Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)"

Transkript

1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v I 3836 Fußnote (+++ Textnachweis ab: ) (+++ Zur Anwendung vgl. 434, 434a und 434b +++) Das G wurde vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 83 Abs. 1 ivm Abs. 5 G v I 594 (AFRG) am bzw in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Ziele der Arbeitsförderung Erster Abschnitt Grundsätze 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit 3 Leistungen der Arbeitsförderung 4 Vorrang der Vermittlung 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung 6 (weggefallen) 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf 8a (weggefallen) 8b (weggefallen) 9 Ortsnahe Leistungserbringung 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern 10 (weggefallen) 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht - Seite 1 von 138 -

2 Zweiter Abschnitt Berechtigte 12 Geltung der Begriffsbestimmungen 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter 14 Auszubildende 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende 16 Arbeitslose 17 Drohende Arbeitslosigkeit 18 Langzeitarbeitslose 19 Behinderte Menschen 20 Berufsrückkehrende 21 Träger Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen 22 Verhältnis zu anderen Leistungen 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung Zweites Kapitel Versicherungspflicht Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige 24 Versicherungspflichtverhältnis 25 Beschäftigte 26 Sonstige Versicherungspflichtige 27 Versicherungsfreie Beschäftigte 28 Sonstige versicherungsfreie Personen 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung Erster Unterabschnitt Beratung - Seite 2 von 138 -

3 29 Beratungsangebot 30 Berufsberatung 31 Grundsätze der Berufsberatung 32 Eignungsfeststellung 33 Berufsorientierung 34 Arbeitsmarktberatung Zweiter Unterabschnitt Vermittlung 35 Vermittlungsangebot 36 Grundsätze der Vermittlung 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber 40 Allgemeine Unterrichtung 41 Einschränkung des Fragerechts 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit 43 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen 47 Verordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung 48 Berufsorientierungsmaßnahmen 49 Berufseinstiegsbegleitung 50 Anordnungsermächtigung Zweiter Unterabschnitt - Seite 3 von 138 -

4 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 52 Förderungsbedürftige junge Menschen Berufsvorbereitung 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme 54 Maßnahmekosten 54a Einstiegsqualifizierung 55 Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe 56 Berufsausbildungsbeihilfe 57 Förderungsfähige Berufsausbildung 58 Förderung im Ausland 59 Förderungsfähiger Personenkreis 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen 63 Fahrkosten 64 Sonstige Aufwendungen 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform 66 Anpassung der Bedarfssätze 67 Einkommensanrechnung 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe 69 Dauer der Förderung 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose 71 Auszahlung 72 Anordnungsermächtigung Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen 74 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen 78 Förderungsbedürftige junge Menschen 79 Leistungen 80 Anordnungsermächtigung Fünfter Unterabschnitt - Seite 4 von 138 -

5 80a Förderung von Jugendwohnheimen 80b Anordnungsermächtigung Jugendwohnheime Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung 81 Grundsatz 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 83 Weiterbildungskosten 84 Lehrgangskosten 85 Fahrkosten 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung 87 Kinderbetreuungskosten Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 88 Eingliederungszuschuss 89 Höhe und Dauer der Förderung 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung 93 Gründungszuschuss 94 Dauer und Höhe der Förderung Zweiter Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld 95 Anspruch 96 Erheblicher Arbeitsausfall 97 Betriebliche Voraussetzungen Erster Titel Regelvoraussetzungen - Seite 5 von 138 -

6 98 Persönliche Voraussetzungen 99 Anzeige des Arbeitsausfalls 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes 101 Saison-Kurzarbeitergeld 102 Ergänzende Leistungen 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter 104 Dauer 105 Höhe 106 Nettoentgeltdifferenz Dritter Titel Leistungsumfang 107 Anwendung anderer Vorschriften Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld 109 Verordnungsermächtigung Sechster Titel Verordnungsermächtigung 110 Transfermaßnahmen 111 Transferkurzarbeitergeld Zweiter Unterabschnitt Transferleistungen Siebter Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Erster Unterabschnitt Grundsätze - Seite 6 von 138 -

