Die neue HOAI (2013)

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1 Die neue HOAI (2013) Die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen von Fachanwalt und Rechtsanwalt Frank Steeger, Berlin Folie 1 von 215

2 Veränderter Aufbau der Anlage 1 Beratungsleistungen (uneinheitlich) 1. Beschreibung des überarbeiteten Leistungsbildes mit neuen Gewichtungen 2. Honorare für Grundleistungen (1) Honorartafel (2) Ermittlungsgrundlagen (anrechenbare Kosten/ Flächen) (3) Honorarzonen (4) Bewertungskriterien Honorarzonen (5) Bewertung nach Punkten (6) Gewichtung nach Schwierigkeit (7) Teilweise fakultativ Umbau-/ Modernisierungszuschlag Folie 2 von 215

3 Veränderungen Leistungsbilder Gebäude und Innenräume (ehemals raumbildende Ausbauten) eigenständige Objektlisten für Gebäude und Innenräume. neues Leistungsbild Freianlagen (Anlage 11)! Ingenieurbauwerke/ Verkehrsanlagen eigenständige Leistungsbilder und Objektlisten (Anlagen 12, 13) Folie 3 von 215

4 Veränderungen der Anlagen HOAI 2013 HOAI = Beratungsleistungen = Beratungsleitungen 2 = erstes Leistungsbild Flächenplanung = weggefallene Besondere Leistungen 3 = zweites Leistungsbild Flächenplanung = weggefallene Objektlisten zu Honorarzonen 9 = Besondere Leistungen Flächenplanung gab es vorher nicht 10 = Objektliste Innenräume gab es vorher nicht Folie 4 von 215

5 Veränderungen der Anlagen HOAI 2013 HOAI = Leistungsbild Freianlagen gab es vorher nicht 13 = Leistungsbild Verkehrsanlagen gab es vorher nicht Folie 5 von 215

6 Begriffsbestimmungen 2 Definitionen für Gebäude raumbildende Ausbauten Freianlagen fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik Honorarzonen entfallen. Folie 6 von 215

7 Begriffsbestimmungen 2 Die Definition des Gebäudes in 2 Nummer 2 der HOAI 2009 war bei der letzten Novellierung neu aufgenommen worden und entsprach derjenigen der Musterbauordnung. Es hat sich allerdings gezeigt, dass diese Definition in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit den Ingenieurbauwerken führt, die häufig auch die Kriterien der Definition des Gebäudes erfüllen (Beispiel: Tiefgarage). Da für die preisrechtliche Zuordnung die Definition des Gebäudebegriffs nicht erforderlich ist, ist diese aus dem Katalog der Begriffsbestimmungen entfallen. Für die Praxis bleibt die Möglichkeit einer Negativabgrenzung zu anderen Objekten, zum Beispiel im Anwendungsbereich der Ingenieurbauwerke gemäß 41 HOAI bestehen. Folie 7 von 215

8 Begriffsbestimmungen 2 Die Definition der Freianlagen ( 2Nr.11der HOAI 2009) ist im allgemeinen Teil entfallen und wurde in 39 Abs. 1 HOAI aufgenommen. Auch die Begriffsbestimmung der Honorarzonen des 2 Nr. 15 der HOAI 2009 hat sich auf Grundlage der Konkretisierung des 5 HOAI als entbehrlich erwiesen. Folie 8 von 215

9 Neudefinitionen Kostenschätzung/ -berechnung? Mengenschätzungen/ - Berechnungen im Sinne des 2 Abs. 10 Nummer 2 können zum Beispiel auch Erfahrungswerte des Planers aus Leistungen zu vergleichbaren Objekten sein. Nunmehr sind die Kosten allerdings mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung zu ermitteln. Damit wird den Anforderungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung Rechnung getragen, denen zufolge die Gesamtkosten im Rahmen der Kostenschätzung/ -berechnung sogar bis zur zweiten/ dritten Ebene zu ermitteln sind. Folie 9 von 215

10 Neudefinition Umbauten 2 (5): bei Umbauten kommt es - wie früher - wieder auf die Wesentlichkeit des Eingriffs an 2 (7): Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Anteil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Folie 10 von 215

11 Wesentlicher Eingriff bei Umbauten Wesentlich ist der Eingriff bei der Herausnahme ganzer Bauteile (Wände, Treppen, Unterzüge, Stützen). Ein Eingriff in die Konstruktion liegt vor bei Änderungen am statischen Gefüge des Objekts. Die wesentliche Veränderung der Konzeption und damit der Konstruktion einer technischen Ausrüstung führte auch dann zu einem Umbau, wenn damit nicht unbedingt wesentliche Eingriffe in den Bestand verbunden waren, vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1996, 893; Locher/Koeble/Frik, 3 Rdnr. 9. Folie 11 von 215

12 Begriffsbestimmungen 3 - Leistungen werden wieder in Grund- und Besondere Leistungen unterteilt. - Die Regelung des 3 Abs. 2 Satz 2 der HOAI 2009 zu anderen Leistungen ist im Hinblick auf die Regelung zur Honorarvereinbarung in 10 Abs. 1 HOAI entfallen (siehe dort). - Keine allgemeine Definition der Leistungsphasen. - Erörterungspflicht ist in den Grundleistungen geregelt. Folie 12 von 215

13 Begriffsbestimmungen 3 (4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. Leistungspflicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der überarbeiteten Leistungsbilder der HOAI. Sie gehört auch ohne besondere Vereinbarung zu den Leistungspflichten des Planers, vgl. BGH, IBR 2013, 284. Folie 13 von 215

14 Besondere Leistungen 3 Abs. 3 Die Beschreibung von "Besonderen Leistungen" in Anlage 2 HOAI 2009 und die "Objektlisten" in Anlage 3 HOAI 2009 integriert die HOAI 2013 nunmehr bei den jeweiligen Leistungsbildern. Anlage 2 generell geregelt als Anlage 9 für die gesamte Flächenplanung und für die Objektplanung entsprechend der Altfassung in der zweiten Spalte des Objektbildes. Für die "Besonderen Leistungen" wird klargestellt, dass diese "auch in anderen als den angeführten Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden können, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen." Folie 14 von 215

