Markant Handels-Forum Karlsruhe 17./
|
|
- Kirsten Auttenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Markant Handels-Forum Karlsruhe 17./ Karlsruhe 17./
2 Markant Handels-Forum 1. Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen 2. Die Produktinformationsdatei (PID) 3. Der Sicherheitsbericht 4. Der Sicherheitsbewerter 5. Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen Karlsruhe 17./
3 Markant Handels-Forum 1. Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen Karlsruhe 17./
4 Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen Rechtliche Grundlagen: VO (EG) Nr. 1223/2009 EU-KosmetikV Artikel 3 Produktsicherheit Artikel 10 Sicherheitsbericht, Sicherheitsbewertung Artikel 11 Produktinformationsdatei Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zur Information Karlsruhe 17./
5 Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen Artikel 3 - Produktsicherheit Kosmetische Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte: a) Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG; b) Kennzeichnung; c) Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen; d) alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der verantwortlichen Person. Karlsruhe 17./
6 Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen Sicherheitsbewertung ist Bestandteil des Sicherheitsberichts ist Bestandteil der Produktinformationsdatei Karlsruhe 17./
7 Markant Handels-Forum 2. Die Produktinformationsdatei Karlsruhe 17./
8 Die Produktinformationsdatei (PID) Artikel 11 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1223/2009 Muss von der verantwortlichen Person geführt werden Inhalt: Beschreibung des kosmetischen Mittels, Sicherheitsbericht, Beschreibung der Herstellungsmethode, Erklärung zur Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP), ggf. einen Nachweis der angepriesenen Wirkung, Daten über Tierversuche Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Charge Karlsruhe 17./
9 Die Produktinformationsdatei (PID) Artikel 11 Abs. 4 (4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gelten auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie76/768/EWG notifiziert wurden. Die PID-Anforderungen nach VO(EG) Nr. 1223/2009 gelten für neue kosmetische Mittel bestehende Produkte, die zum Stichtag 11. Juli 2013 noch auf dem Markt sind Bestehende PID muss überarbeitet werden Karlsruhe 17./
10 Die Produktinformationsdatei (PID) Produktbeschreibung Artikel 11 Abs. 2 a) eine Beschreibung des kosmetischen Mittels, die es ermöglicht, die Produktionsinformationsdatei eindeutig dem kosmetischen Mittel zuzuordnen; Eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses zur PID Produktname, Codename, Identifizierungscode o.ä. Notifizierungsnummer Rezepturnummer/Codenummer aus Entwicklung über Querverweise etc. mit Produktname verbinden Karlsruhe 17./
11 Die Produktinformationsdatei (PID) Sicherheitsbericht Artikel 11 Abs. 2 b) den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Sicherheitsbericht des kosmetischen Mittels; Artikel 10 Abs. 1 (1) Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist. hierzu ausführlich später Karlsruhe 17./
12 Die Produktinformationsdatei (PID) Herstellungsmethode Artikel 11 Abs. 2 c) eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der in Artikel 8 genannten guten Herstellungspraxis; Herstellungsmethode Kurzer Überblick über Herstellungsmethode Lagerung der Bulkware Abfüllung Karlsruhe 17./
13 Die Produktinformationsdatei (PID) Erklärung zu GMP GMP Dokumentation der Herstellung mit Querverweise zu entsprechender Norm z.b. CEN ISO Bezugnahme auf von der Industrie anerkannten Normen und Kodizes Einhaltung wird nicht automatisch vermutet Keine Zertifizierung erforderlich Einhaltung lediglich in PID bestätigen Karlsruhe 17./
14 Die Produktinformationsdatei (PID) Nachweis der angepriesenen Wirkung in der Produktinformationsdatei Artikel 11 Abs. 2 d) wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist, den Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung; Technische Daten zur angepriesenen Wirkung Unabhängig von Vermarktungsart oder Zielgruppe Auswahl des angemessenen bzw. geeigneten Nachweis bleibt VP überlassen Besondere Anforderungen Sonnenschutzmittel beachten Karlsruhe 17./
