Anfrage des Landtagsabgeordneten Ernst Hagen, Vorarlberger Freiheitliche

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1 Anfrage des Landtagsabgeordneten Ernst Hagen, Vorarlberger Freiheitliche Herrn Landesrat Ing Erich Schwärzler Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 14. August 2009 Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT - Ungesetzliche Doppelstaatsbürgerschaften Sehr geehrter Herr Landesrat! Aufgrund des hohen Anteils an türkischen Staatsbürgern in Vorarlberg wurde naturgemäß in den vergangenen Jahren auch Angehörigen dieser Migrantengruppe verstärkt die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Das Staatsbürgerschaftsgesetz sieht vor, dass die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn der Fremde seine bisherige Staatsbürgerschaft beibehält bzw Handlungen für die Zurücklegung seiner ursprünglichen Staatsbürgerschaft unterlässt. Gerade von der türkisch-stämmigen Bevölkerung wird die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft sehr kritisch gesehen. Es kommt daher immer wieder vor, dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen neben der österreichischen auch weiterhin die türkische Staatsbürgerschaft beibehalten wird. Das soll sogar so weit führen, dass manche Neo-Österreicher in der Türkei ihren Militärdienst ableisten, um ja nicht die türkische Staatsbürgerschaft zu verlieren. Weiters werden immer wieder Fälle der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft bekannt. Es ist in diesen Fällen mehr als zweifelhaft, ob irgendeine Loyalität zum Land Vorarlberg bzw zur Republik Österreich besteht. Natürlich steht es jedem Zuwanderer frei, die Staatsbürgerschaft seines Heimatlandes zu behalten. Allerdings sind die österreichischen Behörden aufgefordert, die im Staatsbürgerschaftsgesetz vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, also jene, die aus Gründen der Opportunität die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen haben, wieder auszubürgern. Bei nicht gesetzeskonformen Doppelstaatsbürgerschaften muss die Aberkennung der österreichischen die Folge sein. Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang, an Sie, als zuständiges Regierungsmitglied, folgende

2 ANFRAGE zu stellen: 1. Wie viele Staatsbürgerschaften wurden an frühere Staatsangehörige der Türkei in den vergangenen 20 Jahren in Vorarlberg verliehen? Bitte um jährliche Aufschlüsselung nach Art der Verleihung (freies Ermessen inkl angewendeter Jahresfristen, Rechtsanspruch) 2. Wie vielen in der Türkei geborenen Personen wurde in den vergangenen 20 Jahren die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen? 3. Wie vielen bereits im Land Vorarlberg geborenen türkischen Staatsbürgern wurde in den vergangenen 20 Jahren die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen? 4. Sind Ihnen in Vorarlberg Fälle bekannt, in denen es zu Doppelstaatsbürgerschaften Österreich-Türkei gekommen ist? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich? 5. Haben in Vorarlberg Österreichische Staatsbürger mit türkischer Herkunft aus den im 26 Staatsbürgerschaftsgesetz normierten Gründen ihre Staatsbürgerschaft wieder verloren? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich und aus welchen der vier gesetzlich möglichen Gründen wurde die Staatsbürgerschaft verloren? Für die fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen LAbg. Ernst Hagen