15 Anrechenbare Kosten 4 Die Honorarberechnung erfolgt regelmäßig auf der Basis der Kostenberechnung nach DIN 276 1: Achtung: Für Ingenieurbau, Verkehrsbau und Tiefbau, siehe DIN 276-4: In Anlehnung an 10 Abs. 3a HOAI 1996/2002 wurden die anrechenbaren Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz wieder aufgenommen ( 4 Abs. 3). Folie 15 von 215

16 Änderungen bei Umbauten 4 (3): Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Folie 16 von 215

17 Parameter mitverarbeiteter Bausubstanz Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen die vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben, vgl. BGH, IBR 2003, 255. Folie 17 von 215

18 Parameter mitverarbeiteter Bausubstanz Bei der Ermittlung der für die mitverarbeitete Bausubstanz anzusetzenden Kosten gemäß 10 Abs. 3 a HOAI ist nach einzelnen Leistungsphasen zu differenzieren, vgl. OLG Frankfurt, IBR 2007, 570. Auch eine Anrechnung mit 0 kann sich als angemessen herausstellen, vgl. OLG Köln, IBR 2009, 150. Folie 18 von 215

19 Vereinbarung mitverarbeiteter Bausubstanz Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Berechnungsformel: M * W * WF * LF. Die Berechnungsparameter sind dabei M: Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz in m, qm, m3 etc.; W: Wert (ortsübliche Kosten) in Euro; WF: Wertfaktor / Erhaltungszustand (< 1); LF: Leistungsfaktor (Mitverarbeitung je Leistungsphase < 1). Vergleichbare Modelle werden auch in der Literatur vertreten (vgl. Enseleit/Osenbrück, HOAI-Praxis: Anrechenbare Kosten für Architekten und Tragwerksplaner, 4. Auflage, Rdnr. 301). Folie 19 von 215

20 Vereinbarung mitverarbeiteter Bausubstanz Beispiel: Bauteil: Außenwand Sichtmauerziegel, Hofseite Maßnahme: Austausch beschädigter Mauerziegel, Rissverpressung, Vernadelung, Erneuerung Fugen, Reinigung, Wiederherstellung des historischen Erscheinungsbildes. Anteil Mitverarbeitung: (LF) 25 % Tragfunktion, 25 % Innenansicht, 25 % Außenansicht, 25 % Bauphysik Berechnung: (M) Höhe x Breite x Länge = qm x (W) Einheitspreis = anrechenbare Bausubstanz x Erhaltungszustand (WF) x Leistungsanteil (LF) = 22,76 x 4,905 = 111,63 qm x 297,32 x 0,6 x 100 (gewöhnlich geringer) = ,89 Folie 20 von 215

21 Vereinbarung mitverarbeiteter Bausubstanz Jeder einzelne Parameter kann für sich nachhaltig diskutiert werden. Daher ist es immer zu empfehlen, bereits im Vorfeld eine klare Einigung zu treffen. Da erst beim Bauen neue Kenntnisse erlangt werden, die im Rahmen der mitverarbeiteten Bausubstanz zu bewerten wären, ist es sicherlich empfehlenswerter für die vorliegenden Berechnungsparameter einen Wert zu vereinbaren, sich über eine Berechnungsmethode zu verständigen und 10 Abs.1 entsprechend für anwendbar zu erklären. Die Auffassung von Werner/ Siegburg (BauR 2013, 1509), wonach auch nach Erstellung der Kostenberechnung eine Vereinbarung getroffen werden kann, ist systemwidrig. Folie 21 von 215

22 Änderungen Honorarzonen 5 Das Leistungsbild Flächenplanung wurde einheitlich in 3 Honorarzonen aufgeteilt. Die Anlage 3 existiert in der alten Form nicht mehr. Die Objektlisten mit den Regelbeispielen sind nunmehr nach den Leistungsbildern der entsprechenden Anlage verortet (Abs. 3). Inhaltlich hat sich nichts verändert. Folie 22 von 215

23 6 Grundlagen des Honorars (für die Grundleistungen) 6 bleibt im Wesentlichen erhalten. Ein eigenes Objektbild Bauen im Bestand hat der Verordnungsgeber nicht realisieren können. Dafür hat der die Grundlagen des Honorars nunmehr nach Neu- und Bestandsbauten differenziert. In Abs. 2 sind die Grundlagen des Honorars für Bestandsleistungen definiert. 35 HOAI 2009 ist entfallen und der Wortlaut fälltaufdiefassungzu 24Abs.1Satz4 HOAI zurück. Folie 23 von 215

24 Umbau-/ Modernisierungszuschlag 6 (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß 2 Absatz 5 und6sindzuermittelnnach 1. den anrechenbaren Kosten, 2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung zuzuordnen ist, 3. den Leistungsphasen, 4. der Honorartafel und 5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. Folie 24 von 215

25 Umbau-/ Modernisierungszuschlag Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren ( 6 Abs.2 Satz 2). Die Höhe des Zuschlags (Rahmen von-bis) auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Folie 25 von 215

26 Umbau-/Modernisierungszuschlag im Überblick Gebäude 36 (1) bis 33 % Innenräume 36 (2) bis 50 % Freianlagen 40 (6) bis 33 % Ingenieurbauwerke 40 (6) bis 33 % Verkehrsanlagen 48 (6) bis 33 % Tragwerksplanungen 52 (4) bis 50 % Technische Gebäudeausrüstung 56 (5) bis 50 % Folie 26 von 215

27 Anwendung 6 Abs. 2 Zunächst muss der Zuschlag schriftlich vereinbart werden, (Arg. 7 Abs. 1, 5 HOAI). Nicht eindeutig, ob er bei Auftragserteilung abgeschlossen werden muss (so die amtliche Begründung). Das kann nur der Fall sein, wenn der Zuschlag den Mindestsätzen zugeordnet werden kann. Die Vorschrift bringt diesbezüglich keine Klärung der Rechtslage. Nach der amtlichen Begründung handelt es sich nicht um einen Mindestsatz. Wenn es aber kein den Mindestsätzen unterliegender Zuschlag ist, gibt es für dieses Verlangen keine Grundlage! Folie 27 von 215