15 Die Produktinformationsdatei (PID) Angaben zu Tierversuchen Artikel 11 Abs. 2 e) Daten über jegliche vom Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche, einschließlich aller Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern. Betrifft alle Tierversuche, die nach dem 11. September 2004 im Zusammenhang mit der Entwicklung/Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Inhaltsstoffe durchgeführt wurden Unabhängig ob innerhalb oder außerhalb der EU Hersteller sollte von Zulieferer automatisch unterrichtet werden Karlsruhe 17./
16 Die Produktinformationsdatei (PID) Artikel 11 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1223/2009 Die verantwortliche Person macht die Produktinformationsdatei an ihrer Anschrift, die auf dem Etikett angegeben wird, in elektronischem oder anderem Format für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Datei geführt wird, leicht zugänglich. Behörde meldet sich an und innerhalb 72 Stunden muss diese Datei zur Verfügung gestellt werden Die Angaben in der Produktinformationsdatei müssen in einer für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leicht verständlichen Sprache verfügbar sein. Gilt nicht für Hintergrunddokumente wie Datenblätter, Studienberichte, Publikationen etc. Karlsruhe 17./
17 Markant Handels-Forum 3. Der Sicherheitsbericht Karlsruhe 17./
18 Der Sicherheitsbericht Definition Artikel 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1223/2009 stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist. Karlsruhe 17./
19 Der Sicherheitsbericht Fundstelle: Anhang I VO (EG) Nr. 1223/2009 Teil A - Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel Teil B - Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel Karlsruhe 17./
20 Der Sicherheitsbericht Teil A - Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel 1. Quantitative und qualitative Zusammensetzung 2. Physikal.-chemische Eigenschaften und Stabilität 3. Mikrobiologische Qualität 4. Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial 5. Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch 6. Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel 7. Exposition gegenüber den (Inhalts-) Stoffen 8. Toxikologisches Profil der (Inhalts-) Stoffe 9. Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen 10. (Sonstige) Informationen über das kosmetische Mittel Karlsruhe 17./
21 Der Sicherheitsbericht Teil B - Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel 1. Schlussfolgerung aus der Bewertung 2. Warnhinweise und Gebrauchsinformationen 3. Beschreibung des Bewertungsgangs, Begründung der Schlussfolgerung 4. Qualifikation des Bewerters; Übernahme der Verantwortung für Teil B (Unterschrift) Karlsruhe 17./
22 Der Sicherheitsbericht Beschreibung des Bewertungsgangs, Begründung der Schlussfolgerung Unter anderem wird bei kosmetischen Mitteln, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, sowie bei kosmetischen Erzeugnissen, die ausschließlich für die externe Intimpflege bestimmt sind, eine spezifische Bewertung durchgeführt. Die Aktualität sollte regelmäßig geprüft werden. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben wird zukünftig strafbewährt!!!! EU-Leitlinien Kommentierung zur rechtlichen Regelung für kleinere und mittlere Unternehmen voraussichtlich Sommer 2012 noch nicht erschienen Karlsruhe 17./
23 Markant Handels-Forum 4. Der Sicherheitsbewerter Karlsruhe 17./
24 Der Sicherheitsbewerter Qualifikation des Bewerters Die Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel ist kein standardisierter Prozess, sondern erfordert Einzelfall-Entscheidungen. Die Sicherheitsbewertung erfordert einen kompetenten und erfahrenen Sicherheitsbewerter. Anhang I und die Leitlinien können und sollen diese Fähigkeiten nicht vermitteln. Karlsruhe 17./
25 Der Sicherheitsbewerter Qualifikation des Bewerters Artikel 10 Die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels wird, wie in Anhang I Teil B ausgeführt, durch eine Person durchgeführt, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengangs erteilt worden ist. Karlsruhe 17./
