Finanzielle Leistungen bei Schwangerschaft / Geburt. 4.1 Mutterschutzlohn: Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot
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- Stephan Steinmann
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1 M 1 Mutterschutz Finanzielle Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Deshalb haben Mitarbeiterinnen für die Zeiten, in denen sie unter ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG fallen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung durch den Dienstgeber, da sie ja in diesen Zeiten auch keine Arbeitsleistung erbracht haben. Um Schwangere bis zur Geburt und Mütter nach der Geburt vor finanziellen Einbußen zu schützen, hat der Gesetzgeber aber als Ausnahme von diesem Grundsatz entsprechende besondere Zahlungsregelungen bei Beschäftigungsverboten in das MuSchG aufgenommen. Zu unterscheiden und voneinander abzugrenzen sind dabei die folgenden Leistungen: Mutterschutzlohn ( 11 MuSchG), Ziffer 4.1 Mutterschaftsgeld ( 13 MuSchG i.v.m. 24i SGB V), Ziffer 4.2 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ( 14 MuSchG), Ziffer 4.3. WICHTIG 405 Das Mutterschaftsgeld und der dienstgeberseitige Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind als Lohnersatzleistungen steuer- und sozialabgabenfrei. Sie unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt ( 32b EStG). Der Mutterschutzlohn hat Arbeitsentgeltcharakter und ist damit steuerund beitragspflichtig Mutterschutzlohn: Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot Der Dienstgeber hat gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG der Mitarbeiterin den Durchschnittsverdienst zu zahlen, wenn diese wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muss. Das gilt auch, wenn wegen des Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt (z.b. bei einer Umsetzung, dem Wegfall von Prämienarbeit oder der Nichtleistung von Bereitschaftsdiensten) und dadurch eine Verdienstminderung eintritt ( 11 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Diese Regelung, die die Zahlung des sogenannten Mutterschutzlohns (= Durchschnittsverdienst) vorsieht, greift im Fall der folgenden Beschäftigungsverbote: Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind ( 3 Abs. 1 MuSchG) Verbot von körperlich schweren und bestimmten anderen Arbeiten ( 4 MuSchG) Aktualisierung Juni 2016 Die AVR von A bis Z Erläuterungen
2 Mutterschutz M 1 Verbot von Arbeit, die die zurzeit vorhandene Leistungsfähigkeit der Mutter übersteigen würde ( 6 Abs. 2 MuSchG) Beschäftigungsverbot für stillende Mütter ( 6 Abs. 3 MuSchG) Verbot von Mehrarbeit sowie von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit ( 8 Abs. 1, 3 und 5 MuSchG) WICHTIG Der Mutterschutzlohn wird nicht gezahlt für die Zeit der regelmäßigen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG: 6 und 8 bzw. 12 Wochen); dies schließt 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausdrücklich aus. Während der Dauer der Mutterschutzfristen ist die Zahlung des Mutterschaftsgeldes und ggf. die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorrangig und die Pflicht des Dienstgebers zur Zahlung von Mutterschutzlohn endet. 420 Während das Mutterschaftsgeld ( 13 MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ( 14 MuSchG) Lohnersatzleistungen sind, hat der Mutterschutzlohn nach 11 MuSchG Arbeitsentgeltcharakter; er stellt also steuer-und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Konkret bedeutet das: In allen Fällen, in denen die AVR auf eine Entgeltleistung abstellen (z.b. Urlaubsgeld, Zuwendung, Jahressonderzahlung), ist dies bei der Zahlung von Mutterschutzlohn nach 11 MuSchG erfüllt. Anspruch auf den nach 11 MuSchG vom Dienstgeber zu zahlenden Mutterschutzlohn besteht nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot tatsächlich für die Nichtleistung der Arbeit verantwortlich ist. Ist hingegen die Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt, so löst ein für denselben Zeitraum angeordnetes Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG (Beschäftigungsverbot nach ärztlichem Zeugnis bei Gefahr von Leib oder Gesundheit von Mutter oder Kind) keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn aus. 1 In diesem Fall tritt grundsätzlich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein (Krankenbezugszahlung mit ggf. anschließender Krankengeldzuschusszahlung durch den Dienstgeber). Zur Abgrenzung von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und krankheits bedingter Arbeitsunfähigkeit siehe auch Modul K 1, Ziffer 8. Nimmt die Mitarbeiterin während der Zeit eines Beschäftigungsverbots Urlaub oder wird sie infolge eines Unfalls arbeitsunfähig, setzt sie ebenfalls für diese Zeit nicht wegen der Schwangerschaft oder der Mutterschaft, sondern aus anderen Gründen mit der Arbeit aus. Ein Anspruch So die ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom , 5 AZR 443/01 Die AVR von A bis Z Erläuterungen 50. Aktualisierung Juni