28 Honorarzone bei Bestandsbauten! Häufig wird übersehen, dass die Regelvermutung nicht für Planungsarbeiten im Bestand gilt. Es kommt nicht auf die Honorarzone des Bestandes sondern der Umbaumaßnahme an, vgl. Steeger/ Randhahn, 5, Rdnr. 8 m. w. N. Ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III, Abweichung von HOAI 2009, wo ab Honorarzone II der Zuschlag zu gewähren gewesen wäre). Für Flächenplanung und TA bleibt Honorarzone II maßgeblich ( 5). Folie 28 von 215

29 Anwendung 6 Abs. 3, Kostenvereinbarung Die sprachlich wie inhaltlich verunglückte Regelung wurde beibehalten. Ihre Tragweite dürfte nun noch weitreichender sein, nachdem die Verpflichtungen des Planers bei der Kostenverfolgung und kontrolle noch einmal deutlich gesteigert wurden, siehe Steeger/ Steeger, 6, Rdn.21. Folie 29 von 215

30 Konkludente Vereinbarung eines Kostenrahmens! Ein konkludent vereinbartes Baukostenlimit liegt vor, wenn der Architekt die Kostenermittlungen an die Finanzierungsvorgaben des Bauherrn anpasst und der Bauherr ihn erst aufgrund einer diesen finanziellen Vorgaben entsprechenden Kostenschätzung beauftragt. vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom U 43/06, BGH, Nichtannahmebeschluss vom VII ZR 4/07 Folie 30 von 215

31 7 Honorarvereinbarung Die Vorschrift ist identisch geblieben und enthält immer noch die Grundlagen der Mindest- und Höchstsatzfiktion. Lediglich der 2009 eingefügte 7 Abs. 5 ist nach 10 verschoben worden (siehe dort). Folie 31 von 215

32 Honorarberechnung bei nicht vollständiger Leistungserbringung, 8 Die Vorschrift gewinnt noch mehr Relevanz durch die neu eingefügten Grundleistungen. Die bisher gängigen Splittingtabellen sind zu überarbeiten und eine neue Bewertung vorzunehmen (aktuell, Werner/ Siegburg, BauR Heft 9a). Folie 32 von 215

33 In 8 befindet sich jetzt der ausdrückliche Hinweis, dass die Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat. Das ergab sich aber schon aus 7 Abs. 1 HOAI. Die Vereinbarung räumt eine begrenzte Vereinbarungsmöglichkeit auch direkt im preisrechtlich relevanten Bereich ein. Ist keine schriftliche Vereinbarung erfolgt, wäre jede andere Abrede also unwirksam und kann lediglich anhand des Bewertung über Splittingtabellen der zu vergütende Leistungsteil bewertet werden. Folie 33 von 215

34 Honorarberechnung bei nicht vollständiger Leistungserbringung, 8 Weiterhin gilt die Rechtsprechung des BGH zur Honorarminderung bei nicht erbrachten Teilleistungen der Leistungsphasen: 1.Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur, wenn der Tatbestand einer allgemeinen Leistungsstörung oder der werkvertraglichen Gewährleistung erfüllt ist. Folie 34 von 215

35 Honorarberechnung bei nicht vollständiger Leistungserbringung, 8 2. Als Rechtsfolge einer teilweise nicht erbrachten, jedoch geschuldeten Architektenleistung kommen der Verlust oder die Minderung der Honorarforderung in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Minderung oder für Schadensersatz statt der Leistung erfüllt sind; vgl. BGH, Urteil vom VII ZR 259/02 Folie 35 von 215

36 Honorarberechnung bei Einzelleistungen, 9 Die Vorschrift ist in weiten Teilen gleich geblieben. Der Anwendungsbereich im Hinblick auf die Objektbilder ist identisch, wenn auch die Flächenplanungen nunmehr in Abs. 2 verortet sind. Die Regelung ist um die Tragwerkplanung erweitert. Die vorangegangene Leistungsphase wird nunmehr lediglich bei Namen genannt. Zuzüglich wird durch und ersetzt. Das Schriftformerfordernis des 7 Abs. 1 soll für sämtliche in 9 geregelten Sachverhalte zu beachten sein. Das wird von Werner/ Siegburg, a.a.o., Seite 1512 bestritten. Folie 36 von 215

37 Honorarberechnung bei Einzelleistungen, 9 Abs. 3 Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung heran gezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Die Wahlalternativberechnung nach %-Sätzen und der bisherige Bezug auf die Mitwirkung bei der Vergabe entfällt! Folie 37 von 215

38 Honorarregelung zu Änderungsleistungen zusammengefasst in soll nunmehr offenbar als die zentrale Norm für Nachträge gelten. Hier finden sich 7 Abs. 5 HOAI 2009 in Abs.1 und eine veränderte Form des 10 HOAI 2009 in Abs. 2. Alle Vergütungstatbestände sind damit freilich nicht erfasst. Einen Vergütungstatbestand für gestörte Bauabläufe gibt es nicht. Die Norm des 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2009 findet keine Aufnahme in der Neufassung des 10. Folie 38 von 215

39 Änderung der Honorarvereinbarung Anders als 3 Abs. 2 Satz 2 der HOAI 2009 setzt 10 nunmehr generell eine schriftliche vertragliche Vereinbarung aufgrund der veränderten Honorarberechnungsgrundlage voraus. Während 10 der HOAI 2009 die Vergütung von mehreren Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen erfasste, regelt 10 Abs. 2 jetzt allgemein die Wiederholung von Grundleistungen und ihre anteilsmäßige Honorarberechnung. Man wird hier davon auszugehen haben, dass ähnlich der Rechtsprechung des BGH zu 10 Abs. 3a HOAI a.f. die Schriftform nicht konstitutiv für den Honoraranspruch ist. Folie 39 von 215

40 10 Abs. 1, ehemals 7 Abs. 5 Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer darauf, den beauftragten Leistungsumfang während der Laufzeit des Vertrages zu ändern mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten oder Flächen, ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Leistungen, die auf der Grundlage des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Folie 40 von 215

