S41 Zeitzuschläge / Zulagen für DuZ

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1 S41 Zeitzuschläge / Zulagen für DuZ Inhalt 1 Rechtsgrundlagen Tarifrecht Besoldungsrecht Steuerrecht Sozialversicherungsrecht Zusatzversorgungsrecht (VBL) 3 2 Lohnarten für Zeitzuschläge bzw. Zulagen für DuZ Manuelle Erfassung im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Grundsätzliche Hinweise Zusammengesetzte Lohnarten (gilt nur für LA nach TV-L) Zeitzuschläge / Zulagen für DuZ im Rahmen der Gleichstellung Lohnarten für Beschäftigte mit anderen Tarifverträgen Generierung durch die maschinelle Zeitwirtschaft 6 3 Zahlbarmachung in der Personalabrechnung Zeitversetzte Auszahlung Prüfung der SFN-Zuschläge auf ihre Steuer- und SV-Pflicht Darstellung auf dem Entgeltnachweis 13 Autor: LVwA PS IPV Seite S41-1

2 1 Rechtsgrundlagen Landesverwaltungsamt Berlin 1.1 Tarifrecht Die 7 und 8 TV-L definieren Sonderformen der Arbeit und deren Bezahlung. Bei den Zeitzuschlägen handelt es sich um nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, die gemäß 24 Absatz 1 Satz 4 TV-L um zwei Monate zeitversetzt fällig sind und daher im Monat der Auszahlung dem Entstehungsmonat zugeordnet werden (siehe auch Tz. 3.3). Für die Beschäftigten im Justizvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst gelten gemäß 47 TV-L Sonderregelungen. U. a. kommen die für die Zulagenzahlungen entsprechenden besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. 1.2 Besoldungsrecht Die 3 und 4 EZulV Bln definieren die Voraussetzungen und die Höhe der Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten (DuZ). Die Zahlbarmachung der Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten erfolgt um zwei Monate zeitversetzt nach deren Entstehung. Für diese Vorgehensweise gibt es keine gesetzliche Regelung. Sie basiert auf rein technischen und praktischen Erwägungen. Aus steuerrechtlichen Gründen werden die Zulagen für DuZ im Monat der Auszahlung jedoch dem Entstehungsmonat zugeordnet (siehe auch Tz. 3.3). Dieses Vorgehen ist mit dem zuständigen Referat der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgestimmt. Die Vorgabe, dass gemäß 3 Absatz1 EZulV Bln die Auszahlung nur dann erfolgen darf, wenn in einem Kalendermonat mindestens 5 Stunden erarbeitet wurden, wird nur bei Anwendung der maschinellen Generierung der Zuschläge systemseitig berücksichtigt (siehe auch Tz. 2.2). 1.3 Steuerrecht 3b EStG gewährt Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit. Die erste Voraussetzung ist, dass die Arbeit in den betreffenden Zeiten tatsächlich geleistet wurde. Folglich handelt es sich nicht um SFN-Zuschläge, wenn sie als Ausgleichzahlung, beispielsweise zur Gleichstellung an Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen, gezahlt werden. Als weitere Voraussetzungen müssen die Zuschläge für Tätigkeiten an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten gezahlt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. Autor: LVwA PS IPV Seite S41-2