3 M 1 Mutterschutz auf einen Mutterschutzlohn besteht dann für diesen Zeitraum nicht. Sie hat für den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. des Urlaubs Anspruch auf Krankenbezüge bzw. Urlaubsvergütung. WICHTIG 440 Anspruch auf Mutterschutzlohn haben auch Frauen, die die Voraussetzungen für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ( 13 MuSchG) nicht erfüllen. Die Formulierung in 11 Abs. 1 Satz 1 MuschG ( soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können ) besagt nur, dass der Anspruch auf Mutterschutzlohn während der Mutterschutzfristen nicht besteht. Andererseits schließt die vorgenannte Formulierung einen Anspruch auf Mutterschutzlohn während der Schutzfristen (und auch während der Elternzeit) in jedem Fall aus, also auch dann, wenn die Mitarbeiterin nicht die Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld erfüllt. 445 Der Mutterschutzlohn beläuft sich auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder (bei monatlicher Zahlungsweise) der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (Bemessungszeitraum). Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt ist und an wie vielen Wochen tagen sie tatsächlich arbeitet. 450 Die Erzieherin A teilt am ihrem Dienstgeber unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses ihre Schwangerschaft mit, die seit besteht. Maßgebend für die Berechnung des Mutterschutzlohns sind die vor dem Eintritt der Schwangerschaft (3.10.) liegenden drei Monate Juli, August und September. 455 Bestand die Schwangerschaft bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, so ist der Durchschnittsverdienst der ersten 13 Wochen oder drei Monate des Arbeitsverhältnisses maßgebend ( 11 Abs. 1 Satz 3 MuSchG) Aktualisierung Juni 2016 Die AVR von A bis Z Erläuterungen
4 Mutterschutz M 1 Die seit Dezember schwangere Sozialpädagogin B wird zum 1.1. eingestellt. Maßgebend für die Berechnung des Mutterschutzlohnes sind die ersten drei Monate des Arbeitsverhält nisses Januar, Februar und März. 460 Liegen zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Kenntnis der Schwanger schaft keine vollen drei Kalendermonate, verkürzt sich der Berechnungszeitraum gemäß 11 Abs.1 Satz 4 MuSchG wie folgt: Ist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem mutmaßlichen Beginn der Schwangerschaft nicht der volle Bezugszeitraum verstrichen, ist der kürzere - tatsächlich vorhandene - Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Hat die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis bereits als Schwangere begonnen und hat ihr Arbeitsverhältnis bei Einsetzen der Beschäftigungsverbote noch keine vollen drei Kalendermonate gedauert, ist die kürzere Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhält nisses und dem Wirksamwerden des Beschäftigungsverbots maßgebend. In 11 Abs. 1 Satz 5 MuSchG hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bei der Bemessung außer Betracht bleiben. Das können ganze Kalendermonate oder auch nur einzelne Tage sein. Während der Elternzeit oder eines Sonderurlaubs ohne Bezüge oder einer unbezahlten Arbeitsbefreiung ruhen das Arbeitsverhältnis und damit auch die Entgeltzahlung. Deshalb müssen diese Zeiträume beim Bemessungszeitraum für den Mutterschutzlohn außer Ansatz bleiben Die Altenpflegerin C teilt ihrem Dienstgeber am 3.5. unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mit, dass sie seit schwanger ist. Der Bemessungszeitraum für den Mutterschutzlohn sind die Monate Januar, Februar und März. C befand sich aber den gesamten Monat März im unbezahlten Sonderurlaub. Daher bleibt der Monat März bei der Bemessung des Mutterschutzlohns außer Betracht. 475 Maßgebliche Berechnungsfaktoren für den Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) sind die in dem Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Bezüge. Abzustellen ist also auf das in dieser Zeit tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und nicht das Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiterin in diesem 480 Die AVR von A bis Z Erläuterungen 50. Aktualisierung Juni