26 Der Sicherheitsbewerter Qualifikation des Bewerters Neben der rechtlich geforderten Qualifikation sind zudem - Spezifische Fachkenntnisse wie z.b. experimentelle und klinische Toxikologie, Dermatologie, Kosmetikchemie (einschl. der Herstellungsprozesse) und Kosmetikrecht und - kontinuierliche Fortbildung erforderlich. Muss nicht unmittelbar in der EU ansässig sein Karlsruhe 17./
27 Markant Handels-Forum 5. Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen Karlsruhe 17./
28 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen Art. 21 Ungeachtet des Schutzes, vor allem der Geschäftsgeheimnisse und der Rechte am geistigen Eigentum, gewährleistet die verantwortliche Person, dass die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels, und bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen und schwere unerwünschte Wirkungen, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln leicht zugänglich gemacht werden. Die öffentlich zugänglich zu machenden quantitativen Angaben über die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels beschränken sich auf gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Karlsruhe 17./
29 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen PID - Geistiges Eigentum der VP bzw. Lohnhersteller - muss nur der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich gemacht werden - PID muss nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nur bestimmte Informationen daraus Karlsruhe 17./
30 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen Informationen für die Öffentlichkeit - Produktidentifizierung: Produktbezeichnung und Herstellername - Qualitative und quantitative Zusammensetzung des Produkts d.h. Liste der Ingredients - gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen) - CLP - Konzentration bei Anwendung auch gerundet oder Konzentrationsbereich möglich - v.a. Stoffe von Anhang VI - Rich- und Aromastoffe: Bezeichnung, Code-Nummer der Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten - Daten zu unerwünschten Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen Anzahl der jeweils aufgetretenen Fälle pro Million vermarkteter Produkteinheiten Karlsruhe 17./
31 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen Wie Informationen zugänglich machen - muss nicht veröffentlich werden!! Nur auf Anfrage zugänglich gemacht werden - Der Verbraucher wendet sich aktiv an die VP schriftlich (Brief oder ) Telefonisch über Homepage - Zur Vereinfachung der Kontaktaufnahme hat kosmetische Industrie eine zentrales öffentliches Verzeichnis mit Herstellername und den entsprechenden Kontaktdaten erstellt Abrufbar unter : Karlsruhe 17./
32 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen Karlsruhe 17./
33 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen Bearbeiten der Anfragen - Unverzüglich, d.h. ohne unnötige zeitliche Verzögerung unter Berücksichtigung der Art und Menge der zur Verfügung zu stellenden Informationen - In einer leicht verständlichen Sprache für den Kunden d.h. Unternehmen muss bedenken, dass Anfragen auch aus anderen Ländern der EU kommen können - Unternehmen sollte Aufzeichnungen über sämtliche Anfragen und deren Beantwortung archivieren - Erhält die anfragende Person keine oder nur eine unvollständige Antwort vom Unternehmen, kann die Person bei der zuständigen Behörde Beschwerde einreichen Karlsruhe 17./
34 Hilfestellungen Colipa-Leitlinien zu den Anforderungen an die Produktinformationsdatei (PID) deutsche Übersetzung des IKW (August 2012) über die Homepage des IKW abrufbar Composition and undesirable effects of cosmetic products to be made easily accessible to the public - practical implementation of article 7a(1)(h) 2nd paragraph of Council directive 76/768/EEC gibt u.a. hilfreiche Hinweise über Umgang, Hintergründe und Pflichten bei Anfragen auch noch übertragen auf VO (EG) 1223/2009 anwendbar Karlsruhe 17./
35 Diskussion für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie noch Fragen? Karlsruhe 17./
Herzlich Willkommen! Produktinformationsdatei Wer? Wie? Was? Warum? Viviane Handler-Kunze St. Pölten,
Herzlich Willkommen! Produktinformationsdatei Wer? Wie? Was? Warum? Viviane Handler-Kunze St. Pölten, 5.3.2014 1 Inhalte Was ist die PID? Bestandteile der PID Der Sicherheitsbericht Ein paar Hilfen und
MehrMerkblatt für Importeure und Hersteller von Kosmetika
