Radfahren und Recht: Status Quo und Verbesserungsbedarf

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1 Radfahren und Recht: Status Quo und Verbesserungsbedarf 11. März 2013 Dr. Johannes Pepelnik Mobile: Direct: Vienna Hamburg Bucharest

2 Dr. Johannes Pepelnik Johannes Pepelnik, Partner: Johannes Pepelnik ist Gründer der Kanzlei Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH. Beiratsmitglied der ARGUS, Vertrauensanwalt der Radlobby Österreich, Ehrenmitglied der i-fahrrad Oberösterreich, Autor einschlägiger Fachliteratur. Harald Karl, Partner: Harald Karl ist Spezialist auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht. Harald Karl vertritt weiters im Arbeitsrecht. Harald Karl hat zahlreiche Veröffentlichungen im Bereich des Filmurheberrechts aufzuweisen. Pepelnik & Karl: pro bono Tierschutzprozess Pankahyttn, 1140 Wien Pizzeria Anarchia, Mühlfeldgasse 12 Critical Mass Asyl-, Aufenthaltsrecht NWAA

3 Status Quo Unterscheide: Zivilrecht (AGBG): Schmerzensgeld Schadenersatz Strafrecht (StGB): Körperverletzung (Fahrlässig/ Vorsätzlich) Sachbeschädigung Verwaltungsrecht (StVO, FahrradVO): Strafmandat Verwaltungsstrafe 3

4 Status Quo Geltungsbereich der StVO 1: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Die Straßenverkehrsordnung gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die StraßenerhalterInnen nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht. Das heißt die StVO gilt NICHT (unbedingt) auf Forststrassen, Parkplätzen, Parkhäusern, Privatwegen, Zufahrten, Bahnhöfen.

5 Status Quo - Fahrradbegriff Gem. 2 Abs. 1 Z 22 StVO ist ein Fahrrad Fahrradbegriff a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller) oder d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht.

6 Status Quo - Fahrradbegriff

7 Status Quo - Fahrradbegriff Erforderliche Ausstattung ( 1 Fahrrad-VO) 1. zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird; 2. eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen; 3. ein hellleuchtender, mit dem Fahrrad fest verbundener Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet; 4. ein rotes Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd; 5. ein weißer, nach vorne wirkender Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm 2 ; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein

8 Status Quo - Fahrradbegriff 6. ein roter, nach hinten wirkender Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm 2 ; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein; 7. gelbe Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden; - Problem Klickpedale - 8. Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkende gelbe Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm 2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen; 9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, sind für jede Person ein eigener Sitz, eine eigene Haltevorrichtung und eigene Pedale oder Abstützvorrichtungen erforderlich. - Problem Rikschas, Lasten-, Transporträder Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden. D. h. man braucht weder Scheinwerfer noch Rücklicht, jedoch alle vorgeschriebenen Reflektoren! (Der Handel ist jedoch verpflichtet, mit dem Verkauf eines jeden Fahrrades eine Lichtanlage mitzuliefern.) Rennfahrräder dürfen ohne die in 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

9 Ausstattung Änderung Geplant Geplante Änderung der Fahrrad-VO gem. derzeitigem Vorschlag Neben Rückstrahlern sollen Rückstrahlmaterialien gem. ECE Regelung Nr. R 104 erlaubt werden Entfallen der Verpflichtung für den Handel die Beleuchtungsausrüstung mitzuverkaufen Kindersitze ohne Fixierriemen, wenn der Kindersitz eine Vorrichtung hat die das In die Speichen geraten verhindet und Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern in Fahrrädern mit Transportkisten zulässig, sofern diese vor dem Lenker angebracht sind, laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet sind, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann.

