ADR 2009 Änderungsschwerpunkte

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1 ADR 2009 Änderungsschwerpunkte Team: /Gefahrgutüberwachung Kurt-Schumacher-Straße 45, Frankfurt am Main, 069/ , oder 42311, 069/ copyright: Straßenverkehrsamt Gefahrgutüberwachung-

2 ADR 2009 Änderungsschwerpunkte ADR/RID/ADN Harmonisierung der Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte Grundlage: UN Modellvorschriften und TPED Neue Abschnitte und sowie vollständige Überarbeitung Kapitel 6.2 Folgeänderungen in allen Vorschriften Vollständige Überarbeitung des Abschnitts 2.2.7, Begriffe in auf Grund der Änderungen der IAEA Wien Änderungen in 1.7.1, 2.2.7, 4.1.9, und 6.4 Klasse 9 Aufnahme der umweltgefährdenden Stoffe (aquatische Umwelt) Harmonisierung der UN-Modellvorschriften Anpassung Kapitel 3.4 in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter Grundlage: UN-Modellvorschriften Neues Kapitel 3.5 in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Harmonisierung der UN Modellvorschriften und IATA-DGR 2

3 ADR 2009 / TEIL 1 Wichtige Änderungen im Überblick: Einführung von Mengengrenzen für entzündbare flüssige Stoffe für Privatpersonen Klarstellung, dass die Mengen, die in Geräten oder Maschinen enthalten sind, für die Berechnung von Bedeutung sind NEU Freistellung von Lithiumbatterien Aufnahme von Begriffsbestimmungen aus der Klasse 7, für Kleincontainer u.a u. f. NEU Übergangsregelungen - Verwendung von Warntafeln - Verwendung von Großpackmitteln - Stoffe der Klasse 9 - Druckgefäße - Tanks mit Schwallwänden - NEU Übergangsvorschriften für das neue Kapitel NEU Übergangsvorschriften für die Klasse 9 - NEU Übergangsvorschriften für die Stapeldruckprüfung und den Vibrationstest von IBC 3

4 ADR 2009 / TEIL 1 Wichtige Änderungen im Überblick: 1.7 wird vollständig überarbeitet und NEU für die Kontrollen und Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen Druckgeräten Überarbeitung der Zuordnung von Stoffen zu Tunnelbeschränkungscodes Überarbeitung der Tabelle 4

5 ADR 2009 / TEIL 1 Begrenzung der Menge bei privaten Beförderungen nach a) in wieder befüllbaren Behältern Klarstellung: Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, so dürfen diese in wieder befüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 l je Behälter nicht überschritten werden. Im ADR-Straßenverkehr: darf die Gesamtmenge je Beförderungseinheit 240 l nicht überschreiten. 5

6 ADR 2009 / TEIL 1 Begrenzung der Menge bei privaten Beförderungen nach c) Änderungen der Freistellung von A- und O-Gasen Klarstellung: C) Gasen der Gruppen A und O gemäß , wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 0 C höchstens 200 KPa (2bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühltes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.b. auch Maschinen und Apparateteile. 6

7 ADR 2009 / TEIL 1 NEUE Anpassung an die Änderungen der Vorschriften zu den Begriffen begrenzte Mengen freigestellte Mengen Anpassung an die Änderungen 3.4 und NEU Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.5 werden erfüllt 7

8 ADR 2009 / TEIL 1 NEU Freistellungen für die Beförderung von Lithiumbatterien Die Vorschriften gelten nicht für: a) Lithiumbatterien, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer Einrichtung dienen; b) Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.b. Laptop oder Uhren) 8

9 ADR 2009 / TEIL Ergänzung bei den Begriffsbestimmungen Überarbeitung der Container/ Kleincontainerdefinition Kleincontainer: ein Container, der entweder Außenabmessungen von weniger als 1,5 m (Länge, Breite, Höhe) oder ein Innenvolumen von Höchstens 3 m³ hat. Übernahme der Übergreifenden allgemeinen Definition der Klasse 7 in die Begriffsbestimmungen unter Kapitel

10 ADR 2009 / TEIL Ergänzung bei den Unterweisungsanforderungen für die an der Beförderung beteiligten Personen Die Bemerkungen unter werden wegen der Änderung in der Klasse 7 ergänzt. Für die Unterweisung im Bezug auf die Klasse 7 siehe Unterabschnitt Die Unterweisung muss vor der Übernahme von Pflichten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter erfolgen 10

11 ADR 2009 / TEIL d) Bei Sicherheitspflichten der Beteiligten wird ergänzt: Bemerkungen Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeuge und MEGC dürfen jedoch nach Ablauf des Datums unter Berücksichtigung der Vorschriften , , , , oder weiter befördert werden. Hinweis: Es erfolgt eine Klarstellung für den Beförderer in der Bemerkung, dass Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeuge und MEGC nach Ablauf des Datums der nächsten Prüfung und weiterbefördert werden dürfen. 11

12 ADR 2009 / TEIL 1 Alle Übergangsregelungen auf einen Blick: Unterabschnitt Stand Unterabschnitt Stand Neu Neu Gestrichen Geändert Geändert Geändert Neu Geändert Neu Geändert Neu Gestrichen Neu Geändert Neu Neu Neu Neu Geändert Neu Neu Neu Neu Geändert Geändert Geändert Gestrichen Geändert Gestrichen Geändert Geändert Geändert Neu Geändert Neu 12

