- Neue Dienstverträge mit allen islamischen Religionslehrern.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "- Neue Dienstverträge mit allen islamischen Religionslehrern."

Transkript

1 Frau LAbg. Silvia Benzer Vorarlberger Freiheitliche Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 18. Februar 2009 Islamunterricht an Vorarlbergs Schulen, konkrete Situation Sehr geehrte Frau LAbg. Benzer, da Ihre Anfrage gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages auch Agenden des Landesschulrates betrifft, wird sie teilweise außerparlamentarisch beantwortet. Die veröffentlichten Ergebnisse der angeführten Studie sind ernst zu nehmen. Ich begrüße deshalb das Maßnahmenpaket, das die dafür zuständige Bundesministerin mit der islamischen Glaubensgemeinschaft in Form eines 5-Punkte-Programmes vereinbart hat: - Neue Dienstverträge mit allen islamischen Religionslehrern. Darin werden die Werte der Demokratie, der Menschenrechte und der Verfassung verbindlich festgeschrieben. Die staatsbürgerliche Erziehung ist zu fördern. - Die Glaubensgemeinschaft entzieht jedem Lehrer, der sich nachweislich von demokratischen Werten oder den Menschenrechten distanziert, sofort die Unterrichtserlaubnis. - Neuer Lehrplan, der modernen Qualitätskriterien und Unterrichtszielen entspricht. - Überprüfung aller Schulbücher und aller Lehrmaterialien durch einen unabhängigen wissenschaftlichen Beirat. Kein Schulbuch oder Lehrmaterial darf von den Grundwerten der Verfassung oder den Menschenrechten abweichen.

2 2 - Die Fachinspektoren für den islamischen Religionsunterricht werden in Zukunft jedes Semester einen umfassenden Tätigkeitsbericht an das Unterrichtsministerium übermitteln. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften im Schulbereich sind in den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes sowie im Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) festgelegt. Danach können diese Institutionen ihre inneren Angelegenheiten selbst ordnen und verwalten. Dazu gehören u.a. die Auswahl der Lehrpersonen und Lehrbücher sowie die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes. Die staatlichen Einflussmöglichkeiten beziehen sich auf schulorganisatorische und schuldisziplinäre Angelegenheiten. Lehrpersonen, die im Zuge ihres Unterrichtes gegen die in unserer Rechtsordnung festgelegten demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien verstoßen und die sich mit den Grundrechten nicht identifizieren, bewegen sich nicht mehr im Rahmen der geforderten Vorgaben. Auch Religionslehrer sind den Zielen des österreichischen Schulwesens verpflichtet und haben den österreichischen Rechtsrahmen einzuhalten. Zur Ihren Fragen im Einzelnen: 1. Wie viele islamische Religionslehrer sind an Vorarlbergs Schulen tätig? An den Vorarlberger Pflichtschulen sind 19 und an den mittleren und höheren Schulen 3 islamische Religionslehrer tätig. 2. Wie viele Schüler nehmen in Vorarlberg in wie vielen Klassen am islamischen Religionsunterricht teil? An den Vorarlberger Pflichtschulen nehmen Schüler/innen in 281 Gruppen, in den mittleren und höheren Schulen nehmen 409 Schüler/innen in 48 Gruppen am islamischen Religionsunterricht teil.

3 3 3. An welchen Schulen wird islamischer Religionsunterricht angeboten? Die Schulen, an denen islamischer Religionsunterricht angeboten wird, sind aus der angeschlossenen Tabelle ersichtlich. 4. Wie gestaltet sich die Kontrolle der im islamischen Religionsunterricht vermittelten Lehrinhalte? Hat sich das Land in irgendeiner Art und Weise Mitwirkungsrechte gesichert? Wenn ja, welche? Lehrpläne und Lehrbücher: Gemäß 2 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) werden die Lehrpläne für den Religionsunterricht hinsichtlich des Lehrstoffes von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft erlassen. Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen ( 2 Abs. 3 RelUG). Beaufsichtigung des Unterrichts Gemäß 2 Abs. 1 RelUG wird der Religionsunterricht durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes werden von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt ( 7c Abs. 1 RelUG) Die staatliche Aufsicht über den (islamischen) Religionsunterricht bezieht sich auf die Schulorganisation und die Disziplin ( 2 Abs. 1 RelUG) Dazu gehören Vorschriften über Schulorganisation, wie Klassenzahlen und Schülerzahlen, Schulzeit und Schulunterrichtsrecht, Unterrichtssprache, Leistungsbeurteilung, Schulordnung und Schulgemeinschaft sowie Vorschriften, die das Verhalten und die Pflichten der Lehrer regeln. Unterstellung der Religionslehrer im Hinblick auf die Vermittlung des Lehrgutes Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen

4 4 (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im Übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften ( 3 Abs. 3 RelUG). Im Rahmen der eingangs erwähnten Vereinbarung ist die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicher zu stellen und sind gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Im Vordergrund stehen dabei, - die Verwendung der Unterrichtssprache Deutsch ( 16 SCHUG) in entsprechender Qualität, - die pädgagoische und fachliche Qualifikation der Lehrpersonen, - die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, - die eingesetzten Unterrichtsmittel, - die Ziele und Wertvorstellungen für die österreichischen Schulen gemäß dem Art. 14 Abs. 5a B-VG. 5. Wird in Vorarlberg die Ausbildungspraxis und Tätigkeit der so genannten Sonntags- Koranschulen, die meines Wissens vom Verband Islamischer Kulturzentren (VIKZ) betrieben werden, beobachtet? Die sogenannten Sonntags-Koranschulen sind keine Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes. Es besteht daher keine schulrechtliche Grundlage für eine Aufsicht über diese Institutionen. Nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg ergibt sich folgender Sachverhalt: Im Bundesland Vorarlberg existieren dzt zum überwiegenden Teil türkische - islamische Vereine, die als Unterstützungs- und Wohltätigkeitsvereine oder Kultur- und Sportvereine mit religiösem Teilzweck organisiert sind. Diese Vereine unterhalten Moscheen bzw. Gebetsräume, die nicht nur religiösen, sondern auch gesellschaftlichen Zwecken dienen. Der Verband islamischer Kulturzentren betreibt im Lande 4 Zweigstellen

5 5 und unterhält in Dornbirn ein "internatsähnliches Institut". Der Großteil dieser islamisch orientierten Vereine wird von einem Imam geleitet. Dieser Imam ist auch für die Gestaltung der sog. "Sonntags-Koranschulen" zuständig. Die Auswahl der Imame obliegt ausschließlich dem nach dem österreichischen Vereinsgesetz errichteten Verein. Verwaltungspolizeiliche bzw. strafrechtliche Tatbestände sind in den letzten Jahren von diesen Vereinen durch die Sicherheitsbehörden nicht festgestellt worden. Dessen ungeachtet wird von der Sicherheitsdirektion im Rahmen des Dialoges und der Mitwirkung an der interkulturellen Plattform versucht, das Geschehen in diesen Vereinen unter Beobachtung zu halten. 6. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass hinkünftig die fachliche Inspektion der islamischen Religionslehrer nicht nur ausschließlich von der Islamischen Glaubensgemeinschaft vorgenommen wird? Die inhaltliche Aufsicht des Religionsunterrichts ist für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften bundesgesetzlich im Religionsunterrichtsgesetz festgelegt. Im Zuge der aktuellen Vereinbarung zwischen Frau Bundesministerin Dr. Claudia Schmied und der islamischen Glaubensgemeinschaft wird eine umfassende Überprüfung des islamischen Religionsunterrichts auf Basis der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt und sollen vereinbarungsgemäß festgestellte Mängel beseitigt werden. 7. Die islamischen Religionslehrer werden vom österreichischen Staat bezahlt, bei der Auswahl hat dieser aber nichts mitzureden. Unterstützen Sie in diesem Zusammenhang unsere Forderung nach einem Mitspracherecht der Schulbehörden und der Schulen bei der Auswahl bzw. Zuweisung der islamischen Religionslehrer? 8. Unterstützen Sie unsere Forderung, dass nur in Österreich bzw. Europa ausgebildete islamische Religionslehrer an unseren Schulen tätig werden dürfen? Ziel der genannten Vereinbarung ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Islamische Glaubensgemeinschaft und auf der anderen Seite eine stärkere Mitwirkung des Bildungsministeriums, damit auch der staatlichen Schulaufsicht.

6 6 Bei der Ausbildung ist entscheidend, dass diese in Form und Qualität den Vorgaben des österreichischen Rechtsrahmens, insbesondere des Schulrechtes entspricht und dass die Lehrpersonen diese einhalten. Eine Ausbildung in Österreich könnte diesen Zielen in besonderer Weise gerecht werden. 9. Wie gehen Sie damit um, dass behördlich beanstandete islamische Religionslehrer, die der Studienautor Mouhanad Khorchide als unkündbare Altfälle bezeichnet, weiterhin unterrichten dürfen? Unabhängig von derartigen Berichten oder der Dauer eines Dienstverhältnisses müssen von allen Lehrpersonen die österreichischen Rechtsvorschriften eingehalten werden und bei festgestelltem rechtswidrigen Verhalten haben die Verantwortlichen die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Ich gehe davon aus, dass dies im Sinne der getroffenen Vereinbarung umgesetzt wird. Mit freundlichen Grüßen Mag. Siegi Stemer Landesrat

Religionsunterrichtsgesetz Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBI. Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in der Schule

Religionsunterrichtsgesetz Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBI. Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in der Schule Religionsunterrichtsgesetz Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBI. Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in der Schule Unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Mehr

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg .0. Vereinbarung vom 0. Juni 009 über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch Herr Pfr.