10 Status Quo - Fahrradbegriff Mehrspurige Fahrräder 1. es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen; 2. die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken; 3. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von 1 Abs. 1 Z 9 F-VO für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

11 Status Quo - Fahrradbegriff Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen: 1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg; 2. Rennlenker; (Nach Rechtsansicht des Bundesministeriums unterliegt dieser Begriff einer dynamische Betrachtungsweise und umfasst alle Lenker, die bei unterschiedlichen Radrennen zum Einsatz gelangen.) 3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und 4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm. Rennfahrräder (2) Rennfahrräder dürfen ohne die in 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden. - gilt nur für Trainingsfahrten -

12 Kritik an geplanter Änderung KRITIK an der derzeitigen Rechtslage sowie der geplanten Änderung Transport nur vor dem Sitz nicht hinter Transport nur von Kindern Mindesreflektorfläche 20qm praxisfern auch auf Kleidung Blinkendes Vorderlicht Warum dürfen Rücklichter dürfen nicht mehr blinken Es gibt keine Fahrradbeleuchtung die mit Candela ausgewiesen ist Anhänger Ladegewicht maximum, fix montierte Lichtanlage, Verbot des Ziehens durch Rennräder Definition Rennrad Einbeziehung von Liegerädern und Mountainbikes

13 5x illegal

14 Derzeitiges System vor Novelle Z 7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung Ende angezeigt wird; 2 7a. Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg; 2 11a. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg; 2 11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Gehund Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt; 2 12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;

15 Aktuelle Veränderungen der StVO BGBl. I Nr. 39/2013 treten zt mit in Kraft Radwegbenützungspflicht In Einzelfällen wird die Aufhebung der Radwegbenützungspflicht erlaubt. Fahrradstraßen Künftig dürfen StraßenerhalterInnen eigene Fahrradstraßen schaffen. Begegnungszonen Das sind Bereiche, die von Fahrzeugen und FußgängerInnen gleichberechtigt im Mischverkehr genutzt werden können. Telefonieren Handyverbot beim Fahrradfahren - Telefonieren mit Freisprecheinrichtung bleibt erlaubt. Das Strafausmaß orientiert sich an den Strafen für Telefonieren im Auto ohne Freisprechanlage ( 50). 68 Abs. 3e StVO: Es ist verboten waḧrend des Radfahrens ohne Benuẗzung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. - Schutzzweck des Verbots beim Autofahren? -

16 Benützungspflicht 68. Verhalten der Radfahrer. (1)Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen,. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden. NEU: 68 (1a) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs dient und aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs sowie der Verkehrssicherheit keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde bestimmen, dass abweichend von Abs. 1 von Radfahrern mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger ein Radweg oder ein Gehund Radweg benützt werden darf, aber nicht muss. Derartige Radwege oder Geh- und Radwege sind mit den Zeichen gemäß 53 Abs. 1 Z 27 bis 29 anzuzeigen. Radweg, bzw. Geh und Radweg ohne Benützungspflicht

17 Benützungspflicht Benützung gefährlicher als Straße Zwang zur Benützung von Wegen die freiwillig nicht benützt würden. Strassenerrichter tut so als gäbe es Radverkehr nicht Geschwindigkeitsproblem Casey Neistat YouTube IMaegzQ

18 Fahrradstraßen 67 neu StVO Künftig dürfen StraßenerhalterInnen eigene Fahrradstraßen schaffen Fahrradstraßen sind Straßen oder Straßenabschnitte, die FußgängerInnen und RadfahrerInnen vorbehalten sind Autos sind hier nur ausnahmsweise - etwa für Zu- und Abfahren erlaubt. Ob und wo solche Fahrradstraßen tatsächlich geschaffen werden, obliegt den Städten und Gemeinden

19 Begegnungszonen 76c neu STVO Hat die Förderung des Radverkehrs und eine Gleichstellung der verschiedenen VerkehrsteilnehmerInnen zum Ziel Sowie die Gleichberechtigung von Fahrzeugen und FußgängerInnen Vorrang haben grundsätzlich die schwächsten VerkehrsteilnehmerInnen FahrzeuglenkerInnen haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen entsprechenden Abstand zu halten Höchstgeschwindigkeit von 20km/h RadfahrerInnen dürfen von Kraftfahrzeugen nicht gefährdet werden Halten ist nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt Anfang und Ende muss durch Schilder gekennzeichnet werden

