Rahmendaten und Qualitätsanforderungen für Busverkehrsleistungen im Landkreis Rastatt

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1 LANDKREIS RASTATT Landratsamt Rastatt Amt für Strukturförderung Raum- und Regionalplanung / Verkehr und Statistik Holger Staib Zimmer: A 2.03 Telefon: Fax: h.staib@landkreis-rastatt.de Datum: Aktenzeichen 3.1/ Rahmendaten und Qualitätsanforderungen für Busverkehrsleistungen im Landkreis Rastatt Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte und Standards für das Linienbündel Südlicher Landkreis Rastatt II Der Landkreis Rastatt beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Linienbündel Südlicher Landkreis Rastatt II als Gesamtleistung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit VOL/A-EG. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hat er eine Vorabbekanntmachung für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorabbekanntmachung definiert zugleich die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards ( 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Zudem legt sie fest, dass eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist ( 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Gemäß 8 a Abs. 2 Satz 5 PBefG können die Anforderungen auch in öffentlich zugänglichen Dokumenten enthalten sein, auf die durch die Vorabbekanntmachung verwiesen wird. Die Vorabbekanntmachung verweist zur Beschreibung der Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards, die die vom beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen zu erfüllen haben, auf das vorliegende Dokument einschließlich Anlagen. Gemäß 8a Abs. 2 S. 2 i.v.m. 12 Abs. 6 S. 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt beim Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die nachstehend dargestellten Anforderungen an die zu erbringenden Verkehrsleistungen im Linienbündel Südlicher Landkreis Rastatt II verbunden. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das 1/9

2 Verkehrsangebot, das Gegenstand dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist, innerhalb eines bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich daher noch Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots sowie Qualitätsanforderungen für diese Linien ergeben. I. Rahmenbedingungen Aufgabenträger: Linienbündel: Landkreis Rastatt Südlicher Landkreis Rastatt II Linien: KVV-Linien 245, 246, 248, 262, 263, 264, 265 und 266 Kilometergesamtleistung: ca Fahrplanstunden (ohne ALT-Leistungen) Betriebsbeginn: Fahrplanwechsel Dezember 2017 Vergabezeitraum: Verkehrliche Funktion: Tarif: Tariftreue: Bei den Linien handelt es sich um öffentliche Buslinien mit folgenden Funktionen: reine Schülerverkehrsfunktion: Linie 262 vorwiegend Freizeitlinienfunktion: Linie 245 Mischfunktion: Linien 246, 248, 263, 264, 265 und 266 Es gilt a) vollumfänglich der Tarif des KVV incl. Sonderregelungen im ALT- Verkehr bei den Linien 245, 246, 248, 262, 263, 264, 265 und 266 innerhalb des Tarifgebietes des KVV. b) Bei der Linie 245 wird bei Fahrten über das Tarifgebiet des KVV hinaus aktuell ein Zuschlag in Höhe von 1 (ermäßigt 0,50 ) erhoben, welcher an den Aufgabenträger abzuführen ist. c) Bei verbundübergreifenden Fahrten zwischen KVV und TGO gilt zusätzlich der Übergangstarif der TGO. Bei Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auf Straße und Schiene sind die Bestimmungen des Landestariftreuegesetzes (LTTG) in der jeweils geltenden Form durch die ausführenden Beförderungsunternehmen und ihre Nachunternehmen einzuhalten. II. Umfang der Betriebsleistungen und Tarif (1) Der Gemeinschaftstarif des KVV ist anzuwenden. 2/9

