Kreis Rendsburg-Eckernförde Der Landrat Fachdienst Regionalentwicklung

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1 Kreis Rendsburg-Eckernförde Der Landrat Fachdienst Regionalentwicklung Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die als Gesamtleistung zu vergebenden Linien im Stadtverkehr Eckernförde Gemäß 8a Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt zu stellen. Die Vergabe ist als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gem. 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die nachstehend dargestellten Anforderungen an die zu erbringenden Verkehrsleistungen verbunden. 1. Kurze Beschreibung des Auftrags: Die Kreis Rendsburg-Eckernförde ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach 2 Abs. 2 ÖPNVG-SH. Er beabsichtigt die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Erbringung des Stadtverkehrs Eckernförde mit Wirkung zum Der öffentliche Dienstleistungsauftrag für das Gesamtnetz des Stadtverkehrs Eckernförde soll für 8 Jahre vergeben werden mit der Option um einmalige Vertragsverlängerung um 24 Monate. Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden die Personenbeförderungsleistungen im Stadtverkehr Eckernförde auf Grundlage des Gesamtangebotes im Stadtverkehr Eckernförde ab Fahrplanwechsel 2015/2016 (Status Quo) sowie im nachfolgend dargestellten Umfang und in nachfolgend dargestellter Qualität. 2. Verkehrlicher Leistungsumfang Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden die Personenbeförderungsleistungen im Stadtverkehr Eckernförde. Die Vergabe umfasst ein Fahrleistungsvolumen, das mindestens dem heutigen Umfang von ca Nutz-Wagen-km entspricht. Weiterhin ist vorgesehen, die derzeitige Taktung, Fahrzeiten und Linienverläufe (siehe Anlagen 1 bis 3) beizubehalten. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot aufgrund sich ändernder Verkehrsbedürfnisse, z.b. aufgrund städtebaulicher Entwicklungen oder des Nahverkehrsplanes in seiner jeweils gültigen Fassung, anzupassen ist. In dem definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebotes sowie Qualitätsanforderungen für diese Linien ergeben Linien und Linienwege Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die derzeitigen nachfolgend genannten Linien:

2 - 2 - Linie 1: Borby - Wilhlemstal - Grasholz Linie 2: Grasholz Diestelkamp Wilhelmstal - Borby Linie 3: Grasholz Wilhelmstal - Grasholz Linie 4: Borby Domsland - Borby Die Linienwege der o.a. Linien sowie weitere Einzelheiten sind den als Anlage 2 beigefügten Fahrplänen zu entnehmen. Die Fahrpläne sind als Mindestverkehrsangebot zu verstehen. Es werden mindestens die Fahrtenhäufigkeit und Betriebszeiten wie in Anlagen 1 und 2 dargestellt gewährleistet. Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können geändert werden. Dabei wird die unter Ziffer 2 vorgegebene Jahresleistungskilometerleistung zumindest beibehalten. Bei jeder Änderung ist das Niveau der bevölkerungsbezogenen Erschließung im Vergleich zum Status Quo beizubehalten. Erforderliche Änderungen in den Folgejahren, insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung und zur Verbesserungen von Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus, sind vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen. Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten. Das Verkehrsunternehmen zeigt vorgesehene planbare Änderungen dem Aufgabenträger mindestens 2 Monate vor Inkrafttreten schriftlich an. Der Aufgabenträger kann planbaren Änderungen widersprechen, sofern diese von den Vorgaben negativ abweichen. Bei zukünftigen bauplanerischen Entwicklungen im Stadtgebiet ist bei Entstehung eines entsprechenden Nachfragepotenzials eine Busanbindung im Rahmen der Finanzierbarkeit sicherzustellen. Bei Großveranstaltungen im Bedienungsgebiet (z.b. Piratentage) hat das Verkehrsunternehmen ggf. die Betriebszeiten einzelner Linien, nach Absprache mit dem Aufgabenträger, bis in die späten Abendstunden auszuweiten. Den Fahrgästen sind, ebenfalls nach Absprache mit dem Aufgabenträger, für die Dauer der Großveranstaltung ggf. besondere Beförderungsangebote zu unterbreiten. 3. Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen Vom Auftragnehmer ist über die gesamte Konzessionslaufzeit der SH-Tarif in seiner jeweils gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden. Sämtliche Informationen zum SH-Tarif sind auf der Internetseite zu finden. Informationen zur geplanten Weiterentwicklung des SH-Tarifs (SH-Tarif 2.0) können bei der NAH.SH GmbH eingeholt werden. Der Auftragnehmer beteiligt sich am Einnahme-Aufteilungsverfahren im SH-Tarif. 4. Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge Um die zu erwartende Fahrgastnachfrage befriedigen zu können, ist davon auszugehen, dass insgesamt rd. 6 Fahrzeuge (Solobusse) benötigt werden. Hierin sind notwendige Verstärker- /Einsatzfahrzeuge, aber keine Fahrzeugreserve enthalten. Der Auftragnehmer hat aber in je-