13 ADR 2009 / TEIL Überarbeitung der Allgemeinen Vorschriften für die Klasse 7 Überarbeitung der Vorschriften zu Klasse 7 zur besseren Anpassung an die UN-Struktur Angleichung an die Begrifflichkeit Positive Festlegung der anwendbaren Vorschriften für freigestellten Versandstücke (1.7.1) 13

14 ADR 2009 / TEIL Überarbeitung der Vorschriften für Maßnahmen zur Kontrolle NEU administrative Kontrollen für die in Abschnitt beschriebenen Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen NEU Verfahren für die Konformitätsbewertungen und die wiederkehrende Prüfung Hinweis: Diese Verfahren dienen zur Kontrolle der Prüfstellen für die Überwachung der Hersteller. Anwender der Vorschriften wird die zuständige Behörde sein die in 6 festgelegt wird. 14

15 ADR 2009 / TEIL Änderungen bei den Vorschriften Beförderungsbeschränkungen Änderung bei der Zuordnung von Stoffen zu den Tunnelkategorien Klarstellung, dass über die Tunnelbeschränkungen das Sekretariat der Wirtschaftskommission UN ECE zu informieren ist und das Sekretariat diese Informationen über seine Internetseiten veröffentlicht. 15

16 ADR 2009 / TEIL Änderungen bei den Vorschriften für die Sicherung Tabelle hier wird in der Spaltenüberschrift der Spalte 4 nach Tank (Liter) ein Verweis auf die neue Fußnote c) aufgenommen: Hinweis: c) ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. In der Spaltenüberschrift der Spalte 5 wird nach lose Schüttung (Kg) ein Verweis auf die neue Fußnote d) aufgenommen: Hinweis: d) ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist diese Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. Klarstellung: der Anwendung der Beförderung in Tanks oder loser Schüttung 16

17 ADR 2009 / TEIL Änderungen bei den Vorschriften für die Sicherung (Tabelle) Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Menge Tank (Liter) c) lose Schüttung (kg) d) Versandstück (kg) UN-Nummern: 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 u desensibilisierte explosiv e flüssige Stoffe 5.1 Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel u. Ammoniumnitrat - Emulsionen oder - Suspensionen oder -Gele a) a) 0 a) 0 a) b) 17

18 ADR 2007 / TEIL 2 Wichtige Änderungen im Überblick: Neue Reglung für die Einstufung von Abfällen Neue Stoffe wie z. B. Brennstoffzellen-Kartuschen Klasse 6.2 Tierkörper Neustrukturierung der Klasse 7 Aufnahme Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) Streichung Prüfung zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9 18

19 ADR 2009 / TEIL 2 Neue Reglung für die Einstufung von Abfällen Neu Neue Einstufung von Abfällen Vorgehensweise 1 Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäß Abs auf Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen. Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden!!! Vorgehensweise 2 Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, das die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall standardmäßig der am besten geeigneten n.a.g. Eintragung der Verpackungsgruppe II zugeordnet werden. Dieses Verfahren darf nicht für Abfälle angewendet werden, die in Abs genannte Stoffe, Stoffe der Klasse 4.3, Stoffe des in Unterabschnitt genannten Falls oder Stoffe enthalten, die gemäß Unterabschnitt 2.2.X.2 nicht zur Beförderung zugelassen sind. 19

20 ADR 2009 / TEIL 2 Neue Reglung für die Einstufung von Abfällen Dokumentation der Anwendung im Beförderungspapier Gilt nicht für: Zuordnung nach (bestimmte Stoffe der Klasse 1, 2, 3, 5.2, 6.1, Vorrang) Stoffe der Klasse 4.3 Stoffe die nach nicht zur Beförderung zugelassen sind Stoffe die gemäß 2.2.X.2 nicht zur Beförderung zugelassen sind 20

21 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse Änderungen aus UN-Vorschriften Neu / Eintragungen unter dem Klassifizierungscode 6 F UN 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend UN 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend UN 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend UN 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend UN 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 21

22 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse Eine Erleichterung wird ergänzt um: nicht umweltgefährdende Lösungen 22

23 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 Klasse Ergänzung: UN HYROXYBENZOTRIAZOL, WASSERFREI, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse- % Wasser UN 3344 PENTAERYTHRITTETETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN Klasse Änderung: In der Bemerkung 3 wird der Abschnitt geändert in Abschnitt

24 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 Klasse Änderung: In der Bemerkung 3 wird der Abschnitt geändert in Abschnitt Streichung: Wasser reagierende Stoffe, entz Die Un-Nummer 3132 (mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündbar) und die UN-Nummer 3135 (mit Wasser reagierende feste Stoffe, selbsthitzefähig) sind jetzt zur Beförderung zugelassen. Harmonisierung mit UN und damit Wegfall der Schnittstellen mit See- und Luftverkehr 24

25 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse Änderung: Auf Grund der UN-Modellvorschriften werden folgende Eintragungen geändert: 25

26 ADR 2009/ TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse Freigestellte medizinische Proben: Bestehende Bemerkung = Bemerkung 1 Ergänzung als Klarstellung Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren, bei Nichtvorhandensein eines Infektionsverdachts (z.b. Bewertung einer durch einen Impfstoff herbeigeführten Immunität oder Diagnose einer Autoimmunerkrankung usw.). Neue Bemerkung 2: Im Luftverkehr müssen Verpackungen für Proben, die nach diesem Absatz freigestellt sind, den Vorschriften der Absätze a) bis c) Anforderung an Verpackung - entsprechen. 26

