Wachstumsprognosen oder wie blickt man in die Glaskugel

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1 Wirtschaft & Steuern aktuell Ausgabe Nr. 6 Dezember 2014 Editorial Wachstumsprognosen oder wie blickt man in die Glaskugel Es gehört zum Geschäft einer Regierung, das voraussichtliche Wachstum unserer Volkswirtschaft, auch BIP-Prognose genannt, zu prognostizieren. Die Steuerschätzung und der gesamte Haushalt basieren darauf. Damit wiederum ist im Grunde jeder Politikbereich davon betroffen, im Besonderen natürlich die Wirtschafts- und Finanzpolitik. Mehr noch: nicht nur wir (also Bürger und Unternehmen) sind davon tangiert, sondern über die Schuldenaufnahme und daraus folgende Zinsbelastungen auch kommende Generationen. Inhalt Editorial Wachstumsprognosen oder wie blickt man in die Glaskugel 1 Schwerpunktthema Die Kapitalerhöhung bei einer GmbH 2 Alle Steuerzahler Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung doch als Werbungskosten abziehbar? 3 Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen 3 Neuerungen im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung 3 Die Bundesregierung hat im Oktober ihre Prognose für das Wirtschaftswachstum drastisch nach unten korrigiert: Für 2014 wird anstatt 1,8 % nur noch ein Plus von 1,2 % erwartet. Im nächsten Jahr sieht es nicht besser aus: 2015 soll die gesamte Wirtschaftsleistung nur noch um 1,3 % statt der bisher erhofften 2,0 % zulegen. Leider ist dies ein jährliches Ritual. Nicht nur die Wirtschaftsprognosen der Regierung, auch die der Wirtschaftsforschungsinstitute, von denen man annehmen müsste, sie wüssten es besser, müssen fortwährend der Realität angepasst werden. Und das heißt im Regelfall: nach unten. Sicherlich sind Prognosen mit Unwägbarkeiten behaftet, insbesondere geopolitischer Art wie die Ukraine-Krise oder die kriegerischen Auseinandersetzungen in einigen arabischen Ländern. Dennoch stellt sich die Frage nach der Belastbarkeit solcher Prognosen. Man stelle sich vor, eine Unternehmung würde auf diese Weise geführt. Börsennotierte Unternehmen würden über Kursreaktionen bestraft werden, aber auch Mittelständler würden die Konsequenzen über sinkende Gewinne spüren. Zugriff des Arbeitgebers auf den -Account des Arbeitnehmers 4 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 5 Mindestlohn und Minijob 6 Komplementär-Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzantrag für die KG 7 Unternehmensbesteuerung Tombolapreise als nicht abzugsfähige Geschenke 4 Verbilligter Grundstücksverkauf an ausscheidenden GmbH-Gesellschafter 8 Erbschaft- und Schenkungsteuer Kosten für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 4 Was folgt für die Regierung, wenn Prognosen nach unten korrigiert werden müssen? Nichts Unmittelbares. Denn auch Wahlen ändern daran nichts. Zu optimistische Wachstumsprognosen sind nämlich nicht davon abhängig, welche Partei regiert. Unser berechtigter Anspruch bleibt dennoch: die Politik muss solide steuerliche und wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen für Unternehmen, aber auch Arbeitnehmer (z. B. Abschaffung der sogenannten kalten Progression) schaffen. Dann klappt s auch mit dem Wachstum. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch in ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr Rolf Mählmann Wirtschaftsprüfer und Steuerberater RSM Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Aktuelles zur Schenkung von Betriebsvermögen 7 Kommentar Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts Anspruch und Realität 5 Kurz informiert 6 Umsatzsteuer Umsatzsteuer Umsatzbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen Umsatzbesteuerung von elektronischen 7 Dienstleistungen 7 Lohnsteuer Wir über uns Ehrenmitgliedschaften sind nicht zwingend Arbeitslohn RSM: Netzwerk des Jahres

2 Schwerpunktthema Die Kapitalerhöhung bei einer GmbH I. Zivilrechtliche Aspekte 1. Gründe für eine Kapitalerhöhung Wesentliche Gründe für eine Kapitalerhöhung sind die Aufnahme neuer Gesellschafter und/ oder die Stärkung der Eigenkapitalbasis durch eine Erhöhung des Stammkapitals (Haftkapital). 2. Arten der Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung kann durch Bildung neuer Geschäftsanteile, durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile im Wege der Baroder Sacheinlage oder aus Mitteln der Gesellschaft durch die Umwandlung freier Rücklagen in Stammkapital erfolgen. Soweit keine Bareinlagen geleistet werden, stellt das Gesetz an das Verfahren der Kapitalerhöhungen strengere Anforderungen, um die Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhungen zur Eintragung in das Handelsregister der GmbH sicherzustellen. Sämtliche Gesellschafter haben das Recht, entsprechend ihrer aktuellen Beteiligung an der Kapitalerhöhung teilzunehmen (Bezugsrecht). Verzichtet ein Gesellschafter auf sein Bezugsrecht zugunsten der Mitgesellschafter oder zugunsten eines neu aufzunehmenden Gesellschafters, liegt eine Vermögensverfügung vor (Bezugsrechtshandel). Übersteigt der Unternehmenswert den Nennwert des Stammkapitals, hat der neu aufzunehmende Gesellschafter als Gegenleistung zusätzlich zu seiner Einlage in Höhe des Nennwerts des neuen Geschäftsanteils ein Aufgeld (Agio) zu leisten. Die steuerlichen Folgen eines Bezugsrechtshandels und eines zu geringen Aufgelds werden nachfolgend unter Ziffer II behandelt. 3. Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen Die Kapitalerhöhung ist eine Satzungsänderung und bedarf daher eines notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschlusses, der mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Die weiteren Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Durchführungsform der Kapitalerhöhung ab. II. Steuerliche Aspekte 1. Ertragsteuern Bezugsrechtshandel Der Handel mit Bezugsrechten führt bei natürlichen Personen, die mindestens mit 1 % an der GmbH beteiligt sind und ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, zu Einkünften gemäß 17 EStG. Der Gewinn aus der Veräußerung von Bezugsrechten ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Für die Wertermittlung der Anschaffungskosten des Bezugsrechts ist davon auszugehen, dass das Bezugsrecht aus der Substanz des alten Gesellschaftsanteils entspringt. Insofern sind die Anschaffungskosten für das Bezugsrecht von den Anschaffungskosten der alten Gesellschaftsanteile abzuspalten. Verzicht auf Bezugsrecht a)... unter Gegenleistung Verzichtet ein Altgesellschafter auf sein Recht zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung zugunsten eines Mit- bzw. Neugesellschafters, sichert er sich jedoch vertraglich Ansprüche gegenüber dem Mitgesellschafter, falls dieser die Anteile mit Gewinn weiterveräußert, so ist in steuerlicher Hinsicht von einer Verfügung des Bezugsrechts gegen Entgelt durch den verzichtenden Altgesellschafter auszugehen. Die aus dem Gewinn des Mitgesellschafters an den Altgesellschafter ausgezahlten Beträge stellen die Gegenleistung für den Verzicht auf die Beteiligung an der Kapitalerhöhung dar (Bundesfinanzhof vom ). Sofern später die Zahlungen an den Altgesellschafter geleistet werden und damit Klarheit über die Höhe des Entgelts besteht, ist der Steuerbescheid des Jahres des Verzichts auf das Bezugsrecht entsprechend rückwirkend zu ändern. b)... als verdeckte Gewinnausschüttung In bestimmten Konstellationen der Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung kann es auch zur verdeckten Gewinnausschüttung (vga) kommen. Der BFH hat das mit Urteil vom in folgendem Streitfall klargestellt: Eine GmbH-1 war zusammen mit ihrem eigenen Gesellschafter an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt. Bei dieser gemeinsamen Tochtergesellschaft wurde eine Kapitaler höhung durchgeführt, an der die GmbH-1 nicht teilgenommen hat, weshalb es zu einer Verschiebung der Beteiligungsquoten und damit zu einer Verlagerung von stillen Reserven von der GmbH-1 auf den Gesellschafter kam. Mithin lag eine vga von GmbH-1 an ihren Gesellschafter in Höhe der Vermögensverschiebung vor. Die vga-qualifikation wird damit begründet, dass die GmbH-1 grundsätzlich zum Bezug neuer Anteile an der Tochtergesellschaft berechtigt ist und sowohl auf die Ausübung als auch auf eine anderweitige Verwertung des Bezugsrechts verzichtet hat. Damit hat GmbH-1 sich der Möglichkeit entzogen, für das Bezugsrecht ein Entgelt zu erzielen. Eine vga ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine solche Verwertung des Bezugsrechts (in gedachter Hinsicht) rechtlich und wirtschaftlich möglich gewesen wäre. 2. Schenkungsteuer Kapitalerhöhung gegen zu geringes Aufgeld Der Verzicht auf Bezugsrechte kann auch schenkungsteuerlich relevant werden. Nimmt ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht oder nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teil, kann dieser Verzicht als freigiebige, schenkungsteuerbare Zuwendung an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden zu qualifizieren sein. Das gilt dann, wenn diesem durch die Kapitalerhöhung eine Wertsteigerung zufließt, die den Wert der von ihm zu erbringenden Einlage übersteigt. Gegenstand der Zuwendung ist der neue Geschäftsanteil. Diese Beurteilung der Zuwendung des Altgesellschafters an den Neugesellschafter gilt auch dann, wenn der Altgesellschafter selbst eine Kapitalgesellschaft ist und deren Gesellschafter den Verzicht auf das Bezugsrecht bzw. die Kapitalerhöhung gegen zu geringes Aufgeld veranlasst haben; denn nur im Verhältnis zwischen Altgesellschafter und Neugesellschafter kommt es zur Vermögensverschiebung (BFH vom ). Kapitalerhöhung aus Mitteln der GmbH Eine gleiche schenkungsteuerliche Beurteilung ist anzustellen, wenn die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt: Sofern ein Gesellschafter auf sein Bezugsrecht verzichtet und damit die Gesellschafter die neuen Anteile nicht im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile erwerben, liegt eine freigiebige schenkungsteuerbare Zuwendung der neu entstandenen Anteile (Wertverschiebung) der verzichtenden Gesellschafter an die anderen Gesellschafter vor. 2

3 Alle Steuerzahler Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung doch als Werbungskosten abziehbar? Aufwendungen für eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses sowie für eine Zweitausbildung sind unstreitig als Werbungskosten abziehbar, Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung dagegen nach Gesetzesvorgabe nur begrenzt als Sonderausgaben. Der Sonderausgabenabzug läuft bei Auszubildenden und Studenten in der Regel jedoch ins Leere, da sie in der Zeit, in der ihre Kosten für die Berufsausbildung anfallen, meist keine eigenen Einkünfte erzielen. Zudem sind Sonderausgaben im Gegensatz zu Werbungskosten nicht im Wege einer Verlustfeststellung vortragsfähig, d. h., eine Verrechnung mit späteren Einkünften ist ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesregelung und hat dem Bundesverfassungsgericht zwei Fälle zur Klärung vorgelegt. In dem einen Fall geht es um eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten, in dem