3 Arbeit an einem (gewöhnlichen) Samstag in der Zeit von 13 bis 20 Uhr), handelt es sich ebenfalls nicht um SFN-Zuschläge gemäß 3b EStG. Des Weiteren ist für die Höhe der Steuerfreiheit der individuelle (steuerrechtliche) Grundlohn, umgerechnet auf einen Stundenlohn, festzustellen und der Zuschlagszahlung gegenüberzustellen. Im Ergebnis kann die Bezahlung eines SFN-Zuschlages teilweise steuerpflichtig sein. Die Umrechnung des steuerrechtlichen Grundlohns auf einen Stundenlohn erfolgt gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien zu 3b EStG (R 3b LStR). 1.4 Sozialversicherungsrecht Zeitzuschläge und Zulagen für DuZ sind grundsätzlich (nur dann) sozialversicherungspflichtig, wenn sie steuerpflichtig sind. Jedoch sind steuerfreie SFN-Zuschläge auf die Vorgaben der Sozialversicherungsentgeltordnung (SvEV) zu prüfen. Gemäß 1 Nr. 1 SvEV sind SFN- Zuschläge beim Überschreiten eines bestimmten Eurobetrags pro Stunde beitragspflichtig. Folglich besteht die Möglichkeit, dass steuerfreie SFN-Zuschläge zum Teil sozialversicherungspflichtig sind. 1.5 Zusatzversorgungsrecht (VBL) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist gemäß 64 Absatz 4 VBL-Satzung, soweit durch Ausführungsvorschriften nicht anders bestimmt, der steuerpflichtige Arbeitslohn. Die Ausführungsvorschriften hierzu besagen jedoch, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind, unabhängig von der gegebenenfalls nur anteiligen Steuerfreiheit gemäß 3b EStG. 2 Lohnarten für Zeitzuschläge bzw. Zulagen für DuZ Die Zahlbarmachung von Zeitzuschlägen bzw. Zulagen für DuZ kann auf zwei Wegen erfolgen. Einerseits stehen im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Lohnarten zur manuellen Erfassung zur Verfügung und andererseits besteht die Möglichkeit der automatischen Generierung durch die maschinelle Zeitwirtschaft anhand des persönlichen Schichtplans. 2.1 Manuelle Erfassung im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Grundsätzliche Hinweise Für Personalfälle, die nicht an der maschinellen Zeitwirtschaft zur Generierung der Zeitzuschläge bzw. Zulagen für DuZ teilnehmen, sind die zuschlagsrelevanten Zeiten manuell zu ermitteln und im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) zu erfassen. Autor: LVwA PS IPV Seite S41-3

4 Es stehen für die Zeitzuschläge gemäß TV-L (LA 4110 ff.) und die Zulagen für DuZ nach der EZulV Bln (LA 4909 ff.) gesonderte Lohnarten zur Verfügung. Diese Lohnarten sind (abgesehen von wenigen Ausnahmen) mit dem jeweils gültigen Stundensatz indirekt bewertet, so dass lediglich die Anzahl der Stunden vorzugeben ist. Die Betragsermittlung erfolgt in der Personalabrechnung. Hinweis In den Tz ff. wird nur auf die Besonderheiten einiger Zuschlagslohnarten eingegangen. Es werden nicht alle verfügbaren Lohnarten für Zeitzuschläge und Zulagen für DuZ erwähnt. Einen Überblick über sämtliche zur Verfügung stehenden Lohnarten und nähere Hinweise dazu, welche Lohnart für welchen Zweck zu verwenden ist, sind dem Lohnartenkatalog zu entnehmen Zusammengesetzte Lohnarten (gilt nur für LA nach TV-L) Um die manuelle Erfassung im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) zu erleichtern, wurden zwei zum selben Zeitpunkt zu zahlende Zeitzuschläge (z. B. Sonntag und Nacht) zu einer Lohnart zusammengefasst (doppelte Erfassung entfällt). Da das Tarifrecht jedoch nicht Deckungsgleich mit dem Steuerrecht ist (unterschiedliche steuerfreie Prozentsätze), müssen diese Lohnarten in der Personalabrechnung zerlegt werden. Die ursprüngliche Lohnart bleibt bestehen und eine zweite kommt hinzu. Für die korrekte Darstellung auf dem Entgeltnachweis/NBB werden die in der Personalabrechnung geteilten Lohnarten wieder zu einer (weiteren) Lohnart zusammengefasst. Folgende Lohnarten sind betroffen: IT 2010 Personalabrechnung Entgeltnachweis/NBB 4124 ZZ Sonntag + Nacht 75% 4126 ZZ Sonntag + Nacht 90% 4128 ZZ Sonntag + Nacht 165% 4130 ZZ Sonntag + Nacht 190% 4136 ZZ Feiertag + Nacht 150% 4138 ZZ Feiertag + Nacht 165% ZZ Nacht: LA 411A ZZ Sonntag: LA 4124 ZZ Nacht: LA 411B ZZ Sonntag: LA 4126 ZZ Nacht: LA 411C ZZ Sonntag: LA 4128 ZZ Nacht: LA 411D ZZ Sonntag: LA 4130 ZZ Nacht: LA 411E ZZ Feiertag: LA 4136 ZZ Nacht: LA 411F ZZ Feiertag: LA ZZ Sonntag + Nacht 75% 9541 ZZ Sonntag + Nacht 90% 9542 ZZ Sonntag + Nacht 165% 9543 ZZ Sonntag + Nacht 190% 9544 ZZ Feiertag + Nacht 150% 9545 ZZ Feiertag + Nacht 165% Autor: LVwA PS IPV Seite S41-4