5 M 1 Mutterschutz Zeitraum ausgezahlt wurde. 1 Der im Bemessungszeitraum (grundsätzlich die letzten 3 Monate) ermittelte Gesamtbetrag wird durch die Zahl der Beschäftigungsmonate geteilt und ergibt den durchschnittlichen Monatsverdienst, der als Mutterschutzlohn zu zahlen ist. Ein Verdienst in diesem Sinn ist nicht erzielt worden, wenn die erbrachte Arbeitsleistung durch einen tariflich (bzw. aufgrund einer Regelung in den AVR) vorgesehenen Freizeitaus gleich abgegolten worden ist, z.b. bei Abgeltung von Überstunden oder Bereitschafts diensten). In diesen Fällen stehen die Geldleistungen ganz oder teilweise nicht mehr zu. Somit kann eine Verdienstminderung, die nach 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auszugleichen wäre, nicht mehr eintreten. 2 Da für den Durchschnittsverdienst auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt abgestellt wird, finden bei der Berechnung der Höhe des Mutterschutzlohns neben dem Tabellenentgelt auch die sogenannten unständigen Bezügebestandteile Berücksichtigung. Dabei handelt es sich z.b. um: Überstundenvergütung, Bereitschaftsdienstvergütung, Rufbereitschaftsdienstvergütung, Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstagsarbeit und im Bemessungszeitraum erzielte Zulagen. Unberücksichtigt bleiben hingegen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte wie z.b. die anteilige Zuwendung ( Weihnachtsgeld ), Jahressonderzahlungen, Leistungsprämien, Urlaubsgeld. Diese sind weder ganz noch zeitanteilig einzubeziehen. Denn der nach 11 MuSchG zu zahlende Mutterschutzlohn soll den im 3-monatigen Bemessungszeitraum erzielten Durchschnittsverdienst ausgleichen. Einmalzahlungen gehören nicht dazu, denn diese werden für einen anderen Bezugszeitraum (in der Regel für ein Jahr) gezahlt. Entgelterhöhungen sind nach 11 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bei der Berechnung des Mutterschutzlohns voll zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur vorübergehender Natur sind und während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten. Dies betrifft vor allem allgemeine Tariferhöhungen (z.b. höhere Regelvergütung/höheres Tabellenentgelt), die Eingruppierung in eine höhere Vergütungs- oder Entgeltgruppe, die Zuordnung zu einer höheren Stufe der Regelvergütung bzw. des Tabellenentgelts oder höhere Bereitschafts diensteinstufungen. Für die Berücksichtigung der Entgelterhöhung gelten folgende Grundsätze: Ist die Erhöhung während oder nach Ablauf des Bemessungszeitraums, jedoch vor dem Tag eingetreten, von dem an Anspruch auf Weiterzahlung des Durchschnittsverdienstes besteht, ist der Durchschnittsverdienst so zu berechnen, als hätte die Erhöhung schon für den gesamten Berechnungszeitraum gegolten. 1 BAG, Urteile vom , 5 AZR 243/83 und vom , 5 AZR 523/83 2 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom , 3 Sa 49/ Aktualisierung Juni 2016 Die AVR von A bis Z Erläuterungen
6 Mutterschutz M 1 Ist die Erhöhung dagegen erst während des Bezugs des Durchschnittsverdienstes eingetreten, so ist sie erst vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an zu berücksichtigen. Auch dauerhafte Entgeltkürzungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Außer Betracht bleiben Kürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten ( 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 MuSchG). Im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld und zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld handelt es sich beim Mutterschutzlohn um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt, für das Steuer, Sozial- und Zusatzversicherung zu zahlen sind. Steuerpflichtig sind dabei auch die im Durchschnittsver dienst enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die bei tatsächlicher Arbeitsleistung gemäß 3b EStG nicht der Steuerpflicht unterliegen. 1 Der Mutterschutzlohn nach 11 Abs. 1 MuSchG ist gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt X Buchstabe a) UA 2 im nächsten Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem der Anspruch entstanden ist, zu zahlen. Er ist auch in den Kalendermonaten zu zahlen, in denen ein Anspruch auf Bezüge nicht besteht (Totales Beschäftigungsverbot) Die schwangere Erzieherin Susanne A. legt am ihrem Dienstgeber ein ärztliches Attest vor, mit dem der behandelnde Arzt ein totales Beschäftigungsverbot nach 3 Abs. 1 MuSchG attestiert. Danach ist Susanne A. in der 16. Schwangerschaftswoche. Der voraussichtliche Entbindungstag ist der des Folgejahres. Das Beschäftigungsverbot soll am beginnen und endet mit dem Eintritt der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor der Geburt. Wie errechnet sich der Mutterschutzlohn für Susanne A. während der Zeit des Beschäftigungsverbots? Susanne A. erhält seit August folgende monatlichen Bezüge: Tabellenentgelt 2.619,29 Kinderzulage 90,00 Vermögenswirksame Leistung 6,65 Bis Juli betrug das monatliche Tabellenentgelt 2.606,26 Unständige Bezüge standen ihr in diesem Kalenderjahr nicht zu BFH, Urteil vom , VI R 199/80 Die AVR von A bis Z Erläuterungen 50. Aktualisierung Juni
