Anforderungen an Sicherheitsbewertungen aus Behördensicht
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- August Lange
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1 Anforderungen an Sicherheitsbewertungen aus Behördensicht Fachtagung SCCS // NetFormula am 24. Oktober 2011 in Baiersbronn Dr. Bernhard Schuster, Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Folie 1
2 Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei: EU-KVO VO (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Amtsblatt der EU L 342, 59 vom ) Artikel 10: Sicherheitsbewertung Artikel 11: Produktinformationsdatei Anhang I Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel Folie 2
3 Artikel 10: Sicherheitsbewertung Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist. Folie 3
4 Artikel 10: Sicherheitsbewertung Die verantwortliche Person stellt sicher, dass a) die beabsichtigte Verwendung des kosmetischen Mittels und die voraussichtliche systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in einer endgültigen Zusammensetzung bei der Sicherheitsbewertung berücksichtigt werden, b) bei der Sicherheitsbewertung ein angemessenes Beweiskraftkonzept für die Überprüfung der Daten aus allen vorhandenen Quellen angewendet wird, c) der Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel hinsichtlich zusätzlicher sachdienlicher Informationen, die sich nach dem Inverkehrbringen des Mittels ergeben haben, aktualisiert wird. Folie 4
5 Art. 11 EU-KVO: Produktinformationsdatei Für jedes kosmetische Mittel ist eine Produktinformationsdatei bis zu 10 Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Charge aufzubewahren. Produktinformationsdatei enthält: Ø Ø Ø Ø Ø Ø Beschreibung des kosmetischen Mittels Sicherheitsbericht Beschreibung der Herstellungsmethode GMP-Erklärung Wirkungsnachweis Daten zu Tierversuchen Folie 5
6 Art. 11 Abs. 3 EU-KVO: Produktinformationsdatei Den Behörden an der auf dem Etikett angegebenen Anschrift der verantwortlichen Person müssen die Informationen leicht zugänglich gemacht werden. Die Angaben müssen in einer für die zuständigen Behörden leicht verständlichen Sprache verfügbar sein. Folie 6
7 Anhang I Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel Teil A Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel (10 Unterpunkte) Teil B Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel (4 Unterpunkte) Folie 7
8 Anhang I Teil A Nr. 1 Quantitative und qualitative Zusammensetzung des Erzeugnisses Die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels, einschließlich der chemischen Identität der Stoffe (einschließlich chemischer Bezeichnung, INCI, CAS, EINECS/ELINCS, wenn möglich) und ihrer beabsichtigten Funktion. Bei Riech- und Aromastoffen beschränkt sich dies auf die Bezeichnung und die Codenummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten. Folie 8
9 Qualitative und quantitative Zusammensetzung Ø Rezeptur des Erzeugnisses, Bestandteileliste Ø Chemische Identität der Stoffe: chemische Bezeichnung, INCI, CAS, EINECS/ELINCS Ø Hilfsstoffe, Lösungsmittel, Konservierungsstoffe, Trägerstoffe usw. der eingesetzten Rohstoffe Ø Sinnvoll quantitative Zusammensetzung unter Verwendung der INCI-Nomenklatur in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtes vorzunehmen. Ø Bei Riechstoffen ist keine qualitative und quantitative Zusammensetzung erforderlich, Ausnahme allergene Duftstoffe Folie 9
10 Anhang I Teil A Nr. 2 Physikalische/chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels Die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Stoffe, der Rohstoffe sowie des kosmetischen Mittels. Die Stabilität des kosmetischen Mittels unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen. Klarstellung Ø Tests für Festlegung eines MHD oder PaO Ø Lagertests erforderlich. Folie 10