3 (2) Als maximal zulässige Besetzung werden im KVV bei einem Standardlinienbus 75, bei einem Gelenkbus 115 Fahrgäste angesetzt. (3) Minibusse oder vergleichbare Fahrzeuge müssen mindestens 25 Fahrgäste verkehrssicher befördern können. III. Fahrzeugtechnik (1) Die einzusetzenden Fahrzeuge werden vom Unternehmer und der erwarteten Nachfrage abgeleitet und mit dem KVV abgestimmt. Jedes Fahrzeug hat mindestens eine Mehrzweckfläche als Kinderwagen- bzw. als Rollstuhlfahrerplatz (entsprechend mindestens zwei Sitzreihen) und vom Fahrerplatz aus fernsteuerbare Entwerter. (2) Für die Außeninformation sind programmierbare alphanumerische Anzeigen vorzusehen. Eine zweizeilige Anzeige muss möglich sein. Die zentrale Bedienung der Anzeigen erfolgt automatisch oder vom Fahrerplatz aus. Abweichungen sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. (3) Für die Inneninformation ist eine optische Anzeige mindestens der nächsten Haltestelle und eine automatische akustische Ansage über Bordlautsprecher vorzusehen. In Ausnahmefällen ist auch die Ansage durch den Fahrer über Bordlautsprecher zulässig. Zusätzlich sind die Fahrzeuge mit einem Linienverlaufsplan gemäß Absprache mit dem KVV ausgestattet (4) Der Unternehmer gewährleistet, dass während des Betriebes eine Kommunikation zwischen Fahrzeug/Fahrer und seiner Leitstelle möglich ist. (5) Jedes Fahrzeug ist mit einem elektronischen Fahrscheindrucker oder mindestens einem Fahrkartenautomaten ausgestattet. Es muss gewährleistet sein, dass auch Fahrscheine für Ziele außerhalb des KVV-Verbundgebietes ausgegeben werden können. (6) Abweichungen von den Punkten (1), (2), (3) und (5) sind nur zulässig für Anruflinientaxis Fahrzeuge, die nur an Schultagen und überwiegend zur Abdeckung von Verkehrsspitzen eingesetzt werden und deren tägliche Einsatzzeit 6 Verrechnungsstunden nicht übersteigt. (7) Entsprechend dem Ziel eines weitgehend barrierefreien Zugangs zum ÖPNV werden Neufahrzeuge ausschließlich in Niederflurtechnik beschafft. Dies bedeutet, dass bei Bussen einschließlich der Türbereiche durchgängige Niederflurigkeit vorhanden ist. Lediglich im Heckbereich kann davon abgewichen werden (Low entry Busse). An einer Tür ist eine Einstiegshilfe mindestens als manuelle Klapprampe vorzusehen. (8) Bei der Beschaffung von Neufahrzeugen (Busse) muss die Euro-6-Norm erfüllt werden. (9) Bei der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen ist eine Klimaanlage obligatorisch. Abweichende technische Lösungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 3/9

