Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards
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- Gerd Keller
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1 Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards Mit der nachfolgenden Tabelle definiert der Landkreis Rostock im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Vorabbekanntmachung seiner Absicht einer Direktvergabe an einen internen Betreiber (Art. 7 Abs. 2 i. V. m Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007) die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt sowie Standards, die für eine Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages maßgeblich sind. Es ist seitens des Landkreises Rostock die Vergabe sämtlicher Beförderungsleistungen in einem Netz geplant. Dieses Netz umfasst alle Beförderungsleistungen im Gebiet des Landkreises Rostock sowie die aus dem Kreisgebiet in das Gebiet der Hansestadt Rostock einbrechenden Verkehre (Gesamtnetz). Im Einzelnen: 1. Verkehrlicher Leistungsumfang 1.1 Art und Umfang der Verkehrsleistungen sind in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation gültigen Fahrplanversion (Anlage 1) und dem Liniennetzplan (Anlage 2), die auf dem geltenden Regionalen Nahverkehrsplan Mittleres Mecklenburg/Rostock basieren, festgelegt. Die Verkehrsleistungen im Gesamtnetz beruhen weiter auf dem derzeitigen Planungsstand unter Berücksichtigung der derzeitigen Schülerzahlen, Schulstandorte, der Schulanfangs- und Endzeiten und den Vorgaben des Landkreises Rostock zur Schülerbeförderung, die naturgemäß Veränderungen in dem Zeitraum der Geltungsdauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrages von max. 10 Jahren ab dem 1. Januar 2016 unterworfen sein können. Die Schülerbeförderung im Gesamtnetz erfolgt überwiegend integriert im genehmigten Linienverkehr (siehe Ziff. 1.3). Auf die für die vollumfängliche Verkehrsbedienung im Gesamtnetz erforderliche Vereinbarung zur Gestaltung der Stadt-Umland-Verkehre zwischen dem Landkreis Rostock und der Hansestadt Rostock wird verwiesen (Anlage 3). 1.2 Die Anschlüsse sind für das Gebiet des Landkreises Rostock nach Maßgabe des Regionalen Nahverkehrsplan Mittleres Mecklenburg/Rostock sicherzustellen. Darüber hinaus gilt für das Gebiet der Hansestadt Rostock hinsichtlich der Anschlusssicherung durch den einbrechenden Regionalverkehr die Vereinbarung der Aufgabenträger in Anlage Die im Landkreis Rostock zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der EU angebotenen Fahrplanleistungen im öffentlichen Busnahverkehr werden aktuell in weit überwiegendem Maße und sollen ab dem 1. Januar 2016 in ihrer Gesamtheit durch die Firma rebus Regionalbus Rostock GmbH mit Hauptsitz in Güstrow sowie Unterauftragnehmer erbracht werden. Es handelt sich um eine Eigengesellschaft des Landkreises Rostock. Weiterhin werden im Rahmen der verkehrlichen Anbindung des Umlandes an die Hansestadt Rostock auch Leistungen auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock angeboten (siehe Ziff. 1.1). Die rebus Regionalbus Rostock GmbH bedient insgesamt 86 Linien, überwiegend im Regionalverkehr. Nach derzeitigem Planungsstand beträgt die jährliche Gesamtleistung ca. 7,5 Millionen Fahrplan-Kilometer. Das bestehende Fahrplanangebot kann in drei Verkehrsarten klassifiziert werden, die im Folgenden näher beschrieben werden: Schülerverkehr Ein hoher Anteil der im Landkreis Rostock angebotenen Fahrten ist auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs ausgerichtet. Die Beförderung der Schüler ist dabei unter Berücksichtigung der weiteren Nutzerbelange in den bestehenden Linienverkehr der rebus Regionalbus Rostock GmbH integriert und erfolgt, nur bedingt im Rahmen des freigestellten Schülerverkehrs. Insgesamt werden im Landkreis rund 68 Schulen angefahren. Zusätzlich werden rund 24 Schulstandorte auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock berücksichtigt.