11 Anhang I Teil A Nr. 3 Mikrobiologische Qualität Die mikrobiologischen Spezifikationen der Stoffe oder Gemische und des kosmetischen Mittels. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen kosmetische Mittel, die in der Nähe der Augen, auf Schleimhäuten im Allgemeinen, auf geschädigter Haut, bei Kindern im Alter von weniger als drei Jahren, bei älteren Menschen und Menschen mit eingeschränkter Immunantwort angewendet werden. Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests. Klarstellung Konservierungsmittelbelastungstest erforderlich. Folie 11
12 Spezifikation von Rohstoffen Produktdatenblatt des Rohstoffherstellers Ø Chemische Zusammensetzung, auch Nebenprodukte z.b. Konservierungsstoffe Ø Physikalisch-chemische Spezifikationen: z.b. Farbe, Geruch, Konsistenz, ph-wert, Dichte, Molekuargewicht, Reinheit,... Ø Mikrobiologische Spezifikationen: Gesamtkeimzahl, Angaben über Schimmelpilze, Ausschluss pathogener Keime Ø Angaben zum Einsatzbereich Ø Angaben zur Einsatzmenge Folie 12
13 Spezifikation von Rohstoffen Ø Sicherheitsdatenblatt nach Chemikaliengesetz nicht ausreichend Ø Chargenbezogenes Analysenzertifikat Ø Welche Kenndaten eines Rohstoffes vorliegen müssen, muss der Verantwortliche nach wissenschaftlichen Kriterien entscheiden. Folie 13
14 Ø Ø Ø Ø Ø Spezifikation von Fertigerzeugnissen Verantwortlicher legt Spezifikationen produktabhängig fest, z.b. Farbe, Geruch, Viskosität, ph-wert, gesundheitlich relevante Stoffe Mikrobiologische Spezifikationen (Gesamtkeimzahl, pathogene Mikroorganismen) Jede Charge ist bezüglich Spezifikationen zu überprüfen (Eigenes oder Auftragslabor) Konservierungsmittelbelastungstests Haltbarkeitstests Folie 14
15 Anhang I Teil A Nr. 4 Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial Die Reinheit der Stoffe und Gemische. Falls Spuren verbotener Stoffe vorliegen, Nachweis, dass diese technisch unvermeidbar sind. Die maßgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials, insbesondere Reinheit und Stabilität. Hervorhebung, dass Verunreinigungen für Sicherheit wichtig sind und beachtet werden müssen. Nachweis der technischen Unvermeidbarkeit. Folie 15
16 Artikel 17 EU-Kosmetik-VO: Spuren verbotener Stoffe Spuren verbotener Stoffe Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung, der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, wird erlaubt, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 steht. (Art. 3: Produkt muss für die menschliche Gesundheit sicher sein). Folie 16
17 Spuren verbotener Stoffe Hieraus folgt: Spuren verbotener Stoffe sind erlaubt, wenn das Produkt für die menschliche Gesundheit sicher ist sie technisch unvermeidbar sind Kosmetikhersteller muss sich vergewissern können Spuren verbotener Stoffe in mein Produkt kommen (Rohstoffe, Rezeptur, Verpackung...)? wenn ja, welche Gehalte sind technisch unvermeidbar ist das Produkt für die menschliche Gesundheit sicher Folie 17
18 Beispiel: Phenoxyethanol Konservierungsstoff Phenoxyethanol Ø Kann als Verunreinigung Phenol enthalten Ø Phenol ist ein verbotener Stoff nach Anlage 1 Ø Auf dem Markt: Pharmazeutische Qualität mit ca. 600 ppm Phenol, Reinheitsanforderung: Phenol < 0,1 % (1000 ppm) Ø Aber: reinere Qualität möglich, z.b.: EUXYL PE 9010 (Schülke&Mayr): Phenol max. 50 ppm Folie 18
19 Folie 19