39 - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung 39.3 Lebensmittelüberwachung Eschstraße 29 49661 Cloppenburg Telefon: (0 44 71) 15-226 E-Mail: veterinaeramt@lkclp.de Merkblatt für Importeure und
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Kapitel Einführung in das Kosmetikrecht
Vorwort... V 1. Kapitel Einführung in das Kosmetikrecht I. Abgrenzung kosmetisches Mittel/Arzneimittel......... 2 II. Abgrenzung kosmetisches Mittel/Medizinprodukt...... 4 III. Abgrenzung kosmetisches
MehrAnforderungen an Hersteller und Importeure von kosmetischen Mitteln
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz 1. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KosmetikV 2014 Ausfertigungsdatum: 16.07.2014 Gültig ab: 24.07.2014 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA
MehrKosmetische Mittel - gesetzliche Grundlagen Deklaration Wirknachweise Referiernachmittag 2013
Kosmetische Mittel - gesetzliche Grundlagen Deklaration Wirknachweise Referiernachmittag 2013 Dr. Hartmut Hahmann LAV Sachsen-Anhalt FB 3 Lebensmittelsicherheit Dez 3.3. kosm. Mittel / Bedarfsgegenstände
MehrEU - Kosmetikverordnung Inhaltsstoffe Verbote, Beschränkungen und Verknüpfung zum Chemikalienrecht
1 EU - Kosmetikverordnung Inhaltsstoffe Verbote, Beschränkungen und Verknüpfung zum Chemikalienrecht Infoveranstaltung Kosmetikrecht, Salzburg Christian Gründling Kosmetische Inhaltsstoffe Vera Rogiers:
MehrHinweisblatt zum Handel mit Kosmetika
Seit dem 11.07.2013 löst die EU-Kosmetikverordnung die bisher auf europäischer Ebene geltende Richtlinie 76/768 ab. Diese Richtlinie wurde im deutschen Recht insbesondere in der Verordnung über kosmetische
MehrEinhaltung der Verordnung 1223/2009 über kosmetische Mittel. Colipa-Leitlinien zu den Anforderungen an die Produktinformationsdatei (PID)
Leitlinien Einhaltung der Verordnung 1223/2009 über kosmetische Mittel Colipa-Leitlinien zu den Anforderungen an die Produktinformationsdatei (PID) Deutsche Übersetzung: IKW, Bereich Schönheitspflege Herausgeber
MehrRevision RL 93/42/EWG Aufgaben der Benannten Stelle
RICHTLINIE 2007/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
MehrVerantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung
Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
MehrINFORMATIONSBLATT Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozidproduktes im Zulassungsbescheid
Version 15.12.2016 Bundesstelle für Chemikalien Federal Office for Chemicals INFORMATIONSBLATT Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozidproduktes im Zulassungsbescheid 1 Einleitung Zur
MehrMartin Glöckner Deutsche Bauchemie e.v.
Deutsche Bauchemie e.v. CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung gemäß BauPVO Symposium zur Europäischen Bauproduktenverordnung 8. November 2012, BMVBS, Berlin Themen 1. Die Leistungserklärung 2. Die CE-Kennzeichnung
MehrVerantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung. Mag. Christina Zwinger 5. März 2014
Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 5. März 2014 Übersicht Definitionen Verantwortliche Person Verpflichtungen der Verantwortlichen Person Verpflichtungen der Händler
MehrDas erweiterte Sicherheitsdatenblatt (esdb) gemäß VO (EG) 459/2010
Das erweiterte (esdb) gemäß VO (EG) 459/2010 Veränderungen der Inhalte gegenüber den Vorgaben der -Richtlinie 91/155/EWG Dr. Peter Hugk PES Ingenieurgesellschaft mbh Das erweiterte (1) Besteht aus dem
MehrKosmetikrecht. Die EU-Verordnung für kosmetische Mittel - Kennzeichnung. Ausgangspunkt: Cosmetic Directive 93/35/EEC of 14 June 1993
Kosmetikrecht Die EU-Verordnung für kosmetische Mittel - Kennzeichnung Ausgangspunkt: Cosmetic Directive 93/35/EEC of 14 June 1993 6th Amendment der Kosmetik-RL (1993) 7th Amendment der Kosmetik-RL (2003)
MehrNeue EU-Kosmetikverordnung Die Finalrunde beginnt. Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit
Neue EU-Kosmetikverordnung Die Finalrunde beginnt Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit 11. Juli 2013 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel vom 30. Nov. 2009 Ziel: Artikel
MehrNeue EU-Kosmetikverordnung
Neue EU-Kosmetikverordnung Änderungen und deren praktischen Auswirkungen im Überblick Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel vom 30. Nov.