4 (10) Der Unternehmer sorgt dafür, dass 4 Jahre nach Betriebsaufnahme mindestens 50 % der eingesetzten Fahrzeuge Niederflurfahrzeuge sind. Im letzten Jahr der Laufzeit dieses Vertrages beträgt die Niederflurquote 100%. (11) Die ab Betriebsbeginn eingesetzten Fahrzeuge haben bei der Schadstoffklasse mindestens die EURO 3-Norm einzuhalten. Der Unternehmer sorgt dafür, dass 4 Jahre nach Betriebsaufnahme mindestens 50 % der eingesetzten Fahrzeuge die Schadstoffklasse EURO 6- Norm einhalten. Im letzten Jahr der Laufzeit des Linienbündelbetriebes beträgt der Anteil der Fahrzeuge mit EURO 6-Norm 100%. (12) Werden Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 12 Jahren eingesetzt, so bedarf dies der Zustimmung des KVV. Der Unternehmer sorgt dafür, dass das jährliche Flottenalter nicht über 6 Jahren liegt. Bei Fahrzeugen aus einem linienbündelübergreifenden Fahrzeugpool (Konzernflotte) werden die Fahrzeuge berücksichtigt, die regelmäßig im Linienbündel eingesetzt werden. (13) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge stets im verkehrsund betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen, sauberen und gepflegten Zustand gehalten werden. (14) Entspricht ein Fahrzeug nicht den Qualitätsbestimmungen, muss der Mangel abgestellt werden. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht möglich, kann der KVV verlangen, dass dieses Fahrzeug nicht mehr für Leistungen im KVV-Bereich eingesetzt werden darf. (15) Im Übrigen sind die Unternehmer in der Wahl der eingesetzten Fahrzeuge frei. IV. Betriebsablauf (1) Der Unternehmer hält für die Linienverkehre die erforderlichen Fahrzeuge einschließlich einer mindestens 5 %igen Betriebsreserve vor. Der Unternehmer stellt die uneingeschränkte Erreichbarkeit seiner Dispositionszentrale für die Dauer der Betriebszeit sicher. (2) Der Unternehmer kann die vereinbarte Leistung (ohne Anruflinientaxi) bis zu einem Anteil von 50 % auf Dritte übertragen. Hierbei gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend auch für Dritte. (3) Für den Datenaustausch zwischen den Verkehrsunternehmen im KVV und zur Versorgung der Infomedien des KVV (KVV-Homepage, Verkehrsticker, Call Center) wird im KVV eine Datendrehscheibe betrieben. Zur Anschlusssicherung stellt der Unternehmer seine erforderlichen Echtzeitdaten zur Verfügung und nimmt Anschlusssicherungsdaten anderer Unternehmen entgegen. Der Austausch erfolgt direkt mit der KVV-Datendrehscheibe über eine VDV-Schnittstelle 453 ANS (Datenimport und export). Zur Verbesserung der Kundeninformation stellt der Unternehmer zudem Echtzeitdaten über eine VDV-Schnittstelle 454 AUS direkt der KVV-Datendrehscheibe zur Verfügung. Die Kosten für die Datenbereitstellung, das unternehmensbezogene Hintergrundsystem (ITCS, RBL) sowie für die erforderlichen Schnittstellen der Unternehmensseite trägt der Unternehmer. Diese Daten können vom KVV zum Zwecke der Kundeninformation und zur Anschlusssicherung weiter verwendet werden. 4/9

5 (4) Zur Anschlusssicherung zwischen den Linienverkehren im KVV werden im Einzelfall Regelungen zwischen dem KVV und dem Unternehmer vereinbart. Soweit dafür zusätzliche technische Einrichtungen erforderlich sind, werden darüber Vereinbarungen zwischen Unternehmer, KVV und Aufgabenträger getroffen. (5) Fahrten mit Verspätungen ab 30 Minuten gelten als Fahrtausfall. (6) Einrichtung und Unterhaltung der Haltestellen obliegt dem Unternehmer entsprechend dem PBefG. Abweichungen hiervon werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. (7) Alle Vorkommnisse, die den planmäßigen Betriebsablauf stören und zu Verspätungen von mehr als 30 Minuten führen sowie Betriebseinschränkungen jeglicher Art sind dem KVV mitzuteilen. Der Unternehmer stellt sicher, dass spätestens 30 Minuten nach Eintreten der Betriebsstörung eine Mitteilung an eine vom KVV eingerichtete -Adresse gesendet wird. (8) Bei Ausfall von Fahrzeugen oder Personal hat der Unternehmer unverzüglich nach Bekanntwerden für geeigneten Ersatz zu sorgen. Die entstehenden Kosten trägt der Unternehmer. (9) Kann der Unternehmer in angemessener Zeit nicht selbst für geeigneten Ersatz sorgen, wird eine Ersatzgestellung auch unter Zuhilfenahme Dritter sichergestellt. Eine Beauftragung Dritter erfolgt ausschließlich durch den Unternehmer selbst als zuständiger Inhaber der Liniengenehmigung. Die entstehenden Kosten trägt der Unternehmer. (10) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. (11) Der Unternehmer setzt den KVV über jede Beschwerde, die im Zusammenhang mit einer Betriebsleistung nach diesem Vertrag steht, in Kenntnis. (12) Der Unternehmer führt bei den Busverkehren Einstiegskontrollen (Sichtkontrolle der Fahrausweise) durch das Fahrpersonal durch. (13) Dies gilt auch für Schülerkurse, wenn durch die Einstiegskontrolle keine unzumutbaren Verspätungen auftreten. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen auch bei fehlendem Fahrausweis nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der Anspruch auf Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes bleibt hiervon unberührt und es gilt die zuvor vom KVV festgelegte Verfahrensweise. (14) Auf eine Einstiegskontrolle kann verzichtet werden, wenn hierdurch Kursverspätungen zu erwarten sind und insbesondere die Gewährleistung von Zuganschlüssen gefährdet wird. (15) Fahrscheinprüfungen bei den im Verkehrsvertrag vereinbarten Verkehren werden von dem Unternehmer in eigener Verantwortung durchgeführt. Jährlich müssen mindestens 0,5 % der Busfahrgäste geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfungen wird jährlich ein Bericht vorgelegt. (16) Der KVV ist berechtigt, Fahrscheinprüfungen in eigener Verantwortung und mit eigenem Personal jederzeit unangemeldet bei den im Verkehrsvertrag vereinbarten Verkehren durchzuführen. 5/9