20 Beispiel: Benzol Benzol in Nagellack und Nagellackentferner Zwei Proben enthielten den krebserzeugenden Stoff Benzol. Auch diese Substanz hat laut KVO in kosmetischen Mitteln nichts zu tun. Eine Verunreinigung mit Benzol ist zudem technisch vermeidbar. (Ökotest Nagellack Ökotest 4, 2007, S. 84) Aceton kann mit Benzol verunreinigt sein. Gibt unterschiedlich reines Aceton im Handel Benzol CMR-1 Stoff, in Kosmetika verboten Höhe des Gehaltes für Sicherheit und Verkehrsfähigkeit des Produktes entscheidend Verunreinigungen mit Benzol müssen bekannt sein. Folie 20
21 Beispiel: Nitrosamine Herkunft Ø Verwendung verunreinigter Rohstoffe (z.b. Triethanolamin mit Nitrosamin-Gehalten > 50 µg/kg) Ø Bildung im Kosmetikprodukt während Herstellung und Lagerung durch Reaktion zwischen nitrosierenden Stoffen (z.b. Stickoxide aus der Luft, bestimmte Nitritfreisetzende Konservierungsmittel wie Bronopol oder Bronidox) und nitrosierbaren Inhaltsstoffen wie z.b. alkanolaminhaltige Rezepturen. Folie 21
22 Beispiel: Nitrosamine Ø Nitrosamine, z.b. Nitrosodiethanolamin (NDELA), genotoxisches Kanzerogen der Klasse 2 Stoff, in Kosmetika verboten Ø Für ein genotoxisches Kanzerogen wie NDELA kann kein Schwellenwert angegeben werden, unter dem ein Krebsrisiko ausgeschlossen wäre. D. h. jede in den Körper aufgenommene Dosis ist als potentiell krebserzeugend anzusehen. Toxikologen erarbeiten Konzepte, um Schwellenwerte auch für Kanzerogene festzulegen (BfR), d.h. welches zusätzliche Krebsrisiko ist tolerabel? Ø Aus Gründen des Verbraucherschutzes sollten genotoxische Kanzerogene im Produkt in Gehalten so gering wie möglich vorhanden sein. Folie 22
23 Beispiel: Nitrosamine Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) Ø 82 % der auf dem Markt befindlichen Kosmetika enthalten weniger als 10 µg/kg NDELA. Ø Am häufigsten sind nach wie vor Wimpertuscheprodukte mit Nitrosaminen belastet: in jeder dritten Probe wurden Nitrosamine nachgewiesen, die NDELA- Konzentrationen lagen zwischen 12 und 64 µg/kg (Medianwert bei 24 µg/kg) ( kosmetik_nitrosamin_2008.htm) Folie 23
24 Beispiele: Chromat in Chromoxid (CI 77288) Ø Anforderung nach Kosmetik-Verordnung: Frei von Chromationen Ø Chromat ist CMR-2 Stoff, in Kosmetika verboten Ø Höhe des Gehaltes für Sicherheit und Verkehrsfähigkeit des Produktes entscheidend Folie 24
25 Beispiele: Alcohol denat. Ø Zur Vergällung von Alkohol werden die unterschiedlichsten Stoffe verwendet, z.b. Diethylhexylphthalat, Menthol, Campher, Moschusketon usw. Ø Kenntnis des Vergällungsmittels ist für Sicherheitsbewertung wichtig. Folie 25
26 Folgerungen Ø Hersteller muss Kenntnis über Qualität der eingesetzten Rohstoffe haben Ø Benötigt Nachweise über Verunreinigungen Ø Benötigt Informationen zum Herstellungsprozess des Rohstoffes (z.b. welche Rückstände sind im Endprodukt des Rohstoffes zu erwarten?) Ø Benötigt umfassende Spezifikationen und Analysenzertifikate zur Bestätigung dieser mit Angabe der Bestimmungsmethode Empfehlung Hersteller und Rohstofflieferanten sollten Fragen gegenseitig schriftlich klären, z.b. mittels Checkliste oder Fragebogen. Folie 26
27 Anhang I Teil A Nr. 5 Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch Der normale und vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch des kosmetischen Mittels. Die Darlegungen müssen insbesondere hinsichtlich der Warnhinweise und anderer Erläuterungen auf dem Etikett des kosmetischen Mittels gerechtfertigt sein. Folie 27
28 Anhang I Teil A Nr. 6 Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel Daten zur Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäß Abschnitt 5 hinsichtlich: 1. Ort(e) der Anwendung; 2. Oberfläche(n) der Anwendung; 3. Menge des angewendeten kosmetischen Mittels; 4. Dauer und Häufigkeit des Gebrauchs; 5. normale und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionswege; 6. Zielgruppen (oder exponierte Gruppen). Die mögliche Exposition einer bestimmten Personengruppe ist ebenfalls zu berücksichtigen. Folie 28