MehrWas sind behandelte Waren?/ Welche Produkte sind betroffen?
Inhalt Was sind behandelte Waren?/ Welche Produkte sind betroffen?... 1 Wichtige Termine und Übergangsregelungen... 2 Kennzeichnungsvorschriften... 2 Weitere allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung...
MehrHandel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.
Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen
MehrAmtsblatt L390 der Europäischen Union vom 31. Dezember
Fachinformation Nr.: 2013-08 MeßTechnikNord GmbH Team Jena Prüssingstraße 41 07745 Jena Telefon: 03641-65-3780 Fax: 03641-65-3927 E-Mail: info@messtechniknord.de Internet http://www.messtechniknord.de
MehrEU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
MehrGesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO
Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Dr. Marcus Moreno-Horn Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Zusammenspiel REACH, CLP und GefStoffVO Das Sicherheitsdatenblatt und die Absätze des Artikels
MehrSicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß
Sicherheitsdatenblatt Rechtliche Grundlagen Dr. Raimund Weiß Historie 1983 DIN 52900:1983-02 DIN-Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen; Formblatt und Hinweise zum Ausfüllen 1991
Mehr- Anzeigeformular B -
- Anzeigeformular B - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 11 02 60 10832 Berlin Email: poststelle@bvl.bund.de Fax: +49 (0) 30 18 444-89999 Anzeige nach 4a Abs. 1 DiätV für
MehrKonsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung. Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin
Konsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin GHS-VO (CLP) v. 16. 12. 2008 (Inhalt) Vortext (79 Erwägungsgründe)
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete
Mehrzu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)
EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien
MehrHersteller und Importeure von Kosmetika
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Am Markt 1 16225 Eberswalde Tel. 03334 214-1600 Fax 03334 214-2600 QM-Dokument LM-05-MBL-507-BAR Version 03 rev 01-08-2015 Landkreis Barnim Hersteller und Importeure
MehrNachhaltige Kosmetik aus rechtlicher Sicht. Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit
Nachhaltige Kosmetik aus rechtlicher Sicht Dr. Karin Gromann Bundesministerium für Gesundheit Was bedeutet Nachhaltigkeit? Was bedeutet Nachhaltigkeit für Kosmetika Nachhaltige Kosmetik aus rechtlicher
MehrAluminium in kosmetischen Mitteln sicher und verträglich
Aluminium in kosmetischen Mitteln sicher und verträglich Birgit Huber, IKW 15. BfR-Forum Verbraucherschutz Aluminium im Alltag 27. November 2014, Berlin Verbraucher sind geschützt Verbraucher können aluminiumhaltige
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH
Rohstoff, Produkt oder Abfall Problem der Definition TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dr. Johann R. Mandl Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Problem der Definition Ist ein Produktionsrückstand
MehrInhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen
I Allgemeine Bestimmungen 1 Basis-VO (EG) Nr. 178/2002, SARAH STÜRENBURG 1.1 Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich 1.2 Art. 2 Definition von Lebensmittel 1.3 Artikel 3 Sonstige Definitionen 2 Lebensmittel-
MehrRegistrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung
MehrInformationsblatt für die Herstellung und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Institut für Bedarfsgegenstände Am Alten Eisenwerk 2 A - 21339 Lüneburg Informationsblatt für die Herstellung und das Inverkehrbringen von
MehrVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
MehrAnhang VIII CLP. (Meldung an die Giftinformationszentren)
Anhang VIII CLP (Meldung an die Giftinformationszentren) 26.04.2017 21.04.2016 04.11.2015 10.10.2017 1 CLP-Verordnung (EG 1272/2008), Art. 45 1. Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen,
MehrSeveso III was ist neu im Störfallrecht?
