Mensch und Verkehrssicherheit - Stand und Perspektiven aus Sicht des BMVI
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- Kristin Brandt
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1 Mensch und Verkehrssicherheit - Stand und Perspektiven aus Sicht des BMVI 6. Sachverständigentag am 16./17. März 2015 Dr. Frank Albrecht Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
2 Gliederung 1. Stand der Verkehrssicherheit 2. Mensch und Automatisierung des Fahrens 3. Wichtige Initiativen für verkehrssicheres Verhalten a) Verkehrssicherheitsarbeit allgemein b) Fahreignungs-Bewertungssystem c) Europaweite Verfolgung von Verkehrsverstößen d) MPU-Reform e) Fahranfängersicherheit f) Reform des Fahrlehrerrechts g) Weitere Themenfelder 2
3 Index 1992 = Stand der Verkehrssicherheit 140,0 Langfristige Entwicklung der Fahrleistung 1), der Unfälle und der Getöteten in den Jahren 1992 bis 2014 (Prognose) (2014: 735) 120,0 590 Mrd. Fz km 100, U(P) 80,0 60, Getötete (2014: ) 40,0 (2014: 3.360) 20,0 VSP 2011: -40% 0,0 1) Quelle: DIW; 2013 Schätzung Intraplan, BASt Jahr BASt-U2r-02/2015 3
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5 5
6 2. Mensch und Automatisierung des Fahrens These: Die Automatisierung übernimmt die Fahrfunktionen. Der Mensch hat keine Bedeutung mehr für die Verkehrssicherheit. Fahrausbildung und Verkehrssicherheit können vernachlässigt werden. 6
7 Einführungs-Szenario für Automatische Fahrfunktionen 7
8 Art. 8 Abs. 1 WÜ: (1968) Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen, wenn sie in Bewegung sind, einen Führer haben. Art. 8 Abs. 5 WÜ: Jeder Führer muss dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere führen können. Art. 13 Abs. 1 WÜ: Jeder Fahrzeugführer muss unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen Vstl. Neue Rechtslage: (2016 ff.) Vehicle systems which influence the way vehicles are driven shall be deemed to be in conformity with paragraph 5 of this Article and with paragraph 1 of Article 13, when they are in conformity with the conditions of construction, fitting and utilization according to international legal instruments concerning wheeled vehicles... [Verweis auf ECE-Regelungen] Vehicle systems which influence the way vehicles are driven and are not in conformity with the aforementioned conditions of construction, fitting and utilization, shall be deemed to be in conformity with paragraph 5 of this Article and with paragraph 1 of Article 13, when such systems can be overridden or switched off by the driver. 8
9 FAS auch nach neuer Regelung (2016 ff.) müssen übersteuerbar oder abschaltbar sein müssen permanent durch einen Fahrer überwacht werden müssen nur dann nicht mehr übersteuerbar oder abschaltbar sein, wenn dies in einer ECE-Regelung vorgesehen ist funktionieren nur in voller Verantwortung des Fahrzeugführers Fahrer bestimmt weiterhin das Fahren und wird damit Ansprechpartner für Verkehrssicherheitsarbeit bleiben 9
10 2. Wichtige Initiativen a) Verkehrssicherheitsarbeit allgemein Aufklärungs- und Erziehungsmaßnahmen: Anhebung von 11,5 Mio Mio. Euro (2015) Maßnahmen aus dem aktuellen Unfallverhütungsbericht 2012/2013 Landstraßen Junge Fahrer Nach-/Neurüstung von Fahrzeugrückhaltesystemen neue RL Anlage Landstraßen Aktion Runter vom Gas, Aktion Landstraße Begleitetes Fahren mit 17, Alkoholverbot für Fahranfänger Zielgruppenprogramme des DVR und der DVW verschiedene Aktionen, u. a. zum Thema Alkohol Senioren Unterstützung freiwilliger Gesundheitschecks, z. B. Bewusst und sicher mobil 10
11 b) Fahreignungs-Bewertungssystem o Fahreignungs-Bewertungssystem zum Konzentration auf vsi-relev. Verstöße (schwere Owi: 5 J.) feste Tilgungsfristen Bewertung mit 1 3 P Stufensystem: Vormerkung (1 3 P), Ermahnung (4 5 P), Verwarnung (6 7 P), EdF (8 P) freiwilliges Fahreignungsseminar mit Punktabbau bei 1 5 P ohne Punkteabbau bei 6 7 P aufeinander abgestimmte verkehrspäd. und verkehrspsych. Teilmaßnahmen 11
12 o Nach der Reform Evaluierung der Fahreignungsseminare durch die BASt bis Punkteabbau nur bis Entscheidung über Fortführung des Punkteabbaus und ggf. über ein verbindliches Fahreignungsseminar o Klarstellung zur Punkteberechnung (Gesetz v ) 12