29 Anhang I Teil A Nr. 6 Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel Bei der Berechnung der Exposition sind auch die toxikologischen Wirkungen zu berücksichtigen (z. B. Berechnung der Exposition je Flächeneinheit der Haut oder je Einheit des Körpergewichts). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer sekundären Exposition auf anderen Wegen als denen, die sich durch die unmittelbare Anwendung ergeben (z. B. unbeabsichtigtes Einatmen von Sprays, unbeabsichtigtes Verschlucken von Lippenmitteln usw.). Besonderer Berücksichtigung bedürfen alle möglichen Expositionsfolgen infolge der Partikelgröße. Folie 29
30 Anhang I Teil A Nr. 7 Exposition gegenüber den Stoffen Daten zur Exposition gegenüber den im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffen für die maßgeblichen toxikologischen Endpunkte unter Berücksichtigung der Informationen von Abschnitt 6. Neu: Besondere Betrachtung der Partikelgröße. Folie 30
31 Leitlinien des SCCS Durchführung der Sicherheitsbewertung nach den Leitlinien des SCCS: Kapitel Revision der SCCS Guidelines zur Sicherheitsbewertung vom ( The SCCS S Notes of Guidance for the testing of cosmetic ingredients and their safety evaluation ) ( ( consumer_safety/docs/sccs_s_004.pdf) Folie 31
32 Bestimmung der systemischen Expositionsdosis (SED) Dermale Exposition als mg/kg Ø Wichtig z.b. für Fragen der systemischen Toxizität SED = A (mg/kg bw/day) x C (%)/100 x DAp (%)/100 SED (mg/kg bw/day) = Systemische Expositionsdosis A (mg/kg bw/day) = Menge des täglich verwendeten Produkts C (%) = Konzentration des Inhaltsstoffes im Produkt DAp (%) = Hautpenetration in % Folie 32
33 Ermittlung der Exposition einiger Produkte Produkt Anwendungsmenge (g/ day) Exposition (mg/kg bw/ day) Retentionsfaktor Tagesexposition (mg/kg bw/ day) Shampoo 10,46 150,49 0,01 1,51 Gesichtscreme Body- Lotion 1,54 24,14 1,0 24,14 7,82 123,20 1,0 123,20 Eyeliner 0,005-1,0 0,08 Tab. 3, Kap. 4.2 SCCS Guidelines Folie 33
34 Bestimmung der systemischen Expositionsdosis (SED) Produkt (mg/kg bw/ day) Inhaltsstoff stoff x im Produkt (%) Hautpenetration Shampoo 1,51 1 % 100 % (keine Daten) SED (mg/ kg/tag) bw/ day) 0,015 Tagesexposition Gesichtscreme Body- Lotion 24,14 1 % 100 % (keine Daten) 123,20 1 % 100 % (keine Daten) 0,241 1,23 Eyeliner 0,08 1 % 100 % (keine Daten) 0,0008 Folie 34
35 Bestimmung der systemischen Expositionsdosis (SED) Dermale Exposition in µg/cm 2 Ø Wichtig z.b. für Fragen der Hautirritation oder Phototoxizität SED = DAa (µg/cm2 ) x 10-3 mg/µg x SSA (cm 2 ) x F (day -1 ) 60 kg Ø SED mg/kg bw/day= Systemische Expositionsdosis Ø DAa (µg/cm 2 ) = Dermale Exposition Ø SSA (cm 2 ) = Hautoberfläche in Kontakt mit Kosmetikum Ø F (day -1 ) = Anwendungshäufigkeit pro Tag Ø 60 kg = Standardwert für Körpergewicht Mensch Daten können aus Tab. 2, Kap. 4.2 SCCS Guidelines entnommen werden Folie 35
36 Anhang I Teil A Nr. 8 Toxikologische Profile der Stoffe Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 die toxikologischen Profile der im kosmetischen Mittel enthaltener Stoffe für alle maßgeblichen toxikologischen Endpunkte. Besonders zu beachten ist die Bewertung der lokalen Toxizität (Reizung von Haut und Augen), die Sensibilisierung der Haut und im Fall der UV-Absorption die photoinduzierte Toxizität. Alle signifikanten toxikologischen Absorptionswege sind ebenso zu berücksichtigen wie die systemischen Effekte; auf NOAEL (no observed adverse effect levels) basierende MOS (margin of safety) sind zu berechnen. Die Unterlassung dieser Erwägungen ist ordnungsgemäß zu begründen. Folie 36