20 2 Z 7. Radfahrstreifen: 2 7a. Mehrzweckstreifen: 2 8. Radweg: 2 11a. Geh- und Radweg: 2 11b. Radfahranlage: 2 12a. Radfahrerüberfahrt: NEU KOMMEN: Nicht benützungspflichtiger Radweg, Geh- und Radweg Fahrradstraßen Begegnungszone

21 Shared Space Im innerstädtischen Bereich wird weitgehend auf Verkehrsschilder und Ampeln verzichtet. Dadurch wird die Aufmerksamkeit der VerkehrsteilnehmerInnen erhöht, da sich diese nur nach der Rechtsfahrregel im Straßenverkehr orientieren. Ziele: höhere Verkehrssicherheit Reduktion der Geschwindigkeit mehr Eigenverantwortung der VerkehrsteilnehmerInnen besseres Verkehrsklima bessere Kommunikation der VerkehrsteilnehmerInnen untereinander höhere Rücksichtnahme der VerkehrsteilnehmerInnen aufeinander höhere Aufenthaltsqualität und somit Belebung des öffentlichen Raums

22 Vorrang 19 6a StVO: Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

23 Vorrang

24 Vorrang Beispiel 1: Ohne Radverkehrsanlage hat der Radfahrer als Rechtskommender den Vorrang unabhängig davon, wo er hinfährt. Beispiel 2: Da die Radverkehrsanlage endet, muss sie der Radfahrer verlassen und verliert dadurch den Vorrang, den er als Rechtskommender hätte. Beispiel 3: Der geradeaus fahrende Radfahrer behält den Vorrang, der rechts einbiegende Radfahrer verlässt den Radfahrstreifen und verliert dadurch den Vorrang. Beispiel 4: Die Verpflichtung, ungeregelte Radfahrerüberfahrten nicht schneller als 10 km/h sowie nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend zu befahren, stellt gemäß ständiger Rechtsprechung keinen Vorrang für Radfahrer auf Radfahrerüberfahrten dar.

25 Nebeneinanderfahren 68 Abs. 2 StVO: Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. Leo Lionni: Swimmy

26 Nebeneinanderfahren Anwendungsbeispiele Schulklasse veranstaltet Radausflug Reisegruppe unternimmt Radreise Ausflügler in der Stadt, Radtouren Stadtführungen Gruppe von Mountainbiker, Radrennfahrer ohne Rennrad auf Trainingsfahrt Probleme der derzeitigen Rechtslage: Hintereinanderfahren Größere Verkehrsbeeinträchtigung Langsamer Unkommunikativ Auseinanderreißen Verkehrsverhalten

27 Lösung: Verbände Lösung: Verbände sind für jeden einzelnen Teilnehmer sicherer, objektiv weil sie besser wahrgenommen werden, subjektiv weil das Gruppengefühl jeden stärkt sind besser sichtbar Sind für andere Verkehrsteilnehmer (Autofahrer) schneller zu überholen als eine lange Schlage Die Gruppe der Radfahrer nimmt als Verband weniger Platz auf der Straße ein Die Konflikte zwischen den Verkehrsteilnehmern werden reduziert Durch Verbände können Kinder / Jugendliche ein nicht autozentriertes Verkehrserlebnis erlernen Fortbewegung und Kommunikation kann auch außerhalb eines Autos / Zuges stattfinden Leo Lionni: Swimmy

28 Nebeneinanderfahren in Verbänden Geschlossene Zu ge von Straßenbenuẗzern: 29 Abs.1 StVO(1): Geschlossene Zu ge von StraßenbenuẗzerInnen, insbesondere Kinder- und Schu lergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verba nde des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugeho rigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzu ge, du rfen nur von LenkerInnen von Einsatzfahrzeugen ( 2 Abs. 1 Z 25) und, wenn dies aus Gru nden der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden. RadfahrerInnen sind StraßenbenuẗzerInnen, daher darf ein geschlossener Zug nicht unterbrochen werden ABER: VwGH 91/02/0122 RS: Der 29 Abs 1 StVO entha lt keine Ausnahme von der Bestimmung des 68 Abs 2 StVO, die das Nebeneinanderfahren von RadfahrerInnen (ausgenommen auf Radwegen und in Wohnstraßen) verbietet.