6 (17) Der Unternehmer stellt sicher, dass die Beanstandungsquote pro Jahr nicht über 2,5 % der kontrollierten Fahrgäste liegt. (18) Bei einer jährlichen Beanstandungsquote über 2,5 % wird eine Maluszahlung gemäß Abschnitt VIII fällig. (19) Der Unternehmer sorgt für die fristgerechte Lieferung statistischer Daten, die der KVV für erforderliche Veröffentlichungen benötigt. (20) Der Unternehmer stimmt mit dem KVV die einzusetzenden Fahrzeuggrößen ab. Abweichend von den generell einzusetzenden Standardlinienbussen können Vereinbarungen über Gelenkbusse, Midibusse, Kleinbusse sowie Anruflinientaxis getroffen werden. V. Personal (1) Alle Fahrpersonale der Unternehmer sind vor dem ersten Einsatz, danach jährlich ein weiteres Mal zu Kundendienst und Tarif zu schulen. Die Fahrpersonale sind hierfür vom Unternehmer auf dessen Kosten für die Dauer von bis zu einem Tag zu 8 Stunden je Jahr freizustellen. Der KVV stellt auf Wunsch des Unternehmers für diese Schulungen den Referenten. Der Unternehmer erbringt gegenüber dem KVV einen jährlichen Nachweis über die erfolgten Schulungen. (2) Insbesondere müssen alle Fahrpersonale über ausreichende Streckenkenntnisse verfügen sowie über pünktliche Einhaltung des Fahrplans, den Tarif und korrektes Verhalten gegenüber den Fahrgästen geschult werden Die praktischen und theoretischen Kenntnisse können in einer Prüfung festgestellt werden. (3) Zu den Pflichten des Fahrpersonals gehört die Beachtung aller Verkehrs- und Dienstvorschriften sowie insbesondere 1. die höfliche und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste 2. die Bedienung der Fahrgäste gemäß den geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen 3. der Verkauf von Fahrausweisen 4. Einstiegskontrollen 5. die unverzügliche Meldung besonderer Vorkommnisse wie Unfälle, Betriebsstörungen oder Beschwerden von Fahrgästen an die Leitstelle des Unternehmers 6. ein gepflegtes Äußeres im Dienst. (4) Das eingesetzte Personal muss der deutschen Sprache mächtig sein. Der Unternehmer versichert überdies, dafür zu sorgen, dass sein Personal Verfügungen und Bekanntmachungen des KVV beachtet. (5) Alle Fahrpersonale tragen während des Dienstes Dienstkleidung. (6) Im Fahrzeug gilt absolutes Rauchverbot, auch in den Pausenzeiten und auf Leerfahrten. 6/9