27 ADR 2009/ TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse Infizierte Tiere Tierkörper Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen. Der Begriff Tierkörper wird durch Tierische Stoffe (Animal material) ersetzt. Übergangsregelung für die Beförderung nach UN 3373 in bis

28 ADR 2009/ TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse 7 Neue Struktur UN: Begriffsbestimmungen - bisher Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Bestimmung der Aktivitätswerte - bisher Bestimmung anderer Stoffeigenschaften - bisher Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen bisher , , Sondervereinbarungen Neu 28

29 ADR 2009/ TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse 7 Betroffen von den Änderungen und Neustrukturierungen in der KIasse 7 sind folgende weitere Kapitel und Abschnitte: Kapitel 1.7 Abschnitt Abschnitt Abschnitt Kapitel

30 ADR 2009/ TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse 7 Neue Tabelle Zuordnung der UN-Nummern : Freigestellte Versandstücke (Unterabschnitt ) UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (Absatz ) UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt Oberflächenkontaminierte Gegenstände (Absatz ) UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt Typ A-Versandstücke (Absatz ) UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 30

31 ADR 2009/ TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse 7 Neue Tabelle Zuordnung der UN-Nummern : Typ B(U)-Versandstücke (Absatz ) UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt Typ B(M)-Versandstücke (Absatz ) UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt Typ C-Versandstücke (Absatz ) UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt Sondervereinbarung (Absatz ) UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 31

32 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse Klarstellung: In der Klasse 8, VG III wird festgelegt, dass die Korrosionsrate sowohl auf Aluminium als auch auf Stahl zu Prüfen ist. (betr c) 32

33 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse 9 Klarstellung Der Ausdruck "Lithiumbatterien" schließt alle Zellen und Batterien ein, die Lithium in irgendeiner Form enthalten Verzeichnis der Eintragungen Klassifizierungscode M 4 Änderung UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN ( ) UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN ( ) UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) Neu UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN ( ) UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN ( ) UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) 33

34 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse 9 Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) Übernahme der GHS-Klassifizierungskriterien und Kennzeichnung aus den UN-Empfehlungen in RID/ADR/ADN Umweltgefährdende Eigenschaft ist bei allen anderen Eintragungen zu ermitteln und kenntlich zu machen ( ) Abweichung von den UN aber harmonisiert mit IMDG-Code Übergangsregelung in Stoffe der Klassen 1-9, ausgenommen UN 3077 und 3082, für die die Regelungen des Absatzes nicht anzuwenden sind, müssen bis zum nicht gekennzeichnet werden. Nach EU-Recht zugeordnete Stoffe, Lösungen und Gemische, die nicht in eine Klasse 1-9 klassifiziert sind, außer UN 3077/ UN 3082, werden nach je nach Fall UN 3077 oder 3082 zugeordnet- siehe (alt ) 34

35 ADR 2009 / TEIL 2 Zuordnungskriterien von Gütern der Klasse 9 Hinweis Neu : Stoffe der Klassen 1 bis 9 mit Ausnahme der UN 3077 und 3082, die den Kriterien des Absatzes entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 9 als umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien des Absatzes entsprechen, sind je nach Fall der UN-Nummer 3077 oder der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Neu entspricht jetzt den Vorgaben aus den UN-Modellvorschriften 14. überarbeitete Fassung in Verbindung mit GHS. Folgen: zu den UN-Nummern 3077 und 3082 bleibt; Kennzeichnung des Versandstückes; Kennzeichnung der Fahrzeuge und Container; Kein Eintrag im Beförderungspapier Folgeänderung: Kapitel 2.3; Streichung wird zu Abschnitt

36 ADR 2009 / TEIL 3 Wichtige Änderungen im Überblick: 164 Neue bzw. ergänzende UN-Nummern UN 3077 Aufnahme von BK 1 und BK 2 für die Beförderung in loser Schüttung Anpassung der Tunnelbeschränkungscodes (nur ADR) Folgeänderungen aus der Änderung bei den Druckgefäßen (PR entfällt) Änderung von Tankcodes bei ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern Sondervorschrift 330 entfällt 36

37 ADR 2009 / TEIL 3 Wichtige Änderungen im Überblick: Geänderte Sondervorschriften: 188, 198, 199, 201, 236, 251, 289, 290, 307,310, 652 nur ADR, 328 und 630 Neufassung Neue Sondervorschriften 332 bis 340, 654 aus UN 1057 Änderungen im Kapitel 3.4 für begrenzte Mengen, die Kennzeichnung von Umverpackungen und die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten und Containern Neue Spaltenbezeichnung 7a für LQ Neues Kapitel 3.5 für freigestellte Mengen und damit Aufnahme einer neuen Spalte 7b für freigestellte Mengen mit Eintrag E 0 bis E 5 37

38 ADR 2009 / TEIL 3 Spalten 1 bis 20 neu und geänderte Stoffe und Gegenstände UN 0505 SIGNALKÖRPER, SEENOT 1, 1.4G UN 0506 SIGNALKÖRPER, SEENOT 1, 1.4S UN 0507 SIGNALKÖRPER, RAUCH 1, 1.4S UN HYROXYBENZOTRIAZOL, WASSERFREI, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 1, 1.3 C UN 2031 SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit weniger als 65 % Säure, 8, VG II UN 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., 4.3, VG II, 4.3 (4.1) UN 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., 4.3, VG III, 4.3 (4.1) UN 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G., 4.3, VG I, 4.3 (4.2) UN 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G., 4.3 VG II 4.3 (4.2) UN 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G., 4.3 VG III 4.3 (4.2) UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (nur tierische Stoffe), 6.2 UN HYROXYBENZOTRIAZOL, WASSERFREI, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 4.1 VG I 38