3 BEANTWORTUNG DURCH LANDESRAT ING. ERICH SCHWÄRZLER Herrn LAbg Ernst Hagen Freiheitlicher Landtagsklub Landhaus 6901 Bregenz im Wege der Landtagskanzlei Bregenz, am 4. September 2009 Betrifft: Ungesetzliche Doppelstaatsbürgerschaften Bezug: Ihre Anfrage vom 14. August 2009, Zl Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter, zu Ihrer gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages an mich gerichteten Anfrage nehme ich wie folgt Stellung: Vorab darf ich darauf hinweisen, dass in Vorarlberg seit 1977 der Einbürgerungsbeirat besteht, der sich aus Mitgliedern der Landesregierung zusammensetzt. Diesem Beirat werden alle Einbürgerungsfälle vorgelegt, in denen seitens des Staatsbürgerschaftswerbers kein Rechtsanspruch besteht. Ein Vertreter der FPÖ bzw Vorarlberger Freiheitlichen ist seit Beginn in diesem Beirat mit Sitz und Stimme vertreten. Seit Februar 2003 ist Herr Landesrat Dieter Egger Beiratsmitglied und hat an der Entscheidung von die Anfrage betreffenden Fällen stets mitgewirkt. Anhand der niederschriftlichen Protokolle konnte bei der Einbürgerung einer Person mit türkischer Staatsangehörigkeit in keinem Fall ein Einspruch von Herrn Landesrat Egger festgestellt werden. Für das Land Vorarlberg galt schon bisher der Grundsatz, dass es keine ungesetzlichen Staatsbürgerschaften geben darf. Wer entgegen dem Staatsbürgerschaftsgesetz zusätzlich zur österreichischen eine andere Staatsbürgerschaft annimmt, verliert von Gesetzes wegen die österreichische Staatsbürgerschaft. Dies ist, wie ich vor kurzem im Wege der österreichischen Botschaft erfahren habe, in einem konkreten Fall geschehen, wodurch der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Ich habe kein Verständnis, dass die Türkei das internationale Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen mit Wirkung vom 30. September 2010 aufgekündigt hat. Hier habe ich bereits das zuständige Bundesministerium ersucht, von der Türkei unmißverständlich zu verlangen, dass diese Informationspflicht zur Verhinderung von Missbrauch der Staatsbürgerschaft weiter aufrechterhalten bleiben muss. Wenn ein Staat, wie im konkreten Fall die Türkei, der völkerrechtlichen Informationspflicht nicht mehr nachkommt, verlange ich auf Landesebene von den Staatsbürgerschaftswerbern personifizierte Verantwortung. So wird der Staatsbürgerschaftswerber mit seiner Unterschrift verpflichtet, dass er bei der Annahme einer anderen als der österreichischen

4 Staatsbürgerschaft die zuständigen Behörden in Vorarlberg informiert und zur Kenntnis nimmt, dass er dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verliert. Ihre konkreten Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Wie viele Staatsbürgerschaften wurden an frühere Staatsangehörige der Türkei in den vergangenen 20 Jahren in Vorarlberg verliehen? Bitte um jährliche Aufschlüsselung nach Art der Verleihung (freies Ermessen inkl angewendeter Jahresfristen, Rechtsanspruch) Eingangs ist darauf zu verweisen, dass vor der am 22. März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle der Behörde ein größerer Ermessensspielraum eingeräumt war, welcher durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts teilweise ausgefüllt wurde. Mit der Novelle 2006 sind viele Regelungen bezüglich der Verleihungshindernisse und -voraussetzungen stringenter geworden, was den durch die Rechtsprechung ohnedies restriktiv interpretierten Ermessensspielraum der Behörde nunmehr gesetzlich nahezu beseitigt hat. Auch wenn das Staatsbürgerschaftsgesetz in der derzeit gültigen Fassung einen Ermessensspielraum einzuräumen scheint, ist dieser angesichts der vom Gesetz aufgestellten Bindungen de facto nun nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund werden seit geraumer Zeit Einbürgerungsverfahren nur mehr eingeleitet, wenn die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Hinsichtlich der Ermessensentscheidungen nach der früheren Rechtslage vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle im Jahr 2006 war es seit jeher gelebte Verwaltungspraxis, das vom Gesetz eingeräumte Ermessen zurückhaltend auszuüben. Dies bedeutete, dass jeder Einbürgerungsfall, bei dem kein Rechtsanspruch bestand, aber die Grundvoraussetzungen (insbesondere ausreichende Aufenthaltszeiten in Österreich, positiver Leumund, gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse) für eine Ermessensentscheidung vorlagen, dem Einbürgerungsbeirat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Gemeinsam vereinbarte Kriterien sowie die eingeholten Stellungnahmen von der zuständigen Gemeinde und Bezirkshauptmannschaft sowie Sicherheitsdirektion ermöglichten es dem Einbürgerungsbeirat, eine Stellungnahme zu jedem Fall abzugeben, wie das Ermessen auszuüben ist. Ingesamt wurde in den vergangenen 20 Jahren türkischen Staatsangehörigen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Hinsichtlich der Frage der angewendeten Jahresfristen hatten 44 Personen mit Rechtsanspruch einen 10-jährigen Aufenthalt, Personen wurden über Empfehlung des Einbürgerungsbeirates mit 10-jährigem Aufenthalt eingebürgert Personen mit Rechtsanspruch konnten einen 15-jährigen Aufenthalt nachweisen. 29 Personen wurden über Empfehlung des Einbürgerungsbeirates mit 15-jährigen Aufenthalt eingebürgert. 145 Personen wurden nach 30-jährigem Aufenthalt auf Grund eines Rechtsanspruches eingebürgert. 2. Wie vielen in der Türkei geborenen Personen wurde in den vergangenen 20 Jahren die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen? In den vergangenen 20 Jahren wurde an Personen, die in der Türkei geboren wurden, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Darüberhinaus erhielten 104