2 Grundlage der diesbezüglichen Fahrplangestaltung sind die gemäß der Regelungen des Schulgesetzes (SchulG M-V) erlassenen Schülerbeförderungssatzung, die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen des Landkreises Rostock, die Schulanfangs- und Endzeiten sowie die variierenden Schülerzahlen. In den genannten Satzungen sind die Rahmenbedingungen sowie die zu bedienenden Orte je Schulstandort definiert. Diese sind insoweit in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Linien- und Pendlerverkehr Mit dem Fahrplanangebot werden für Berufspendler attraktive und möglichst direkte Verbindungen aus den jeweiligen Orten in das Ober- bzw. die Mittelzentren angeboten. An festgelegten Verknüpfungspunkten stehen den Fahrgästen abgestimmte Umsteigebeziehungen zum SPNV oder zum städtischen ÖPNV gemäß Nahverkehrsplan zur Verfügung. Weiterhin werden die ländlichen Räume so erschlossen, dass die Versorgung der Bewohner sichergestellt werden kann. Touristische Verkehre und alternative Verkehrsangebote Um den Belangen der Touristen gerecht werden zu können, werden im Rahmen der Fahrplanleistungen spezielle Angebote vorgehalten. Ausgerichtet sind diese Angebote auf die Bedienung von Ausflugszielen sowie auf das erhöhte Fahrgastaufkommen in saisonalen Zeiträumen auf Hauptlinien. Weiterhin werden alternative Verkehrsangebote vorgehalten, um auch in dünnbesiedelten Gebieten mit geringem Fahrgastaufkommen den öffentlichen Personennahverkehr aufrechterhalten zu können. Der Landkreis Rostock definiert die in Ziff. 1.1 bis 1.3 beschriebene Verkehrsbedienung auf der Grundlage des bestehenden Planungen als ausreichend, um die Beförderungsbedürfnisse der Einwohner des Landkreises Rostock und der Touristen im Kreisgebiet zu befriedigen. Veränderungen dieser Bedürfnisse führen zu geänderten Rahmenbedingungen der Verkehrsbedienung, die durch eine entsprechende Anpassung der Planungen und der Finanzierung der Verkehrsbedienung abgebildet werden. 2. Fahrzeuge 2.1 Mindeststandard Abgasnorm EURO 3 für Bestandsfahrzeuge. Fahrzeuge, die sich für die Absicherung des Betriebsablaufes in der Fahrzeugvorhaltung befinden, sind von diesem Standard ausgenommen. 2.2 Mindeststandard Abgasnorm EURO 5 bei Ersatzbeschaffung von Gebrauchtfahrzeugen. 2.3 Mindeststandard gesetzliche Abgasnorm zum Zeitpunkt der Anschaffung von Neufahrzeugen. 2.4 Im Oberzentrum (Rostock), den Mittelzentren (Bad Doberan, Güstrow, Teterow) und Tourismusregionen sollen vorrangig Neufahrzeuge eingesetzt werden. Die Abwicklung der Schülerbeförderung ist davon nicht erfasst. 2.5 Ein Anteil in Höhe von 80% der Fahrzeugflotte, die in dem Gesamtnetz des Landkreises Rostock und auf den in die Hansestadt Rostock einbrechenden Linien eingesetzt werden, darf nicht älter als 14 Jahre nach Erstzulassung sein. 2.6 Die in dem Oberzentrum und den Mittelzentren eingesetzten Fahrzeuge sollten möglichst niederflurig sein. Die mobilitätsgerechte Ausstattung und die Zugänglichkeit zu den Fahrzeugen ist für Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechend den Regelungen des ab dem 1. Januar 2022 für das Gesamtnetz geltenden Nahverkehrsplanes sicher zu stellen. 2.7 Die Fahrzeuge müssen den spezifischen Belangen der Beförderung im Stadt- und Regionalverkehr entsprechen (siehe VDV-Schriften 230, 231 und 237).
