Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)"

Transkript

1 Ein Service juris GmbH Seite 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Datum: 24. März 1997 Fundstelle: BGBl I 1997, 594, 595 Textnachweis ab: Zur Anwendung vgl. 434, 434a und 434b (+++ Stand: Zuletzt geänt durch Art. 4 G v.! Änung durch Art. 1 G v I 2848 berücksichtigt!! Änung durch Art. 3 G v I 2954 berücksichtigt!! Änung durch Art. 3 G v I 3002 berücksichtigt!! Änung durch Art. 3 G v I 3022 berücksichtigt! I ) (Nr. 65) noch nicht (Nr. 66) noch nicht (Nr. 67) noch nicht (Nr. 67) noch nicht SGB 3 Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze 1 Ziele Arbeitsförung 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern 3 Leistungen Arbeitsförung 4 Vorrang Vermittlung 5 Vorrang aktiven Arbeitsförung 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit 7 Auswahl von Leistungen aktiven Arbeitsförung 8 Frauenförung 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf 9 Ortsnahe Leistungserbringung 10 Freie Förung 11 Einglieungsbilanz Zweiter Abschnitt Berechtigte 12 Geltung Begriffsbestimmungen 13 Heimarbeiter 14 Auszubildende 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende 16 Arbeitslose 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer 18 Langzeitarbeitslose 19 Behinte Menschen 20 Berufsrückkehrer 21 Träger Dritter Abschnitt Verhältnis Leistungen aktiver Arbeitsförung zu anen Leistungen

2 Ein Service juris GmbH Seite 2 22 Verhältnis zu anen Leistungen 23 Vorleistungspflicht Arbeitsförung Zweites Kapitel Versicherungspflicht 24 Versicherungspflichtverhältnis 25 Beschäftigte 26 Sonstige Versicherungspflichtige 27 Versicherungsfreie Beschäftigte 28 Sonstige versicherungsfreie Personen Drittes Kapitel Beratung und Vermittlung Erster Abschnitt Beratung 29 Beratungsangebot 30 Berufsberatung 31 Grundsätze Berufsberatung 32 Eignungsfeststellung 33 Berufsorientierung 34 Arbeitsmarktberatung Zweiter Abschnitt Vermittlung 35 Vermittlungsangebot, Einglieungsvereinbarung 36 Grundsätze Vermittlung 37 Verstärkung Vermittlung 37a Beauftragung Dritter mit Vermittlung 37b Frühzeitige Arbeitssuche 37c Personal-Service-Agentur 38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden 39 Mitwirkung des Arbeitgebers 40 Beratung des Arbeitgebers bei Vermittlung Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 41 Allgemeine Unterrichtung 42 Einschränkung des Fragerechts 43 Ausnahmen von Unentgeltlichkeit 44 Anordnungsermächtigung Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer Erster Abschnitt Unterstützung Beratung und Vermittlung 45 Leistungen 46 Höhe 47 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Verbesserung Einglieungsaussichten 48 Maßnahmen Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen 49 Förungsfähigkeit 50 Maßnahmekosten 51 Förungsausschluß 52 Anordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Förung Aufnahme einer Beschäftigung Erster Unterabschnitt

3 Ein Service juris GmbH Seite 3 Mobilitätshilfen 53 Mobilitätshilfen 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung 55 Anordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe 56 Arbeitnehmerhilfe Vierter Abschnitt Förung Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit 57 Überbrückungsgeld 58 Anordnungsermächtigung Fünfter Abschnitt Förung Berufsausbildung 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe 60 Berufliche Ausbildung 61 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme 62 Förung im Ausland 63 Förungsfähiger Personenkreis 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen 65 Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung 66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen 67 Fahrkosten 68 Sonstige Aufwendungen 69 Lehrgangskosten 70 Anpassung Bedarfssätze 71 Einkommensanrechnung 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe 73 Dauer Förung 74 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose 75 Auszahlung 76 Anordnungsermächtigung 76a Übergangsregelung Sechster Abschnitt Förung beruflichen Weiterbildung 77 Grundsatz 78 Vorbeschäftigungszeit 79 Weiterbildungskosten 80 Lehrgangskosten 81 Fahrkosten 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung 83 Kinbetreuungskosten 84 Anforungen an Träger 85 Anforungen an Maßnahmen 86 Qualitätsprüfung 87 Verordnungsermächtigung (weggefallen) Siebter Abschnitt Förung Teilhabe behinter Menschen am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Grundsätze 97 Teilhabe am Arbeitsleben

4 Ein Service juris GmbH Seite 4 98 Leistungen zur Teilhabe 99 Leistungsrahmen Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen 100 Leistungen 101 Besonheiten Dritter Unterabschnitt Besone Leistungen Erster Titel Allgemeines 102 Grundsatz 103 Leistungen Zweiter Titel Ausbildungsgeld 104 Ausbildungsgeld 105 Bedarf bei beruflicher Ausbildung 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinte Menschen 108 Einkommensanrechnung Dritter Titel Teilnahmekosten 109 Teilnahmekosten 110 (aufgehoben) 111 Sonfälle Unterbringung und Verpflegung 112 (aufgehoben) 113 (aufgehoben) Vierter Titel Sonstige Hilfen 114 (aufgehoben) Fünfter Titel Anordnungsermächtigung 115 Anordnungsermächtigung Achter Abschnitt Entgeltersatzleistungen Erster Unterabschnitt Leistungsübersicht 116 Leistungsarten Zweiter Unterabschnitt Arbeitslosengeld Erster Titel Regelvoraussetzungen 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld 118 Arbeitslosigkeit 118a Ehrenamtliche Betätigung 119 Beschäftigungssuche 120 Sonfälle Verfügbarkeit 121 Zumutbare Beschäftigungen 122 Persönliche Arbeitslosmeldung 123 Anwartschaftszeit 124 Rahmenfrist Zweiter Titel

5 Ein Service juris GmbH Seite 5 Sonformen des Arbeitslosengeldes Minung Leistungsfähigkeit Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Dritter Titel Anspruchsdauer 127 Grundsatz 128 Minung Anspruchsdauer Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes 129 Grundsatz 130 Bemessungszeitraum 131 Bemessungszeitraum in Sonfällen 132 Bemessungsentgelt 133 Sonfälle des Bemessungsentgelts 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung 135 Besones Entgelt bei sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen 136 Leistungsentgelt 137 Leistungsgruppe 138 (weggefallen) 139 Berechnung und Leistung Fünfter Titel Minung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs 140 Minung wegen verspäteter Meldung 141 Anrechnung von Nebeneinkommen 142 Ruhen des Anspruchs bei anen Sozialleistungen 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit 145 Ruhen des Anspruchs bei Säumniszeit 146 Ruhen bei Arbeitskämpfen Sechster Titel Erlöschen des Anspruchs 147 Erlöschen des Anspruchs Siebter Titel Erstattungspflichten für Arbeitgeber 147a Erstattungspflicht des Arbeitgebers 147b Erstattungspflicht bei witterungsbedingter Kündigung 148 Erstattungspflicht bei Konkurrenzklausel 149 (weggefallen) Achter Titel Teilarbeitslosengeld 150 Teilarbeitslosengeld Neunter Titel Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung 151 Verordnungsermächtigung 152 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Unterhaltsgeld Erster Titel Regelvoraussetzungen 153 Voraussetzungen