3 - 3 - dem Fall durch Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeugreserve sicherzustellen, dass er die im Personenbeförderungsgesetz verankerten Regelungen zur Betriebs- und Beförderungspflicht sowie alle weiteren gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Darüber hinaus haben alle im Regelbetrieb eingesetzten Fahrzeuge folgende Anforderungen zu erfüllen: - Zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit dürfen die Fahrzeuge im Durchschnitt (Flottendurchschnitt) nicht älter als 9 Jahre und jedes einzelne eingesetzte Fahrzeug nicht älter als 13 Jahre sein. Einsatzfahrzeuge mit geringer Fahrleistung, die nicht im Regelbetrieb eingesetzt werden, dürfen das Höchstalter um maximal 40% überschreiten. - Neue Fahrzeuge werden nach dem jeweils emissionsärmsten, am Markt erhältlichen Umweltstandard (derzeit EEV/Euro 6) beschafft. - Die Fahrzeuge sind Niederflurfahrzeuge oder Low Entry - Niederflurfahrzeuge. - Die Fahrzeuge weisen für einen zügigen Betriebsablauf unterstützende Merkmale auf (Motoren mit ausreichender Leistungs- und Beschleunigungsstärke, zügig arbeitende Türmechanismen). - Alle Busse haben bei Tür zwei mindestens eine manuell zu bedienende Klapprampe als Einstiegshilfe. Mindestens 50 % der Busse sind mit Kneeling-Funktion (rechts Absenken an Haltestellen) ausgestattet. - Das Verkehrsunternehmen hat die in den Fahrzeugen zu installierenden Fahrscheindrucker als Kombigerät (Bordrechner) für RBL-Betrieb und Fahrscheindruck (inklusive der für einen reibungslosen Betrieb notwendigen Ersatz/Reservedrucker) zu beschaffen und zu warten. Die Vertriebstechnik des Verkehrsbetriebes muss in der Lage sein, das gesamte Fahrkartensortiment des SH-Tarifs und die erforderlichen Fahrkarten für den neuen SH-Tarif 2.0 zu verkaufen. Im Einzelnen müssen die Bordrechner: das SH-Tarif-Fahrscheinsortiment abbilden und verkaufen, die Echtzeit-Daten in geeigneter Form für die Datendrehscheibe zur Verfügung stellen, die Übermittlung der Einnahmedaten an die NSH GmbH unterstützen. - Entwertungsmöglichkeit für Mehrfahrtenkarten. - Ebenso müssen die Fahrzeuge über eine akustische und optische Haltestelleninformation verfügen. - Türschließsicherung bzw. Wegfahrsperre bei geöffneter Tür. - Anforderung an die Innenausstattung: Fahrgastsitze mit Stoffbezügen im einheitlichen Design, Einrichtung von ausgewiesenen Sitzplätzen für mobilitätseingeschränkte Personen in Türnähe, die als solche eindeutig zu kennzeichnen sind, z. B. Scheibenpiktogramm in Augenhöhe stehender Fahrgäste, die Fahrzeuge sind mit einer aus dem gesamten Fahrgastraum einsehbaren Wagen hält -Anzeige auszustatten, eine Fensterbeklebung der Fahrzeuge, die den Blick der Fahrgäste nach außen nicht nur unwesentlich beschränkt, ist nicht zulässig. Sofern entsprechend beklebte Fahrzeuge derzeit eingesetzt sind, wird es akzeptiert. Jedoch nicht für Fahrzeuge, die zukünftig im Stadtverkehr eingesetzt werden. Für Neufahrzeuge gilt das jeweils gültige Design-Manual des schleswig-holsteinischen Nahverkehrs. Hierbei sind insbesondere die laut Design-Manual möglichen Farben zu verwenden und das NAH.SH-Logo ist auf allen Fahrzeugen innen am Verkaufstresen und außen vorne und an

