Service- und Systemunterstützungs-Center. Mutterschutz Tarif

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1 Mutterschutz Tarif Inhalt Mutterschutz Tarif Allgemeines Beschäftigungsverbote Infotyp Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080) Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Infotyp Elektronischer Datenaustausch (IT 0700) Mutterschaftsgeld Infotyp Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080) Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) Infotyp Bescheinigungen an SV-Träger (IT 0651) Infotyp Elektronischer Datenaustausch (IT 0700) Maschinelle Berechnung des Arbeitgeberzuschusses Auswertung der Abrechnungsergebnisse Weitere Hinweise Jahressonderzahlung Stufensteigerung Entgeltfortzahlung Entgeltumwandlung Mutterschutz und 23c SGB IV Nicht gesetzlich Krankenversicherte...13 Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 1 von 14

2 1. Allgemeines Grundlage für die nachfolgende Beschreibung ist das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Eine ausführliche inhaltliche Beschreibung zu diesem Thema enthält das Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Es werden die Punkte, die bei der Dateneingabe im IPV-System zu beachten sind, zusammengefasst. Des Weiteren sind die Beschreibungen der relevanten Infotypen im IPV- Anwenderhandbuch, Kapitel I, zu beachten. 2. Beschäftigungsverbote Folgende Beschäftigungsverbote können während der Schwangerschaft und danach auftreten: o 3 Absatz 1 (Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind) o 4 (Verbot von körperlich schwerer und bestimmter anderer Arbeit) o 6 Absatz 2 (Verbot von Arbeit, die die zurzeit vorhandene Leistungsfähigkeit übersteigen würde) o 6 Absatz 3 (Arbeitsverbote für stillende Mütter) o 8 Absatz 1, 3 und 5 (Verbot von Mehrarbeit sowie von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit). Entsteht durch eine dieser Beschäftigungsverbote bei einem tariflich Beschäftigten eine Verdienstminderung, ist nach 11 MuSchG ein entsprechender zusätzlicher Ausgleichsbetrag, während des ausschließlichen Zeitraumes dieses Beschäftigungsverbotes, manuell zu ermitteln und zahlbar zu machen. Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 2 von 14

3 2.1 Infotyp Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080) Das Beschäftigungsverbot ist ausschließlich über den Infotyp Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080) mit den grundsätzlichen Informationen zur Schwangerschaft zu der bezahlten Abwesenheit o 0510 Beschäft.verbot MuSchG T zu pflegen. Die Abwesenheit führt nicht zur Kürzung der laufenden Entgeltbestandteile in der Personalabrechnung. Hinweis Die Pflege anderer auftretender Fehlzeiten, z.b. Krankheit, für den Zeitraum eines vorhandenen Beschäftigungsverbotes wird vom IPV-System abgewiesen, da hier die tariflichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung gelten. Es ist zunächst der Gültigkeitszeitraum des Beschäftigungsverbotes im Infotyp Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080) anzupassen. Der Ausgleichsbetrag für das Beschäftigungsverbot ist ebenfalls manuell anzupassen. 2.2 Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) Tritt bei einer tariflich Beschäftigten, die regelmäßig Wechsel- und Schichtdienst leistet, vor der Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot auf, ist im Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) eine Arbeitszeitplanregel anzulegen, die einem Arbeitszeitplan mit gleitender Arbeitszeit entspricht. Die Änderungen im Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) zur Arbeitszeitplanregel bewirken die Einstellung der Zahlung der Zeitzuschläge und der Wechsel-/Schichtzulage, bei Ermittlung dieser Zeiten durch die maschinelle Zeitwirtschaft. Eine Anpassung des Wertes im Feld Zusatz Kennzeichen Zeit ist nicht vorzunehmen. Hinweis Die Wechsel- und Schichtzulage ist mit der entsprechenden Lohnart im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) zahlbar zu machen: o 1957 Wechselschichtz. 8 TV-L o 1958 Schichtzulage 8 TV-L Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 3 von 14