5 IT 2010 Personalabrechnung Entgeltnachweis/NBB 4140 ZZ Feiertag + Nacht 175% 4142 ZZ Feiertag + Nacht 190% 4148 ZZ Nacht 175% 4154 ZZ Nacht 150% ZZ Nacht: LA 411G ZZ Feiertag: LA 4140 ZZ Nacht: LA 411H ZZ Feiertag: LA 4142 ZZ Nacht: LA 411I ZZ : LA 4148 ZZ Nacht: LA 411J ZZ : LA ZZ Feiertag + Nacht 175% 9547 ZZ Feiertag + Nacht 190% 9548 ZZ Nacht 175% 9549 ZZ Nacht 150% Zeitzuschläge / Zulagen für DuZ im Rahmen der Gleichstellung Für die Auszahlung von nicht tatsächlich erarbeiteten Zeitzuschlägen und Zulagen für DuZ an Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen im Rahmen der Gleichstellung stehen gesonderte steuerpflichtige Lohnarten zur Verfügung. Für tariflich Beschäftigte sind diese Lohnarten auch sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtig. Lohnarten gemäß EZulV Bln: 4909 DuZ bes.tage EZulV stpfl DuZ Nacht EZulV stpfl. Lohnarten gemäß TV-L: 4113 ZZ Nacht IntVert stpfl ZZ Sonntag IntVert stpfl ZZ Feiertag IntVert stpfl 4145 ZZ IntVert stpfl ZZ IntVert stpfl ZZ Samstag IntVert stpfl Lohnarten für Beschäftigte mit anderen Tarifverträgen Gelten für Beschäftigte besondere tarifvertragliche Regelungen, so dass die indirekte Bewertung der Zeitzuschläge / Zulagen DuZ zu fehlerhaften Zahlungen führen würde, sind folgende besondere Lohnarten zu verwenden: 4216 ZZ man. steuer/sv.pfl. (SFN-Zuschlag, daher VBL-frei) 4217 ZZ man. steuer/sv.frei (SFN-Zuschlag, daher VBL-frei) 4224 ZZ man. st.frei/sv.pfl. (SFN-Zuschlag, daher VBL-frei) Autor: LVwA PS IPV Seite S41-5

6 4225 ZZ man. st./sv./vbl.pfl. (kein SFN-Zuschlag, daher VBL-pflichtig) Diese Lohnarten sind direkt bewertet; der Betrag ist manuell vorzugeben. 2.2 Generierung durch die maschinelle Zeitwirtschaft Bei Personalfällen, die an der maschinellen Zeitwirtschaft mit automatischer Lohnartengenerierung teilnehmen, werden die Zeitzuschläge und Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten im Zeitauswertungsschema ZM03 während des Zeitwirtschaftslaufes mit dem Report RPTIME00 anhand der im Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) hinterlegten Arbeitszeit, unter Berücksichtigung der Infotypen Abwesenheiten (IT 2001), Anwesenheiten (IT 2002) und Vertretungen (IT 2003), maschinell ermittelt. Das Zeitauswertungsschema ZM03 prüft in jeder Zeitauswertungsperiode (Kalendermonat) jeden einzelnen Kalendertag dahingehend, ob eine zuschlagsrelevante Zeit vorhanden ist. Diese zuschlagsrelevanten Zeitintervalle (Zeitpaar) werden analysiert, mit ihrer ermittelten Stundenanzahl in entsprechenden Zeitlohnarten abgestellt und an die Personalabrechnung zur weiteren Verarbeitung übergeben (siehe Tz. 3 ff.). Die im relevanten Entstehungsmonat an die Personalabrechnung übergebenen Zeitlohnarten können im Protokoll der Simulation der Personalabrechnung durch einen Doppelklick auf die Funktion PRINT NP ZL nachvollzogen werden. Autor: LVwA PS IPV Seite S41-6