4 - 4 - der Seite anzubringen. Größe und Platzierung des Logos orientieren sich am Design-Manual. Das VU-Logo darf auf den Fahrzeugen jeweils keine größere Fläche beanspruchen als das NAH.SH-Logo. Innen- und Außenwerbung Dritter in und an Fahrzeugen ist nicht zulässig. - Anforderungen bzgl. der Barrierefreiheit: ausreichend breiter Einstieg für den Zugang mit Rollstühlen, Kinderwagen u.ä. lückenlose Kette von Festhaltemöglichkeiten und Haltanforderungstastern im gesamten Fahrzeug, deutliche Kennzeichnung aller Bedienelemente und der Türen sowie der Sitz- und Aufstellmöglichkeiten, kontrastreiche Innenraumgestaltung mit blendfreier, ausreichend heller Beleuchtung. 5. Anforderungen an das Fahrpersonal Den Beschäftigten des Verkehrsunternehmens sowie möglicher Subunternehmer sind mindestens das in Schleswig-Holstein für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und tarifliche Änderungen während der Zeit der Auftragsausführung nachzuvollziehen. Die geltenden repräsentativen Tarifverträge werden unter der Nummer 1 der Anlage zur Landesverordnung zur Feststellung der repräsentativen Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (ReprTVVO) vom 4. Juni 2015 benannt. Das Verkehrsunternehmen stellt beim eingesetzten Fahrpersonal sicher, dass das Fahrpersonal den Anforderungen eines attraktiven ÖPNV mit umfassender Dienstleistungs- und Kundenorientierung gerecht wird. Das Fahrpersonal hat deshalb insbesondere nachstehende Anforderungen zu erfüllen: - Das Fahrpersonal hat sich gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern freundlich, zuvorkommend, hilfsbereit und in Stress- und Konfliktsituationen, insb. gegenüber Kindern und Jugendlichen, angemessen zu verhalten. Dies gilt insbesondere gegenüber Fahrgästen, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben. Der Fahrer hat im Bedarfsfall eine im Fahrzeug befindliche Klapprampe als Einstiegshilfe zu bedienen und auch im Übrigen gegenüber hilfebedürftigen Personen Einstiegs- und Ausstiegshilfe zu gewährleisten. - Das Fahrpersonal verfügt über ausreichende Kenntnisse zum Fahrplan der einzelnen Linien, zum SH-Tarif sowie über ausreichende Netz- und Ortskenntnisse. - Das Fahrpersonal hat eine rücksichtsvolle Fahrweise zu gewährleisten. - Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache so mächtig sein, dass es in der Lage ist, neben dem Fahrscheinverkauf und den Haltestellendurchsagen den Fahrgästen auf Wunsch auch Informationen und Auskünfte erteilen sowie mit der Betriebsleitung kommunizieren zu können. - Das Fahrpersonal ist regelmäßig über das Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen zu schulen. Der Unternehmer veranlasst entsprechende Weiterbildungen seines Personals entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. 6. Anforderungen an die Haltestellen Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass an den Haltestellen jeweils ein Haltestellenmast, -schild oder -kasten (incl. Fahrplanaushang) vorhanden ist. Folgende Anforderungen bzgl. der Fahrgastinformation sind einzuhalten:

5 Mindestens Fahrplan mit Angabe einer Rufnummer für Verhalten in Notfällen, z.b. Bus kommt nicht, - Höhe des Aushangs: mittlere Lesehöhe bei ca. 1,40m, - gute Lesbarkeit (Schriftgröße, Kontraste, Deutlichkeit) nach DIN-Norm Bis zur Erweiterung des NAH.SH Corporate Design (CD) um einen Teil zum Thema Haltestellen, ist auf dem Haltestellenschild zumindest ein NAH.SH-Logo anzubringen. Die genaue Ausgestaltung ist mit der NAH.SH abzustimmen. Die Fahrpläne sind bei Beschädigungen umgehend auszutauschen. 7. Planung, Durchführung, Verwaltung und Organisation Das Verkehrsunternehmen muss folgende Aufgaben wahrnehmen (die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten bleiben unberührt): - Planung, Beantragung und Veröffentlichung von Fahrplänen, Tarifen und Beförderungsbedingungen. - Durchführung der Fahrleistung, die sich aus dem jeweils gültigen Fahrplan ergibt, inkl. aller betriebsnotwendigen Verstärkerleistungen. - Soweit dies auf Grund des Fahrgastaufkommens, insbesondere zur Schulbeginn- und Endzeit, notwendig ist, sind Verstärkerwagen einzusetzen, um eine ausreichende Platzkapazität zu gewährleisten. - Laufende Überprüfung des Fahrplanangebotes, Durchführung von Verkehrs- und Fahrgasterhebungen und Bedarfsuntersuchungen zur laufenden Anpassung des Fahrplanangebotes (Streckenführung, Abfahrtszeiten, Haltestellen). - Das Verkehrsunternehmen hat beispielsweise durch Unterhaltung eines Betriebshofes vor Ort sicherzustellen, dass bei Ausfall eines Fahrzeuges oder kurzfristigem zusätzlichen Fahrzeugbedarf ein Ersatzfahrzeug innerhalb von 20 min eingesetzt werden kann. - Vorhaltung einer Betriebsleitzentrale innerhalb des Bedienungsgebietes, die in nachfolgend genannten Zeiträumen direkt erreichbar ist: Mo-Do 8:00-16:00 Uhr, Fr 08:00-15:00 Uhr. Zu allen anderen Zeiten des Fahrplanangebotes ist ein Bereitschaftsdienst zu gewährleisten, der über eine zentrale Rufnummer erreichbar sein muss. - Durchführung von Fahrscheinkontrollen. - Durchführung und Abrechnung des Fahrscheinverkaufes sowie Vereinnahmung der Fahrgelderlöse, inkl. erhöhten Beförderungsentgelts. - Beschwerdemanagementsystem, welches gewährleistet, dass Kundenbeschwerden erfasst, inhaltlich bearbeitet und zeitnah beantwortet werden. - Planung von Ersatzfahrplänen bei absehbaren, planbaren Betriebsstörungen (z.b. Straßensperrungen, Baumaßnahmen etc.) und entsprechende Information der Fahrgäste an allen Haltestellen der betroffenen Linie (Aushang). Solche Ersatzfahrpläne sind rechtzeitig, bis mindestens eine Woche vor Inkrafttreten der Änderungen bzw. bei kurzfristig angekündigten Maßnahmen einen Tag nach Bekanntwerden des Ereignisses, an die Fahrgäste in geeigneter Weise zu kommunizieren.