anderen um ein betriebswirtschaftliches Erststudium mit anschließender Festanstellung als Assistent des Vertriebsvorstands einer AG. Die Berufsbezogenheit der Aufwendungen ist in beiden Fällen offenkundig, sie dienen zweifellos der künftigen Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Bei einer Erstausbildung bzw. einem Erststudium besteht somit keine besondere außerberufliche Mitveranlassung (im Vergleich zu einer Zweitausbildung oder einer Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses), die einen Ausschluss des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnte. Laut BFH seien die Berufsausbildungskosten insbesondere unter dem Aspekt der Existenzsicherung als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, die mit in den Folgejahren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften zu verrechnen seien. Der betraglich begrenzte Sonderausgabenabzug für Kosten der Berufsausbildung käme dem nicht nach. Damit greift der BFH erneut die derzeitige Rechtslage an, die eine Folge jahrelanger Rechtsstreitigkeiten, mehrerer Nichtanwendungserlasse und gesetzlicher Änderungen ist. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht dem BFH folgt und im Ergebnis ein Werbungskostenabzug künftig auch dann gewährt wird, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Entsprechende Steuerbescheide sollten offengehalten bzw. zunächst überhaupt eine Steuererklärung eingereicht oder ein Antrag auf Verlustfeststellung unter Berücksichtigung dieser Kosten gestellt werden. Neuerungen im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung Alle Steuerzahler Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen Eine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung gehört mittlerweile zum Standardprogramm einer Regierung wie der Gänsebraten zur Vorweihnachtszeit. Auch die neue Bundesregierung hat sich eine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Agenda geschrieben, die sich im Wesentlichen auf die Abschaffung des einkommensunabhängigen Finanzierungsanteils beschränkt, der erst im Jahr 2009 von der vorherigen Bundesregierung eingeführt wurde. Die Reform, die zum in Kraft tritt, führt nicht zu einer Senkung des Arbeitgeberanteils. Sie ist in den folgenden Punkten von praktischer Bedeutung: 1. Senkung des Arbeitnehmeranteils Der Beitragssatz für versicherungspflichtig Beschäftigte sinkt um 0,9 %, während der Arbeitgeberanteil stabil bleibt. Somit kehrt die Bundesregierung zunächst zu einer paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zurück, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gleichen Beitrag in Höhe von 7,3 % tragen. 2. Einführung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrags Um die Einnahmeausfälle aus der Absenkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen, können die gesetzlichen Krankenversicherungen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von den Versicherten verlangen. Dieser Zusatzbeitrag enthält keinen Arbeitgeberanteil. Die Krankenversicherungen haben zukünftig nicht mehr die Möglichkeit, Prämien bei guter Finanzlage an ihre Mitglieder auszuzahlen. 3. Sonderkündigungsrecht der Mitglieder Die Versicherten haben die Möglichkeit, ab dem ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu kündigen, falls diese einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. Selbst wenn das Sonderkündigungsrecht vom Mitglied fristgerecht ausgeübt wird, muss der Zusatzbeitrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (zwei Monate) gezahlt werden. 4. Hinweispflichten der Krankenversicherung Die gesetzlichen Krankenversicherungen werden verpflichtet, ihre Mitglieder im Zusammenhang mit der Einführung bzw. Erhöhung von Zusatzbeiträgen zu unterrichten. In Zeiten von Onlinebanking sind elektronische Kontoauszüge an der Tagesordnung. Für buchführungspflichtige Unternehmen war die Frage nach deren steuerlichen Anerkennung und Aufbewahrungspflichten bislang mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einem Schreiben zur Aufbewahrungspflicht bei elektronisch übermittelten Kontoauszügen Stellung genommen. Demnach werden diese ab sofort als Buchungsbeleg anerkannt, wenn der Auszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und diese Prüfung dokumentiert bzw. protokolliert wird. Wichtig ist, dass die elektronisch übermittelten Kontoauszüge selbst aufbewahrungspflichtig sind. Es handelt sich hierbei um originär digitale Dokumente, unabhängig davon, ob es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z. B. tif- oder pdf-format) oder um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. csv-datei) handelt. Der alleinige Ausdruck eines elektronischen Kontoauszugs ist nicht ausreichend. 3

4 Unternehmensbesteuerung Tombolapreise als nicht abzugsfähige Geschenke Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom entschieden, dass Tombolagewinne, die im Streitfall bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost wurden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 liegt. Eine Computerfirma veranstaltete eine Hausmesse, zu der sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf VW Golf zum Preis von jeweils netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde handele, die nur steuerlich ab- Erbschaft- und Schenkungsteuer Kosten für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bei der Verschenkung bzw. Vererbung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist deren Wert nach den gesetzlichen Vorgaben gesondert festzustellen. Die hierzu erforderliche Feststellungserklärung muss zwingend durch die Kapitalgesellschaft selbst abgegeben werden, obwohl der zugrunde liegende Erb- bzw. Schenkungsvorgang allein die Ebene des Gesellschafters betrifft. Durch diese Vorschriften entstehen somit bei der Kapitalgesellschaft Kosten, die nicht durch ihren eigenen Geschäftsbetrieb, sondern durch Vorgänge auf Ebene des Gesellschafters verursacht sind. In der Vergangenheit war unklar, wie die Kapitalgesellschaft die Kosten der Feststellungserklärung steuerlich zu behandeln hat, wenn der Gesellschafter diese nicht freiwillig übernommen hat. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein vertritt nun in einer Kurzinformation vom die Auffassung, dass die von einer Kapitalgesellschaft getragenen Kosten der Feststellungserklärung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung ziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 seien ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das Gericht wies die Klage der Computerfirma auf Anerkennung der Betriebsausgaben ab, sah als Gegenstand der Schenkung allerdings nicht die verlosten VW Golf an, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance. Da auf der Veranstaltung letztlich Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49. Die Freigrenze von 35 war somit überschritten und die Anschaffungskosten für die Pkw VW Golf waren in vollem Umfang vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Insbesondere konnte sich die Klägerin auch nicht auf die einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien, da das Finanzgericht die Jubiläumsverlosung weder als Preisausschreiben noch als sonstige Auslobung ansah. zu behandeln sind, da nur die Kapitalgesellschaft zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist. Damit gilt ein Betriebsausgabenabzug. Unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Kosten sollten die Gesellschafter bei Bedarf in der Satzung regeln, ob die Kapitalgesellschaft derartige Kosten wirtschaftlich tragen soll oder ob der betroffene Gesellschafter die entsprechenden Kosten zu erstatten hat. Offen ist, ob diese steuerliche Beurteilung auch auf die Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften übertragen werden kann. Bei diesen Gesellschaften hat grundsätzlich der Gesellschafter die Erklärung abzugeben, das Finanzamt kann jedoch auch von der Gesellschaft die Abgabe der Feststellungserklärung fordern. Die Kosten für die Feststellungserklärung könnten dann als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, wenn das Finanzamt die Erklärung bei der Gesellschaft und nicht beim Gesellschafter anfordert. Zugriff des Arbeitgebers auf den -Account des Arbeitnehmers Es gibt immer wieder Situationen, in denen der Arbeitgeber ein Interesse an einem Zugriff auf den -Account des Arbeitnehmers hat. Allerdings ist eine Einsichtnahme nicht schrankenlos möglich. Es muss regelmäßig unterschieden werden, ob dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Accounts gestattet ist oder ob diesbezüglich ein Verbot besteht. Rein dienstliche Nutzung des -Accounts Der Zugriff auf den -Account des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber grundsätzlich gestattet, wenn die Privatnutzung untersagt ist. Die Kontrolle von Textinhalten ist möglich, sofern sich der Arbeitgeber auf Stichproben beschränkt. Kenntnisnahme und Speicherung von Verbindungsdaten und von Ziel- und Sendeadressen sind möglich, allerdings ist durch den Arbeitgeber eine sorgfältige Interessenabwägung durchzuführen und auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Erlaubte Privatnutzung In den Fällen der erlaubten Privatnutzung des -Accounts liegen die datenschutzrechtlichen Hürden regelmäßig so hoch, dass ein Zugriff durch den Arbeitgeber unzulässig ist. Nur in besonderen Fällen kann dies gestattet sein, z. B. zur Aufdeckung von Straf taten des Arbeitnehmers, wenn tatsächlich konkrete Verdachtsmomente bestehen. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers ist der Zugriff möglich, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, wie beispielsweise die Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeiter. Fazit Angesichts der hohen datenschutzrechtlichen Hürden kann dem Arbeitgeber empfohlen werden, die private Nutzung des -Accounts durch den Arbeitnehmer zu untersagen und dieses Verbot durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen. Im Vorfeld jedes Zugriffs ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme zu prüfen. Diese Bemühungen des Arbeitgebers sollten vollständig und zeitnah nachweisbar dokumentiert werden. Gegebenenfalls sind auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. 4

5 Kommentar Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts Anspruch und Realität Am wurden mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts nach langen Diskussionen die grundlegenden Bestimmungen des steuerlichen Reisekostenrechts neu geregelt. Damit die Reformziele, nämlich Gewährleistung von mehr Rechtssicherheit, vereinfachte Handhabung der steuerlichen Regelungen für die Anwender sowie Entlastung von Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nicht gefährdet werden, hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bereits am also noch vor dem Inkrafttreten zum ein Schreiben dazu herausgegeben. Das ist schon jetzt überholt. Am erschien ein auf inzwischen 62 Seiten angewachsenes ergänztes BMF- Schreiben, das bis auf eine Ausnahme rückwirkend zum anzuwenden ist. Wer die durch die Gesetzesänderung eröffneten Gestaltungsspielräume, etwa