5 Personen, welche in anderen Staaten zur Welt gekommen sind, die österreichische Staatsbürgerschaft. 3. Wie vielen bereits im Land Vorarlberg geborenen türkischen Staatsbürgern wurde in den vergangenen 20 Jahren die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen? Auf Grund der Tatsache, dass der Landesbürgerschaft keine besondere staatsbürgerschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, sind nur Aufzeichnungen der in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen vorhanden. In Vorarlberg sind in den vergangenen 20 Jahren Personen türkischer Herkunft, die in Österreich geboren wurden, eingebürgert worden. 4. Sind Ihnen in Vorarlberg Fälle bekannt, in denen es zu Doppelstaatsbürgerschaften Österreich-Türkei gekommen ist? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich? Fälle von Doppelstaatsbürgerschaften sind nicht nur im Kontext Österreich-Türkei bekannt. Wie zb aus dem vom Bundesministerium für Inneres herausgegebenen Statistischen Jahrbuch für Migration & Integration 2009 hervorgeht, nehmen Ehen zwischen Staatsangehörigen unterschiedlicher Staaten zu. Laut diesem Bericht wurden im Jahr 2007 in Österreich rund Ehen zwischen österreichischen und ausländischen Staatsangehörigen geschlossen. Kinder aus solchen Ehen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Doppelstaatsbürgerschaft. Darüberhinaus gibt es Fälle, in denen aus gewichtigen Gründen eine Doppelstaatsbürgerschaft gesetzlich zu dulden ist. In diesem Zusammenhang sind etwa Konventionsflüchtlinge zu nennen, denen es auf Grund ihres Status nicht zumutbar ist, aus dem Staatsverband ihres Herkunftsstaates auszuscheiden. Weiters gibt es Fälle, in denen gewissen Staatsbürgerschaftswerbern (zb Minderjährigen) ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auf Grund dort geltender gesetzlicher Regelungen zum Verleihungszeitpunkt nicht möglich ist; diese aber nach österreichischer Rechtslage einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft haben. Dies hat zur Folge, dass zb minderjährige österreichische Staatsbürger mit nichtösterreichischer Herkunft eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzen. 5. Haben in Vorarlberg Österreichische Staatsbürger mit türkischer Herkunft aus den in 26 Staatsbürgerschaftsgesetz normierten Gründen ihre Staatsbürgerschaft wieder verloren? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich und aus welchen der vier gesetzlich möglichen Gründe wurde die Staatsbürgerschaft verloren? Die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft gleichgültig welchen Staates zieht von Gesetzes wegen den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sich, ohne dass es eines besonderen Verwaltungsaktes (etwa der Entziehung der Staatsbürgerschaft) bedarf. In den letzten Jahren sind 10 derartige Fälle bekannt geworden, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft verloren wurde. Mit freundlichen Grüßen Ing. Erich Schwärzler Landesrat

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