39 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen in den Tabellenspalten Abschnitt Spalte 6 SV 601 bei UN 1204 SV 654 bei UN 1057 Feuerzeuge (SV 654 ist Neu ). SV 61 Aufnahme der SV 274 bei Stoffen mit SV 61 (Ausnahme UN 3048 SV 61 streichen), UN 2588, , 2771, 2772, , 2786, 2787, 2902, 2903, , 3005, 3006, , , Pestizide nach den UN-Modellvorschriften Klarstellung 39

40 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen in den Tabellenspalten Abschnitt Spalte 7 Spalten (7a) und (7b) gemeinsame Spaltenüberschrift Spalte 7 Begrenzte und freigestellte Mengen Abschnitt begrenzte Mengen Abschnitt freigestellte Mengen Spalte 7a LQ 0 bis LQ 28 Spalte 7b E0 bis E5 40

41 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen in den Tabellenspalten Abschnitt Spalte 8 Streichen von PR 1 bis PR 7 (Besondere Vorschriften für Druckgefäße für Stoffe die nicht unter die Klasse 2 fallen) Streichen von IBC 01 bei UN 3361 und UN3362 Begrenzung Dampfdruck IBC 02 bei UN 1162, 1196, 1298, 1724, 1728, 1747, 1753, 1762, 1763, 1766, 1767, 1769, 1771, 1781, 1784, 1799, 1800, 1801, 1804, 1816, 1818, 2434, 2435, 2437, 2985, 2986 und 2987 streichen Wegfall Begrenzung Dampfdruck IBC 02 ergänzt bei UN 2059 VG II IBC 03 ergänzt bei UN 2059 VG III 41

42 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen in den Tabellenspalten Abschnitt Spalte 12 UN 1250, 1305 L10CH ersetzen durch L4BH Bei UN 2480 und UN 2481 wird L10CH durch L15CH ersetzt 42

43 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen in den Tabellenspalten Abschnitt Spalte 13 Spalte 13 einfügen TU14 TU15 TE19 (nur ADR), TE21 (RID TU 38, TE 22, TE 25) UN 2813, 3131 VG I Einfügen S10AN und L10DH und Spalte 13 TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 (RIDTU 38, TE 22) Bisher kein Tankcode vorhanden. Somit ist eine Beförderung in Tankcontainern möglich TA4 (Verfahren Konformitätsbewertung ) TT9 (Verfahren Prüfung 1.8.7) Bei allen Stoffen der Klasse 2, deren Beförderung in Tanks zugelassen ist zusätzlich auch bei den UN-Nummer 1052 und 1790 (mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff TM 5 streichen bei den UN-Nummer 1052 und 1790 (mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff Angabe durch TA 4 und TT 9 nicht mehr erforderlich). 43

44 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen in den Tabellenspalten Abschnitt Spalte 15 UN Nummer / Klasse Tunnelcode Neu Tunnelcode alt Klasse 2-2A, 2O, 3A, 3O C/E E Klasse 3 VG III D/E E Klasse 8 VG II CF1, CFT D/E E Klasse 6.1 VG III TF 2 D/E E Klasse 6.1 VG II D/E E Klasse 6.1 VG I (Ausnahmen TF1, TFC, UN ) C/E D1E und E 2029 E D1E 2030 CFT C/D D1E 2032 C/D E 1222, 1261, 1865, 3269 VG II 3292 E D1E 1360, 1397, 1404, 1409 (VG I), 1410, 1411, 1413, 1414, 1418 (VG I), 1419, 1426, 1427, 1432, 1433, 1436 (VG I),1479 (VG I), 1491, 1504, 1714, 1855, 1870, 2010, 2011, 2012, 2013, 2441, 2463, 2466, 2545 (VG I); 2546(VG I), 2547, 2806, 2813 (VG I), 2846, 2870, 3085, 3087, 3098, 3099, 3131, 3134, 3139, 3208,3209 (VG I) E B1E 44

45 ADR 2009 / TEIL 3 Geänderte Sondervorschriften 3.3 Änderungen SV 188, 198, 201, 236, 251, 289, 290, 307, 310, 328 (Neufassung), 636, 652, Streichung 330 Änderungen/Ergänzungen in Zusammenhang mit Lithiumzellen/- batterien SV 188, 230, 310 Änderungen: Äquivalentmenge in Nennenergie in Wattstunden "Lithiumzellen und -batterien" ändern in "Zellen und Batterien und hält höchstens eine Äquivalentmenge von 1,5 g Lithium Neu - hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh. enthält höchstens eine Gesamtäquivalentmenge von 8 g Lithium" ändern in: Neu -hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen nach dieser SV müssen auf dem Außengehäusemit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein. Absätze d) und e) - neue Absätze d) bis i) 45

46 ADR 2009 / TEIL 3 Geänderte Sondervorschriften 3.3 SV 201 Neue Bemerkung: Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 SV 654 SV UN - Ergänzung UN 3469 und 3470 Verwendung für andere Farben SV 251 UN Anpassung an neue Spalte 7 a für begrenzte Mengen SV 289 UN redaktionell Airbags oder Sicherheitsgurte ändern in Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer SV UN redaktionell Unterabschnitt ändern in: Unterabschnitt SV 330 streichen siehe SV 333 Wegfall: Vorab Anwendung Multilaterale Vereinbarung M187 46