37 Anhang I Teil A Nr. 8 Toxikologische Profile der Stoffe Besonders zu beachten sind alle möglichen Folgen für das toxikologische Profil aufgrund von - Partikelgrößen, einschließlich Nanomaterialien; - Verunreinigungen von verwendeten Stoffen und Rohstoffen und - Wechselwirkung zwischen Stoffen. Alle Analogschlüsse sind ordnungsgemäß zu belegen und zu begründen. Die Informationsquelle ist eindeutig zu kennzeichnen. Folie 37
38 Bewertung der Sicherheit Berechnung des MOS (Margin of Safety) MOS = NO(A)EL SED Inhaltsstoffe gelten als sicher, wenn MOS > 100 Problem: Datenlage: Für viele Substanzen sind nicht alle erforderlichen Daten vorhanden. Folie 38
39 Toxikologische Profile der Stoffe Neue Anforderungen bzw. Klarstellungen Ø Klarstellung, dass auf NOAEL basierende MOS zu berechnen sind. Ø Unterlassung ist zu begründen! Ø Hervorhebung, dass Verunreinigungen für Sicherheit wichtig sind und beachtet werden müssen, ebenso Wechselwirkung zwischen Stoffen. Ø Analogschlüsse sind zu begründen! Ø Besondere Berücksichtigung der Partikelgröße Folie 39
40 Anhang I Teil A Nr. 9 Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen Alle verfügbaren Daten zu den unerwünschten Wirkungen und den ernsten unerwünschten Wirkungen des kosmetischen Mittels bzw., soweit sachdienlich, anderer kosmetischer Mittel. Dies umfasst statistische Daten. Folie 40
41 Anhang I Teil A Nr. 10 Informationen über das kosmetische Mittel Weitere sachdienliche Informationen, z. B. vorhandene Untersuchungen an menschlichen Freiwilligen oder ordnungsgemäß bestätigte und begründete Ergebnisse der Risikobewertungen, die in den anderen relevanten Bereichen vorgenommen wurden. Folie 41
42 Anhang I Teil B Nr. 1 und 2 Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel 1. Schlussfolgerungen aus der Bewertung Aussagen zur Sicherheit des kosmetischen Mittels hinsichtlich Artikel Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen Aussagen zur Notwendigkeit, auf dem Etikett bestimmte Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d anzubringen. Folie 42
43 Anhang I Teil B Nr Begründung Erläuterung der wissenschaftlichen Überlegungen, die zu der Schlussfolgerung der Bewertung nach Abschnitt 1 und zu den Aussagen nach Abschnitt 2 geführt haben. Diese Erläuterung stützt sich auf die Beschreibungen nach Teil A. Soweit maßgeblich sind Sicherheitsmargen zu bewerten und zu erörtern. Unter anderem wird bei kosmetischen Mitteln, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, sowie bei kosmetischen Erzeugnissen, die ausschließlich für die externe Intimpflege bestimmt sind, eine spezifische Bewertung durchgeführt. Folie 43
44 Anhang I Teil B Nr Begründung Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Stoffen im kosmetischen Mittel sind zu bewerten. Die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der einzelnen toxikologischen Profile ist stichhaltig zu begründen. Die Auswirkungen der Stabilität auf die Sicherheit des kosmetischen Mittels sind gebührend zu berücksichtigen. Die Begründungen für das Ergebnis der Bewertung aus den Daten nach Teil A sind schriftlich zu dokumentieren. Folie 44
45 Anhang I Teil B Nr. 4 Qualifikation des Bewerters und Genehmigung für Teil B Name und Anschrift des Sicherheitsbewerters. Qualifikationsnachweis des Sicherheitsbewerters. Datum und Unterschrift des Sicherheitsbewerters. Folie 45
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