7 Achtung Für Pausenzeiten auch wenn sie in die Arbeitszeit eingerechnet werden (bezahlte Pausen gem. 6 Absatz 1 Satz 2 TV-L bei Wechselschichtarbeit) stehen keine Zeitzuschläge nach 8 TV-L zu. Diese werden nur für tatsächlich geleistete Arbeit je Stunde gewährt. Hinweis Besteht der Anspruch auf eine Zulage für DuZ, so erfolgt nach 3 Absatz 1 EZulV Bln die Auszahlung nur dann, wenn in einem Kalendermonat mindestens 5 Stunden zu berücksichtigen sind. Für teilzeitbeschäftigte Beamte werden gemäß Rundschreiben I Nr.41/2010 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport diese 5 Stunden anteilig des Beschäftigungsgrads heruntergerechnet. Die Auszahlung der Zulage erfolgt bereits bei Überschreitung der anteiligen Stundenzahl. Übersicht der Zeitlohnarten für Zeitzuschläge und Dienste zu ungünstigen Zeiten, die durch die maschinelle Zeitwirtschaft gebildet werden: Erschwerniszuschlag Mitarbeitergruppe/ Mitarbeiterkreis Lohnartennummer Lohnartentext F Praktikanten 4100 ZZ Nacht 8.1b Nachtzuschlag nur MA-Kreis 2O / 2V 410B Nacht 3Abs2Nr4EZulV B Beamte bis Nacht 20-06Uhr B Beamte ab Nacht 20-06Uhr F Praktikanten 4101 ZZ Sonntag 8.1c Sonntagszuschlag nur MA-Kreis 2O / 2V 410D Sonntag 3Abs2Nr1EZulV B Beamte bis Sonntag 00-24Uhr B Beamte ab Sonntag Uhr F Praktikanten 4102 ZZ Feiertag 8.1d Feiertagszuschlag nur MA-Kreis 2O / 2V 410C Feiertag 3Abs2Nr1EZulV B Beamte bis Feiertag 00-24Uhr B Beamte ab Feiertag 00-24Uhr Samstagszuschlag F Praktikanten ZZ Samstg 8.1f bis 20:00 ZZ Samstg 8.1f ab 20:00 Autor: LVwA PS IPV Seite S41-7

8 Erschwerniszuschlag Mitarbeitergruppe/ Mitarbeiterkreis nur MA-Kreis 2O / 2V Lohnartennummer 410A Lohnartentext Samstag 3Abs2Nr2EZulV B Beamte bis Samstag 13-20Uhr B Beamte ab Samstag 13-20Uhr F Praktikanten ZZ 24.& e bis 14 ZZ 24.& e ab 14 Zuschlag / nur MA-Kreis 2O / 2V 410E 410H EZulV bis EZulV ab 14 B Beamte bis / Uhr B Beamte ab / Uhr / Uhr F Praktikanten keine Zuschlag Oster-/ Pfingstsamstag nur MA-Kreis 2O / 2V 410F 410G Oster/PfiSa 3EZulV bis 20 Oster/PfiSa 3EZulV ab 20 B Beamte bis Oster/Pfingst.Sa 12-24hr B Beamte ab Oster/Pfingst.Sa 12-20hr Oster/Pfingst.Sa 20-24hr Weitere Hinweise zu den Lohnarten sind dem Lohnartenkatalog zu entnehmen. Die ausführliche Beschreibung der maschinellen Zeitwirtschaft zur Generierung der Zeitzuschläge und Zulagen für DuZ erfolgt im IPV-Anwenderhandbuch Kapitel 07 Schwerpunktthemen S13 Maschinelle Zeitwirtschaft. 3 Zahlbarmachung in der Personalabrechnung 3.1 Zeitversetzte Auszahlung Die manuell im Infotyp erfassten oder durch die maschinelle Zeitwirtschaft generierten Lohnarten werden in der Personalabrechnung im Entstehungsmonat bewertet und um zwei Monate zeitversetzt ausgezahlt (Fälligkeitsprinzip). Es gelten in Folge des Fälligkeitsprinzips immer die Stundensätze des Entstehungsmonats. Dasselbe gilt für die steuer- und die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung. Autor: LVwA PS IPV Seite S41-8