Seveso III was ist neu im Störfallrecht? Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017 Dr. Sigrun Jank GICON-Workshop 16. März 2017 GICON 1 Historie Seveso-Richtlinien 1976: Unfall
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
MehrEuropäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006
Seite 1 von 5 TÜV Rheinland LGA Products - Information 05/2016 Inhalt und Umfang von Konformitätserklärungen Entsprechend des Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände,
MehrAllgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln
Inhaltsverzeichnis Vorwort Herausgeber und Autoren I Allgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln 1 Wie bringe ich ein Produkt auf den Markt? 1.1 Was sind kosmetische Mittel und erfüllt das Produkt die Voraussetzungen
MehrREACH und angrenzende Rechtgebiete
REACH-Netzwerksveranstaltung am 11.Oktober 2017 in Karlsruhe REACH und angrenzende Rechtgebiete Beitrag REACH-Pflichten bei Recyclingprodukten Walter Adebahr UVM Baden-Württemberg mailto:walter.adebahr@uvm.bwl.de
MehrMerk blatt. zur. Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
Merk blatt Stand: 1. Januar 2013 zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG 1. Historie Die Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug wurde im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes verabschiedet.
MehrDie Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht. Die geltende VA - K Steppert Stefan Lebensmittelinspektor
Die Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht Die geltende VA - K 0211.06 Steppert Stefan Lebensmittelinspektor Lebensmittelkontrolle in NÖ Aufbau der NÖ Lebensmittelaufsicht: Bundesministerium für Gesundheit
MehrSchleswig-Holstein Der echte Norden. - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung -
Schleswig-Holstein Der echte Norden - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung - Einführung In Europa sollen nur sichere Produkte (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Waren) auf dem Markt angeboten
MehrEG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting
EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der
MehrAnforderungen an die Kommunikation aus weiteren Regelungskontexten (Teil 1: Biozid-Richtlinie, Bauprodukten- Verordnung, RoHS-Richtlinie)
Anforderungen an die Kommunikation aus weiteren Regelungskontexten (Teil 1: Biozid-Richtlinie, Bauprodukten- Verordnung, RoHS-Richtlinie) REACH in der Praxis SVHC / Stoffe in Erzeugnissen 22. April 2013
MehrDipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil:
Regierungspräsidium Kassel Kassel Unvollständige Maschinen nach neuer EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel
MehrVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2017) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
MehrGliederung (I) Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Ziele Geltungsbereich Hauptelemente nationale Umsetzung
2 Gliederung (I) Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Ziele Geltungsbereich Hauptelemente nationale Umsetzung Gremien zur Koordinierung der Marktüberwachung 3 Gliederung (II) Informations- und Kommunikationssystem
MehrVerfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozid-Produktes im Zulassungsbescheid
Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozid-Produktes im Zulassungsbescheid Zur Zulassung eines Biozid-Produktes ist seine Identität festzulegen. Dazu sind vom Antragsteller ausführliche
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH
GHS Expert Neues Programm von TÜV SÜD zur Umsetzung der europäischen GHS-Richtlinie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Thomas Dallmeier Immissionsschutz und Umwelt aktuell,
MehrDas Sicherheitsdatenblatt (SDB SDS MSDS) Dr. Michael Hagel
(SDB SDS MSDS) 20.02.2018 1. Rechtliche Grundlagen 2. Toxikologische Grundlagen 3. Aufbau des Sicherheitsdatenblattes 4. Inhalte der einzelnen Kapitel 2 Rechtliche Grundlagen 3 Rechtliche Grundlagen Ia
MehrGewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
MehrDrittländern nicht für Umstellungserzeugnisse mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten Muster Referenzfarbe auch in Schwarz-Weiß Hintergrundfarbe