41 Änderung der Honorarvereinbarung Wird das Leistungssoll bei Vertragsschluss also nicht klar definiert, kann der Nachweis einer veränderten, zusätzlichen Leistung in der Regel nicht geführt werden. Die anrechenbaren Kosten sind fortzuschreiben. 10 Abs. 1 betrifft daher allein den Fall, dass der beauftragte Leistungsumfang erweitert wird. Sprachlich einzige Änderung ist die Feststellung, dass es einer Einigung bedarf, wo der Vertrag kein einseitiges Anordnungsrecht des AG vorsieht. Folie 41 von 215

42 10 Abs. 2 Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich anzupassen. Folie 42 von 215

43 10 Abs. 2 Die Regelung gilt neben Abs.1. Die Parteien haben hierbei die Möglichkeit die Wiederholungsleistung selbst schriftlich zu vereinbaren, OLG Düsseldorf Urteil vom U 115/06). Geschieht das nicht, ist die Wiederholungsleitung aufwendig durch einen Sachverständigen zu bestimmen. Selbst eine unwesentliche Änderung ist vergütungspflichtig. Folie 43 von 215

44 Änderung der Honorarvereinbarung Ändert der Auftraggeber seine Ausführungswünsche dahingehend, dass quasi ein neues Objekt geplant wird, so ist dieses als neues Objekt abzurechnen und nicht als Wiederholung. Achtung: Die volle Vergütungspflicht für mehrere Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen entfällt nach der Textneufassung. Allerdings ist selbstverständlich auch zweimal voll zu zahlen, wenn zweimal die Leistung voll erbracht wurde, etwa weil die Änderung erst in der Genehmigungsphase angeordnet wird. Folie 44 von 215

45 Änderung der Honorarvereinbarung Der Verordnungsgeber hat durch die Streichung von 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2009, der die Interpretation zuließ, dass die Vergütung für Wiederholung frei vereinbar sei, eine Klärung vorgenommen. Für Grundleistungen ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase zu gewähren und ist nicht frei vereinbar. So für die HOAI 2009 auch Steeger/ Steeger, 3, Rdnr. 11; Fuchs Jahrbuch Baurecht 2013, 208, a. A. Motzke, NZBau 2011, 80 ff.). Schriftlichkeit ist keine konstitutive Voraussetzung der Vergütung, BGH, IBR 2003, 256 Folie 45 von 215

46 Richtige Berechnung des weiteren Honorars nach HOAI Fall: Ein Architekturbüro bekommt nach Beginn der Bauarbeiten auf Grundlage der abgestimmten und freigegebenen Ausführungsplanung den Auftrag, das Raumprogramm der 600 qm Dachgeschoss eines Bürohauses zu verändern. Anstelle von bisher vorgesehenen Archiven, Abstellräumen etc. soll nunmehr dort oben ein Großraumbüro entstehen. Das Objekt hat insgesamt 3000 qm Fläche und hat bislang gesamt Gesamtbaukosten von 3 Mio. Euro. Der Umbau wird nunmehr ca ,00 Euro kosten. Das ist in etwa der Betrag, den auch die andere Variante gekostet hätte. Es gilt HZ IV unten. Die Ausführungsplanung wird neu erstellt. Folie 46 von 215

47 Richtige Berechnung des weiteren Honorars nach HOAI 1. Berechnungsmöglichkeit: Sind Anknüpfungspunkt nur die Kosten, die durch die Änderung veranlasst sind, so OLG Hamm BauR 1993, 633. oder Folie 47 von 215

48 2. Berechnungsmöglichkeit bemisst sich das Zusatzhonorar nach den anrechenbaren Kosten für das Gesamtobjekt? Dann wären allerdings die Vomhundertsätze für die Wiederholung in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Selbst bei unterstellter Wiederholung von LP 5 können das nicht 25 v. H. sein, sondern nur ein Bruchteil, (so Locher/Koeble/Frik, 11. Auflage, 10 Rdn.16; Fuchs, Jahrbuch Baurecht 2013, 203 ff. schlägt vor, hier eine Verhältnismäßigkeitsrechnung vorzunehmen) Folie 48 von 215

49 Bezugsmaßstab Objekt 1. Das Objekt imsinneder 3Nr.1, 52Abs.1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone. 2. Auch die anrechenbaren Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt. Bei Teilplanungsleistungen ist die DIN 276 (1981) in angepasster Form anzuwenden; vgl. BGH, Urteil vom VII ZR 235/06; BauR 2009, 521 Folie 49 von 215

50 Anrechenbare Kosten für Nachträge Anrechenbare Kosten sind gesondert für den Nachtragsgegenstand zu ermitteln. Es sind (nur) die anrechenbaren Kosten der Nachtragsleistungen und gleichsam die vollen relevanten Prozentsätze der Leistungserbringung anzusetzen; (im Ergebnis ebenso Irmler, 10, Rdnr. 37; Seifert, IBR 2010, 1013 (nur online)). Folie 50 von 215

51 Die andere Möglichkeit des Ansetzens der erweiterten bzw. fortgeschriebenen anrechenbaren Kosten und der entsprechenden Reduzierung der Prozentsätze der Leistungserbringung widerspricht m. E. der vorgenannten Rechtsprechung des BGH. Diese muss auch für Nachträge gelten. Letztlich gilt aber in jedem Fall: Der reduzierte Leistungsumfang muss angemessen abgebildet werden! Folie 51 von 215

52 Berechnung des weiteren Honorars nach HOAI 1. Variante: IV unten ,00 Euro (52 v.h.) = Vonsatz: ,00 bei 52 % Leistungsumfang: Nettohonorar: ,20 19% MwSt: 3.518,27 Bruttohonorar: ,47 Die Honorare sind noch nach der HOAI 2009 ermittelt! Folie 52 von 215

53 Berechnung des weiteren Honorars nach HOAI 2. Variante: IV unten ,00 Euro (24,3 v.h. in den LP 1-5) = Vonsatz: ,00 bei 24,30% Leistungsumfang: Nettohonorar: ,28 19% MwSt: ,99 Bruttohonorar: ,27 Verhältnis: 3000 qm./. 600 qm = 1/5 Honorar: ,65 Euro Folie 53 von 215