Mehr

Anfrage gemäß 54 Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages zur. Sicherheitsgefährdung durch Rechtsextremismus in Vorarlberg"

Anfrage gemäß 54 Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages zur. Sicherheitsgefährdung durch Rechtsextremismus in Vorarlberg ANFRAGE DER LABG SABINE MANDAK, DIE GRÜNEN Feldkirch, 27. November 2000 Herrn Landesrat Ing Erich Schwärzler Landhaus 6901 Bregenz Anfrage gemäß 54 Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages zur Sicherheitsgefährdung

Mehr

Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Parteipolitik hat an unseren Schulen nichts verloren! Teil 2

Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Parteipolitik hat an unseren Schulen nichts verloren! Teil 2 Anfrage FPÖ eingelangt: 22.2.2017 Zahl: 29.01.278 LAbg Christoph Waibel Frau Landesrätin Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 22. Februar 2017 Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Parteipolitik

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Religionsunterrichtsgesetz, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Religionsunterrichtsgesetz, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Religionsunterrichtsgesetz, Fassung vom 05.03.2013 Langtitel Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz).

Mehr

Gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages erlaube ich mir, folgende A n f r a g e an Sie zu richten:

Gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages erlaube ich mir, folgende A n f r a g e an Sie zu richten: ANFRAGE DES ABG DR GÜNTHER KECKEIS, SPÖ Herrn Landesrat Manfred Rein Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, 28. Dezember 2000 Betrifft: Auslegung der Betriebsordnung durch die Bezirkshauptmannschaften Sehr geehrter

Mehr

Schulerhalter. Gemeinden: allgemein bildende Pflichtschulen Land: einige Sonderschulen, Fachschulen Bund: mittlere und höhere Schulen, Praxisschulen

Schulerhalter. Gemeinden: allgemein bildende Pflichtschulen Land: einige Sonderschulen, Fachschulen Bund: mittlere und höhere Schulen, Praxisschulen Öffentliche Schulen: Schulerhalter Gemeinden: allgemein bildende Pflichtschulen Land: einige Sonderschulen, Fachschulen Bund: mittlere und höhere Schulen, Praxisschulen Privatschulen: Gebietskörperschaften,

Mehr

ISLAMGESETZ Abschnitt. Rechtsstellung. Körperschaft öffentlichen Rechts

ISLAMGESETZ Abschnitt. Rechtsstellung. Körperschaft öffentlichen Rechts ISLAMGESETZ 2015 1. Abschnitt Rechtsstellung Körperschaft öffentlichen Rechts 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes

Mehr

Willkommen in der Wiener Hofburg!

Willkommen in der Wiener Hofburg! Überreichung des Großen Goldenen Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich an den Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, Professor Anas SCHAKFEH am

Mehr

Betrifft: Anfrage gem. 54 GO d LT - Gefährdung der physiotherapeutischen Versorgung der Vorarlberger Kassenpatienten

Betrifft: Anfrage gem. 54 GO d LT - Gefährdung der physiotherapeutischen Versorgung der Vorarlberger Kassenpatienten Anfrage FPÖ eingelangt: 2.5.2016 Zahl: 29.01.199 LAbg. Dr. Hubert F. Kinz Herrn Landesrat Dr. Christian Bernhard Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 2. Mai 2016 Betrifft: Anfrage gem. 54 GO d LT - Gefährdung

Mehr

Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen

Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen Nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts in Hessen 171 Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen (ABl.

Mehr

Grundkurs Schulrecht VII

Grundkurs Schulrecht VII Marion Hundt Grundkurs Schulrecht VII Religionsrecht in der Schule: Kopftuch Kruzifix Gebetsraum Carl Link A. Einleitung 1 B. Die sog. Weltreligionen 5 I. Definition des Begriffes Religion" 5 II. Weltreligionen

Mehr

A N F R A G E. Anfrage FPÖ eingelangt: Zahl: LAbg. Dr. Hubert Kinz LAbg. Christoph Waibel. Frau Landesrätin Dr.