3 2.8 Die Fahrzeuge müssen mit moderner und einheitlicher Technik ausgestattet sein, die den Fahrausweisvertrieb und die Entwertung der Tickets des VVW ermöglichen. 2.9 Mindestens 25% aller Fahrzeuge, die in dem Gesamtnetz des Landkreises Rostock und auf den in die Hansestadt Rostock einbrechenden Linien eingesetzt werden, müssen mit automatischen Fahrgastzählgeräten ausgestattet sein Fahrzeuge müssen über Bordrechner verfügen, die zu einem rechnergestützten Betriebsleitsystem kompatibel sind und dessen Funktionen unterstützen (siehe Ziff. 5.1) Die Fahrzeuge müssen mit einem Notrufsystem mit Überfallfunktion und linienunabhängiger Ortung ausgestattet sein Fahrzeuge sind mit elektronischer Fahrzielanzeige mindestens vorne, seitlich und am Heck auszustatten gemäß BOKraft. 3. Fahrpersonal 3.1 Das Fahrpersonal muss über ausreichende Kenntnisse zum Fahrplan, der einzelnen Linien, zu den VVW-Tarifen und VVW-Tarif- und Beförderungsbedingungen, sowie über ausreichende Netz- und Ortskenntnisse verfügen. 3.2 Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache so mächtig sein, dass es in der Lage ist, neben dem Fahrscheinverkauf den Fahrgästen auf Wunsch auch Informationen und Auskünfte zu erteilen, sowie insbesondere mit der Leitstelle und der Werkstatt kommunizieren zu können. 3.3 Das Fahrpersonal muss einheitliche Dienstkleidung tragen und zeichnet sich durch ein gepflegtes Erscheinungsbild aus. 3.4 Rauchen im Bus ist dem Fahrpersonal unter allen Umständen untersagt; auch während der Pausen und Betriebsfahrten. 3.5 Das Fahrpersonal hat eine rücksichtsvolle Fahrweise zu gewährleisten. 3.6 Das Fahrpersonal hat sich gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern freundlich, zuvorkommend, hilfsbereit und in Stress- und Konfliktsituationen, insb. gegenüber Kindern und Jugendlichen, angemessen zu verhalten. Dies gilt insbesondere gegenüber Fahrgästen, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben. Der Fahrer hat im Bedarfsfall eine im Fahrzeug befindliche Einstiegshilfe (z.b. Klapprampe) zu bedienen. 4. Verkehrsverbund/Tarifbestimmungen/Beförderungsentgelte/Beförderungsbedingungen 4.1 Der Auftragnehmer muss Gesellschafter im Verkehrsverbund Warnow GmbH (VVW) werden oder einen Kooperationsvertrag mit der Gesellschaft abschließen, wenn diese Voraussetzungen nicht bereits gegeben sind. Auskünfte zu dem Gesellschaftsvertrag und die übrigen Verbundverträgen (insb. Einnahmenaufteilungsvertrag) können beim Landkreis Rostock (siehe Ziff. I.1 der Vorabbekanntmachung) erfragt werden. 4.2 Der Auftragnehmer muss bei der Erbringung der Leistungen sowohl den jeweils gültigen VVW- Tarif als auch die jeweils gültigen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VVW einhalten. Die Informationen zu den aktuell geltenden Tarifen sowie Tarif- und Beförderungsbedingungen können auf der Homepage des VVW unter abgerufen werden. 4.3 Der VVW ist derzeit dabei, zur Information der Bevölkerung ein elektronisches Informationssystem (Datendrehscheibe; siehe 6.) aufzubauen. Der Auftragnehmer muss gewährleisten, dass er bei Bedarf die Sollzeiten und Echtzeitinformationen gemäß VDV- Schriften 453 und 454 der Linien an das System übermitteln kann. 5. RBL 5.1 Bei der Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers muss ein rechnergestütztes Betriebsleitsystem zum Einsatz kommen. Das RBL muss dabei folgende Funktionen erfüllen können: Datenversorgung der Fahrzeuge (Fahr- und Umlaufdaten, Tarif- und Netzdaten für den Fahrbetrieb, zusätzlich Daten für die Versorgung von optischen und akustischen
4 Installationen in den Fahrzeugen), Gewährleistung der elektronischen Datenversorgung und Sicherstellung der Schnittstellenstandards im Zusammenhang von FGI und DFI (auch externe FGI und DFI), Statistikfunktionen zur Auswertung der erbrachten Leistungen, Anschlusssicherung, Abwicklung/Erfassung Alternativverkehr, Datenversorgung Datendrehscheibe vom VVW (im Aufbau). 6. Weitergabe von Fahrplandaten und Übermittlung von Echtzeitdaten 6.1 Zur Gewährleistung einer betreiberübergreifenden Information der Bevölkerung über das Fahrplanangebot im Verbundraum unterhält der VVW ein elektronisches Informationssystem im Internet und erstellt verschiedene gedruckte Fahrplanveröffentlichungen. Der Auftragnehmer stellt zu diesem Zweck dem VVW unter Mitteilung etwaiger Veränderungen die zu veröffentlichenden Fahrplandaten (elektronisch im DINO-Format) rechtzeitig unentgeltlich zur Verfügung. Der VVW ist derzeit dabei, ein System zum Betreiben einer Fahrgastinformation und Anschlusssicherung zur Übermittlung und Darstellung von Echtzeitinformationen zu implementieren. Der Auftragnehmer muss für alle Linien des Gesamtnetzes Echtzeitformationen an den VWV übermitteln können. Die Datenlieferung muss so rechtzeitig erfolgen, dass zur Betriebsaufnahme die erforderlichen Daten in das System eingespeist sind und die erforderliche Funktionalität gegeben ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Daten gem. VDV-Schriften 453und 454 zu übermitteln. 