7 112 Teilhabe am Arbeitsleben 113 Leistungen zur Teilhabe 114 Leistungsrahmen 115 Leistungen 116 Besonderheiten Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen 117 Grundsatz 118 Leistungen Erster Titel Allgemeines 119 Übergangsgeld 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit 122 Ausbildungsgeld 123 Bedarf bei Berufsausbildung Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen 126 Einkommensanrechnung Dritter Titel Teilnahmekosten für Maßnahmen 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung 129 Anordnungsermächtigung Vierter Titel Anordnungsermächtigung 130 (weggefallen) Achter Abschnitt Befristete Leistungen - Seite 7 von 138 -

8 131 Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege 132 (weggefallen) 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk 134 Erfolgsabhängige Pauschale bei Transfermaßnahmen 135 Erprobung innovativer Ansätze Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld Erster Abschnitt Arbeitslosengeld Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit 138 Arbeitslosigkeit 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit 140 Zumutbare Beschäftigungen 141 Persönliche Arbeitslosmeldung 142 Anwartschaftszeit 143 Rahmenfrist 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung Zweiter Unterabschnitt Sonderformen des Arbeitslosengeldes 145 Minderung der Leistungsfähigkeit 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 147 Grundsatz 148 Minderung der Anspruchsdauer Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes 149 Grundsatz 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen 151 Bemessungsentgelt - Seite 8 von 138 -

9 152 Fiktive Bemessung 153 Leistungsentgelt 154 Berechnung und Leistung Fünfter Unterabschnitt Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs 155 Anrechnung von Nebeneinkommen 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung 159 Ruhen bei Sperrzeit 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen 161 Erlöschen des Anspruchs Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs 162 Teilarbeitslosengeld Siebter Unterabschnitt Teilarbeitslosengeld 163 Verordnungsermächtigung 164 Anordnungsermächtigung Achter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Insolvenzgeld 165 Anspruch 166 Anspruchsausschluss 167 Höhe 168 Vorschuss 169 Anspruchsübergang 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld 172 Datenaustausch und Datenübermittlung Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung - Seite 9 von 138 -

10 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis 176 Grundsatz 177 Fachkundige Stelle 178 Trägerzulassung 179 Maßnahmezulassung Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 181 Zulassungsverfahren 182 Beirat 183 Qualitätsprüfung 184 Verordnungsermächtigung 185 bis 239 (weggefallen) 240 bis 279a (weggefallen) Sechstes Kapitel (weggefallen) Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung 280 Aufgaben 281 Arbeitsmarktstatistiken 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 282a Übermittlung von Daten 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen Erster Unterabschnitt Beschäftigung von - Seite 10 von 138 -

11 Ausländerinnen und Ausländern 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten 285 und 286 (weggefallen) 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte 288a Untersagung der Berufsberatung 289 Offenbarungspflicht 290 Vergütungen Erster Titel Berufsberatung 291 (weggefallen) Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland 293 bis 295 (weggefallen) 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen 298 Behandlung von Daten 299 und 300 (weggefallen) 301 Verordnungsermächtigung 302 und 303 (weggefallen) Dritter Titel Verordnungsermächtigung (weggefallen) Dritter Abschnitt Achtes Kapitel Pflichten - Seite 11 von 138 -

12 Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren Erster Unterabschnitt Meldepflichten 309 Allgemeine Meldepflicht 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit 312 Arbeitsbescheinigung 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts 313 Nebeneinkommensbescheinigung 313a Elektronische Bescheinigung 314 Insolvenzgeldbescheinigung 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten 321 Schadensersatz Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung 321a Verordnungsermächtigung 322 Anordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen - Seite 12 von 138 -

13 Erster Abschnitt Antrag und Fristen 323 Antragserfordernis 324 Antrag vor Leistung 325 Wirkung des Antrages 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung 327 Grundsatz Zweiter Abschnitt Zuständigkeit Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen 328 Vorläufige Entscheidung 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten 331 Vorläufige Zahlungseinstellung 332 Übergang von Ansprüchen 333 Aufrechnung 334 Pfändung von Leistungen 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung 336 Leistungsrechtliche Bindung 336a Wirkung von Widerspruch und Klage 337 Auszahlung im Regelfall Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze 339 Berechnung von Zeiten Zehntes Kapitel Finanzierung 340 Aufbringung der Mittel Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz - Seite 13 von 138 -