47 ADR 2009 / TEIL 3 Geänderte Sondervorschriften 3.3 SV 328 UN Änderung UN 3476 bis 3479 Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Klarstellung der Begriffe: Fallprüfung aus 1,2m Höhe ausgenommen für Brennstoffzellen-Kartuschen die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und der SV 339 Neu - entsprechen 47

48 ADR 2009 / TEIL 3 Geänderte Sondervorschriften 3.3 SV 636 Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien Zur Entsorgung gesammelt und zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen zur Beförderung aufgegeben a) alt b) b) alt a) zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten. Freistellung von den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn die Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g je Lithiumzellen und -batterien Vorschriften der P 903b eingehalten; werden. Qualitätssicherungssystem damit die Menge je Wagen/Beförderungseinheit oder Großcontainer 333 kg nicht überschreitet; Die Kennzeichnung der Versandstücke "GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN 48

49 ADR 2009 / TEIL 3 Neue Sondervorschriften 3.3 SV 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 654, 655 SV UN ( UN 1474) Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID SV UN (UN 3475) Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.b. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen SV 334 -UN Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten Voraussetzung: Ausrüstung mit zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen Verhinderung unbeabsichtigter Mischung mit dem Brennstoff bei Beförderung 49

50 ADR 2009 / TEIL 3 Neue Sondervorschriften 3.3 SV 338 UN (UN-Nummer 3478) Jede Brennstoffzellen-Kartusche, die unter dieser Eintragung befördert wird und für die Aufnahme eines verflüssigten entzündbaren Gases ausgelegt ist, muss folgenden Vorschriften entsprechen: a) Anforderung an Druckfestigkeit b) Inhalt höchstens 200 ml verflüssigtes entzündbares Gas c) Prüfung Heißwasserbad nach SV UN (UN-Nummer 3478) Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten müssen einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 120 ml haben Voraussetzungen 1. Anforderung an Druckfestigkeit 2. Vorgaben für Befüllung vom Hersteller 3. Vorgaben für die Prüfung der Kartuschen, Kartuschen-Baumuster, Freifallprüfung Brandprüfung Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung Produktionsdichtheitsprüfung 50

51 ADR 2009 / TEIL 3 Geänderte Sondervorschriften 3.3 SV 654 Neu UN 1057 (wie 327 Abfall-Druckgaspackungen) Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gemäß versandt werden, dürfen für Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Grundvoraussetzung: Verpackung P 003 Zusätzlich: Nur starre Verpackungen Befüllung mit Schutzwerkstoff (Wasser u.a.) Alle Zündeinrichtung müssen mit Schutzwerkstoff abgedeckt und für eine ausreichende Belüftung muss gesorgt sein Beförderung in offenen oder belüfteten Fahrzeugen Undichte oder stark verformte Feuerzeuge in Bergungsverpackungen SV 201 und PP84 und RR 5 der P002 gelten nicht für Abfall-Feuerzeuge. 51

52 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen im Kapitel 3.4 für begrenzte Mengen Neue Überschrift: In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter Neuer Bezug zu Tabelle 3.2 Spalte 7a Neu Für beförderte Versandstücke und Umverpackungen nach Kapitel 3.4 gilt: über das Anbringen von Ausrichtungspfeilen auf Versandstücken, b) über das Anbringen von Ausrichtungspfeilen auf Umverpackungen und über die Ausrichtung von Versandstücken Neu Absender von begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung, die keine Seebeförderung einschließt, über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren. Verlader von begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen die in den Abschnitten bis festgelegten Kennzeichnungsvorschriften beachten (NUR RID) 52

53 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen im Kapitel 3.4 für begrenzte Mengen ADR Neu Übergangsfrist bis Beförderungseinheiten (ADR) - höchstzulässigen Gesamtmasse mehr als 12 Tonnen Kennzeichnung LTD QTY vorne und hinten Ausnahme: Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln nach (Für Container (ADR) gilt auch die höchstzulässige Gesamtmasse für das Trägerfahrzeug) Für Trägerfahrzeuge ist keine Kennzeichnung mit LTD QTY notwendig, wenn die Kennzeichnung LTD QTY auf dem Container sichtbar ist Kennzeichnung LTD QTY auf der Beförderungseinheit vorne und hinten LTD QTY 53

54 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen im Kapitel 3.4 für begrenzte Mengen RID Neu Übergangsfrist bis Wagen (RID): Kennzeichnung LTD QTY auf beiden Seiten Ausnahme: bereits nach mit Großzetteln (Placards) gekennzeichnet Großcontainer: Kennzeichnung LTD QTY auf allen vier Seiten Ausnahme: Wenn bereits nach ADR mit Großzetteln gekennzeichnet wurde Tragwagen (RID): Kennzeichnung an beiden Längsseiten, wenn Kennzeichnung LTD QTY am Großcontainer außerhalb des Tragwagens nicht sichtbar ist LTD QTY LTD QTY LTD QTY 54

55 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen im Kapitel 3.4 für begrenzte Mengen RID Neu Übergangsfrist Wagen Kennzeichnung LTD QTY auf beiden Seiten Ausnahme: bereits nach mit Großzetteln (Placards) gekennzeichnet Großcontainer: Kennzeichnung LTD QTY Ausnahme: bereits nach mit Großzetteln (Placards) gekennzeichnet auf allen vier Seiten Bahntragewagen: Kennzeichnung LTD QTY auf beiden Längsseiten, wenn am Großcontainer außerhalb des Tragwagens nicht sichtbar 55