6 Ein Service juris GmbH Seite 6 Zweiter Titel Sonformen des Unterhaltsgeldes 154 Teilunterhaltsgeld 155 Unterhaltsgeld in Sonfällen 156 (weggefallen) Dritter Titel Anwendung von Vorschriften und Besonheiten 157 Grundsatz 158 Besonheiten bei Höhe 159 Besonheiten bei Einkommensanrechnung Vierter Unterabschnitt Übergangsgeld 160 Voraussetzungen 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld 162 Behinte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit 163 (aufgehoben) 164 (aufgehoben) 165 (aufgehoben) 166 (aufgehoben) 167 (aufgehoben) 168 (aufgehoben) Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld Erster Titel Regelvoraussetzungen 169 Anspruch 170 Erheblicher Arbeitsausfall 171 Betriebliche Voraussetzungen 172 Persönliche Voraussetzungen 173 Anzeige 174 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen Zweiter Titel Sonformen des Kurzarbeitergeldes 175 Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit 176 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter Dritter Titel Leistungsumfang 177 Dauer 178 Höhe 179 Nettoentgeltdifferenz Vierter Titel Anwendung aner Vorschriften 180 Anwendung aner Vorschriften Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld 181 Verfügung über das Kurzarbeitergeld Sechster Titel Verordnungsermächtigung 182 Verordnungsermächtigung Sechster Unterabschnitt Insolvenzgeld 183 Anspruch

7 Ein Service juris GmbH Seite Anspruchsausschluß 185 Höhe 186 Vorschuß 187 Anspruchsübergang 188 Verfügungen über das Arbeitsentgelt 189 Verfügungen über das Insolvenzgeld Siebter Unterabschnitt Arbeitslosenhilfe Erster Titel Voraussetzungen 190 Anspruch 191 (weggefallen) 192 Vorfrist 193 Bedürftigkeit 194 Zu berücksichtigendes Einkommen Zweiter Titel Höhe Arbeitslosenhilfe 195 Höhe Dritter Titel Erlöschen des Anspruchs 196 Erlöschen des Anspruchs 197 (weggefallen) Vierter Titel Anwendung von Vorschriften und Besonheiten 198 Grundsatz 199 Besonheiten zur Arbeitslosigkeit 200 Besonheiten zum Bemessungsentgelt 201 (weggefallen) 202 Besonheiten zum Ruhen des Anspruchs bei anen Sozialleistungen Fünfter Titel Übergang von Ansprüchen auf den Bund 203 Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen 204 Übergang von sonstigen Ansprüchen Sechster Titel Auftragsverwaltung 205 Auftragsverwaltung Siebter Titel Verordnungsermächtigung 206 Verordnungsermächtigung Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von Versicherungspflicht in Rentenversicherung 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis Neunter Abschnitt Förung ganzjährigen Beschäftigung in Bauwirtschaft Erster Unterabschnitt Grundsätze

8 Ein Service juris GmbH Seite Anspruch 210 Allgemeine Förungsvoraussetzungen 211 Begriffe Zweiter Unterabschnitt Wintergeld 212 Mehraufwands-Wintergeld 213 Zuschuß-Wintergeld Dritter Unterabschnitt Winterausfallgeld und ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung 214 Winterausfallgeld Vierter Unterabschnitt Anwendung aner Vorschriften 215 Anwendung aner Vorschriften Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung 216 Verordnungsermächtigung Fünftes Kapitel Leistungen an Arbeitgeber Erster Abschnitt Einglieung von Arbeitnehmern Erster Unterabschnitt Einglieungszuschüsse 217 Grundsatz 218 Einglieungszuschüsse 219 Umfang Förung 220 Regelförung 221 Erhöhte Förung 222 Verlängerte Förung 222a Einglieungszuschuss für besons betroffene schwerbehinte Menschen 223 Förungsausschluß und Rückzahlung 224 Anordnungsermächtigung und Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Einstellungszuschuß bei Neugründungen 225 Grundsatz 226 Einstellungszuschuß bei Neugründungen 227 Umfang Förung 228 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Förung beruflichen Weiterbildung durch Vertretung 229 Grundsatz 230 Umfang Förung 231 Arbeitsrechtliche Regelung 232 Beauftragung und Förung Dritter 233 Anordnungsermächtigung 234 (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Förung Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinter Menschen 235b Erstattung Praktikumsvergütung 235c Förung beruflichen Weiterbildung Zweiter Unterabschnitt Förung Teilhabe am Arbeitsleben 236 Ausbildung behinter Menschen 237 Arbeitshilfen für behinte Menschen 238 Probebeschäftigung behinter Menschen 239 Anordnungsermächtigung Sechstes Kapitel Leistungen an Träger Erster Abschnitt Förung Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Einglieungshilfen 240 Grundsatz 241 Förungsfähige Maßnahmen 242 Förungsbedürftige Auszubildende 243 Leistungen 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung 245 Maßnahmekosten 246 Sonstige Kosten 246a Beschäftigung begleitende Einglieungshilfen 246b Förungsbedürftige Arbeitnehmer 246c Förungsfähige Maßnahmen 246d Leistungen 247 Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Förung von Einrichtungen beruflichen Ausund Weiterbildung o beruflichen Rehabilitation 248 Grundsatz 249 Förungsausschluß 250 Bundesanstalt als Träger von Einrichtungen 251 Anordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Förung von Jugendwohnheimen 252 Grundsatz 253 Anordnungsermächtigung Vierter Abschnitt Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen 254 Grundsatz 255 Förungsfähige Maßnahme 256 Beratung und Vorabentscheidung 257 Zuschuß 258 Verhältnis zu anen Leistungen aktiven Arbeitsförung 259 Anordnungsermächtigung Fünfter Abschnitt Förung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 260 Grundsatz 261 Förungsfähige Maßnahmen 262 Vergabe von Arbeiten 263 Förungsbedürftige Arbeitnehmer 264 Zuschüsse

10 Ein Service juris GmbH Seite Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt 265a Pauschalierte Förung 266 Verstärkte Förung 267 Dauer Förung 268 Rückzahlung 269 Zuweisung und Abberufung 270 Besone Kündigungsrechte 271 Anordnungsermächtigung Sechster Abschnitt Förung von Strukturanpassungsmaßnahmen 272 Grundsatz 273 Förungsfähige Maßnahmen 274 Förungsbedürftige Arbeitnehmer 275 Höhe Förung 276 Dauer Förung 277 Zuweisung 278 Anwendung aner Vorschriften 279 Anordnungsermächtigung Siebter Abschnitt Förung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförung Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben Bundesanstalt Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung 280 Aufgaben 281 Arbeitsmarktstatistiken 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 282a Übermittlung von Daten 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen Erster Unterabschnitt Auslänbeschäftigung 284 Genehmigungspflicht 285 Arbeitserlaubnis 286 Arbeitsberechtigung 287 Gebühren für Durchführung Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmer 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte Erster Titel Berufsberatung 288a Untersagung Berufsberatung 289 Offenbarungspflicht 290 Vergütungen Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung 291 (aufgehoben) 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland 293 (aufgehoben)