54 Berechnung des weiteren Honorars nach HOAI 3. Variante: IV unten ,00 Euro (24,3 v.h. in den LP 1-5) = Vonsatz: ,00 bei 24,30% Leistungsumfang: Nettohonorar: ,28 19% MwSt: ,99 Bruttohonorar: ,27 Verhältnis: / = 1/12 Honorar: 7.172,35 Euro Folie 54 von 215

55 Berechnung des weiteren Honorars nach HOAI Die Berechnungsmethode, die nach Verhältnismäßigkeit arbeiten will, hat keine trennscharfen Kriterien und führt zu willkürlicher Honorarbewertung. Die Bewertung der Vomhundertsätze bringt weitere, wenn auch übliche Probleme mit sich. Die Teil(bewertung) mitverarbeiteter Bausubstanz verläuft ähnlich. Es gibt keinen Grund, hier unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Folie 55 von 215

56 Auftrag für mehrere Objekte 11 Abs. 1 Die bisherige Differenzierung zwischen Objekten mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzonen ( 11 Abs. 1 Satz 2 der HOAI 2009) und im Wesentlichen gleichartigen Objekten ( 11 Abs. 3 der HOAI 2009) wird aus Gründen der Vereinfachung aufgegeben, da keine sachlicher Unterschied bestehen soll, BR-DRS. 334/13, S Folie 56 von 215

57 Auftrag für mehrere Objekte 11 Abweichung vom Objektbegriff des 2: Anwendungsbereich nach Abs.2 beschränkt auf - Gebäude, - Ingenieurbauwerke, - Verkehrsanlagen - oder Tragwerke. Innenräume und Freianlagen sind immer getrennt abzurechnen. Für TA siehe unten. Folie 57 von 215

58 Auftrag für mehrere Objekte 11 grundsätzlich: Trennungsprinzip Ausnahmen (früher 11 Abs. 1 Satz 2 und 3): 11 Abs. 2: Abweichung vom Trennungsprinzip, wenn mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen. Folie 58 von 215

59 Auftrag für mehrere Objekte 11 Ausnahmen: 37 Abs. 2: bei Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind Grundleistungen für Innenräume bei den Grundleistungen für das Gebäude zu berücksichtigen; kein gesondertes Honorar nach 11 Abs. 1 für die Grundleistungen für Innenräume. Folie 59 von 215

60 Auftrag für mehrere Objekte 11 Abs. 3 (3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 6 um 50 Prozent, von der fünften an um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. Folie 60 von 215

61 Auftrag für mehrere Objekte 11 Abs.3 Gilt für wesentlich gleiche Objekte oder Typenbauten oder Serienbauten. Durch die Gleichstellung sind die Tatbestandsmerkmale gleiche bauliche Verhältnisse hineinzulesen. Für den zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang gilt das nicht. Arg.: Es war schon bei 11 Abs.3 HOAI 2009 nicht erforderlich und insoweit soll sich die Rechtslage nicht ändern. Folie 61 von 215

62 Abgrenzung 11 Abs. 2 zu 11 Abs. 3 Abs. 2 stellt auf vergleichbare Gebäude und gleichartige Planungsbedingungen, Abs. 3 auf im Wesentlichen gleiche Gebäude und gleiche bauliche Verhältnisse ab. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Abgrenzung nach dem Wortlaut möglich sein. Wie genau wird nicht erklärt. Die Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen ist weitgehend unklar. Die gleiche Problematik aus der HOAI 2009 blieb ungeklärt. Folie 62 von 215

63 Sind Fälle denkbar, bei denen die Voraussetzungen beider Regelungen vorliegen müsste systematisch 11 Abs. 2 dem 11 Abs.3 vorgehen, weil 11 Abs. 3 nur gelten kann, wenn 11 Abs. 2 gerade nicht greift, also nicht die anrechenbaren Kosten zusammengerechnet werden; so Randhahn, IBR 2010, 1433; Korbion/Mantscheff/Vygen, Aktualisierungsband, 11 Seite 68. Folie 63 von 215

64 Nach A. A. zur HOAI 2009 wird nicht direkt aus dem Wortlaut, aber aus der Entstehungsgeschichte geschlossen, dass 11 Abs. 3 strengere Voraussetzungen hätte und daher als lex specialis dem 11 Abs. 2 vorgeht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dies, weil der Verordnungsgeber in Anlehnung an den Statusbericht 2000Plus mit 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 HOAI 2009 (jetzt 11 Abs. 2) eine Zwischenstufe der Verfügung zwischen derjenigen nach 11 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 2 schaffen wollte; so Locher/Koeble/Frik, 11, Rdnr. 22. Folie 64 von 215

65 Allerdings: 11 Abs. 2 betrifft Planungsbedingungen und die LP 1 bis Abs. 3 betrifft die baulichen Verhältnisse und nur die LP 1 bis 6. Das macht systematisch keinen Sinn. Folie 65 von 215

66 Instandsetzungen/Instandhaltungen 12 Regelung des 36 HOAI 2009 jetzt im allgemeinen Teil, Die neue Verortung im allgemeinen Teil trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Regelungen für Instandhaltungen und Instandsetzungen ohnehin für alle Objekte im Sinne des 2 Abs. 1 HOAI gelten. Bereits in der HOAI 2009 fanden sich entsprechende Verweise für alle Objekte in 6 Abs. 1 Nr. 5, 42 Abs. 3, 46 Abs. 3, 49 Abs. 4 und 53 Abs. 4 HOAI a. F. auf die jetzt verzichtet werden kann. schriftliche Vereinbarung bis 50 % (wie bisher) auf den Prozentsatz für die Objektüberwachung / Bauoberleitung Folie 66 von 215