Was sehen die Kennzeichnungsregelungen in den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 sowie in der neuen Logo-Verordnung (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) vor? EU-Bio-Logo
MehrSeveso III-Richtlinie Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Seveso III-Richtlinie Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen Umsetzung durch Novellierung der Störfall-Verordnung (Umsetzungsfrist
MehrAllgemeine und spezielle Fragen zur neuen PharmBetrV
Allgemeine und spezielle Fragen zur neuen PharmBetrV Martin Sieling, BR-Detmold Begründung für die neue PharmBetrV Anpassung an die 14. AMG Novelle Festlegungen an die GMP-gemäße Wirkstoff- (und Hilfsstoff-)herstellung
MehrCLP-Fragen, die für federführende Registranten von Belang sind
CLP-Fragen, die für federführende Registranten von Belang sind Webinar für federführende Registranten 9. April 2010 Anja Klauk Leitlinien& Helpdesks Europäische Chemikalienagentur Umfang von REACH Ab dem
MehrKommunikation zu Stoffen in Erzeugnissen: Vorgaben der REACH-Verordnung. Berlin, 26. April Dr. Angelina Weiß Bundesstelle für Chemikalien
Kommunikation zu Stoffen in Erzeugnissen: Vorgaben der REACH-Verordnung Berlin, 26. April 2016 Dr. Angelina Weiß Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Artikel 7(2) und Artikel 33 der REACH-VO? Urteil des
MehrAnforderungen aus REACH und der Typengenehmigung bzgl. der Verwendung von (gefährlichen) Chemikalien
FachDialog Anforderungen aus REACH und der Typengenehmigung bzgl. der Verwendung von (gefährlichen) Chemikalien Übersicht Wie kann REACH die Anwendung von Nanomaterialien im Automobil beeinflussen? Wissen
MehrSicherheitsdatenblatt
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Ressort Chemikalien und Arbeit Sicherheitsdatenblatt Regionaler Infoanlass BS und BL 31. Oktober
MehrKBA-Typgenehmigung. Voraussetzungen und Überwachung Typgenehmigung
Typgenehmigung Das KBA Präsident Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Abteilung Zentrale Dienste Abteilung Zentrale Register Abteilung Typgenehmigung Abteilung Marktüberwachung Abteilung Statistik
MehrHinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Kunden bzw. Patienten über Körperpflegemittel und Hygieneprodukte.
I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Kunden bzw. Patienten über Körperpflegemittel und Hygieneprodukte. Beachten Sie, dass dieser Arbeitsbogen aus datenschutzrechtlichen
MehrMaschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Inhalt Rechtsgrundlagen der EU Pflichten bei der Eigenherstellung
MehrANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,
MehrAbfälle im Störfallrecht - Einstufung in Anhang I der 12. BImSchV
ITAD Standforum Rückstände aus der thermischen Abfallbehandlung (Halle A4), Montag, 14. Mai 2018 Abfälle im Störfallrecht - Einstufung in Anhang I der 12. BImSchV Carsten Spohn, ITAD e.v. 1 Rechtsrahmen
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
MehrREACH 2018 Seminar Bielefeld, 02. Juni 2016 Fokus: Stoffidentität was unbedingt beachtet werden muss
REACH 2018 Seminar Bielefeld, 02. Juni 2016 Fokus: Stoffidentität was unbedingt beachtet werden muss Raimund Weiß, Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Warum liegt der Fokus auf der Stoffidentität? Wie
MehrCarl Roth. Aus Baden für Europa
Carl Roth Aus Baden für Europa Carl Roth in Zahlen 1879 CARL ROTH wird als "Material-, Colonial- und Farbwarenhandlung und Droguerie" in Karlsruhe gegründet. 1891 Privileg eines "großherzoglichbadischen
MehrMarktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO
Regierungspräsidium Gießen Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Dezernat 32 Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641 303-2336 Fax: 0641 303-2359 E-Mail:
MehrVerordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)
Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember
MehrREACH - Stoffe in Erzeugnissen. Hamburg, 15. Dezember 2008
- Stoffe in Erzeugnissen Hamburg, 15. Dezember 2008 Agenda Begriffsbestimmungen unter REACH Muster Kundenanfragen (Artikel 33) Musteranschreiben REACH Sicherstellung der Kundeninformationspflicht Wie stellt
MehrGute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Helpdesk: Fragen und Antworten Dr. Anja Knietsch, BAuA