11 Ein Service juris GmbH Seite (aufgehoben) (aufgehoben) Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen 298 Behandlung von Daten 299 (aufgehoben) 300 (aufgehoben) Dritter Titel Verordnungsermächtigung 301 Verordnungsermächtigung 302 (aufgehoben) 303 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Auslänbeschäftigung 304 Prüfung 305 Betretens- und Prüfungsrecht 306 Duldungs- und Mitwirkungspflichten 307 Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern 308 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden Achtes Kapitel Pflichten Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren Erster Unterabschnitt Meldepflichten 309 Allgemeine Meldepflicht 310 Meldepflicht bei Wechsel Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit 312 Arbeitsbescheinigung 313 Nebeneinkommensbescheinigung 314 Insolvenzgeldbescheinigung Dritter Unterabschnitt Auskunftspflichten 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen 318 Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- o Weiterbildung o Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 319 Mitwirkungspflichten Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungsund Anzeigepflichten Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen 321 Schadensersatz Dritter Abschnitt

12 Ein Service juris GmbH Seite 12 Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung 322 Anordnungsermächtigung 321a Verordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Erster Abschnitt Antrag und Fristen 323 Antragserfornis 324 Antrag vor Leistung 325 Wirkung des Antrages 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung Zweiter Abschnitt Zuständigkeit 327 Grundsatz Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonfällen 328 Vorläufige Entscheidung 329 Einkommensberechnung in besonen Fällen 330 Sonregelungen für Aufhebung von Verwaltungsakten 331 Vorläufige Zahlungseinstellung 332 Übergang von Ansprüchen 333 Aufrechnung 334 Pfändung von Leistungen 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung 336 Leistungsrechtliche Bindung Bundesanstalt 336a Wirkung von Wispruch und Klage Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen 337 Auszahlung im Regelfall Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze 339 Berechnung von Zeiten Zehntes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz 340 Aufbringung Mittel Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 343 (gestrichen) 344 Sonregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger 345a Pauschalierung Beiträge Zweiter Unterabschnitt Verfahren 346 Beitragstragung bei Beschäftigten

13 Ein Service juris GmbH Seite Beitragstragung bei sonstigen Versicherten 348 Beitragszahlung für Beschäftigte 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige 350 Meldungen Sozialversicherungsträger 351 Beitragserstattung Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften 352 Verordnungsermächtigung 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften Dritter Abschnitt Umlagen Erster Unterabschnitt Winterbau-Umlage 354 Grundsatz 355 Höhe Umlage 356 Umlageabführung 357 Verordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld 358 Grundsatz 359 Aufbringung Mittel 360 Anteile Unternehmer 361 Verfahren 362 Verordnungsermächtigung Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes 363 Finanzierung aus Bundesmitteln 364 Liquiditätshilfen 365 Bundeszuschuß Fünfter Abschnitt Rücklage 366 Bildung und Anlage Rücklage Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesanstalt für Arbeit 367 Träger Arbeitsförung 368 Glieung Bundesanstalt 369 Sitz und bezirkliche Glieung 370 Aufgaben Bundesanstalt 371 Wahrnehmung Aufgaben 371a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern Sozialhilfe 372 Besonheiten zum Gerichtsstand 373 Beteiligung an Gesellschaften Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung 374 Selbstverwaltungsorgane 375 Satzung und Anordnungen 376 Verwaltungsrat 377 (aufgehoben)

14 Ein Service juris GmbH Seite Verwaltungsausschüsse 379 Besone Ausschüsse 380 Zusammensetzung Selbstverwaltungsorgane 381 Amtsdauer 382 Vorsitzende Selbstverwaltungsorgane 383 Beratung 384 Beschlußfassung 385 Beanstandung von Beschlüssen 386 Verfahren bei Versagen von Selbstverwaltungsorganen 387 Ehrenämter 388 Entschädigung ehrenamtlich Tätigen 389 Haftung Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung 390 Berufung und Abberufung Mitglie 391 Berufungsfähigkeit 392 Vorschlagsberechtigte Stellen Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuß 393 Neutralitätsausschuß Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung 394 Vorstand Bundesanstalt 394a Rechtsstellung Vorstandsmitglie 395 Präsidenten Landesarbeitsämter 396 Direktoren Arbeitsämter 397 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt 398 Innenrevision 399 Personal Bundesanstalt 400 Ernennung Beamten 400a Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich Vermittlung, Verordnungsermächtigung 400b Obergrenzen für Beförungsämter Vierter Abschnitt Aufsicht 401 Aufsicht Fünfter Abschnitt Datenschutz 402 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Bundesanstalt 403 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot Zwölftes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften 404 Bußgeldvorschriften 405 Zuständigkeit und Vollstreckung Zweiter Abschnitt Strafvorschriften 406 Unerlaubte Auslandsvermittlung, Anwerbung und Beschäftigung von Auslänn ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen 407 Beschäftigung von Auslänn ohne Genehmigung

15 Ein Service juris GmbH Seite 15 in größerem Umfang Dreizehntes Kapitel Sonregelungen Erster Abschnitt Sonregelungen im Zusammenhang mit Herstellung Einheit Deutschlands 408 Besone Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze 409 Besone Leistungsbemessungsgrenze 410 Besone Entgeltabzüge 411 (weggefallen) 412 (gestrichen) 413 (aufgehoben) 414 (aufgehoben) 415 Besonheiten bei Förungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen 416 Besonheiten bei Förung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 416a Besonheiten bei Bemessung des Arbeitslosengeldes Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben 417 Förung beschäftigter Arbeitnehmer 418 Einglieungshilfe 419 Sprachförung 420 Einglieungshilfe für besone Personengruppen 420a Verlängerte Sprachförung 421 Anwendung von Vorschriften und Maßgaben 421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung in Sonfällen 421b Sonregelung zur Arbeitnehmerhilfe für Jahre 1998 bis c Sonregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme 421d Modellvorhaben zur Verbesserung Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern Sozialhilfe 421e Förung Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern 421f Sonregelung zur Altersgrenze beim Einglieungszuschuss 421g Vermittlungsgutschein 421h Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer 421i Beauftragung von Trägern mit Einglieungsmaßnahmen 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer 421k Tragung Beiträge zur Arbeitsförung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer 421l Existenzgründungszuschuss Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänungen 422 Leistungen aktiven Arbeitsförung 423 (aufgehoben) 424 Organisation Vierter Abschnitt Sonregelungen im Zusammenhang mit Einordnung des Arbeitsförungsrechts in das Sozialgesetzbuch 425 Übergang von Beitrags- zur Versicherungspflicht 426 Grundsätze für einzelne Leistungen nach dem Arbeitsförungsgesetz