A N F R A G E. Anfrage FPÖ eingelangt: Zahl: LAbg. Dr. Hubert Kinz LAbg. Christoph Waibel. Frau Landesrätin Dr. Anfrage FPÖ eingelangt: 14.8.2017 Zahl: 29.01.321 LAbg. Dr. Hubert Kinz LAbg. Christoph Waibel Frau Landesrätin Dr. Bernadette Mennel Herrn Landesstatthalter Mag. Karlheinz Rüdisser Landhaus 6900 Bregenz

Mehr

Auf dem Weg zur Einführung islamischen Religionsunterrichts in Hessen

Auf dem Weg zur Einführung islamischen Religionsunterrichts in Hessen Auf dem Weg zur Einführung islamischen Religionsunterrichts in Hessen Anrede, für die Einladung Ihnen hier zu berichten, welchen Weg Hessen eingeschlagen hat, um islamischen Religionsunterricht an staatlichen

Mehr

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits

(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen ev. Religionsunterrichtes in Rheinland-Pfalz 183 Vereinbarung über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen evangelischen Religionsunterrichtes an

Mehr

11427/AB. vom zu 11902/J (XXV.GP)

11427/AB. vom zu 11902/J (XXV.GP) 11427/AB vom 21.04.2017 zu 11902/J (XXV.GP) 1 von 4 Minoritenplatz 5, 1010 Wien www.bmb.gv.at DVR 0064301 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien BMB-10.000/0052-Präs.3/2017

Mehr

Parlamentarische Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche

Parlamentarische Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche Parlamentarische Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche 29.01.519 Frau Landesrätin Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am

Mehr

Antwort. Drucksache 16/5314. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Antwort. Drucksache 16/5314. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5314 20.03.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1959 vom 5. Februar 2014 des Abgeordneten Marc Lürbke FDP Drucksache 16/4957

Mehr

Kirchliche Kooperationspartner

Kirchliche Kooperationspartner Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,

Mehr

Islamischer Religionsunterricht in NRW

Islamischer Religionsunterricht in NRW Islamischer Religionsunterricht in NRW Inhalte: Vorläufermodelle des IRU Organisation des IRU Lehrer SuS Lehrpläne Schulbücher Chancen und Probleme Islamischer Religionsunterricht in NRW Creatio ex nihilo

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichtes in Österreich

Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichtes in Österreich Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichtes in Österreich 1. Verfassungsrechtliche Grundlagen 1.1. Gewährleistung der religiösen und weltanschaulichen Erziehung Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von

Mehr

Anfrage NEOS eingelangt: Zahl: Anfrage der Abgeordneten Dr. Sabine Scheffknecht

Anfrage NEOS eingelangt: Zahl: Anfrage der Abgeordneten Dr. Sabine Scheffknecht Anfrage NEOS eingelangt: 26.8.2015 Zahl: 29.01.115 Anfrage der Abgeordneten Dr. Sabine Scheffknecht Herrn Landeshauptmann Mag. Markus Wallner Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, 26.08.2015 Anfrage gem. 54 der

Mehr

Anfrage der Abgeordneten Mag. (FH) Sabine Scheffknecht und Mag. Martina Pointner, NEOS

Anfrage der Abgeordneten Mag. (FH) Sabine Scheffknecht und Mag. Martina Pointner, NEOS Anfrage NEOS eingelangt: 9.6.2015 Zahl: 29.01.095 Anfrage der Abgeordneten Mag. (FH) Sabine Scheffknecht und Mag. Martina Pointner, NEOS Herrn Landesrat Ing. Erich Schwärzler Landhaus 6900 Bregenz Bregenz,

Mehr

Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche

Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche 29.01.274 Herrn Landeshauptmann Mag. Markus Wallner Frau Landesrätin Dipl.-Vw. Andrea Kaufmann Landhaus

Mehr

Gesetze und Gremien im Schulwesen

Gesetze und Gremien im Schulwesen Gesetze und Gremien im Schulwesen Gesetze Grundgesetz Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes

Mehr

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, 0.212.211.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 109 ausgegeben am 22. Mai 1997 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder Abgeschlossen in Strassburg

Mehr

IB6.3 IB6.3. folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist.

IB6.3 IB6.3. folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist. BUNDESGESETZ VOM 13. JULI 1949, BETREFFEND DEN RELIGIONSUNTERRICHT IN DER SCHULE (RELIGIONSUNTERRICHTSGESETZ). (BGBl. Nr. 190/1949 idf BGBl. Nr. 185/1957, 243/1962, 324/1975, 329/1988, 256/1993 und BGBl.

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen:

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ

Mehr

Der Islam im religionsneutralen Staat

Der Islam im religionsneutralen Staat Barbara Gärtner Der Islam im religionsneutralen Staat Die Problematik des muslimischen Kopftuchs in der Schule, des koedukativen Sportund Schwimmunterrichts, des Gebetsrufs des Muezzins, des Schächtens

Mehr

DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE DES RELIGIONSUNTERRICHTES. Gesetzliches

DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE DES RELIGIONSUNTERRICHTES. Gesetzliches DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE DES RELIGIONSUNTERRICHTES Gesetzliches Die gesetzliche Grundlage ist gegeben: durch das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 betreffend den RU in der Schule kurz "Religionsunterrichtsgesetz"