14 Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 343 (weggefallen) 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger 345a Pauschalierung der Beiträge 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Zweiter Unterabschnitt Verfahren 346 Beitragstragung bei Beschäftigten 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten 348 Beitragszahlung für Beschäftigte 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger 351 Beitragserstattung 352 Verordnungsermächtigung 352a Anordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften Dritter Abschnitt Umlagen 354 Grundsatz 355 Höhe der Umlage 356 Umlageabführung 357 Verordnungsermächtigung Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage Zweiter Unterabschnitt - Seite 14 von 138 -

15 Umlage für das Insolvenzgeld 358 Aufbringung der Mittel 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage 360 Umlagesatz 361 Verordnungsermächtigung 362 (weggefallen) 363 Finanzierung aus Bundesmitteln 364 Liquiditätshilfen 365 Stundung von Darlehen Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds 366 Bildung und Anlage der Rücklage 366a Versorgungsfonds Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit 367 Bundesagentur für Arbeit 368 Aufgaben der Bundesagentur 368a (weggefallen) 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand 370 Beteiligung an Gesellschaften Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung 371 Selbstverwaltungsorgane 372 Satzung und Anordnungen 373 Verwaltungsrat 374 Verwaltungsausschüsse 374a (weggefallen) 375 Amtsdauer 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen - Seite 15 von 138 -

16 Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder 378 Berufungsfähigkeit 379 Vorschlagsberechtigte Stellen 380 Neutralitätsausschuss Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung 381 Vorstand der Bundesagentur 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt 386 Innenrevision 387 Personal der Bundesagentur 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen 391 (weggefallen) 392 Obergrenzen für Beförderungsämter 393 Aufsicht Vierter Abschnitt Aufsicht Fünfter Abschnitt Datenschutz 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot 397 Automatisierter Datenabgleich 398 bis 403 (weggefallen) Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften - Seite 16 von 138 -

17 Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften 404 Bußgeldvorschriften 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung 406 (weggefallen) 407 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze 409 bis 416a (weggefallen) Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben 417 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 419 Sonderregelung zu Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld 420 Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit 421 bis 421u (weggefallen) 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung 423 und 424 (weggefallen) Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht 426 (weggefallen) 427 (weggefallen) 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten - Seite 17 von 138 -

18 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen 429 (weggefallen) 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen 431 (weggefallen) 432 (weggefallen) 433 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente 441 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung 442 Beschäftigungschancengesetz 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze 1 Ziele der Arbeitsförderung (1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere 1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, 2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern, 3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und 4. die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und - Seite 18 von 138 -

19 Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden. (3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft. 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit (1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und 2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen. (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere 1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, 2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden, 3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen. (3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über 1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen, 2. geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf, 3. die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und 5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können. (4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen. (5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere 1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, 2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung, 3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und 4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. - Seite 19 von 138 -

20 3 Leistungen der Arbeitsförderung (1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. (3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme 1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach 45 Absatz 7, 2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, 5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall, 6. des Wintergeldes, 7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, 8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und 9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung. (4) Entgeltersatzleistungen sind 1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, 2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, 3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. 4 Vorrang der Vermittlung (1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen. 6 (weggefallen) - 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf - Seite 20 von 138 -

21 1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, 2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und 3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen. 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf (1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. (2) Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. 9 Ortsnahe Leistungserbringung (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. (1a) (weggefallen) (2) Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen. (3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, den Kammern und berufsständischen Organisationen, zusammen. Sie sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern. 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über 1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sowie 2. über die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten. 10 (weggefallen) - 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht - Seite 21 von 138 -

22 (1) Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung geben. (2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu 1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben, 2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin und je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit geringer Qualifikation, 3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen, 4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben, 5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote); dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen, 6. dem Verhältnis a) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sechs Monate nach Abschluss einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nicht mehr arbeitslos sind, sowie b) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen; dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen, 7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt, 8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf, 9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund. Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen sicherzustellen. (3) Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie über die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. (4) Die Bundesagentur erstellt für das Bundesgebiet einen Eingliederungsbericht. Im Eingliederungsbericht wird die Eingliederungsbilanz um einen Textteil ergänzt, der Einsatz und Wirkung der Leistungen der Arbeitsförderung darstellt. Der Eingliederungsbericht wird über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag zugeleitet. (5) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen. Der Eingliederungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres vorzulegen und nach der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu veröffentlichen. Zweiter Abschnitt Berechtigte - Seite 22 von 138 -