4 2.3 Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes ist ein Ausgleichsbetrag zwischen dem zustehendem tariflichen Entgelt und dem durchschnittlichen tatsächlich erarbeiteten Entgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu zahlen. Bei der Ermittlung der Beträge für den Durchschnittsverdienst sind nur die Zuschläge zu berücksichtigen, die aufgrund des teilweisen Beschäftigungsverbotes tatsächlich nicht mehr erarbeitet werden können. Der zusätzliche Ausgleichsbetrag ist für den jeweiligen Kalendermonat des Beschäftigungsverbotes manuell zu berechnen und zu den folgenden Lohnarten im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) zu hinterlegen: o 4198 mtldurchschmuschg odu (z.b. Entgelte für Überstunden und Mehrarbeiten) o 4199 mtldurchschmuschg mdu (z.b. Entgelte für Zeitzuschläge) Die Zahlbarmachung erfolgt zeitversetzt. Der Ausgleichsbetrag nach 11 MuSchG ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 2.4 Infotyp Elektronischer Datenaustausch (IT 0700) Für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen ist für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes der Subtyp DBBT AAG: Beschäftigungsverbot im Infotyp Elektronischer Datenaustausch (IT 0700) anzulegen. Das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt einschl. der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Erstattungsbetrag sind für jeden Kalendermonat des Beschäftigungsverbotes manuell zu ermitteln und vorzugeben. Die maschinelle Erstellung der Meldungen und die weitere Kommunikation erfolgt durch die Abrechnungssachbearbeitung mit den monatlichen Folgeaktivitäten für den jeweiligen Änderungsdienst. Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 4 von 14

5 3. Mutterschaftsgeld Für die Zeit der Schutzfristen des 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG erhalten Pflicht- oder freiwillig Versicherte von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld ( 13 MuSchG). Für diesen Zeitraum wird ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach 14 Abs. 1 MuSchG gezahlt. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach 14 MuSchG in Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen 13 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist das arbeitsrechtliche Entgelt aus den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist, ohne Berücksichtigung der Beitragszuschüsse nach 257 SGB V und 61 SGB XI sowie den Umlagen und Beiträgen zur VBL. Dauerhafte Änderungen des Entgelts z.b. durch allgemeine Tariferhöhungen, Höher- bzw. Herabgruppierungen oder Stufensteigerung während des Beschäftigungsverbot sind zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens bei der Berechnung des Zuschusses an zu berücksichtigen; ansonsten sind die veränderten Entgelte für den gesamten Berechnungszeitraum zu Grunde zu legen. Die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfolgt maschinell, wenn in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn der Schutzfrist mindestens für 30 Kalendertage ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung bestand. In den Fällen, in denen eine maschinelle Berechnung nicht oder fehlerhaft erfolgt, ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die einzelnen Kalendermonate manuell zu ermitteln und mit der Lohnart o 3780 Zuschuß Mutterschaftsgeld im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) vorzugeben. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist unter Progressionsvorbehalt steuerfrei und wird auf der Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist nach 23c SGB IV sozialversicherungsfrei, wenn das Mutterschaftsgeld und die Leistungen des Arbeitgebers zusammen das bisherige Nettoentgelt um nicht mehr als 50 übersteigt. Der Zuschuss ist zusatzversorgungsfreies Entgelt. Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 5 von 14

6 Hinweis Bei erneuter Schwangerschaft während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn die Schutzfristen bei Beendigung der Elternzeit noch nicht abgelaufen sind. Ggf. ist der Zuschuss ist nach dem Entgelt vor Beginn der Elternzeit unter Berücksichtigung aller dauerhaften Erhöhungen des Arbeitsentgelts zu berechnen. 3.1 Infotyp Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080) Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot wird zur Abwesenheitsart 0500 Mutterschutz Tarif über den Infotypen Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080) angelegt. Änderungen können zur Abwesenheitsart 0500 Mutterschutz Tarif auch nur über diesen Infotypen vorgenommen werden. Beim Anlegen der Abwesenheitsart 0500 Mutterschutz Tarif werden die Mutterschutzfristen maschinell errechnet und angezeigt. Die systemseitig berechneten Fristen können korrigiert werden. Die Abwesenheitsart ist nur für weibliche Beschäftigte zulässig. Hinweis Die Pflege anderer auftretender Fehlzeiten, z.b. Krankheit, für den Zeitraum eines absoluten Beschäftigungsverbotes wird vom IPV-System abgewiesen. Es ist zunächst der Gültigkeitszeitraum des Beschäftigungsverbotes im Infotyp Mutterschutz/Erziehungsurlaub (IT 0080) anzupassen. Anschließend ist die Fehlzeit zu der jeweiligen Abwesenheitsart, z.b Krankheit, im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) zu hinterlegen. 3.2 Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) Im Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) sind bei den Beschäftigten, bei denen keine Arbeitszeitplanregel im Schichtdienst hinterlegt wurde, keine Änderungen vorzunehmen. Der Eintrag zum Feld Zusatz Kennzeichen Zeit ist nicht zu ändern. Ist eine Arbeitszeitplanregeln im Schichtdienst hinterlegt und diese wurde noch nicht aufgrund eines generellen bzw. individuellen Beschäftigungsverbotes geändert, ist ab Beginndatum der Mutterschutzfrist eine Arbeitszeitplanregel mit gleitender Arbeitszeit zu hinterlegen. Auch in diesem Fall wird der Eintrag zum Feld Zusatz Kennzeichen Zeit nicht geändert. Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 6 von 14