56 ADR 2009 / TEIL 3 Änderungen im Kapitel 3.4 für begrenzte Mengen Kennzeichnungen gemäß Kapitel 3.4 des IMDG-Codes ( ) sind ebenfalls zugelassen für die Beförderung in einer Transportkette die den Seeverkehr einschließt LTD QTY 65 mm oder LIMITED QUANTITIES Vor-/Nachlauf See BEGRENZTE MENGEN Vor-/Nachlauf See Übergangsfrist: Abschnitte bis brauchen erst ab 1. Januar 2011 angewendet werden!!!!! 56

57 ADR 2009 / TEIL 3 Neu Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Übernahme aus dem Luftverkehr in Unterabschnitt 2.7 ( ) Freigestellte Mengen Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen ausgenommen Gegenstände, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID Voraussetzungen: Unterweisung nach Kapitel 1.3 Klassifizierung nach Teil 2; Verpackungsvorschriften nach , , und Klasse 7 siehe freigestellte Versandstücke in

58 ADR 2009 / TEIL 3 Neu Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Spalte 7 b Code E0 höchstzulässige Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml) in freigestellten Mengen nicht zugelassen höchstzulässige Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) E E E E E Gase: Innenverpackung: Volumen Bezug auf mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum (Innengefäß) Außenverpackungen Volumen Bezug auf mit Wasser ausgeliterten Gesamtfassungsraum aller Innenverpackungen innerhalb einer einzigen Außenverpackung 58

59 ADR 2009 / TEIL 3 Neu Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Zusammenpackung Zusammenpackung unterschiedlicher Codes Gesamtmenge je Außenverpackung nach restriktivstem Code Code Innenverpackung Außenverpackung Maximale Größe Zusammenpackung E0 in freigestellten Mengen nicht zugelassen E E X E X 300 E X E

60 ADR 2009 / TEIL 3 Neu Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Verpackungen Innenverpackung Innenverpackung mit Polstermaterial in Zwischenverpackung Zwischenverpackung in starke, starre Außenverpackung Versandstück-Baumuster-Prüfung nach Ausreichend Platz für die Anbringung aller notwendigen Kennzeichnungen Umverpackungen (mit Versandstücken mit Gefahrgut die den Vorschriften des ADR/RID unterliegen sind nicht möglich) 3.4, 3.5 wie verpacke ich hier Prüfung für solche Versandstücke Freifallversuche Stapeldruckprüfung 60

61 ADR 2009 / TEIL 3 Neu Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Kennzeichnung der Versandstücke und Umverpackungen Erste Nummer des Gefahrzettels (Spalte 5) Absender und Empfänger, wenn nicht auf dem Versandstück Abmessungen mindestens mind. 100 mm x 100 mm schwarz oder rot Anzahl: Dokumente: Die maximale Anzahl der Versandstücke in einem Fahrzeug oder Wagen beträgt 1000 Stück Werden außerdem GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN befördert, so muss die Anzahl und die Menge in einem Luftfrachtbrief, Lieferschein oder sonstigen Dokument angeben werden 61

62 ADR 2007 / TEIL 4 Wichtige Änderungen im Überblick: Verwendungsdauer für UN 2031 bei Kunststoff-IBC wird auf 2 Jahre festgelegt Anpassung an die Änderungen für ortsbewegliche Druckgeräte Änderungen in folgenden Verpackungsanweisungen: P001, P002, P003, P009, P114b, P200, P203, P601, P620, P621, P650, IBC 01, 02, 02, 99, 520, 620 und LP 99, LP620 Neue Sondervorschriften P 004 (Brennstoffzellen) und P 804 (für r UN 1744 Brom) Neue Sondervorschrift P 010 (als Ersatz für P 001 und IBC 02) Überarbeitung bis Änderungen Tankcodes T 10, T 11, T 14, T 20 Klarstellung bei Verwendung von Tankkörpern ohne Trenn- oder Schwallwände (im RID nur bei Tankcontainer) a) Klapptafeln für die wechselseitige Verwendung müssen sicher angebracht sein (nur RID) 62

63 ADR 2009 / TEIL 4 Streichungen, Änderungen und Neuerungen P 001 Änderung PP 1 - Erweiterung Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN- Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, vorausgesetzt, sie werden wie folgt befördert. P 001 und P 002 PP 6" wird gestrichen für UN 1851, 3248, 3249 P 002 PP 84 und RR 5 neue Bemerkung: Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 SV 654 P 003 PP 88 wird gestrichen - UN 3473 Streichung durch Änderung der Vorgaben für Brennstoffzellen 63

64 ADR 2009 / TEIL 4 Streichungen, Änderungen und Neuerungen P IBC 99 und LP 99 - UN Ergänzung Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist 64

65 ADR 2009 / TEIL 4 Streichungen, Änderungen und Neuerungen P 400, P 401, P 402 "(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts )" P 601 RR 3 wird gestrichen Bezug zu Tabelle Streichung der Bem. als Folgeänderung aus Streichung der Vorschriften für UN 1001, 3373 Acetylen ( Neu in ) Folgeänderungen aus Änderungen in Kapitel d) Vorgabe für Verschlussventile werden gestrichen. e) neu (alt f) ) Folgeänderungen aus Änderung in Kapitel Folgeänderungen aus Änderung in Kapitel 6.2 bei Normen 65