hinsichtlich der Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte, genutzt und optimiert hat, kann nun nachlesen, dass er möglicherweise alles verkehrt gemacht hat. Sehen wir uns doch dazu einmal das Dasein eines Baucontainers an, der als Umkleide-, Pausen- und Büroraum auf Großbaustellen dient. Bis einschließlich 2013 begründete er keine regelmäßige Arbeitsstätte, da er keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers darstellte. Zumindest war das die Sichtweise der Finanzgerichtsbarkeit, die Finanzämter mussten davon oftmals mittels Klage überzeugt werden. Die Fahrten der Bauarbeiter waren somit Dienstreisen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber konnte diese Kosten lohnsteuerfrei erstatten. Ab 2014 wurde im Zuge der Reform die regelmäßige Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt, eine ebenfalls ortsfeste Einrichtung, allerdings nicht nur des Arbeit gebers, sondern auch eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. Nach allgemeinem Verständnis wurde unser Baucontainer mangels Ortsfestigkeit auch weiterhin nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, die Bauarbeiter wurden dementsprechend als auswärts tätig behandelt und bekamen ihre Reisekosten steuerfrei erstattet. Logisch? Nein, ganz falsch! Die Finanzverwaltung sah sich offenbar gezwungen, ihre Sicht der Dinge nochmals zu erklären: Baucontainer, die z. B. auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und in denen sich z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume Christine Vogel Partnerin Steuerberaterin oder Sanitäreinrichtungen befinden, stellen ortsfeste betriebliche Einrichtungen dar. Und schon haben die Bauarbeiter (bei Erfüllung weiterer quantitativer Kriterien) plötzlich eine erste Tätigkeitsstätte und damit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte! Leider wurde aber übersehen zu definieren, was längerfristig bedeutet. Zurück bleibt die bittere Erkenntnis, dass der Hauptzweck der Reisekostenreform wohl lediglich die Abwehr der unliebsamen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte war. Eine tatsächliche Vereinfachung war ganz offensichtlich nicht das eigentliche politische Ziel. Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Am ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird ein Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung angestrebt. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Last des mit langen Zahlungsfristen und Zahlungsverzug verbundenen Gläubigerkredits befreit und gerade öffentliche Auftraggeber als Schuldner von Entgeltforderungen durch die Folgen des Zahlungsverzugs abgeschreckt werden. Beispielsweise wurden im Rahmen eines neuen 271a BGB verschärfte Regelungen für Zahlungs- ziele eingeführt. So können z. B. Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. alternativ Rechnung nur wirksam vereinbart werden, wenn eine solche Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Entsprechendes gilt für Fristen für die Überprüfung oder Abnahme von Leistungen, die mehr als 30 Tage betragen. Bei Geschäften zwischen Unternehmern wurde der gesetzliche Verzugszins von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben und der Anspruch auf eine Schadensersatzpauschale von 40 normiert. Schließlich wurde ein Verbandsklagerecht eingeführt. Verbände sollen Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von Regelungen und Geschäftspraktiken, die gegen die neuen gesetzlichen Vorschriften verstoßen, gerichtlich geltend machen können. Wegen der Gefahr der Abmahnung besteht deshalb ein konkreter Handlungsdruck, die verwendeten AGB und Verträge zu überprüfen. Das Gesetz ist anwendbar auf alle ab dem geschlossenen Verträge und AGB. Für Dauerschuldverhältnisse gelten die Neuregelungen erst für Leistungen, die nach dem erbracht werden. 5

6 Mindestlohn und Minijob Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hat der Gesetzgeber die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns beschlossen (siehe Schwerpunktthema unserer Ausgabe 5/2014). Ab dem gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 pro Arbeitsstunde. Bestehende tarifliche Regelungen, die einen Stundenlohn von weniger als 8,50 brutto pro Stunde vorsehen, haben bis zum Vorrang vor dem MiLoG. Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn gilt für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahre, auch für ausländische Beschäftigte. Ein Arbeitnehmer kann auf den Anspruch auf Mindestlohn nicht verzichten. Für folgende Personen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht: Personen unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Auszubildende, Praktikanten bei Pflichtpraktika, Praktikanten bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, wenn sie der Berufsorien tierung dienen oder ausbildungsbzw. studien begleitend geleistet werden, sonstige Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung. Mit dem Mindestlohn ist der steuerpflichtige Bruttolohn pro Arbeitsstunde (Grundlohn) gemeint. Die monatliche Einbeziehung von Sachleistungen ist über eine Umrechnung in ein Stundenentgelt möglich. Das MiLoG enthält keine Regelung dazu, welche vertraglichen bzw. tatsächlich geleisteten Vergütungsarten heranzuziehen sind. Nicht anrechenbar sind vermögenswirksame Leistungen, Wechselschichtzulagen, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge, Nachtschichtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, Gefahrenzulagen, Akkordprämien oder Qualitätsprämien. Problematisch können auch Urlaubsund