7 M 1 Mutterschutz Lösung: Der Ausspruch eines individuellen Beschäftigungsverbotes nach 3 Abs. 1 MuSchG durch den Arzt begründet den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, weil Susanne A. völlig mit der Arbeit aussetzen muss. Da Susanne A. in den letzten drei Monaten vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, keine unständigen Bezüge wie Zeitzuschläge, Überstundenvergütung, Rufbereitschaftsdienstvergütung usw. erhalten hat, laufen ihre ständigen monatlichen Bezüge, d.h. das Tabellenentgelt von 2.619,29, die Kinderzulage von 90,00 und die Vermögenswirksame Leistung von 6,65 normal weiter bis zum Beginn der 6-wöchigen Mutterschutzfrist. Die im August eingetretene Erhöhung des monatlichen Tabellenentgelts ist voll zu berücksichtigen. Die Erhöhung ist zwar nach Ablauf des Bemessungszeitraums (das sind die Monate März, April, Mai vor Beginn der Schwangerschaft im Juni) eingetreten, aber vor dem Tag, von dem an der Anspruch auf Weiterzahlung des Durchschnittsverdienstes besteht (das ist der 24.9.). 530 (Teilweises Beschäftigungsverbot) Die Altenpflegerin Sabine M. ist seit November schwanger. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist laut ärztlicher Bescheinigung am 8.8. des Folgejahres. Ab Januar wird Sabine M. nicht mehr für solche Arbeiten eingesetzt, die dem Beschäftigungsverbot des 8 Abs. 1 MuSchG (Verbot von Nacht-, Sonn- u. Feiertagsarbeit) unterliegen. Wie errechnet sich der Mutterschutzlohn für Sabine M. für die Monate Januar und Februar? Lösung: Aufgrund 11 Abs. 1 MuSchG hat Sabine M. für den vollen Kalendermonat Januar Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats November, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Das sind die Monate August, September, Oktober. Als Ausgleichsbetrag nach 11 MuSchG wird der Unterschiedsbetrag zwischen den laufenden Bezügen und dem nach 11 MuSchG maßgebenden Durchschnittsverdienst gezahlt. Unständige Bezüge, die im August, September, Oktober insgesamt erzielt wurden: 819,05 819,05 : 3 Monate = 273,03 /Monat. Die Ausgleichszahlung für den Monat Januar beträgt gemäß 11 MuSchG damit 273, Aktualisierung Juni 2016 Die AVR von A bis Z Erläuterungen
8 Mutterschutz M 1 Im Februar war Sabine M vom im Urlaub. Daher besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Der Monatsbetrag von 273,03 ist somit um 2/29 von 273,03 zu kürzen = 18,83 Der Mutterschutzlohn (Ausgleichsbetrag) gem. 11 Abs. 1 MuSchG beträgt für den Kalendermonat Februar (273,03-18,83 =) 254, Mutterschaftsgeld: Lohnersatzleistung während der Mutterschutzfristen Während der Zeit der 6- bzw. 8/12-wöchigen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG) und für den Entbindungstag erhalten in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Mitarbeiterinnen ein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Dies gilt für pflichtversicherte Mitglieder ebenso wie für nach 9 SGB V freiwillig Versicherte. Das Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Tag der Entbindung beläuft sich auf maximal 13, pro Kalendertag ( 13 Abs. 1 MuSchG i.v.m. 24i SGB V). Bei 13 Abs. 1 MuSchG handelt es sich nur um eine deklaratorische Vorschrift: Für Mitarbeiterinnen, die pflicht- oder freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) unmittelbar. Dort ist der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld seit dem in 24i SGB V geregelt. 1 Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch diejenige Krankenkasse, bei der die Frau im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nach 3 Abs. 2 MuSchG versichert ist. Das Mutterschaftsgeld wird auf schriftlichen Antrag hin von der Krankenkasse gewährt. Für die Zahlung erforderlich ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme, in der der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben werden muss. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben diejenigen Mitarbeiterinnen, die bei Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ( 3 Abs. 2 MuSchG) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach 6 Abs. 1 MuSchG (acht bzw. zwölf Wochen nach der tatsäch lichen Entbindung) nach Maßgabe von 9 Abs. 3 MuSchG zulässig aufgelöst worden ist. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist 1 Die frühere Vorschrift des 200 RVO ist mit Ablauf des außer Kraft getreten Die AVR von A bis Z Erläuterungen 50. Aktualisierung Juni