67 15, Zahlungen 15 koppelt die Fälligkeit des Honorars an die Abnahme. Es kann aber anderes vereinbart werden. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Abnahme des Architektenwerks für die Fälligkeit der Honorarforderung nicht erforderlich ist; die Regelungen der 8 HOAI 1996/2002 bzw. 15 HOAI 2009 seien durch die Ermächtigungsvorschrift gedeckt, weil sie zu mehr als der bloßen Festsetzung von Preisen, nämlich auch zur Regelung aller Honorarfragen ermächtige. Folie 67 von 215

68 Leistungsdefinition durch Inbezugnahme der HOAI 1. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht drauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. 2. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als einzelne Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Folie 68 von 215

69 3. Eine an den Leistungsphasen des 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. vgl. BGH, Urteil v VII ZR 259/02 = BauR 2004, 1640 Folie 69 von 215

70 Vergütung Besondere Leistungen Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom (IBR 2007, 564). In dieser hat er für ein Vertragsverhältnis, das nicht dem zwingenden Preisrecht der HOAI unterlag, klargestellt, dass, soweit sich aus dem Vertrag keine anderen Anhaltspunkte ergeben und die Leistungsbilder zum Vertragssoll gemacht wurden, lediglich die (Grund-) Leistungen eines Leistungsbildes von der Vergütung erfasst sind, während die Besonderen Leistungen auch besonders zu vergüten sind. Folie 70 von 215

71 Schriftform für Besondere Leistungen? Entfallen ist die Vorschrift des 5 Abs.4 a. F. Ursprünglich hatte sich der Planer mit dem Grundhonorar zu begnügen, wenn die nach 5 Abs. 4 a. F. geforderte schriftliche Vereinbarung nicht vorlag. In diesem Fall konnte der Planer nicht einmal einen Vergütungsanspruch nach Bereicherungsrecht ( 812 BGB) oder den Regeln über Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677 ff. BGB) verlangen. Begründet wurde das mit der Schutzfunktion des 5 Abs.4 a. F., der dem Besteller durch die Schriftform verdeutlichen sollte, welches zusätzliche Honorar auf ihn zukommt. Zukünftig ist allein danach zu differenzieren, ob es sich um vertraglich noch nicht vergütete, zusätzliche Leistungen handelt. Solche sind zu vergüten. Folie 71 von 215

72 Generelle Änderungen zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle Die Leistungsbilder wurden in den Leistungsphasen durch das Erfordernis der Kostenkontrolle ergänzt, um so die Verpflichtung zur durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planungsund Ausführungsprozesses zugrunde zu legen. In diesem Sinne sind auch die Leistungsphasen 6 und 7 ergänzt worden. Nunmehr sind bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Im Rahmen der Kostenkontrolle sind diese bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung und den Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen. Durch diese präzisierte Kostenermittlung und Kontrolle wurde der Kostenanschlag entbehrlich. Der Kostenanschlag umfasst nämlich lediglich die Kostenermittlung bis zur dritten Ebene und die Ordnung nach Vergabeeinheiten. Folie 72 von 215

73 Regelungsbereich Kostenkontrolle Anlage 10 LP 2 g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen LP 3 e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung LP 6 d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung LP 7 c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise Folie 73 von 215

74 Regelungsbereich Kostenkontrolle g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung LP 8 g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen Folie 74 von 215

75 Regelungsbereich Kostenkontrolle LP 8h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen) j) Kostenfeststellung, z.b. nach DIN 276 m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts Folie 75 von 215

76 Kostenkontrolle anderer Leistungsbilder Abweichungen in den anderen Leistungsbildern: Anlage 11 (Kostenschätzung, - berechnung auch nach anderen Vereinbarungen als nach DIN 276 möglich) Anlage 12 wie Anlage 10, siehe LP 3 d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung Anlage 13: wie Anlage 12 Anlage 14: nur Mitwirkung Anlage 15: Kostenschätzung bis 2. (LP 2 f) Ebene, Kostenberechnung bis 3. Ebene (LP 3 f), sonst wie Anlage 10 LP 8 h) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise Folie 76 von 215

77 Generelle Änderungen zur Dokumentation Dokumentation In allen Leistungsbildern wurde in den Leistungsphasen 1 bis 3 die Grundleistung zur Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse präzisiert. Damit wurde die bisher in 3 Abs. 8 der HOAI 2009 geregelte Unterrichtung des Auftraggebers direkt in den relevanten Leistungsphasen aufgenommen. Die Prüfung und Wertung der Angebote ist ohne eine Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht möglich und schließt diese ein. In der Leistungsphase 7 wurde daher die Dokumentation des Vergabeverfahrens aufgenommen. Dokumentation ist nicht durch Niederschrift oder Abbildung möglich. Folie 77 von 215

78 Die auch bisher schon bestehende systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse wurde nunmehr in die Leistungsphase 8 eingegliedert, da sie zeitlich mit der Übergabe des Objekts verknüpft ist. Damit soll darauf hingewirkt werden, dass dem Auftraggeber bei einer etwaigen Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 die notwendige Objektdokumentation zur Verfügung steht. Folie 78 von 215

79 Regelungsbereich Dokumentation Anlage 10 LP 1e), 2 i), 3g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LP 6, f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche LP 7e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens LP 8 e) Dokumentation des Bauablaufs (z.b. Bautagebuch) m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts Folie 79 von 215

80 Regelungsbereich Dokumentation anderer Leistungsbilder Anlage 11 wie Anlage 10, Anlage 12 wie Anlage 10, Anlage 13 wie Anlage 10, Anlage 14 bis zu LP 3, Anlage 15 wie Anlage 10. Es fehlt bei LP 6 der Zusatz für alle Leistungsbereiche. Das aber auch bei den LP, die keine Fachplanung darstellen. Daher wohl lediglich ein redaktioneller, kein inhaltlicher Unterschied. Folie 80 von 215