7 Hinweis Die Wechsel- und Schichtzulage ist mit der entsprechenden Lohnart im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) zahlbar zu machen: o o 1957 Wechselschichtz. 8 TV-L 1958 Schichtzulage 8 TV-L 3.3 Infotyp Bescheinigungen an SV-Träger (IT 0651) Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist abhängig von der Höhe des in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist um die gesetzlichen Abzüge verminderten sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelts. Hierzu gehört auch der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden VBL-Umlage. Für die Meldungserstellung an den Sozialleistungsträger ist für den Zeitraum des Mutterschutzes ein Datensatz in dem Infotyp Bescheinigungen an SV-Träger (IT 0651) anzulegen. Die maschinelle Erstellung der Meldungen und die weitere Kommunikation erfolgt durch die Abrechnungssachbearbeitung mit den monatlichen Folgeaktivitäten für den jeweiligen Änderungsdienst. 3.4 Infotyp Elektronischer Datenaustausch (IT 0700) Wird die maschinelle Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld manuell übersteuert, ist für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für den Zeitraum des Mutterschutzes der Subtyp DBZU AAG: Mutterschaft im Infotyp Elektronischer Datenaustausch (IT 0700) anzulegen. Die entsprechenden Angaben zum monatlichen Brutto- bzw. Nettoentgelt sowie des Zuschusses sind dann für jeden Kalendermonat des Mutterschutzes manuell zu ermitteln und vorzugeben. Die maschinelle Erstellung der Meldungen und die weitere Kommunikation erfolgt durch die Abrechnungssachbearbeitung mit den monatlichen Folgeaktivitäten für den jeweiligen Änderungsdienst. Erfolgt die Berechnung des Zuschusses maschinell, werden die entsprechenden in der Personalabrechnung ermittelten Beträge zu Grunde gelegt (vgl. T.z. 3.6 Auswertung der Abrechnungsergebnisse). Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 7 von 14

8 3.5 Maschinelle Berechnung des Arbeitgeberzuschusses Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld wird innerhalb der Personalabrechnung maschinell in zwei Abschnitten durchgeführt. Im ersten Abschnitt wird das Nettoentgelt der drei Monate vor der Mutterschutzfrist als Grundlage der weiteren Berechnungen ermittelt und anschließend erfolgt im zweiten Abschnitt, die Ermittlung des kalendertäglich zu zahlenden Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld. Bei der Berechnung der Grundlage für den Arbeitgeberzuschuss werden in jeder Personalabrechnungsperiode die Lohnarten der abzurechnenden Periode und der davor liegenden Perioden der Mutterschutzfrist aus dem Infotypen Basisbezüge (IT 0008) ermittelt und zu den Bedingungen jeder einzelnen Abrechnungsperiode (drei Monate) vor Beginn der Mutterschutzfrist bewertet. Dies bedeutet, dass im ersten Monat der Mutterschutzfrist in der Personalabrechnung jeweils ein fiktiver Abrechnungslauf in den drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist durchgeführt wird. Im zweiten Monat der Mutterschutzfrist erfolgen jeweils zwei fiktive Abrechnungsläufe im dritten Monat erfolgen dann drei und im vierten Monat der Mutterschutzfrist jeweils vier fiktive Abrechnungsläufe pro Abrechnungsperiode vor Beginn der Mutterschutzfrist. Zur Grundlage des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld gehören alle aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlenden Entgelte, auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers. Nicht berücksichtigt wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die Ermittlung des kalendertäglich zu zahlenden Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird im Abrechnungsprotokoll der Personalabrechnung über die Funktion DOZMG CALC Berechnung Mutterschaftsgeld entsprechend protokolliert: Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 8 von 14

9 Durch Doppelklick auf die Zeile Zeitraum > Gruppierung ANGL_TVL bzw. Gruppierung BESCH_TVL erfolgt der Aufruf des Detailprotokolls. Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 9 von 14

10 Das Detailprotokoll ist durch Klick vollständig aufzublättern. 3.6 Auswertung der Abrechnungsergebnisse Das maschinell ermittelte Nettoentgelt der letzten drei Kalendermonate und der ermittelte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird in den Abrechnungsergebnissen mit den folgenden Lohnarten in den Abrechnungsergebnissen abgelegt und ist mit dem Lohnarten-Reporter durch die Abrechnungssachbearbeitung auswertbar: o Lohnart /0ZM Grundlage Zusch.MuschGeld o Lohnart /5ZM masch. Zusch.Muschgeld o Lohnart /3SV Vergleichsnetto berechnet Für das Meldewesen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwände werden folgende Lohnarten gebildet und in den Abrechnungsergebnissen abgelegt: o Lohnart /3O1 Monatliches Bruttoentgelt o Lohnart /3O2 Kalendertägl. Nettoentg. o Lohnart /3O3 Monatliches Nettoarbentg. o Lohnart /3O4 Zusch.MuschGeld Meldewes. o Lohnart /3OE ZU Monatl. Buttoentgelt Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 10 von 14