16 Ein Service juris GmbH Seite Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen 429 Altersübergangsgeld 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen 431 Erstattungsansprüche 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen 433 Anlage Rücklage Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änungsgesetzen 434 Zweites SGB III-Änungsgesetz 434a Haushaltssanierungsgesetz 434b Drittes Gesetz zur Änung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz 434d Gesetz zur Reform arbeitsmarktpolitischen Instrumente 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz 434f Gesetz zur Vereinfachung Wahl Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 434g Erstes Gesetz für mone Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 434h (zukünftig in Kraft) 434i Zweites Gesetz für mone Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 435 Gesetz zur Reform Renten wegen verminter Erwerbsfähigkeit

17 Ein Service juris GmbH Seite 17 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze SGB 3 1 Ziele Arbeitsförung (1) Die Leistungen Arbeitsförung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesone darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden o Dauer Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie beschäftigungspolitischen Zielsetzung Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik Bundesregierung entsprechen. (2) Die Leistungen Arbeitsförung sollen insbesone 1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen, 2. zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, 3. individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten förn, 4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und 5. zu einer Weiterentwicklung regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen. SGB 3 2 Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern (1) Die Arbeitsämter erbringen insbesone Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungssuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und 2. Arbeitnehmer zur Vorbereitung Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- o Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen Arbeitsförung erbringen. (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll en Auswirkungen auf Beschäftigung Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit Inanspruchnahme von Leistungen Arbeitsförung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesone 1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für Entwicklung beruflichen Leistungsfähigkeit Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ännde Anforungen sorgen, 2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen Inanspruchnahme von Leistungen Arbeitsförung sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden, 3. Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei Suche nach einer anen Beschäftigung sowie über Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu freistellen und Teilnahme an erforlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. (3) Die Arbeitgeber sollen Arbeitsämter frühzeitig über betriebliche Veränungen, Auswirkungen auf Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesone Mitteilungen über 1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze, 2. geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,

18 Ein Service juris GmbH Seite Qualifikationsanforungen an einzustellenden Arbeitnehmer, geplante Betriebseinschränkungen o Betriebsverlagerungen sowie damit verbundenen Auswirkungen und 5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden o Übergänge in ane Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können. (4) Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll en Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesone ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ännden Anforungen anpassen. (5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung o zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesone 1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, 2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung, 3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und 4. an einer beruflichen Einglieungsmaßnahme teilzunehmen. SGB 3 3 Leistungen Arbeitsförung (1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen: 1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und se unterstützende Leistungen, 2. Maßnahmen Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung Einglieungsaussichten, 3. Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung, 4. Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, 5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung o einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 6. Übernahme Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld während Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung, 7. allgemeine und als behinte Menschen zusätzlich besone Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und se ergänzende Leistungen nach sem und dem Neunten Buch, insbesone Ausbildungsgeld, Übernahme Teilnahmekosten und Übergangsgeld, 8. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe während Arbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit (Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit), 9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, 11. Wintergeld und Winterausfallgeld in Bauwirtschaft. (2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen: 1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, 2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Einglieung von leistungsgeminten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei Förung beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen Förung beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, Arbeitsleistung und weitere Leistungen bei Abschluß eines Einglieungsvertrages mit Zustimmung des Arbeitsamtes, 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinten Menschen, 4. Erstattung Praktikumsvergütung. (3) Träger von Arbeitsförungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen: 1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen betrieblichen Ausbildung, 2. Übernahme Kosten für Ausbildung in einer außerbetrieblichen

19 Ein Service juris GmbH Seite 19 Einrichtung und Beschäftigung begleitenden Einglieungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen, 3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen beruflichen Aus- o Weiterbildung o beruflichen Rehabilitation sowie für Jugendwohnheime, 4. Zuschüsse zu Einglieungsmaßnahmen auf Grund eines Sozialplans, 5. Darlehen und Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen, 6. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen Förung beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, 7. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung Infrastruktur. (4) Leistungen aktiven Arbeitsförung sind alle Leistungen Arbeitsförung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Insolvenzgeld. (5) Ermessensleistungen aktiven Arbeitsförung sind alle Leistungen aktiven Arbeitsförung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung eines Dritten mit Vermittlung, von Berufsausbildungsbeihilfe, besonen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Einglieungszuschuß bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern. SGB 3 4 Vorrang Vermittlung (1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen aktiven Arbeitsförung, es sei denn, Leistung ist für eine dauerhafte Einglieung erforlich. SGB 3 5 Vorrang aktiven Arbeitsförung Die Leistungen aktiven Arbeitsförung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. SGB 3 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit (1) Das Arbeitsamt hat spätestens nach Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen für Vermittlung erforlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Einglieung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren. Das Arbeitsamt und Arbeitslose halten in Einglieungsvereinbarung ( 35) zu einer beruflichen Einglieung erforlichen Leistungen und eigenen Bemühungen des Arbeitslosen fest. Den besonen Bedürfnissen schwerbehinter Menschen soll angemessen Rechnung getragen werden. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende mit Maßgabe, dass an Stelle Arbeitslosmeldung Meldung als ausbildungssuchend tritt. Eine Einglieungsvereinbarung ist mit dem Ausbildungsuchenden zu schließen, zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist. Sie ist spätestens bis zum 30. September eines Kalenjahres zu schließen. SGB 3 7 Auswahl von Leistungen aktiven Arbeitsförung Bei Auswahl von Ermessensleistungen aktiven Arbeitsförung hat das Arbeitsamt unter Beachtung des Grundsatzes Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für den Einzelfall am besten geeignete Leistung o Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf 1. Fähigkeiten zu förnden Personen, 2. Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und 3. den anhand Ergebnisse Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf

20 Ein Service juris GmbH Seite 20 abzustellen. SGB 3 8 Frauenförung (1) Zur Verbesserung beruflichen Situation von Frauen ist durch Leistungen aktiven Arbeitsförung auf Beseitigung bestehen Nachteile sowie auf Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. (2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefört werden. SGB 3 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf Die Leistungen aktiven Arbeitsförung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, aufsichtsbedürftige Kin betreuen und erziehen o pflegebedürftige Angehörige betreuen o nach sen Zeiten wie in Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. SGB 3 9 Ortsnahe Leistungserbringung (1) Die Leistungen Arbeitsförung sollen vorrangig durch örtlichen Arbeitsämter erbracht werden. Dabei haben Arbeitsämter Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. (2) Die Arbeitsämter sollen Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Einsatz aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch Arbeitsämter zu überprüfen. Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wieholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen. (3) Die Arbeitsämter haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesone den Vertretern Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Kammern und berufsständischen Organisationen sowie den Gemeinden, Kreisen und Bezirken zusammenzuarbeiten. Sie sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen Arbeitsförung erörtern. SGB 3 10 Freie Förung (1) Die Arbeitsämter können bis zu zehn Prozent im Einglieungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen aktiven Arbeitsförung einsetzen, um Möglichkeiten gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförungsleistungen durch freie Leistungen aktiven Arbeitsförung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförungen sind zulässig. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu freien Förung, insbesone zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln. SGB 3 11 Einglieungsbilanz (1) Jedes Arbeitsamt erstellt über seine Ermessensleistungen aktiven Arbeitsförung nach Abschluß eines Haushaltsjahres eine Einglieungsbilanz. Die Einglieungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluß über den Mitteleinsatz, geförten Personengruppen und Wirksamkeit Förung geben. (2) Die Einglieungsbilanzen sollen insbesone Angaben enthalten zu 1. dem Anteil Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie den Ausgaben für einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben, 2. den durchschnittlichen Ausgaben für einzelnen Leistungen je geförten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung besons förungsbedürftigen Personengruppen, insbesone Langzeitarbeitslose, schwerbehinte Menschen, Ältere mit Vermittlungserschwernissen,