Mehr

2500/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE. In Österreich sind derzeit 16 Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt:

2500/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE. In Österreich sind derzeit 16 Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt: 2500/J vom 24.09.2014 (XXV.GP) 1 von 5 ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz und weiterer Abgeordneter an die Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend Teilnahme am Religionsunterricht

Mehr

2502/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANFRAGE

2502/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANFRAGE 2502/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 2502/J XXV. GP Eingelangt am 24.09.2014 ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz und weiterer Abgeordneter an die Bundesministerin

Mehr

Übersicht Österreichisches öffentliches Recht

Übersicht Österreichisches öffentliches Recht Österreichisches öffentliches Recht ÖffR 6.10.0201 Übersicht Österreichisches öffentliches Recht Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger Artikel

Mehr

Quelle: Bearbeitung: Konrad Breitsching / Thomas Gams

Quelle:  Bearbeitung: Konrad Breitsching / Thomas Gams Quelle: http://praktheol.uibk.ac.at/ru-recht/gesetze/vertragsrecht/schulvertrag.html Bearbeitung: Konrad Breitsching / Thomas Gams Vertrag vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr. 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 1. September 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 1. September 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 1. September 2016 Teil II 240. Verordnung: Lehrplanreformverordnung für technische, gewerbliche und 2016 240. Verordnung

Mehr

2502/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE. In Österreich sind derzeit 16 Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt:

2502/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE. In Österreich sind derzeit 16 Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt: 2502/J vom 24.09.2014 (XXV.GP) 1 von 5 ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz und weiterer Abgeordneter an die Bundesministerin für Bildung und Frauen -- - betreffend Teilnahme am Religionsunterricht

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. April 2008) Die Eidgenössische

Mehr

Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II

Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II vom.0.005 (Stand 0.08.05) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 0 bis 06 und

Mehr

Religion in der Schule Thesenpapier zum Landesausschuss der Schüler Union Niedersachsen am 20./21. Februar 2016 in Uelzen

Religion in der Schule Thesenpapier zum Landesausschuss der Schüler Union Niedersachsen am 20./21. Februar 2016 in Uelzen Religion in der Schule Thesenpapier zum Landesausschuss der Schüler Union Niedersachsen am 20./21. Februar 2016 in Uelzen Verfasser: Anna Grill (KV Heidekreis) Laura Lehne (KV Celle) Jan Boris Willhöft

Mehr

Der islamische Religionsunterricht zwischen Integration und Parallelgesellschaft

Der islamische Religionsunterricht zwischen Integration und Parallelgesellschaft Mouhanad Khorchide Der islamische Religionsunterricht zwischen Integration und Parallelgesellschaft Einstellungen der islamischen Religionslehrerinnen an öffentlichen Schulen VERLAG FÜR SOZIALWISSENSCHAFTEN

Mehr

Sachstand. Gesetzliche Regelungen mit Bezug zu islamischen Religionsgemeinschaften. Wissenschaftliche Dienste

Sachstand. Gesetzliche Regelungen mit Bezug zu islamischen Religionsgemeinschaften. Wissenschaftliche Dienste Gesetzliche Regelungen mit Bezug zu islamischen Religionsgemeinschaften 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen mit Bezug zu islamischen Religionsgemeinschaften Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Prof. H. Alexy Sommersemster 2016 VizePräsOVG. Religion und Staat Grundfragen der Glaubensfreiheit und des Religiongsverfassungsrechts

Prof. H. Alexy Sommersemster 2016 VizePräsOVG. Religion und Staat Grundfragen der Glaubensfreiheit und des Religiongsverfassungsrechts Prof. H. Alexy Sommersemster 2016 VizePräsOVG Religion und Staat Grundfragen der Glaubensfreiheit und des Religiongsverfassungsrechts Die Glaubensfreiheit ist ein fundamentales Menschenrecht, das in der

Mehr

Vom 30. April 1976 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 118)

Vom 30. April 1976 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 118) Mitarbeiterdienstgesetz 496.200 Kirchliches Gesetz über die Dienste der Mitarbeiter in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionsunterricht und kirchlicher Sozialarbeit (Mitarbeiterdienstgesetz) Vom 30.