9 Hinweis Das Fälligkeitsprinzip für die nach der EZulV Bln eingerichteten Lohnarten gilt erst ab Für die tarifrechtlichen Lohnarten gilt dieses bereits seit Gültigkeit des TV-L im Land Berlin. Zeitversetzte Auszahlung im Fall des Austritts oder Buchungskreiswechsels Im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) manuell erfasste oder durch die maschinelle Zeitwirtschaft generierte Zeitzuschläge und Zulagen für DuZ werden im Fall des Austritts bzw. eines Buchungskreiswechsels nicht um zwei Monate zeitversetzt, sondern sofort ausgezahlt. Beispiel Es wurde in dem nachfolgend genannten Änderungsdienst jeweils ein Austritt zum ordnungsgemäß erfasst und dann abgerechnet (gilt für Besoldung und Tarif gleichermaßen). ÄD. / Abrechnungsperiode 03/2017: reguläre um 2 Monate zeitversetzte Auszahlung der Zeitzuschläge / Zulagen DuZ mit einem Entstehungsdatum 01/2017 ÄD. / Abrechnungsperiode 04/2017: reguläre um 2 Monate zeitversetzte Auszahlung der Zeitzuschläge / Zulagen DuZ mit einem Entstehungsdatum 02/2017 und sofortige Auszahlung der Zeitzuschläge / Zulagen DuZ mit einem Entstehungsdatum 03/2017 sowie 04/2017 ÄD. / Abrechnungsperiode 05/2017 ff.: Nachzahlung etwaiger nachträglich erfasster bzw. generierter Zeitzuschläge / Zulagen DuZ Achtung Werden nach einer erfassten und abgerechneten Personalmaßnahme 10 Austritt (in späteren Änderungsperioden) noch zahlungsrelevante Änderungen an einem Personalfall vorgenommen, sind die diesbezüglichen Hinweise im IPV-Anwenderhandbuch Kapitel 01 Beschreibung der Infotypen Infotyp Abrechnungsstatus (IT 0003) zu beachten. 3.2 Prüfung der SFN-Zuschläge auf ihre Steuer- und SV-Pflicht Zeitzuschläge und Zulagen für DuZ, die für steuerbegünstigte Zeiten gemäß 3b EStG gezahlt werden, werden systemseitig auf die Einhaltung der steuerfreien Obergrenzen sowie der beitragsfreien Höchstgrenze geprüft. Autor: LVwA PS IPV Seite S41-9

10 Achtung Diese systemseitige Prüfung erfolgt nicht für die unter Tz und genannten besonderen manuellen Lohnarten. Ansonsten erfolgt die Prüfung für jede SFN-Zuschlags-Lohnart einzeln und kann im Protokoll der Personalabrechnung im Entstehungsmonat an folgender Stelle nachvollzogen werden: Simulation der Personalabrechnung für den Monat der Auszahlung (hier: 03/2017) der Zeitzuschläge/ Zulagen für DuZ Öffnen des Abrechnungsbaumes des Entstehungsmonats (hier: 01/2017) der Zeitzuschläge/ Zulagen für DuZ Knotenpunkt Aliquotierung und Abstellung Autor: LVwA PS IPV Seite S41-10

11 Die eigentliche Prüfung erfolgt durch die Funktion XIT S90. Die einzelnen Tabellen bzw. Verarbeitungsschritte können mit einem Doppelklick aufgerufen werden. Welche Informationen sind für die Personalsachbearbeitung an dieser Stelle von Bedeutung? Knotenpunkt Eingabe Tabelle IT LA /250 Basisgrundlohn: Summe der im Voraus bestimmbaren Bezügebestandteile und der VBL-Umlagen (LA /29R ZV-Steuerschätz. für 3b) LA /251 Grundlohnzusätze: Summe der variablen, nicht im Voraus bestimmbaren Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszulagen oder Zeitzuschläge, die keine SFN-Zuschläge sind) in ihrer tatsächlichen Höhe LA /252 Grundlohn 3b EStG: Summe aus dem Basisgrundlohn und den Tabelle RT Grundlohnzusätzen LA /29R ZV-Steuerschätz. für 3b: Zum laufenden Arbeitslohn sind auch die VBL-Umlagen hinzuzurechnen. Für diesen Zweck erfolgt (aus technischen Gründen) an dieser Stelle des Abrechnungsschemas lediglich eine vereinfachte Berechnung. Das Ergebnis wird in dieser Lohnart abgestellt und wurde hier bereits zum Basisgrundlohn hinzugerechnet. Tabelle XIT Diese Tabelle beinhaltet alle SFN-Zuschlags-Lohnarten, die entweder durch die maschinelle Zeitwirtschaft generiert und/oder im IT 2010 erfasst wurden. Lohnarten aus dem IT 2010 haben das entsprechende Gültigkeitsdatum, aber nur eine fiktive Beginn und Ende Zeit. Autor: LVwA PS IPV Seite S41-11