21 Ein Service juris GmbH Seite 21 Berufsrückkehrer und Geringqualifizierte, Beteiligung besons förungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen, 4. Beteiligung von Frauen an Maßnahmen aktiven Arbeitsförung unter Berücksichtigung des Frauenanteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit sowie über Maßnahmen, zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben, 5. dem Verhältnis Zahl in eine nicht geförte Beschäftigung vermittelten Arbeitslosen zu Zahl Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförte Beschäftigung (Vermittlungsquote). Dabei sind besons förungsbedürftige Personengruppen gesont auszuweisen, 6. dem Verhältnis Zahl Arbeitnehmer, sechs Monate im Anschluss an Maßnahme nicht mehr arbeitslos sind sowie dem Verhältnis Zahl Arbeitnehmer, nach angemessener Zeit im Anschluss an Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zu Zahl geförten Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen. Dabei sind besons förungsbedürftige Personengruppen gesont auszuweisen, 7. Entwicklung Rahmenbedingungen für Einglieung auf dem regionalen Arbeitsmarkt, 8. Veränung Maßnahmen im Zeitverlauf, 9. Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund. Die Hauptstelle Bundesanstalt stellt den Arbeitsämtern zur Sicherstellung Vergleichbarkeit Einglieungsbilanzen einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung. (3) Die Einglieungsbilanz ist mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, weiteren Aufschluss über Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über Konzentration Maßnahmen auf einzelne Träger, über Einschaltung Dritter bei Vermittlung sowie Aufschluss über Zahl in Personal-Service-Agenturen vermittelten Arbeitnehmer und en weiteren Einglieung in den Arbeitsmarkt gibt. (4) Die Einglieungsbilanzen sind bis Mitte des nachfolgenden Jahres zu veröffentlichen. 3. Zweiter Abschnitt Berechtigte SGB 3 12 Geltung Begriffsbestimmungen Die in sem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für ses Buch maßgeblich. SGB 3 13 Heimarbeiter Arbeitnehmer im Sinne ses Buches sind auch Heimarbeiter ( 12 Abs. 2 des Vierten Buches). SGB 3 14 Auszubildende Auszubildende sind zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach sem Buch förungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. SGB 3 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende Ausbildungsuchende sind Personen, eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung o eine selbständige Tätigkeit ausüben. SGB 3 16 Arbeitslose Arbeitslose sind Personen, wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

22 Ein Service juris GmbH Seite vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. SGB 3 17 Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit Beendigung Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung Beschäftigung arbeitslos werden. SGB 3 18 Langzeitarbeitslose (1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, ein Jahr und länger arbeitslos sind. (2) Für Leistungen aktiven Arbeitsförung, Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt: 1. Zeiten einer aktiven Arbeitsförung, 2. Zeiten einer Krankheit o eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Zeiten Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kin o Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, 4. Beschäftigungen o selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, 5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und 6. kurze Unterbrechungen Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. (3) Ergibt sich Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus. SGB 3 19 Behinte Menschen (1) Behint im Sinne ses Buches sind Menschen, en Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben o weiter teilzuhaben, wegen Art o Schwere ihrer Behinung im Sinne von 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemint sind und deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinter Menschen. (2) Behinten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht. SGB 3 20 Berufsrückkehrer Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, 1. ihre Erwerbstätigkeit o Arbeitslosigkeit o eine betriebliche Berufsausbildung wegen Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kinn o Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und 2. in angemessener Zeit danach in Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. SGB 3 21 Träger Träger sind natürliche o juristische Personen o Personengesellschaften, Maßnahmen Arbeitsförung selbst durchführen o durch Dritte durchführen lassen. Dritter Abschnitt Verhältnis Leistungen aktiver Arbeitsförung zu anen Leistungen SGB 3 22 Verhältnis zu anen Leistungen (1) Leistungen aktiven Arbeitsförung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht ane Leistungsträger o ane öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung

23 Ein Service juris GmbH Seite 23 gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (2) Allgemeine und besone Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich Leistungen an Arbeitgeber und Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein aner Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Einglieungszuschüsse nach 222a und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinte Menschen nach 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein aner Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist o, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In sem Fall werden Leistungen des anen Leistungsträgers angerechnet. (3) Soweit Leistungen zur Förung Berufsausbildung und zur Förung beruflichen Weiterbildung Sicherung des Lebensunterhaltes nen, gehen sie Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen Höhe Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förzusage des Arbeitsamtes in Vorleistung von den Länn erbracht und von Bundesanstalt erstattet. SGB 3 23 Vorleistungspflicht Arbeitsförung (1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen aktiven Arbeitsförung so zu erbringen, als wenn Verpflichtung ser Stelle nicht bestünde. (2) Hat das Arbeitsamt für eine ane öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle Bundesanstalt erstattungspflichtig. Für se Erstattungsansprüche gelten Vorschriften des Zehnten Buches über Erstattungsansprüche Sozialleistungsträger untereinan entsprechend.

24 Ein Service juris GmbH Seite 24 Zweites Kapitel Versicherungspflicht SGB 3 24 Versicherungspflichtverhältnis (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, als Beschäftigte o aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis o mit dem Tag nach dem Erlöschen Versicherungsfreiheit, für sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals Voraussetzungen für Versicherungspflicht erfüllt sind. (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne Vorschriften über das Kurzarbeitergeld o eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne Vorschriften über das Winterausfallgeld fort. (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis o mit dem Tag vor Eintritt Versicherungsfreiheit, für sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem Voraussetzungen für Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren. SGB 3 25 Beschäftigte (1) Versicherungspflichtig sind Personen, gegen Arbeitsentgelt o zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Auszubildende, im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. (2) Bei Wehrnstleistenden und Zivilnstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrnst o Zivilnst als nicht unterbrochen. Personen, im Rahmen einer besonen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig Wehrnst leisten und nicht wehrpflichtige Personen, Wehrnst leisten, sind in ser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrnstleistende im Sinne des 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4. SGB 3 26 Sonstige Versicherungspflichtige 26: Zur Anwendung vgl. 434e F. ab (1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, in Einrichtungen beruflichen Rehabilitation nach 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, in Einrichtungen Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 2. Personen, auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrnst o Zivilnst leisten und während ser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren o eine Entgeltersatzleistung nach sem Buch bezogen haben, o b) eine Beschäftigung gesucht haben ( 119), 3. Personen, im Anschluss an den Grundwehrnst freiwilligen zusätzlichen Wehrnst nach 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, wenn Gesamtdauer des Wehrnstes mindestens 14 Monate umfasst, 4. Gefangene, Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe o Ausfallentschädigung ( 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten o Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förung Berufsausbildung nach sem Buch nicht erhalten. Gefangene im Sinne ses Buches sind Personen, im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln

25 Ein Service juris GmbH Seite 25 Besserung und Sicherung o einstweilig nach 126a Abs. 1 Strafprozeßordnung untergebracht sind, 5. Personen, als nicht satzungsmäßige Mitglie geistlicher Genossenschaften o ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft o ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. (2) Versicherungspflichtig sind Personen in Zeit, für sie 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld o von einem Träger medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn Leistung versicherungspflichtig waren o eine laufende Entgeltersatzleistung nach sem Buch bezogen haben, 2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn Leistung versicherungspflichtig waren o eine laufende Entgeltersatzleistung nach sem Buch bezogen haben, 3. von einem Träger gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn Leistung versicherungspflichtig waren o eine laufende Entgeltersatzleistung nach sem Buch bezogen haben. (2a) Versicherungspflichtig sind Personen in Zeit, in sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie 1. unmittelbar vor Kinerziehung versicherungspflichtig waren o eine laufende Entgeltersatzleistung nach sem Buch bezogen haben und 2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten o bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kingeld nach dem Einkommensteuergesetz o Bundeskingeldgesetz haben o ohne Anwendung des 64 o 65 des Einkommensteuergesetzes o des 3 o 4 des Bundeskingeldgesetzes haben würden. Satz 1 gilt nur für Kin des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten o seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für Person, nach den Regelungen des Rechts gesetzlichen Rentenversicherung Erziehungszeit zuzuordnen ist ( 56 Abs. 2 des Sechsten Buches). (3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anen Vorschriften ses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anen Vorschriften ses Buches versicherungspflichtig ist o während Zeit Erziehung Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach sem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. (4) Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt nicht ein, wenn Dienstleistende 1. in den letzten vier Monaten vor Beginn des Dienstes eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule beendet o ein Studium als ordentlich Sturen an einer Hochschule o einer fachlichen Ausbildung nenden Schule unterbrochen hat und 2. innerhalb letzten zwei Jahre vor Beginn Ausbildung weniger als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. SGB 3 27 Versicherungsfreie Beschäftigte (1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als 1. Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat Bundeswehr und als sonstig Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines

Sozialgesetzbuch. Arbeitsforderung - SGB III - Kommentar. Herausgegeben von Klaus Niesei

Sozialgesetzbuch. Arbeitsforderung - SGB III - Kommentar. Herausgegeben von Klaus Niesei Sozialgesetzbuch Arbeitsforderung - SGB III - Kommentar Herausgegeben von Klaus Niesei Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht, München Bearbeitet von Dr. Jürgen Brand Präsident des Landessozialgerichts

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze 1 Ziele der Arbeitsförderung

Mehr

SGB III Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung

SGB III Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung Gelbe Erläuterungsbücher SGB III Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung Kommentar von Klaus Niesel, Jürg Brand, Dr. Ricarda Brandts, Wolfgang Düe, Dr. Hans-Jürgen Kretschmer, Heinrich Stratmann, Thomas Krodel

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (m) - Arbeitsförderung -

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (m) - Arbeitsförderung - Vorwort zur 2. Auflage 5 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage 6 Bearbeiterverzeichnis 23 Abkürzungsverzeichnis 25 Literaturverzeichnis 45 Einführung 47 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (m) - Arbeitsförderung

Mehr

Sozialgesetzbuch 111

Sozialgesetzbuch 111 Jürgen Kruse IPeter-Bernd Lüdtke I Hans-Joachim Reinhard IJürgen Winkler I Irene Zamponi Sozialgesetzbuch 111 Arbeitsförderung Lehr- und Praxiskommentar -. Prof. Dr. Jürgen Kruse, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung [Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes AFRG]

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung [Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes AFRG] Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung [Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes AFRG] Vom 24. März 1997 ( S. 594) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung des

Mehr

BWK Fö. Modulentwicklung Berufswahlkoordinatorinnen/Berufswahlkoordinatoren an Förderschulen 2005/2006/2007

BWK Fö. Modulentwicklung Berufswahlkoordinatorinnen/Berufswahlkoordinatoren an Förderschulen 2005/2006/2007 BWK Fö Modulentwicklung Berufswahlkoordinatorinnen/Berufswahlkoordinatoren an Förderschulen 2005/2006/2007 Auszüge aus dem Arbeitsförderung Marianne Middendorf In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

ArbeitsfÖrderungsrecht SGB III

ArbeitsfÖrderungsrecht SGB III SOZIALVERSICHERUNG für die Praxis ArbeitsfÖrderungsrecht SGB III von Ingo Ruhm Wiss. Mitarbeiter, Passau C.H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 2000 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) SGB III Inhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes AFRG) Inhaltsübersicht Vom 24. März 1997 ( S. 594) Zuletzt

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) SGB III Inhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes AFRG) Inhaltsübersicht Vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) Zuletzt

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

SGB III. Arbeitsförderung

SGB III. Arbeitsförderung SGB III Arbeitsförderung Kommentar von Prof. Dr. Thomas Voelzke Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin Bandherausgeber Renate Daumann Richterin

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1997, 594, 595 FNA: FNA Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1997, 594, 595 FNA: FNA Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Gültig ab: 01.01.1998 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1997, 594, 595 FNA: FNA 860-3 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2)3)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2)3) 1 SGB III 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2)3) Vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) (FNA 860-3) zuletzt geändert durch Art. 11 G zur Änd. des VersorgungsrücklageG und weiterer

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2) 1 SGB III 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2) Vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) (FNA 860-3) zuletzt geändert durch Art. 3 25. G zur Änd. des BundesausbildungsförderungsG

Mehr

Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Seite. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 39. Stichwortverzeichnis 189

Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Seite. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 39. Stichwortverzeichnis 189 Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Gesetzliche Grundlagen 39 1 Stichwortverzeichnis 189 Findex IV V VI VII VIII IX X XI XII Inhaltsübersicht 1 Kommentierung Grundsätze der Arbeitsförderung... 11 Gründe

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick Deutscher Bundestag WD /18 Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 10. August 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) SGB III Inhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes AFRG) Vom 24. März 1997 ( S. 594) Zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.04.2017 Die Fachliche Weisung wurde vor dem Hintergrund

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Schnellübersicht. 1 Kommentierung Gesetzliche Grundlagen Vorwort Abkürzungen Findex...218

Schnellübersicht. 1 Kommentierung Gesetzliche Grundlagen Vorwort Abkürzungen Findex...218 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Abkürzungen... 8 1 Kommentierung... 9 2 Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Nachfolgend abgedruckt das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) -Arbeitsförderung- vom 24. März Für die Statistik maßgebend sind

Nachfolgend abgedruckt das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) -Arbeitsförderung- vom 24. März Für die Statistik maßgebend sind Stand 2. Januar 2018 SGB 90 Nachfolgend abgedruckt das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) -Arbeitsförderung- vom 24. März 1997 Für die Statistik maßgebend sind 282 bis 282a Lfd. Nr. Gesetz (änderndes)

Mehr

Gesetzesmaterialien für Integrationsfachkräfte. SGB III - Arbeitsförderung -

Gesetzesmaterialien für Integrationsfachkräfte. SGB III - Arbeitsförderung - Hinweise: Diese Zusammenstellung des Gesetzestextes kann von allen Fachkräften am Arbeitsmarkt und ihren Kunden ohne Einschränkungen genutzt werden. Mit ihr werden keinerlei finanzielle Interessen verfolgt.