23 12 Geltung der Begriffsbestimmungen Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich. 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter ( 12 Abs. 2 des Vierten Buches). 14 Auszubildende Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung. 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. 16 Arbeitslose (1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. (2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos. 17 Drohende Arbeitslosigkeit Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. 18 Langzeitarbeitslose (1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. (2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt: 1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, 2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, 4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, 5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und 6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. - Seite 23 von 138 -

24 (3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus. 19 Behinderte Menschen (1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. (2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht. 20 Berufsrückkehrende Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die 1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und 2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. 21 Träger Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen 22 Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet. (4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: 1. Leistungen nach 35, 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach 54a, - Seite 24 von 138 -

25 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den 131a und 131b, 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach 131, 6. Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, 116 Absatz 1, 2 und 5, den 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den 119 bis 121, 127 und 128. Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach 35 besondere Dienststellen nach 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den 35, 45 Absatz 7, den 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den 127 und 128 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung (1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. (2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend. Zweites Kapitel Versicherungspflicht Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige 24 Versicherungspflichtverhältnis (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort. (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren. 25 Beschäftigte (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, und - Seite 25 von 138 -

26 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben. 26 Sonstige Versicherungspflichtige (1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, 3. (weggefallen) 3a. (weggefallen) 4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung ( 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, 5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, 2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, 2a. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen oder 3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. (2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie 1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und - Seite 26 von 138 -

27 2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder des 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden. Satz 1 gilt nur für Kinder 1. der oder des Erziehenden, 2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder 3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist ( 56 Abs. 2 des Sechsten Buches). (2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie eine Pflegezeit nach 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen und eine pflegebedürftige Person pflegen, wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtig waren oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. (3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor. (4) (weggefallen) Fußnote (+++ 26: Zur Anwendung vgl. 434e F. ab ) 27 Versicherungsfreie Beschäftigte (1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als 1. Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, 2. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, 3. Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, 4. satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - Seite 27 von 138 -

SGB III Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung

SGB III Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung Gelbe Erläuterungsbücher SGB III Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung Kommentar von Klaus Niesel, Jürg Brand, Dr. Ricarda Brandts, Wolfgang Düe, Dr. Hans-Jürgen Kretschmer, Heinrich Stratmann, Thomas Krodel

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2) 1 SGB III 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung 1)2) Vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) (FNA 860-3) zuletzt geändert durch Art. 3 25. G zur Änd. des BundesausbildungsförderungsG

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) SGB III Inhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes AFRG) Inhaltsübersicht Vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) Zuletzt

Mehr

SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung

SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Gelbe Erläuterungsbücher SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung Kommentar Bearbeitet von Dr. Jürgen Brand, Wolfgang Düe, Rupert Hassel, Carsten Karmanski, Dr. Martin Kühl 7. Auflage 2015. Buch. XXXIII,

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Drittes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Gastiger/Winkler. Gesetzestexte für Soziale Arbeit. Soziale Sicherung. Studienausgabe II. Aktualisierungsbeilage zum SGB III Stand September 2012

Gastiger/Winkler. Gesetzestexte für Soziale Arbeit. Soziale Sicherung. Studienausgabe II. Aktualisierungsbeilage zum SGB III Stand September 2012 Gastiger/Winkler Gesetzestexte für Soziale Arbeit Studienausgabe II Soziale Sicherung Aktualisierungsbeilage zum SGB III Stand September 01 Übersicht der Regelleistungen Regelleistungen 01 Regelbedarfsstufe

Mehr

Sozialgesetzbuch III

Sozialgesetzbuch III NomosKommentar Mutschler Schmidt-De Caluwe Coseriu [Hrsg.] Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung Großkommentar 5. Auflage Nomos NomosKommentar RiBSG Bernd Mutschler Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe

Mehr

Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Seite. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 39. Stichwortverzeichnis 189

Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Seite. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 39. Stichwortverzeichnis 189 Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Gesetzliche Grundlagen 39 1 Stichwortverzeichnis 189 Findex IV V VI VII VIII IX X XI XII Inhaltsübersicht 1 Kommentierung Grundsätze der Arbeitsförderung... 11 Gründe