29 Geschlossene Zu ge von Fußga ngerinnen: 77 (1): Geschlossene Zu ge von Fußga ngerinnen, insbesondere geschlossene Verba nde des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbega ngnisse und sonstige Umzu ge haben die Fahrbahn zu benuẗzen. Fu r geschlossene Kinder- oder Schu lergruppen gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette nicht vorhanden sind. Geschlossene Zu ge von Fußga ngerinnen du rfen u ber Bru cken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Bei der Benuẗzung der Fahrbahn durch solche Zu ge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes sowie die Bestimmungen u ber die Bedeutung der Arm- oder Lichtzeichen sinngema ß. Rechtssprechung des VwGH zu den einzelnen Begriffen: geschlossener Verband, setzt voraus, dass sich die einzelnen Glieder in einem engen Abstand zueinander befinden, wobei der Abstand je nach Fahrgeschwindigkeit und Fahrzeugart verschieden sein kann (E1 zu 29 Pu rstl) geschlossene Zu ge von Fußga ngerinnen nur bei Zusammengeho rigkeit, nicht bloß dichter Fußga ngerinnenverkehr (E2 zu 77 Pu rstl - Wallfahrer) geschlossene Kinder-, Schu lergruppe bereits ab 3 Kinder

30 Forderungen: Verba nde-bestimmung ausdru cklich auf RadfahrerInnen erweitern! Was ist ein Verband? Anzahl der RadfahrerInnen festlegen: Vorschlag ab 6 Personen - keine Maximalgro ße Erkennbarkeit des Verbandes Was gilt fu r den Verband? Ausnahme von der Radwegebenuẗzungpflicht, Kein Verbot des Nebeneinanderfahrens (abha ngig von Gro ße auch mehrere Spuren) Darf geschlossen auch zb u ber Rote Ampel fahren (ha ngt von Gro ße ab) Muss den rechten Fahrstreifen verwenden Muss als Verband gekennzeichnet sein

31 LINKS abbiegen KÖNIGSDISZIPLIN Alternatives Linksabbiegen Modere Kunst im öffentlichen Raum

32 Überholen / Vorbeifahren / Vorfahren alle Ausführungen beschränken sich auf Fahrbahnen OHNE Rad- oder Mehrzweckstreifen! Überholen Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem anderen fahrenden Fahrzeug, auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung. Nur links - Ausnahme: Schienenfahrzeuge bei ausreichendem Abstand und links eingeordnete Linksabbieger. Beim Überholen muss laut Judikatur ein Seitenabstand von mind. 1m eingehalten werden. Erhöhter Abstand beim Überholen einspuriger Fahrzeuge und/oder erhöhter Geschwindigkeit. Vorbeifahren Ist das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache. Links und rechts erlaubt, wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Es kann ein geringerer Seitenabstand eingehalten werden als beim Überholen. Ein erhöhter Abstand ist ebenfalls beim Vorbeifahren an einspurigen Fahrzeugen und beim Vorbeifahren mit hoher Geschwindigkeit einzuhalten.

33 Vorfahren Sonderform des Vorbeifahrens Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits eingehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die LenkerInnen, die ihre Absicht zum Einbiegen gezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. Nebeneinanderfahren Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an auf dem Fahrradstreifen fahrenden FahrradfahrerInnen. Man kann rechts und links an den Fahrzeugen in einer Kolonne vorbeifahren und sich vorschlängeln. ABER wenn man rechts in der Kolonne vorfährt und sich diese wieder fortbewegt, darf man nicht schneller fahren als die Fahrzeuge der Kolonne, da man sonst rechts überholt. 2:1 Verschulden zugunsten eines hiergegen verstoßenden Mofafahrers, der mit zufahrenden KFZ zusammenstieß einem rechts