Mehr

Sozialgesetzbuch. Arbeitsförderung SGB III. Kommentar. Herausgegeben von. Dr. Jürgen Brand. Rechtsanwalt, Richter des Verfassungsgerichtshofs

Sozialgesetzbuch. Arbeitsförderung SGB III. Kommentar. Herausgegeben von. Dr. Jürgen Brand. Rechtsanwalt, Richter des Verfassungsgerichtshofs Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung SGB III Kommentar Herausgegeben von Dr. Jürgen Brand Rechtsanwalt, Richter des Verfassungsgerichtshofs für das Land NRW (2006 2012), Präsident des LSG a.d. Dr. Jürgen

Mehr

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG):

Mehr

Gastiger/Winkler. Gesetzestexte für Soziale Arbeit. Soziale Sicherung. Studienausgabe II. Aktualisierungsbeilage zum SGB III Stand September 2012

Gastiger/Winkler. Gesetzestexte für Soziale Arbeit. Soziale Sicherung. Studienausgabe II. Aktualisierungsbeilage zum SGB III Stand September 2012 Gastiger/Winkler Gesetzestexte für Soziale Arbeit Studienausgabe II Soziale Sicherung Aktualisierungsbeilage zum SGB III Stand September 01 Übersicht der Regelleistungen Regelleistungen 01 Regelbedarfsstufe

Mehr

SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung

SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Gelbe Erläuterungsbücher SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Kommentar Bearbeitet von Dr. Jürgen Brand, Wolfgang Düe, Rupert Hassel, Carsten Karmanski, Dr. Martin Kühl 7. Auflage 2015. Buch. XXXIII,

Mehr

Teil 3 Weitere Rechtsgebiete SGB III/SGB V/SGB VI/SGB VII/ Pflegezeitgesetz. Gegenwärtiger Gesetzestext Referentenentwurf Kabinettentwurf PSG II

Teil 3 Weitere Rechtsgebiete SGB III/SGB V/SGB VI/SGB VII/ Pflegezeitgesetz. Gegenwärtiger Gesetzestext Referentenentwurf Kabinettentwurf PSG II Gegenwärtiges SGB XI, Referentenentwurf und Kabinettentwurf für ein Zweites Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG

Mehr

Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Änderungshistorie Neufassung Redaktionelle Überarbeitung und Anpassung des Formats

Mehr

11. Sozialgesetzgebung

11. Sozialgesetzgebung 116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III. Teilarbeitslosengeld Gültig ab: 20.04.2017 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 162 SGB III Teilarbeitslosengeld FW Seite 2 (04/2017) 162 Aktualisierung, Stand

Mehr

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 I 428 - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten

Mehr

Sozialgesetzbuch III

Sozialgesetzbuch III NomosKommentar Mutschler Schmidt-De Caluwe Coseriu [Hrsg.] Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung Großkommentar 5. Auflage Nomos NomosKommentar RiBSG Bernd Mutschler Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe

Mehr

SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung

SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Gelbe Erläuterungsbücher SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Kommentar Bearbeitet von Herausgegeben von Dr. Jürgen Brand, Rechtsanwalt, Richter des Verfassungsgerichtshofs für das Land NRW (2006-2012),

Mehr

Sozialgesetzbuch III

Sozialgesetzbuch III NomosKommentar Sozialgesetzbuch III Großkommentar Bearbeitet von Bernd Mutschler, Prof. Dr. Reimund Schmidt-de Caluwe, Pablo Coseriu 6. Auflage 2017. Buch. Rund 2160 S. Hardcover ISBN 978 3 8487 2541 0

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v , BGBl. I S.

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v , BGBl. I S. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19. 6.2001, BGBl. I S. 1046) Inhaltsübersicht Teil 1 Regelungen für behinderte und

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung 15.1.4 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung Vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; ber. BGBl. 1990 I S. 1337), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002 (BGBl. I S.

Mehr

NomosKommentar. Sozialgesetzbuch III

NomosKommentar. Sozialgesetzbuch III NomosKommentar Böttiger Körtek Schaumberg [Hrsg.] Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung Lehr- und Praxiskommentar 3. Auflage Nomos NomosKommentar Walter Böttiger Yasemin Körtek Torsten Schaumberg [Hrsg.]

Mehr

Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)

Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2001 3443 Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) Vom 10. Dezember 2001 Der Bundestag

Mehr

SGB II. Grundsicherung für Arbeitsuchende Kommentar. Herausgegeben von Wolfgang Eicher und Dr. Wolfgang Spellbrink. Bearbeitet von

SGB II. Grundsicherung für Arbeitsuchende Kommentar. Herausgegeben von Wolfgang Eicher und Dr. Wolfgang Spellbrink. Bearbeitet von SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Kommentar Herausgegeben von Wolfgang Eicher und Dr. Wolfgang Spellbrink Vorsitzender Richter am BSG, Kassel Bearbeitet von Richter am BSG, Kassel Dr. Jens Blüggel

Mehr

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 14., aktualisierte Auflage, 2013 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Sozialgesetzbuch

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang Arbeitsbescheinigung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang Arbeitsbescheinigung Gültig ab: 20.04.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III Anhang 2 312 - Arbeitsbescheinigung Anhang 2 Seite 2 (04/2018) 312 Aktualisierung,

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.04.2017 Thematische Bündelung der Leistungen zum Lebensunterhalt

Mehr

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (SGB III) Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet arbeitslosen Menschen einen Lohnersatz. Daneben können auch Leistungen zur Vermittlung von Arbeits- und

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) III: Arbeitsförderung - Apart

Sozialgesetzbuch (SGB) III: Arbeitsförderung - Apart Sozialgesetzbuch (SGB) Gesamtkommentar (ESV) Sozialgesetzbuch (SGB) III: Arbeitsförderung - Apart Grundwerk von Prof. Dr. Wolfgang Noftz, Thomas Rutz, Prof. Dr. Thomas Voelzke, Prof. Dr. Ruprecht Grossmann,

Mehr

Vom 18. Juli unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig

Vom 18. Juli unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig 1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz-

Mehr

1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli Vom 18. Juli 2016

1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli Vom 18. Juli 2016 1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz-

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Fassung vom 20.12.2017 Neufassung aufgrund des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden

Mehr

SGB III. Arbeitsförderung

SGB III. Arbeitsförderung SGB III Arbeitsförderung Kommentar von Prof. Dr. Thomas Voelzke Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin Bandherausgeber Renate Daumann Richterin

Mehr

4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis

4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis Kapitel 4.5 / Seite 8 Leistungsfall, 136 ff SGB III: Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138 SGB III ist d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht

Mehr

Eingliederungsleistungen nach dem SGB II

Eingliederungsleistungen nach dem SGB II Rechtsgrundlage: 1 Abs.2 Nr.1 SGB II: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen 1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit 2. 1

Mehr

Lutz Mania, Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit

Lutz Mania, Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Lutz Mania, 02.09.2009 Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Überblick Aktuelle Situation am Arbeits- und Ausbildungsmarkt Arbeitsmarktberatung Leistungen

Mehr

KF'-rTr- Prof. Dr. Johannes Münder (Hrsg.)

