des Ausländers jedoch nicht unter das Investitionsgesetz fallen, gilt das völkerrechtliche Prinzip, wonach eine Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung möglich ist. Die iranischen Gesetze entsprechen diesem völkerrechtlichen Prinzip. Die genannten Beschränkungen gelten aber nur für den Erwerb von Immobilien. Sie gelten nicht für die Miete. Ausländer können folglich Immobilien sowohl für private als auch kommerzielle Zwecke mieten. Sollte allerdings das Mietverhältnis für mehr als fünf Jahren gelten, ist die Zustimmung der iranischen Behörden notwendig. ARBEITSRECHT Es existieren keine bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Form des Arbeitsvertrages. Insoweit sind die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) frei. Das Arbeitsrecht setzt einige Mindestanforderungen fest. Diese betreffen zum Beispiel die Höhe des Gehaltes, Zahl der Arbeitsstunden, Anzahl der Überstunden und den Urlaub. Vorgeschrieben ist eine 44-Stunde-Woche, wobei 22 Arbeitstage Urlaub im Jahr garantiert werden müssen. Im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber in der Regel eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen, die mindestens dem (aktuellen) Gehalt von 30 Tagen (pro Arbeitsjahr) entspricht. Praktisch werden Abfindungen in Höhe von 2-3 Monatsgehältern gezahlt, damit der Arbeitnehmer der Kündigung zustimmt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich jedoch

5 einigen, ansonsten kann der Arbeitnehmer zum Arbeitsamt gehen, das dann die Wiedereinstellung anordnet. (dies keine einige Male hin und her gehen und kostet dann schnell mehrere Monatsgehälter) Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Arbeitserlaubnis beschäftigen, werden von den Behörden strafrechtlich verfolgt. Ihnen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 180 Tagen. Das iranische Arbeitsrecht wird insgesamt als arbeitnehmerfreundlich eingestuft. Das äußert sich beispielsweise in einem außergewöhnlich guten Kündigungsschutz. Diese wird allerdings in der Praxis durch befristete Arbeitsverträge umgangen. DAS SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM Das iranische Sozialversicherungssystem enthält als gesetzliche Versicherungen, Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Alle im Iran beschäftigten Personen sind gesetzlich gehalten, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Grundsätzlich gilt dies auch für ausländische Staatsangehörige. Die Versicherungspflicht betrifft sowohl Arbeiter als auch Angestellte. Jedoch gelten im Einzelfall Ausnahmen, die zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht führen. Der aktuelle Satz der Sozialversicherung beträgt gegenwärtig insgesamt 30% der Beitragsbemessungsgrundlage. Diese Beitragsbemessungsgrundlage entspricht in der Regel dem monatlichen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Bei der Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage bleiben jedoch Familienzulagen, Urlaubsgeld, Kindergeld und andere Zulagen unberücksichtigt, so dass diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

6 Die Beiträge zur Sozialsicherung werden vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Regierung getragen. Der größte Anteil der Sozialversicherung in Höhe von 20% wird vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitnehmer trägt 7% und die entsprechenden staatlichen Stellen gewähren einen Zuschuss in Höhe von 3%. Der Arbeitgeber muss einen zusätzlich Beitrag in Höhe von 3% des monatlichen Bruttoeinkommens für die Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmers bezahlen, womit er allein diese Versicherung finanziert. Die Durchführung der Versicherung obliegt dem Arbeitgeber. Er muss die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei der Social Security Organization versichern. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens 20 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Monats eine Liste zu erstellen, woraus sich die Anzahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und ihre jeweiligen Löhne und Gehälter entnehmen lässt. Zudem hat der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers von dessen Lohn abzuziehen und anschließend seinen und den Arbeitnehmeranteil an die Gesellschaft für Arbeit und Soziales abzuführen. Der hohe Sozialversicherungsanteil der Arbeitgeber wird zunehmend kritisiert. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ein Arbeitgeberanteil von 23% nicht die Investitionsbereitschaft der Privatwirtschaft anregt. Zugleich bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass der Sozialversicherungsanteil der Arbeitgeber im Iran nicht wesentlich höher liegt als in Deutschland. STEUERRECHT Grundlage für die Besteuerung ist hauptsächlich das Direktbesteuerungsgesetz. Das Steuerjahr ist grundsätzlich mit dem Kalenderjahr identisch, das am 21. März beginnt. EINKOMMEN- UND KÖRPERSCHAFTSTEUER Durch die Steuerreform im Jahr 2002 wurde der Steuertarif erheblich verringert. Der Eingangssteuersatz liegt gegenwärtig bei 15 % und der Spitzensteuersatz

7 beträgt 35 %. Durch diese Reform will die Regierung die im Land weit verbreitete Praxis der Steuerflucht vermeiden. Zudem sollen Anreize für weitere Investitionen geschaffen werden. Besteuerungsgrundlage Bis Rial (ca. 200 US$) Bis Rial (ca. 600 US$) Steuertarif steuerfrei 10 % Bis Rial (ca US$) 20 % Bis Rial (ca US$) 25 % Bis Rial (ca US$) 30 % Über Rial (9930 US$) 35 % Stand: Auch die Körperschaftsteuer wurde reformiert. Der Körperschaftsteuertarif beträgt nun 25 % und ist unabhängig von dem erzielten Gewinn des Unternehmens. Bei Zweigniederlassungen der ausländischen Unternehmen wird das gesamte zu besteuernde Einkommen unter Zugrundelegung der Körperschaftsteuer besteuert. In Bezug auf die Besteuerung der ausländischen natürlichen Personen, die im Iran arbeiten und einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber haben, erkennen die iranischen Behörden die entsprechenden Arbeitsverträge nicht an. Es werden vielmehr bestimmte Gehälter unterstellt, aufgrund derer dann eine Besteuerung des Ausländers vorgenommen wird. So wird bei einem Geschäftsführer aus Westeuropa, USA, Kanada Japan oder Brasilien unterstellt, dass er einen Gehalt von $ 7000 im Monat bezieht (zuzüglich 30 % für Pkw und Wohnung). Das unterstellte Gehalt eines

8 stellvertretenden Geschäftsführers beträgt danach $ 6000, das einer Sekretärin 4000 $ und das einer Aushilfskraft $ Das unterstellte Einkommen des Ausländers wird sodann unter Zugrundelegung des Direktbesteuerungsgesetzes mit einem Steuertarif von bis zu 35 % besteuert. Das Arbeitsministerium verlangt seit dem Jahr 2005 außerdem wieder eine Arbeitsmarktabgabe in Höhe von 30% des fiktiven Gehalts (siehe Tabelle).

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