Mehr

SGB III. Arbeitsförderung

SGB III. Arbeitsförderung SGB III Arbeitsförderung Kommentar von Prof. Dr. Thomas Voelzke Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin Bandherausgeber Renate Daumann Richterin

Mehr

Schnellübersicht. 1 Kommentierung Gesetzliche Grundlagen Vorwort Abkürzungen Findex...218

Schnellübersicht. 1 Kommentierung Gesetzliche Grundlagen Vorwort Abkürzungen Findex...218 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Abkürzungen... 8 1 Kommentierung... 9 2 Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung 15.1.4 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI): Gesetzliche Rentenversicherung Vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; ber. BGBl. 1990 I S. 1337), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002 (BGBl. I S.

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

11. Sozialgesetzgebung

11. Sozialgesetzgebung 116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Mehr

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 I 428 - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Bearbeitungsstand: 06.04.2011 9:23 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente A. Problem und Ziel In den letzten Jahren wurden die Entscheidungskompetenzen

Mehr

Leistungen zur Eingliederung für die Zielgruppe U25. Leistung Rechtsgrundlage Beschreibung

Leistungen zur Eingliederung für die Zielgruppe U25. Leistung Rechtsgrundlage Beschreibung Beratung & Vermittlung Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) Einstiegsqualifizierung (EQ) Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) 29-39

Mehr

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Gelbe Erläuterungsbücher SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende ommentar von Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink, Prof. Dr. Stephan Rixen, Wolfgang Eicher, Dr. Jens Blüggel, Prof. Dr. Heinrich Lang, Dr. Christian

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Fachratgeber informieren Sie nach bestem Wissen. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Juli 2015. Verbindliche Rechtsauskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Fachanwalt für

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorwort zur 5. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungs Verzeichnis 15 Literaturverzeichnis : 23 Einleitung 29 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel

Mehr

Vorwort... V Inhaltsübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis...XVII Literaturhinweise... XXI

Vorwort... V Inhaltsübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis...XVII Literaturhinweise... XXI Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis...XVII Literaturhinweise... XXI 1. Kapitel Arbeitslosengeld... 1 I. Wer erhält Arbeitslosengeld?... 1 1. Anspruchsvoraussetzungen...

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 144

GA Seite 1 (07/2016) 144 GA Seite 1 (07/2016) 144 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit. Qualifizieren statt entlassen

Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit. Qualifizieren statt entlassen Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit Qualifizieren statt entlassen Ziele der Arbeitsförderung Mit den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen Ungleichgewichte vermieden

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorwort zur 4. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 23 Einleitung '. 31 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) SGB III Inhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung (SGB III) (Artikel 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes AFRG) Inhaltsübersicht Vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) Zuletzt

Mehr

Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten

Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten Inhalt Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten 1. Wohngeldberechtigte... 15 2. Die Höhe des Wohngeldes... 16 3. Wohngeldantrag... 19 4. Wohngeld und andere Sozialleistungen... 19 Kapitel

Mehr

Viele Hilfen kein Netz Die wachsende Herausforderung erwachsener Jugendlicher im Blick. Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg

Viele Hilfen kein Netz Die wachsende Herausforderung erwachsener Jugendlicher im Blick. Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg Viele Hilfen kein Netz Die wachsende Herausforderung erwachsener Jugendlicher im Blick. Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg 1 Gliederung des Vortrages I. Einführung II. Leistungen

Mehr

Inhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11

Inhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11 I. Überblick 11 II. Wesentliche Regelungen im Arbeitsförderungsrecht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen 12 1. Arbeitssuchendmeldung 12 2. Arbeitsbescheinigung 13 3. Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs

Mehr

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 5., aktualisierte Auflage, 2007 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden 5 Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) SGB 3 Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III

Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III 88 SGB III - Eingliederungszuschuss Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren

Mehr

09. Januar Eingliederungsbilanz 2013 Fortsetzung der positiven Entwicklung

09. Januar Eingliederungsbilanz 2013 Fortsetzung der positiven Entwicklung 09. Januar 2015 Eingliederungsbilanz 2013 Fortsetzung der positiven Entwicklung Impressum Agentur für Arbeit Ingolstadt Presse Marketing Peter Kundinger +49 (841) 9338 337 Ingolstadt.PresseMarketing@arbeitsagentur.de