12 Auch die Lohnarten aus der maschinellen Zeitwirtschaft haben an dieser Stelle nur noch fiktive Beginn und Ende Zeiten. Die tatsächlichen Zeitpunkte (siehe Tz. 2.2) wurden für die korrekte Bewertung und die Ermittlung der steuerfreien Prozentsätze verwendet und stehen an dieser Stelle nicht mehr zur Verfügung. Des Weiteren sind die steuerfreien Prozentsätze sowie die Anzahl, der Betrag pro Stunde und der Gesamtbetrag für jede einzelne SFN-Zuschlags-Lohnart ersichtlich. Knotenpunkt Verarbeitung 1. Berechnung der steuerfreien Anteile der SFN-Zuschläge (gemäß gültiger Lohnsteuerrichtlinien (LStR) zu 3b EStG) Im ersten Schritt erfolgt die Bestimmung des Grundlohns durch Zusammenrechnung des Basisgrundlohns und der Grundlohnzusätze. Dieser Monatsbetrag wird umgerechnet in einen Stundenlohn. Dabei ist zu beachten, dass für die Berechnung der steuerrechtlichen Monatsarbeitszeit eine besondere Formel gilt: wöchentliche Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 4,35 (z. B. 39 * 4,35 = 169,65). Der errechnete Stundenlohn wird gegebenenfalls auf den Höchstbetrag von 50 Euro gekappt. Im zweiten Schritt wird für jede einzelne Lohnart in Abhängigkeit vom jeweiligen steuerfreien Prozentsatz geprüft, ob der zulässige steuerrechtliche Stundenlohn überschritten wird. Zuletzt wird zusammenfassend dargestellt, wie hoch der steuerfreie (LA /256) und der steuerpflichtige Anteil an der Gesamtsumme der SFN-Zuschläge (LA /254) ist. 2. Berechnung der steuerfreien, sv-pflichtigen Anteile der SFN-Zuschläge Der erste Schritt entspricht der Berechnung unter Punkt 1. Jedoch erfolgt hier die Kappung des errechneten Stundenlohns gegebenenfalls auf 25 Euro (gemäß SvEV). Im zweiten Schritt wird für die steuerfreien Anteile jeder einzelnen Lohnart in Abhängigkeit vom jeweiligen steuerfreien Prozentsatz geprüft, ob der zulässige sozialversicherungsrechtliche Stundenlohn überschritten wird. Zuletzt wird in der Zusammenfassung zusätzlich noch ausgewiesen, wie hoch der Anteil der zu verbeitragenden steuerfreien SFN-Zuschläge (LA /25C) ist. Autor: LVwA PS IPV Seite S41-12

13 Hinweis Die Berechnung der steuerfreien, sv-pflichtigen Anteile entfällt, sofern der steuerrechtliche Stundenlohn (Grundlohn) unter 25 Euro liegt, da in diesen Fällen die Sozialversicherungspflicht in Gänze der Steuerpflicht folgt. Knotenpunkt Ausgabe Tabelle IT LA /254 SO/FE/NA-Zuschläge: Summe aller SFN-Zuschläge LA /256 Steuerfrei 3b: steuerfreier Anteil LA /25C Stfrei, sv-pflichtig 3b: steuerfreier, sv-pflichtiger Anteil (ist Bestandteil der LA /256) LA /25E Stpfl, svpfl 3b: steuer- und sv-pflichtiger Anteil Tabelle XIT_P Die Tabelle beinhaltet wieder alle SFN-Zuschlags-Lohnarten, nun mit der Angabe des Gesamtbetrags pro Lohnart und des davon steuerfreien Anteils. 3.3 Darstellung auf dem Entgeltnachweis In Folge des Fälligkeitsprinzips werden die Lohnarten zwar erst zwei Monate nach ihrer Entstehung ausgezahlt, aber dem Entstehungsmonat zugeordnet. Sie werden daher auf dem Nachberechnungsbeleg angedruckt. Lediglich im Fall eines untermonatlichen Austritts werden die Zeitzuschläge / Zulagen DuZ, deren Entstehungsdatum im Monat des Austritts liegt, dem Originalmonat zugeordnet. Autor: LVwA PS IPV Seite S41-13

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