81 Generelle Änderungen im Leistungsumfang der Gebäudeplanung Terminplanung Die Terminplanung der Leistungsbilder Gebäude, Freianlagen und Technische Ausrüstung wurde in die Leistungsphasen 2, 3 und 5 aufgenommen. In der Leistungsphase 8 ist auch bisher das Aufstellen und Überwachen eines Terminplans verankert. Im Leistungsbild Gebäude muss die übergreifende Objektplanung eine Vielzahl von Fachplanungen und Gewerken berücksichtigen und zusammenführen. Die in der Leistungsphase 2 aufgestellte Terminplanung soll in den Leistungsphasen 3, 5 und 8 kontinuierlich fortgeschrieben und ergänzt werden. Über die bisherige Teilleistung lit. e) der Leistungsphase 8 der HOAI 2009 hinaus wurde das Erstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans als Teilleistung in die Leistungsphasen 2, 3, 5 und 8 aufgenommen. Folie 81 von 215

82 Generelle Änderungen im Leistungsumfang der Gebäudeplanung Terminplanung Darüber hinaus ist die Terminplanung während der Bauausführung durch die Berücksichtigung der ineinandergreifenden Abläufe der Bauarbeiten als fortlaufender Prozess zu betrachten. Daher ist neben dem Fortschreiben eine kontinuierliche Überwachung des fortgeschriebenen Terminplans im Bauablauf erforderlich. In den Leistungsbildern Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ist der Aspekt der Terminplanung mit Ausnahme der Leistungsphase 8 dagegen nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zum Leistungsbild Gebäude laufen hier mehrere eigenständige Objektplanungen parallel (zum Beispiel Wasserwerke) = besondere Leistung!! Folie 82 von 215

83 Regelungsbereich Terminplanung Anlage 10 LP 2 h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs LP 3 f), 5 d) Fortschreiben des Terminplans LP 6 a) Aufstellen eines Vergabeterminplanes f) Fortschreiben des Terminplans LP 8 d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) Folie 83 von 215

84 Regelungsbereich Terminplanung anderer Leistungsbilder Anlage 11 LP 2 e) Darstellen des Vorentwurfs und Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf (ebenso LP 3 c), LP 5 e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf, LP 6 d) Aufstellen eines Terminplanes, LP 8 d) Fortschreiben des Terminplanes Anlage 12 LP 3 i) Bauzeitenplan, LP 8 b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramms) Anlage 13 wie Anlage 12, Anlage 14 Mitwirken bei der Terminplanung, LP 2 e), LP 3 g), Anlage 15 LP 2 f) Kostenschätzung... und bei der Terminplanung, LP 3 g) dito. Redaktionsfehler? LP5d) Fortschreibung des Terminplans, LP 8 c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm) Folie 84 von 215

85 Neue Planungsaufgaben Architektur? War bereits vorher geschuldet, sind aber jetzt vergütungstechnisch an das Grundhonorar gekoppelt: LP 1 a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf LP 5 f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung LP 6 f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche Folie 85 von 215

86 Neue Planungsaufgaben Architektur? LP 7 a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche LP 8 g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauaus-führenden Unternehmen k) Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber Folie 86 von 215

87 Änderungen im Leistungsumfang der Gebäudeplanung Leistungsphase 9: Objektbetreuung Der Aufwand für die bisherige Grundleistung Überwachen der Mängelbeseitigung soll zukünftig als Besondere Leistung zum Beispiel auf Zeithonorarbasis beauftragt werden können. Durch die neu aufgenommene Grundleistung der fachlichen Bewertung der Mängel einschließlich notwendiger Begehungen wird sichergestellt, dass der beauftragte Architekt oder Ingenieur auch nach Abschluss des Projekts dem Bauherrn bei auftretenden Mängeln zur Seite steht und eine verursachungsgerechte Inanspruchnahme des Schädigers ermöglicht wird. Folie 87 von 215

88 Generelle Änderungen im Leistungsumfang der Gebäudeplanung Mit der HOAI 2009 wurde die Frist zur Überwachung der Mängelbeseitigung gemäß 13 Abs. 4 VOB Teil B auf vier Jahre festgelegt. Da diese nicht in jedem Fall die Vertragsgrundlage bildet, wurde die Frist für die fachliche Bewertung der festgestellten Mängel an 634 a Abs. 1 Nummer 2 BGB auf fünf Jahre angepasst. Folie 88 von 215

89 Bewertung des Leistungsbildes Gebäude (= bisher) Phase Bewertung in % Grundlagenermittlung 2 (3) Vorplanung 7 Entwurfsplanung 15 (11) Genehmigungsplanung 3 (6) Ausführungsplanung 25 Vorbereitung der Vergabe 10 Mitwirkung bei der Vergabe 4 Bauüberwachung 32 (31) Objektbetreuung 2 (3) Folie 89 von 215

90 Neue Planungsaufgaben Ingenieurbauwerk/ Verkehrsanlagen? Anlagen 12/13: LP 2 h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen LP 3 e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen LP 4 e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu 4 Erläuterungs-, Erörterungsterminen f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien LP 6 c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten LP 8 e) (Bauoberbauleitung) Abnahme von Bauleistungen Folie 90 von 215

91 Bewertung der Leistungsphasen Ingenieurbauwerk (= bisher) Phase Bewertung in % Grundlagenermittlung 2 (2) Vorplanung 20 (15) Entwurfsplanung 25 (30) Genehmigungsplanung 5 (5) Ausführungsplanung 15 (15) Vorbereitung der Vergabe 13 (10) Mitwirkung bei der Vergabe 4 (5) Objektüberwachung 15 (15) Objektbetreuung und Dok. 1 (3) Folie 91 von 215

92 Neue Planungsaufgaben Verkehrsanlagen? Anlage 13 LP 2 a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten LP 2 e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten (Einschränkung zu Anlage 12) nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen (der Verweis auf komplexe Fälle ist entfallen). Folie 92 von 215

93 Neue Planungsaufgaben Verkehrsanlagen? j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren LP 3 e) wie Anlage 12 aber nur 3 Termine! LP 3 h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken j) Rechnerische Festlegung des Objekts k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte l) Nachweis der Lichtraumprofile Hier sind wiederum diverse Anforderungen aus der Textfassung 2009 entfallen. Folie 93 von 215