Mehr

Anfrage des Landtagsabgeordneten Ernst Hagen, Vorarlberger Freiheitliche

Anfrage des Landtagsabgeordneten Ernst Hagen, Vorarlberger Freiheitliche Anfrage des Landtagsabgeordneten Ernst Hagen, Vorarlberger Freiheitliche 29.01.420 Herrn Landesrat Ing Erich Schwärzler Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 14. August 2009 Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d

Mehr

Grundordnung. des Privaten staatlich anerkannten Franziskus Gymnasium Nonnenwerth Insel Nonnenwerth Remagen

Grundordnung. des Privaten staatlich anerkannten Franziskus Gymnasium Nonnenwerth Insel Nonnenwerth Remagen des Privaten staatlich anerkannten Franziskus Gymnasium Nonnenwerth Insel Nonnenwerth 53424 Remagen 2 Privates staatlich anerkanntes Franziskus Gymnasium Nonnenwerth Versionshistorie Version erstellt am

Mehr

Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise. Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2016

Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise. Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2016 Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2016 Beamtin und Beamter auf Widerruf Landesbeamtengesetz, 6 z.b. als Studienreferendar/in während

Mehr

Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise. Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2018

Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise. Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2018 Dienst- und Beamtenrecht/ Schulrechtliche Hinweise Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien Trier / Daun 2018 Beamtin und Beamter auf Widerruf Landesbeamtengesetz, 6 z.b. als Studienreferendar/in während

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 3. Mai 2013 Nummer 34 Verordnung über Religionsunterricht und Weltanschauungsunterricht an Schulen (Religions-

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II 135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne

Mehr

Religionen: Noteneingabe in SAS

Religionen: Noteneingabe in SAS Religionen: Noteneingabe in SAS Spätestens am Ende jedes Semesters vor Notenschluss sind vom Klassenvorstand die Religionsabmeldungen im SAS einzutragen. Eine Liste der Abmeldungen liegt im Katalog bzw.

Mehr

Anfrage des Abgeordneten Klubobmann Johannes Rauch Herrn Landeshauptmann Mag. Markus Wallner Landhaus 6900 Bregenz

Anfrage des Abgeordneten Klubobmann Johannes Rauch Herrn Landeshauptmann Mag. Markus Wallner Landhaus 6900 Bregenz Anfrage Die Grünen eingelangt: 10.03.2014 Zahl: 29.01.584 Anfrage des Abgeordneten Klubobmann Johannes Rauch Herrn Landeshauptmann Mag. Markus Wallner Landhaus 6900 Bregenz Welche Qualifikationen soll

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1962 Ausgegeben am 20. September 1962 72. Stück 273. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und

Mehr

Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen

Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen Präambel Aus ihrer im Glauben an Gott gründenden Verantwortung gegenüber dem einzelnen Menschen und der Gemeinschaft unterhält

Mehr

BEIRAT DER EUROPÄISCHEN RICHTER (CCJE) MAGNA CHARTA DER RICHTER (Grundprinzipien)

BEIRAT DER EUROPÄISCHEN RICHTER (CCJE) MAGNA CHARTA DER RICHTER (Grundprinzipien) Arbeitsübersetzung aus dem Französischen Straßburg, den 17. November 2010 CCJE (2010)3 endg. BEIRAT DER EUROPÄISCHEN RICHTER (CCJE) MAGNA CHARTA DER RICHTER (Grundprinzipien) Einleitung: Anlässlich seines

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Die Situation des Ethikunterrichtes an saarländischen Schulen

A N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Die Situation des Ethikunterrichtes an saarländischen Schulen LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/245 (15/195) 30.11.2012 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne) betr.: Die Situation des Ethikunterrichtes an saarländischen

Mehr

11. Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Auszug)

11. Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Auszug) Verfassung Baden-Württemberg 11 11. Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Auszug) Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) geänd. durch Gesetz vom 7. Dezember 1959 (GBl. S. 171), vom 8. Februar 1967 (GBl.

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 0.211.221.131 Abgeschlossen in Strassburg am 15. Oktober 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 1978

Mehr

Arbeitsblatt 165. Kirche angefragt

Arbeitsblatt 165. Kirche angefragt Arbeitsblatt 165 Kirche angefragt 1. Erhält Kirche Millionen Steuermittel? Die These: Der katholischen Kirche werden jährlich Millionenbeiträge aus Steuermitteln gezahlt - Stimmt das? Richtig ist: Als

Mehr

"DAZU GEHÖRT, FRAUEN HAND ZU GEBEN"

DAZU GEHÖRT, FRAUEN HAND ZU GEBEN "DAZU GEHÖRT, FRAUEN HAND ZU GEBEN" Autor/in: Klaus Hämmerle Datum: 06.10.2017 Link: https://www.islamportal.at/themen/artikel/dazu-gehoert-frauen-hand-zu-geben Rechtlicher Hinweis für die Wiederverwendung

Mehr

Gesetz über die jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen Vom (GV. NW. S. 424)

Gesetz über die jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen Vom (GV. NW. S. 424) 2.11 Nordrhein-Westfalen 2.11.1 Gesetz betreffend die Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 15.07.1976

Mehr

9673/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Anfrage

9673/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Anfrage 9673/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 9673/J XXV. GP Eingelangt am 22.06.2016 Anfrage der Abgeordneten Sigrid Maurer, Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister

Mehr

Grundordnung. für die katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier

Grundordnung. für die katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier Grundordnung für die katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier Grundordnung für die katholischen Schulen in der Trägerschaft des Bistums Trier vom 4. September 1980 (KA 1980 Nr. 186) geändert

Mehr

Grundwissen Schulpauschale

Grundwissen Schulpauschale Grundwissen Schulpauschale Vollversammlung der Schulpflegschaftsvorsitzenden am 4. Juni 2013 in Düren Christian Canzler - Grundwissen Schulpauschale 4. Juni 2013 Kreishaus Düren 1 I. Rechtlicher Rahmen

Mehr

Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe

Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Mag. a Elke Sarto und Mag. Markus Huber Volksanwaltschaft EinSatz* durch die Volksanwaltschaft Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Vortragende: Mag. Elke Sarto und

Mehr

Islamische Landschaft in Vorarlberg. Muslime in Europa Elisabeth Dörler, Islamische Landschaft. in Vorarlberg

Islamische Landschaft in Vorarlberg. Muslime in Europa Elisabeth Dörler, Islamische Landschaft. in Vorarlberg Islamische Landschaft Elisabeth Dörler Christlich-Islamisches Forum Istanbul-St.Georg Batschuns www.frohbotinnen.at/cmf Muslime in Europa Österreich 2001: 8,7 % Fremde 4,2 % Muslime Ca. 3/5 aus der Türkei

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung

Mehr

Aus diesem Grund richte ich gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages folgende. A n f r a g e

Aus diesem Grund richte ich gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages folgende. A n f r a g e Anfrage der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Dr. Gabriele Sprickler-Falschlunger, SPÖ 29.01.348 Herrn Landesrat Dr. Christian Bernhard Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, 28. Juni 2012 Gemeindeärztlicher

Mehr

RAHMENORDNUNG FÜR FACHINSPEKTORINNEN UND FACHINSPEKTORINNEN DES KATH. RELIGIONSUNTERRICHTES DER ÖSTERREICHISCHEN DIÖZESEN

RAHMENORDNUNG FÜR FACHINSPEKTORINNEN UND FACHINSPEKTORINNEN DES KATH. RELIGIONSUNTERRICHTES DER ÖSTERREICHISCHEN DIÖZESEN RAHMENORDNUNG FÜR FACHINSPEKTORINNEN UND FACHINSPEKTORINNEN DES KATH. RELIGIONSUNTERRICHTES DER ÖSTERREICHISCHEN DIÖZESEN VORWORT Das für den Religionsunterricht gesetzlich verankerte Besorgungs- und Aufsichtsrecht

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-46/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-46/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren

Mehr

pti, Pädagogisch Theologisches Institut Nordelbien

pti, Pädagogisch Theologisches Institut Nordelbien Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/2873 pti, Pädagogisch Theologisches Institut Nordelbien An den Bildungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags 25.02.2008 Präsentation zur Anhörung des

Mehr

Selbsteinschätzung im Vergleich

Selbsteinschätzung im Vergleich Verglichen werden: Selbsteinschätzung vs. Lehrkräfte Empfänger des Vergleichs: Demoschule Dargestellte Ergebnisse: (ohne Sonderformen) verglichen mit Fragebogen zum Instrument: Schuljahr: 2016/2017 gar...

Mehr

Rechtsverordnung über die. Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (RV.HA.DSAufsicht) Die Heilsarmee in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts

Rechtsverordnung über die. Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (RV.HA.DSAufsicht) Die Heilsarmee in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Rechtsverordnung über die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (RV.HA.DSAufsicht) Die Heilsarmee in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Inhalt PRÄAMBEL... 3 Gegenstand und Ziel... 4 Errichtung

Mehr

Lehrerlaubnisordnung für Lehrkräfte des Unterrichtsfachs Islamische Religion an öffentlichen Schulen in Hessen

Lehrerlaubnisordnung für Lehrkräfte des Unterrichtsfachs Islamische Religion an öffentlichen Schulen in Hessen AHMADIYYA MUSLIM JAMAAT Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland e.v. Genfer Straße 11, 60437 Frankfurt am Main Lehrerlaubnisordnung für Lehrkräfte des Unterrichtsfachs Islamische Religion an öffentlichen

Mehr

Dienstanweisung für Schulbeauftragte

Dienstanweisung für Schulbeauftragte 340 B Archiv Vom 30. April 1996 (ABl. ELKTh S. 105) Gemäß 82 Abs. 2 Ziffern 3 und 6 in Verbindung mit 52 der Verfassung und 20 Abs. 7, 43 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes hat der Landeskirchenrat in seiner

Mehr

Um Klarheit in die aktuelle Diskussion zu bringen, erlaube ich mir gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages folgende.