66 ADR 2009 / TEIL 4 Neue Sondervorschriften P 406 Sondervorschrift PP 48 Für die UN-Nummer 3474 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden P 601 Sondervorschriften wegen Wegfall RR 3 und PR 7 RID/ADR- spezifische Sondervorschriften für die Verpackung RR 7 Für die UN-Nummern 1251 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden RR 10 UN 1614 muss, wenn der Stoff durch ein inertes poröses Material völlig aufgesaugt ist, in Metallgefäße mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum verpackt werden, die so in Holzkisten einzusetzen sind, dass sie einander nicht berühren können. Die Gefäße müssen durch das poröse Material vollständig ausgefüllt sein, das auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf. 66

67 ADR 2009 / TEIL 4 Neue Verpackungsanweisungen P 004 für UN 3473 (bisher P 003 PP 88 ), 3476, 3477, 3478 u Voraussetzungen: Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften , , und sowie Abschnitt erfüllt sind: - für Brennstoffzellen-Kartuschen Verpackungen nach Prüfanforderungen der VG II - für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt starke Außenverpackungen - Große robuste Ausrüstungen (siehe ) mit Brennstoffzellen-Kartuschen dürfen unverpackt befördert werden - Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt müssen in Innenverpackungen verpackt oder mit Polstermaterial/Trennwand (Trennwänden) in Außenverpackung eingesetzt werden - Zum Schutz gegen Beschädigungen durch Bewegung oder Einsetzen des Inhalts in die Außenverpackung - Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen eingebaut müssen gegen Kurzschluss und das gesamte System gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein. 67

68 ADR 2009 / TEIL 4 Neue Verpackungsanweisungen P 010 neu UN Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Für zusammengesetzte Verpackungen: Einzelverpackungen Die Verpackungsanweisung P010 ersetzt die P 001 und IBC 002 für folgende Stoffe: UN 1162, 1196, 1250, 1298, 1305, 1724, 1728, 1747, 1753, 1762, 1766, 1767, 1769, 1771, 1781,1784, 1799, 1800, 1801, 1804, 1816, 1818, 2434, 2435, 2437, 2985, 2986, 2987, 3361, 3362 chlorsilane IBC 01, IBC 02 und IBC 03 - UN Zusätzliche Vorschrift Einschränkung auf Dampfdruck bei flüssigen Stoffen entfällt! IBC 02 bei UN 1162, 1196, 1298, 1724, 1728, 1747, 1753, 1762, 1763, 1766, 1767, 1769, 1771, 1781, 1784, 1799, 1800, 1801, 1804, 1816, 1818, 2434, 2435, 2437, 2985, 2986 und 2987 gestrichen. 68

69 ADR 2009 / TEIL 4 Neue Verpackungsanweisungen P 804 neu UN UN 1744 Brom bisher P 601 Wegfall P 82 und PR 6 IBC 02 B 15 für die UN 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung MP 24 Aufnahme der neuen Stoffe mit UN 0505, 0506 und

70 ADR 2009 / TEIL 4 Änderungen die die Klasse 7 betreffen Änderung in Absatz ändern in: "in den Absätzen , , , , , in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 336 und in Unterabschnitt ". Ergänzung aus zum Versandstück Die vom ADR/ RID erfassten Typen von Versandstücken für radioaktive Stoffe sind: "Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück mit Ausnahme von freigestellten Versandstücken, keine anderen Gegenstände enthalten." Das Wort Umpackung ändern in Umverpackung Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen:

71 ADR 2009 / TEIL 4 Änderungen die die Klasse 7 betreffen Änderung Vor jeder Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu erfüllen: Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstückes und anderer Vorbereitungen für den Versand haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt Folgeänderungen Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten

72 ADR 2009 / TEIL 4 Änderungen im Kapitel Tankkörper zur Beförderung von Stoffen in flüssigem Zustand oder von verflüssigten oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Diese Vorschrift gilt nicht für: flüssige Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei 20 C von mindestens 2680 mm2/s; geschmolzene Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei Fülltemperatur von mindestens 2680 mm2/s; (bisher Fußnote ) UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 72

73 ADR 2009 / TEIL 5 Wichtige Änderungen im Überblick: Änderung in als Folge der Änderungen bei der Klasse Neu Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen und auch Großzettel Eintragungen in Gefahrzettel möglich Neue Vorgaben Befestigung von Großzetteln und orangefarbenen Tafeln Eintragungen für Abfälle Eintragung vom Tunnelbeschränkungscode (ADR) Neue schriftliche Weisungen (ADR) Klarstellung der Kennzeichnung bei begasten Einheiten 73

74 ADR 2009 / TEIL 5 Änderung in als Folge der Änderungen bei der Klasse ( und ) Übernahme in und Folgeänderungen in , h), , und c) Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) Diese Vorschriften sind aus ( bis ) und übernommen worden. Neue Vorschriften 2009 Alt streichen bis mit Folgeänderungen bis Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) , Folgeänderungen

75 ADR 2009 / TEIL 5 Eintragungen in Gefahrzettel möglich Neu UN siehe auch Großzettel Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen nach Kennzeichnung dauerhaft Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Ausnahmen: Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen mit nicht mehr als 5 Liter / 5 kg Inhalt Anbringung: Das Kennzeichen ist neben den anderen nach vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen Vorschrift (dauerhaft, deutlich) und (IBC, Großverpackung) sind anzuwenden Muster des Kennzeichens 75

76 ADR 2009 / TEIL Grundsatz für Gefahrzettel Zweiter Satz: Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen Durch den neuen Gefahrzettel für die Klasse 5.2 gab es wegen dem möglichen weißen Flammensymbol und dem Muster in Bedarf an einer Klarstellung. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem inneren Abstand von 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben." Gilt auch für Großzettel 76