Weihnachtsgeld sowie leistungsunabhängige Boni und Provisionen sein. Auch die Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs auf die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten sind im MiLoG geregelt. Arbeitgebern im Niedriglohnsektor ist dringend anzuraten, die Zeitkontenstände ihrer Arbeitnehmer regelmäßig zu überprüfen, damit der Mindestlohn trotz Mehrarbeit nicht unterschritten wird. Auf Arbeitgeber kommen in diesem Zusammenhang neue Aufzeichnungspflichten zu. Sie sind ab verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten innerhalb einer Woche nach Erbringung der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren. Steuerzahler, die im Betrieb oder im Privathaushalt einen Minijobber beschäftigen, sollten unbedingt nachrechnen, ob durch die neue Regelung die Minijobgrenze von 450 pro Monat überschritten wird. Geht der Minijobstatus verloren, können höhere Sozialbeiträge und Lohnsteuer anfallen. Droht eine Überschreitung der monatlichen Grenze, kann die Stundenanzahl im Arbeitsvertrag angepasst werden, wenn das Minijobverhältnis weiter gewahrt werden soll. Kann oder soll die Stundenanzahl des Minijobbers nicht reduziert werden und wird dadurch die Verdienstgrenze von 450 pro Monat überschritten, rutscht der Minijobber automatisch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Kurz informiert Veräußerungsgewinne bei Gold-Wertpapieren Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass Gewinne aus der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen, die gegenüber der Emittentin ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbriefen (z. B. das sogenannte Xetra-Gold), nicht steuerbar sind. Denn diese Papiere ver briefen keine Kapitalforderung, sondern räumen einen (handelbaren) Lieferanspruch auf physisches Gold ein. Jedenfalls gilt die Nichtsteuerbarkeit dann, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens ein Jahr beträgt. Beim Bundesfinanzhof ist das Revisions verfahren anhängig. Verlust bei GmbH-Liquidation Bei einer Liquidation (oder Nachtragsliquidation) einer GmbH entsteht der steuerlich beachtliche Veräußerungsverlust ( 17 EStG) in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen ist (BFH vom ). Fallen danach dennoch Aufwendungen an, ist der Veräußerungsverlust rückwirkend zu er höhen. Selbst wenn im Rahmen der Liquidation nur (ggf. anteilig) das Stammkapital zurückgezahlt werden kann und ansonsten aufgrund von Ver lusten keinerlei Gewinnausschüttungen statt fanden, ist auf den Veräußerungsverlust des Stammkapitals das Teileinkünfte verfahren nach 3c Abs. 3 EStG anzuwenden, mit der Folge, dass der Verlust nur zu 60 % abziehbar ist (BFH vom ). Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen Ingenieure oder Architekten, die ihren Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln, realisieren aus der Erbringung von Planungsleistungen nicht erst mit Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung den Gewinn, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist (BFH vom ). Das Urteil könnte auch Folgen für andere Freiberufler haben, die ihre Leistungen nach einer Vergütungs ordnung abrechnen. Bei Freiberuflern, die dagegen ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, tritt die Gewinnrealisierung erst mit Vereinnahmung des Honorars ein (Zuflussprinzip). Neue Kaufkraftzuschläge bei Auslandsentsendung Arbeitgeber, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden, können diesen höhere Lebenshaltungskosten im Ausland durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags abgelten. Der Kaufkraftausgleich ist lohnsteuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge beispielsweise von Beamten nach 55 BBesG zulässigen Betrag nicht übersteigt. Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom die Kaufkraftzuschläge für einige Länder zum erhöht. Finale Fassung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Der Bundesrat hat am der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung zugestimmt (vgl. hierzu unser Schwerpunktthema in Ausgabe 2/2014). Durch diese Verordnung soll das Ergebnis des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Im Wesentlichen wird die Besteuerung grenzüberschreitender Geschäftsvorfälle von Betriebsstätten nach den gleichen Grundsätzen behandelt wie entsprechende Geschäftsvorfälle nahestehender Personen. Erreicht werden soll damit, dass alle grenzüberschreitenden Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsstätten) in vergleichbarer Weise besteuert werden. 6

7 Erbschaft- und Schenkungsteuer Aktuelles zur Schenkung von Betriebsvermögen Der Jahreswechsel wird häufig zum Anlass genommen, über die Unternehmensnachfolge und damit über die Schenkung von Anteilen an Gesellschaften mit Betriebsvermögen nachzudenken. In diesem Jahr besteht noch eine zusätzliche Ver anlassung dazu in der bevorstehenden Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaftsteuergesetzes. Hierzu geben wir noch einmal einen kurzen Überblick über den mit dieser Entscheidung einhergehenden Zeitplan: Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, das Urteil am zu verkünden. Falls sich daraus die Notwendigkeit eines neuen Erbschaftsteuergesetzes ergibt das ist die überwiegende Erwartung in der Fachwelt, kann dieses Gesetz frühestens zum , nach einer häufig geäußerten Vermutung eher zum in Kraft treten. Werden jetzt noch Schenkungen vorgenommen, bei denen der Besteuerungszeitraum nicht mit Sicherheit vor dem liegt, sollte im Vertrag ein Rückforderungsrecht/Widerrufsrecht