6 Der Unternehmer hat etwaige Fahrgastzählungen und -befragungen durch den Aufgabenträger zu unterstützen. Insbesondere stellt er Fahrzeugeinsatz- und Umlaufpläne unentgeltlich zur Verfügung und gewährt jederzeit entgeltfreien Zugang zu seinen Fahrzeugen für das Erhebungspersonal. Die dabei erhobenen Daten gelten nicht als Betriebsgeheimnis des Unternehmers, sie können für die ständige Verkehrsplanung des Aufgabenträgers oder zur Vorbereitung zukünftiger Vergabeverfahren verwendet werden. Aufgabenträger und Unternehmer stellen sich gegenseitig die Ergebnisse von Fahrgastzählungen und -befragungen zur Verfügung. Auf Anforderung durch den Aufgabenträger sind anlassbezogene Ein- und Aussteigerzählungen durch die Busfahrer/innen des Unternehmers durchzuführen; der Aufgabenträger kündigt dem Unternehmer dies mindestens drei Wochen vorher an. - Der Unternehmer berichtet jeweils mindestens vierteljährlich dem Aufgabenträger vollständig und unter Angaben von Gründen über ausgefallene, verfrühte oder mit mehr als 20 Min. Verspätung durchgeführte Fahrten, nicht realisierte Anschlüsse, Fahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt wurden, deren Ausstattungsmerkmale nicht den Vorgaben entsprechen. - Das Verkehrsunternehmen stellt dem Aufgabenträger die Daten zur Verfügung, die der Aufgabenträger benötigt, um seiner Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 vollumfänglich und rechtzeitig nachzukommen. 8. Fahrgastinformation und Marketing Zur Fahrgastinformation ist ein zentrales Auskunftssystem im Internet einzurichten, welches Informationen über das Liniennetz, Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen enthält. Das Verkehrsunternehmen stellt seine Daten kostenfrei für die landesweite Fahrplanauskunft und die landesweite Echtzeitauskunft zur Verfügung. Für die landesweite Echtzeitauskunft speist er die Echtzeitdaten entweder über ein eigenes RBL in die zentrale Datendrehscheibe ein oder er kann sich am Regio-RBL beteiligen. In jedem Fall ist ein Ansprechpartner für die Systeme im Unternehmen zu benennen. Es ist das jeweils geltende Corporate Design (CD) des Nahverkehrs Schleswig-Holstein (NAH.SH) in Bezug auf den hier betroffenen Verkehr für sämtliche Publikationen des Verkehrsunternehmens sowie für die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit dem NAH.SH Logo umzusetzen (die Richtlinie ist zu finden unter Zum Fahrplanwechsel ist vom Verkehrsunternehmen ein Fahrplanbuch in ausreichender Auflage aufzulegen, welches das Gesamtverkehrsangebot der Stadtverkehrslinien, sowie Information zum bestehenden Serviceangebot des Unternehmens beinhaltet. Das Fahrplanbuch ist über eigene und geeignete dritte Vertriebswege auszugeben. Anlagenverzeichnis Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Fahrtenhäufigkeit und Betriebszeiten Fahrpläne Liniennetz

7 Anlage 1: Fahrtenhäufigkeit

8 Anlage 2: Fahrpläne

9 - 9 -

10 - 10 -

11 - 11 -

12 Anlage 3: Liniennetz

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