KF'-rTr- Prof. Dr. Johannes Münder (Hrsg.) ^OMOMC KF'-rTr- Prof. Dr. Johannes Münder (Hrsg.) Thijfh 11 Grundsicherung für Arbeitsuchende Lehr- und Praxiskommentar 2. Auflage Christian Armborst, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job AQTIV Gesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job AQTIV Gesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 14/6944 14. Wahlperiode 24. 09. 2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job - AQTIV - Gesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job - AQTIV - Gesetz) Anlage zur Kabinettvorlage des BMA vom 13. September 2001 - IIb 2-20033-7/26 - Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10 Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale,

Mehr

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Inhaltsverzeichnis Herausgeber- und Autorenverzeichnis........ 5 Verzeichnis der Bearbeiter............... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis...... 22 Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch...

Mehr

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Deutscher Bundestag Drucksache 17/7775 17. Wahlperiode 22.11.2011 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen

Mehr

DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Entgeltsicherung. für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps

DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Entgeltsicherung. für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps 2 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1. Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer 4 2. Entgeltsicherung,

Mehr

Vorwort... V Inhaltsübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis...XVII Literaturhinweise... XXI

Vorwort... V Inhaltsübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis...XVII Literaturhinweise... XXI Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis...XVII Literaturhinweise... XXI 1. Kapitel Arbeitslosengeld... 1 I. Wer erhält Arbeitslosengeld?... 1 1. Anspruchsvoraussetzungen...

Mehr

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Gelbe Erläuterungsbücher SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende ommentar von Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink, Prof. Dr. Stephan Rixen, Wolfgang Eicher, Dr. Jens Blüggel, Prof. Dr. Heinrich Lang, Dr. Christian

Mehr

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

Prof. Dr. Johannes Münder (Hrsg.) Sozialgesetzbuch II

Prof. Dr. Johannes Münder (Hrsg.) Sozialgesetzbuch II Prof. Dr. Johannes Münder (Hrsg.) Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitsuchende Lehr- und Praxiskommentar Christian Armborst, Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales Prof.

Mehr

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 5., aktualisierte Auflage, 2007 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden 5 Sozialgesetzbuch

Mehr

Inhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11

Inhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11 I. Überblick 11 II. Wesentliche Regelungen im Arbeitsförderungsrecht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen 12 1. Arbeitssuchendmeldung 12 2. Arbeitsbescheinigung 13 3. Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs

Mehr

Bundessozialhilfegesetz 1

Bundessozialhilfegesetz 1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Seminare für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretungen Bernhard Beck, OS Würzburg Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch bei Arbeitslosigkeit

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesrecht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesrecht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB

Mehr

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Ausbildungszuschuss Zuschuss zur Ausbildungsvergütung1 Förderhöhe Übernahme der monatlichen Ausbildungsvergütung: bis zu 60 Prozent bei behinderten Menschen bzw. bis zu 80

Mehr

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Norbert Finkenbusch Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Gesamtinhaltsübersicht Vorwort 13 Abkürzungsverzeichnis 14 I. Entgeltfortzahlung 17 1 Voraussetzungen

Mehr

Vorwort. Berlin, im Januar Die Verfasser

Vorwort. Berlin, im Januar Die Verfasser Vorwort Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner: Den dafür geschaffenen gesetzlichen Regelungen kommt innerhalb der sozialen Sicherung erhebliche Bedeutung zu. Sie regeln u. a., unter welchen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)*, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorwort zur 4. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 23 Einleitung '. 31 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel

Mehr

Anhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse

Anhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB)

Sozialgesetzbuch (SGB) Seite 1 von 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 8. Gewerbetreibende, die in

Mehr

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung 0.0 Reha-Leistung Besch. verhältnis Arbeitsentgelt 1) 2) 3) Übergangsgeld 4) Versicherungsrechtliche

Mehr

Richtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS)

Richtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS) Richtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS) Stand: 16.11.2011 Gültig ab: 23.11.2011 Präambel Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines ist 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 421g SGB III.

Mehr

2 Nationale Rechtsquellen des Sozialrechts Internationale Bezüge des Sozialrechts Kurze Methodik der juristischen Fallbearbeitung 52

2 Nationale Rechtsquellen des Sozialrechts Internationale Bezüge des Sozialrechts Kurze Methodik der juristischen Fallbearbeitung 52 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Vorwort zur 1. Auflage 6 Teil 1 Grundsätzliches zum Sozialrecht 1 Grundlagen des Sozialrechts 17 2 Nationale Rechtsquellen des Sozialrechts 25 3 Systemstrukturen des Sozialrechts

Mehr

Bundesagentur für Arbeit

Bundesagentur für Arbeit FAQ 2004 Name? Bundesagentur für Arbeit Rechtsform? Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (367

Mehr

Zentrale Beschwerdestelle Für hilfe- und pflegebedürftige Menschen Return-Reclamation-Management

Zentrale Beschwerdestelle Für hilfe- und pflegebedürftige Menschen Return-Reclamation-Management 1 Zentrale Beschwerdestelle Für hilfe- und pflegebedürftige Menschen Return-Reclamation-Management In jedem Hinweis, jeder Beschwerde steckt die Möglichkeit zur Verbesserung! RRM Return-Reclamation-Management,

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorwort zur 5. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungs Verzeichnis 15 Literaturverzeichnis : 23 Einleitung 29 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel

Mehr

Die Fachstelle für junge Menschen U25 im Jobcenter Stuttgart

Die Fachstelle für junge Menschen U25 im Jobcenter Stuttgart Die Fachstelle für junge Menschen U25 im Jobcenter Stuttgart Treff Sozialarbeit am 24.11.2016 Ausbildung und Arbeit für alle jungen Menschen Jugendberufshilfe im Fokus Landeshauptstadt Stuttgart Jobcenter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitssuchende

Inhaltsverzeichnis. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitssuchende aptitel 1. Fördern und Fordern Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitssuchende Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende... 1 Grundsatz des Forderns...

Mehr

Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden

Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden Zentrale SP III Januar 2009 KURZ ZUR KURZARBEIT Voraussetzungen für Kug-Bezug aktuelles Recht Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines

Mehr