94 Bewertung der Leistungsphasen Verkehrsanlagen (= bisher) Phase Bewertung in % Grundlagenermittlung 2 (2) Vorplanung 20 (15) Entwurfsplanung 25 (30) Genehmigungsplanung 8 (5) Ausführungsplanung 15 (15) Vorbereitung der Vergabe 10 (10) Mitwirkung bei der Vergabe 4 (5) Objektüberwachung 15 (15) Objektbetreuung und Dok. 1 (3) Folie 94 von 215

95 Veränderungen Tragwerk Änderungen: Wegfall die Kosten nach Fachlosen in 48 Abs.3 HOAI Umstellung allein auf Kostengruppe 300 bzw. Änderungen in 50 Abs.3 (jetzt auch in Teilen TA). 51 Abs.4, Neuregelung für erhöhten Arbeitsaufwand. Ist allerdings zwingend schriftlich zu vereinbaren. Honorarzonen teils von IV auf III (aufgrund technischer Möglichkeiten). Folie 95 von 215

96 Bewertung der Leistungsphasen Tragwerksplanung (= bisher) Phase Bewertung in % Grundlagenermittlung 3 Vorplanung 10 Entwurfsplanung 15 (12) Genehmigungsplanung 30 Ausführungsplanung 40 (42) Vorbereitung der Vergabe 2 (3) Kürzung der Lph. 5 im Stahlbetonbau, Stahl- und Holzbau auf: 30 (26) Folie 96 von 215

97 Neue Planungsaufgaben Tragwerk? Tragwerk: LP 5 c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen) e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle Folie 97 von 215

98 Veränderungen Technische Ausrüstung (TA) 2 Abs.1 Die Regelung des 2 Abs. 1 wurde neu in die jeweils in Satz 1 und Satz 2 aufgeführten Objekte aufgeteilt. Hintergrund dafür ist der Verweis der Regelung zu den Besonderen Grundlagen des Honorars der Technischen Ausrüstung in 54 Abs. 1 und 2. Objekte im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich die in 2 Abs. 1 Satz 1 angeführten Objekte (Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen), nicht aber die in 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Tragwerke und die Anlagen der Technischen Ausrüstung. Folie 98 von 215

99 Veränderungen Technische Ausrüstung (TA) Abs. 2 Nummer 7 greift neben den nutzungsspezifischen Anlagen (Anlagengruppe 7.1) nunmehr auch die verfahrenstechnischen Anlagen (Anlagengruppe 7.2) auf. Die bislang aufgeführte Bezugnahme auf die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken entfallen. Dafür stellt 42 Abs. 1 Satz 2 klar, dass die Kosten für die Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner diese plant oder deren Ausführung überwacht. Nummer 8 betrifft nur die Gebäudeautomation und die Automation von Ingenieurbauwerken. Die Automation anderer Objekte (z.b. Verkehrsbau) fällt danach nicht unter die HOAI. Folie 99 von 215

100 Veränderungen Technische Ausrüstung (TA) 54 Abs.1 enthält nach wie vor den Abrechnungsgrundsatz zur Abrechnung der anrechenbaren Kosten nach der Summe der Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Abs.1 Satz 1 legt nahe, dass nunmehr für die dort genannten Objekte zunächst Gebäudebezogen abzurechnen ist und es nicht auf die Funktionseinheit einer Anlage ankommt. Voraussetzung der Zusammenfassung der Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe war bislang, dass die Anlagen unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, siehe BGH, Urteil vom VII ZR 461/00; BGH, Urteil vom VII ZR 293/04. Zu dem jeweiligen Gebäude wären dann die einzelnen Anlagengruppen abzurechnen. Die amtliche Begründung stellt aber weiter auf die Funktionseinheit ab. Folie 100 von 215

101 Veränderungen Technische Ausrüstung (TA) 54 Abs.1 Satz 2 ergänzt das um die Ausnahme, dass eine Abrechnung aller Kosten der Anlagengruppe 7.1 (nutzungsspezifische Anlagen) eines Gebäudes nur dann in Frage kommt, wenn die Anlagen funktional gleichwertig sind. Dies ist Folge des Problems aus der Fassung 2009, dass mit den nutzungsspezifischen Anlagen weitgehend funktional getrennte Anlagen zur gemeinsamen Abrechnung gekommen sind (Degression). Folie 101 von 215

102 Veränderungen Technische Ausrüstung (TA) Abs.2 ergänzt wiederum dahin gehend, dass nunmehr bei mehreren Objekten unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen nun doch wieder auf für die Abrechnung auf die funktionale und technische Einheit abstellt. Die funktionale und technische Einheit (Klärwerk, Klinik, Hochschulgebäude) würde auch bei mehreren Objekten dazu führen, dass die Kosten aller Gebäude/ Objekte gemeinsam in Kostengruppen abzurechnen sind. Insofern bleiben die Grundsätze des BGH weiterhin bestehen und führen insbesondere bei Bauvorhaben mit hohen Investitionsvolumina zur Degression der Honorierung. Satz 2 wird wohl für Anlagengruppe 7.1 für Heizungsanlagen etc. greifen. Folie 102 von 215

103 Neue Planungsaufgaben TA? Anlage 15: LP 1 b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung LP 2 a) Analysieren der Grundlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf Folie 103 von 215

104 Neue Planungsaufgaben TA? LP 2 d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen LP 3 c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen Folie 104 von 215

105 Neue Planungsaufgaben TA? LP 5 b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA- Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern Folie 105 von 215

106 Neue Planungsaufgaben TA? LP 8 g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung Folie 106 von 215

107 Bewertung der Leistungsphasen Technische Ausrüstung (= bisher) Phase Bewertung in % Grundlagenermittlung 2 (3) Vorplanung 9 (11) Entwurfsplanung 17 (15) Genehmigungsplanung 2 (6) Ausführungsplanung 22 (18) Vorbereitung der Vergabe 7 (6) Mitwirkung bei der Vergabe 5 Objektüberwachung 35 (33) Objektbetreuung und Dok. 1 (3) Folie 107 von 215

108 Anhang: Folie 108 von 215

109 Überarbeitung der Leistungsbilder LPH 1 HOAI 2013 HOAI 2009 Anlage 10: Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Anlage 11: Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen a) Klären der Aufgabenstellung b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Zusammenfassen der Ergebnisse Folie 109 von 215

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