Gute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Helpdesk: Fragen und Antworten Dr. Anja Knietsch, BAuA REACH-CLP-Biozid Helpdesk Überblick SDB im Internet Haltbarkeit eines SDB Export Registrierungsnummer Alternative
MehrB VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
02009R1223 DE 10.08.2016 012.001 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden
MehrDie neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue
MehrHäufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling
Häufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling 0001 Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden? Nein, Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG (Abfall-Rahmenrichtlinie)
MehrPflanzenschutzgesetz. Neue Regelungen - auch für den Hopfenbau in Deutschland - Dr. Wolfgang Zornbach 1. September 2011, Bad Gögging
Pflanzenschutzgesetz Neue Regelungen - auch für den Hopfenbau in Deutschland - Dr. Wolfgang Zornbach 1. September 2011, Bad Gögging 2 Das Pflanzenschutzpaket Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments
MehrGute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 1: Identifikatoren, Verwendungen, Notruf Dr. Anja Knietsch, BAuA
Gute Praxis beim Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 1: Identifikatoren, Verwendungen, Notruf Dr. Anja Knietsch, BAuA Übersicht Rechtliche Grundlagen & Leitfäden Das Mustersicherheitsdatenblatt der BAuA Allgemeine
MehrNeuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden
Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens aus Sicht der Landeseichbehörden 10.12.2014 PTB-Vollversammlung 1 Was ist neu? Eichung statt Erst- und Nacheichung, Konformitätsbewertungsstelle, Meldepflicht für
MehrDAS ERWEITERTE SICHERHEITSDATENBLATT: RECHTSGRUNDLAGEN, ERSTELLUNG UND ANWENDUNG
DAS ERWEITERTE SICHERHEITSDATENBLATT: RECHTSGRUNDLAGEN, ERSTELLUNG UND ANWENDUNG Christian Eppelsheim, Wacker Chemie AG CREATING TOMORROW'S SOLUTIONS INHALTSÜBERSICHT Stoffsicherheitsbeurteilung und Stoffsicherheitsbericht
MehrA7-0276/169
2.10.2013 A7-0276/169 Änderungsantrag 169 Holger Krahmer im Namen der ALDE-Fraktion Bericht A7-0276/2013 Linda McAvan Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen
MehrPraktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED)
ITVA Regionaltreffen Nordost Praktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED) - Vorgaben der IED zum Ausgangszustandsbericht - Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte
MehrKombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG. Tamara Bauer
Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG Tamara Bauer Inhalt Definitionen Richtlinien Kombinationsprodukte 2 Fallbeispiele: Medizinprodukt/Arzneimittel Medizinprodukt/Arzneimittel
MehrNanotechnologie in der Kosmetik
Nanotechnologie in der Kosmetik Birgit Huber Nano-Dialog Baden-Württemberg 1. Dezember 2011 Kosmetische Mittel EU-weit einheitliche gesetzliche Regelung seit 1976 hohe Anforderung an Sicherheit der Fertigprodukte
MehrKlinische Bewertung für Medizinprodukte inklusive Software
Klinische Bewertung für Medizinprodukte inklusive Software 13. Linzer Forum Medizintechnik 5.10.2016 Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Wien Klinische Bewertung Aufgaben des Herstellers Teil
MehrKontrolle von Herstellern kosmetischer Mittel
Kontrolle von Herstellern kosmetischer Mittel Rechtliche Grundlage VO (EG) 1223/2009 über kosmetische Mittel Artikel 4: Es muss eine verantwortliche Person benannt werden. Folgende Pflichten sind-neben
MehrRED Funkanlagen statt bisher R&TTE
DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n
MehrBRENNBARKEITSKENNZEICHNUNG VON KOSMETISCHEN MITTELN. Empfehlung von Cosmetics Europe
BRENNBARKEITSKENNZEICHNUNG VON KOSMETISCHEN MITTELN Empfehlung von Cosmetics Europe Deutsche Übersetzung: IKW / 7. Juni 2017 Empfehlung von Cosmetics Europe zur Brennbarkeitskennzeichnung von kosmetischen
Mehr(Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 9. April 2008)
13.7.2016 L 188/29 Berichtigung der Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
MehrBauproduktenverordnung (BauPVO)
Seite 1 von 6 Prof. Ulrich Sieberath, Leiter des ift Rosenheim Dipl.-Ing. (FH) Andreas Woest, Leiter des ift Normungszentrum Bauproduktenverordnung (BauPVO) Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
Mehr