Mehr

Vorwort. Berlin, im Januar Die Verfasser

Vorwort. Berlin, im Januar Die Verfasser Vorwort Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner: Den dafür geschaffenen gesetzlichen Regelungen kommt innerhalb der sozialen Sicherung erhebliche Bedeutung zu. Sie regeln u. a., unter welchen

Mehr

DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Entgeltsicherung. für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps

DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Entgeltsicherung. für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps 2 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1. Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer 4 2. Entgeltsicherung,

Mehr

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 50-53 Vierter Titel Wartezeiterfüllung HI1055276 50 Wartezeiten HI1055277 (1) 1 Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist

Mehr

Teilhabe im Überblick Stand März 2011

Teilhabe im Überblick Stand März 2011 Teilhabe im Überblick Stand März 2011 eantrag Leistungsarten Leistungen zur Teilhabe 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe

Mehr

Informationsveranstaltung für Mitarbeiter der Landkreise

Informationsveranstaltung für Mitarbeiter der Landkreise Döring/ Höhne 22.04./23.04.2009 Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Informationsveranstaltung für Mitarbeiter der Landkreise Agenda Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Fokus

Mehr

Bundessozialhilfegesetz 1

Bundessozialhilfegesetz 1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Bildelement: Chancengleichheit 01. Aufgaben und Auftrag. Bildelement: Logo

Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Bildelement: Chancengleichheit 01. Aufgaben und Auftrag. Bildelement: Logo Bildelement: Chancengleichheit 01 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Aufgaben und Auftrag Bildelement: Logo Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung Die Chancengleichheit

Mehr

Lutz Mania, Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit

Lutz Mania, Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Lutz Mania, 02.09.2009 Beschäftigungssicherung in den Unternehmen Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Überblick Aktuelle Situation am Arbeits- und Ausbildungsmarkt Arbeitsmarktberatung Leistungen

Mehr

Die Maßnahmen und Leistungen der Agentur für Arbeit im Bereich Reha im Kurzüberblick

Die Maßnahmen und Leistungen der Agentur für Arbeit im Bereich Reha im Kurzüberblick Netzwerktreffen berufliche Bildung in den Unterallgäuer Werkstätten am 15.04.2015 Die Maßnahmen und Leistungen der Agentur für Arbeit im Bereich Reha im Kurzüberblick Leistungen der Arbeitsförderung 3

Mehr

NachQualifizierungsNetzwerk Niederrhein

NachQualifizierungsNetzwerk Niederrhein Finanzierung von Weiterbildungsangeboten (SGB II bzw. SGB III) Die Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit, der ARGE SGB II oder der Optionskommune finanziert werden.

Mehr

Der Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss 21.04.2016 Der Gründungszuschuss Die Leistung zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit SGB III Fördervoraussetzungen Beendigung von Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen,

Mehr

Eselsbrücke SGB. 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer

Eselsbrücke SGB. 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer Eselsbrücke SGB 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer SGB I Hilfe in der Not Aufklärung, Beratung, Auskunft, Antrag Was gibt es? Wer ist zuständig? Vorschuss, Vorläufige

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Rechtsgrundlagen 449 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung 0.0 Reha-Leistung Besch. verhältnis Arbeitsentgelt 1) 2) 3) Übergangsgeld 4) Versicherungsrechtliche

Mehr

Grundmodul. SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Modul 1. Autoren:

Grundmodul. SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Modul 1. Autoren: SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Modul 1 Grundmodul Autoren: Fritz Marburger, BZ St. Ingbert Karl-Werner Illhardt, BZ Daun Lothar Rieder, BZ Aalen Volker Hahn, BZ Timmendorfer Strand

Mehr

NomosKommentar. Sozialgesetzbuch III

NomosKommentar. Sozialgesetzbuch III NomosKommentar Banafsche Körtek Kruse Lüdtke Reinhard Ross Schaumberg Schön Winkler Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung Lehr- und Praxiskommentar 2. Auflage Nomos NomosKommentar Minou Banafsche Yasemin

Mehr

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV)

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV) Gemeinsame Verlautbarung AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Arbeitsmarktbericht Juni Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Arbeitsmarktbericht Juni Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitsmarktbericht Juni 214 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 1 Arbeitslosigkeit und Grundsicherung Entwicklungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Arbeitslosenzahl leicht

Mehr

Soziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI)

Soziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI) Soziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI) mit Kommentierung der wichtigsten BSHG-Regelungen sowie Anhang Verfahren und Rechtsschutz Herausgegeben von i Prof. Dr. Thomas Klie und

Mehr

16 Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt 16 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 18 Mutterschaftsgeld vom Bundes

16 Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt 16 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 18 Mutterschaftsgeld vom Bundes 6 Inhalt 01 Finanzielle Hilfen für Eltern und Kinder 16 Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt 16 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 18 Mutterschaftsgeld vom Bundes versicherungsamt

Mehr

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Der Sozialdienst der MediClin Hedon Klinik informiert Was sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? Unter welchen Voraussetzungen kann ich Leistungen zur Teilhabe

Mehr

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Seminare für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretungen Bernhard Beck, OS Würzburg Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch bei Arbeitslosigkeit

Mehr

Teilhabe von Nichtleistungsbeziehenden an der Arbeitsmarktpolitik

Teilhabe von Nichtleistungsbeziehenden an der Arbeitsmarktpolitik Deutscher Bundestag Drucksache 18/10642 18. Wahlperiode 14.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Susanna Karawanskij,

Mehr

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende

Mehr

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982

Mehr

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden

Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden 21.04.2015 Fachtag für Mitarbeiter der sozialen und begleitenden Dienste in Stuttgart Daniela Schickle Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden Agenda 1. Definition des Begriffs

Mehr

KURZ ARBEITEN LANGE PROFITIEREN. Kurzarbeitergeld

KURZ ARBEITEN LANGE PROFITIEREN. Kurzarbeitergeld KURZ ARBEITEN LANGE PROFITIEREN Kurzarbeitergeld Stand: 10.03.2009 Inhalt 1. Kurzarbeit vs. Kündigung 2. Voraussetzungen 3. Dauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes 4. Qualifizierung 5. Änderungen/Neuregelungen

Mehr

Fördermöglichkeiten für junge Menschen Übergang Schule - Beruf

Fördermöglichkeiten für junge Menschen Übergang Schule - Beruf Agentur für Arbeit Dresden 30.09.2014 Fördermöglichkeiten für junge Menschen Übergang Schule - Beruf BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die

Mehr

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Ordnung über eine Zuwendung für Auszubildende 874 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 150) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen

Mehr

Träger Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg 10 Regionaldirektionen 180 Agenturen für Arbeit = Körperschaft des öffentlichen Rechts

Träger Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg 10 Regionaldirektionen 180 Agenturen für Arbeit = Körperschaft des öffentlichen Rechts Arbeitsförderung Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer 3,25 % des Arbeitsverdienstes Drittes Buch des Sozialgesetzbuches SGB III Träger Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg 10 Regionaldirektionen 180 Agenturen

Mehr

Aktualisierungen des Förderwegweisers Pflege

Aktualisierungen des Förderwegweisers Pflege WERT.ARBEIT GmbH, Berlin Aktualisierungen des Förderwegweisers Pflege Stand: September 2015 Berliner Bündnis für Altenpflege Qualitäts- und Qualifizierungsoffensive für die Fachkräftesicherung in der Altenpflege

Mehr

Berufliche Rehabilitation

Berufliche Rehabilitation Berufliche Rehabilitation Sigrid Welnhofer Agentur für Arbeit München Berufliche Beratung für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf berufliche Rehabilitation Inhaltsverzeichnis 1. Berufsberatung

Mehr

Bayerischer Rundfunk (BR):

Bayerischer Rundfunk (BR): Der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2013 bis 2017 Soll- und Ist-Vergleich Am 11. November 2016 hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) den Haushalt ( Beitragshaushalt

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Allgemeines Glelchbehandlungsgesetz

Allgemeines Glelchbehandlungsgesetz Sozialgesetzbuch IX Telll Tell 2 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen Schwerbehindertenauswelsverordnung Kraftfahrzeughilfeverordnung Budgetverordnung

Mehr

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Jobcenter Darmstadt Wir stellen uns vor!