34 Alkoholgrenze Grenze liegt bei 0,8 Wird diese überschritten, erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen AutofahrerInnen und RadfahrerInnen. Das ist verfassungsrechtlich sehr bedenklich! Verwaltungsstrafe 0,8-1,6 = ,- über 1,6 und Verweigerung des Alkotests = bis zu 5.900,- Lenkverbot Zwangsmaßnahmen Entzug der Lenkerberechtigung Sonstige Rechtsverluste

35 Besonderheiten / Ungleichheiten Personen die ihr Fahrrad schieben gelten als FußgängerInnen Differenzierung im Bereich der Alkoholgrenze nur bis 0,8 Parken / Halten - Restgehsteigbreite von 1,5m Halten = 1.) bis 10 Min., dass nicht durch verkehrsübliche Umstände erforderlich wird und 2.) das Halten zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit. Parken = Wird die 10-minütige Frist überschritten, handelt es sich um Parken. Sowohl das Halten als auch das Parken von Fahrrädern und Fahrradrikschas in der Fußgängerzone verboten. Banketthalten Halte- und Parkverbote gem. 24 StVO können sich ex lege nicht auf Bankette, sondern lediglich auf Fahrbahnen oder zumindest Teile von Fahrbahnen beziehen.

36 Auswirkungen des Rechtssystems auf das Fahrradfahren Laut Aristoteles bedarf es der Epikie, also der Billigkeit Aristoteles untersuchte die Epikie in ihrer Verbindung zum Recht. Das Gesetz kann nicht alle Fälle voraussehen und deshalb kann nicht alles durch das Gesetz erfasst werden. Hier könne das Recht bei mechanischer Anwendung leicht unmenschlich und damit ungerecht werden. Das genaueste Recht könnte leicht das ungerechteste Recht werden. Die Epikie passt das Recht an die Tatsachen an und nicht umgekehrt. Milderungsgründe - Unbescholtenheit - ordentlicher Lebenswandel - achtenswerte Beweggründe -Schuldeinsicht - Verschuldensausmaß - Rechtsirrtum -Wer sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde -Wer eine Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen

37

38

39 Schmerzengeld

40 Reformbedarf der StVO - Vorrangregeln überarbeiten - Benützungspflicht überarbeiten - RVS für verbindlich erklären - Kombinierte Schutzweg-Radfahrerüberfahrten einführen - Radfahren gehen Einbahnen untersuchen - Radwegbreite erhöhen - Ampelschaltungsproblem - Fahrrad-VO liberalisieren

41 Disclaimer Die Präsentation enthält Aussagen die allenfalls zukünftigen Entscheidungen zugrunde gelegt werden. Die hierin getätigten Aussagen beruhen auf Annahmen und Einschätzungen. Auch wenn die Kanzlei Pepelnik & Karl Rechtsanwälte der Überzeugung ist, dass diese Annahmen und Planungen zutreffend sind, können die künftige tatsächliche Entwicklung und die künftigen tatsächlichen Ergebnisse von diesen Annahmen und Schätzungen aufgrund einer Vielzahl interner und externer Faktoren erheblich abweichen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die Änderungen der Rahmenbedingungen, Die Weltwirtschaftskrise, Veränderungen der gesamtwirtschaftlichen Lage, Marktordnungsveränderungen, Konsumentenverhalten sowie einzelstaatliche und europäische Vorgaben. Die Kanzlei Pepelnik & Karl Rechtsanwälte übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung dafür, dass die künftige Entwicklung und die künftig erzielten tatsächlichen Ergebnisse mit den in dieser Präsentation geäußerten Annahmen und Schätzungen übereinstimmen werden. Insbesondere übernimmt die Kanzlei Pepelnik & Karl keine Verantwortung für Nachteile die erlitten werden, weil auf die Richtigkeit dieser Präsentation vertraut wurde, da jede Handlung im Einzelfall eine besondere Würdigung erfahren muss.

42 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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