9 M 1 Mutterschutz ( 24i Abs. 2 SGB V). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 23 SGB IV) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeten Arbeitsversäumnissen kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Das Mutterschaftsgeld ist gesetzlich ( 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V) auf maximal 13, kalendertäglich begrenzt. Dieser Höchstbetrag wird bei einem Durchschnittsverdienst von 390, /Monat (bei 30 Kalendertagen) erreicht. Ist der Durchschnittsverdienst höher als 390, monatlich, so wird der übersteigende Betrag, also die Differenz, vom Dienstgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt. Siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 4.3 Für solche Mitarbeiterinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, also bei privat Versicherten oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherten Mitgliedern, gelten die Vorschriften des SGB V infolge der Verweisung in 13 Abs. 2 MuSchG ( in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen insgesamt höchstens 210, beträgt. Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall auch nicht durch die Krankenkasse, sondern auf Antrag zulasten des Bundes durch das Bundesversicherungsamt 1 ausgezahlt. Überblick: Anspruch auf Mutterschaftsgeld Status der Mitarbeiterin Höhe des Mutterschaftsgeldes Zuständigkeit pflichtversichert in maximal 13 /Tag Krankenkasse der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert in maximal 13 /Tag Krankenkasse der gesetzlichen Krankenkasse privat versichert 210 insgesamt Bundesversicherungsamt familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse 210 insgesamt Bundesversicherungsamt 1 Nähere Informationen erteilt die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes unter Aktualisierung Juni 2016 Die AVR von A bis Z Erläuterungen
10 Mutterschutz M Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Dienstgeberleistung Während der Zeit der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt erhalten Mitarbeiterinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse bzw. vom Bundesversicherungsamt ( 13 MuSchG), siehe dazu die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 4.2. Zusätzlich zu dieser Leistung kann ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Dienstgeber bestehen. Dieser Zuschuss soll gewährleisten, dass die Mitarbeiterin während der Mutterschutzfristen denselben Nettoverdienst hat wie durchschnittlich in den letzten drei Kalendermonaten vor Schutzfristbeginn. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich in 14 MuSchG so geregelt. Der Anspruch auf die Zuschusszahlung tritt bei gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiterinnen dann ein, wenn sich das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin in den letzten drei Kalendermonaten vor der voraussichtlichen Entbindung höher als 13 pro Kalendertag beläuft. Denn für diese Frauen ist das Mutterschaftsgeld auf maximal 13 kalendertäglich begrenzt, was bei regelmäßig anzusetzenden 30 Kalendertagen pro Monat einem Durchschnittsmonatsverdienst von 390 entspricht ( 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Das bedeutet, dass bei einem höheren durchschnittlichen Nettoverdienst als 390 im Monat der Dienstgeber der Mitarbeiterin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in der Höhe der Differenz ihres jeweiligen durchschnittlichen kalendertäglichen Nettobezugs und den 13 zahlen muss Die gesetzlich krankenversicherte schwangere Mitarbeiterin Veronika M. erhält in den letzten drei Kalendermonaten vor der voraussichtlichen Geburt einen kalendertäglichen Nettoverdienst von 50. Sie bekommt von ihrer Krankenkasse ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld von 13. Der Dienstgeber hat zusätzlich einen kalendertäglichen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse in Höhe von (50-13 =) 37 zu zahlen, um die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoverdienst auszugleichen. 585 Für Mitarbeiterinnen, die nicht selbst gesetzlich oder privat krankenversichert sind, gilt die Besonderheit, dass die Zahlung des Mutterschaftsgeldes auf insgesamt 210 begrenzt ist ( 13 Abs. 2 MuSchG) und nicht von der Krankenkasse, sondern vom Bundesversiche rungsamt gezahlt wird. Auch hier wird der kalendertägliche Zuschuss aus dem Unterschied zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst und den 13 berechnet. 590 Die AVR von A bis Z Erläuterungen 50. Aktualisierung Juni
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