Um Klarheit in die aktuelle Diskussion zu bringen, erlaube ich mir gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages folgende. Anfrage der Landtagsabgeordneten Olga Pircher, SPÖ Herrn Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, 27. Juli 2005 Betrifft: Linienflughafen Altenrhein? Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Mehr

Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Häusliche Pflege stärken hat die Landesregierung ein Konzept zur Stärkung des ambulanten Pflegebereiches?

Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Häusliche Pflege stärken hat die Landesregierung ein Konzept zur Stärkung des ambulanten Pflegebereiches? Anfrage FPÖ eingelangt: 20.9.2017 Zahl: 29.01.332 LAbg Cornelia Michalke Frau Landesrätin Katharina Wiesflecker Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 20. September 2017 Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Häusliche

Mehr

Verfassung des Landes Baden-Württemberg Auszug

Verfassung des Landes Baden-Württemberg Auszug Landesverfassung BaWü LV BW 700.200 Verfassung des Landes Baden-Württemberg Auszug Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert am 7. Februar 2011 (GBl. S. 46) I. Mensch und Staat Artikel 3 (1)

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden 29/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Mehr

Für Menschenrechte und Säkularisierung stehen

Für Menschenrechte und Säkularisierung stehen EU WAHLEN 2014 Für Menschenrechte und Säkularisierung stehen EHF Memorandum November 2013 ie europäischen Wahlen im Mai 2014 werden für Humanisten in D Europa entscheidend sein. Der Aufstieg von radikalen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 28. Juli 2006 Teil II 281. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs- Ausbildungsverordnung GuK-BAV 281.

Mehr

Studienseminar Koblenz

Studienseminar Koblenz Studienseminar Koblenz Fachseminar Katholische Religion Rechtliche Bestimmungen für den Religionsunterricht an rheinland-pfälzischen Schulen 1) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

Mittwoch, 10. März 2010, Uhr,

Mittwoch, 10. März 2010, Uhr, Zl. LTD-31.01 Bregenz, am 04.03.2010 An die Mitglieder des Vorarlberger Landtages Mitglieder der Vorarlberger Landesregierung Herrn Landesamtsdirektor Dr. Johannes Müller Betrifft: 2. Sitzung des Vorarlberger

Mehr

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst GEWERKSCHAFT PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst GEWERKSCHAFT PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER 966/SN-299/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst GEWERKSCHAFT PFLICHTSCHULLEHRERINNEN UND PFLICHTSCHULLEHRER AG Schulaufsicht 1130

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Vorwort Islamische Religionspädagogik zwischen authentischer Selbstverortung und dialogischer Öffnung: Perspektiven aus der Wissenschaft und dem Schulalltag der Lehrkräfte 11 I. Religion

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Originaltext 0.961.514 Abkommen zwischen der Schweizerischen

Mehr

Anfrage. 1. Was ist das Besondere am Vorarlberger Modell der Vorsorge-Koloskopie?

Anfrage. 1. Was ist das Besondere am Vorarlberger Modell der Vorsorge-Koloskopie? Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Ing. Christoph Winder, ÖVP 29.01.063 Bregenz, 5. Mai 2010 Herrn Landesstatthalter Mag. Markus Wallner Landhaus 6900 Bregenz Anfrage gemäß 54 GO d LT Vorarlberger

Mehr

13222/AB. vom zu 14039/J (XXV.GP)

13222/AB. vom zu 14039/J (XXV.GP) 13222/AB vom 07.11.2017 zu 14039/J (XXV.GP) 1 von 5 Minoritenplatz 5, 1010 Wien www.bmb.gv.at DVR 0064301 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien BMB-10.000/0264-Präs.3/2017

Mehr

Workload: 150 h ECTS Punkte: 5

Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Modulbezeichnung: Modulnummer: DLBPPSR Modultyp: Pflicht Schulrecht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Zugangsvoraussetzungen: keine

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

J Gö/Mr STELLUNGNAHME

J Gö/Mr STELLUNGNAHME 28.02.2014 J 1.320-4 Gö/Mr STELLUNGNAHME vom 28. Februar 2014 zur Anfrage des StJA Oldenburg vom 1. Juli 2013 Zur Frage der Bindungswirkung von Vereinbarungen nach 72a SGB VIII zwischen dem öffentlichen

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 14.06.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung

Mehr

B. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Schulorganisation... 3

B. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Schulorganisation... 3 Abkürzungsverzeichnis... XIII A. Vorbemerkung... 1 B. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Schulorganisation... 3 I. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern... 3 II. Zielbestimmung für die österreichische

Mehr

Die Republik Österreich und die Organisation der erdölexportierenden Länder, im Folgenden OPEC genannt,

Die Republik Österreich und die Organisation der erdölexportierenden Länder, im Folgenden OPEC genannt, BGBl. III - Ausgegeben am 25. August 2010 - Nr. 97 1 von 4 Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik

Mehr