vorgesehen werden. Hier sind aber auch ertragsteuerliche Gesichtspunkte zu beachten, um die Mitunternehmerschaft zu erhalten. Wer vor der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes Übertragungen plant, sollte auch den Zeitpunkt der Schenkung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG beachten. Hierzu hat der Bundesfinanzhof jetzt eine positive Entscheidung gefällt. Bei der Übertragung einer atypischen stillen Einlage wird die Schenkung mit Abschluss des entsprechenden Vertrags bewirkt. Das gilt auch bei der Schenkung von Kommanditanteilen einer bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, auf die Eintragung des neuen Gesellschafters kommt es dann nicht mehr an. Die Möglichkeit zur schenkungsteuerfreien Übertragung von Finanzmitteln über eine sogenannte Cash-GmbH ist zwar seit dem nicht mehr gegeben, aber nicht alle Vermögenswerte sind von dieser Neuregelung erfasst. So können nicht vermietete, unbebaute und bebaute Grundstücke weiterhin als Vermögensbestandteil einer GmbH oder GmbH & Co. KG als begünstigtes Vermögen mit einem Abschlag von 85 % oder 100 % über die Gesellschaftsanteile verschenkt werden. Umsatzsteuer Umsatzbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen Ab dem unterliegen unter anderem elektronische Dienstleistungen, die ein in der EU ansässiger Anbieter an einen ebenfalls in der EU wohnhaften Endverbraucher erbringt, der Besteuerung am Verbrauchsort. Bis Ende 2014 werden solche Leistungen im Sitzstaat des Anbieters versteuert. Der Sitz des Anbieters konnte dabei gestaltet werden, sodass die beachtlichen Umsatzsteuerunterschiede innerhalb der EU genutzt werden konnten. So gilt derzeit z. B. in Luxemburg ein Steuersatz von 15 %, wohingegen Ungarn 27 % Umsatzsteuer fordert. Betroffen von der Neuregelung sind Telekommunikationsdienste, Rundfunk und Fernsehen sowie sogenannte elektronische Dienstleistungen, also die Bereitstellung von Software und Inhalten zum Download und per Online-Zugriff, Cloud-Lösungen, Webhosting sowie Online-Marktplätze und Portale der verschiedensten Art. Keine elektronischen Dienstleistungen in diesem Sinn sind sogenannte Offline-Umsätze, bei denen zwar das Angebot auf elektronischem Weg (Internet) erfolgt, die tatsächliche Leistungserbringung jedoch in Form einer physischen Lieferung erfolgt, z. B. eines Buches oder einer Musik-CD. Die Konsequenzen der Neuregelung sind sehr weitreichend. Erbringt ein deutscher Unternehmer grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen, darf die ausgestellte Rechnung anders als bisher keine deutsche Umsatzsteuer enthalten. Der Unternehmer muss vielmehr den Steuersatz des Mitgliedsstaates, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat, in der Rechnung ausweisen, mit der Folge, dass sich der einzelne Unternehmer in jedem einzelnen Land, in dem er derartige Umsätze an private Empfänger erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste. Um eine solch aufwendige Bürokratie bei vielleicht nur geringen Umsätzen zu vermeiden, ermöglicht es die Neuregelung, die ausländische Umsatzsteuer im sogenannten Mini-One-Stop- Shop-Verfahren (MOSS) beim Bundeszentralamt für Steuern einheitlich für alle EU-Länder zu deklarieren. Das erleichtert die praktische Handhabung für den ausführenden Unternehmer beträchtlich. Sollten derartige Umsätze ausgeführt werden, empfehlen wir eine zügige Registrierung, die bereits seit dem möglich ist. Komplementär-Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzantrag für die KG Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft (KG) kann der KG haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG stellt. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall konnte der Geschäftsführer keine drohende Zahlungsunfähigkeit mit dem sich daraus ergebenden Insolvenzantragsrecht schlüssig darlegen. Er wurde deshalb zum Ersatz des Schadens der KG wegen des pflichtwidrig gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG verurteilt. Das Gericht führte aus, dass zwar im Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit dem Geschäftsführer eine zwingende gesetzliche Antragspflicht zukommt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit darf der Geschäftsführer jedoch nicht gegen den Willen der KG-Gesellschafter einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen, da das ein gesellschaftsrechtliches Grundlagengeschäft im Verantwortungsbereich der Gesellschafter darstellt. 7

8 Unternehmensbesteuerung Verbilligter Grundstücksverkauf an ausscheidenden GmbH-Gesellschafter In einem Urteil vom hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Folgen des verbilligten Verkaufs eines Grundstücks von einer GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter klargestellt. Vereinfacht gestaltete sich der Fall wie folgt: An einer GmbH waren die Brüder A und B beteiligt. Im Zuge einer Vermögenstrennung übertrug A seinen Gesellschaftsanteil an seinen Bruder B. Zeitgleich verkaufte die GmbH vertreten durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (B) ein Grundstück zu einem um rund 250 T ver billigten Preis an den ausscheidenden Gesellschafter (A). Das Finanzamt nahm zunächst eine verdeckte Gewinnausschüttung (vga) bei der GmbH an, die des Weiteren dem B als mittelbar begünstigtem Gesellschafter einkommensteuerlich zugerechnet wurde, da dieser als Veranlasser der vga galt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die vga unmittelbar an einen nahestehenden Begünstigten (A) in Gestalt des verbilligten Kaufpreises für das Grundstück