77 ADR 2009 / TEIL Neu Grundsatz für Gefahrzettel Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte: a) für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 die Nummer der Klasse; b) für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer 4 ; c) für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer 6 Die Gefahrzettel dürfen gemäß einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.b. «entzündbar») enthalten. Vorraussetzung ist: Der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels Klarstellung für Klasse 1 in Folge der Änderung in

78 ADR 2009 / TEIL 5 Grundsatz für Gefahrzettel und Warntafeln Mit Ladung der Beförderungseinheit:: Drei Tankcontainer Aufkleber auf der Plane links u. rechts =? Orangefarbene Tafeln als Klebefolien sind nicht zulässig! 78

79 ADR 2009 / TEIL 5 Grundsatz für Gefahrzettel und Warntafeln Hinweis auf Verkehrsblatt Heft 15 Nr. 128 Bezug auf die Anwendung des Absatzes ADR/RID Kennzeichnung von Trägerfahrzeugen/ -wagen von Tanks, deren Kennzeichnung von außen nicht sichtbar sind, mit Warntafeln Bemerkung zu Dieser Absatz braucht nicht für die Kennzeichnung von gedeckten Wagen/Fahrzeugen und Wagen mit Decken / bedeckten Fahrzeugen mit orangefarbenen Tafeln angewendet werden, die Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördern M 189 Übergangsregelung bis 1. Januar

80 ADR 2009 / TEIL 5 Grundsatz für Gefahrzettel Neu Wenn die Großzettel (Placards) auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist Wo ist die Klapptafel? 80

81 ADR 2009 / TEIL 5 Wo ist der Gefahrzettel; wo ist die Warntafel? Wo ist die Tafel? Wo sind die Ziffern? 81

82 ADR 2009 / TEIL 5 Grundsatz für Warntafeln orangefarbene Tafel generell Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Wagens/Fahrzeugs befestigt bleiben Ergänzung Auswechselbare Ziffern und Buchstaben auf Tafeln, mit denen die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer dargestellt werden, müssen während der Beförderung und unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs/Wagens an Ort und Stelle verbleiben.? 82

83 ADR 2009 / TEIL 5 Grundsatz für Warntafeln Neu Wenn die orangefarbene Tafel (oder die Folien, Farbanstrich, )auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (wie durch Stöße oder unabsichtliche Handhabung) ausgeschlossen ist.? 83

84 ADR 2009 / TEIL 5 Angaben im Beförderungspapier f) - Gesamtmenge: Bem 1: Angabe der Menge bei Beförderung nach Bem 2: gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die im ADR/RID näher bezeichnet sind, ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Gütern in Kilogramm bzw. in Litern Angabe des Tunnelbeschränkungscodes: Der Tunnelcode muss hinter den Angaben zur Verpackungsgruppe angeben werden Tunnelcode C/D Tunnelcode D/E Tunnelcode C/D - Nur wenn eine Tunnelstrecke befahren wird - Beispiel UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I (C/D) oder UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I (C/D) 84

85 ADR 2009 / TEIL 5 Eintragungen im Beförderungspapier Abfallbeförderung Neuer Satz Bei Beförderung von Abfällen nach Ergänzung mit: ABFALL NACH ABSATZ Die vorgeschriebene technische Benennung nach SV 274 ist nicht erforderlich Beispiel: UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ Abfallsammelstelle 85

86 ADR 2009 / TEIL 5 Eintragungen im Beförderungspapier Abfallbeförderung Bei abnehmbaren Tanks / Aufsetztanks (Tankfahrzeugen), Batteriewagen/- und Fahrzeugen, Tankcontainer und MEGC nach den Vorschriften von ist im Beförderungspapier zu vermerken: Zuführung zur Prüfung: BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ

87 ADR 2009 / TEIL 5 Eintragungen im Beförderungspapier ( ) Änderung Beförderung unterhalb der Mengengrenzen Der Eintrag bei Beförderung nach wird gestrichen! Änderung bis und Hinweis: Folgeänderung in Bemerkung Der Eintrag mit dem Hinweis, dass nach den Vorschriften befördert wird, entfällt. Ebenso die entsprechenden Angaben bei mehreren Absendern 87

88 ADR 2009 / TEIL 5 Eintragungen im Beförderungspapier (bei wiederkehrende Prüfung oder Inspektion von Großpackmitteln oder ortsbeweglichen Tanks) Änderung Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) oder ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT b) BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b) BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b) BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b) 88

89 ADR 2009 / TEIL 5 Eintragungen im Beförderungspapier (bei der Beförderung von Umverpackungen) h) und a) Umpackung ändern in Umververpackung 3082 Umverpackung 89

90 ADR 2009 / TEIL 5 Eintragungen im Container Packzertifikat In der Fußnote 8) zu Faksimile-Unterschriften sind zulässig, sofern anwendbare Gesetze und Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimile- Unterschriften anerkennen. Neu Wenn dem Beförderer die Dokumentation für gefährliche Güter mit Übermittlungstechniken der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) zur Verfügung gestellt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) durch die Angabe des Namens (der Namen) (in Großbuchstaben) der unterschriftsberechtigten Person(en) ersetzt werden. 90

91 ADR 2009 / TEIL 5 Änderung der Schriftlichen Weisungen (erster neuer Satz) Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt festgelegten Form mitzuführen. Buchstaben a) bis f) werden gestrichen Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren, und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen. 91

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