11 o o o Lohnart /3OF ZU Kal.tägl. Nettoentgelt Lohnart /3OG ZU Monatl. Nettoentgelt Lohnart /3OH ZU Erstattungsbetrag Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 11 von 14

12 4. Weitere Hinweise 4.1 Jahressonderzahlung Für die maschinelle Berechnung der Jahressonderzahlung nach 20 TV-L ist nach der Geburt des Kindes jeweils der Subtyp 2 Kind im Infotyp Familie/Bezugsperson (IT0021) zu hinterlegen. Die Verminderung der Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 4 TV-L unterbleibt im ersten Lebensjahr des Kindes dann maschinell für die Kalendermonate mit Elternzeit. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach 20 Abs. 3 S. 4 TV-L nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Für die maschinelle Berechnung der Jahressonderzahlung ist, neben der eigentlichen Teilzeitbeschäftigung, zusätzlich die Abwesenheit 0600 Elternzeit über den Infotyp Teilzeitarbeit Eltern-/Pflegezeit (IT 0597) anzulegen. 4.2 Stufensteigerung Zeiten einer Schutzfrist nach dem MuSchG unterdrücken nach 17 Abs. 3 S. 1 TV-L nicht die maschinelle Stufensteigerung. Hingegen ist, bei der Inanspruchnahme der Elternzeit unabhängig von deren Dauer, der Stichtag der nächsten Stufensteigerung im Feld N.Vorrück im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) vorzugeben. 4.3 Entgeltfortzahlung In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L wird der für das Beschäftigungsverbot nach 11 MuSchG für entgangene unständige Entgeltbestandteile gezahlte Ausgleichsbetrag bei der Ermittlung des Tagesdurchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile berücksichtigt. Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 12 von 14

13 4.4 Entgeltumwandlung Bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nicht vom Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen, sondern vom arbeitsrechtlichen Sinne auszugehen. Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltbestandteile, auch soweit diese nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind. Das dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu Grunde gelegte fiktive Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt nicht den Betrag der Entgeltumwandlung. Der Beitrag der Entgeltumwandlung wird trotz Mutterschutz weiterhin berechnet und abgeführt. Ggf. ist der Infotyp Altersvermögensgesetz D (IT 0699) entsprechend anzupassen. 4.5 Mutterschutz und 23c SGB IV Der Bezug von Mutterschaftsgeld zählt zu den Sozialleistungsarten und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist als eine arbeitgeberseitige Leistung zu bewerten, sodass die Regelungen bezüglich der Prüfung ob eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des 23c SGB IV vorliegt, anzuwenden sind. Bei einem täglichen Nettoarbeitsentgelt von über 13 Euro übersteigt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, zusammen mit dem Mutterschaftsgeld, nicht das Nettoarbeitsentgelt. In diesen Fällen liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor. Erst wenn neben dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld eine weitere Zahlung des Arbeitgebers erfolgt, wird bei Überschreiten des Freibetrages von 50 Euro, diese Zahlung als eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des 23 c SGB IV behandelt. Liegt das tägliche Nettoarbeitsentgelt unter 13 Euro und es wird kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt, ist jede Zahlung des Arbeitgebers, die die Freigrenze von 50 Euro übersteigt, eine beitragspflichtige Einnahme. Auf Grund der Berechnung des Zuschusses vom Nettoentgelt erfolgt maschinell nur eine vereinfachte Prüfung der Beitragspflicht; der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist sozialversicherungsfrei. 4.6 Nicht gesetzlich Krankenversicherte Tariflich Beschäftigte, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 EUR vom Bundesversicherungsamt. Es wird ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, genau wie bei den gesetzlich Versicherten, zwischen den Betrag von 13 EUR kalendertäglich und dem auf den Kalendertag Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 13 von 14

14 umgerechneten Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Mutterschutzfrist, maschinell berechnet. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag werden nicht berücksichtigt, da es sich nicht um gesetzliche Abzüge handelt. Dokument: K:\PS\PS_IPV\Gemeinsame_Daten\30-Publikationen\SSC\Rdschrb\ArbV\2011\Anlage 1 Seite: 14 von 14

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