geflossen ist. Ferner sah das Finanzamt in dem zu geringen Kaufpreis eine gemischte Schenkung der GmbH an den ausscheidenden Gesellschafter und setzte Schenkungsteuer nach Steuerklasse III von rund 50 T fest. Der BFH hatte letztinstanzlich zu entscheiden. Zunächst stützte der BFH die vga-rechtsfolge bei der GmbH und B. Er unterstellte ferner eine enge Verbindung zwischen dem Verkauf des Geschäftsanteils und dem Grundstücksgeschäft. Anzunehmen war daher, dass der Bruder B die von ihm versteuerte vga an den Bruder A als unmittelbar Begünstigten weiter leitete. Daher gehörte die vga beim Erwerber der Anteile zu den Anschaffungskosten des erworbenen GmbH-Anteils und beim Anteilsveräußerer zu einem Bestandteil des Veräußerungspreises für seinen GmbH-Anteil im Rahmen des 17 EStG. Schließlich erhöhten sich beim Bruder A ent sprechend seine Anschaffungskosten für das Grundstück. Ein schenkungsteuerbarer Vorgang lag dagegen nicht vor, denn die GmbH wollte nichts verschenken. Mit dieser Beurteilung wird der Sachverhalt steuerlich letztlich so behandelt, als wenn der Kaufpreis für das Grundstück und den GmbH-Anteil von vornherein um rund 250 T höher gewesen wäre und der verbleibende Gesellschafter (B) den höheren Anteilskaufpreis durch eine zusätz liche Ausschüttung aus der GmbH finanziert hätte. Der BFH hat damit seine (im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung stehende) Rechtsprechung bestätigt, dass bei solchen Geschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern keine Schenkung seitens der Gesellschaft vorliegen kann. Wir über uns Lohnsteuer RSM: Netzwerk des Jahres 2014 Ehrenmitgliedschaften sind nicht zwingend Arbeitslohn Passend zum 50-jährigen Bestehen des weltweiten Ehrenmitglieder Netzwerks in wird Vereinen, RSM vom Verbänden International oder Accounting Institutionen Bulletin sind häufig (IAB) ausgezeichnet. von der Verpflichtung, Das IAB ist Mitgliedsbeiträge das einzige weltweite zu zahlen, Magazin befreit. mit Wird Fokus eine auf die Ehrenmitgliedschaft Beratungs-/Dienstleistungsbranche. durch den Arbeitgeber Mit den verliehen, muss des Magazins der Arbeitnehmer International diesen Accounting gewährten IAB Awards Bulletin Vorteil nicht werden zwingend jährlich als Arbeitslohn in unterschiedlichen versteuern. Kategorien herausragende wirtschaftliche Leistungen In einem der Streitfall Prüfungs- vor und Beratungsgesellschaften dem Bundesfinanzhof ausgezeichnet. (BFH) ging es um ein früheres Vorstandsmitglied einer Bank, das wie alle anderen Vorstände Die während Konkurrenz der aktiven war groß: Tätigkeit Im Finale eine standen Firmenspielberechtigung namhaften in Netzwerke einem Goldclub PwC, erhielt. Grant Nach Thornton Ein- auch die tritt und BDO. in den Doch Ruhestand nach Prüfung wurde dem aller ehemaligen relevanten Vorstandsmitglied eine Ehrenmitgliedschaft in diesem Golfclub gewährt und der Club verzichtet auf die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge. Die Fakten stand für die unabhängige Jury der IAB fest: Bank Netzwerk war zum des Zeitpunkt Jahres 2014 der ist RSM! Erteilung der Firmenspielberechtigung Minderheitsgesellschafter Juroren des Golfclubs. waren vor Mit allem einem von Gesellschafter- der Art der Die beschluss Kunden betreuung aus dieser sowie Zeit des starken wurde Wachstums festgelegt, ohne den firmenspielberechtigten Qualitätsverlust beeindruckt. Vorstandsmitgliedern Bereits im Vorjahr nach ihrem war Ausscheiden RSM für die aus Global dem Initiative Vorstand of eine the Ehrenmitgliedschaft Year ausgezeichnet worden. zu gewähren. RSM ist Das es Finanzamt gelungen, und die weltweit das Finanzgericht unabhängigen (FG) Mitgliedsgesellschaften setzten die geldwerten Vorteile des Netzwerks aus der über Ehren eine mitgliedschaft gemeinsame als Vision Arbeitslohn gemeinsame an. Werte in besonderer Art und Weise und zu verbinden. Weltweit sind über Menschen widersprach an mehr als der 700 BFH. Standorten Der ehemalige in 111 Ländern Arbeit- Dem nehmer für RSM war tätig. zuvor Das bereits macht RSM firmenspielberechtigt, zum siebtgrößten Prüfungs- erlangte also und Beratungsnetzwerk nach dem Ausscheiden der Welt. aus der Firma keinen neuen Vorteil. Nach ständiger Rechtsprechung liegt nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Bezug oder der erlangte Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und eine Entlohnung für die geleistete oder noch zu leistende Arbeit darstellt. Das gilt auch dann, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, diese aber eine Entlohnung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit seinem Arbeitgeber darstellt. Wird dieser Vorteil eines Dritten aufgrund anderer vertraglicher Vereinbarungen gewährt, liegt kein Arbeitslohn vor. Der Fall wurde an das FG zurückverwiesen. Es gilt zu klären, ob der Vorteil ein Teil des Entgelts für die frühere Tätigkeit und damit Bestandteil des Ruhegeldes ist oder ob andere Interessen, beispielsweise des Golfclubs, dahinterstehen. Impressum Herausgeber RSM Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichstraße 189 D Berlin Telefon: info@rsmgermany.de V.i.S.d.P. Gregor Schmidt c/o RSM Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Georg-Glock-Straße 4 D Düsseldorf Telefon: Konzeption und Realisation valido marketing services GmbH Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Member of Germany Connected for Success Die Mandantenzeitung Wirtschaft & Steuern aktuell finden Sie auf unserer Website 8

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