Jobcenter Darmstadt Wir stellen uns vor! Jobcenter Darmstadt Wir stellen uns vor! Wer sind wir? Historie (2005 bis 2010): - Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aus Agentur für Arbeit und Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Umsetzung

Mehr

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Amt proarbeit Jobcenter Stand: Mai 2012 Kreis Minden-Lübbecke

Mehr

GA Seite 1 (07/2016) 150

GA Seite 1 (07/2016) 150 GA Seite 1 (07/2016) 150 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,

Mehr

Eingangsformel. 1 Akkreditierungsverfahren. 2 Trägerzulassung AZAV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Akkreditierungsverfahren. 2 Trägerzulassung AZAV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 18/2169. der Bundesregierung

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 18/2169. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 18/2169 18. Wahlperiode 21.07.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer

Mehr

i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz

i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug... 584 j) Strafgesetzbuch Auszug..... 586 k) Deutsches Richtergesetz Auszug... 590 l) Kündigungsschutzgesetz Auszug...... 594 m) Kooperationsgesetz der Bundeswehr......

Mehr

59-66 Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

59-66 Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften TK Lexikon Arbeitsrecht KrankenversicherungsG d. Landwirte, 2. 59-66 Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften 59 Befreiung, Kündigung, Beitragszuschuß HI214045 HI214046 (1) 1 Eine Befreiung

Mehr

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung der actimonda pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 01.01.2014 - Seite 2 der Satzung der BKK ALP plus Pflegekasse - Übersicht zur Satzung Abschnitt A Verfassung...

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 137 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Das Förderprogramm WeGebAU 2010

Das Förderprogramm WeGebAU 2010 2010 Eine kurze Einführung in das Förderprogramm zur Beschäftigungssicherung am Arbeitsplatz Ihre Agentur für Arbeit Warum wird gefördert? Beschäftigungsverhältnisse sollen stabilisiert und längerfristig

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung Vorwort zur 3. Auflage... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 17 Literaturverzeichnis... 31 Einleitung... 45 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung Vom 26.5.1994

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien

Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien SGB XII 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe SGB IX 2 Behinderung SGB XII 54 Leistungen der Eingliederungshilfe SGB IX 55 Leistungen zur Teilhabe

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Datum: 24. März 1997 Fundstelle: BGBl

Mehr

Richtlinien für die Auslandsversicherung. Abschnitt I. Allgemeines

Richtlinien für die Auslandsversicherung. Abschnitt I. Allgemeines Anlage zum Beschluss Richtlinien für die Auslandsversicherung Abschnitt I Allgemeines 1 Träger der Einrichtung für die Unfallversicherung im Ausland gemäß 140 ff. SGB VII ist die Berufsgenossenschaft der

Mehr

Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen

Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen kranken- und pflegeversicherung Soziale Sicherung der Pflegeperson 1 Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen Soziale Sicherung der Pflegeperson 3 Sehr geehrte Leserin,

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) AAG Ausfertigungsdatum: 22.12.2005 Vollzitat: "Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember

Mehr

KVdR PflegeV A Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen. Hans Laufer Klaus Eibs Klaus Schumacher

KVdR PflegeV A Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen. Hans Laufer Klaus Eibs Klaus Schumacher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte KVdR PflegeV A 236195 Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen Hans Laufer Klaus Eibs Klaus Schumacher Schutzgebühr 6,- EUR Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis 5

Mehr

SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II)

SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) Regelungsinhalt 7 Absatz 5 enthält die Grundregel, dass Auszubildende nur sehr eingeschränkt Hartz-IV-

Mehr

Maßnahmen nach dem SGB III

Maßnahmen nach dem SGB III Maßnahmen nach dem SGB III Karsten Marzian Geschäftsführer Operativ Agentur für Arbeit Lübeck Leistungen zur zur beruflichen Eingliederung Arbeitnehmerleistungen Arbeitgeberleistungen Trägerleistungen

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Name der befragenden Behörde Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage,

Mehr

August Zugang zu Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge

August Zugang zu Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge August 2016 Zugang zu Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge Maßnahmenportfolio für Erwachsene - Grundsicherung (SGB II) Instrument Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v.

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Hafenstraße 3-5 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Vierter Titel. Höhe des Arbeitslosengeldes

Vierter Titel. Höhe des Arbeitslosengeldes 3. Buch. Arbeitsförderung 129, 130 SGB III 3 Vierter Titel. Höhe des Arbeitslosengeldes 129 Grundsatz. Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des 32 Abs. 1, 3

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.12.2007 I 3254

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.12.2007 I 3254 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.12.2007 I 3254 SGB III 1 Ziele der Arbeitsförderung (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen

Mehr