7 (7) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der KVV verlangen, dass Fahrpersonale nicht mehr zur Erbringung von Fahrleistungen nach diesem Vertrag eingesetzt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere schwere oder wiederholte Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen, gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder der in diesem Vertrag als verbindlich vereinbarten Vorschriften und Bestimmungen sowie insbesondere mehrfaches, nachgewiesenes ungebührliches Verhalten gegenüber Fahrgästen. Als Nachweis gelten in diesem Zusammenhang z.b. mehrere voneinander unabhängige Fahrgastbeschwerden über Vorkommnisse an verschiedenen Tagen. (8) Als Voraussetzung für die Fahrplanoptimierung und die Ermittlung der Einnahmeanteile führt der KVV Kontrollzählungen durch. Hierbei wirkt der Unternehmer bzw. dessen Fahrpersonal durch Fahrgastzählungen oder ähnliche Maßnahmen in zumutbarem Umfang mit. Für die Mitwirkung des Fahrpersonals bei Verkehrserhebungen wird keine gesonderte Vergütung gewährt. VI. Marketing (1) Der Unternehmer nimmt am Corporate Design des KVV teil. Dies betrifft in erster Linie die Verwendung von Logos, Unternehmensidentitäten und Piktogrammen auf und in den Fahrzeugen im KVV. (2) Der KVV ist berechtigt, in angemessenem Umfang und in Abstimmung mit dem Unternehmer betriebliche Beschilderungen und Aushänge unentgeltlich durch den Unternehmer in dessen Fahrzeugen in geeigneter Form anbringen zu lassen. (3) Der Unternehmer stimmt die Gestaltung der Außenwerbeflächen an den Bussen entsprechend dem CD des KVV mit dem KVV ab und stellt in Abstimmung mit dem KVV in vertretbarem Umfang Außenwerbeflächen an den Fahrzeugen bereit. Die Fensterflächen an den Seiten der Fahrzeuge sowie die Türen gehören nicht zu den Außenwerbeflächen. Ausnahmen sind in Absprache mit dem KVV möglich. VII. Fahrkartenverkauf in den Fahrzeugen Unabhängig von der Art des Fahrkartenverkaufs stellt der Unternehmer sicher, dass auf den Linien des KVV jederzeit folgende Fahrkarten verkauft werden können: Einzelfahrkarten Erwachsene/Kinder, alle Preisstufen Ergänzungskarten Tageskarten 7/9

8 VIII. Vertragsstrafen Vorfall Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht entsprechend den Vorschriften der StVZO untersucht ist Verstoß gegen Fahrzeugausstattung gemäß Abschnitt III Gravierende Schadhaftigkeit an der Inneneinrichtung des eingesetzten Fahrzeuges (z.b. aufgeschlitzte Sitze) Gravierende Verschmutzungen im Fahrzeuginneren (z.b. klebende, abfärbende oder ekelerregende Verunreinigungen) Vertragsstrafe pro Ergänzungen Beanstandung 1.000,00 Euro (1) 100,00 Euro 100,00 Euro Nichterbringen der Verkehrsleistung (Fahrtausfall, Abfahren vor der im Fahrplan veröffentlichten Uhrzeit, Nichtbedienen einer Haltestelle. Ab dem 5. Vorfall pro Monat 100,00 Euro 200,00 Euro (1) Überschreiten der jährlichen Beanstandungsquote gemäß Abschnitt IV (18) Verstoß gegen Abschnitt VII 5.000,00 Euro Pro 0,5 % Überschreitung 200,00 Euro (1) ggf. entstehende Kosten für die Ersatzbeförderung der Fahrgäste trägt der Unternehmer IX. Nahverkehrsplan Die Vorgaben des aktuell gültigen Nahverkehrsplans des KVV sind zu beachten. Anlagen Anlage 1: Wabenplan KVV 8/9

9 Anlage 2: Gemeinschaftstarif des KVV Anlage 3: Höchsttarifsatzung des KVV Anlage 4. Fahrplandaten des KVV Anlage 5: Linienverläufe der Linien des KVV Anlage 6: Tarifsortiment des KVV Anlage 7: Nahverkehrsplan 2014 des KVV Endversion.pdf 9/9

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