13 Schaubild zur Punkteberechnung Mögliche Auslegung Tat 1 Rotlicht >1sec. überfahren 2 Punkte Tat 2 Überholt trotz Verbot unter Gefährdung 2 Punkte Tat 3 Abstand <1/8 Tachowert bei >100 km/h 2 Punkte Tat 4 Zu schnell innerorts > 31 km/h 2 Punkte 2 Punkte Rechtskr. 4 Punkte Rechtskr. Ermahnung wegen 4 Punkten (2 Punkte) Zwischenzeit ab Erreichen des relevanten Punktestandes bis zum Ergreifen der Maßnahme Rechtskr. (2 Punkte) Rechtskr. Unverwertbar, keine Maßnahme (sonst Verwarnung bei 6 Punkten) Unverwertbar, keine Maßnahme (sonst Entziehung bei 8 Punkten) 13
14 Schaubild zur Punkteberechnung Klarstellung durch Gesetz vom Tat 1 Rotlicht >1sec. überfahren 2 Punkte Tat 2 Zu schnell >31 km/h innerorts 2 Punkte Tat 3 Abstand <1/8 Tachowert bei >100 km/h 2 Punkte 2 Punkte Rechtskr. 4 Punkte Rechtskr. Ermahnung wegen 4 Punkten 6 Punkte Rechtskr. Verwarnung wegen 6 Punkten Zwischenzeit ab Erreichen des relevanten Punktestandes bis zum Ergreifen der Maßnahme 14
15 c) Europaweite Verfolgung von Verkehrsverstößen RL 2011/82/EU, umgesetzt mit Gesetz vom Neuerlass auf der Ermächtigungsgrundlage Verkehrssicherheit am durch EP (Rat ist Formsache) Verpflichtender Halterdatenaustausch bei Geschwindigkeitsverstößen Nichtanlegen Sicherheitsgurt, Nichttragen des Schutzhelms Rotlichtverstößen Alkohol- und Drogenverstößen unbefugter Benutzung eines Fahrstreifens Handyverstößen Einheitliches Informationsschreiben bei Verfahrensdurchführung Vollstreckung: Rahmenbeschluss 2005/214/JI v Verbesserung der Verfolgung keine Halterhaftung weiterer Regelungsbedarf für die behördliche Ermittlungszusammenarbeit 15
16 d) MPU-Reform MPU insgesamt: (2013) Verteilung der medizinisch-psychologischen Begutachtung der Fahreignung nach Untersuchungsanlässen im Jahr
17 Umgesetzt: Bessere Informationsmöglichkeiten der Betroffenen (BASt- Homepage) Bessere Verknüpfung der Regelwerke: Anl. 4 FeV, Begutachtungsleitlinien, Begutachtungskriterien neue Anl. 4a FeV (Untersuchungsgrundsätze) Unabhängige Begutachtung der eingesetzten Verfahren durch die BASt (VkBl. 2014) Vorgesehen: amtl. Anerkennung von Beratern im Vorfeld der MPU Entwicklung eines einheitlichen Katalogs für Fragestellungen Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen Offene Fragen: MPU-Gebühr Rechtsmittelfähigkeit 17
18 e) Fahranfängersicherheit Anzahl der im Straßenverkehr Getöteten nach Alter in den Jahren 2001, 2011 und
19 o Einrichtung einer Projektgruppe zur Unterbreitung von Gesetzgebungsvorschlägen o Themen: Verlängerte fahrpraktische Prüfung unter Nutzung der Erfahrungen aus dem BF-17-Modell Ausbau der Probezeitregelungen durch Schutzvorkehrungen Spezielle Sicherheitskommunikation für Fahranfänger (z. B. Zielgruppenprogramme) Innovative Technologien und Medien (E-Medien) o Zeithorizont Diskussion von Empfehlungen Frühjahr/Sommer
20 f) Reform des Fahrlehrerrechts Die Ausbildung der Fahranfänger wollen wir verbessern und die Qualität der pädagogischen Ausbildung der Fahrlehrer erhöhen. ; Koalitionsvertrag, S. 45 Eckpunkte: Punkt 1: Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten von Fahrschulen unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufsichtsmöglichkeiten Punkt 2: Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf, Modernisierung der Fahrlehreraus- und Weiterbildung, Verbesserung der pädagogischen Qualität der Fahrausbildung 20
21 Punkt 3: Wegfall des Erfordernisses der Fahrerlaubnisklassen CE und A als Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE Punkt 4: Entbürokratisierung Punkt 5: Qualitätssicherungssystem und Fahrschulüberwachung Punkt 6: Ausbildungsfahrschulen und Ausbildung der Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter Punkt 7: Aufbauseminare nach 2a und 4 StVG für Fahranfängerinnen/ Fahranfänger und für Punktetäterinnen/-täter Punkt 8: Neufestlegung der Gebühren für die Fahrlehrerprüfung Punkt 9: Berücksichtigung der veränderten Anforderungen an die Fahrlehrer- und Führerscheinausbildung durch die Einführung von Elektrofahrzeugen 21
22 g) Weitere Themenfelder Verbesserung der Regelungen über die Berufskraftfahrer- Qualifizierung Regelung für Grenzgänger Überwachung der Ausstellung von Bescheinigungen Konkretisierung der Anerkennungsvoraussetzungen Verschärfte Bußgeldregelungen bei Missbrauch Kenntnis der Kontrollbehörden über Kurse und Teilnehmer Analyse der Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der Fahrerlaubnisprüfung evtl. durch ein Elektronisches Prüfprotokoll Einführung des Alcolock-Systems 22
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