7. Haltestellen 7.1 Die Haltestellenfahnen sind gemäß den Richtlinien des VVW auszustatten. Neben den spezifischen Informationen über das Leistungsangebot an der jeweiligen Haltestelle muss auf den Haltestellenaushängen folgende Information abgebildet werden: Unternehmensinformationen Name der jeweiligen Haltestelle Tarifzone der jeweiligen Haltestelle Gültigkeitsdatum 7.2 Grundlage für die vom Aufragnehmer sicherzustellenden Anforderungen an die Haltestellen ist das vom VVW gemeinsam beschlossene Haltestellenkonzept in seiner jeweils gültigen Fassung (Anlage 4). Der Auftragnehmer hat demnach sicherzustellen, dass an den Haltestellen jeweils ein Fahrplanmast, -schild und kasten (incl. Fahrplanaushang) nach den Anforderungen des genannten Konzeptes vorhanden ist. 7.3 Im Liniennetz vorhandene DFI-Anlagen sind zur Aufrechterhaltung der vom Aufgabenträger vorgegebenen Standards einschließlich der erforderlichen technischen Systeme zu nutzen und auf eigene Kosten betriebsfähig zu halten. 8. Betriebshof/Betriebsabläufe 8.1 Erfassung aller Ausfälle und Störungen im Betrieb sowie zeitnahe Meldung an den Aufgabenträger. 8.2 Betreiben eines Kundencenters in der Hansestadt Rostock. 8.3 Betriebshöfe: Notwendige Infrastruktur muss im Bedienungsgebiet vorhanden sein. Hierzu zählen insb. Abstellflächen, Werkstatt, Betankung und Reinigung. Zusätzlich muss für die schnelle Vororthilfe bei schweren Unfällen oder Fahrzeugdefekten eine mobile Einheit zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit öffentlichen Mitteln geförderte Infrastruktur (insb. Betriebshöfe) des aktuellen Betreibers öffentlicher Verkehrsdienste (Zuwendungsempfänger) im Gesamtnetz entgeltlich und zuwendungskonform zu nutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, zusammen mit dem Zuwendungsempfänger bei Bedarf diesbezüglich weiterführende Regelungen mit dem Zuwendungsgeber zu treffen. Die Einzelheiten der Nutzung und die kalkulatorischen Grundlagen können im Falle einer
5 Antragstellung nach 12 Abs. 6 PBefG bei dem Auftraggeber erfragt werden. 8.4 Der Auftragnehmer muss über eine mind. während der Hauptbetriebszeit besetzte Leitstelle verfügen, die ständig über die Betriebsabläufe informiert ist (RBL). Die Hauptbetriebszeit geht von 5.00 Uhr bis Uhr. Außerhalb der genannten Zeiten müssen die Betriebsabläufe über eine Rufbereitschaft gewährleistet werden. 8.5 Der Zentrale Omnibusbahnhof in der Hansestadt Rostock ist als zentraler Verknüpfungspunkt (höchste Kategorie 1 gemäß Nahverkehrsplan) zu bedienen und zu nutzen. 9. Sonstiges 9.1 Auf 9 des VgG M-V wird verwiesen. Der Auftragnehmer ist hiernach verpflichtet, sein zur Leistungsausführung eingesetztes Personal nach einem in der Branche in Mecklenburg- Vorpommern einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag zu entlohnen. Ein Tarifvertrag ist dann repräsentativ, wenn er im Zeitpunkt der Angebotsabgabe im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern angewendet wird und in Mecklenburg-Vorpommern wettbewerblich relevant ist, indem er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche betrifft. Soweit nach Bekanntmachung dieser Vorinformation Tarifverträge durch die Landesregierung gemäß 9 Abs. 2 Satz 2 VgG M-V als repräsentativ bestimmt werden und das zuständige Fachministerium eine Liste der tarifvertraglichen Regelungen im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt macht, hat die Entlohnung des für die Leistungsausführung eingesetzten Personals nach einem dieser Tarifverträge zu erfolgen. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Entlohnung des Personals von Nachunternehmern des Auftragnehmers. Mindestlohn, soweit kein repräsentativer Tarifvertrag zur Anwendung gelangt: Vorbehaltlich 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VgG M-V wird ein Auftrag nur dann vergeben, wenn sich der Auftragnehmer schriftlich verpflichtet, seinem Personal (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu bezahlen ( 9 Abs. 7 Satz 4 VgG M-V). Auf die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Landkreises Rostock nach 10 VgG M-V wird verwiesen.
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